Die Eheleute Jppp schlossen damals einen Ehe- und Erbvertrag, durch den sie die allgemeine Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches vereinbarten und sich für den Ball einer unbeerbten Ehe gegenseitig zu dem alleinigen Erben einsetzten, Sie bestimmten ferner, daß der Überlebende von ihnen die Gütergemeinschaft mit etwaigen gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortsetzen solle« 8 bis 10 Morgen;;:facM bewirtschaf tetexi sie ihren ganzen Grundbesitz von der neuen Hofe stelle Me^^p aus » Das Wohnhaus der Hofstelle GrPP-die etwa 2QÖ m von der neuen Hofs teile entfernt war,, vermieteten sie* ©ine ö?ante der fünf Geschwister, sowie die Beteiligte, zu .5 bei dem Anerbengericht an,•aus dem Anwe-^ sen zwei Höfe zu bilden* Am,6* Februar 1934 beantragte der Ehemann JJ^HP bei diesem Gericht die Aufteilung seines Besitztums in zwei Erbhöfe, damit jeder seiner Söhne einen Erbhof erhalten könne» Der Anei*benrichter trug Bedenken, diesem Anträge zu entsprechen, weil 25 Morgen angesichts der dortigen Bodenqualität zu we-nig seien, um eine Ackernahrung abzugeben* Daraufhin wiederholte der Notar Hepp in einer Eingabe vom 10* März 1954 den Aufteilungsantrag namens der Eheleute mit der Begründung, daß jeder von den beiden Söhnen einen Erbhof bekommen solle, um so den Ausgleich zwischen den 5 Kindern “zu erleichtern. Durch Beschluß vom 1» Juni 1934 genehmigte das Aherbengerieht den Antrag der Eheleute aus ihrem Grundbesitz zwei Erbhöfe. Auf der Hof stelle blieben das Wohnhaus mit dem ängöbauten'^^hstall stehen» Diese Gebäude wur-den-im Jahre 1944 Ä*lh .Kriegseinwirkung stark beschä-■ digt. Der Antragsgegner, der in den Hof des Landwirts MepHI^ O eingeheiratet hat, hat um Zurück-Weisung dieses Antrages gebeten und die Auffassung vertreten, nach dem rechtskräftigen Beschluß des An- . erbengerichtS'Vom 1» Juni 1934 seien zwei Erbhöfe vorhanden gewesen, die sich als solche bei dem Tode der Eltern vererbt hätten, da sie damals jedenfalls bestanden hätten* Nach seiner Meinung ist lediglich zu klären, welcher Sohn den einen Erbhof und welcher den anderen geerbt hat0 Bas Amtsgericht hat diese Entscheidung im wesentlichen d&mit begründet, .daß ein Erbhof "GrflHB” trotz Eintragung in der Erbhöferölle mangels einer geeigneten Hofstelle überhaupt nicht entstanden sei. * Ber Äntragsgegner hat seine sofortige Beschwerde im wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen gegründete Er hat vor allem bezweifelt, ob angesichts des rechtskräftigen Beschlusses des Anerbengerichts überhaupt noch Haum für ein Verfahren nach § 37 BVO besteht, und weiter geltend gemacht, die Hofstelle Gr®fc-sei keineswegs endgültig stillgelegt wordenj denn die Eltern hätten zwei Höfe haben wollen, die bei dem Üode des letztlebenden wieder selbständige Wirtschaftseinheiten hätten werden und an die beiden Söhne hätten .fallen sollen,. Ber Antragsgegner hat weiter die Auffas-' sung Vertreten, die beiden Höfe hätten unter, diesen üiflh-ständen durch die einheitliche Bewirtschaftung ihre Selbständigkeit nicht verloren und seien beim Tode'der Mutter tatsächlich vorhanden gewesen« Bas Bessohwerdegerieht hat den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben, den Antrag des Antragstellers zurücfcgewiesen uhd festgestellt, daß die Besitzungen 4/5 und MeflHBfc 1 je ein Hof im Sinne der Höfeordhung sind» Hiergegen richten sich die von.dem Öberlandesge-richt nicht zugelassenen Hechtsbeschwerden des Antragstellers und der Beteiligten zu 2 bis 4? Bas Beschwerdegericht hat