nischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28« Mai 1951 werden mit der Maßgabe zurtickgewiesen, daß der Herausgabeanspruch der Antragsgegner nicht wegen Unzuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte, sondern als unbegründet ab- Io Die Antragsgegnerin war in erster Ehe mit dem Bauern Hans in dem Eigentümer des im Grundbuch Bd 5 Bl 221 von Nmi eingetragenen Hofes von 23,2056 ha Größe und einem Einheitswert von 20 500*DM, verheiratet* Dieser ist im ersten Weltkrieg am 6, Oktober 1916 gefallen* Aus der Ehe ist nur ein Kind, der am ■* 1915 geborene Bernhard JflB, hei*- vorgegangen« cier sich im März 1939 mit der Antragstellerin verheiratet hat und durch Beschluß vom 22* Februar 1950 für tot erklärt worden ist; er war seit dein 14o Januar 1944 vermißt, und demgemäß ist dieser Tag als der Zeitpunkt seines Todes festgestellt worden* * Durch gemeinschaftliches Testament vom 29« Juli 1915 hatten sich die Eheleute Hans Jfl^ gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und weiter bestimmt, daß ihr Sohn Erbe des Längstlebenden werden sollte* Für den Fall des vorzeitigen Ablebens des Sohnes sollte beim Tode des Längstlebenden das von dem Ehemann herrtthrende Vermögen an dessen Verwandte, das von der Frau stammende an de-ren Verwandte fallen* Auf Grand dieses Testaments wurde die Antragsgegnerin als Eigentümerin des Hofes im Grundbuch eingetragen* Bevor sich die Antragsgegnerin Der Auflassungsanspruch des Sohnes wurde durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert« Ein Anspruch auf Überlassung von Inventar wurde für den Sohn nicht begründet« Über das vorhanden gev/esene Inventar hatte die Antragsgegnerin bereits im wesentlichen verfügt, als sie nach dem Tode ihres ersten Ehemannes Teile des Hofes verpachtet hatte« Der Vertrag vom 19* Februar 1920 wurde am 8« März 1920 . Da der von ihr bewirtschaftete Hof noch ganz in ihrem Alleineigentum stand, wurde er im Jahre 1934 in die Erbhö-ferolle eingetragen«.Da jedoch die in dem Auseinandersetzungsvertrag vom 19* Februar 1920 vorgesehene Teilung des Hofes nicht mit den Grundsätzen des Beichserb-hofrechts im Einklang stand, schlossen die Antragsgegner und der Sohn J^p vor dem Amtsgericht in Friedrichstadt am 19« August 1938 einen Anderungs- und Ergänzungsvertrag« Hach diesem hatte die Antragsgegnerin am 1« Hai 1940 den ganzen Hof dem Sohn zu übergeben« Die Antragsgegner behielten jedoch an den durch Vertrag vom 19.> Februar 1920 vorbehaltenen 10,1196 ha bis zu dem 30« April I960 den Nießbrauch, und für die Zeit danach hatte ihnen der Sohn ein im Vertrag näher festgelegtes Altenteil zu gewähren« Der Sohn hatte die auf dem Hof ruhende hypothekarische Belastung von 8 024,82 GM zu übernehmen und dem einzigen Kind aus der Ehe der Antragsgegner, seiner Halbschwester, bei deren Verheiratung, spätestens mit Vollendung ihres 30« Lebensjahres als Ausstattung 1 000 RM zu zahlen« Auch die im Vertrag aufgeführten inventargegenstände hatten die Antragsgegner dem Sohn zu. vorgesehene Auflassung des Hofes an JflP erfolgte nicht, da dieser Ende 1939 zu dem Wehrdienst eingezogen wurde und die Antragsgegner die Auflassung hinauszögerten mit dem Hinweis, daß man erst die Beendigung des Krieges abwarten solle« JO erteilte der Antragstellerin aber Ende 1959 eine notarielle Voll-, macht, seine Rechte aus dem Vertrage vom 19« August 1938 für ilin geltend zu machen, "notfalls auch im Klagewege"« Am 30» September 1943 sprach die Antragstellerin beim Anerbengericht vor Und bat, die Angelegenheit möglichst in Güte zu regeln; sie gab an, die Antragsgegner weigerten sich aus nichtigen Gründen, die zu dem 1* Mai 1940 versprochene Eigentumsübertragung des Hofes vorzunehmen« Januar 1944 wurde J|^ im Einsatz vor Leningrad vermißt» Gestützt auf die Vollmacht ihres Ehemannes von Ende 1939 erhob die Antragstellerin im Herbst 1944 gegen die Antragsgegner Klage auf Auflassung des Hofes (20 66/44 des Landgerichts Flensburg)» Der Hechtsstreit ist nicht zur Entscheidung gekommen» rend noch 1 3/4 ha im Pachtbesitz der Antragstellerin verblieben« Diese Pachtgrundstücke haben die Antragsgegner mit Schreiben vom 22» und 28« April 1950 zu dem 31« Oktober 1950 gekündigt« Sie erheben aber auch Anspruch auf den übrigen Hof und vertreten dabei die Auffassung, der liof überlassungsvertrag vom 19. Übrigen Hofes habe seit dem 1« üärz 1939 ein pachtähn-liehes Verhältnis bestanden, das ebenfalls zu Ende gegangen sei« Die Antragstellerin vertritt demgegenüber die Auffassung, uai3 der überlassungsvertrag vom 19« August 1938 nicht an die Person ihres für tot erklärten Ehemannes gebunden gewesen, sondern nach höferechtlichen Gesichtspunkten auf sie übergegangen sei« Ein pachtähnliches NutzungsVerhältnis liege daher insoweit nicht vor« V.'egen der restlichen 13/4 ha Nießbrauchländereien nimmt sie Pachtschutz in Anspruch, weil der Hof nach Gebäuden und Beschlag auf dieses Land zugeschnitten sei, die Antragsgegner aber t.uf dieses Land nicht angewiesen seien« m m • m mmm mmp Antrag der Antragstellerin auf^J'eststellung, daß die Rechte aus dem Überlassungsvertrag vom 19« August 