September 1912 einen notariellen Ehe-und Erbvertrag geschlossen, in dem sie die allgemeine Gütergemeinschaft nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches vereinbart und sich für den Fall, dass bei dem Tode des Erstversterbenden Kinder aus ihrer Ehe nicht vorhanden sein sollten, gegenseitig zu Erben eingesetzt haben. In ihm haben sie für den Fall, dass sie nicht bereits die allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart und sich gegenseitig zu dem Alleinerben eingesetzt haben sollten, sich gegenseitig zu Alleinerben ihres j Beide Eheleute haben in der letzwjlligen Verfügung ferner bestimmt, dass nach dem Tode des Letztlcbenden von ihnen der Erbhof an den Landwirtschaftsgelu Ifezi Bernhard Wden Sohn einer Schwester des Ehemanns GflIP, als Anerben falle. Ausserdem haben die Eheleute GHft in dem Testament festgesetzt, dass für den Fall des Versterbens dieses Anerben vor dem Tode des Letztlebenden von ihnen dessen Bruder Adolf Anerbe werden solle. ln einem weiteren gemeinschaftlichen Testament vom 28.5.37 haben die Eheleute Griese die Einsetzung des Adolf als Ersatzerben aufgehoben und es dem Letztlebenden von ihnen freigestellt, AdolfWWtEttB im Falle des Vorver&terbens seiiies Bruders Bernhard zu dem Anerben zu berufen. ihres Ehemanns und der Eröffnung der beiden Testamente hat die "Witwe GflHP im April 1938 zu notariellem Protokoll ihre Erbeseinsotzung aus den Testamenten vom 26. Im April 1938 hat die Witwe ferner beantragt, sie auf Grund des Erbvertrags vom 23. Leide Beschlüsse sind auf die weitere Beschwerde der Witwe GflflHt durch Beschluss des Karamer-gerichts aufgehoben worden, das die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen hat. In .dem Vertrage wurde vereinbart, dass der Käufer die auf dem Hof ruhenden hypothekarischen Belastungen in Anrechnung auf den Kaufpreis übernehme und dass dieser im übrigen bei der Auflassung bar zu zahlen sei. Gegen diese Entscheidung haben beide Vertragsparteien sofortige Beschwerde mit dem Ziele der Genehmigung des Kaufvertrages eingelegt. Lie Witwe hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens das von ihr eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen und gleichzeitig gebeten, den Kaufvertrag nicht zu genehmigen. Las Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Käufers durch Beschluss vom 3* Mai 1949 zurückgewiesen« Es hat darauf hingewiesen,dass die Vertragsparteien die Genehmigung des von ihnen als Kaufvertrag angesprochenen Vertrages zunächst bei der unteren LandwirtschaftsBehörde Dass dies unterblieben ist, hat das Oberlandecgericht als unerheblich angesehen, da der Vertrag vom 24. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Witwe GflHK habe seit dem Tode ihres Ehemannes ständig versucht, den Hof in den Besitz ihrer Verwandschaft zu bringen. ner Ansicht nicht als eine Nacherbeneins et zung anzuseheny vielmehr sei er, wie das Hammergericht bereits in seiner Entscheidung dargelegt habe, zuia Anerben nach dem Letztlebenden berufen worden. Es fehle ferner an einem verständigen iv’otiv für den Verkauf des Hofes« Beweggrund für den Abschluss des Vertrages sei offensichtlich der Wunsch der Witwe GflBP gewesen, den Hof in den Besitz ihrer Verwandtschaft zu bringen und die bestehende erbrechtliche Bindung zu umgehen. Der Vertrag vom 24« März 1947 stelle sich demnach als ein Übergabe 7clar^a5ls solchem müsse ihm aus den gleichen Grunden die Genehmigung versagt werden, wie es bei .dem db ergab evert rag vom 5. In Art IV Ziff 4 fRG 45 und Art J.I1 Ziff 5 KilRegVO Nr 84 seien nämlich die Versagungsgründe nicht erschöpfend aufgeführt, vielmehr seien bei der Entscheidung über die Genehmigung des Vertrages auch andere aus den Sielen der HöfeOrdnung sich ergebende Gründe zu berücksichtigen. Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller die Aufhebung der Beschlüsse des Oberlandesgerichts und des Landwirtschafts-gerichts sowie die Genehmigung des Vertrages vom 24. Das genügte zur Wahrung der Erist, Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass Rechtsmittel telegraphisch eingelegt werden künnten, und dabei zu dem Ausdruck gebracht, der telegraphische Verkehr könne unter den heutigen Verhältnissen für die Abgabe prozessualer Erklärungen nicht mehr ausgeschlossen werden (RGZ 151, 86). Wenn sich diese Rechtsprechung de3 Reichsgerichts auch nur auf das Zivilprozeßverfahren bezieht, sP kann doch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nichts anderes gelten, da die Erwägungen des Reichsgerichts für dieses Verfahren ebenfalls zutreffen. des Vertrages angegangen worden ist, lässt sich den Akten nicht mit Sicherheit entnehmen, hach dem Vorbringen der -j Es war daher bei der Beurteilung der Rechtslagj' davon auszugehen, dass die Witwe Griese in ihrer Verfügungsbefughis nicht durch eine Nacherbschaft beschränkt ist. Las