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BGH · y BLw 55/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: y BLw 55/57

ob die Veräußerung eineslandwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nlchtlandwirt zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führt? so kann die Genehmigung zu einer späteren Übertragung eines dieser Grundstücke von einem Miterben auf den anderen grundsätzlich nicht aus dem Gesichtspunkt einer ungesunden; Verteilung der Bodennutzung versagt werden und sind auch an die Wirtschaftsfähigkeit des Erwerbers keine strengeren Anforderungen zu stellen als bei Vollziehung der A,usein-andersetzungc Dies gilt insbesondere dann? wegen Genehmigung eiiieroG-rundstücksveräußerung hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 60 Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Lr* Tasche, der Bundesrichter Ar, Hückinghaus und ,Lr. Piepenbrocm sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Peldmann und Schädel beschlossene Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 14« Oktober 1957 wird zurückgewiesen „j 3705 Mark Einheitswert Der Karl Heinz KflBB zugeteilte Grundbesitz wurde im Grundbuch von Bd., 150 eingetragene Von den Ludolf zugeteilten Grundstücken wurde damals die Haus- : Die Landwirtschaftsbehörde', hat mit der Begründung, daß der Erwerber nicht in der läge sei., die Weide selbst landwirtschaftlich zu nutzen,' so daß die Veräußerung an ihn eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung bedeute., Von den Versagungsgründen des Art, IV Abs, 4 KRG Nr0 45 und des Art, III BrMilRegVO Er, 84 kommen für die Beurteilung lediglich der Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung der Bodennutzung und die etv/aige Wirtschaftsunfähigkeit des Erwerbers in Betracht, lo) Das Oberlandesgericht hält diese Versagungsgrün-, de nicht für gegeben. Es geht davon.aus, daß die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandwirt grundsätzlich zu einer ungesunden Verteilung der Boden- nutsung führe, meint jedoch, der vorliegende Fall biete insofern eine Besonderheit; als auch der Veräußerer kein Landwirt; sondern ein im Ausland lebender Kaufmann sei» Ein solcher Fall sei anders zu beurteilen, als wenn ein Landwirt ein- landwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußeret Nach dem Wortlaut und Sinn des Gesetzes müsse angenommenwerden, daß Veräußerungen nur dann nicht genehmigt werden dürften, wenn dadurch eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung erst herbeigeführt werde» Bas Gesetz stelle sonach darauf ab, ob die bisherige Verteilung der Bodennutzung durch die Veräußerung verschlechtert .werde«. Derartigen Verschlechterungen könne und solle mit der Versagung der Genehmigung entgegengetreten werdeno Dagegen sei es nicht Aufgabe der Genehmigungsbehörden, die Verteilung der Bodennutzung zu verbessern, insbesondere mit Hilfe einer Auflage dafür zu sorgen, daß ein Grundstück aus der Hand eines Nichtlandwirts in das Eigentum, eines Landwirts überführt werde» Im Falle der Veräußerung von einem Nichtlandwirt an einen Nichtlandwirt sei in erster Linie zu prüfen, ob der beabsichtigte Eigentums-Wechsel gegenüber;dem 'bisherigen Rechtszustahd zu einer Ver-schlechtftrung: der; Bodennutsüngsverteilung führe oder nicht« Es könne deshalb nicht ohne weiteres angenommen werden, daß die Veräußerung von landwirtschaftlich genutztem Grundbesitz, der sich;in der Band eines Nichtlandwirts befinde, stets zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führe, wenn der Erwerber[nicht selbstwirtschaf tender Landwirt sei» Es komme vielmehrjdarauf an, ob die Veräußerung eine ungünstigere Gestaltung [der Bodenverteilung als bisher zur Folge habe und in diesem Sinne ungesund sei. Bei Versagung der Genehmigung verbleibe das Grundstück dauernd in der Hand .eines im Ausland lebenden Nichtlandwirtsder -das Grundstück bisher selbst nicht bewirtschaftet habeo Die 'Weideparzelle, die sich schon im Jahre 1877 im Eigentum des Großvaters der Vertragsteile befunden habe? Nach alledem führe die Veräußerung nicht zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung, Hinsichtlich der Wirtschaftsfähigkeit deh Erwerbers beständen keine Bedenken, Entscheidend sei, daß der Erwerber die sachgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks im Interesse der Volksemährung gewährleiste. a) Nach Art, III AbsV 5 Buchst ob BrMilHegVO Nr. 84 soll der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks die Genehmigung versagt werden, wenn die