den Antrag des Antragstellers dahin aufgefaßt, er-wolle festgestellt wissen, %aß die Grundstücke der Besitzung, nur B®"' Auf Anordnung des Anerbengerichts sei' dann auch die Eintragung der beiden Erbhöfe in die Erbhöferolle vorge-npmmen worden.i)iese Eintragung habe allerdings nur reehtserklärende, nicht rechtsbegründende Bedeutung gehabtAuf df^.;3intraS.wng als solche komme es-hier nicht an; denn.die beiden Höfe seien bereits*gebildet und auch tatsächlich vorhanden,gewesen- Richtig sei, daß die beiden Erbhöfe einheitlich von Mefl)fl|^aus' bewirtschaftet worden seien» Das ändere aber nichts an den festgestellten Tatsachen; denn die einheitliche? Bewirtschaftung habe nur vorübergehender Art sein und nach dem Willen der Eheleute JfHIP ihr Ende finde^ sollen, sobald die beiden gebildeten Höfe auf* die'-Söhne übergehen würden. Der Tatsache, daß die Eigentümer di& Wirtschaftsgebäude des Hofes GrB^HBfchätten verfallen lassen und sie als solche nicht mehr benutzt hätten, sei ebensowenig'ausschlaggebende.Bedeutung beizu demessen wie dem Umstand, daß im Jahre 1940 auf Anordnung der Baubehörde die Scheune und die Stallungen abgebro-„chen worden seien und diese Hofsteile im Jahre 1944 durch Kriegseinwirkung betroffen worden sei; denn es . ter als auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung Erbhof und nicht lediglich Bestandteil des Hofes Me®B(i'gewesen und daher- jetzt ein Hof im Sinne der Höfeordnung sei» Es hat den Standpunkt des Antragstellers als nicht verständlich angesehen, weil dieser seinerzeit.seinem Vater seinen eigenen Grundbesitz in Größe von 17,05 a durch Vertrag vom 2» Mai 1934* übereignet' habe, um die Bildung der beiden Erbhofe zu er- .aus hur vorübergehender Natur sein und mit dem Übergang der beiden Erbhöfe auf die Söhne enden sollte, * Das Oberländesgerioht hat demgemäß die Stillegung der Hofstelle als eine vorläufige Maßnahme bis zu dem Tode des Längstlebenden der Eheleute un- gesehen und ist so zu dem Ergebnis gelängt, daß der Erbhof durch die Stillegung seiner Hofs teile die Hofeigenschaft noch nicht verloren hat. Inwiefern hierin ein Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 3« April 1951 zu finden sein soll, ist nicht ersichtlich, Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 20, November 1953 (V BLw 46/53) in Bezug auf die auch hier strittige Frage ausgeführt, daß die Stillegung, der Hofstelle der Besitzung die Hofeigenschaft nicht nehme, wenn sie als vorübergehende, aus persönlichen Gründen, getroffene Maßnahme gedacht und die spätere Wiederaufnahme des landwirtschaftliches Betriebes .. durch den Rechtsnachfolger * ins Auge gefaßt sei* Das Be-, sehwerdegericht befindet sich danach in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, indem es der einheitlichen Bewirtschaftung der Ländereien von der Hofs teile aus keinen Einfluß auf die Erb- Januar 1953 (V BLw 106/52), aus der die Rechtsheschwerdeführer ebenfalls die Zulässigkeit der Rechtsmittel herleiten, ausgesprochen, durch die Stilllegung allein verliere die Hofsteile noch nicht ihre Zugehörigkeit zur Landwirtschaft«, Dort ist allerdings gesagt, daß ein Hof durch den Verfall der Hofstelle seine Hofeigenschaft einbüßen könne, wenn mit dem Fortbestand dieses Zustands für längere, Zeit zu rechnen sei* Die Rechtsteschw$rdeführer glauben sich hierauf stützen zu können und halten es vor allem nicht für angängig, die Hofeigensshaft zu bejahen, wenn es im Belieben des Hofnachfolgers stehen soll, die verfallene Hofstelle wieder herzurichten, durch