Oberlandesgericht hat den Vertrag vom 24* März 1947 äls einen Übergabevertrag angesprochen und ihm in erster Linie wegen der Bindung der Witwe Gfl|^ an die Testamente vom 26. Es hat weiter ausge^ührt, der Vertrag könne selbst dann nicht genehmigt werden, wenn er als Kaufvertrag an- t Zusehen sei,-da die Versagungsgründe in Art IV, Ziff 4 ERG 45 und, Art III, Ziff 5 MilRegVO j:7r 84 nicht erschöpfend aufgezählt seien und daher auch andere sich aus den Zielen der HöfeOrdnung ergebende Grunde bei der Entscheidung zu berücksichtigen seien. und angenommen, dass die Genehmigung eines Kaufvertrages aus anderen als den in Art IV, Ziff 4 KRG 45 und Art III, Ziff 5 MilRegVO Nr 84 angeführten Gründen versagt werden dürfe« Der Hechtsbeschwerde ist zuzugeben, dass die Genehmigung zur Veräusserung oder Verpachtung eines land-oder forstwirtschaftlichen Grundstücks nur aus den in den angeführten Vorschriften angegebenen Gründen versagt werden darf.Das hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in seiner Entscheidung vom 8. Das Gesagte gilt indessen nur für das Genehmigungsverfahren (§§ 31 - 53 LVO), nicht auch für das Zustimmungsverfahren (§38 IVO), ■^ie Verfahrensordnung für LandwirtschaftsSachen spricht von Genehmigungsverfahren, wenn es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, und von Zustimmungsverfahren, wenn cs sich um eine Verfügung von Todes wegen oder, was dieser gleichsteht, um einen Übergabevertrag im Sinne de3 § 17 IlöfeO handelt (vgl Amtliche Begründung zur VerfahrensOrdnung für '^andwirtschaftsSachen (ZentrJBL 1948, 36, NdsRpfl, Sondernummer Mai 1948,'26). Erwähnt seien auch die Fälle, in denen die weichenden Erben durch hofzugehörige Grundstücke abgefunden werden sollen oder ihre Ab-f indtingen so hoch bemessen worden sind, dass sie für den Hof nicht tragbar erscheinen. Für die Entscheidung über die beantragte Genehmigung ist es daher von Bedeutung, ob sich der ^ertrag vom 24- März 3,947 als ein Übergabovertrag darstellt, wie das Beschwerdegericht meint, oder ob er als fej Kaufvertrag angesprochen werden muss", wiedie Rechtsbe-schwerde geltend macht. Im zweiten Falle hätte das Oberlandesgericht nur prüfen dürfen, ob einer der Versagungsgründe des KRG 45 und der VO Nr 84 gegeben ist. der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in seiner Entscheidung vom 24« August 1949, der beizutreten ist, zutreffend dargelegt (II BLw C/49 - RechtdLandw*195o> 12, 13)» Das Bewchwerdegericht hat seine Entscheidung ' unterstützend damit begründet, dass der Vertrag vom-24. Rechtsbeschwerde mit dem Hinweis darauf an, als Vollerbin ihres Ehemanns sei die Witwe Griese nicht gehindert, unter lebenden entgeltlich über den Hof zu verfügen. Dem Oberlandesgericht ist zuzugeben, dass manches für die Absicht der Witwe G®J-spricht, durch den Veräusserungsvertrag einen ‘Übergang des Hofes auf den Antragsgegner zu verhindern. Eine entgeltliche Verfügung unter Lebenden ist ihr durch diese Bindung indessen weder nach dem allgemeinen Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches noch nach den Vorschriften der Höfeordnung verwehrt. Wenn es 'das auch nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, so hat es doch die Absicht der Umgehung der bestehenden erbrechtlichen Bindung und das Vorliegen eines Übergabevertrages, also .einer im wesentlichen unentgeltlichen Übertragung des Hofes, festgestellt. Dem Beschwerdegericht ist allerdings darin bei zutret en, dass die Witwe G|Hi in der Ausschlagungserklärung vom 11. Richtig ist, dass das Verbleiben der Witwe auf dem Hofe sowie die altenteilsartiße Versorgung, die ihr.dort gewährt werden soll., für einen Übergab3vertrag sprechen. Es kann daher entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts daraus nichts gegen die Ernsthaftigkeit der Kaufpreisverein-barung hergeleitet werden, dass der Antragsteller in seinen letztjn Schriftsätzen nur noch von ,lMark11 gesprochen hat, zu demal da er bereits früher vorgetragen hätte; dass er nunmehr 44ooo DM zu zahlen habe. Für die Frage der Ernsthaftigkeit der Kaüfpreisve'rein-baroig kann es im übrigen von Bedeutung sein, warum der Kaufpreis nicht gemäss § 2 des Vertrages bei der Auflassung bar entrichtet worden ist. Die von ihm angenommene mangelnde Ernsthaftigkeit der Kaufpreisvereinbarung hat das Oberlandesgericht ferner'auf die Erwägung gestützt, der Käufer werde vermutlich überhaupt nicht in der Lage sein, den vereinbarten Kaufpreis in DM zu zahlen. Falls aber der Kaufpreis und die sonstigen vereinbarten Leistungen des Käufers ein angemessenes Entgelt für den Hof darsteilen sollten, so könnte das auf eine ernstg emo inte entgeltliche Verauaserung hindeuten. Das Verbleiben der Witwe Friese auf dem Hofe und die vorgesehene bnterhaltsg©Währung lassen für sich allein noch nicht auf einen übergabevertrag schliessen, denn bei einem