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BGH · Y Btw 56/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Y Btw 56/53

Antragsgegner, Beschwerdeführer und Rechtsheschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt wegen Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für land.virtschaftss&chen in der Sitzung vom 20. 1. Töpfermeister Theodor 2« Ofensetzer Ernst beide wohnhaft in 3« Farmer John 4» Ehefrau Erna Kreis St Die der Erbengemeinschaft gehörende Besitzung m BB> lm flÜMI SBVtfr» BP» ist 1,6280 ha groß» In dem Wohnhause wohnen außer den Parteien noch weitere Familien» Im Erdgeschoß befindet sich ein Verkaufsladen des Antragstellers für Töpferwaren. Für die Gewerbebetriebe des Antragstellers (Töpferei) und des Antragsgegners (Ofensetzerei) ist ein Binheitswert nicht festgesetzt worden, weil das Betriebsvermögen unter 3.000 IM liegt. Der Antragsteller hat mit der Begründung, daß es sich bei dem elterlichen Grundbesitz um eine landwirtschaftliche Besitzung handele und ihm als dem ältesten Sohn die Stelle, auf der er seit seiner Jugend gearbeitet habe, zustehe, beantragt, ihm den Grundbesitz zuzuweisen» Der Antragsgegner hat dem Anträge widersprochen und hilfsweise beantragt, ihm die Besitzung zuzuweisen» Er macht geltend> daß es sich bei dem Grundbesitz überhaupt nicht um eine landwirtschaftliche Besitzung handele, da keine Hofstelle vorhanden sei und die Einfahrt auf den kleinen Hof Uber ein fremdes Grundstück gehe. Die Ehefrau Erna I4HHHI tritt dafür ein, daß der Antragsteller die Besitzung übernimmt, während der Bruder John EflHHB dem Antragsgegner eine Generalvollmacht zur Verfügung Über sein väterliches Erbteil erteilt hat mit der Erklärung, daß er zugunsten des Antragsgegners und seiner Familie auf dieses Erbteil verzichte« Bas Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Grundbesitz, den es als eine landwirtschaftliche Besitzung ansieht, dem Antragsteller zugewiesen, die an den Antragsgegner und die beiden anderen Miterben zu zahlende Abfindung auf je 1.000,— DM festgesetzt und weiter angeordnet, daß den Miterben, falls der Antragsteller innerhalb von 15 Jahren nach dem Erwerb die Besitzung oder Teile von ihr veräußern sollte, die Rechte aus § 1* Das Ob’erlandesgericht ist nach Vornahme einer Ortsbesichtigung zu dem Ergebnis gekommen, daß es sich bei dem streitigen Grundbesitz nicht um eine landwirtschaftliche Besitzung handele. Dabei sei aber von Bedeutung, daß die Landwirtschaft wenigstens ein bestimmter Bestandteil der Besitzung sei und daß vor allem auch die Gebäude als eine landwirtschaftliche Hofsteile, wenn auch geringen Umfanges, angesehen werden könnten. Es handele sich, wie durch die Ortshesichtigung festgestellt worden sei, nicht um eine landwirtschaftliche Besitzung, sondern um ein Miet-und Geschäftshaus, bei dem die Landwirtschaft lediglich als unwesentliches Anhängsel zu betrachten sei. Es habe insbesondere keine erschöpfenden Feststellungen dafür getroffen, daß es sich bei der streitigen Besitzung nur um ein unwesentliches Anhängsel zu dem #ohn- und Geschäftshaus bzw. Das Beschwerdegericht habe auch nicht die geeignet erscheinenden Beweise erhoben, wenn es sich allein auf eine nicht länger als allerhöchstens 5 Minuten dauernde sogenannte Ortsbesichtigung beschränkt habe« Eine erschöpfende Ermittlung hätte euch Pestsfellungen über den Umfang der Gewerbetätigkeit im Verhältnis zu dem Nutzungswert der Landwirtschaft vorausgesetzt. Bei den übrigen Räumen handele es sich um Wohn- und Wirtschaftsräume des Eigentümers, Falsch sei die Feststellung des Oberlandesgerichts, daß in dem Hause se$hs Familien wohnten. Oberlandesgericht habe die Frage des Ertrages der von der Stelle aus bewirtschafteten landwirtschaftlichen Gründstücke und seine Bedeutung für die Lebenshaltung des Eigentümers überhaupt nicht geprüft. Selbst wenn die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke keine selbständige Ackernshrung dar-stellteh, sei der Gesamtertrag - einschließlich der täglich erzielten Milchmenge von 18 bis 20 Litern - doch so erheblich, daß er z.ur Lebenshaltung des Eigentümers und seiner' Familie wesentlich beitrage. Eine sorgfältige und ausreichen-V de Prüfung des Charakters der Besitzung sei um so mehr erforderlich gewesen, als das Landwirtschaftsgericht auf Grund einer sachkundigen Prüfung durch einen angesessenen, mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Bauern zu einer rückhaltlosen Bejahung der Eigenschaft einer landwirtschaftlichen Besitzung gekommen sei. Das Zuweisungsverfahren nach Art VI Nr 17 BrMilRegVO * Nr 84 setzt voraus, daß es sich bei dem Grundbesitz* der den Geinstand des Verfahrens bildet, um eine landwirt-schaftliche Besitzung handelt* Was darunter zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht* Der Begriff der landwirtschaftlichen Besitzung ist mehr und etwas anderes als der Besitz einzelner Grundstücke. Nach dem Sprachgebrauch, der Verkehrsauffassung und dem Zweck des Gesetzes, das eine Aufteilung und Zersplitterung auch kleinerer landwirtschaftlicher Betriebe verhindern will, muß, wie der erkennende Senat bereits in dem Beschluß vom 12. 