eine neue zu ersetzen oder es bei dem bisherigen Zustand zu belassen» Die Rechtsbeschwerdeführer sind der Ansicht, im letztgenannten Ralle würde im Widerspruch zu.der Rechtsprechung des erkennen-ai den Seriös ein Hof bestehen, obwohl es an der erforderlichen Hofstelle fehle» Sie übersehen hierbei, daß naöh der Entscheidung des Senats vom 27. rechnet werden kann» Ob der Hofeigentümer, der die Hofstelle stillgelegt hat und sie hat verfallen lassen, sich dazu entschließt, es bei diesem Zustand endgültig zu belassen, oder ob der Hofnachfölger diesen Entschluß faßt, ist.für den Verlust der Hofeigenschaft ohne Bedeutung,, da er in beiden Fällen eintritt«, Entscheidend ist allein, ob noch von einem nur vorübergehenden Zustand gesprochen werden kann oder ob dieser als ein endgültiger angesehen werden muß* Nur hierauf hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 27« Januar 1953 abgestellta Das Beschwerdegericht ist danach von dieser
V BLw 55/56 I e a c h 1 u B In der Landwirtschaftssache 1 o des Landwirts Johann J( in M-Gll Antragstellers, Besehwerdegegners und Heehtsbeschwerdeführers, 2o der Ehefrau Wil he Imine Kl eb. J< m •Hh< M-Gll __ , __ 3» der ledigen Gertrud JtfBBP in M-Gi< 4«des vermißten Peter vertreten durch den Landwirt Josef G^BP in M~GlBHB-Rh(BHHP MeBBHBP Straße^B, als Abwesenheitspfleger, zu 2 bis 4 Hechtsbeschwerdeführer. su 1 bis 4 vertreten durGh Hechtsanwalt Dr« in > ?yZk/' gegen den Landwirt Heinrich Ji UM in M~GI Antragsgegner, Beschwerdeführer und Hechtsbeschwerdegegner, - vertreten durch die Hechtsanwälte in und Dr. wegen Feststellung der HofZugehörigkeit hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 1 ly Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und^Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Feldmann und Meyer beschlossen; I* Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 29« August 1956 werden auf Kesten der Rechtsbeschwerdeführer, die dem totragsgegner die außergerichtlichen Kosten des .Rechtebeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfene II, Der Geschäftswert wird für das Kechtsbeschwer-deverfähren auf 10 000 DM festgesetzt, G r ü_n de s Der Ackerer Peter JflHP heiratete im Jahre 1904 die Witwe Maria Magdalena SchrJ^Pgeb, Göpp, aus deren erster Ehe keine Kinder hervorgegangen waren,. Die Eheleute Jppp schlossen damals einen Ehe- und Erbvertrag, durch den sie die allgemeine Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches vereinbarten und sich für den Ball einer unbeerbten Ehe gegenseitig zu dem alleinigen Erben einsetzten, Sie bestimmten ferner, daß der Überlebende von ihnen die Gütergemeinschaft mit etwaigen gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortsetzen solle« Aus ihrer Ehe sind; der Antragsteller und' der Antrags-, , gegner sowie, die Beteiligten zu 2 bis 4 hervorgegangen. Die Eheleute JPHP wohnten hach der Heirat auf dem Hof GrpPPVP; einem kleinen Anwesen mit alten Gebäuden, Im Laufe der Jahre erwarben sie zu ihrem bisherigen Grundbesitz weitere Ländereien, Dadurch wurde die Hofsteile, die zudem veraltet war, zu klein. Die Eheleute J<pBP errichteten deshalb auf dem ihnen ge- hörenden Hofe ■ eine neue Hofs teile» Im Jahre 1922 siedeltensie nach dort über» Damals besaßen die Hheleut© etwa 18 bis £0 Morgen Eigenland und 8 bis 10 Morgen;;:facM bewirtschaf tetexi sie ihren ganzen Grundbesitz von der neuen Hofe stelle Me^^p aus » Das Wohnhaus der Hofstelle GrPP-die etwa 2QÖ m von der neuen Hofs teile entfernt war,, vermieteten sie* In den folgenden