1938 auf sie als Voilerbin nach Köferecht übergegangen sind, und der Antrag der Antragsgegner auf Herausgabe des Hofes, soweit sie ihn nicht bereits in Besitz haben, also des Hofes mit Ländereien abzüglich des Nießbrauch- • landes von 10,1196 ha« Der Eerausgabeanspruch ist, wie . im-Zusammenhang mit der Präge der Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte noch weiter (unter Er 2) auszurühren ist, nicht als'auf das Eigentum der Antrags- Hbffolge (also mit dem Peststellungsantrag der Äntrag-stellerin) mitentschieden werde, aber den Landwirtschaftsr gerichten eine Entscheidung über den Herausgäbeanspruch als solchen nicht zustehe„ Das Amtsgericht hat dagegen den Herausgabeanspruch als eine .Angelegenheit der Höfe-ordnung und damit die Anwendbarkeit des § 1 Buchst c . Nach § 1 Buchst' c und § 2 LVO sind die Landwirtschaftsgerichte zuständig für "Angelegenheiten der HÖfe-ordnung" oder, wie es in,§ .18 Abs 1 HöfeO mit anderen Worten, aber sachlich inhaltsgleich ausgedrückt^, ist.. sie auf Grund des tjberlassungsvertrages vom 19o' August 1938 den Hof und die 13,0860 ha zu Hecht besitzt und wie eine .unbeschränkte..Eigentümerin nutzen kann, daß die Antragsgegner aber einen Anspruch auf Herausgabe des Hofes un,d der vorbezeichneten Grundflächen nicht haben, ihr auf Eigentum gestützter Herausgabeanspruch jedenfalls an den Hecht der Antragstelle-Sin zu dem Besitz scheitern müßte (§ 986 BGB)«, Han würde sogar sagen können, daß dor Beststellüngsantrag derAntragstellerin noch.weiter gehe als der-Gegenantrag auf Herausgabe, indem der Beststellungsantrag sich auf den ganzen Hof mit 23,2056 ha Ländereien erstreckt, während legenheiten, die zur Zuständigkeit* der Prozeßgerichte gehören, als vereinbart*gilt* Bereits ipöen Kündigungs-* schreiben vom 22* und 28* April 1950 haben die Antrags-gegner'aber das HutzungsVerhältnis' der Antragstellerin als einen Pachtvertrag bezeichnet, diesen gekündigt und auf Grund der Kündigung Herausgabe (-Rückgabe) der Pacht-sache zu deml« November 19§0 verlangt; im Beschwerde verfahren haben .die 'Antragsgegner daä‘ zwischen ihnen ;und der Antragstellbrin bestehende Rechtsverhältnis als ein . vielfach, dem vermuteten Willen der Vertragsteile entsprechend, mit dem Tode des Übernehmers gegenstandslos wird (so Lange-Wulff, HöfeOrdnung, 3oAufl Anm 2425 Fischer, GesuR 1948 Heft 43, 1363/4)o Denn selbst wenn mau der Auffassung von Lange-Y.ulff und Fischer folgt, hat sich im vorliegenden Fall der Übereignungsanspruch des Ehemannes der Antragstellerin auf diese vererbt«, Der Vertrag vom 19* August 1938 war am'selben Tage vom Aner-.bengericht genehmigt, und in Erfüllung dieses Vertrages hatten die Antragsgegner den Hof am 1« März 1939 dem Ehemann der Antragstellerin zur Bewirtschaftung überlassen, als 7'enn er Eigentümer wäre«, Vom 1# Mai 1940 ab waren die Antragsgegner verpflichtet, dem Ehemann der Antrags tellerin durch Auflassung auch formell grundbuchrechtlich das Eigentum am Hofe zu verschaffen,, Das Be-schwerdegericht stellt hierzu fest, daß die Antragsgegner gemäß § 284 Abs 2 BGB mit dem Ablauf des *0 Mai 1940 mi l&ü»jüiij^ jl.1i t erzug »obuh Sielen, so cia-u cs auf las wiederholte spätere Herantreten des Ehemannes der Antragstellerin an die Antragsgegner wegen Vornahme der Auflassung nicht mehr ankomme, und daß, wenn die Antragsgegnerin ihre Verpflichtung aus dem Überlassungs-Vertrag erfüllt hätte, schon vor seinem Tode als Eigentümer des Hofes eingetragen'gewesen wäre, also eine Vererbung des Hofes selbst und nicht bloß die Vererbung eines schuldrechtlichen 'Überlassungsanspruchs bei seinem Tode eingetreten wäre«, Das Beschwerdegericht fügt noch hinzu, daß der Hictitvollzug der Übereignung zu Lebzeiten des Ehemannes der Antragstellerin nicht auf das Ableben desselben zurückgehe, sondern in einem nicht mehr vorhanden gewesenen Übereignungswillen des Überlas-sers* seine ausschließliche Ursache gehabt habe«, Diese Erwägungen des Eeschwerdegerichts müssen zu dem Ergebnis führen, daß die Antragsgegner sich auf die zu Lebzeiten des Ehemannes der Antragstellerin unterbliebene Auflassung nicht berufen können (§ 162 Abs 1 BGB), ohne daß es darauf anlcommt, ob die Antragsgegner, wie sie in der Rechtsbeschwerdebegründung in Abrede stellen, vom 1 „ Llai 1940 ab auch formell in Verzug sich befunden haben,. Der weiter vom Beschwerdegericht hervörgehobene Gesichtspunkt, dad es sich bei dem Vertrage vom 19- August 1938 nicht um einen "reinen tjberlassungsvertragM gehandelt-habe, steht der Annahme entgegen, daß der Vertrag mit dem Ableben des Ehemannes der Antragstellerin gegenstandslos geworden sei„ Das mag bei Übergabeverträ-gcn angängig sein, die der freien Entschließung des Übergebers entspringen, bei denen man daher seinem ausgesprochenen oder vermuteten Willen wie bei letztwilligen Verfügungen (vgl z„BP § 2069 BGB für den Ball der Bestimmung eines Äbküiiuulinga, der selbst keine Abkömmlinge hat) erhebliche Bedeutung beimessen kann„ Der Vertrag vom 19* August 1938 ging aber, wie das Beschwerdegericht zutreffend hervorhebt und die Rcchtsbeschv/erde zu Unrecht in Abrede stellts