16) ausgef'.Uut hat, davon ausgegangen werden, daß von einer landwirtschaftlichen Besitzung nur dann gesprochen werden kann, wenn eine sogenannte Hofstelle (§ 1 HöfeO) vorhanden ist, von welcher aus landwirtschaftliche Grundstücke im Rahmen eines einheitlichen Betriebes bewirtschaftet werden«* Das Oberlandesgericht meint, daß der Umfang des Grundbesitzes im Verein mit dem Viehbestand ar. sich das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Besitzung rechtfertigen könnte, spricht jedoch dem Grundbesitz den Charakter einer landwirtschaftlichen Besitzung ab, weil die Wirtschaftsgebäude, di4e außerordentlich eng und unzureichend seien, nioht als Wirtschaftsgebäude für einen landwirtschaftlichen Betrieb anzusehen seien und es sich bei dem Wohnhaus, wie die Ortsbesichtigung ergeben habe, um ein reines Miet- und Geschäftshaus handele, bei dem die kleine Landwirtschaft lediglich als unwesentliches auch die Tatsache, daß noch etwa 5 Morgen Land gepachtet öindi [ immerhin cls ein Anzeichen für das landwirtschaftliche Interesse des Betriebsinhabers zu tieftten ist. Aber es ist zu erfordern, daß der Ertrag der von der Hofstelle aus bewirtschafteten Grundstücke für die Lebenshaltung des Eigentümers und seiner Familie zu dem mindesten wesentlich beiträgt (vgl den oben angeführten Beschluß des Senates vom 12, Juni 1951 sowie Beschluß vom 8. Die Frage, wieviel Land zu einer Besitzung gehören muß, um sie Öls landwirtschaftliche Besitzung bezeichnen zu können, läßt* sich nicht einheitlich für alle Besitzungen beantworten, da die Art der Grundstücke, insbesondere die Bodenqualität und damit auch die Ertragsfähigkeit bei der Beurteilung eine wesentliche Rolle spielen. In der Rechtsprechung sind sogar Besitzungen mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von etwa 3 oder nur knapp 3 Morgen als landwirtschaftliche Besitzungen angesehen worden (OLG Hamm, JMB1 NRW 194-9> 237; Die Annahme, daß ein Grundbesitz von 6 1/2 Morgen Größe mit einer dazugehörigen Hofs teile eine landwirtschaftliche Besitzung bilden kann, ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Abgesehen von besonderen Betriebsarten (vgl BGHZ 8, 109 ff) erfordert die :• Hofstelle bei einem normalen landwirtschaftlichen Betrieb b außer einer Wohnung Wirtschaftsgebäude, in denen Stellungen’ * für das Vieh und Räume zur Unterbringung der Ernte und son- f stigenVorräte vorhanden sind. ? Die an eine Hofstelle zu stellenden Anforderungen dürfen jedoch, insbesondere, wenn es sich um einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, nicht überspannt werden, sondern müssen sich auch den gegebenen Örtlichen Verhältnissen anpassen» Das Oberlandesgericht spricht von auf der Besitzung vorhandenen "Wirtschaftsgebäuden" und einem "Stallgebäude"» in anderer Stelle des Beschlusses, bei der Wiedergabe des Ergebnisses der Aujenscheinseinnahme, heißt es, daß außer dem Stall keine ordnungsmäßigen Nebengebäude vorhanden seien. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, ob das Beschwerdegericht dabei von dem durch die Zupacht bedingten größeren Viehbestand aus ' gegangen ist, oder ob es, soweit die Wirtschaftsgebäude in Frrtge kommen, lediglich den zur Besitzung gehörenden Grundbe Unerheblich ist, daß eine direkte Einfahrt von der Straße aus auf den Hof nicht vorhanden ist, da nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts eine Einfahrt über ein Nachbargrundstück bes.eht. Erst dann kann die Frage, ob für den Betrieb der kleinen Landwirtschaft ausreichende Wirtschaftsgebäude oder Yfirtschaftsräume vorhanden sind, abschließend beurteilt werden. Mit der Feststellung, es handele sich*bei dem Gebäude um ein Miet- und Geschäftshaus, bei dem die kleine LandwirtSchaft lediglich als unwesentliches Anhängsel zu betrachten sei, will das Oberlande sgericht offenbar zu dem Ausdruck bringen, daß die Besitzung wegen des ganz überwiegenden gewerblichen Betriebes nicht als landwirtschaftliche Besitzung zu bezeichnen sei. Der Umstand, daß der Hauptberuf des bisherigen Eigentümers und sei ner Vorgänger die Töpferei gewesen ist, ist allein nicht geeig net, den Charrkter der Besitzung zu bestimmen. Wenn jedoch beide Betriebe eine untrennbare Einheit bilden (sogenannter gemischter Betrieb), ist eine Zuweisung nur zulüssig, wenn der landwirtschaftliche