Jahren erwart ben die Eheleute JPHP weiteren landwirtschaftlichen Grundbesitz* Mit dem Inkrafttreten des Eeiehserbhof- gesetzes wurde ihr Anwesen Erbhof* Dieser umfaßte da- , mals etwa 50 Morgen*' Anfang des Jahres 1934 regten Maria Adelheid ©ine ö?ante der fünf Geschwister, sowie die Beteiligte, zu .5 bei dem Anerbengericht an,•aus dem Anwe-^ sen zwei Höfe zu bilden* Am,6* Februar 1934 beantragte der Ehemann JJ^HP bei diesem Gericht die Aufteilung seines Besitztums in zwei Erbhöfe, damit jeder seiner Söhne einen Erbhof erhalten könne» Der Anei*benrichter trug Bedenken, diesem Anträge zu entsprechen, weil 25 Morgen angesichts der dortigen Bodenqualität zu we-nig seien, um eine Ackernahrung abzugeben* Daraufhin wiederholte der Notar Hepp in einer Eingabe vom 10* März 1954 den Aufteilungsantrag namens der Eheleute mit der Begründung, daß jeder von den beiden Söhnen einen Erbhof bekommen solle, um so den Ausgleich zwischen den 5 Kindern “zu erleichtern. Der Notar wies darauf hin, daß die Hofstelle Meppflp Nr.■ und GrflB-Hr 4/5 vorhanden seien und weitere rund 4 Morgen hinzugekauft werden würden,,, wenn die Genehmigung zur Bildung zweier Erbhöfe erteilt werde* Am 27* April 1954 teilte der Notar mit, daß inzwischen weitere Grundstücke erworben seien, so daß jeder der beiden Erbhöfe eine Größe von mehr als 7 ha erhalten könne» In dies-er Eingabe war der gesamte Grundbesitz unter Abführung der einzelnen Parzellen in-zwei Erbhöfe auf-geteilt. Durch Beschluß vom 1» Juni 1934 genehmigte das Aherbengerieht den Antrag der Eheleute aus ihrem Grundbesitz zwei Erbhöfe. gemäß dem Schreiben des Notars Dr», He^p.zu bilden, so daß zu der Hofstelle ÜMfr 4/5 7,1789 ha und zu der Hof stelle 1 7*3923 ha kamen» Dieser Beschluß wur- de rechtskräftig» Die beiden Erbhöfe wurden sodann in der Erbhöferolle von BhflHMHl unter Nr 23 und 24 eingetragen» Die Bewirtschaftung der ganzen Ländereien wurde weiterhin von der Hofstelle Me^m^ aus''vorgenommen. Auf der Hof stelle blieben das Wohnhaus mit dem ängöbauten'^^hstall stehen» Diese Gebäude wur-den-im Jahre 1944 Ä*lh .Kriegseinwirkung stark beschä-■ digt. <: %:v: ■ver ^/starb am 5* Mai 1937* Sei-ne- Witwe setzte die allgemeine Gütergemeinschaft mit ihren 3 Kindern fort» Sie starb am '3» Eebruar 194'2 und, wurde von ihren hindern beerbt» Unter den 5 Geschwistern besteht Streit über die Hofnachfolge, insbesondere darüber, ob die Hofstelle den sämtlichen Ländereien nur einen Hof bildet oder ob zwei getrennte Höfe vorhanden'sind» Der Antragsteller, der mit seiner Schwester Gertrud, der Beteiligten zu 3? den elterlichen Hof von der Hof^-stelle in aus bewirtschaftet, ist der Ansicht, es handle sich nur um einen Hof mit der Hofstelle flPl Nr ■, da die gesamten Ländereien seit 1922 von hier aus bewirtschaftet worden seien* Er hat geltend gemacht, der Hof Griesbarth bestehe nicht, da seine Gebäude nicht als ausreichende Hofstelle angesehen werden könnten;,denn die Stallungen und die Scheune seien im Jahre 1940 von einer Baukommission für baufällig erklärt und daraufhin abgerissen worden, so daß nur noch dae Wohnhaus nebst angebautem Kuhstall ste-r. hen geblieben sei, bis es durch Bombenabwurf mit Aus-^ nähme von 1 l/2 Zimmern zerstört worden sei* Der An-? tragsteiler steht auf dem Standpunkt, die Hofstelle . . #/§ s^ei im Jahre 1922 endgültig stillgelegt wordene Er hat beantragt, gemäß § 37 LVQ festzustellen, daß die beiden Höf^nur einen Hof im Sinnedes § 1 HöfeO bildänV; ' Der Antragsgegner, der in den Hof des Landwirts MepHI^ O