Rechtssatzs-Eine Baumschule ist eine landwirtschaftliche Besitzung, wenn die Urerzeugung (Aufzucht von Bäumen oder Sräuchern) gegenüber dem Handel (An- und Weiterverkauf von aus fremden Betrieb then stammenden Erzeugnissen) überwiegt0 j vertr^endurch den Sparkassenbeamten Hans in hflHH^als Pfleger, wegen Zuweisung einer GrundbeSitzung hat der Zivilsenat, des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschafttssachen in der Sitzung vom 3» Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Drc Tasche, der Eundcsrich-ter Dr. Hückinghaus und Er» Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Hesemann und Schädel beschlossene Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerinnen wird der Beschluß des 8c Zivilsenats des Obcrlandes-gerichts in Düsseldorf vom 8» August 1956 aufgehoben.. verheiratet5 mit der er am 16» Januar 1933 einen Ehevertrag, Erbvertrag und Erbverzichtsvertrag geschlossen hatte» Hierdurch wurde für die Ehe Gütertrennung vereinbart» Der Ehemann vermachte seiner Ehefrau ein lebenslängliches, unentgeltliches Wobnungsreclrt im ersten Obergeschoß des Hauses und das Recht; den zu seinem Hause gehörenden Garten zu nutzen. über den Nachlaß zu b bis f und einen Teil des Grundbesitzes haben sich die Miterben durch Vertrag vom 22. In dem Auseinandersetzungsvertrag war dem Friedolf BflK ein VorJcaufsrecht für alle Verkaufsfälle eingeräumt worden, das auch im Grundbuch eingetragen ist,, Friedolf L((K hat nach dem Tode seines Vaters den Grundbesitz der Erbengemeinschaft auf Grund eines Pachtvertrages bewirtschaftet. Beim Amtsgericht ist zur Zeit ein Pachtschutzverfahren anhängig, nachdem die Antragsgegnerinnen das Pachtverhältnis gelcündigt und eine Erhöhung des Pachtzinses gefordert hatten, im gegenwärtigen Verfahren erstrebt die Antragstellerin die Zuweisung des der Erbengemeinschaft gehörenden Grundbesitzes, Die Antragsgegnerinnen halten eine Zuweisung für unzulässig, weil die auf dem Grundstück betriebene Baumschule kein landwirtschaftlicher Betrieb sei und deshalb der Grundbesitz des Erblassers keine landwirtschaftliche Besitzung darstelle. Nach Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84 kann, wenn eine landwirtschaftliche Besitzung einer Erbengemeinschaft gehört und die Beteiligten sich über die Auseinandersetzung nicht einigen, das Amtsgericht die Besitzung ungeteilt auf einen Miterben nach den Regeln der Höfeordnung übertragen und dabei die Beträge, die der Erwerber an die Miterben zu leisten hat, nach Art, Höhe, Balligkeit und Sicherstellung näher festsetzen* 1» Das Oberlandesgericht geht in Übereinstimmung mit der Auffassung des Amtsgerichts davon aus, daß es sich hei dem Grundbesitz der Erbengemeinschaft um eine landwirtschaftliche Besitzung im Sinne der angeführten Vorschriften handele» Es stellt dazu auf Grund einer Ortsbesichtigung und des Gutachtens des Sachverständigen Zavelberg fest, die noch etwa 25 Morgen große Besitzung des Erblassers werde zu dem Teil als Baumschule und zu dem Teil zu erwerbsgärtnerischen Zwecken (Obst- und Gemüsebau) genutzt. Die Nutzung des Betriebes als Baumschule und für den Obst- und Gemüsebau erfolge etwa je zur Hälfte» Beide Nutzungsarten seien als landwirtschaftliche Nutzung zu werten» Ein gewerblicher Betrieb liege nicht vor, weil der Zukauf in dem Betrieb nur gering sei» Die Besitzung habe auch eine Hofstelle, nämlich ein Wohnhaus und dicht dabeiliegende Wirtschafts- und Geräteschuppen;, die eine wirtschaftliche Einheit bildeten» Die Hofstelle erfülle sämtliche Voraussetzungen» die an einen Baumschul- und Gartenbaubetrieb zu stellen seien, um diesen als landwirtschaftliche Besitzung ansprechen zu können» Die Teilauseinandersetzung durch den Vertrag vom 22» Januar 1940 erstrecke sich nicht auf die streitige Besitzung und stehe deshalb einem Zuweisungsverfahren nicht entgegen, Die Antra.gstellerin sei auch wi'rtschaftsfähige Ihr erster Ehemann sei Baumschulen und Gärtner gewesen» Ihr zweiter Ehemann habe den gleichen Beruf» Zudem habe die Antragsteilerin stets selbst im Betrieb mitgearbeitet und seit der Einberufung ihres ersten Ehemannes den Betrieb sogar selbständig geleitet Die Wirtschaftsführung lasse, wie die Ortsbesichtigung ergeben habe, nichts zu wünschen übrig» Die Anordnungen des Amtsgerichts wegen der Übertragung des Eigentums auf die beiden Söhne sowie a) Ein Zuweisungsverfahren gemäß Art VI Br 17 BrMilRegVO Nr 84 setzt voraus, daß es sich bei dem Grundbesitz des Erblassers um eine landwirtschaftliche Besitzung handelte Der Begriff der landwirtschaffliehen Besitzung erfordert, daß landwirtschaftliche Grundstücke und eine zu ihrer Bewirtschaftung geeignete Hofstelle (ein Wohnhaus mit Wirtschaftsgebäuden oder Wirtschaftsräumen) vorhanden sind, von der aus die Grundstücke im Rahmen eines einheitlichen Betriebes bewirtschaftet werden (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 12, Juni 1951, V BLw 45/50, Rechtdlandw 1951, 326), Dies muß auch für das neue Landwirtschafts-recht gelten, wie der Senat bereits im Beschluß von 26„ November 1952 (V BLw 45/52, BGHZ 8, 109 = Rechtdlandw 1953, 16) ausgeführt hat. Wenn, dagegen der An- und Weiterverkauf von in fremden Betrieben erzeugten Sämlingen überwiegt; ist die Baumschule ein Handelsunternehmen, 2um landwirtschaftlichen Betrieb gehört auch die Verwertung der aus der eigenen Bodenbewirtschaftung gewonnenen Erzeugnisse, auch wenn, wie das bei Baumschulbetrieben in der Regel der Fall ist, der Verkaufsbetrieb mehr in Erscheinung tritt als bei einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb, Auch der Obst— und Gemüsebau wird dadurch allein., Der Begriff der landwirtschaftlichen Besitzung hat in beiden Bällen die gleiche Bedeutung,, Wöhrmann (landwirtschaftsrecht, HöfeO § 1 S 44) rechnet die Porstbaumschulen nicht zu den forstwirtschaftlichen Betrieben«, weil sie die Anpflanzung von Bäumen und St rauche rii nur zu dem Zwecke des Verkaufs vornähmen, während die gärtnerische Baumschule Hof sein könne, selbst wenn sie nicht nach landwirtschaftlichen, sondern nach kaufmännischen Grundsätzen arbeite. Nach der Ansicht von Lange-Wulff (HöfeO 4» Aufl S 126) fallen Baumschulen dann nicht unter das Höferecht, wenn sie überwiegend gewerblichen oder kaufmännischen Charakter haben. Das Oberiandesgericht Schleswig, das im Beschluß vom 11,, Dezember 1952 ( SchlHA 1954«, 265) in eingehenden Ausführungen zur frage der Hofeigenschaft von Baumschulen in den schleswig-holsteinischen Baumschulgebieten Stellung nimmt, geht zv/är davon aus, daß Baumschulen durch die Anzucht von Pflanzen die Grundstücke landwirtschaftlich nutzen und daß baumsc.hulmäßig genutzte Flächen als landwirtschaftliche Grundstücke anzusehen seien; es verneint «jedoch die Hofeigenschaft, wenn der Gesamtcharalcter des auf der Boden-..