Betriebsteil überwiegt (vgl Beschluß des Obersten Gerichtshofs'für die Britische Zone vom 24. Bei der Gegenüberstellung dieser Werte ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Fest Setzung des Einheitswertes für den landwirtschaftlichen Be-trieb auf der Vorschrift des § 76 Äbs 3 der Durchführungs- ♦ Verordnung zu dem Reichsbewertungsgesetz vom 2. Die hiernach noch erforderliche Aufklärung wird möglicherweise schon zu einer von der bisherigen Auffassung des Beschwerdegerichts abweichenden Beurteilung führen, wenn man berücksichtigt, daß fast die Hälfte des 8-540,— TM betragenden Einheitswertes * auf die Landwirtschaft entfällt, während für die Gewerbe- '*$ betriebe der Parteien (Töpferei und Ofensetzerei) ein Ein- $ heitswert überhaupt nicht festgesetzt ist,weil nach der Auskunft des Finanzamts das Betriebsvermögen unter 3-000,— DM bleibt. Der aijgefochtene Beschluß mußte hiernach aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhsndlung und Entscheidung an das Beschv.erdegerieht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des BechtsbeschwerdeVerfahrens zu übertragen war*

Zitierte Normen: § 1 HoefeO § 13 LVO
GrundbesitzBetriebFamilielandwirtschaftlicheLandwirtschaftvorhandenBesitzungBeschlußlandwirtschaftlich

Volltext der Entscheidung

Y Btw 56/53
2368 028
Beschluß
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In der Bandwirtschaftssache
 des Töpfermeisters Theodor
 Antragstellers, Beschwerdegegners und Re cht sbe schwerdeführers,
 vertreten durch die Rechtsanwälte
 gegen
den Ofensetzer Ernst E

Antragsgegner, Beschwerdeführer und Rechtsheschwerdegegner,
 vertreten durch Rechtsanwalt
 wegen Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für land.virtschaftss&chen in der Sitzung vom 20. Oktober 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br. HUckinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Frintrop und Bitges
 beschlossen?
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 7- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 11. Mai 1953 aufgehoben. Bie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des RechtsbeschwerdeVerfahrens übertragen wird.

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Der am 12» Februar 1915 verstorbene Ofensetzer Georg EBHH war Eigentümer der im Grundbuch von HBBHH Bd •e Bl 9fP eingetragenen Bürgerstelle HBHMB*
SfIBlNr» Bls Br hatte durch Testament vom 8. Januar 1915 seine Ehefrau Dorothea EB0B geh, bBH als befreite
 Vorerbin eingesetzt. Die Witwe E4HHP ist am 17« Februar
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1945 gestorben. Nacherben zu gleichen. Teilen wurden ihre ... vier Kinders
(Antragsteller), (Antragsgegner),
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1. Töpfermeister Theodor 2« Ofensetzer Ernst beide wohnhaft in 3« Farmer John 4» Ehefrau Erna
 Kreis St
 Die der Erbengemeinschaft gehörende Besitzung m BB> lm flÜMI SBVtfr» BP» ist 1,6280 ha groß» In dem Wohnhause wohnen außer den Parteien noch weitere Familien» Im Erdgeschoß befindet sich ein Verkaufsladen des Antragstellers für Töpferwaren. Die Besitzung hat einen Einheitswert von 8.540,— DU» Hiervon entfallen auf die Landwirtschaft 4.040,— DM und auf den Mietwohnzwecken dienenden Teil des Grundstücks 4«500,— DM. Für die Gewerbebetriebe des Antragstellers (Töpferei) und des Antragsgegners (Ofensetzerei) ist ein Binheitswert nicht festgesetzt worden, weil das Betriebsvermögen unter 3.000 IM liegt. Der Antragsteller hat schon zu Lebzeiten seiner Mutter seit etwa 1917 den Grundbesitz verwaltet und bewirtschaftet, der in den Jahren 1954 bis 1936 Gegenstand des landwirtschaftlichen Entschuldungsverfahrens war. Es sind noch etwa 4 700,— DU Schulden vorhanden. Auf der Stelle werden zur
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Zeit ein Pferd, zwei Kühe, ein Rind und mehrere Schweine gehalten. Etwa 1,25 ha Land und eine Scheune sind hinzugepachtet so daß insgesamt 2,8780 ha (davon ein Morgen Obsubestand) beviirt schäftet werden*
Der jetzt 62 Jahre alte Antragsteller, aus dessen erster Ehe Kinder nicht hervorgegangen sind, hat im Jahre 1946 zu dem zweitenmal geheiratet. Die Ehefrau hat zwei Söhne, die 23 und 20 Jahre alt sind, mit in die Ehe gebracht. Der älteste Sohn ist als Töpfer beim Antragsteller beschäftigt, der zweite Sohn bei seinem Stiefvater in der Landwirtschaft tätig. Auch aus der zweiten Ehe des Antragstellers sind keine Kinder vorhanden. Der Antragsgegner ist 54 Jahre alt, verheiratet und hat drei Kinder im Alter von 5, 18 und 21 Jahren. Der älteste Sohn ist Töpfer, der zweite Sohn bei der Post angestellt. Die Parteien leben miteinander im Streit. Die Geschwister können sich Über die Auseinandersetzung nicht einigen.