Veräußerung zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führt. bereits als ungesund bezeichnet werden müsse und dieser Zustand durch die Veräußerung nicht verschlechtert werde, der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung nicht gegeben sei, läßt sich aus dem Wortlaut und Sinn des Gesetzes nicht entnehmen. fassung des Beschwerdegerichts würde zu einer unterschiedlichen Beurteilung der Veräußerung.eines landwirt schaftlichen Grundstücks an einen: Nichtlandwirt führen, je nachdem ob der Veräußerer landwirt ist oder 'nicht . Sie Würde zur Folge haben, daß die Veräußerung von einem Nicht1andwirt an einen Nichtlandwirt grundsätzlich zu genehmigen sei. Unter Umständen können aber auch in der Person des Veräußerers liegende Gründe eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung ausschließeno Entscheidend ist, ob.der Übergang des Grundstücks in das Eigentum des Erwerbers eine ungesunde Erscheinung darstellt0 Wenn dies der Pall ist, führt die Veräußerung zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung auch dann? wenn der Veräußerer ein Nichtlandwirt ist0 landwirtschaftlich genutzte Grundflächen stehen häufig im Eigentum von Nichtlandwirteiio Dieser Zustand mag unerwünscht sein und sogar eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung bedeuteno Das Ziel der Agrarpolitik, den landwirtschaftlichen Grundbesitz in die Hand von selbst-v/irtschaftenden Landwirten zu überführen, läßt sich durch die Grundstückverkehrsvorsehriften allein nicht immer erreichen , weil ein Grundeigentümer nicht gezwungen werden kann, seinen Grundbesitz an eine bestimmte lerson zu veräußern* Durch Versagung der Genehmigung kann lediglich eine vom Gesetz mißbilligte Veräußerung verhindert werden«. Grundbesitz deh selbstwirtschaftenden, vor allem landzulagebedürftigen Landwirten Vorbehalten bleiben und zukommen muß-, bedeutet nicht, daß land- und forstwirtschaftliche Grundstücke unter keinen Umständen in das Eigentum von Nichtlandwirtejn übergehen könnteno Eine Veräußerung an einen Nichtlandwirt braucht nicht stets zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung su führen* In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein Erwerb landwirtschaftlichen Grund und Bodens durch einen Nichtlandwirt durchaus gerechtfertigt sein kann* Dies ist der fall, wenn der Erwerb im allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse liegt, z* B* wenn das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird * Auch Wenn ein;gewerbliches Unternehmen zur Fortführung oder Er- Weiterung" seines Betriebes dringend auf den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks angewiesen ist, wird in der Regel die Veräußerung aus dem Gesichtspunkt einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung nicht zu beanstanden sein. Das gleiche gilt, wenn ein Grundstückseigentümer aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen geswungen ist, seinen Grundbesitz ganz oder teilweise zu'.veräußern und Interessenten aus dem Kreise der Landwirtschaft, die vor allem landzulagebedürftig und auch gewillt und in der Lage sind, daz :Grundstück zu angemessenen Bedingungen zu erwerben, nicht vorhanden sind»; Unter Umständen kann auch von Bedeutung sein,' ob dem Eigentümer zuzu demuten ist, das Grundstück gerade an den in frage kommenden Interessenten zu veräußern (vgl o:: Wöhrmann BdL 1958, 29, 30)» Die Frage, ob die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Uich11andwirt zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führt,'kann danach stets nur nach Lage des Einzelfalles Beurteilt werden» . Im gegenwärtigen Verfahren handelt es sich, wie das Gberlandesgericht zutreffend hervorhebt, insofern um einen Sonderfail, als der Eigentümer des Grundstücks ein in San Franzlskb lebender Kaufmann ist, der die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten; besitzt, das Grundstück bisher selbst nicht bewirtschaftet hat und dies auch in Zukunft nicht tun wird, weil er und seine Familie nicht die Absicht haben, nach Deutschland zurückzukehren» Bei Versagung der Genehmigung würdeIdas ' Grundstück vermutlich dauernd in der Hand eines im Ausland lebenden llichtlandwirts bleiben, da Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Eigentümer das Grundstück anderweitig verkaufen werde, nicht vorhanden sind» Gegenüber der Aufrechterhaltung eines solchen Zustandes verdient der beabsichtigteEigentumswechsel den Vorzug» Der Umstand, daß mit ausscheidet und ebenso auch die von der Rechtsbeschwerde hervorgehobenen