Kaufvertr^. So haben sie behauptet, die Witwe GflBB sei wegen ihres Alters und ihres körperlichen Befindens zur selbständigen Bewirtschaftung des Hofes nicht mehr in der Lage und daher auf fremde Hilfe angewiesen gewesen. Sie haben ferner geltend gemacht, der zu dem Treuhänder eingesetzte Antragsgegner habe die Verkäuferin schlecht behandelt und ihr das Leben auf dem Hofe unerträglich gemacht. Unter diesen Umständen habe sich die Witwe zu dem Verkauf des Hofes an den Antragsteller entschlossen, zu demal da sie das Testament vom 26.5*37 ohnehin als unbillig empfinde, denn der Hof hätte sich seinerzeit nicht halten lassen, wenn sie nicht 12ooo M in die ^he eingebracht und späterhin weitere eigene Mittel für die Wirtschaft verwendet und so wesentlich dazu beigetragen hätte, dass der Hof jetzt nahezujschuldenfrei sei. Das hätte aber geschehen und der Sachverhalt hätte nötigenfalls aufgeklärt werden müssen, ehe festgestellt werden konnte, dass es an einem verständigen Motiv für den Abschluss des Vertrages fehle. Nach dem Gesagten kann auch keine Rede davon sein, dass dieser Vertrag offensichtlich sittenwidrig ist und ihm daher schon aus diesem Grunde die Genehmigung versagt werden muss.
2561 001 > Für das Nachschlagewerk! Berichterstatters BR.Dr.Hüekinghatts Gesetze KRG 45, Art IV, MilRegVO Br 84, Art III, §§ 31-33 38 LVO. Rechtssatz: 1.) Der Senat tritt folgenden Rechtsauffassungen des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone bei: a) Die Genehmigung zur Veräusserung oder Verpachtung land-und forstwirtschaftlicher Grundstücke darf nur aus den in ERG 45, Art IV, Ziff 4 und MilRegVO Sfr 84 Art III, Ziff 5 angegebenen Gründen Versagt werden (II BI» 85/49, RechtdLandw 195o, 12o). b) In dem Genehmigungsverfahren ist die privatrechtliche Unwirksamkeit des Vertrages nur dann zu berücksichtigen, wenn der Vertrag offensichtlich nichtig ist (II BLw 8/49, RechtdLandw 195o, 13). 2 •) Nur für das Genehmigungsverfahren (55 31-33 LVO) sind die Versagungsgründe in KRG 45, Art IV, Ziff 4 u. MilRegVO Nr 84, Art III, Ziff 5 erschöpfend aufgeführt. Im Zu-stimmungsverfahren § 38 LVO kann die Zustimmung darüber hinaus aus höferechtlichen Gesichtspunkten versagt werden« 3.) Telegraphische Einlegung der Reohtsbeschwerde genügt zur Wahrung der Rechtsbeschwerdefrist. Aktenzeichens V 3Lw 57/49 vom_______3o. Januar 1951 OLG. "Tamm Beglaubigte Abschrift! V BLw 57/49 Beschluss . In der Landwirtschaftssache des Landwirts Hubert Qwmm Nr. m, . in Hl Antragstellers! Beschwerdeführers und Rechtsbeschwerdeführers, vertreten durch Rechtsanwalt Br. in^^^i.W., - gegen den Landwirtschaftsgehilfen Bernhard Yi BiBBHBIBR in Nr. B» Antragsgegner, Beschwerdegegner und Rechtsbesohwerdegegnor, - vertreten durch Rechtsanwalt i.Y» • betreffend die Genehmigung des am 24* März 1947 zwischen der Witwe Magdalena Griese geb. Nordemann und dem Landwirt Hubert Nordemann vor dem Notar Br. Abeier in Oelde geschlossenen Kaufvertrages und der vor demselben Notar am 25.4.47 erklärten Auflassung 4 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 3o. Januar 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Pritsch, der Bundesrichter Br. Hueckinghaus und Br. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichten Mohr und Ernst beschlossen: Bar Beschluss des Oberlandesgerichts in Hamm, Zivilsenat 4, b, vom 3. Mai 1949 wird aufgehoben. Bie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Jeschwerdegericht zuxückverwiesen. Gründe: Der am 3. Juni 1937 verstorbene Bauer Everhard war Eigentümer eines rund 6o Morgen grossen Hofes in mit einem Einheitswert von 16 5oo.- DMi Der Erblasser war mit Magdalena GPHP geb. verheiratst. Aus dieser Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Eheleute ) haben am 23. September 1912 einen notariellen Ehe-und Erbvertrag geschlossen, in dem sie die allgemeine Gütergemeinschaft nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches vereinbart und sich für den Fall, dass bei dem Tode des Erstversterbenden Kinder aus ihrer Ehe nicht vorhanden sein sollten, gegenseitig zu Erben eingesetzt haben. Die Eheleute sind auf Grund dieses Vertrages als Mit- eigentümer des Grundbesitzes in allgemeiner Gütergemeinschaft eingetragen worden. Nach dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes ist die Besitzung als Erbhof in die Erbhöferolle eingetragen worden. Am 26. Mai 1937 haben die iheleute' ein gemein- schaftliches Testament errichtet. In ihm haben sie für den Fall, dass sie nicht bereits die allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart und sich gegenseitig zu dem Alleinerben eingesetzt haben sollten, sich gegenseitig zu Alleinerben ihres j Anerben des Erbhofes eingesetzt. Der 1 ausserdem in diesem Testament be-Ehefrau füj* den Fall, dass keine Nachlasses und als Ehemann Gfl|9 hat stimmt, dass seine 4 allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart sein sollte, den lebenslänglichen Nießbrauch haben solle. Beide Eheleute haben in der letzwjlligen Verfügung ferner bestimmt, dass nach dem Tode des Letztlcbenden von ihnen der Erbhof an den Landwirtschaftsgelu Ifezi Bernhard Wden Sohn einer Schwester des Ehemanns GflIP, als Anerben falle. Ausserdem haben die Eheleute GHft in dem Testament festgesetzt, dass für den Fall des Versterbens dieses Anerben vor dem Tode des Letztlebenden von ihnen dessen Bruder Adolf Anerbe werden solle. ln einem weiteren gemeinschaftlichen Testament vom 28.5.37 haben die Eheleute Griese die Einsetzung des Adolf als Ersatzerben aufgehoben und es dem Letztlebenden von ihnen freigestellt, AdolfWWtEttB im Falle des Vorver&terbens seiiies Bruders Bernhard zu dem Anerben zu berufen. Beide Testamente hat das Anerbengericht amt1.7.37 genehmigt. Nach dem Tode. ihres Ehemanns und der Eröffnung der beiden Testamente hat die "Witwe GflHP im April 1938 zu notariellem Protokoll ihre Erbeseinsotzung aus den Testamenten vom 26. und 28. Mai 1937 auageschlagen und zugleich ihre in diesen Testamenten getroffenen Verfügungen widerrufen, aber ausdrücklich erklärt, dass sie ihre Erbeseinsetzung durch den Erbvertrag vom 23. September 1912 aufrechterhalten wissen wolle. Als Grund für diese Maßnahme hat sie dabei angegeben, dass sie den Hof nicht an Bernhard sondern an den Sohn ihres Bruders, Helmuth SI vermachen wolle in H Im April 1938 hat die Witwe ferner beantragt, sie auf Grund des Erbvertrags vom 23. September 1912 als Alleineigentümerin des Hofes im Grundbuch einzutragen. Diesen Antrag hat das Grundbuchamt zurückgewiesen- Die hiergegen eingelegte Beschweide hat das Landgericht ebenfalls zurückgowiesen. Leide Beschlüsse sind auf die weitere Beschwerde der Witwe GflflHt durch Beschluss des Karamer-gerichts aufgehoben worden, das die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen hat. Da das Kammergerieht in seiner Entscheidung die Vor-1.ge eines Erbscheins für-die Eintragung der Witwe als Alleineigentümerin des Grundbesitzes für erforderlich gehalten hatte, hat die Witwe GfH^ feinen Erbschein und ein Hoffol&ezougnis des Inhalts erwirkt, dass ihr verstorbener Ehemann von ihr beerbt und sie Anerbin des Erbhofes geworden sei. Auf Grund dieser Urkunde ist die Witwe sodann als Alleineigentümerin des Hpfes im Grundbuch eingetragen worden. Am 3- Mai 1939 hat die Witwe G^l^^ mit ihrem minderjährigen Neffen Helmuth dem Sohn ihres Bruders Laurenz, einen Erbhofüberlassungsvertrag geschlossen. Diesem Vertrag hat das Anerbengericht die Genehmigung versagt. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde hat das Landeserbhofsgerieht zurückgewiesen. Am 24- März 1947 hat die Witwe mit einem anderen Neffen, Hubert N einen notariellen Vertrag 4 geschlossen, durch den sie NflHHB ihren Bauernhof zu dem Preise von 44 ooo.- BI4 nebst Inventar verkauft hat. In .dem Vertrage wurde vereinbart, dass der Käufer die auf dem Hof ruhenden hypothekarischen Belastungen in Anrechnung auf den Kaufpreis übernehme und dass dieser im übrigen bei der Auflassung bar zu zahlen sei. Der Käufer hat in dem Vertrage ferner die Verpflichtung übernommen, die Verkäuferin auf dem verkauften Hofe lebenslänglich zu unterhalten und ihr entsprechend ihrem Alter und ihrem Gesundheitszustand alles zu geben, was sie zu dem Leben brauche, so wie es in bäuerlichen Kreisen üblich und so wie sie 'es' gewöhnt sei» Nachdem in einer notariellen Verhandlung vom 25« April 1947 die Auflassung erklärt war, haben die Vertragsparteien bei dem Amtsgericht die Genehmigung des Kaufvertrages nachgesucht. Las Landwirtschaftsgericht hat den Genehmigungsantrag durch Beschluss zurüokgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben beide Vertragsparteien sofortige Beschwerde mit dem Ziele der Genehmigung des Kaufvertrages eingelegt. Lie Witwe hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens das von ihr eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen und gleichzeitig gebeten, den Kaufvertrag nicht zu genehmigen. Las Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Käufers durch Beschluss vom 3* Mai 1949 zurückgewiesen« Es hat darauf hingewiesen,dass die Vertragsparteien die Genehmigung des von ihnen als Kaufvertrag angesprochenen Vertrages zunächst bei der unteren LandwirtschaftsBehörde hätte nachsuchen müssen. Dass dies unterblieben ist, hat das Oberlandecgericht als unerheblich angesehen, da der Vertrag vom 24. März 1947 nach seiner Vorgeschichte, seinem Zweck, seinem Anlass und nach einzelnen Vertragsbeetimmungen kein Kaufvertrag, sondern ein Übergabevertrag sei. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Witwe GflHK habe seit dem Tode ihres Ehemannes ständig versucht, den Hof in den Besitz ihrer Verwandschaft zu bringen. Diese Absioht sei in der Ausschlagungserklärung vom April 1958 deutlich zu dem Ausdruck gekommen, die unwirksam sei, da der Inhalt des Testaments vom 26.5.1357 im wesentlichen in der Bestimmung des ■Anerben bestanden habe. Die Witwe Griese sei daher an das Testament vom 26.5.1957 gebunden und könne nunmehr keine andere letztwillige Verfügung treffen. Die Bestimmung des Hubert zu dem Anerben sei allerdings entgegen sei- ner Ansicht nicht als eine Nacherbeneins et zung anzuseheny vielmehr sei er, wie das Hammergericht bereits in seiner Entscheidung dargelegt habe, zuia Anerben nach dem Letztlebenden berufen worden. Die Witwe habe durch den Abschluss des Übergabevertrages vom 5. Mai 1939 sohf>n einmal versucht, diese Erbfolge zu umgehen. Der Vertrag vom 24- März 1947 ziele auf den gleichen Erfolg ab. Er enthalte typische Merkmale für einen Übergabevertrag, denn die Witwe bleibe auf dem Hofe und bekomme dort vollen Unterhalt wie bei einem Altenteil. Es sei zwar ein i£aufpreis vereinbart, doch sei nicht klar, welcher Preis nun eigentlich gezahlt werden solle, denn vereinbart sei ein Preis in Reichsmark; in den letzten Schriftsätzen sei hingegen nur noch von waark". die Rede, so dass die Frage offenbleibe, ob noch der alte oder ein auf DM umgestellter Preis gemeint sei« Vermutlich werde der Käufer gar nicht in der Lage sein, den vereinbarten Kaufpreis in DM zu zahlen« Es beständen .. daher erhebliche Bedenken hinsichtlich der Ernsthaftigkeit der ^aufpreisvereinbarung. Es fehle ferner an einem verständigen iv’otiv für den Verkauf des Hofes« Beweggrund für den Abschluss des Vertrages sei offensichtlich der Wunsch der Witwe GflBP gewesen, den Hof in den Besitz ihrer Verwandtschaft zu bringen und die bestehende erbrechtliche Bindung zu umgehen. Der Vertrag vom 24« März 1947 stelle sich demnach als ein Übergabe 7clar^a5ls solchem müsse ihm aus den gleichen Grunden die Genehmigung versagt werden, wie es bei .dem db ergab evert rag vom 5. Mai 1939 seitens des Anerbengerichts und des Landeserbhofgerichts geschehen sei. Selbst wenn man aber den Vertrag nicht einem Übergabever-' trag gleichst eile:, könne er nicht genehmigt werden. In Art IV Ziff 4 fRG 45 und Art J.I1 Ziff 5 KilRegVO Nr 84 seien nämlich die Versagungsgründe nicht erschöpfend aufgeführt, vielmehr seien bei der Entscheidung über die Genehmigung des Vertrages auch andere aus den Sielen der HöfeOrdnung sich ergebende Gründe zu berücksichtigen. Die Höfeordnung zeige aber das Bestreben, die Höfe den Familien, von denen sie stammten, zu erhalten und eine Abwanderung in fremde Hände zu verhindern. Diesem Bestreben widerspreche das Verhalten der Witwe GflBfc gröblichst,. da der Hof nicht von ihrer Seite stamme und nach dem erklärten Willen des Erblassers auch nicht in ihre Verwandtschaft übergehen solle. Die Veräusserung des Hofes verstosoe daher offensichtlich gegen die guten Sitten, so dass die nachgesuchte Genehmigung schon aus diesem Grunde versagt werden müsse. Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller die Aufhebung der Beschlüsse des Oberlandesgerichts und des Landwirtschafts-gerichts sowie die Genehmigung des Vertrages vom 24. März )j 1947. . Der Antragsgegner hat um Zurückweisung der Reohtsbe-schwerde gebeten. Die Rechtsbeschwerde, der der Erfolg nicht zu versagen war, ist nicht nur form-, sondern auch fristgerecht eingelegt worden. Die Rechtsbeschwer!eschrift ist zwar erst am 2o. Juni 1949 bei dem Obersten Gerichtshof eingegangen, während die Rechtsbeschwerdefrist nur bis zu dem 18. Juni/Iief. Der Antragsteller hat das Rechtsmittel jedoch auch duroh ein an diesem Tage bei dem Obe., raten Gerichtshof eingegangenes Telegramm eingelegt. Das genügte zur Wahrung der Erist, Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass Rechtsmittel telegraphisch eingelegt werden künnten, und dabei zu dem Ausdruck gebracht, der telegraphische Verkehr könne unter den heutigen Verhältnissen für die Abgabe prozessualer Erklärungen nicht mehr ausgeschlossen werden (RGZ 151, 86). Wenn sich diese Rechtsprechung de3 Reichsgerichts auch nur auf das Zivilprozeßverfahren bezieht, sP kann doch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nichts anderes gelten, da die Erwägungen des Reichsgerichts für dieses Verfahren ebenfalls zutreffen. II !* Die Aeehtsbescliwerdefriat ist danach'gewahrt. Der Hechtsbeschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass i es sich bei dem Vertrage vom 24- Jßirz 1947 um einen Kauf- j vertrag handle. Von seinem Standpunkt aus hätte zunächst ■ die Genehmigung bei der unteren Landwirtschaftsbehörde | nachgesucht werden müssen. Ob diese Stelle um die Grenehmigung V des Vertrages angegangen worden ist, lässt sich den Akten nicht mit Sicherheit entnehmen, hach dem Vorbringen der -j Beteiligten soll die untere Landwirtschaftsbehörde jedenfalls keine Entscheidung getroffen und die Sache auoh nicht * i; an das Landwirtschaftsgericht abgegeben haben. Das Ober- j i landesgericht hat den Sachverhalt in dieser Sichtung nicht ii ■ 'i aufgeklärt .und nur darauf hingewiesen, dass das Landwirt- j echaftsgericht seine Zuständigkeit möglicherweise zu Unrecht ! angenommen habe. Es hat indessen geglaubt, über diese Be- j denken hinwegsehen zu können, weil der zu genehmigende Ver- | trag einem Tberg ab evert rag gleichstehe und infolgedessen ,| das Amtsgericht mit Hecht in erster Instanz über den ge- 'i stellten Antrag befunden habe. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt .bleiben, ob es sich bei dem Vertrage j vom 24* März 1947 um einen Kaufvertrag handelt und ob zu- ,j nächst die Entscheidung der unteren L§mdwirtschaftsbehörde j hätte herbeigeführt werden müssen, denn selbst dann, wenn j man diese Prafj.e bejahen müsste, würde daraus nichts gegen ''j die Gültigkeit der in dieser Sache bisher ergangenen Entscheidungen hergeletet werden können. Nach § 31 Abs 4 IVO kann im Genehmigungsverfahren die Entscheidung des Gerichts j i nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die Landwirtschaftsbehörde zuständig gewesen sei. Hieraus folgt, / dass es bei der Entscheidung des Gerichts sein Bewenden haben soll, selbst wenn an sich die untere Landwirtschaftebe-hörde zunächst über den gestellten Antrag hätte befinden müssen. Las Beschwerdegericht hat daher die Präge der erstinstanzlichen Zuständigkeit mit Recht dahingestellt sein lassen. Las Oberlandesgericht hat die Testamente vom 26« und 28. Mai 1937 dahin äusgelegt, dass der Antragsgegner nicht zu dem Nacherben des Er stver st erbenden, sondern zu dem Anerben des Längstlebenden eingesetzt worden sei. Liese Auslegung der Testamente ist von der Rechtsbesch.verde *■> nicht angegriffen worden, sie ist möglich und lässt eine Gesetzesverletzung nicht erkennen. Sie ist mithin für das Rechtsbeschwerdegericht bindend. Es war daher bei der Beurteilung der Rechtslagj' davon auszugehen, dass die Witwe Griese in ihrer Verfügungsbefughis nicht durch eine Nacherbschaft beschränkt ist. Las Oberlandesgericht hat den Vertrag vom 24* März 1947 äls einen Übergabevertrag angesprochen und ihm in erster Linie wegen der Bindung der Witwe Gfl|^ an die Testamente vom 26. und 26. Mai 1937 die Genehmigung versagt. Es hat weiter ausge^ührt, der Vertrag könne selbst dann nicht genehmigt werden, wenn er als Kaufvertrag an- t Zusehen sei,-da die Versagungsgründe in Art IV, Ziff 4 ERG 45 und, Art III, Ziff 5 MilRegVO j:7r 84 nicht erschöpfend aufgezählt seien und daher auch andere sich aus den Zielen der HöfeOrdnung ergebende Grunde bei der Entscheidung zu berücksichtigen seien. Lie Rechtsbeschwerde hat demgegenüber geltend gemacht, das Beschwerdegericht habe den Vertrag zu Unrecht als einen bergab evertrag angesprochen * i ) und angenommen, dass die Genehmigung eines Kaufvertrages aus anderen als den in Art IV, Ziff 4 KRG 45 und Art III, Ziff 5 MilRegVO Nr 84 angeführten Gründen versagt werden dürfe« Der Hechtsbeschwerde ist zuzugeben, dass die Genehmigung zur Veräusserung oder Verpachtung eines land-oder forstwirtschaftlichen Grundstücks nur aus den in den angeführten Vorschriften angegebenen Gründen versagt werden darf. Das hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in seiner Entscheidung vom 8. Februar 195o (II BLw 85/49 - RechtdLandw 195o, 12o) mit überzeugender Begründung dargelegt. Dieser Rechtsprechung tritt der erkennende Senat bei. Das Gesagte gilt indessen nur für das Genehmigungsverfahren (§§ 31 - 53 LVO), nicht auch für das Zustimmungsverfahren (§38 IVO), ■^ie Verfahrensordnung für LandwirtschaftsSachen spricht von Genehmigungsverfahren, wenn es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, und von Zustimmungsverfahren, wenn cs sich um eine Verfügung von Todes wegen oder, was dieser gleichsteht, um einen Übergabevertrag im Sinne de3 § 17 IlöfeO handelt (vgl Amtliche Begründung zur VerfahrensOrdnung für '^andwirtschaftsSachen (ZentrJBL 1948, 36, NdsRpfl, Sondernummer Mai 1948,'26). Dementsprechend sind auch das Genehmigungs- und das Zustimmungsverfahren in der Verfahrens Ordnung für Dandv irt schaft s-sachen in verschiedenen Teilen des V. Abschnitts behandelt, wobei allerdings zwischen den Ausdrücken “Genehmigung" und "Zustimmung” nicht durchweg scharf unterschieden worden ist. Für die Frage, ob einem Vertrage die Anerkennung zu versagen ist, muss zwischen beiden Verfahren unterschieden werden* Bei dem Zustimmungsverfahren handelt es sich um ein Verfahren nach der Höfeordnung. In .ihm kann die Zustimmung nicht allein aus den in KRG 45» Art IV, Ziif 4 und MilRegVO Nr C4, Art III Nr 5 angeführten Gründen versagt werden, vielmehr kommen in diesem Verfahren auch höferechtliche Gesichtspunkte in. Betracht* So hat z.B-. das Gericht nach pflichtmässigem Ermessen zu prüfen, ob