Der Antragsteller hat mit der Begründung, daß es sich bei dem elterlichen Grundbesitz um eine landwirtschaftliche Besitzung handele und ihm als dem ältesten Sohn die Stelle, auf der er seit seiner Jugend gearbeitet habe, zustehe, beantragt, ihm den Grundbesitz zuzuweisen»
Der Antragsgegner hat dem Anträge widersprochen und hilfsweise beantragt, ihm die Besitzung zuzuweisen» Er macht geltend> daß es sich bei dem Grundbesitz überhaupt nicht um eine landwirtschaftliche Besitzung handele, da keine Hofstelle vorhanden sei und die Einfahrt auf den kleinen Hof Uber ein fremdes Grundstück gehe. Palls jedoch eine landwirtschaftliche Besitzung im Sinne des Ge-
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seizes vorliegen sollte, wünscht er, daß der Grundbesitz ihm zugewiesen werde, da er durch seine eigenen Kinder in der Lage sei, die Besitzung der Familie zu erhalten«
Die Ehefrau Erna I4HHHI tritt dafür ein, daß der Antragsteller die Besitzung übernimmt, während der Bruder John EflHHB dem Antragsgegner eine Generalvollmacht zur Verfügung Über sein väterliches Erbteil erteilt hat mit der Erklärung, daß er zugunsten des Antragsgegners und seiner Familie auf dieses Erbteil verzichte«
Bas Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Grundbesitz, den es als eine landwirtschaftliche Besitzung ansieht, dem Antragsteller zugewiesen, die an den Antragsgegner und die beiden anderen Miterben zu zahlende Abfindung auf je 1.000,— DM festgesetzt und weiter angeordnet, daß den Miterben, falls der Antragsteller innerhalb von 15 Jahren nach dem Erwerb die Besitzung oder Teile von ihr veräußern sollte, die Rechte aus §
13 HÖfeO zustehen sollen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das .Oberlandesgericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Zuweisungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der der Antragsteller seinen bisherigen Antrag weiterverfolgt.

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Die Rechtsbeschwerde ist begründet*
1* Das Ob’erlandesgericht ist nach Vornahme einer Ortsbesichtigung zu dem Ergebnis gekommen, daß es sich bei dem streitigen Grundbesitz nicht um eine landwirtschaftliche Besitzung handele. Es führt dazu aus: Grundsätzlich könnten auch kleine BUrgerstellen mit einem Haus innerhalb einer kleinen Stadt oder eines größeren Ortes mit einer gewissen Landwirtschaft als landwirtschaftliche Besitzungen angesehen werden. Dabei sei aber von Bedeutung, daß die Landwirtschaft wenigstens ein bestimmter Bestandteil der Besitzung sei und daß vor allem auch die Gebäude als eine landwirtschaftliche Hofsteile, wenn auch geringen Umfanges, angesehen werden könnten. Diese Voraussetzungen seien jedoch im vorliegenden Palle nicht gegeben. Die zu der Stelle gehörenden 6 1/2 Morgen Land seien teils Acker, teils Grünland.
Ein großer Teil des Ackers komme nach der Auskunft des Gemeindedirektors als Bauland in Präge. Der Grundstücksbestand könnte im Verein mit dem Viehbestand das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Besitzung rechtfertigen. Das verhältnismäßig kleine Wohnhaus, das von seßhs Familien bewohnt werde, sei aber ein reines Miet- und Geschäftshaus. Außer dem Töpferladen des Antragstellers würden sämtliche Räume als Wohnräume benutzt. Der Stall, in dem das Vieh untergebracht werde, sei dunkel und völlig unzureichend. Weitere ordnungsmäßige landwirtschaftliche Nebengebäude, vor allem eine Scheune, seien nicht vorhanden. Die Wirtschaftsgebäude könnten nicht als Wirtschaftsgebäude für einen landwirtschaftlichen Betrieb anges'prochen werden, sondern seien nur Zubehör’eines städtischen Hauses. Hinzu komme, daß das Haus nach beiden Seiten hin an andere Häuser angrenze. Der Hof sei sehr eng und habe nur eine Zufahrt Uber ein fremdes Nachbargrundstück. Ein eigent-
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licher Hofraum fehle vollständig. Es handele sich, wie durch die Ortshesichtigung festgestellt worden sei, nicht um eine landwirtschaftliche Besitzung, sondern um ein Miet-und Geschäftshaus, bei dem die Landwirtschaft lediglich als unwesentliches Anhängsel zu betrachten sei. Dies gehe auch daraus hervor, daß schon seit Generationen der Hauptberuf der Eigentümer die Töpferei gewesen sei. Der Vater der Parteien sei Ofensetzer gewesen. Die Parteien hätten das Töpfer handwerk gelernt. Ebenso seien auch der älteste Sohn des Antragsgegners und der älteste Stiefsohn des Antragstellers Töpfer und nicht etwa Landwirte. Die auf der Stelle ruhenden Schulden seien nach Angaben des*Antragstellers nicht durch die Landwirtschaft entstanden, sondern Geschäftsschulden, wobei dahingestellt bleiben könne, ob sie für den An-tragsgegnei*' oder die Töpferei des Vaters oder des Antragstellers eingegangen worden seien. Das Pferd werde nur gehalten, weil es für den Töpfereibetrieb benötigt werde. Vom landwirtschaftlichen Standpunkt aus gesehen, bestehe kein Interesse an der geschlossenen Erhaltung dieser Besitzung. Unter diesen Umständen könne der Grundbesitz nicht als landvvirts .haftliche Besitzung im Sinne des Gesetzes angesehen werden.