nicht auf eine freie Entschließung der * Antragsgegnerin zurück, sondern beruhte auf dem Vertrage vom 19o Februar 1920, durch den sie vor ihrer Wiederver-heiratung den Hof‘selbst und den größeren Teil der Ländereien zur Abfindung der Pflichtteisansprüche'ihres erstehelichen Sohnes im Wege einer Auseinandersetzung‘diesem verschrieben hatte; hätte sie sich zu einer solchen Auseinandersetzung mit ihrem-'erstehelichen Sohne nicht entschlossen, so hätte der Pfleger für diesen den Pfiicht-teilsanspruch in Höhe von 3/8 des objektiven Y/ertes des Hofes (nicht des Ertragswertes, da eine Anordnung gemäß- ‘ und außerdem hätte für die Antragsgegnerin die Gefahr bestanden, da 1) bei ihrem Ableben ihrem zweiten Ehemann und auch ihren Kindern aus ihrer zweiten Ehe nichts vom Hofe, sondern der gesamte Hof entsprechend dem gemeinschaftlichen Testament vom 29o Juli 1915 ihrem erstehelichen Sohn zugefallen wäre,. nicht auftauchen konnte- Schließlich ist der liier zu beurteilende Erbfall vom 14# Januar 1944 unter der.Gel'tung des Reichserbhofrechts eingetretenj ob ein schuldrechtlicher Übereignungsanspruch aus einem Überlassungsvertrag als vererblich oder auf die Person des Übernehmers gestellt anzusehen ist? Hat hiernach das Beschwerdegericht mit Recht die Vererblichkeit des Übereignungsanspruchs aus dem Vertrage vom 19* August 1938 bejaht, so kann keine Meinungsverschiedenheit darüber bestehen, daß seine Vererbung nai-h uüti ürundsäbzeri des Reichs er bl .cf rechts oder der ilöieoi-dnung, nicht aber nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht stattgefunden haben muß, weil sonst der Grundsatz der unteilbare1 ‘'Vererbung des Hofes nicht durchführbar wäre (§ 19 Abs 2 REG; § 4 KöfeO).*. Da der.Erbfall vor Inkrafttreten der Höfeordnung (vor dem 24*4*1947) eingetreten ist, käme nach § • 58 Abs 1 IVO an sich das Reichserbhofreclit zur Anwendung«, ’ Da als nächste Verwandte des verstorbenen Ehemannes der Antragstellerin nur die einzige Tochter der einzigen Schwester des Vaters des Ehemannes der Antragstellerin und dessen Halbschwester, die Tochter der beiden Antragsgegner,- vorhanden sind, war beim Erbfall (14*1*1944) eine den Anerbenordnungen des § 20 REG ungehörige Person nicht da; die Halbschwester des Ehemannes der Antragstellerin schied-als Anerbin aus, weil sie mit dem Ehegatten der Antragstellerin nicht den Elternteil gemeinsam hatte, von dem oder aus dessen Sippe der Hof stammte (§ 35 Afcs 1 EHFV); der Hof staiiuiite vom Vater des Ehemannes der Antrags teil er in « Da der Ehemann der Antragstellern gemäß § 25 Abs 5 Satz 1 HEG oder § 35 Abs- 2 EHFV den Anerben nicht bestimmt hatte, oblag nach § 25 Abs 5 Satz 2 EEG die Bestimmung des Anerben dem Reichsbauernführerü Dieser hatte bis zu dem Inkrafttreten der Köfeordnung eine Bestimmung nicht getroffen, so daß nach § 58 Abs 2 Buchst a LVO der Erbfall vom 14» Januar 1944 den Bestimmungen der Höfeordnung unterliegt • Mit Recht weist übrigens die Antravstellerin in ihrer Rechtsbeschwerdegegenerklärung auch darauf hin, daß der Prozeß 2 0 66/44 beim Landgericht in Flensburg bei Inkrafttreten der Höfeordnung noch anhängig und in ihm die Erbfolge nach JflP streitig gewesen sei; denn die Antragsgegner haben dort als Beklagte nicht nur in Abrede genommen,,daß Jöns noch am Leben sei, sondern für den Pall seines Ablebens im Ks N- - — -- — .,v U « daß die Hechte aus dem überlassungsvertrag auf sie als die Erben von J®^mit übergegangen seien« Mit Recht leitet die Antragstellerin daher eine Anwendbarkeit der Köfeordnung auf den E*bfall vom 14« Januar 1944 auch aus § 58 Abs 2 Buchst b LVO her« Y/enn das Beschv/er-degericht aus der Tatsache des Vermißtseins des Ehemannes der Antragstellerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ilöfeordnung den Tatbestand des § 58 Abs 2 Buchst a LVO entnommen hat, so-kann ihm nicht gefolgt.werden (vgl Beschl des erkennenden Senats vom 24o4«1951, V BLw 107/49; ReclitdLandw 1951, 179 und Beschl vom 11 «3® 1952, V BLw 49/51)« Auf Grund der Höfeordnung (§ 5 u § 6 Abs 3 u 4) ist der Übereignungsanspruch auf die Ant r_agpte 1ler in. 4o) Hinsichtlich des Peststellungsantrags der Antragy stcllerin erweisen sich hiernach die•Rechtsbeschwerden als unbegründet„ Auch hinsichtlich des Herausgabeanbrags der Antragsgegner sind die Rechtsbeschwerden sachlich unbegründet; es war aber zu dem Ausdruck zu bringen, daß dieser Anspruch nicht wegen Unzuständigkeit der Land-Wirtschaftsgerichte, sondern als sachlich unbegründet der Abweisung unterliegt«
Gesetz : Rechtssatz:
Aktenzeichen Beschluß vom
HöfeO § 17 u § 4o - J
Ein Anspruch auf Hofübertragung, der auf einem Auseinandersetzungsvertrag zwischen Hofeigentttafc^; und Abkömmling beruht, ist vererblich und ver*. , Ererbt sich nach den Bestimmungen der Höfe Ordnung,**'. >'*v.
n
V BIiW 56/51 8': April 195.2
AG Friedrichstadt OLG, Schleswig - •
? BIw 56/51
(fj LLjt
Beschluß
In der Landwirtschaftssache
1« der Ehefrau Christine RflU^ verwitwete J|
Schfl^,
2*. deren Ehemannes; des Landwirts -He ihr ich ?Ra| beide in Nl
geh,
Antragsgegner, Beschwerdegegner und Re cht s be s c hwerd e führe r.