eingeheiratet hat, hat um Zurück-Weisung dieses Antrages gebeten und die Auffassung vertreten, nach dem rechtskräftigen Beschluß des An- . erbengerichtS'Vom 1» Juni 1934 seien zwei Erbhöfe vorhanden gewesen, die sich als solche bei dem Tode der Eltern vererbt hätten, da sie damals jedenfalls bestanden hätten* Nach seiner Meinung ist lediglich zu klären, welcher Sohn den einen Erbhof und welcher den anderen geerbt hat0 Die übrigen Beteiligten sind der Ansicht, daß nur ein Hof vorhanden ist« Bas Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat eine Ortsbesichtigung vorgenommen und sämtliche Beteiligten gehört» Es hat sodann dem Antrag des Antragstel- lers stattgegeben und festgestellt**daß die in der ehemaligen Erbhöferolle von Bl 24 eingetragenen Grundstücke )< kein Hof gemäß der Höfeordnung* sondern Bestandteile des in der ehemaligen Erbhöferolle von HhflHNHlN) Blatt 23 eingetragenen Hofes O. sind. Bas Amtsgericht hat diese Entscheidung im wesentlichen d&mit begründet, .daß ein Erbhof "GrflHB” trotz Eintragung in der Erbhöferölle mangels einer geeigneten Hofstelle überhaupt nicht entstanden sei. * Ber Äntragsgegner hat seine sofortige Beschwerde im wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen gegründete Er hat vor allem bezweifelt, ob angesichts des rechtskräftigen Beschlusses des Anerbengerichts überhaupt noch Haum für ein Verfahren nach § 37 BVO besteht, und weiter geltend gemacht, die Hofstelle Gr®fc-sei keineswegs endgültig stillgelegt wordenj denn die Eltern hätten zwei Höfe haben wollen, die bei dem Üode des letztlebenden wieder selbständige Wirtschaftseinheiten hätten werden und an die beiden Söhne hätten .fallen sollen,. Ber Antragsgegner hat weiter die Auffas-' sung Vertreten, die beiden Höfe hätten unter, diesen üiflh-ständen durch die einheitliche Bewirtschaftung ihre Selbständigkeit nicht verloren und seien beim Tode'der Mutter tatsächlich vorhanden gewesen« ; Ber Antragsteller hat demgegenüber die Ansicht vertreten, die Stillegung des Hofes Gr(HMM^ sei schon 1922 eingeleitet worden, dessen Hofstelle man bewußt habe verfallen lassen, was im Jahre 1940. zu dem* Abbruch der Scheune und der Stallungen geführt habe« Er hat darauf hingewiesen- daß tatsächlich niemals zwei Erbhöfe in Benutzung genommen worden seien, was seiner Meinung nach nötig gewesen wäre, um die beiden Hofe zu bilden* Die drei weiteren Beteiligten sind der Auffassung des Antragstellers beigetreten* Bas Bessohwerdegerieht hat den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben, den Antrag des Antragstellers zurücfcgewiesen uhd festgestellt, daß die Besitzungen 4/5 und MeflHBfc 1 je ein Hof im Sinne der Höfeordhung sind» Hiergegen richten sich die von.dem Öberlandesge-richt nicht zugelassenen Hechtsbeschwerden des Antragstellers und der Beteiligten zu 2 bis 4? mit,denen sie den ursprünglichen Feststellungsantrag ag&iter Verfolgen,' Ber Antragsgegner bittet, -dieHechtsmiiti^lv§ls unzulässig zu verwerfen« lilSIS Bas Beschwerdegericht hat den Antrag des Antragstellers dahin aufgefaßt, er-wolle festgestellt wissen, %aß die Grundstücke der Besitzung, nur B®"' standteil der Besitzung seien« Es hat einen derartigen Antrag im Wege deä^^Bjpnderen Feststellungs-Verfahrens nach § 37 LVO: für zulässig erachtet,vden , Antrag aber als unbegründet angesehen» In der Sache selbst hat das Oberlandesgericht hier zu ausgeführt: Der gesamte landwirtschaftliche Besitz . der Eheleute J4BP sei im Jahre 1933 Erbhof im Sinne des Reichserbhofgesetzes gewordenAus ihm seien im