2« Die Rechtsbeschwerde rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie führt aus:
Das Oberlandesgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es keine ausreichenden Ermittlungen zur Rechtfertigung der Entscheidung angestellt habe. Es habe insbesondere keine erschöpfenden Feststellungen dafür getroffen, daß es sich bei der streitigen Besitzung nur um ein unwesentliches Anhängsel zu dem #ohn- und Geschäftshaus bzw. zu einem Gewerbebetrieb handele. Die Tatsache, daß der jeweilige Eigentümer neben der Lend ;;irt schaft das

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Ofensetzerhandwerk betrieben habe. sei kein Beweis für das Nichtvorhandensein einer landwirtschaftlichen Besitzung. Das Beschwerdegericht habe auch nicht die geeignet erscheinenden Beweise erhoben, wenn es sich allein auf eine nicht länger als allerhöchstens 5 Minuten dauernde sogenannte Ortsbesichtigung beschränkt habe« Eine erschöpfende Ermittlung hätte euch Pestsfellungen über den Umfang der Gewerbetätigkeit im Verhältnis zu dem Nutzungswert der Landwirtschaft vorausgesetzt. Das Oberlandesgerieht habe die Beteiligten zur Stellungnahme zu den vorstehenden Prägen und zur Vervollständigung ihres Vorbringens auf-fordern missen.
Die angefochtene Entscheidung lasse jede ausreichende Begründung für die Verneinung einer landwirtschaftlichen Besitzung vermissen. Schon nach den Feststellungen des Beschwerde^erichts seien Wohn- und Geschäftsräume vorhanden, ohne daß es darauf ankomme, ob die Wirtschaftsrüume verhältnismäßig eng und dunkel seien. Der Stall sei ordnungsmäßig in Pferdestall, Kuhstall und Schweinestall auf-geteilt. In diesem Zusammenhang hätte euch berücksichtigt werden müssen, daß der Flecken HQHMB ein ausgesprochenes Straßenund Haufendorf sei, ein Umstand, der selbst bei den Höfen des Fleckens in der Größe und dem Umfang der Wirtschaftsgebäude eine erhebliche Engräumigkeit und eine meistens nur geringe Größe zur Folge habe. Das Fehlen der Scheune könne um so weniger von Belang sein, als ein Heu-
und Strohboden von 9 1/2 x 2 1/2 m vorhanden sei, der völ-
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lig ausgenutzt werden könne, da das Dach in einem Flachdacb| bestehe. Die Zupachtung der Scheune sei nur dadurch bedingt»! daß es sich bei dem zugepachteten Land im wesentlichen um Wiesen handele und deshalb zusätzlicher Scheunenraum benötigt werde«
 
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Im Übrigen rügt die Rechtsbeschwerde auch, daß das	*
zur Stelle gehörende Wohnhaus als reines Miethaus gewertet ? worden seiDas Oberlandesgericht habe Verhältnisse zugrunde gelegt, die nicht als normal anzusehen seien. In der Zeit bis 1939 habe sich in dem Wohnhaus nur eine Mietwohnung befunden. Bei den übrigen Räumen handele es sich um Wohn- und Wirtschaftsräume des Eigentümers, Falsch sei die Feststellung des Oberlandesgerichts, daß in dem Hause se$hs Familien wohnten. Offenbar habe man hierbei eine aus zwei	t
Personen bestehende Familie als zwei Familien gerechnet.	*
Ähnlich verhalte es sich bei einer weiteren Mietpartei, die ebenfalls ursprünglich aus zwei Personen bestanden habe.
Hach Verheiratung der Tochter habe lediglich deren Ehemann Aufnahme in der bisherigen Wohnung gefunden.
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Vor a'llem rtigt die Rechtsbeschwerde abschließend, das
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Oberlandesgericht habe die Frage des Ertrages der von der Stelle aus bewirtschafteten landwirtschaftlichen Gründstücke und seine Bedeutung für die Lebenshaltung des Eigentümers überhaupt nicht geprüft. Selbst wenn die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke keine selbständige Ackernshrung dar-stellteh, sei der Gesamtertrag - einschließlich der täglich erzielten Milchmenge von 18 bis 20 Litern - doch so erheblich, daß er z.ur Lebenshaltung des Eigentümers und seiner' Familie wesentlich beitrage. Eine sorgfältige und ausreichen-V de Prüfung des Charakters der Besitzung sei um so mehr erforderlich gewesen, als das Landwirtschaftsgericht auf Grund einer sachkundigen Prüfung durch einen angesessenen, mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Bauern zu einer rückhaltlosen Bejahung der Eigenschaft einer landwirtschaftlichen Besitzung gekommen sei.