vertreten durch Rechtsanwalt
m
gegen
die \Titwe Christine geb0 M|
in NI
Antragstellerin, ^Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Br,
m
wegen Feststellung des Hoferben und Herausgabe des Hofes
bat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtscliaftssachen in der Sitzung vom 8. April 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br« Pritsch, der Bundesrichter Br* Kückinghaus und Br« Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ernst und Hesemann
beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerden der Antragsgegner gegen den Beschluß des 3o Zivilsenats des Schleswig-Holstei.- . nischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28« Mai 1951 werden mit der Maßgabe zurtickgewiesen, daß der Herausgabeanspruch der Antragsgegner nicht wegen Unzuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte, sondern als unbegründet ab-
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gewiesen wird«
Die Antragsgegner haben die Kosten des Hechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen* Außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten sind nicht zu erstatten*
Grunde:
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Die Antragsgegnerin war in erster Ehe mit dem Bauern Hans in dem Eigentümer des im
Grundbuch Bd 5 Bl 221 von Nmi eingetragenen Hofes von 23,2056 ha Größe und einem Einheitswert von 20 500*DM, verheiratet* Dieser ist im ersten Weltkrieg am 6, Oktober 1916 gefallen* Aus der Ehe ist nur ein Kind, der am ■* 1915 geborene Bernhard JflB, hei*-
vorgegangen« cier sich im März 1939 mit der Antragstellerin verheiratet hat und durch Beschluß vom 22* Februar 1950 für tot erklärt worden ist; er war seit dein 14o Januar 1944 vermißt, und demgemäß ist dieser Tag als der Zeitpunkt seines Todes festgestellt worden* *
Durch gemeinschaftliches Testament vom 29« Juli 1915 hatten sich die Eheleute Hans Jfl^ gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und weiter bestimmt, daß ihr Sohn Erbe des Längstlebenden werden sollte* Für den Fall des vorzeitigen Ablebens des Sohnes sollte beim Tode des Längstlebenden das von dem Ehemann herrtthrende Vermögen an dessen Verwandte, das von der Frau stammende an de-ren Verwandte fallen* Auf Grand dieses Testaments wurde die Antragsgegnerin als Eigentümerin des Hofes im Grundbuch eingetragen* Bevor sich die Antragsgegnerin
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mit dem Antragsgegner im Jahre 1920 wiederverheiratete, schloß sie mit ihrem erst ehelichen, durch seinen Pfleger vertretenen Sohn am 19o Februar 1920 einen "Ausein-andersetzungs- und Überlassungsvertrag"o Danach sollte der Sohn zur Abfindung seiner Erb- und Pflichtteilsan-spiiiche mit Vollendung des 25• Lebensjahres, also am P. SP 1940, die Hof st eile mit insgesamt 13,0860 ha zu Eigentum erhalten, während die restlichen 10,1196 ha der Antragsgegnerin verbleiben sollten,. Der Auflassungsanspruch des Sohnes wurde durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert« Ein Anspruch auf Überlassung von Inventar wurde für den Sohn nicht begründet« Über das vorhanden gev/esene Inventar hatte die Antragsgegnerin bereits im wesentlichen verfügt, als sie nach dem Tode ihres ersten Ehemannes Teile des Hofes verpachtet hatte« Der Vertrag vom 19* Februar 1920 wurde am 8« März 1920 . voruundschaftsgerichtlich genehmigt*
Mit ihrer V.Tiederverheiratung nahm die Antragsgegnerin zusammen mit dem Antragsgegner den Hof wieder in Selbstbewirtscliaftung und vervollständigte das Inventar«. Da der von ihr bewirtschaftete Hof noch ganz in ihrem Alleineigentum stand, wurde er im Jahre 1934 in die Erbhö-ferolle eingetragen«.Da jedoch die in dem Auseinandersetzungsvertrag vom 19* Februar 1920 vorgesehene Teilung des Hofes nicht mit den Grundsätzen des Beichserb-hofrechts im Einklang stand, schlossen die Antragsgegner und der Sohn J^p vor dem Amtsgericht in Friedrichstadt am 19« August 1938 einen Anderungs- und Ergänzungsvertrag« Hach diesem hatte die Antragsgegnerin am 1« Hai 1940 den ganzen Hof dem Sohn zu übergeben« Die Antragsgegner behielten jedoch an den durch Vertrag vom
19.> Februar 1920 vorbehaltenen 10,1196 ha bis zu dem 30« April I960 den Nießbrauch, und für die Zeit danach hatte ihnen der Sohn ein im Vertrag näher festgelegtes Altenteil zu gewähren« Der Sohn hatte die auf dem Hof ruhende hypothekarische Belastung von 8 024,82 GM zu übernehmen und dem einzigen Kind aus der Ehe der Antragsgegner, seiner Halbschwester, bei deren Verheiratung, spätestens mit Vollendung ihres 30« Lebensjahres als Ausstattung 1 000 RM zu zahlen« Auch die im Vertrag aufgeführten inventargegenstände hatten die Antragsgegner dem Sohn zu. übergeben« Dieser Änderungsund Ergänzungsvertrag wurde am selben Tage vom Anerbengericht in Friedrichstadt genehmigt«
Nach Abschluß des Vertrages vom 19« August 1938 kan es zwischen dsn Antragsgegnerh einerseits und dem Sohn sowie der Antragstellerin, seiner, damaligen
Ver-'lobter., andererseits z\i Differenzen.. Am 1« Februar
1939 pachtete deswegen der Antragsgegner einen Hof in Bergenhusen; die 10,1196 ha, an denen die Antragsgegner sich den Nießbrauch Vorbehalten hatten, verpachteten sie am 12« Februar 1939 an den Sohn zu dem jährlichen Pachtzins von 1' 100 RM; sie übergaben ihm am U. üärz 1939 den ganzen Höf« Am 21« März 1939 heiratete die Antragstellerin« • Die Ehe biieb kinderlos« Die zu dem 1« Mai 1940. vorgesehene Auflassung des Hofes an JflP erfolgte nicht, da dieser Ende 1939 zu dem Wehrdienst eingezogen wurde und die Antragsgegner die Auflassung hinauszögerten mit dem Hinweis, daß man erst die Beendigung des Krieges abwarten solle« JO erteilte der Antragstellerin aber Ende 1959 eine notarielle Voll-, macht, seine Rechte aus dem Vertrage vom 19« August 1938
für ilin geltend zu machen, "notfalls auch im Klagewege"« Am 30» September 1943 sprach die Antragstellerin beim Anerbengericht vor Und bat, die Angelegenheit möglichst in Güte zu regeln; sie gab an, die Antragsgegner weigerten sich aus nichtigen Gründen, die zu dem 1* Mai 1940 versprochene Eigentumsübertragung des Hofes vorzunehmen«
Mit Bezug auf diese Angelegenheit richtete an die
Antragsgegnerin von der Front am 27» Dezember 1943 einen Brief, der in Abschrift S 3/4 des Schriftsatzes vom 26« Februar 1951 wiedergegeben ist» Am 14. Januar 1944 wurde J|^ im Einsatz vor Leningrad vermißt» Gestützt auf die Vollmacht ihres Ehemannes von Ende 1939 erhob die Antragstellerin im Herbst 1944 gegen die Antragsgegner Klage auf Auflassung des Hofes (20 66/44 des Landgerichts Flensburg)» Der Hechtsstreit ist nicht zur Entscheidung gekommen»