Jahre 1934.von den damaligen, Eigentümern die Erbhöfe 4/5 und 1 gebildet worden» Die da- zu erforderliche Genehmigung habe das Anerbengericht am 1. Juni< 1934 erteilt und dabei im einzelnen festgelegt,, welche Grundstücke dem Erbhof UrflHNHP und welche Grundstücke dem Erbhof zugeteilt seien» Auf Anordnung des Anerbengerichts sei' dann auch die Eintragung der beiden Erbhöfe in die Erbhöferolle vorge-npmmen worden.i)iese Eintragung habe allerdings nur reehtserklärende, nicht rechtsbegründende Bedeutung gehabtAuf df^.;3intraS.wng als solche komme es-hier nicht an; denn.die beiden Höfe seien bereits*gebildet und auch tatsächlich vorhanden,gewesen- Richtig sei, daß die beiden Erbhöfe einheitlich von Mefl)fl|^aus' bewirtschaftet worden seien» Das ändere aber nichts an den festgestellten Tatsachen; denn die einheitliche? Bewirtschaftung habe nur vorübergehender Art sein und nach dem Willen der Eheleute JfHIP ihr Ende finde^ sollen, sobald die beiden gebildeten Höfe auf* die'-Söhne übergehen würden. Der Tatsache, daß die Eigentümer di& Wirtschaftsgebäude des Hofes GrB^HBfchätten verfallen lassen und sie als solche nicht mehr benutzt hätten, sei ebensowenig'ausschlaggebende.Bedeutung beizu demessen wie dem Umstand, daß im Jahre 1940 auf Anordnung der Baubehörde die Scheune und die Stallungen abgebro-„chen worden seien und diese Hofsteile im Jahre 1944 durch Kriegseinwirkung betroffen worden sei; denn es . habe dem zukünftigen.Erbhofbauern dieses Hofes überlassen bleiben sollen, die Gebäude wieder herzurichten ©der gar neu zu erstellen» ~ 9 - Bas Beschwerdegericht hat. aus alledem hergeleitet, daß der Hof sowohl beim Tode der Mat- ter als auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung Erbhof und nicht lediglich Bestandteil des Hofes Me®B(i'gewesen und daher- jetzt ein Hof im Sinne der Höfeordnung sei» Es hat den Standpunkt des Antragstellers als nicht verständlich angesehen, weil dieser seinerzeit.seinem Vater seinen eigenen Grundbesitz in Größe von 17,05 a durch Vertrag vom 2» Mai 1934* übereignet' habe, um die Bildung der beiden Erbhofe zu er- • v;-3. <; ’£ ;•/^V^:a;;i;V- -/*/:.'/ ' ' V/ \:f Die. Rechtsbesehwärdeführer verkennen nicht; daß die Voraussetzungen des § 24 Abs/1 und Abs 2,Nr 2 LwVG für die Zulässigkeit der Rechtsbeßchwerd^.hier nicht vorliegen. Sie halten aber die Hechtsibit^8%‘''PSlr. zulässig, weil das Beschwerdegericht, von den,Entscheidungen des erkennenden Senats vom 3.!April 1951 (VBLw 119/50, BGHZ 1,. 318’*» -RechtdLandw 1951, 178) und vom 27* Novein*-ber 1953 (V BLw 106/52, RechtdLanäw 1953, 109) abgewichen sei und.seine Entscheidung auch auf diesen Abweichungen beruhe* < *£/. : Bie Rechtsbeschwerdeführer rügen Verletzung des. § 1 Abs, 1 HöfeO und meinen, der Beschluß des Oberlar desgerichts widerspreche der Literatur und der Rechte sprechungzu der Erage^bfc und wann eine landwirtschaft-, liehe Besitzung Hof im*‘Sinne der Höfeordnung sei* Sie machen geltend: *. Nach‘der Rechtsprechung setze der Begriff des Hofes eine zur Bewirtschaftung der zugehörigen Ländereien geeignete Hofstelle voraus, an der es dann fehle, wenn die Hofstelle für andere Zwecke umge- ■" ^ ; f'M ,w„ V,y -i ‘ai«8i M| S' '<Y (a baut sei oder ihr Verfall die Sehützung als Wohnung und ' Wirtschaftsgebäude ausschließe und Me Beseitigung dieses Zustands in absehbarer Zeit, nicht zu erwarten ^se.io ,Diese Rechtsprechung habe das Beschwerdegericht '^hicht beachtet« Die Abweichung liege darin,. daß dieses selbst das Vorhandensein einer geeigneten Hofsteile verneine, ! aber zur Bejahung der Hofeigenschaft genügen lassen wolle, dä& die Erblasser eä dem zukünftigen Erb-hofwuern des -Hof es . überlassen hätten, die Gebäü&e wieder herzurichten oder gar heu zu erstellen« iJWach der Ansicht des Beschwerdegerichts solle also die Hof eigens ehaft, dadurch nicht berührt'werden, daß es der Entschließung des künftigen Hofeigentümers überlas-, sen bleibe, ob er die Hofstelle wieder.