-Bewirtschaftung beruhenden Betriebes sich so weit von bäuerlicher Wirtschaftsweise entfernt habe, daß der Betrieb keinen Hof im überlieferten Sinne mehr darstelle, weil er überwiegend kaufmännischen oder gewerblichen Charakter trage, was insbesondere dam der Fall sei, wenn im Gesamtbetrieb die Eigenerzeugung gegenüber dem Zukauf fremder Erzeugnisse zurücktrete oder die Eigenerzeugung im Umsatz noch überwiege der Betrieb aber so intensiviert oder spezialisiert sei, daß die Sorge um den Absatz der Erzeugnisse seine Gestaltung maß gebend beeinflusse, wobei die kaufmännische Organisation und der Kapitalaufwand ein solches Gewicht annehmen könnten, daß dabei die Eigenerzeugung;, auch wenn sie noch die überwiegende Grundlage des Betriebes bilde, ihren bestimmenden Charakter verliere» Mit der letzteren Begründung kann jedoch der landwirtschaftliche Charakter eines Baumschulbetriebes nicht verneint werden. Die allen Baumschulen gemeinsame Eigenart, daß sie sich mit der Anzucht verkauf sfähiger Pflanzen befassen zu dem Zweck, sie zu veräußern, ohne daßdie Gewinnung von Erzeugnissen aus diesen Pflanzen erstrebt wird, macht eine Baumschule noch nicht zu einem gewerblichen Betrieb. Die Tatsache, daß Baumschulen im Gegensatz zur Landwirtschaft im engeren Sinne und auch zu dem Obst- und Gemüsebau keine unmittelbare ernährungswirtschaftliche Bedeutung haben, ist für die Präge, ob es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, nicht entscheidend. Daß eine Baumschule ebenso wie ein'Obstund Gemüsebaubetrieb von geringerer Größe als ein Bauernhof die Existenzgrundlage für mehrere Familien bilden kann, ist in der Natur des Betriebes begründet» Das vom Oherlandes-gericht Schleswig für die Beurteilung in den Vordergrund 'gestellte Gesamtbild eines Baumschulbetriebes bestimmt sich danach, inwieweit der Umsatz im Betrieb auf der Bodenbewirtschaftung, also der Urerzeugung, beruht und inwieweit er auf den An- und Weiterverkauf der in fremden Betrieben gewonnenen Erzeugnisse entfällt» Auch das Oberlände sg'erich't Schleswig sieht baumsehulmäßig genutzte Grundflächen als landwirtschaft- Bas Beschwer&.egericht hat.keine näheren Feststellungen darüber getroffen-,wie die Baumschule des Erblassers, die sich mit der Anzucht' von Obstbäumen und Obststräuchern., Diese Feststellung stützt sich auf das Gutachten des Sachverständigen Zavelberg, der zwar ebenfalls keine näheren Ausführungen hierzu gemacht hak, ,jedocn den Betrieb nach seiner Struktur als eindeutig zur Landwirtschaft gehörig bezeichneto Der Feststellung des Beschwerdegerichts liegt aber offensichtlich auch die Auskunft des zuständigen .Finanzamts vojti 51 Oktober 1954 zugrunde, wonach der Baumschulbetrieb bisher zur Gewerbesteuer nicht herangezogen. weil der Zukauf in dem Betrieb 50 fo des Umsatzes,nicht überstieg und deshalb- im steuer-rechtlichen Sinne als landwirtschaftlicher Betrieb angesehen wird, Die . zugrunde--liegt„ Es ist danach rechtlich nicht'1 zu beanstanden^' v/enn das Beschwerdegericht sich ohne weitere EiViiittlungen';auf die allgemeine Feststellung, der Zulcauf sei nur gering:, beschränkt hat, da jeden- Die Feststellung des Beschwerdegerichts, die Nutzung des Betriebes als Baumschule und für den Obst-'und Gemüsebau erfolge etwa je zur Hälfte,," bezieht sich nach der Begründung des angefoehtenen.Beschlusses auf den Grundbesitz der Erbengemeinschaft ? Für das Zuweisungsverfahren kommt allein der (Grundbesitz der Erbengemeinschaft in Betracht, Es mag dahingestellt bleiben, ob die Feststellung des Be-schwerdegerichts über den Umfang der baumschulmäßigen Nutzung des Grundbesitzes der Erbengemeinschaft mit Rücksicht auf die Gutachten der Sachverständigen Zavelberg und Hector, wonach nur etwa 40 bzw, 44 1° der Gesamtfläche baumschulmäßig genutzt werden, während die baumschulmäßige Nutzung der (Grundstücke der Erbengemeinschaft einen erheblich geringeren Prozentsatz ausmacht, zu beanstanden sein würde, weil die Beurteilung des Betriebes hiervon^nicht abhängt; Unerheblich ist auch, ob der Grundbesitz, wie die Antragsgegnerinnen behaupten, früher ausschließlich Baumschule gewesen ist und inzwischen eine Veränderung in Richtung auf eine ausgesprochen. Dies ist nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts der Fall, Zu einer landwirtschaftlichen Besitzung muß auch eine zu.ihrer Bewirtschaftung geeignete.'Hofstelle gehören, Bas hat das Beschwerdegericht nicht verkannt. Nach der Feststellung, die das Beschwerdegericht auf Grund der Ortsbesichtigung getroffen hat, erfüllt die Hofstelle, die aus einem Wohnhaus mit Wirtschafts-und Geräteschuppen besteht, alle Voraussetzungen, die an . wie dasOberlandesgericht bei der Ortsbesichtigung fest-gestellt hat5 nichts zu wünschen übrig, Wenn das Beschwerdegericht auf Grund dieser Tatsachen die Wirtschaftsfähig-keit der Antragsteilerin, gegen die schon die zuständige Kreisfachschaft im Reichsnährstand im Jahre 1944 keine Bedenken erheben hatte, bejaht hat, so kann darin ein Rechtsverstoß nicht erblickt werden,- Bas Oberlandesgericht hat weder den Begriff der ’/irtschaftsfähigkeit verkannt noch seine Aufklärungspflicht verletzt« Unerheblich ist, ob, wie die Antragsgegnerinhen behaupten, die Antragstellerin niemals eine Prüfung abgelegt hat und auch ihr zweiter Ehemann nicht Baumschulen, sondern lediglich Gärtner ist, Daß der Erblasser in dem Erbvertrag mit seiner ersten Ehefrau vom IO, Dezember 1924 vereinbart hatte, nach dem Tode des Längstlebenden solle der Nachlaß an die gemeinsamen Kinder zu gleichen Tellen vererbt werden und der Sohn ein Voraus Vermächtnis von 5000 GM erhalten, steht einem Zuweisungsverfahren nicht entgegen. Es ist zwar richtig, daß durch Vereinbarung der Miterben die Auseinandersetzung und damit ein Zuweisungsverfahren ausgeschlossen werden kann. weisungsverfahrens nicht, Eine Vereinbarung, daß der Betrieb des Erblassers nur im Wege einer vertraglichen Übereinkunft auf einen Miterben übertragen werden könne., ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde in dem Vertrag nicht enthaltene Ebenso stehl auch die Tatsache, daß die Antragsgegnerin zu 2.durch ihre Heirat mit einem Holländer die niederländische Staatsangehörigkeit erworben hat, einer Zuweisung der Besitzung an die Antragstellerin nicht entgegen^ : hat der Entscheidung den um 150 fa erhöhten Einheitswert von 21 800 DM zugrunde gelegt = Es führt dazu aus, das.Wohnhaus.habe zwar keinen übermäßig hohen Wert, und es seien auch keine Grundstücke vorhanden, die.alsbald als Baugelände Verwendung finden könnten. Antragsgegnerinnen seien danach auf je 11 720'DM festzusetzen, wovon•je 6000 IM am /I , Bebruär 1957 und der Rest von je „5720 DM: am 1, August 1957'zutzahlen seien, während die;Abfindungen für die beiden Enkel des Erblassers' in Hohe von je 4.400 DM bei Eintritt der Volljährigkeit fällig seien, vom August .1957 ab mit 5 v= H, verzinst und im übrigen durch Eintragung gleichrangiger Sicherungshypotheken gesichert werden sollten, Das Gericht hat im Zuweisungsverfahren bei der Bemessung der Abfindungen grundsätzlich von der Regelung des § 12 HöfeO auszugehen, wonach der Anspruch der Miterben sich nach demzületzt festgestellten steuerlichen Einheits-wert des Hofes bemißt, und unter bestimmten Voraussetzungen zu dem Einheitswert angemessene Zuschläge zu machen sind. 225) ausgeführt hat, nicht streng an die Vorschriften des § 12 HÖfeO gebunden, sondern kann von ihm abweichen, wenn besondere Umstände das gerechtfertigt erscheinen lassen, Dies bedeutet jedoch nicht, daß § 12 HöfeO im Zuweisungsverfahren überhaupt keine Anwendung finde, daß insbesondere etwa an Stelle des Einheitswertes der Verkehrswert zugrunde zu legen sei= Bei der Festsetzung der Abfindungen muß voi allem neben den berechtigten Interessen der weichenden Erben der im Öffentlichen Interesse li egenden Gesicht s- punkt5 daß die Besitzung nicht zu sehr belastet und die Wirtschaftlichkeit des Betriebes nicht gefährdet wird;, beachtet werden Das. Amtsgericht hatte die.Abfindungen nach einem Wert von 66 OOO DM berechnetEs war dabei von einem jährlichen Hektarertrag von 560 DM ausgegangen und hatte unter Anwendung des § 19 Abs 2 HöfeO den -Auseinandersetzungswert auf das ISfache des Hektarertrages bemessen» Mit Recht hat das Oberlandesgericht diese Art der Bewertung des Grundbesitzes beanstandet;, Bas Beschwerdegericht hat jedoch für die Bewertung, die es selbst der Berechnung der Abfindungen zugrunde legt, keine Begründung gegeben. Im Anschluß an die Beststellung, daß weder das Wohnhaus einen übermäßig hohen 'Wert habe noch daß Grundstücke vorhanden seien, die alsbald als Baugelände Verwendung finden könnten, heißt es in dem angefochtenen Beschluß lediglich, es erscheine angemessen, zu dem Einheitswert einen Zuschlag-von 150 <fo zu machen. Auf welchen Erwägungen gerade die Höhe dieses Zuschlags beruht, ist nicht ersichtlich»' Es handelt sich zwar bei der Bewertung der Besitzung um eine dem 'Tatrichter obliegende Entscheidung, an die das Rechtsbeschwerdegericht gebunden ist» Aber auch derartige Entscheidungen bedürfen einer Begründung, damit sie auf eine etwaige Rechtsverletzung hin nachgeprüft werden können» Baugelände, das im allgemeinen höher zu bewerten ist als ein landwirtschaftlich genutztes,Grundstück, hat das Beschwerdegericht ! Das Oberlandesgericht hat diese Vereinbarung, die bei der Berechnung der Abfindungen nicht außer Betracht bleiben durfte, offensichtlich dahin ausgelegt, daß die 3000 EM dem Ehemann der Antragstellerin, weil sie von ihm gezahlt und unter den Miterben verteilt wurden, bei der endgültigen Auseinandersetzung gutzubringen und damit von dem zur Verteilung gelangenden Betrag abzusetzen seien.
Für das ITachaeiilagewe rk! Mir die A.mtl io he S ammlung' Gesetz? BrlilRegVO Nr. 84 Art VI Nr 17 5 HöfeO § 1 Ahs 1 Rechtssatzs-Eine Baumschule ist eine landwirtschaftliche Besitzung, wenn die Urerzeugung (Aufzucht von Bäumen oder Sräuchern) gegenüber dem Handel (An- und Weiterverkauf von aus fremden Betrieb then stammenden Erzeugnissen) überwiegt0 Aktenzeichens: V BLw 56/56 ' AG Lobberich Beschluß des BGH vom 3? Mai 1957 OLG Düsseldorf Beschluß In der landwirtschaftssache 1o derEhefrau Wilhelmine SBHBBPlstraße Nr®, 2» der Ehefrau Christine Z (Holland)» I geh0 Antragsgegnerinnen, Beschwerdeführerinnen. Besehwerdegegnerinnen und Rechtsbeschwerde-führerinnen? - vertreten durch Reehtsa.nws.lt gegen die Ehefrau Gertrud HflB Hr d verwo in K Antragstellerin, Beschwerdeführerin» Beschwerde-und Rechtsbeschwerdegegnerin? - vertreten durch Rechtsanwalt in wei tsr_e_ Bet ei lijtte % , geboren am 941 vertreten durch den Baumeister Kr als Pfleger» ___ , geboren am 1943? in K(____ j vertr^endurch den Sparkassenbeamten Hans in hflHH^als Pfleger, wegen Zuweisung einer GrundbeSitzung hat der Zivilsenat, des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschafttssachen in der Sitzung vom 3» Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Drc Tasche, der Eundcsrich-ter Dr. Hückinghaus und Er» Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Hesemann und Schädel beschlossene Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerinnen wird der Beschluß des 8c Zivilsenats des Obcrlandes-gerichts in Düsseldorf vom 8» August 1956 aufgehoben.. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückvcrwiecen, den auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird» Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 21 800 DM festgesetzt. Grün d e ? I, ' Der am 8» März 1939 verstorbene Gärtner und Baumschulenbesitzer Adolf Dietrich war Eigentümer der in den Grundbüchern von KflHHHHBlBd4HB1 und Bd 9 Art 443 eingetragenen Grundstücke» Er betrieb auf diesem Grundbesitz, der etwa 2$ Morgen groß ist, eine Baumschule» Der Erblasser war in zweiter Ehe mit Maria Sibilla geb» ScQIHHB verheiratet5 mit der er am 16» Januar 1933 einen Ehevertrag, Erbvertrag und Erbverzichtsvertrag geschlossen hatte» Hierdurch wurde für die Ehe Gütertrennung vereinbart» Der Ehemann vermachte seiner Ehefrau ein lebenslängliches, unentgeltliches Wobnungsreclrt im ersten Obergeschoß des Hauses und das Recht; den zu seinem Hause gehörenden Garten zu nutzen. Die Ehefrau verzichtete für den Eall des Todes ihres Ehemannes auf ihr Erb- und Pflichtteilsrecht„ Das Wohnungsrecht wurde später in ein Nießbrauchsrecht umgewandeltc Erben des Adolf Dietrich