2«ach Jeu 2uuaimuenbruch mußten die AuCragsgegner ihre Pachtung in Bergenhusen wegen Eigenbedarfs des Verpächters aufgeben« Sie verlangten deswegen von der Antragstellerin die durch den Pachtvertrag vom 12. Februar 1939 überlassenen 10,1196 ha zurück«, Durch zwei Pacht-schutzverfahren (LwP 2/48 und 39/49 des Amtsgerichts
Friedrichstadt) erhielten sie rund 8 1/4 ha wieder, wäh-
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rend noch 1 3/4 ha im Pachtbesitz der Antragstellerin verblieben« Diese Pachtgrundstücke haben die Antragsgegner mit Schreiben vom 22» und 28« April 1950 zu dem 31« Oktober 1950 gekündigt« Sie erheben aber auch Anspruch auf den übrigen Hof und vertreten dabei die Auffassung, der liof überlassungsvertrag vom 19. August 1938 sei an die Person des jfl^ gebunden gewesen und mit dessen Tode daher gegenstandslos geworden« Hinsichtlich dieses
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Übrigen Hofes habe seit dem 1« üärz 1939 ein pachtähn-liehes Verhältnis bestanden, das ebenfalls zu Ende gegangen sei« Die Antragstellerin vertritt demgegenüber die Auffassung, uai3 der überlassungsvertrag vom 19« August 1938 nicht an die Person ihres für tot erklärten Ehemannes gebunden gewesen, sondern nach höferechtlichen Gesichtspunkten auf sie übergegangen sei« Ein pachtähnliches NutzungsVerhältnis liege daher insoweit nicht vor« V.'egen der restlichen 13/4 ha Nießbrauchländereien nimmt sie Pachtschutz in Anspruch, weil der Hof nach Gebäuden und Beschlag auf dieses Land zugeschnitten sei, die Antragsgegner aber t.uf dieses Land nicht angewiesen seien«
Die Antragstellerin hat vor dem Landwirtschaftsgericht beantragt:
in erster Linie: festzustellen, daß die Kündigungen Cie!’ Aixtragagegiier mit Schreiben vum 22« und
28« April 1930 unwirksam 3eien; hilfs\.eise: die Kündigungen für unwirksam zuerklären und die Dauer des Pachtverhältnisses auf angemessene Zeit festzusetzen«
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Die Antragsgegner haben beantragt:
1« die Anträge der Antragstellerin zurückzuv/eisen;
2. die Antragstellerin zu.verurteilen, den Hof an die eingetragene Eigentümerin (Antragsgegnerin) heraus-. zugeben, wobei, die Regelung wegen, des Inventars und der seit 1939 aufgewandten Lasten Vorbehalten bleiben möge« . *
Das Amtsgericht, hat unter Abweisung aller übrigen
Anträge die Antragstellerin verurteilt, den Hof an die Antragsgegnerin heraussugeben, und weiter ausgesprochen, daß über die Auseinandersetzung wegen des Inventars und der 3eit 1939 für den Eof aufgewandten Lasten im Streitfall gesondert entschieden werden solle« Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht, entsprechend einem von dieser im Beschwerdeverfahren weiter gestellten Antrag, festgestellt, daß die Rechte aus deLWÜbcrlassungsvertrag vom 19« August 1938 auf die Antragstellerin als Vollerbin nach Höferecht übergegangen sind« Weiter hat das Oberlandesgericht das Pachtverhältnis über die 1 3/4 ha Nießbrauchs land*, der Antrags gegner als mit dem Schlüsse des 1950 abgelaüfenen Pachtjahres für beendet erklärt« Alle weiteren Anträge hat es zufückgewiesen, und zwar den He raus gäbe ans pruch der. Antragsgegner wegen Unzuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts ("als vor dem Höfegericht unzulässig”) „
Hit der Rechtsbeschwerde erstreben die Antragsgeg-rier eine Aufhebung des Beschwerdebeschlusses« Die Antragstellerin bittet um Zurücleweisung der Rechtsbeschwerde.«
II*
1«) Der für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde er-
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forderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 6 000 DM (§ 2 Abs 1 LVR) ist gegeben«
Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind der
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Antrag der Antragstellerin auf^J'eststellung, daß die Rechte aus dem Überlassungsvertrag vom 19« August 1938 auf sie als Voilerbin nach Köferecht übergegangen sind,
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und der Antrag der Antragsgegner auf Herausgabe des Hofes, soweit sie ihn nicht bereits in Besitz haben, also des Hofes mit Ländereien abzüglich des Nießbrauch- • landes von 10,1196 ha« Der Eerausgabeanspruch ist, wie . im-Zusammenhang mit der Präge der Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte noch weiter (unter Er 2) auszurühren ist, nicht als'auf das Eigentum der Antrags-
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gegnerin, sondern als auf ein pachtähnliches Verhältnis gestützt anzuseheno Bor Geschäftswert und damit auch . der Wert des Rechtsbeschwerdegegenstandes (§ 2 Abs 4 LVR, in Verb mit § 44 Abs 9 LVO und §§ 24, 23 Abs 1 KostO) entspricht daher dem Wert sämtlicher Leistungen der Antragstellerin (und früher ihres verstorbenen Mannes)
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während dreier Jahre,'soweit die Leistungen nicht auf die besonders verpachteten 10,1196 ha (Pachtzins jährlich 1 100 RLHDII) entfallen. Ben Wert der auf die Hofstelle und die 13*0860 ha entfallenden Leistungen wird -laij für 3 Jahre auf, mehr als 6 000 B!I, also auf 6 - 7 000 BM veranschlagen können. Ob der Wert des Peststellungsantrages mit mehr als. 6 000.BM anzüsetzen ist, erscheint nach der Stellungnahme der Rechtsbeschwerdegegnerin zu dieser Frage (mit Schriftsatz vom 2.April 1952) zweifelhaft. Biese Frage kann aber dahingestellt bleiben,-da sich aus der Bewertung des_Herausgäbeanspruchs bereits die Zulässigkeit der Rcchtsbeschwerde ergibt. Bei-; de Anträge, auf Feststellung und'auf .Herausgabe,-wären nicht als mehrere selbständige Verfahrensgegenstände, - *
als. mehrere ,,Hauptgegenstände,., - (Beschluß des erkennenden Senats vom 20.11.1951, RechtdLandw 1952, 49/50) zusammenzurechnen, sondern als zwei letzten Endes, auf dasselbe Ziel gerichtete Anträge änzusehen. Antrag und Gegenantrag betreffen somit denselben Gegenstand, so daß im Palle eines Prozesses die -beiden Werte weder für
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die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (§§ 511 a Abs 2,
546 Abs 5 in Verb mit § 5 zweiter Halbs ZPO) noch bei . der Wertfestsetzung (§ 13 GKG) zusammenzurechnen wären«
2«) Das Beschwerdegericht hat die Zuständigkeit der
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Landv/irtschaftsgericlite für den Herausgabeanspruch
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der Antragsgegner verneint, weil über die sachliche Berechtigung dieses Anspruchs zwar praktisch mit der'
Hbffolge (also mit dem Peststellungsantrag der Äntrag-stellerin) mitentschieden werde, aber den Landwirtschaftsr gerichten eine Entscheidung über den Herausgäbeanspruch als solchen nicht zustehe„ Das Amtsgericht hat dagegen den Herausgabeanspruch als eine .Angelegenheit der Höfe-ordnung und damit die Anwendbarkeit des § 1 Buchst c .