Bedenken gegen eine ungesunde Breisentwicklung im landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr nichtvin= Betracht kommen□ Richtig ist? Entscheidend für die Beurteilung der präge, ob der Erwerb des .Grundstücks durch Ludolf zu einer ungesun- den Verteilung der Bodennutzung führt, ist vor allem die Tatsache?: Die jetzige Veräußerung stellt eine Korrektur und in •gewissem' Sinne sogar eine Rückgängigmachung der Erbausein-anderseizung, nämlich eine in der Person des Eigentümers entstehende Wiedervereinigung der damals eigentumsmäßig getrennten Grundstücke dar, bei der ohne weiteres davon ausgegahgen werden kann, daß damals eine Übertragung der We ideparzelle auf Ludolf - no ch eher die Genehmigung geiun-den haben v/ürde; als die Übertragung auf Karl Heinz, einen im Ausland lebenden Ausländer» Durch die Schenkung wird somit ein Rechtszustand hergestelltp den die Beteiligten bei der lErbauseinandersetsung. b) Die Rechtsbeschwerde bekämpft auch die Ausführun-gen, mit denen das Ober 1 andesgericht die Wirtschaftsfahigkeit des Antragstellers zu 1 bejaht hat» Sie kann jedoch mit ihren Einwendungen .'keinen Erfolg haben» Nichtig ist allerdings, daß es für die Wirtschaftsfähigkeit des Erv/erbers eines landwirtschaftlichen Grundstücks nicht genügt'wenn derErwerber das Grundstück durch einen Pächter bewirtschaften laßt» Der Erwerber muß vielmehr in der Lage - sein, das Grundstück selbst zu - bewirtschaften«- Dies gilt auch dann, wenn es sich - wie bei der streitigen Weide - um ein Grundstück handelt, das swangslaufig von einer anderen Stelle aus bewirtschaftet werden muß, deshalb schon seit Jahren verpachtet ist und auch in der Hand des Erv/erbers weiterhin verpachtet bleiben Wird» Welche Anfordsrungen an die. Wirtschaftsfähigkeit zu stellen sind, ist eine iatfrage, die sich nach der Lage des Sinzelfalles richtet» Die Auffassung des Eeschwerdegerichts, daß an die Wirtsehaftsfahigkeit des Ludolf keine strengen Anforderungen zu stellen seien, läßt sich zwar nicht mit der beabsichtigten Aufrechterhaltung der Verpachtung begründen» Entscheidend ist vielmehr der auch für die Verneinung einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung maßgebliche Gesichtspunkt, daß das den beiden Antragstellern als lAiterben gehörende Weidegrundstück bei der Auseinandersetzung im Jahre 1949 mit Genehmigung der Landwirtschaftsbe-hörde in das Alleineigentum eines im Ausland lebenden Ausländers und Mchtlandv/irts übergegangen ist» Bei der jetzt erfolgten Übertragung des Grundstücks auf den anderen Miterben, der.bei der Aufteilung des Grundbesitzes im Jahre 1949 mit Genehmigung der Landwirtschaftsbehor.de ■■ ebenfalls landwirtschaftliche Grundstücke erhalten hatte, können an die Wirtschaftsfahigkeit des Erwerbers keine strengeren Anforderungen gestellt werden als hei Vollziehung der Auseinandersetzung» Dem Schenkungsvertrag kann deshalb die Geneh- migung auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Wirtschaftsun-fähigkeit des Erwerbers versagt werden.

GrundbesitzGrundstückungesundGenehmigungVeräußerungLandwirtLudolfBodennutzunglandwirtschaftlich

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
23E6 019

1
Gesetz? Rechtssatz
) Gesetzs i Rechtssatz
 Aktenzeichen? y BLw 55/57 Beschl, des BGH va Bo Mar 1958
BrMilRegVO Nr, 84 Art, III Abs, 5 Buchst, b
Für die Beurteilung der Frage? ob die Veräußerung eineslandwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nlchtlandwirt zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führt? machines keinen Unterschied? ob der Veräußerer Landwirt ist oder nicht>'
BrMilRegVO Nr. 84 Art, III Abs, 5 Buchst, a? b
Haben sich Miterben unter der Geltung des neuen Grundstückverkehrsrechts mit Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde in der Weise auseinandergesetzt? daß jeder Miterbe einzelne Grundstücke zugeteilt erhalten^hat? so kann die Genehmigung zu einer späteren Übertragung eines dieser Grundstücke von einem Miterben auf den anderen grundsätzlich nicht aus dem Gesichtspunkt einer ungesunden; Verteilung der Bodennutzung versagt werden und sind auch an die Wirtschaftsfähigkeit des Erwerbers keine strengeren Anforderungen zu stellen als bei Vollziehung der A,usein-andersetzungc Dies gilt insbesondere dann? wenn ein Miterbe ausländischer Staatsangehörigkeit ein ihm bei der Auseinandersetzung zugeteiltes Grundstück auf einen deutschen Miterben überträgt:.
AG Hagen
V BLw
i.
B e s ' G h 1 u .6
In der Landwirtschaf bssache
 der Landwirtschaftskammer Hannover in Hannover?