sind seine drei Kinder erster Ehes uilhelmine (Antragsgegnerin zu 1); Christine (Antragsgegnerin zu 2) und Friedrich Adolf (Priedolf) zu je 1/3 geworden» Priedolf L^ü^ist am 1». April 1944 verstorben und von seiner Witwe Gertrud l^HIP geb = (Antragstellerin) , die seit dem Jahre 1949 mit dem Gärtner ver- heiratet ist? und seinen beiden Kindern Adolf, geboren am 1941, und Dieter» geboren am WKtUKB 1943? beerbt worden» Zum Nachlaß des Erblassers Adolf Dietrich Ll gehör- tens a) b) e) d) e) f) der obengenannte IBd | nunmehr nur noch im Grundbuch von P Bl eingetragene Grundbesitz* verschiedene Hypothekenforderungen, eine Schuldscheinforderung., Reichsbahnanleihen* Bargeld, .ausstehende Forderungen und Bankguthaben, ein Baums chulen'betrieb mit Inventar und Gerät-scha,ften-. über den Nachlaß zu b bis f und einen Teil des Grundbesitzes haben sich die Miterben durch Vertrag vom 22. Januar 1940 auseinandergesetzt, Der Sohn des Erblassers, Erie-dolf erhielt danach außer Holzungsparzellen in Größe von 2,0140 ha, deren Wert auf 1000 EM festgesetzt wurde, das Baumschulgeschäft nebst Inventar und Gerätschaften mit Ausnahme der vorhandenen Baumbestände unter Anrechnung eines Wertes von 3000 RM sowie die auf der Parzelle Flur 6 Nr 1763/ 495 stehenden Schuppen zu einem Anrechnungswert von ebenfalls 3000 SM:, Der restliche im Grundbuch von KflHH|Ed0 Bl ^((eingetragene Grundbesitz, der den alleinigen noch ungeteilten Nachlaß bildet, ist auf die beiden Töchter des Erblassers und die Erben des verstorbenen Sohnes in ungeteilter Erbengemeinschaft umgeschrieben worden. Es handelt sich um Grundstücke in Größe von 6,5724 ha mit einem Einheitswert von 21 800 Ille Inzwischen hat eine Umlegung stattgefunden,. Der neu zugeteilte Grundbesitz ist 6,2422 ha groß. In dem Auseinandersetzungsvertrag war dem Friedolf BflK ein VorJcaufsrecht für alle Verkaufsfälle eingeräumt worden, das auch im Grundbuch eingetragen ist,, Friedolf L((K hat nach dem Tode seines Vaters den Grundbesitz der Erbengemeinschaft auf Grund eines Pachtvertrages bewirtschaftet. Nach seiner Einberufung zur Wehrmacht übernahm seine Ehefrau die Leitung des Betriebes, den sie bis zu ihrer Wieder- Verheiratung mit dem Gärtner SflHIB selbständig und alsdann mit ihrem zweiten Ehemann gemeinsam geführt hat,. Beim Amtsgericht ist zur Zeit ein Pachtschutzverfahren anhängig, nachdem die Antragsgegnerinnen das Pachtverhältnis gelcündigt und eine Erhöhung des Pachtzinses gefordert hatten, im gegenwärtigen Verfahren erstrebt die Antragstellerin die Zuweisung des der Erbengemeinschaft gehörenden Grundbesitzes, Die Antragsgegnerinnen halten eine Zuweisung für unzulässig, weil die auf dem Grundstück betriebene Baumschule kein landwirtschaftlicher Betrieb sei und deshalb der Grundbesitz des Erblassers keine landwirtschaftliche Besitzung darstelle. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hatte zunächst eine Zuweisung an die Antragstellerin abgelehnt-Nachdem das Oberlandesgericht diese Entscheidung auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen hatte, hat das Amtsgericht den Grundbesitz der Antragstellerin als Alleineigentum übertragen und ihr die Verpflichtung auferlegt, den Grundbesitz zu ihren Lebzeiten ohne Zustimmung ihrer Söhne .Adolf und Dieter nicht zu verkaufen, aufzulassen, zu belasten oder in ein Gesamtgut einzubringen. Das Amtsgericht hat weiter die Löschung des für Friedolf ingetragenen Vorkaufsrechts und die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten von Adolf und Dieter äSHB angeordnet. Die Abfindungen für die Antragsgegnerinnen wurden auf .je 22 000 DM festgesetzt, während Adolf und Dieter Lj^^ je 5500 DM erhalten sollten« Diese Abfindungen sollten durch Eintragung von gleichrangigen Sicherungshypotheken gesichert werden. Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteilerin und die Antragsgegnerinnen sofortige Beschwerde eingelegte Bas Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen zurückgewiesen und auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin die an die Antragsgegnerinnen zu zahlenden Abfindungen anderweitig auf je 11 720 DM? die Abfindungen für A.dolf und Dieter I^^auf je 4400 DM festgesetzt, für letztere die Eintragung von Sicherungshypotheken angeordnet und die der Antragstellerin auferlegte "Verpflichtung hinsichtlich der Übertragung des Eigentums auf ihre beiden Söhne sowie das Belastungsverbot in Bortfall gebracht. Hiergegen richtet dich die (vom Oberlandesgericht zugelassene) Rechtsbeschwerde, mit der die Antragsgegnerirnen die Zurückweisung des Zuweisungsantrages; hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz erstreben* Die Antragsteller!!! bittet um Zurückweisung den Rechtsmittels.-* II c Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs 1 LwVG- zulässig? sie muß zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen. Nach Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84 kann, wenn eine landwirtschaftliche Besitzung einer Erbengemeinschaft gehört und die Beteiligten sich über die Auseinandersetzung nicht einigen, das Amtsgericht die Besitzung ungeteilt auf einen Miterben nach den Regeln der Höfeordnung übertragen und dabei die Beträge, die der Erwerber an die Miterben zu leisten hat, nach Art, Höhe, Balligkeit und Sicherstellung näher festsetzen* A, Die Zuweisung an die Antragstellerin ist rechtlich nicht zu beanstanden* 1» Das Oberlandesgericht geht in Übereinstimmung mit der Auffassung des Amtsgerichts davon aus, daß es sich hei dem Grundbesitz der Erbengemeinschaft um eine landwirtschaftliche Besitzung im Sinne der angeführten Vorschriften handele» Es stellt dazu auf Grund einer Ortsbesichtigung und des Gutachtens des Sachverständigen Zavelberg fest, die noch etwa 25 Morgen große Besitzung des Erblassers werde zu dem Teil als Baumschule und zu dem Teil zu erwerbsgärtnerischen Zwecken (Obst- und Gemüsebau) genutzt. Die Nutzung des Betriebes als Baumschule und für den Obst- und Gemüsebau erfolge etwa je zur Hälfte» Beide Nutzungsarten seien als landwirtschaftliche Nutzung zu werten» Ein gewerblicher Betrieb liege nicht vor, weil der Zukauf in dem Betrieb nur gering sei» Die Besitzung habe auch eine Hofstelle, nämlich ein Wohnhaus und dicht dabeiliegende Wirtschafts- und Geräteschuppen;, die eine wirtschaftliche Einheit bildeten» Die Hofstelle erfülle sämtliche Voraussetzungen» die an einen Baumschul- und