LVO als gegeben angesehen, weil die Beteiligten darüber stritten, ob sich ein Anspruch auf Überlassung eines . Hofes nach höferechtlichen Gesichtspunkten vererbt habe oder nicht« Der Standpunkt des Amtsgerichts verdient, im Ergebnis Zustimmung«
Nach § 1 Buchst' c und § 2 LVO sind die Landwirtschaftsgerichte zuständig für "Angelegenheiten der HÖfe-ordnung" oder, wie es in,§ .18 Abs 1 HöfeO mit anderen Worten, aber sachlich inhaltsgleich ausgedrückt^, ist..
(vgl V/öhrmann, Landwirtschaftsrecht, 254 Bern II zu § 18) "für die Entscheidung über alle Anträge und Streitigkeiten, die sich bei Anwendung der Höfeordnung ergeben"« Ob es sich im vorliegenden Pali bei dem He rausgab ean-r: Spruch aber wirklich-um .einen Antrag oder eine Streitig-' keit handelt, die sich bei Anwendung der Höfeördnung ergibt, erscheint zweifelhaft.« Bei beiden Anträgen gfeht* der Streit darum, ob die Rechte des Ehemannes der Antrag-,
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stellerin durch deii Tod (die Todeserklärung) gegenstandslos geworden, also erloschen sind oder sich auf die Antragstellerin vererbt haben; 'wenn sich der Antrag der
Antragstellerin als begründet erweist» so ergibt sich-.
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daraus, daß. sie auf Grund des tjberlassungsvertrages vom 19o' August 1938 den Hof und die 13,0860 ha zu Hecht besitzt und wie eine .unbeschränkte..Eigentümerin nutzen kann, daß die Antragsgegner aber einen Anspruch auf Herausgabe des Hofes un,d der vorbezeichneten Grundflächen nicht haben, ihr auf Eigentum gestützter Herausgabeanspruch jedenfalls an den Hecht der Antragstelle-Sin zu dem Besitz scheitern müßte (§ 986 BGB)«, Han würde sogar sagen können, daß dor Beststellüngsantrag derAntragstellerin noch.weiter gehe als der-Gegenantrag auf Herausgabe, indem der Beststellungsantrag sich auf den
ganzen Hof mit 23,2056 ha Ländereien erstreckt, während
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der Herausgäbeanspruch nur. den Hof mit 13,0860 ha umfaßt, und mit. dem Beststellungsantrag Uber die endgül-tige Berechtigung am lief selbst rechtskräftig, entschie- * .den wird, während mit dem Horausgäbeanspruch über die sachliche Berechtigung am Hof nur in den Gründen,.nicht aber unmittelbar rechtskräftig befunden wird« Efne „solche Hechtslage, insbesondere die enge Verknüpfung.-beider Ansprüche,- die.denselben Gegenstand, betreffeh-und bei denen die Begründetheit des einen die Unbegründetheit des andern zur Folge;haben muß, -reicht entgegen der Auffassung von Wöhrmann .(aaO. 256/7) -.aber .-wohl. allein; nicht
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aus, um auch für einen Herausgabeanspruch* wenn er auf
. * * 1 * 4 Eigentum (§ 985 BGB) gestützt wie >das Amtsgericht
angenommen hat und der Wortlaut des Herausgabeantrages
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ah sich nahelegt, die Zuständigkeit der Landwirtschafts-gerichte zu bejahen,.weil es sich.um eine bei Anwendung der Köfeordnung ergebende Streitigkeit handle (a A Lange-»*.
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Wulff, Höfeordnung, 3* Aufl, S 545 am Schluß von Anm 542); denn beim Eigentumsanspruch würde es sich um ei-, n'en- Anspruch handeln, der sich aus Bestimmungen außerhalb der Höfeordnung ergibt, und lediglich der Erfolg des Eigentumsherausgabeanspruchs würde von der-Entscheidung von Vorfragen abhängen, die nach der Höfeordnung zu beantworten sind.(Urteil des OGH vom 19o5*1949, I .
ZS 241/48$ OGIIZ 2, 175 ■ RechtdLandw 1949, 107); auch • ist eine Ervveiterung der in der Verfahrens Ordnung für" Landwirts chafts'saclien und'der Höfeordnung für die Land-. wirtschaft3geriehte festgelogteri Zuständigkeiten fürandere Anträge und Streitigkeiten nicht vorgesehen, die •mit einem' zur Zuständigkeit der' Landwirtschaftsgerichte gehörigen Verfahren in rechtlichem Zusammenhänge stehen* Auch fehlt es in der VerfahrensOrdnung für Landwirtschaftssachen' an einer (dem § 39 ZPO entsprechenden) Vorschrift, daß durch eine rügelose Verhandlung zur.
Haui/ös&clie9 wie sie vor dem Amtsgericht stattgefunden hat
die.Zuständigkeit der Lcndi.irtschaftsgerichte in Ange-* . .
legenheiten, die zur Zuständigkeit* der Prozeßgerichte gehören, als vereinbart*gilt* Bereits ipöen Kündigungs-* schreiben vom 22* und 28* April 1950 haben die Antrags-gegner'aber das HutzungsVerhältnis' der Antragstellerin als einen Pachtvertrag bezeichnet, diesen gekündigt und auf Grund der Kündigung Herausgabe (-Rückgabe) der Pacht-sache zu deml« November 19§0 verlangt; im Beschwerde verfahren haben .die 'Antragsgegner daä‘ zwischen ihnen ;und der Antragstellbrin bestehende Rechtsverhältnis als ein . päclitähnliches bezeichnet und aus dessen Beendigung ih-*
. ren Herausgabeanspruch hergeleitet* Es erscheint vertretbar, das Rechtsverhältnis, zwischen den Beteiligten als ein pachtähnliches anzusehen,-wie man z*B* auch das
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Nießbrauchorecht als ein pachtähnliches gelten läßt (Hopp, Reichspaehtschutzördnung, 2„ Aufl -1944- 55/6)«
Beim.Pachtvertrag wie beim.Nießbrauchsverhältnis ergibt
sich die Herausgabe- (Rückgabe-.) pflicht des bisherigen
Nutzungsberechtigten unmittelbar aus dem Gesetz, aus
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den gesetzlich festgelegten.Schuldverhältnis (§.531 Abs 2 in Verb mit § 556 Abs. 1 und § 1055 Abs. 1 BGB)« .