* auf bauen oder . neu erstellen wolle«, Der Hof als solcher würde nach dieser Auffassung auch dann bestehen bleiben, wenn der künftige Hofeigenturner keine der beiden^Maßnahmen treffen sollte. Im vorliegenden Falle sei offenbar an eine Wie-■ ^^2 _ der früheren Hofs teile nicht gedacht | denn der Erbhofbauer von habe sich bisher um - den Wiederaufbau nicht bemüht, obwohl die Erbfälle beT -&fy ' reite in, Jen Jahren 1937 und 1942 eingetreten seien „ , . Die Auffafsung, des Beschwerdegerichts stehe jedenfalls im , Gegensatz ,£u der Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach derbes .einen Hof ohne Hof stelle nicht geben könne. Es liege hier valsb eine echte Abweichung im Sinne des , , § ZA Abs 2 Hr 1 DwVG vor« Die Rechtsbeschwerdeführer haben hilfsweise bean-r.. .. tragt, festzustellen, daß es sich bei dem Grundbesitz Griesbarth um hoffreies Vermögen der Beteiligten handle. Sie halten es für möglich, daß ursprünglich zwei Höfe bestanden haben, der Hof Gr^HMH^ at)er seine Hof- f Vs%* - 11 ~ eigensebaft-datowli verloren hat* daß fer keine Hof-stelle.mehr besitzt» Die Rechtsbeschwerdeführer meinen,1. in dibsearEalle würden* die Ländereien der Besitzung nicht dem Hofe zugefallen» sondern hof freiest Värmögbh.gö'w^rdän .sein* * 's?- v *''*"♦ ]Mb Die'Reeh^h^fchwerden sind unzulässig, da die den Senats ni ' » - Sr' * <*' < •* ' ^ > Es ist zunächst nicht ersichtlich, Worin die Ab- * •* * <■ ' AÄ *v ^ , * weichung von der.Entscheidung des erkennenden Senats r% April 195-1 (V BLw 119/50) * liegen soll* In diesem Beschluß, in dem der Senat zu den Voraussetzungen eines wüsten Hofes im Sinne des § 2 Abs 3 FluSGr Stellung genom men hat, ist aüsgeführt, daß für den wüsten Hof die Beseitigung der wirtschaftlichen Einheit zwischen Hof-' stelle und Ländereien wesentlich sei, daß die Zerreißung des Zusammenhangs zwischen beiden für die Dauer oder dach auf lange, Sicht gedacht sein müsse, daß also der Eigentümer des früheren Hofes, den wirtschaftlichen Zusam menhang zwischen beiden aufgehoben haben müsse, um den landwirtschaftlichen Betrieb ganz aufzulösen oder doch in absehbarer Zeit nicht wieder als selbständige E: zu bewirtschaften oder bewirtschaften zu lassen» Dfi Rechtsbeschwerdeführer wollen diese Ausführungen offenbar auf die Hofeigenschaft übertragen und der Besitzung ürflBHBP diese Eigenschaft absprechen, weil die rHof-stelle wegen ihres Verfalls zur Bewirtschaftung dieses Anwesens nicht mehr geeignet und damit der Zusammenhang zwischen der Hofst.elle und den zu ihr gehörigen Ländereien beseitigt sei* Damit werden die Rechtsbeschwer-* deführer indessen dieser Entscheidung des Senats nicht gerechte In ihr ist nämlich, ferner gesagt*, daß eine nur vorübergehende Unterbrechung des wirtschaftlichen Zusammenhangs' zwischen Hofsteile und Land den Begriff des wüsten Hofes noch nicht erfülle, Das Beschwerdegericht hat hier gerade festgestellt,, daß die einheitliche Bewirtschaftung beider Erbhöfe von der Hofsteile .aus hur vorübergehender Natur sein und mit dem Übergang der beiden Erbhöfe auf die Söhne enden sollte, * Das Oberländesgerioht hat