Gartenbaubetrieb zu stellen seien, um diesen als landwirtschaftliche Besitzung ansprechen zu können» Die Teilauseinandersetzung durch den Vertrag vom 22» Januar 1940 erstrecke sich nicht auf die streitige Besitzung und stehe deshalb einem Zuweisungsverfahren nicht entgegen, Die Antra.gstellerin sei auch wi'rtschaftsfähige Ihr erster Ehemann sei Baumschulen und Gärtner gewesen» Ihr zweiter Ehemann habe den gleichen Beruf» Zudem habe die Antragsteilerin stets selbst im Betrieb mitgearbeitet und seit der Einberufung ihres ersten Ehemannes den Betrieb sogar selbständig geleitet Die Wirtschaftsführung lasse, wie die Ortsbesichtigung ergeben habe, nichts zu wünschen übrig» Die Anordnungen des Amtsgerichts wegen der Übertragung des Eigentums auf die beiden Söhne sowie wegen des Belastungsverbots müßten in Fortfall kommen. Die Antragsteller!n verfolge selbst das Ziel, die Besitzung einmal in die Hände eines ihrer beiden Söhne gelangen zu lassen. Sie habe mit ihnen bereits einen Erbvertrag geschlossen, der einem von ihnen den Anfall der Besitzung für spätere Zeit sichere, 2, Die Rechtsbeschwerde bekämpft die Auffassung, daß der Grundbesitz der Erbengemeinschaft eine landwirtschaftliche Besitzung sei. Sie wirft dem Beschwerdegericht,auch soweit es sich um die Frage der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin handelt, mangelnde Aufklärung des Sachverhalts vor. Diese Rügen der Rechtsbeschwerde sind .jedoch nicht begründet, a) Ein Zuweisungsverfahren gemäß Art VI Br 17 BrMilRegVO Nr 84 setzt voraus, daß es sich bei dem Grundbesitz des Erblassers um eine landwirtschaftliche Besitzung handelte Der Begriff der landwirtschaffliehen Besitzung erfordert, daß landwirtschaftliche Grundstücke und eine zu ihrer Bewirtschaftung geeignete Hofstelle (ein Wohnhaus mit Wirtschaftsgebäuden oder Wirtschaftsräumen) vorhanden sind, von der aus die Grundstücke im Rahmen eines einheitlichen Betriebes bewirtschaftet werden (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 12, Juni 1951, V BLw 45/50, Rechtdlandw 1951, 326), Was unter Landwirtschaft im Sinne des neuen Landwirtschafts-rechts zu verstehen ist, bestimmt sich nach Art III Nr 7 Buchst a VO Nr 84. Landwirtschaft ist danach "die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung zur Gewiinrang pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse, insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft, die Forstwirtschaft, der Erwerbsgartenbau, der ErwerbsObstbau, der Weinbau und die Fischerei in Binnengewässern" . Baumschulen werden in den gesetzlichen Bestimmungen nicht erwähnt. Daraus ist jedoch nicht zu folgern, daß eine Baumschule kein Landwirtschaftlicher Betrieb sein könne. Die Vorschrift des Art III ITr 7 Buchst a VO Nr 84 lehnt sich an den Begriff der Landwirtschaft nach § 1 Abs 3 RPO an. Im Sinne der Reichspachtschutzordnung wurde von dem Begriff des Erwerbsgartenbaues ein Anbau von Kulturpflanzen aller Art, insbesondere auch von Bäumen und Sträuchern 5 mitumfaßt.0 Dies muß auch für das neue Landwirtschafts-recht gelten, wie der Senat bereits im Beschluß von 26„ November 1952 (V BLw 45/52, BGHZ 8, 109 = Rechtdlandw 1953, 16) ausgeführt hat. Unter der Geltung des Erbhofrechts war die Präge, ob ein Baumschulbetrieb Erbhof sein konnte, streitig. Sic wurde im Schrifttum und. von der. Rechtsprechung zu dem Teil verneint , weil weder eine landwirtschaftliche noch eine forstwirt- schaftliche -Bodennutzung im Sinne des Reichserbhofgeso ;exsr^ ion ! mtp•v*n .c.h vielmehr regelmäßig ein gewe rbli ch-kaufraennisches Unternehmen vorliege (vgl Baumecker, Handbuch des Großdeutschen Erbhof rechts, 4o Aufl REG § 1 Bern 115 Wöhrmann, Das Reichserbhofrecht, 3. Aufl REG § 1 Bern 3; Siefert, Das Reichserbhof- recht, 2. Aufl S 41; Y/enzel-Priedrich, Reichserbhofgesetz, S 17; 1EHG Celle EHRspr HEG § 6 Nr 2; ERG Karlsruhe JW 1935, 2015; SHG Stuttgart EHRspr REG § 1 Abs T IIr 55), zu dem Teil bejaht, weil ein Baumschulbetrieb, soweit er sich nicht ganz oder überwiegend mit dem Ankauf und Weiterverkauf von Pflanzen und Bäumen befasse, eine Urproduktion darstcllc und zur Landwirtschaft.im weiteren Sinne zu rechnen sei (vgl Vogels REG. 4... Aufl § 1 Bern. 13.; Wagemann-Hopp REG 3= Aufl § 1 Anm 1 S 60/61; Lange DEZ 1934, 199; Harmening-Pätzold, Die land- wirtschaftliche Schuldenregelung; 2. Aufl S 250 und das dort abgedruckte Rundschreiben der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, Wirtschaft; Arbeit und Justiz vom 15= Mai 1933? REHG 3, 449 [456] = EHRspr REG § 1 Abs 1 Ir 83 mit zu stimmend er Anmerkung von Schieck? REH RdRN 1935;; 406}» Baumschulen.^ und zwar sowohl reine Obstbaumschulen wie auch Forstbaumschulen und aus beiden Arten zusammengesetzte Besitzungen; können landwirtschaftliche oder gewerbliche Betriebe sein. Für die Abgrenzung im Einzelfall ist die ITa-tur des Betriebes entscheidend» Die Beurteilung hat nach den Grundsa.tzen zu erfolgen; die auch das Reichserbhofgericht (aaO? vgl auch Vogels und Wagemann-Hopp aaO) angewandt hat» Ein landwirtschaftlicher Betrieb liegt danach vor. wenn es sich ganz oder überwiegend um eine Stätte der Urproduktion also um die Erzeugung von Pflanzen und Bäumenhandelt, wobei zur Urproduktion auch die .Aufzucht von angekauften Wildlingen zu verkaufsfähigen Pflanzen zu rechnen ist. Wenn, dagegen der An- und Weiterverkauf von in fremden Betrieben erzeugten Sämlingen überwiegt; ist die Baumschule ein Handelsunternehmen, 2um landwirtschaftlichen Betrieb gehört auch die Verwertung der aus der eigenen Bodenbewirtschaftung gewonnenen Erzeugnisse, auch wenn, wie das bei Baumschulbetrieben in der Regel der Fall ist, der Verkaufsbetrieb mehr in Erscheinung tritt als bei einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb, Auch der Obst— und Gemüsebau wird dadurch allein., daß er eine besondere Verkaufseinrichtung erfordert.; nicht zu einem gewerblichen Unternehmen., Das Schrifttum zu dem neuen Landwirtsehaftsrecht befaßt sich mit Baumschulen vorwiegend unter dem Gesichtspunkt, ob Baumschulen Höfe im Sinne der Höfeordnung sein können«, Die Hofeigen;schart (§ 1 HöfeO) setzt ebenso wie das Zuweisungsverfahren eine landwirtschaftliche Besitzung voraus. Der Begriff der landwirtschaftlichen Besitzung hat in beiden Bällen die gleiche Bedeutung,, Wöhrmann (landwirtschaftsrecht, HöfeO § 1 S 44) rechnet die Porstbaumschulen nicht zu den