3* Den Rügen der Rechtsbeschwerde kann der Erfolg nicht versagt werden.
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Das Zuweisungsverfahren nach Art VI Nr 17 BrMilRegVO * Nr 84 setzt voraus, daß es sich bei dem Grundbesitz* der den Geinstand des Verfahrens bildet, um eine landwirt-schaftliche Besitzung handelt* Was darunter zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht* Der Begriff der landwirtschaftlichen Besitzung ist mehr und etwas anderes als der Besitz einzelner Grundstücke. Er erfordert eine wirtschaftliche Einheit. Nach dem Sprachgebrauch, der Verkehrsauffassung und dem Zweck des Gesetzes, das eine Aufteilung und Zersplitterung auch kleinerer landwirtschaftlicher Betriebe verhindern will, muß, wie der erkennende Senat bereits in dem Beschluß vom 12. Juni 1951 (V BLw 45/50, HechtdLandw 1951? 526; vgl ferner Beschluß des Senats vom 26. Novem-ber 1952, V BLw 45/52, BG-HZ 8, 109	=	RechtdLandw	1953
16) ausgef'.Uut hat, davon ausgegangen werden, daß von einer landwirtschaftlichen Besitzung nur dann gesprochen werden kann, wenn eine sogenannte Hofstelle (§ 1 HöfeO) vorhanden ist, von welcher aus landwirtschaftliche Grundstücke im Rahmen eines einheitlichen Betriebes bewirtschaftet werden«*
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Die Präge, ob die Besitzung der Erbengemeinschaft eine landwirtschaftliche Besitzung darstellt, kann nur nach Aufklärung aller hierfür in Betracht kommenden Umstände beantwortet werden. Das Oberlandesgericht meint, daß der Umfang des Grundbesitzes im Verein mit dem Viehbestand ar. sich das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Besitzung rechtfertigen könnte, spricht jedoch dem Grundbesitz den Charakter einer landwirtschaftlichen Besitzung ab, weil die Wirtschaftsgebäude, di4e außerordentlich eng und unzureichend seien, nioht als Wirtschaftsgebäude für einen landwirtschaftlichen Betrieb anzusehen seien und es sich bei dem Wohnhaus, wie die Ortsbesichtigung ergeben habe, um ein reines Miet- und Geschäftshaus handele, bei dem die kleine Landwirtschaft lediglich als unwesentliches
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Anhängsel zu betrachten sei. Die angefochtene Entscheidung c 1
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beruht, wie die Re chtsbe schwer de mit Recht rügt, auf einer ungenügenden Aufklärung des Sachverhalts,	;;	,i
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auch die Tatsache, daß noch etwa 5 Morgen Land gepachtet öindi [ immerhin cls ein Anzeichen für das landwirtschaftliche Interesse des Betriebsinhabers zu tieftten ist. Eine bestimmte Größe fordert das Gesetz für eine landwirtschaftliche Besitzung nicht. Daß die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke eine selbständige Ackernahrung im Sinne des § 2 des früheren Reichserbhofgesetzes darstellen, ist nicht notwendig. Aber es ist zu erfordern, daß der Ertrag der von der Hofstelle aus bewirtschafteten Grundstücke für die Lebenshaltung des Eigentümers und seiner Familie zu dem mindesten wesentlich beiträgt (vgl den oben angeführten Beschluß des Senates vom 12, Juni 1951 sowie Beschluß vom 8. Juli 1952,
V BLw 1025/51 ). Die Frage, wieviel Land zu einer Besitzung gehören muß, um sie Öls landwirtschaftliche Besitzung bezeichnen zu können, läßt* sich nicht einheitlich für alle Besitzungen beantworten, da die Art der Grundstücke, insbesondere die Bodenqualität und damit auch die Ertragsfähigkeit bei der Beurteilung eine wesentliche Rolle spielen.
Das Zuweisungsverfahren bezweckt, daß auch kleine landwirtschaftliche Betriebe, die dem Inhaber und seiner Familie
 einen gesunden wirtschaftlichen Rückhalt bieten, in ihrem
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Bestände erhalten bleiben. In der Rechtsprechung sind sogar Besitzungen mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von etwa 3 oder nur knapp 3 Morgen als landwirtschaftliche Besitzungen angesehen worden (OLG Hamm, JMB1 NRW 194-9> 237;
1950, 219? OLG Oldenburg, NdsRpfl 1951, 98). Die Annahme, daß ein Grundbesitz von 6 1/2 Morgen Größe mit einer dazugehörigen Hofs teile eine landwirtschaftliche Besitzung bilden kann, ist jedenfalls nicht zu beanstanden.