Beschwerde- und Rechtsoeschwerde-■führ er in ,
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr
 flMin
 und Dr.
gegen
l.> den Bundeshalnyrat Liplo Ingo Ludolf Kl ■»
in H
2a den Kaufmann Karl Heinz KJHHPin SflHHHHIHft (Kalf*} USA	;Avenue	y	vertreten durch den Bürovorsteher
 Ericl^l^^BI in	LHHHHHH^^traße
 Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner,
 vertreten durch die Rechtsanwälte I
und 1
m
wegen Genehmigung eiiieroG-rundstücksveräußerung
 hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 60 Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Lr* Tasche, der Bundesrichter Ar, Hückinghaus und ,Lr. Piepenbrocm sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Peldmann und Schädel
 beschlossene
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 14« Oktober 1957 wird zurückgewiesen „j
Gericlitskosten werden für das Re cht sbe schwer de -verfahren nicht erhoben* Die Rechtsbeschwerdeführerin hat den Antragstellern die außergerichtlichen
2
Kosten des Kecht sbeschwerdeverfahrens zu erstatten«
Der Geschäftswert f ür das Rechts beschwerdeverfahren wird auf 3300 DM festgesetzt«
0-ründe g
Io
 Der am 26« Oktober 1919 verstorbene Rentner Karl Heinrich K®|® war [Eigentümer des von seinem Vater stammenden, im Grundbuch von	Bd* ^^Art« 3 eingetragenen und mit
 einem Einfamilienhaus bebauten Grundbesitzes in Größe von
2 «9773 ha„ Er wurde von seiner Witwe, die am 8« Dezember 1954 verstorben ist , und seinen:, beiden Söhnen Karl Heinz (geboren am HHHl 1909) und Ludolf (geboren am flHHHIIV 1910) be-
erbto Die Witv/e des Erblassers hat ihren Inteil an dem Grund-besitz ihren beiden Söhnen übertragen, die am 10« Mai 1920 als Eigentümer jg e zur.Half te im Grundbuch eingetragen wur-
den
 Durch einen: gerichtlich beurkundeten Vertrag vom %
I Dezember 1949 haben die Miteigentümer? von denen Karl Heinz i	inzwischen nach den Vereinigten Staaten ausgewandert
 war und als Kaufmann in San Eranzisko lebt, während, Ludolf KHI|®!amals Reichsbahnrat in E®|^war, den Grundbesitz in j folgender Weise aufgeteilts
 Karl Heinz	erhielt	s
lo Moorgrundstück 0,0772 ha	55	Mark	Einheitswert
2«	"	0 ?1793 ”	130	"	"
3*	M	0,3056 11	220	"	"	;
4« Weide. !	1,5297 ”	_3500.. "________________
•	3705	Mark	Einheitswert
 Ludolf E
erhielt?
lö	Moorgrundstück	0,1322 ha	95	Mark	Einheitswert
2«	Auß endei chwies e	0,6613 "	620	it	n
5»	Haus; und Garten	0,0920 "	2990	fi	u
			3705	Mark	Einheitswert
 Der Karl Heinz KflBB zugeteilte Grundbesitz wurde im Grundbuch von	Bd.,	150	eingetragene	Von	den
 Ludolf	zugeteilten Grundstücken wurde damals die Haus-
parzelle wegen der Notwendigkeit größerer Reparaturen? deren Kosten die den Nießbrauch ausübende Mutter des Eigentümers nicht trügen konnte? für 4000 IM an einen Vetter des Eigentümers , den: Ingenieur Egon	verkauft und am Grundbuch von. SfHHBPddo	151	eingetra-
gene In 'der Folgezeit veräußerten die beiden Brüder auch die kleinen Moorgrundstücke ? so daß Karl Heinz K®B®nur Eigentümer de je Weideparzelle von ly 5297 ha blieb und Ludolf KflBl lediglich die Außendeichwiese von 096613 ha behielt. Als Erbe seiner Mutter 1st Ludolf	Eigentümer einer 9*19 a
großen Gartenpa.rze 11 e im Lorf SflHHHi geworden , die mit dem Außendeichgrundstück im Grundbuch von SlHifeBa» flHfe Blo 183 eingetragen wurde, Beide Barzellen sind unter der Bezeichnung "Ländereien" in Größe von 75/52 a zu einem Grundstück vereinigt worden.