es dem Hof eigen tümer die Zustimmung zur Übergehung seiner sämtlichen Nachkömmlinge als Hof erben erteilen kann (§ 7 Abs 2 HöfeO). Ferner wird sich oft fragen, ob in dem Inhalt einer letztwilligen Verfügung oder eines Übeigabe-vertrages eine zulässige Beschränkung oder eine die Nichtigkeit ■ bewirkende Ausschließung der Erbfolge kraft Höferechts zu finden und unter diesen Gesichtspunkten die Zustimmung zu erteilen oder zu versagen ist. Erwähnt seien auch die Fälle, in denen die weichenden Erben durch hofzugehörige Grundstücke abgefunden werden sollen oder ihre Ab-f indtingen so hoch bemessen worden sind, dass sie für den Hof nicht tragbar erscheinen. Für die Entscheidung über die beantragte Genehmigung ist es daher von Bedeutung, ob sich der ^ertrag vom 24- März 3,947 als ein Übergabovertrag darstellt, wie das Beschwerdegericht meint, oder ob er als fej Kaufvertrag angesprochen werden muss", wiedie Rechtsbe-schwerde geltend macht. Im zweiten Falle hätte das Oberlandesgericht nur prüfen dürfen, ob einer der Versagungsgründe des KRG 45 und der VO Nr 84 gegeben ist. Darüber hinaus durfte es die Genehmigung allerdings auch bei offensichtlicher Nichtigkeit des Vertrages ablehnen. Dass die Genehmigung auch aus diesem Grunde versagt worden darf, hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in seiner Entscheidung vom 24« August 1949, der beizutreten ist, zutreffend dargelegt (II BLw C/49 - RechtdLandw*195o> 12, 13)» Das Bewchwerdegericht hat seine Entscheidung ' unterstützend damit begründet, dass der Vertrag vom-24. März 1947 wegen offensichtlichen Verstosses gegen die guten Sitten nichtig sei. Die Sittenwidrigkeit hat es darin erblickt, dass der Vertrag zur Umgehung der nicht mehr abändeibaren Erbfolge abgeschlossen worden sei. Das greift die. Rechtsbeschwerde mit dem Hinweis darauf an, als Vollerbin ihres Ehemanns sei die Witwe Griese nicht gehindert, unter lebenden entgeltlich über den Hof zu verfügen. Dem Oberlandesgericht ist zuzugeben, dass manches für die Absicht der Witwe G®J-spricht, durch den Veräusserungsvertrag einen ‘Übergang des Hofes auf den Antragsgegner zu verhindern. Ihn ist ferner dsrin boizutreten, dass die VerJcäuferin an die Testament u vom 26. und 28. Mal 1937 gebunden ist und daher nicht anderweitig - auch nicht durch Übergabevertrag - letztwillig über den Hof verfügen kann. Eine entgeltliche Verfügung unter Lebenden ist ihr durch diese Bindung indessen weder nach dem allgemeinen Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches noch nach den Vorschriften der Höfeordnung verwehrt. Selbst durch einen Erbvertrag wird gemäss § 2286 BGB das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt. Das gilt erst recht für sonstige Verfügungen von T«des wegen. Nur bösliche Schenkungen sind dem Erblasser nach § 2287 BGB untersagt. Diese Vorschrift ist auf den Überlebenden bei einem gemeinschaftlichen Testament ebenfalls anzuwenden (vgl z.B. BGB RGR&, § 2287, Anm 5, und § 2271 Anm 6). Das Beschwerdegericht hat offenbar angenommen, hier liege ein solcher Fallmindestens eine gemischte Schenkung, vor. Wenn es 'das auch nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, so hat es doch die Absicht der Umgehung der bestehenden erbrechtlichen Bindung und das Vorliegen eines Übergabevertrages, also .einer im wesentlichen unentgeltlichen Übertragung des Hofes, festgestellt. }// Mit Recht hat die Rechtsbeschwerde gerügt, diese Feststellungen beruhten auf einer unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts. Dem Beschwerdegericht ist allerdings darin bei zutret en, dass die Witwe G|Hi in der Ausschlagungserklärung vom 11. April 1938 deutlich ihre Absicht kundge-tan hat, den Hof nicht an den A-itragsgegner, sondern an einen ihrer Verwandten fallen zu lassen. Es trifft ferner zu, dass der ubergabevertrag mit Helmute. vom 5» Mai 1939. dasselbe Bestreben erkennen und auch der Vertrag vom 24. März 1947 auf diese Absicht scliliessen lässt. Es kommt indessen entscheidend auf den Inhalt des letztgenannten Vertrages an. Ihm ist das Oberlandesgericht nicht voll gerecht ^ geworden. Richtig ist, dass das Verbleiben der Witwe auf dem Hofe sowie die altenteilsartiße Versorgung, die ihr.dort gewährt werden soll., für einen Übergab3vertrag sprechen. Dagegen deutet die Vereinbarung eines Kaufpreises zunächst einmal auf einen Kaufvertrag hin. Das hat das Oberlandesgericht'auch nicht verkannt,"- es hat aber die Ernsthaftigkeit dieser Vereinbarung in' Zweifel gezogen und sich dabei u.a. 4 darauf gestützt, dass nicht ersichtlich sei, in welcher Währung der Kaufpreis entrichtet werden solle. Das Oberlandes-;;.erieht hat hierbei übersehen, dass der Kaufpreis ent-sprechend der damals geltenden Währung in Reichsmark festgesetzt worden ist. Es konnte sich daher nur fragen, in welchem Verhältnis bei der Währungsreform eine Umstellung