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Das Oberlandesgericht will offensichtlich das Vor- * handensein einer Hofstelle verneinen. Die Feststellungen hierzu sind jedoch nicht ausreichend. Welchen Anforderungen eine Hofs teile genügen muß, kann nur im Einzelfalle beurteilt werdenEin Hof im Sinne der Höfeordnung setzt eine zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Besitzung ge- * eignete Hofstelle voraus (§ 1 Abs 1 HÖfeO). Abgesehen von besonderen Betriebsarten (vgl BGHZ 8, 109 ff) erfordert die :• Hofstelle bei einem normalen landwirtschaftlichen Betrieb b außer einer Wohnung Wirtschaftsgebäude, in denen Stellungen’ * für das Vieh und Räume zur Unterbringung der Ernte und son- f stigenVorräte vorhanden sind. Entsprechendes muß bei einer f? landwirtschaftlichen Besitzung, die nicht Hof ist, gelten. ? Die an eine Hofstelle zu stellenden Anforderungen dürfen jedoch, insbesondere, wenn es sich um einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, nicht überspannt werden, sondern müssen sich auch den gegebenen Örtlichen Verhältnissen anpassen» Das Oberlandesgericht spricht von auf der Besitzung vorhandenen "Wirtschaftsgebäuden" und einem "Stallgebäude"» in anderer Stelle des Beschlusses, bei der Wiedergabe des Ergebnisses der Aujenscheinseinnahme, heißt es, daß außer dem Stall keine ordnungsmäßigen Nebengebäude vorhanden seien. Anscheinend handelt es sich nur um ein .»irtschaftsge-bäude, das an das Wohnhaus angebaüt ist und in dem sich, wie ' das Amtsgericht bei der Ortsbesichtigung festgeateilt hat, ein Schweinestall und ein Kuhstall befinden. Dieser Funkt, vor allem die Art und Größe des »Wirtschaftsgebäudes, bedarf der weiteren Aufklärung. Tatsächlich sind dort zur Zeit vier Stück Großvieh und mehrere Schweine untergebracht. Die Feststellung des Oberlandesgerichts,das Stallgebäude sei völlig unzureichend, entbehrt der näheren Begründung. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, ob das Beschwerdegericht dabei von dem durch die Zupacht bedingten größeren Viehbestand aus ' gegangen ist, oder ob es, soweit die Wirtschaftsgebäude in Frrtge kommen, lediglich den zur Besitzung gehörenden Grundbe
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;sitz von 6 1/2 Morgen zugrunde gelegt und den für eine solche Besitzgröße Üblichen oder erforderlichen Viehbestand berücksichtigt hat. Unerheblich ist, daß eine direkte Einfahrt von der Straße aus auf den Hof nicht vorhanden ist, da nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts eine Einfahrt über ein Nachbargrundstück bes.eht. Das Fehlen der Scheune braucht der Annahme einer landwirtschaftlichen Besitzung nicht entge-genzuötöhen,. -^ies gilt insbesondere dann, wenn, wie zu vermuten ist, die Scheune lediglich wegen der zugepachteten 5 Morgen Land benötigt wird. Der Antragsteller hatte im Schriftsatz vom 6. September 1952 auch auf den vorhandenen Bodenraum hingewiesen, auf dem wahrscheinlich das notwendige Heu und Stroh untergebracht werden kann.. Hierzu hat das Beschwerdegericht sich nicht geäußert.
Die vorstehend erörterten Funkte bedürfen der weiteren Aufklärung. Erst dann kann die Frage, ob für den Betrieb der kleinen Landwirtschaft ausreichende Wirtschaftsgebäude oder Yfirtschaftsräume vorhanden sind, abschließend beurteilt werden.	:
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Daß. in dem Wohnhause mehrere Familien wohnen, ist nicht entscheidend, sofern im übrigen ausreichende wirtschaftsräume für den landwirtschaftlichen Betrieb vorhanden sind. Mit der Feststellung, es handele sich*bei dem Gebäude um ein Miet- und Geschäftshaus, bei dem die kleine LandwirtSchaft lediglich als unwesentliches Anhängsel zu betrachten sei, will das Oberlande sgericht offenbar zu dem Ausdruck bringen, daß die Besitzung wegen des ganz überwiegenden gewerblichen Betriebes nicht als landwirtschaftliche Besitzung zu bezeichnen sei. Diese Annahme läßt jedoch jede nähere tatsächliche Begründung vermissen. Der Umstand, daß der Hauptberuf des bisherigen Eigentümers und sei ner Vorgänger die Töpferei gewesen ist, ist allein nicht geeig net, den Charrkter der Besitzung zu bestimmen. Der Inhaber eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebes muß, um sich und
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seine Familie ernähren zu können, neben der Bewirtschaftung ?. der vorhandenen landwirtschaftlichen Grundstücke noch einen anderen Beruf ausüben, sei es, daß er in der Fabrik arbeitet, ? ein selbständiges Handwerk ausübt oder einen Handel betreibt. J ■^urch diese anderweitige''Betätigung des Eigentümers, . uch wenn " sie im Hauptberuf ausgeübt wird, verliert der Grundbesitz noch !:• nicht ohne weiteres die Eigenschaft einer landwirtschaftlichen . Besitzung.	;	7