Kprl Heinz	hat	die S taat sangehör igkeif der Ver-
einigten! Staaten erworben, Weder er noch seine Familie beab-sichtigen nach der Erklärung seines Bruders. nach Deutschland zurückzukehren. Durch Vertrag vom 2/ Oktober 1956 hat er das ihm noch verbliebene 1?5297 ha große Weidegrundstück? das seif Jahren verpachtet ist, seinem Bruder9 der jetzt als Bundesbahnrat in hMBHHHIHHI lebt und zwei in den Jahren 1949 und 1951 geborene Töchter hat. schenkungsweise übertrageno
:	Die Landwirtschaftsbehörde', hat mit der Begründung,
 daß der Erwerber nicht in der läge sei., die Weide selbst landwirtschaftlich zu nutzen,' so daß die Veräußerung an ihn eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung bedeute., den Vertrag unter der Auflage genehmigt, daß das Grundstück innerhalb von 3 Jahren an einen selbstwirtschaftenden Landwirt verkauft werden muß» Hiergegen haben die Vertragsteile gerichtliche Entscheidung beantragt, Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Vertrag ohne Einschränkung genehmigt o Die sofortige Beschwerde der Landwirtschaftskammer, die in erster Linie eine Versagung der Genehmigung erstrebte, hilfsweise beantragt hatte, die Genehmigung unter der Auflage zu erteilen, daß der Erwerber das Grundstück binnen 2 Jahren an eihen Landwirt weiterveräußere, hatte keinen Erfolg-, Mit der (vom Oberlandesgericht zugelasseneh) Rechtsbeschwerde verfolgt die Landwirtschaffskammer ihre Beschwerdeanträge weiter. Die Antragsteller bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.,
II o
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 /lbs, 1 LwVG zulässig, jedoch nicht begründet.
Von den Versagungsgründen des Art, IV Abs, 4 KRG Nr0 45 und des Art, III BrMilRegVO Er, 84 kommen für die Beurteilung lediglich der Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung der Bodennutzung und die etv/aige Wirtschaftsunfähigkeit des Erwerbers in Betracht,
 lo) Das Oberlandesgericht hält diese Versagungsgrün-, de nicht für gegeben. Es geht davon.aus, daß die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandwirt grundsätzlich zu einer ungesunden Verteilung der Boden-
 
nutsung führe, meint jedoch, der vorliegende Fall biete insofern eine Besonderheit; als auch der Veräußerer kein Landwirt; sondern ein im Ausland lebender Kaufmann sei» Ein solcher Fall sei anders zu beurteilen, als wenn ein Landwirt ein- landwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußeret Nach dem Wortlaut und Sinn des Gesetzes müsse angenommenwerden, daß Veräußerungen nur dann nicht genehmigt werden dürften, wenn dadurch eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung erst herbeigeführt werde» Bas Gesetz stelle sonach darauf ab, ob die bisherige Verteilung der Bodennutzung durch die Veräußerung verschlechtert .werde«. Derartigen Verschlechterungen könne und solle mit der Versagung der Genehmigung entgegengetreten werdeno Dagegen sei es nicht Aufgabe der Genehmigungsbehörden, die Verteilung der Bodennutzung zu verbessern, insbesondere mit Hilfe einer Auflage dafür zu sorgen, daß ein Grundstück aus der Hand eines Nichtlandwirts in das Eigentum, eines Landwirts überführt werde» Im Falle der Veräußerung von einem Nichtlandwirt an einen Nichtlandwirt sei in erster Linie zu prüfen, ob der beabsichtigte Eigentums-Wechsel gegenüber;dem 'bisherigen Rechtszustahd zu einer Ver-schlechtftrung: der; Bodennutsüngsverteilung führe oder nicht«
Es könne deshalb nicht ohne weiteres angenommen werden, daß die Veräußerung von landwirtschaftlich genutztem Grundbesitz, der sich;in der Band eines Nichtlandwirts befinde, stets zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führe, wenn der Erwerber[nicht selbstwirtschaf tender Landwirt sei» Es komme vielmehrjdarauf an, ob die Veräußerung eine ungünstigere Gestaltung [der Bodenverteilung als bisher zur Folge habe und in diesem Sinne ungesund sei. Im vorliegenden Fall werde die Verteilung der Bodennutzung durch die Veräußerung nicht verschlechtert, sondern im Gegenteil verbessert. Bei Versagung der Genehmigung verbleibe das Grundstück dauernd in der Hand .eines im Ausland lebenden Nichtlandwirtsder -das Grundstück bisher selbst nicht bewirtschaftet habeo Die 'Weideparzelle,