forstwirtschaftlichen Betrieben«, weil sie die Anpflanzung von Bäumen und St rauche rii nur zu dem Zwecke des Verkaufs vornähmen, während die gärtnerische Baumschule Hof sein könne, selbst wenn sie nicht nach landwirtschaftlichen, sondern nach kaufmännischen Grundsätzen arbeite. Nach der Ansicht von Lange-Wulff (HöfeO 4» Aufl S 126) fallen Baumschulen dann nicht unter das Höferecht, wenn sie überwiegend gewerblichen oder kaufmännischen Charakter haben. Das Oberiandesgericht Schleswig, das im Beschluß vom 11,, Dezember 1952 ( SchlHA 1954«, 265) in eingehenden Ausführungen zur frage der Hofeigenschaft von Baumschulen in den schleswig-holsteinischen Baumschulgebieten Stellung nimmt, geht zv/är davon aus, daß Baumschulen durch die Anzucht von Pflanzen die Grundstücke landwirtschaftlich nutzen und daß baumsc.hulmäßig genutzte Flächen als landwirtschaftliche Grundstücke anzusehen seien; es verneint «jedoch die Hofeigenschaft, wenn der Gesamtcharalcter des auf der Boden-..-Bewirtschaftung beruhenden Betriebes sich so weit von bäuerlicher Wirtschaftsweise entfernt habe, daß der Betrieb keinen Hof im überlieferten Sinne mehr darstelle, weil er überwiegend kaufmännischen oder gewerblichen Charakter trage, was insbesondere dam der Fall sei, wenn im Gesamtbetrieb die Eigenerzeugung gegenüber dem Zukauf fremder Erzeugnisse zurücktrete oder die Eigenerzeugung im Umsatz noch überwiege der Betrieb aber so intensiviert oder spezialisiert sei, daß die Sorge um den Absatz der Erzeugnisse seine Gestaltung maß gebend beeinflusse, wobei die kaufmännische Organisation und der Kapitalaufwand ein solches Gewicht annehmen könnten, daß dabei die Eigenerzeugung;, auch wenn sie noch die überwiegende Grundlage des Betriebes bilde, ihren bestimmenden Charakter verliere» Mit der letzteren Begründung kann jedoch der landwirtschaftliche Charakter eines Baumschulbetriebes nicht verneint werden. Die allen Baumschulen gemeinsame Eigenart, daß sie sich mit der Anzucht verkauf sfähiger Pflanzen befassen zu dem Zweck, sie zu veräußern, ohne daßdie Gewinnung von Erzeugnissen aus diesen Pflanzen erstrebt wird, macht eine Baumschule noch nicht zu einem gewerblichen Betrieb. Die Beurteilung hangt auch beim Vorhandensein einer kaufmärmischen Organisation und eines besonderen Verkaufsbetriebes davon ab, in welchem Verhältnis die eigentliche Bodenbewirtschaftung als Urproduktion und der An- und Weiterverkauf von Sämlingen oder jungen Bäumen, also der Handel, zueinander stehen. Die Tatsache, daß Baumschulen im Gegensatz zur Landwirtschaft im engeren Sinne und auch zu dem Obst- und Gemüsebau keine unmittelbare ernährungswirtschaftliche Bedeutung haben, ist für die Präge, ob es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, nicht entscheidend. Daß eine Baumschule ebenso wie ein'Obstund Gemüsebaubetrieb von geringerer Größe als ein Bauernhof die Existenzgrundlage für mehrere Familien bilden kann, ist in der Natur des Betriebes begründet» Das vom Oherlandes-gericht Schleswig für die Beurteilung in den Vordergrund 'gestellte Gesamtbild eines Baumschulbetriebes bestimmt sich danach, inwieweit der Umsatz im Betrieb auf der Bodenbewirtschaftung, also der Urerzeugung, beruht und inwieweit er auf den An- und Weiterverkauf der in fremden Betrieben gewonnenen Erzeugnisse entfällt» Auch das Oberlände sg'erich't Schleswig sieht baumsehulmäßig genutzte Grundflächen als landwirtschaft- liehe Grundstücke an. Es 1st auch kein Grund ersichtlich, der es reelitfertigen könnte , solchen Grundstücken und der dazugehörenden Ilofstelle die Eigenschaft einer landwirtschaftlichen Besitzung im Sinne des Art VI Nr. 17 VO Kr 84 ah zu spr e ehehv ■' Bas Beschwer&.egericht hat.keine näheren Feststellungen darüber getroffen-,wie die Baumschule des Erblassers, die sich mit der Anzucht' von Obstbäumen und Obststräuchern., Ziergehölzen, Rosen und■'Alleegev/ächsen befaßt, betrieben wird-,insbesondere in welchem;Umfang eine Urproduktion vorliegt und inwieweit 'ein Ankauf.und ’Weiterverkauf erfolgt. Das Oberlandesgericht hat lediglich festgestellt., daß der Zukauf in dem Betrieb, gering sei. Diese Feststellung stützt sich auf das Gutachten des Sachverständigen Zavelberg, der zwar ebenfalls keine näheren Ausführungen hierzu gemacht hak, ,jedocn den Betrieb nach seiner Struktur als eindeutig zur Landwirtschaft gehörig bezeichneto Der Feststellung des Beschwerdegerichts liegt aber offensichtlich auch die Auskunft des zuständigen .Finanzamts vojti 51 Oktober 1954 zugrunde, wonach der Baumschulbetrieb bisher zur Gewerbesteuer nicht herangezogen. vmrde,:. weil der Zukauf in dem Betrieb 50 fo des Umsatzes,nicht überstieg und deshalb- im steuer-rechtlichen Sinne als landwirtschaftlicher Betrieb angesehen wird, Die . steuerreclitliche Behandlung des Betriebes ist zwar für dasgegenwärtigeiVprfahren nicht maßgebend» Sie; konnte-aber bej der Beurteilung mit herangezogen werden, sowed t ihr .'eine Feststellung über den Umfang der Urproduktion; und des Ha.ndeis.: zugrunde--liegt„ Es ist danach rechtlich nicht'1 zu beanstanden^' v/enn das Beschwerdegericht sich ohne weitere EiViiittlungen';auf die allgemeine Feststellung, der Zulcauf sei nur gering:, beschränkt hat, da jeden- falls die Umsätze aus dem An- und Weiterverkauf von Bäumen und St räuchern den Umsatz aus der Urerzeugung nicht übersteigen, ; Die Feststellung des Beschwerdegerichts, die Nutzung des Betriebes als Baumschule und für den Obst-'und Gemüsebau erfolge etwa je zur Hälfte,," bezieht sich nach der Begründung des angefoehtenen.Beschlusses auf den Grundbesitz der Erbengemeinschaft ? während die gesamte Betriebsfläche rund 42 Morgen umfaßt, weil die Antragstellerin und ihr Ehemann noch weitere 4 ha teils hinzugepachtet, teils zu Eigentum erworben haben, die im wesentlichen als Baumschulgelände dienen. Für das Zuweisungsverfahren kommt allein der (Grundbesitz der Erbengemeinschaft in Betracht, Es mag dahingestellt bleiben, ob die Feststellung des Be-schwerdegerichts über den Umfang der baumschulmäßigen Nutzung des Grundbesitzes der Erbengemeinschaft mit Rücksicht auf die Gutachten der Sachverständigen Zavelberg und Hector, wonach nur etwa 40 bzw, 44 1° der Gesamtfläche baumschulmäßig genutzt werden, während die baumschulmäßige Nutzung der (Grundstücke der Erbengemeinschaft einen erheblich geringeren Prozentsatz ausmacht, zu beanstanden sein würde, weil die Beurteilung