Wenn eine Besitzung sowohl landwirtschaftlichen als auch gewerblichen Zwecken dient, so ist, wenn beide Betriebe ; selbständig nebeneinander bestehen, so daß jeder für sich allein geführt werden könnte (sogenannter Doppelbetrieb), eine Zuweisung nur für den landwirtschaftlichen, dagegen nicht für den gewerblichen Betrieb zulässig. Wenn jedoch beide Betriebe eine untrennbare Einheit bilden (sogenannter gemischter Betrieb), ist eine Zuweisung nur zulüssig, wenn der landwirtschaftliche Betriebsteil überwiegt (vgl Beschluß des Obersten Gerichtshofs'für die Britische Zone vom 24. August 1949? Hechtdlandw "1949? 220 sowie den oben erwähnten Beschluß des erkennenden Senats vom 8. Juli 1952). Ein Doppelbetrieb kommt • nach dem bisherigen Sachverhalt offensichtlich nicht in Frage, so daß es sich nur um einen gemischten Betrieb handeln könnte. Die Gesichtspunkte, die für die Feststellung, welche Betriebs art überwiegt und den Charakter des Betriebes bestimmt, von Bedeutung sind, hat bereits* der Oberste Gerichtshof f ür die Britische Zone in dem angeführten Beschluß herausges;ellt. Hiernach sind außer der geschichtlichen Entwicklung und der äußeren Gestaltung des Betriebes sowie der BerufsVorbildung des Eigentümers und seiner Vorgänger vor allem der .vert und der Umsatz der verschiedenen Betriebsteile und die Frage von Bedeutung, welche Erträge Gewerbebetrieb und Landwirtschaft bei normaler Bewirtschaftung und normaler Nutzung ddr Besitzung zu erbringen vermögen. Hierzu hat das Oberlandesgericht-keinerlei Feststellungen getroffen. Auch insoweit ist eine
 
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weitere eingehende Aufklärung erforderlich,
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Im übrigen mag noch darauf hingewieeen werden, daß für * die Bewertung der Betriebsteile auch der Binheitswert, der für die Landwirtschaft und das Mietwohnhaus getrennt festgesetzt ist, herangezogen werden kann. Bei der Gegenüberstellung dieser Werte ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Fest Setzung des Einheitswertes für den landwirtschaftlichen Be-trieb auf der Vorschrift des § 76 Äbs 3 der Durchführungs- ♦ Verordnung zu dem Reichsbewertungsgesetz vom 2. Februar 1935	*
(RGBl I 81) beruht, wonach zur Ermittlung des dem Einheits-'* wert zugrunde liegenden Ertragswertes bei land- und forsb- * wirtschaftlichen Betrieben der Jahresreinertrag abweichend f von § 31 Abs 2 RBewG mit 18 zu vervielfältigen war, während *y Mietwohngrundstücke n«ch §§ 33 ff der genannten Durchführungsverordnung mit einem vom Präsidenten des Landesfinanz-amts zu bestimmenden Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewerten wareji. ^ies ist zu beachten, wenn man . us der Höhe des Einheitswertes Rückschlüsse auf den Wert und den Ertrag der einzelnen Betriebsteile ziehen will. Die hiernach noch erforderliche Aufklärung wird möglicherweise schon zu einer von der bisherigen Auffassung des Beschwerdegerichts abweichenden Beurteilung führen, wenn man berücksichtigt, daß fast die Hälfte des 8-540,— TM betragenden Einheitswertes * auf die Landwirtschaft entfällt, während für die Gewerbe- '*$ betriebe der Parteien (Töpferei und Ofensetzerei) ein Ein- $ heitswert überhaupt nicht festgesetzt ist,weil nach der Auskunft des Finanzamts das Betriebsvermögen unter 3-000,— DM bleibt.
Da ein landwirtschaftliches Schuldenregelungeverfahren stattgafunden hat, wird sich die Beiziehung der Snt-schuldungsakten empfehlen. Auch ein Vergleich der streitigen Besitzung mit anderen ähnlichen Betrieben in der Gemein-cle H^HHIkann für die Beurteilung von Bedeutung seih.
Erst nach Aufklärung und Prüfung aller in Betracht kommenden
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 Umstände läßt sich die Präge, welcher Betriebsteil über-wiegt, einwandfrei beantworten- Die Parteien haben zwar selbst in den Vori tStanzen die notwendigen näheren Angaben nicht gemacht* Gleichwohl ist das Gericht verpflichtet, von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben (§ 13 Abs 2 LVO).. In welcher ffeise die nach den vorstehenden Ausführungen notwendige weitere Aufklärung im einzelnen zu erfolgen haben wird, muß*der Entscheidung des Eeschwerdegerichts überlassen bleiben, das im Hahmen der Amtsprüfung über Art und Umfang der Beweisaufnahme nach freiem Ermessen zu befinden hat (§§ 13> 17 LVO)*
Der aijgefochtene Beschluß mußte hiernach aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhsndlung und Entscheidung an das Beschv.erdegerieht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des BechtsbeschwerdeVerfahrens zu übertragen war*
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 Br* Hückinghaus Dr* Piepenbrock