 die sich schon im Jahre 1877 im Eigentum des Großvaters der Vertragsteile befunden habe? bilde den wertvollsten Teil der damals fast 3 ha großen Stellte. Mit der im Eigentum des .Antragstellers zu 1 stehenden Außendeichwiese von CK6613 ha werde der alte Grundbesitz im wesentlichen wieder in einer Hand vereinigt,, Es bestehe auch die Möglichkeit,,die Gartenparzelle im Dorf von 9319 a wieder mit einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude auszustatten , so daß für ein Familienmitglied des Eigentümers die Grundlage für eine selbständige Existenz gegeben sei, Bine solche Entwicklungsmöglichkeit lediglich deshalb zu unterbinden , weil der an der Wiedervereinigung des alten Familienbesitzes interessierte Erwerber nicht Be-rufslandwirt sei, erscheine mit dem ginn des Gesetzes nicht vereinbar, weil damit eine ungesunde Agrarstruktur verewigt werde, während die Genehmigung die Verteilung der Bodennutzung verbessere und sogar Ansatzpunkte zur NeugrImdung einer landwirtschaftlichen Existenz biete. Eine Auflage verspreche keinen Erfolg, da die Vertragsteile entschlossen seien, den "Vertrag aufzuheben, v/ehn ihnen die Veräußerung an einen Dritten auf er legt | werde, die ihnen im übrigen auch nicht zuzu demuten sei, weilj es sich dabei praktisch um eine Enteignung alten Familienbesitzes handeln würde? Nach alledem führe die Veräußerung nicht zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung,
 Hinsichtlich der Wirtschaftsfähigkeit deh Erwerbers beständen keine Bedenken, Entscheidend sei, daß der Erwerber die sachgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks im Interesse der Volksemährung gewährleiste. An die technische Wirtschaft sf äh i gkeit des Erwerbers brauchten nur geringe Anforderungen gestellt, zu werden, da es sich um Land handele, das wegen Fehlens einer Hofstelle zwangsläufig von einer anderen Stelle aus bewirtschaftet werden müsse. Es sei demgemäß vom
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Eigentümer auch schon seit langen Jahren durch Verpachtung genutzt wordene Mängel seien bei dieser Form der Bewirtschaftung bisher nicht hervorgetreten und auch in Zukunft nicht zu erwarten.
2,.) Eie Einwendungen der Hechtsbeschwerde hiergegen sind im Ergebnis nicht begründet.
a) Nach Art, III AbsV 5 Buchst ob BrMilHegVO Nr. 84 soll der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks die Genehmigung versagt werden, wenn die Veräußerung zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führt. Die Auslegung dieser Vorschrift durch das Oberlandesgericht ist zwar niöht frei von Hechtsirrtum. Die Entscheidung wird dadurch jedoch nicht berührt. Daß? wie das Beschwerdegericht meinty hur solche Veräußerungen nicht genehmigt-'werden dürften;,. dutch die eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung überhaupt erst herbeigeführt werde, daß dagegen in einem
 Fall o
in dem der Grundbesitz
 in der Hand des Veräußerers,
 weil er Nichtlandwirt sei? bereits als ungesund bezeichnet werden müsse und dieser Zustand durch die Veräußerung nicht verschlechtert werde, der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung nicht gegeben sei, läßt sich aus dem Wortlaut und Sinn des Gesetzes nicht entnehmen. Die Auf-
fassung des Beschwerdegerichts würde zu einer unterschiedlichen Beurteilung der Veräußerung.eines landwirt schaftlichen Grundstücks an einen: Nichtlandwirt führen, je nachdem ob der Veräußerer landwirt ist oder 'nicht . Sie Würde zur Folge haben, daß die Veräußerung von einem Nicht1andwirt an einen Nichtlandwirt grundsätzlich zu genehmigen sei. Eine solche -'Auslegungder Grundstückverkehrsvorschriften ist mit ihrem Sinn und Zweck nicht vereinbar. Die Frage, ob eine Veräuße-
rung v-zu}einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führt,
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wird in der Regel nach den Verhältnissen ln der Person des Erwerbers zu beurteilen sein. Unter Umständen können aber auch in der Person des Veräußerers liegende Gründe eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung ausschließeno Entscheidend ist, ob.der Übergang des Grundstücks in das Eigentum des Erwerbers eine ungesunde Erscheinung darstellt0 Wenn dies der Pall ist, führt die Veräußerung zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung auch dann? wenn der Veräußerer ein Nichtlandwirt ist0 landwirtschaftlich genutzte Grundflächen stehen häufig im Eigentum von Nichtlandwirteiio Dieser Zustand mag unerwünscht sein und sogar eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung bedeuteno Das Ziel der Agrarpolitik, den landwirtschaftlichen Grundbesitz in die Hand von selbst-v/irtschaftenden Landwirten zu überführen, läßt sich durch die Grundstückverkehrsvorsehriften allein nicht immer erreichen , weil ein Grundeigentümer nicht gezwungen werden kann, seinen Grundbesitz an eine bestimmte lerson zu veräußern* Durch Versagung der Genehmigung kann lediglich eine vom Gesetz mißbilligte Veräußerung verhindert werden«.