Es steht daher nichts. im. Wege} .den. Heraus gab eanspru'ch' der Antragsgegner in Übereinstimmungmit der, Rechtsbeschwerdebegründung als bereits in den Vorinstanzen aus den vorgenannten.gesetzlichen Bestimmungen abgeleitet anzusehen« Bann handelt.es sich .um..eine Pachtrechtsstreitigkeit .im Sinne von .§ .1 ..Buchst f -LVO, .für die/ • die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte gegeben • ist«. . ....
Bie Zuständigkeit der Landwirtschaftsgeri-chte- für den Gegenantrag.der Antragsgegner auf Herausgabe-des »
Hofes i,®+ hiernach zu besehene.
3o) Bas Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß .der. übereignun^san sprueh des . Ehemannes;'der An-jrags t e 11 er in aus den überlassungsvertrag vom 19*.. August 1958 sich auf die Antragst hierin als Vollerbin.nach •
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Höferecht vererbt, habe« Bie Rügender cRechtsbeschwerjie .hiergegen sind nicht .begründet.« . . ■'i
Es kann dahingestellt bleibeiiy-.-ob- :der Anspruch! des Übernehmers aus einem echten _Hofübergabevertra;g selbst vor rechtskräftiger GQneipgigung desselben, ohne we.iteres ein vererbliches Vermögensrecht des.Übernehmers*-.darstellt (vgl Wöhrmann aaO .249/50 Bern VI# ?. zu :§... 17 HÖfeO-; vgl. auch Beschluß des erkennenden Senats vom, 3o April 1951 s V BLw*91/4.99 RechtdLandw 1951 r 244) oder allgemein oder
vielfach, dem vermuteten Willen der Vertragsteile entsprechend, mit dem Tode des Übernehmers gegenstandslos wird (so Lange-Wulff, HöfeOrdnung, 3oAufl Anm 2425 Fischer, GesuR 1948 Heft 43, 1363/4)o Denn selbst wenn mau der Auffassung von Lange-Y.ulff und Fischer folgt, hat sich im vorliegenden Fall der Übereignungsanspruch des Ehemannes der Antragstellerin auf diese vererbt«,
Der Vertrag vom 19* August 1938 war am'selben Tage vom Aner-.bengericht genehmigt, und in Erfüllung dieses Vertrages hatten die Antragsgegner den Hof am 1« März 1939 dem Ehemann der Antragstellerin zur Bewirtschaftung überlassen, als 7'enn er Eigentümer wäre«, Vom 1# Mai 1940 ab waren die Antragsgegner verpflichtet, dem Ehemann der Antrags tellerin durch Auflassung auch formell grundbuchrechtlich das Eigentum am Hofe zu verschaffen,, Das Be-schwerdegericht stellt hierzu fest, daß die Antragsgegner gemäß § 284 Abs 2 BGB mit dem Ablauf des *0 Mai 1940 mi l&ü»jüiij^ jl.1i t erzug »obuh Sielen, so cia-u cs
auf las wiederholte spätere Herantreten des Ehemannes der Antragstellerin an die Antragsgegner wegen Vornahme der Auflassung nicht mehr ankomme, und daß, wenn die Antragsgegnerin ihre Verpflichtung aus dem Überlassungs-Vertrag erfüllt hätte, schon vor seinem Tode als
Eigentümer des Hofes eingetragen'gewesen wäre, also eine Vererbung des Hofes selbst und nicht bloß die Vererbung eines schuldrechtlichen 'Überlassungsanspruchs bei seinem Tode eingetreten wäre«, Das Beschwerdegericht fügt noch hinzu, daß der Hictitvollzug der Übereignung zu Lebzeiten des Ehemannes der Antragstellerin nicht auf das Ableben desselben zurückgehe, sondern in einem nicht mehr vorhanden gewesenen Übereignungswillen des Überlas-sers* seine ausschließliche Ursache gehabt habe«, Diese
Erwägungen des Eeschwerdegerichts müssen zu dem Ergebnis führen, daß die Antragsgegner sich auf die zu Lebzeiten des Ehemannes der Antragstellerin unterbliebene Auflassung nicht berufen können (§ 162 Abs 1 BGB), ohne daß es darauf anlcommt, ob die Antragsgegner, wie sie in der Rechtsbeschwerdebegründung in Abrede stellen, vom 1 „ Llai 1940 ab auch formell in Verzug sich befunden haben,. Der weiter vom Beschwerdegericht hervörgehobene Gesichtspunkt, dad es sich bei dem Vertrage vom 19- August 1938 nicht um einen "reinen tjberlassungsvertragM gehandelt-habe, steht der Annahme entgegen, daß der Vertrag mit dem Ableben des Ehemannes der Antragstellerin gegenstandslos geworden sei„ Das mag bei Übergabeverträ-gcn angängig sein, die der freien Entschließung des Übergebers entspringen, bei denen man daher seinem ausgesprochenen oder vermuteten Willen wie bei letztwilligen Verfügungen (vgl z„BP § 2069 BGB für den Ball der Bestimmung eines Äbküiiuulinga, der selbst keine Abkömmlinge hat) erhebliche Bedeutung beimessen kann„ Der Vertrag vom 19* August 1938 ging aber, wie das Beschwerdegericht zutreffend hervorhebt und die Rcchtsbeschv/erde zu Unrecht in Abrede stellts nicht auf eine freie Entschließung der * Antragsgegnerin zurück, sondern beruhte auf dem Vertrage
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vom 19o Februar 1920, durch den sie vor ihrer Wiederver-heiratung den Hof‘selbst und den größeren Teil der Ländereien zur Abfindung der Pflichtteisansprüche'ihres erstehelichen Sohnes im Wege einer Auseinandersetzung‘diesem verschrieben hatte; hätte sie sich zu einer solchen Auseinandersetzung mit ihrem-'erstehelichen Sohne nicht entschlossen, so hätte der Pfleger für diesen den Pfiicht-teilsanspruch in Höhe von 3/8 des objektiven Y/ertes des Hofes (nicht des Ertragswertes, da eine Anordnung gemäß- ‘
§ 2512 BGB nicht getroffen war) geltend gemacht (§ 2303 Abs 1 Satz 2 in Verb mit §§ 1924? 1931 BGB)? und außerdem hätte für die Antragsgegnerin die Gefahr bestanden, da 1) bei ihrem Ableben ihrem zweiten Ehemann und auch ihren Kindern aus ihrer zweiten Ehe nichts vom Hofe, sondern der gesamte Hof entsprechend dem gemeinschaftlichen Testament vom 29o Juli 1915 ihrem erstehelichen Sohn zugefallen wäre,. Eine solche unter Bebenden ausgehandelte Ausoinandersctzungsregelung steht der Annahme entgegen, daß es sich bei den dem Ehemann der Antrag-. stellerin damals eingeräumten Hechten um nur diesem höchstpersönlich susteilende, aber nicht vererbliche gehandelt habe. Der Vertrag vom 19«. August 1938 stellte nur eine weitere Ausgestaltung der Bindungen dar. wie sie bereits durch den Vertrag vom 19- Februar 1920 begründet worden waren, und kann daher kaum anders beurteilt werden als der Vertrag vom 19- Februar 1920, wie uns. C'jiir.oiMegoriciiu ziioruifoiiu iiorvorhebt0 Auch in dem