des Kaufpreises auf Deutsche Mark erfolgt ist. Nicht zweifelhaft konnte hingegen sein, dass der Kaufpreis, wenn er ernstgemeint war, nunmehr in Deutscher Mark zu entrichten ist. Es kann daher entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts daraus nichts gegen die Ernsthaftigkeit der Kaufpreisverein-barung hergeleitet werden, dass der Antragsteller in seinen letztjn Schriftsätzen nur noch von ,lMark11 gesprochen hat, zu demal da er bereits früher vorgetragen hätte; dass er nunmehr 44ooo DM zu zahlen habe. Wenn das Oberlandesgericht die Währungsfrage für seine Entscheidung für bedeutsam hielt, so hätte es den Saohverhalt in dieser Hinsicht aufklären müssen, anstatt davon auszugehen, dass die v/ährung3frage ungeklärt sei. Für die Frage der Ernsthaftigkeit der Kaüfpreisve'rein-baroig kann es im übrigen von Bedeutung sein, warum der Kaufpreis nicht gemäss § 2 des Vertrages bei der Auflassung bar entrichtet worden ist. Die von ihm angenommene mangelnde Ernsthaftigkeit der Kaufpreisvereinbarung hat das Oberlandesgericht ferner'auf die Erwägung gestützt, der Käufer werde vermutlich überhaupt nicht in der Lage sein, den vereinbarten Kaufpreis in DM zu zahlen. Für die Frage der Ernsthaftigkeit der Kaufpreisvereinbarung kann es allerdings von Bedeutung sein, ob der Käufer über ’die nötigen Mittel au der. vereinbarten Barzahlung verfügte oder sie sich doch verschaffen konnte. .Das Beschwerde« gerieht hätte indessen, wie die Hcchtsbesohwerde zutreffend rügt, nicht lediglich einer Vermutung Ausdruck geben dürfen, sondern hätte den Sachverhalt in* diesem Punkte aufklären müssen. Für die von dem BeschwerdeBericht aufgeworfene Frage der Ernsthaftigkeit der ^aufpreisvereinbarung dürfte es nicht zuletzt darauf ankommen, ob der vereinbarte Kaufpreis angemessen war. Sollte er bei weitem zu niedrig bemessen sein, so würde das für die von dem Besohwerdegericht vertretene Ansicht sprechen. Falls aber der Kaufpreis und die sonstigen vereinbarten Leistungen des Käufers ein angemessenes Entgelt für den Hof darsteilen sollten, so könnte das auf eine ernstg emo inte entgeltliche Verauaserung hindeuten. Das Verbleiben der Witwe Friese auf dem Hofe und die vorgesehene bnterhaltsg©Währung lassen für sich allein noch nicht auf einen übergabevertrag schliessen, denn bei einem Kaufvertr^. braucht die (Jogenleistung nicht ausschliesslich in Geld zu bestehen# Das Verhältnis zwischen Kaufpreis und den sonstiger Leistungen des Käufers vermag indesson ebenfalls einek Anhaltspunkt für die Natur des Vertrages zu geben. Auch insoweit wird daher das Beschwerdegericht die nötigen Feststellungen noch zu treffen haben. Die Rechtsbeschwerde greift ferner die Feststellung des Beschwerdegerichts an, dass cs an einem verständigen Motiv für die Veräuseerung des Hofes völlig fehle# Diese Rüge ist gerechtfertigt, denn die Vertragsparteien haben hinsichtlich der Beweggründe für die Veräusserung des Hofes ganz bestimmt*' 4 Behauptungen aufgestellt, die geeignet sind, die Veräusserung des Hofes zu erklären. So haben sie behauptet, die Witwe GflBB sei wegen ihres Alters und ihres körperlichen Befindens zur selbständigen Bewirtschaftung des Hofes nicht mehr in der Lage und daher auf fremde Hilfe angewiesen gewesen. Sie haben ferner geltend gemacht, der zu dem Treuhänder eingesetzte Antragsgegner habe die Verkäuferin schlecht behandelt und ihr das Leben auf dem Hofe unerträglich gemacht. Unter diesen Umständen habe sich die Witwe zu dem Verkauf des Hofes an den Antragsteller entschlossen, zu demal da sie das Testament vom 26.5*37 ohnehin als unbillig empfinde, denn der Hof hätte sich seinerzeit nicht halten lassen, wenn sie nicht 12ooo M in die ^he eingebracht und späterhin weitere eigene Mittel für die Wirtschaft verwendet und so wesentlich dazu beigetragen hätte, dass der Hof jetzt nahezujschuldenfrei sei. Mit diesem Vorbringen hat 3ich das öberlandesgericht überhaupt nicht ausednandergo-setzt. Das hätte aber geschehen und der Sachverhalt hätte nötigenfalls aufgeklärt werden müssen, ehe festgestellt werden konnte, dass es an einem verständigen Motiv für den Abschluss des Vertrages fehle. Nach alledem beruht die Schlußfolgerung des Beschwerdegerichts, bei dem Vertrage vom 24. März 1947 handle es sich um einen Übergabevertrag, auf einer nicht hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts. Nach dem Gesagten kann auch keine Rede davon sein, dass dieser Vertrag offensichtlich sittenwidrig ist und ihm daher schon aus diesem Grunde die Genehmigung versagt werden muss. T)&r ungefochtene Beschluss war daher aufzuhüben mid die Sache zur erneuten Prüfung- und Entscheidung an das Überlandesgericht zuiückzuverwüisen. gez« Br« Pritsch gez. Br. Hückinghaus gez. Br.Tasche ■j BegIauT>?«t Justizsekretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle, des Bundesgerichtshofs .4