Der Grundsatz, daß land- und forstwirtschaftlicher
. j;
Grundbesitz deh selbstwirtschaftenden, vor allem landzulagebedürftigen Landwirten Vorbehalten bleiben und zukommen muß-, bedeutet nicht, daß land- und forstwirtschaftliche Grundstücke unter keinen Umständen in das Eigentum von Nichtlandwirtejn übergehen könnteno Eine Veräußerung an einen Nichtlandwirt braucht nicht stets zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung su führen* In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein Erwerb landwirtschaftlichen Grund und Bodens durch einen Nichtlandwirt durchaus gerechtfertigt sein kann* Dies ist der fall, wenn der Erwerb im allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse liegt, z* B* wenn das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird * Auch Wenn ein;gewerbliches Unternehmen zur Fortführung oder Er-
 
Weiterung" seines Betriebes dringend auf den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks angewiesen ist, wird in der Regel die Veräußerung aus dem Gesichtspunkt einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung nicht zu beanstanden sein. Das gleiche gilt, wenn ein Grundstückseigentümer aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen geswungen ist, seinen Grundbesitz ganz oder teilweise zu'.veräußern und Interessenten aus dem Kreise der Landwirtschaft, die vor allem landzulagebedürftig und auch gewillt und in der Lage sind, daz :Grundstück zu angemessenen Bedingungen zu erwerben, nicht vorhanden sind»; Unter Umständen kann auch von Bedeutung sein,' ob dem Eigentümer zuzu demuten ist, das Grundstück gerade an den in frage kommenden Interessenten zu veräußern (vgl o:: Wöhrmann BdL 1958, 29, 30)» Die Frage, ob die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Uich11andwirt zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führt,'kann danach stets nur nach Lage des Einzelfalles Beurteilt werden»
. Im gegenwärtigen Verfahren handelt es sich, wie das Gberlandesgericht zutreffend hervorhebt, insofern um einen Sonderfail, als der Eigentümer des Grundstücks ein in San Franzlskb lebender Kaufmann ist, der die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten; besitzt, das Grundstück bisher selbst nicht bewirtschaftet hat und dies auch in Zukunft nicht tun wird, weil er und seine Familie nicht die Absicht haben, nach Deutschland zurückzukehren» Bei Versagung der Genehmigung würdeIdas ' Grundstück vermutlich dauernd in der Hand eines im Ausland lebenden llichtlandwirts bleiben, da Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Eigentümer das Grundstück anderweitig verkaufen werde, nicht vorhanden sind» Gegenüber der Aufrechterhaltung eines solchen Zustandes verdient der beabsichtigteEigentumswechsel den Vorzug» Der Umstand, daß mit
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der Veräußerung ein Grundstück aus der Hand eines Ausländers in das Eigentum eines Deutschen Überführt wird? ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht bedeutungslos ?: weil'.': dadurch- das deutsche Eigentum an landwirtschaftlichem Grundvermögen vermehrt wird» Ein solcher Erwerb kann vom allgemeinen volkswirtschaftlichen Stau punkt aus nicht mißbilligt.rwerden. Der Umstand ? daß es sich nicht um einen Verkauf des Grundstücks? sondern um eine Schenkung handelt? ist zwar nicht entscheidend; er verdient aber insofern Beachtung? als ein Erwerb aus Kapitalanlage gründen? der häufig bei Veräußerungen an Nichiiand-wirte: eine Rolle spielt? ausscheidet und ebenso auch die von der Rechtsbeschwerde hervorgehobenen Bedenken gegen eine ungesunde Breisentwicklung im landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr nichtvin= Betracht kommen□ Richtig ist? daß die Brüder	in	den	vergangenen	Jahren	feile	der
 elterlichen Besitzung veräußert haben□ Wenn das Beschwerdegericht hieraus keine Bedenken gegen die Absicht der Vertragsteile? den elterlichen Grundbesitz der Familie zu erhalt en? hergeleitet hat? so ist das rechtlich nicht zu beanstanden? weil es sich bei den veräußerten Parzellen
- abgesehen von dem Hausgrundstück? das wegen der Notwendigkeit größerer Reparaturen? deren Kosten ."die 'Nießbrauch er in nicht aufbringen konnte? verkauft worden ist - aus-
schließlich um kleinere geringwertige Moorgrundstücke in Gesamtgröße von nur 0?6943 ha handelt? während die'strei-