des Betriebes hiervon^nicht abhängt; Unerheblich ist auch, ob der Grundbesitz, wie die Antragsgegnerinnen behaupten, früher ausschließlich Baumschule gewesen ist und inzwischen eine Veränderung in Richtung auf eine ausgesprochen. gärtnerische.oder rein landwirtschaftliche - Nutzung vorge nommen wurde*,;;Ob. der Ertrag aus dem Baumschulbetrieb die Einnahmen aus der Nutzungsder (übrigen:Grundstücke übersteigt, isi; gleichfalls nicht entscheidend.. Maßgebend muß vielmehr seihf ob der Umsatz aus der unmittelbaren Bewirtschaftung des H Grund und Bodens den Umsatz aus dem An- und Weiterverkauf übersteigt. Dies ist nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts der Fall, Zu einer landwirtschaftlichen Besitzung muß auch eine zu.ihrer Bewirtschaftung geeignete.'Hofstelle gehören, Bas hat das Beschwerdegericht nicht verkannt. Wie die Hofstelle einer landwirtschaftlichen! Besitzung beschaffen sein muß, richtet sich nach der Art des Betriebes. Bie an eine Hofstelle zu stellenden Anforderungen sind verschieden, je'nachdem, ob es sich um einen reinen Ackerbaubetrieb,.', um eine Y/eidewirtschaft, einen Gartenbaubetrieb oder eine Baumschule handelt. Nach der Feststellung, die das Beschwerdegericht auf Grund der Ortsbesichtigung getroffen hat, erfüllt die Hofstelle, die aus einem Wohnhaus mit Wirtschafts-und Geräteschuppen besteht, alle Voraussetzungen, die an . einen Baumschul- und Gartenbaubetrieb zu stellen sind, damit dieser als landwirtschaftliche. Besitzung angesprochen werden kann. Weiterer Feststellungen bedurfte es hierzu nicht, bj Bie Büge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgerieht sei seiner Aufklärungspflicht hinsichtlich der Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin nicht nachgekommen, ist unbegründete Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat die Antragstellerin nicht nur stets selbst im Betrieb mitgearbeitet. Sie hat vielmehr nach der Einberufung ihres ersten Ehemannes, der Baumschuler und Gärtner war, den Betrieb sogar jahrelang selbständig geleitete Seit ihrer Wiederverheiratung ist der zweite Ehemann der Antragstellerin im Betrieb tätig. Die'Wirtschaftsführung läßt. wie dasOberlandesgericht bei der Ortsbesichtigung fest-gestellt hat5 nichts zu wünschen übrig, Wenn das Beschwerdegericht auf Grund dieser Tatsachen die Wirtschaftsfähig-keit der Antragsteilerin, gegen die schon die zuständige Kreisfachschaft im Reichsnährstand im Jahre 1944 keine Bedenken erheben hatte, bejaht hat, so kann darin ein Rechtsverstoß nicht erblickt werden,- Bas Oberlandesgericht hat weder den Begriff der ’/irtschaftsfähigkeit verkannt noch seine Aufklärungspflicht verletzt« Unerheblich ist, ob, wie die Antragsgegnerinhen behaupten, die Antragstellerin niemals eine Prüfung abgelegt hat und auch ihr zweiter Ehemann nicht Baumschulen, sondern lediglich Gärtner ist, c) Umstände, die eine Zuweisung der Besitzung an die Antragstellerin ausschließen könnten, liegen nicht vor. Daß der Erblasser in dem Erbvertrag mit seiner ersten Ehefrau vom IO, Dezember 1924 vereinbart hatte, nach dem Tode des Längstlebenden solle der Nachlaß an die gemeinsamen Kinder zu gleichen Tellen vererbt werden und der Sohn ein Voraus Vermächtnis von 5000 GM erhalten, steht einem Zuweisungsverfahren nicht entgegen. Dasselbe gilt, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat,, von dem Teilauseinandersetzungsvertrag vom 22, Januar 1940. Es ist zwar richtig, daß durch Vereinbarung der Miterben die Auseinandersetzung und damit ein Zuweisungsverfahren ausgeschlossen werden kann. Die Miterben können auch eine bestimmte Art der Auseinandersetzung vereinbaren,. Der Vertrag vom 22» Januar 1940 enthalt jedoch keine derartigen Abmachungen, Die Tatsache, daß dem Ehemann der Antragstellerin ein Vorkaufsrecht eingeräumt wurde und bestimmte Beträge aus der Auseinandersetzung angerechnet werden sollten, hindert die Durchführung eines Zu- weisungsverfahrens nicht, Eine Vereinbarung, daß der Betrieb des Erblassers nur im Wege einer vertraglichen Übereinkunft auf einen Miterben übertragen werden könne., ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde in dem Vertrag nicht enthaltene Ebenso stehl auch die Tatsache, daß die Antragsgegnerin zu 2.durch ihre Heirat mit einem Holländer die niederländische Staatsangehörigkeit erworben hat, einer Zuweisung der Besitzung an die Antragstellerin nicht entgegen^ : B-- Die Bestsetzung der Abfindungen durch das Beschwerdegericht läßt: sich nicht /aufrechterhalten, 1, Bas Oberlandesgericht. hat der Entscheidung den um 150 fa erhöhten Einheitswert von 21 800 DM zugrunde gelegt = Es führt dazu aus, das.Wohnhaus.habe zwar keinen übermäßig hohen Wert, und es seien auch keine Grundstücke vorhanden, die.alsbald als Baugelände Verwendung finden könnten. Gleichwohl erscheine ein Zuschlag zu dem Einheitswert von 150 /angemessen, so daß der Auseinaudersetzimgswert mit 54 500 DM anzusetzen sei. Nach Abzug des Voraus von 5/10 für die Übernehmerin und des von Eriedolf für die Übernahme der Schuppen gezahlten Betrages von 3000 EM verblieben für die Aufteilung unter die drei Miterbenstämme noch 35 150 DM. Die Abfindung für die. Antragsgegnerinnen seien danach auf je 11 720'DM festzusetzen, wovon•je 6000 IM am /I , Bebruär 1957 und der Rest von je „5720 DM: am 1, August 1957'zutzahlen seien, während die;Abfindungen für die beiden Enkel des Erblassers' in Hohe von je 4.400 DM bei Eintritt der Volljährigkeit fällig seien, vom August .1957 ab mit 5 v= H, verzinst und im übrigen durch Eintragung gleichrangiger Sicherungshypotheken gesichert werden sollten, - 17- 2-. Die Rechtsbeschwerde macht dazu geltend, die Abfindungen müßten - losgelöst von den Vorschriften des § 12 HofeO - dem Einzelfall entsprechend bemessen werden. Bei den hohen Erträgen, die der Betrieb abwerfe, seien die den Miterben zugebilligten Abfindungen A^iel zu niedrige Das Oberlandesgericht habe auch bei der Bewertung des Grundbesitzes das vorhandene Baugelände nicht berücksichtigt, bei dessen Veräußerung die gesamten Abfindungen schon allein durch den Verkaufserlös gedeckt würden-. Im übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb die für die Übernahme der Schuppen durch Friedolf lappen in Ansatz gebrachten 3000 RM von dem Auseinandersetzungswert abzuziehen seien. Das Gericht hat im Zuweisungsverfahren bei der Bemessung der Abfindungen grundsätzlich von der Regelung des § 12 HöfeO auszugehen, wonach der Anspruch der Miterben sich nach demzületzt festgestellten steuerlichen Einheits-wert des Hofes bemißt, und unter bestimmten Voraussetzungen zu dem Einheitswert angemessene Zuschläge zu machen sind. Das Gericht ist allerdings, wie der erkennende.Senat im Beschluß vom 27. April 1954 (V BIw 82/53, BGHZ 13, 154 = RechtdLandw 1954;. 