von dem erkennenden Senat entschiedenen Pall 'V BLw 91/4 vgl oben) handelte es sich um einen durch ein echtes Veräußerungsgeschäft, nicht durch einen Hofübergabevertrag begründeten schuldrechtlichen Übereignüngsan-sprucli hinsichtlich eines Hofes, bei dem‘daher die Pra-
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ge- ob er mit dem Ableben des bisher Berechtigten etwa erloschen sei. nicht auftauchen konnte- Schließlich ist der liier zu beurteilende Erbfall vom 14# Januar 1944 unter der.Gel'tung des Reichserbhofrechts eingetretenj ob ein schuldrechtlicher Übereignungsanspruch aus einem Überlassungsvertrag als vererblich oder auf die Person des Übernehmers gestellt anzusehen ist? muß daher nach dem damals geltenden Reichserbhofrecht entschieden werden (-vgl entsprechend Art 213 EGBGB) „ Die herrschende
Rechtsprechung, hat solche Ansprüche nach Reichserbhof-recht als vererblich angesehen, und zwar schon vor.Erteilung der erforderlichen Genehmigung (REHG 7, 171 ZJ75/67; 9, 300 /l04/£7; KG in DNotZ 1943, 62)„ Das Amts-gericht hätte daher, wenn es eine > Vererblichkeit des-Übereignungsanspruchs aus dem Vertrage vom 19«, August 1938 verneinen wollte, sich nicht darauf beschränken dürfen, die Unanwcndbarkoit der Rechtsprechung zu dem Reichserbhofrecht für das Höferecht darzutun, sondern es hätte die Rechtsprechung zu dem Reichserbhofrecht selbst als unrichtig dartun müssen, die es aber als für das .Reichserbhofrecht haltbar bezeichnet hat„
Hat hiernach das Beschwerdegericht mit Recht die Vererblichkeit des Übereignungsanspruchs aus dem Vertrage vom 19* August 1938 bejaht, so kann keine Meinungsverschiedenheit darüber bestehen, daß seine Vererbung nai-h uüti ürundsäbzeri des Reichs er bl .cf rechts oder der ilöieoi-dnung, nicht aber nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht stattgefunden haben muß, weil sonst der Grundsatz der unteilbare1 ‘'Vererbung des Hofes nicht durchführbar wäre (§ 19 Abs 2 REG; § 4 KöfeO).*. Da der.Erbfall vor Inkrafttreten der Höfeordnung (vor dem 24*4*1947) eingetreten ist, käme nach § • 58 Abs 1 IVO an sich das
Reichserbhofreclit zur Anwendung«, ’ Da als nächste Verwandte des verstorbenen Ehemannes der Antragstellerin nur die einzige Tochter der einzigen Schwester des Vaters des Ehemannes der Antragstellerin und dessen Halbschwester, die Tochter der beiden Antragsgegner,- vorhanden sind, war beim Erbfall (14*1*1944) eine den Anerbenordnungen des § 20 REG ungehörige Person nicht da; die Halbschwester des Ehemannes der Antragstellerin schied-als Anerbin aus, weil sie mit dem Ehegatten der Antragstellerin
nicht den Elternteil gemeinsam hatte, von dem oder aus dessen Sippe der Hof stammte (§ 35 Afcs 1 EHFV); der Hof staiiuiite vom Vater des Ehemannes der Antrags teil er in « Da der Ehemann der Antragstellern gemäß § 25 Abs 5 Satz 1 HEG oder § 35 Abs- 2 EHFV den Anerben nicht bestimmt hatte, oblag nach § 25 Abs 5 Satz 2 EEG die Bestimmung des Anerben dem Reichsbauernführerü Dieser hatte bis zu dem Inkrafttreten der Köfeordnung eine Bestimmung nicht getroffen, so daß nach § 58 Abs 2 Buchst a LVO der Erbfall vom 14» Januar 1944 den Bestimmungen der Höfeordnung unterliegt • Mit Recht weist übrigens die Antravstellerin in ihrer Rechtsbeschwerdegegenerklärung auch darauf hin, daß der Prozeß 2 0 66/44 beim Landgericht in Flensburg bei Inkrafttreten der Höfeordnung noch anhängig und in ihm die Erbfolge nach JflP streitig gewesen sei; denn die Antragsgegner haben dort als Beklagte nicht nur in Abrede genommen,,daß Jöns noch am Leben sei, sondern für den Pall seines Ablebens im
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Dezember *‘944 such veitend gemacht.
daß die Hechte aus dem überlassungsvertrag auf sie als die Erben von J®^mit übergegangen seien« Mit Recht leitet die Antragstellerin daher eine Anwendbarkeit der Köfeordnung auf den E*bfall vom 14« Januar 1944 auch aus § 58 Abs 2 Buchst b LVO her« Y/enn das Beschv/er-degericht aus der Tatsache des Vermißtseins des Ehemannes der Antragstellerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ilöfeordnung den Tatbestand des § 58 Abs 2 Buchst a LVO entnommen hat, so-kann ihm nicht gefolgt.werden (vgl Beschl des erkennenden Senats vom 24o4«1951, V BLw 107/49; ReclitdLandw 1951, 179 und Beschl vom 11 «3® 1952, V BLw 49/51)« Auf Grund der Höfeordnung (§ 5 u § 6 Abs 3 u 4) ist der Übereignungsanspruch auf die Ant r_agpte 1ler in. als Voll er bin übergegangen, v/ie das
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Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hata
4o) Hinsichtlich des Peststellungsantrags der Antragy stcllerin erweisen sich hiernach die•Rechtsbeschwerden als unbegründet„ Auch hinsichtlich des Herausgabeanbrags der Antragsgegner sind die Rechtsbeschwerden sachlich unbegründet; es war aber zu dem Ausdruck zu bringen, daß dieser Anspruch nicht wegen Unzuständigkeit der Land-Wirtschaftsgerichte, sondern als sachlich unbegründet der Abweisung unterliegt«
Die ICostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verb mit §§ 42« 43j -50 LV0„ Den Antragsgegnern auch die Erstattung außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandener Kosten aufzuerlegen (§ 51 LVO), bestand kein Anl aß o
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