tige V/eideparzelle den größten und wertvollsten feil der früheren Besitzung dar st eilte. Ob? wie das Oberlandesge-richt meint? der Grunö.besitz in der Hand des Erwerbers die Grundlage für die Schaffung eines landwirtschaftlichen Betriebes bilden könnte? mag dahingestellt bleiben? weil tatsächliche Anhaltspunkte für eine Absicht des Erwerbers? einen neuen agrarpolitisch unerwünschten Kleinbetrieb zu bilden? nicht ersichtlich sind0
Entscheidend für die Beurteilung der präge, ob der Erwerb des .Grundstücks durch Ludolf	zu einer ungesun-
den Verteilung der Bodennutzung führt, ist vor allem die Tatsache?: daß die: beiden Brüder, die als Miterben seit dem Jahre 1920 Miteigentümer des '/gesamten Grundbesitzes waren, im Jahre 1949 sich dahin auseinandergesetzt haben, daß jeder von ihnen Alleineigentümer von Nacblaßgrundstücken wurde. -Die $e Aufteilung,ist damals von der Landwirtschaftsbe-horde’ genehmigt worden ? obwohl keiner der Erwerber Landwirt
 wär. Die jetzige Veräußerung stellt eine Korrektur und in •gewissem' Sinne sogar eine Rückgängigmachung der Erbausein-anderseizung, nämlich eine in der Person des Eigentümers entstehende Wiedervereinigung der damals eigentumsmäßig getrennten Grundstücke dar, bei der ohne weiteres davon ausgegahgen werden kann, daß damals eine Übertragung der We ideparzelle auf Ludolf - no ch eher die Genehmigung geiun-den haben v/ürde; als die Übertragung auf Karl Heinz, einen im Ausland lebenden Ausländer» Durch die Schenkung wird somit ein Rechtszustand hergestelltp den die Beteiligten bei der lErbauseinandersetsung. schon im Jahre' 1949 hätten erreichen können. Später eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die nunmehr eine andere Beurteilung erfordern möchten, sind nicht gegeben. Die allgemeinen Bedenken der :Rechtsbeschwerde p die' einem Verkauf landv/irtschaf t-
licher d-rundstücke an einen Nichtlandwirt grundsätzlich entgegenstehenp treffen deshalb für den vorliegenden Pall nicht zu. Es handelt sich um einen Sonderfall, aus dessen Beurteilung keine Folgerungen für andere Palle, in denen ein Nichtlandwirt landwirtschaftlichen Grundbesitz an einen Nichtlandwirt veräußert, gezogen werden können. Der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung ..der Bodennutzung ist danach vom Oberlandesgericht- im Ergebnis zu Recht verneint worden. 1
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b) Die Rechtsbeschwerde bekämpft auch die Ausführun-gen, mit denen das Ober 1 andesgericht die Wirtschaftsfahigkeit des Antragstellers zu 1 bejaht hat» Sie kann jedoch mit ihren Einwendungen .'keinen Erfolg haben» Nichtig ist allerdings, daß es für die Wirtschaftsfähigkeit des Erv/erbers eines landwirtschaftlichen Grundstücks nicht genügt'wenn derErwerber das Grundstück durch einen Pächter bewirtschaften laßt» Der Erwerber muß vielmehr in der Lage - sein, das Grundstück selbst zu - bewirtschaften«- Dies gilt auch dann, wenn es sich - wie bei der streitigen Weide - um ein Grundstück handelt, das swangslaufig von einer anderen Stelle aus bewirtschaftet werden muß, deshalb schon seit Jahren verpachtet ist und auch in der Hand des Erv/erbers weiterhin verpachtet bleiben Wird» Welche Anfordsrungen an die. Wirtschaftsfähigkeit zu stellen sind, ist eine iatfrage, die sich nach der Lage des Sinzelfalles richtet» Die Auffassung des Eeschwerdegerichts, daß an die Wirtsehaftsfahigkeit des Ludolf	keine	strengen
 Anforderungen zu stellen seien, läßt sich zwar nicht mit der beabsichtigten Aufrechterhaltung der Verpachtung begründen» Entscheidend ist vielmehr der auch für die Verneinung einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung maßgebliche Gesichtspunkt, daß das den beiden Antragstellern als lAiterben gehörende Weidegrundstück bei der Auseinandersetzung im Jahre 1949 mit Genehmigung der Landwirtschaftsbe-hörde in das Alleineigentum eines im Ausland lebenden Ausländers und Mchtlandv/irts übergegangen ist» Bei der jetzt erfolgten Übertragung des Grundstücks auf den anderen Miterben, der.bei der Aufteilung des Grundbesitzes im Jahre 1949 mit Genehmigung der Landwirtschaftsbehor.de ■■ ebenfalls landwirtschaftliche Grundstücke erhalten hatte, können an die Wirtschaftsfahigkeit des Erwerbers keine strengeren Anforderungen gestellt werden als hei Vollziehung der Auseinandersetzung» Dem Schenkungsvertrag kann deshalb die Geneh-
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migung auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Wirtschaftsun-fähigkeit des Erwerbers versagt werden.
3t) Die Eechtsbesehwerde mußte somit als unbegründet zurückgejvvi esen werden.
Die Kostenentsclieidung beruht auf §§ 34? 42? 45■ Lv/VG-. hr.. Tasche	hr.	Hückinghaus	hr.	Piepenbrock