225) ausgeführt hat, nicht streng an die Vorschriften des § 12 HÖfeO gebunden, sondern kann von ihm abweichen, wenn besondere Umstände das gerechtfertigt erscheinen lassen, Dies bedeutet jedoch nicht, daß § 12 HöfeO im Zuweisungsverfahren überhaupt keine Anwendung finde, daß insbesondere etwa an Stelle des Einheitswertes der Verkehrswert zugrunde zu legen sei= Bei der Festsetzung der Abfindungen muß voi allem neben den berechtigten Interessen der weichenden Erben der im Öffentlichen Interesse li egenden Gesicht s- punkt5 daß die Besitzung nicht zu sehr belastet und die Wirtschaftlichkeit des Betriebes nicht gefährdet wird;, beachtet werden Das. Amtsgericht hatte die.Abfindungen nach einem Wert von 66 OOO DM berechnetEs war dabei von einem jährlichen Hektarertrag von 560 DM ausgegangen und hatte unter Anwendung des § 19 Abs 2 HöfeO den -Auseinandersetzungswert auf das ISfache des Hektarertrages bemessen» Mit Recht hat das Oberlandesgericht diese Art der Bewertung des Grundbesitzes beanstandet;, Bas Beschwerdegericht hat jedoch für die Bewertung, die es selbst der Berechnung der Abfindungen zugrunde legt, keine Begründung gegeben. Im Anschluß an die Beststellung, daß weder das Wohnhaus einen übermäßig hohen 'Wert habe noch daß Grundstücke vorhanden seien, die alsbald als Baugelände Verwendung finden könnten, heißt es in dem angefochtenen Beschluß lediglich, es erscheine angemessen, zu dem Einheitswert einen Zuschlag-von 150 <fo zu machen. Auf welchen Erwägungen gerade die Höhe dieses Zuschlags beruht, ist nicht ersichtlich»' Es handelt sich zwar bei der Bewertung der Besitzung um eine dem 'Tatrichter obliegende Entscheidung, an die das Rechtsbeschwerdegericht gebunden ist» Aber auch derartige Entscheidungen bedürfen einer Begründung, damit sie auf eine etwaige Rechtsverletzung hin nachgeprüft werden können» Baugelände, das im allgemeinen höher zu bewerten ist als ein landwirtschaftlich genutztes,Grundstück, hat das Beschwerdegericht ! nicht herücksichtigt= Als Baugelände bezeichnet man ;in.der Regel solche Grundstücke, die voraussichtlich in absehbarer Zeit einer Bebauung zugeführt werden,. Im Pro tokoll über die Ortsbesichtigung vom 8., August 1956 heißt es, es seien zwei Parzellen in einer Gesamtgröße von 32? 87 a vorhanden?' die bisher als Baugelände bezeichnet worden seien» Dies kann dahin verstanden werden, daß die Grundstücke zur Zeit nicht mehr als Baugelände anzusehen seien. Die Feststellung im angefochtenen Beschluß? Grundflächen? die alsbald als Baugelände Verwendung finden könnten? seien nicht vorhanden? braucht deshalb mit dem Inhalt des Protokolls nicht in Widerspruch zu stehen. Sie ist jedoch nicht vereinbar mit dem Gutachten des Sachverständigen Hector? wonach die beiden fraglichen Parzellen~wegen ihrer örtlichen Dage aller Wahrscheinlichkeit nach über kurz oder lang besonders günstige Verkaufsobjekte darstellen. Hierzu wäre eine Stellungnahme erforderlich gewesen. Unter Umständen wird auch zu prüfen sein? ob für den Fall der Veräußerung eines als Baugelände bezeichneten Grundstücks eine dem § 13 HöfeO entsprechende Anordnung zu treffen ist. Die Bemessung der Abfindungen der weichenden Erben bedarf danach .einer-■.■weiteren Aufklärung und erneuten Prüfling des Sachverhalts-. Oi Wenn auch die Zuweisung der Besitzung an die Antragstellerin nicht zu beanstanden ist? mußte doch der angefoch-tene Beschluß? weil über die Zuweisung der Besitzung und die Abfindung der Miterben gleichzeitig zu entscheiden ist? in vollem Umfang aufgehoben werden? damit die einheitliche Entscheidung, in der Beschwerdeinstanz sichergestellt wird (BG-HZ 13? 154 [164 ff];) . ■ i Abschließend mag noch? soweit es sich um die Berechnung der Abfindungen der weichenden Erben handelt? zu der von der Rechtsbeschwerde beanstandeten Berücksichtigung eines Betrages von 3000 DM für die Übertragung der Schuppen an Eriedolf folgendes bemerkt werden? Ob der Ehemann d?r Antragstellerin auf Grund des Vertrages vom 22« Januar 1940 die Schuppen zu Eigentum erworben hat oder ob die Schuppen wesentliche Bestandteile des Grimdstücks sind und deshalb nicht gesondert übertragen werden konnten, läßt sich nach dem bisherigen Sachverhalt nicht beurteilen, kann aber auch für die Entscheidung dahingestellt bleiben, Nach §§ 48 Abs 2, 31 Abs 4 des Bewertungsgesetzes, wonach die zu einem Baumschulbetrieb gehörenden Gebäude bei der Festsetzung des Einheitswertes nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des Ertragswertes berücksichtigt werden, ist davon auszugehen, daß der Wert der Schuppen im Einheitswert enthalten istDie Frage, ob und in weicher Weise der in dem Vertrag vom 22o Januar 1940 für die Schuppen in Ansatz gebrachte Betrag von 3000 RU, von dem die Antragsgegnerinnen den auf sie entfallenden Anteil von je 1000 EM erhalten haben, bei der Festsetzung der Abfindungen zu berücksichtigen ist, hängt von der A.uslegung des Vertrages ab, in dem es heißt, daß die 3000 EM dem Ehemann der.-Antragstellern bei der späteren' Auseinandersetzung über den Grundbesitz angerechnet werden sollen. Das Oberlandesgericht hat diese Vereinbarung, die bei der Berechnung der Abfindungen nicht außer Betracht bleiben durfte, offensichtlich dahin ausgelegt, daß die 3000 EM dem Ehemann der Antragstellerin, weil sie von ihm gezahlt und unter den Miterben verteilt wurden, bei der endgültigen Auseinandersetzung gutzubringen und damit von dem zur Verteilung gelangenden Betrag abzusetzen seien. Diese Auslegung, die nach dein Wortlaut des Vertrages möglich ist und auch sonst keine Rechtsverletzung erkennen läßt., führt zu der Berechnung,; die das Beschwerdegericht vorgenommen hat;, indem es von dem Auseinandersetzungswert zunächst den Voraus von 3/10 für die In^tragstellerin und weiter den Betrag von 3000 DU für die Schuppen abgezogen und von dem dann verbleibenden Betrag die Abfindungen für die Miterben entsprechend ihrer Beteiligung am Nachlaß berechnet hato Br= Tasche Dr, Hückinghaus Br» Piepenbrock