demgemäß die Stillegung der Hofstelle als eine vorläufige Maßnahme bis zu dem Tode des Längstlebenden der Eheleute un- gesehen und ist so zu dem Ergebnis gelängt, daß der Erbhof durch die Stillegung seiner Hofs teile die Hofeigenschaft noch nicht verloren hat. Inwiefern hierin ein Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 3« April 1951 zu finden sein soll, ist nicht ersichtlich, Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 20, November 1953 (V BLw 46/53) in Bezug auf die auch hier strittige Frage ausgeführt, daß die Stillegung, der Hofstelle der Besitzung die Hofeigenschaft nicht nehme, wenn sie als vorübergehende, aus persönlichen Gründen, getroffene Maßnahme gedacht und die spätere Wiederaufnahme des landwirtschaftliches Betriebes .. durch den Rechtsnachfolger * ins Auge gefaßt sei* Das Be-, sehwerdegericht befindet sich danach in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, indem es der einheitlichen Bewirtschaftung der Ländereien von der Hofs teile aus keinen Einfluß auf die Erb- hofe igens chaft der Besitzung GrUH^ beigemessen hat, weil sie nur als vorübergehende Maßnahme gedacht gewesen Der erkennende Senat hat ferner in seiner Entscheidung vom 27. Januar 1953 (V BLw 106/52), aus der die Rechtsheschwerdeführer ebenfalls die Zulässigkeit der Rechtsmittel herleiten, ausgesprochen, durch die Stilllegung allein verliere die Hofsteile noch nicht ihre Zugehörigkeit zur Landwirtschaft«, Dort ist allerdings gesagt, daß ein Hof durch den Verfall der Hofstelle seine Hofeigenschaft einbüßen könne, wenn mit dem Fortbestand dieses Zustands für längere, Zeit zu rechnen sei* Die Rechtsteschw$rdeführer glauben sich hierauf stützen zu können und halten es vor allem nicht für angängig, die Hofeigensshaft zu bejahen, wenn es im Belieben des Hofnachfolgers stehen soll, die verfallene Hofstelle wieder herzurichten, durch eine neue zu ersetzen oder es bei dem bisherigen Zustand zu belassen» Die Rechtsbeschwerdeführer sind der Ansicht, im letztgenannten Ralle würde im Widerspruch zu.der Rechtsprechung des erkennen-ai den Seriös ein Hof bestehen, obwohl es an der erforderlichen Hofstelle fehle» Sie übersehen hierbei, daß naöh der Entscheidung des Senats vom 27. Januar 1953 das Fehlen der Hofstelle der Hofeigenschaft nur solange nicht entgegensteht,, als mit der Beseitigung dieses Zustands ge-? rechnet werden kann» Ob der Hofeigentümer, der die Hofstelle stillgelegt hat und sie hat verfallen lassen, sich dazu entschließt, es bei diesem Zustand endgültig zu belassen, oder ob der Hofnachfölger diesen Entschluß faßt, ist.für den Verlust der Hofeigenschaft ohne Bedeutung,, da er in beiden Fällen eintritt«, Entscheidend ist allein, ob noch von einem nur vorübergehenden Zustand gesprochen werden kann oder ob dieser als ein endgültiger angesehen werden muß* Nur hierauf hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 27« Januar 1953 abgestellta Das Beschwerdegericht ist danach von dieser 'Entscheidung nicht abgewichen? indem es als unerheb-Tlich angesehen hat, daß nach deft* Willen der Eheleute . JflNP erst einer ihrer Söhne als Hofnachfolger über das weitere Schicksal der Hofs teile G-riesbarth ent- scheiden sollte * : "Zi* ' " ■ , , -*♦; V~ ' " • ; V UaGh alledernesind Abweichungen des Beschwerdegerichts von den angeführten Ints^MidÜngen des erkennenden Senats nicht festzustellen? Bie'llechtsbeschwerden waren daher als unzulässig zu v &qQ( W » 4v Die Kostenentscheidung beruht.,<auf den §§ 34, 44 Br. Tasche Br* Hückinghaus Br. PiepenbrocK