Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21o Juli 1955 wird auf Kosten des Antragstel-, lers als unzulässig verworfen, der dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat. In dem gegenwärtigen Verfahren hat der Antragsteller geltend gemacht« die Besitzung habe niemals Erbhofeigen-schaft besessen und sei daher zu Unrecht in die Erbhöferolle eingetragen worden« Er hat beantragt, den Beschluß des Anerbengerichts in Husum vom 31 o Januar 1935 aufzuheben 9 Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen* daß der Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen wird* Hiergegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers* mit der er seinen bisherigen Antrag weiter verfolgt0 IIo Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen des Antragstellers dahin aufgefaßt* daß er festgestellt wissen wolle* daß die landwirtschaftliche Besitzung seines Vaters kein Erbhof gewesen sei0 Es hat die Zulässigkeit einer solchen Feststellung und auch ein rechtliches Interesse des Antragstellers an ihr bejaht« Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten* die Erbhofeigenschaft der strittigen Besitzung sei bereits durch das Anerbengericht bejaht worden* da dieses den Antrag des Erblassers* festzustellen* daß die Bauernstelle kein Erbhof sei* abgelehnt habe« Es hat ausgeführts Das Anerbengericht hätte in der Beschluß« formel positiv feststellen sollen* daß die Bauernstelle ein Erbhof sei* denn nach der Begründung seines Beschlusses habe das■Anerbengericht die Erbhofeigenschaft der Besitzung für gegeben gehaltene Für die Frage* ob ein neues Feststellungsverfahren nach § 37 Abs 3 und 4 LVO zulässig sei* könne die unkorrekte Fassung der Beschlußformel des Anerben-gerichts nicht entscheidend seinfl Wesentlich sei allein* daß das. gen Verfahren des § 37 LVO zugebilligt werden* der ebenfalls ein neues Feststellungsverfahren nur zulasse* wenn ein berechtigter Grund für eine nochmalige Nachprüfung vor-liegec Einen berechtigten Grund für eine Nachprüfung habe der Antragsteller indessen nicht vorgetragen0 Hiervon abgesehen* sei ein neuer Antrag auf Feststellung der Erbhofeigenschaft nach § 37 Abs 4 Satz 1 LVO nicht mehr statthaft«; denn nach dieser Bestimmung sei ein neuer Feststellungsantrag nach Ablauf von 5 Jahren seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung nur noch zulässig* wenn die bei der Entscheidung vorhanden gewesenen Voraussetzungen nachträglich weggefallen seien, Diese Vorschrift sei auf ein Verfahren zur Nachprüfung der Rechtslage nach dem Reichserbhofrecht anzuwenden0 Die fünfjährige Frist habe mit dem Inkrafttreten der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen* also am Io Januar 1948* zu laufen begonnen und sei bei Stellung des Antrages durch den Antragsteller im Jahre i955 bereits verstrichen gewesen,, Im übrigen habe dieser auch nicht geltend gemacht, daß die bei der Entscheidung des Anerbengerichts vorhanden gewesenen Voraussetzungen für die Erbhofeigenschaft nachträglich weggefallen seien,, Der Antragsteller hält das von ihm eingelegte Rechtsmittel für zulässig« Er verkennt nicht«, daß das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hiat uM auch von keiner Entscheidung eines der in § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG gekennzeichneten Gerichte abgev/ichen iht« Der Antragsteller wirft dem Beschwerdegericht aber vor, von dem allgemeinen Rechtsgrundsatz über die Rechtskraft einer Entscheidung abgewichen zu sein, und meint, das gehe viel weiter als eine Abweichung von einer der nach § 24 Abs 2 Nr 1 DwVG in Frage kommenden Entscheidungen,, Daraus folgert er, daß 'in einem solchen Palle die Rechtsbeschwerde zulässig sein müsse« Einen Rechtsirrtum des Oberlandesgerichts sieht der Antragsteller darin, daß dieses aus den Gründen des anerbengerichtlichen Beschlusses eine Entscheidung über die Erbhofeigenschaft hergeleitet habe, während doch nach feststehender Lehre nur der Tenor der Entscheidung in Rechtskraft erwachse, der im vorliegenden Palle keinen Aus’spruch über die Erbhofeigenschaft enthalten habe„ doch das Vorhandenseih .eines solchen von Amts wegen hätte prüfen müssen« Er meint* das Vorliegen eines solchen Grundes könne nicht zweifelhaft sein* da es sich darum handle* ob er Erbe geworden oder auf einen Zahlungsanspruch nach § 12 HöfeO angewiesen sei« Er weist auch noch darauf hin*, daß das Oberlandesgericht angesichts der Tatsache* daß er sich selbst vertreten habe* von dem richterlichen Fragerecht hätte Gebrauch machen müssen« Der Antragsteller verkennt nicht* daß das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und auch ein Fall des § 24 Abs 2 Nr 2 BwVG nicht vorliegt« Er will auch* wie er ausdrücklich hervorhebt* nicht behaupten, daß das Beschwerdegericht von einer Entscheidung eines der in § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG gekennzeichneten Gerichte abgewichen ist« Nach seiner Ansicht hat das Oberlandesgerioht sich hinsichtlich der Wirkung der Rechtskraft einer so groben Gesetzesverletzung schuldig gemacht, daß dieser eine weit größere Bedeutung beigemessen werden müsse* als wenn es nur von einer Entscheidung eines der in Frage 'kommenden Gerichte abgewichen wäre« Damit verkennt der Antragsteller die Bedeutung des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG völlig« Der Gesetzgeber wollte die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde - von den Fälien des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG einmal abgesehen •- nicht V BLw 58/54)® Der Senat hat damit zu dem Ausdruck gebracht, daß selbst schwerste Verletzungen des materiellen oder des formellen Rechts die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen vermögen, wenn keine der Voraussetzungen des § 24 LwVG gegeben ist® Die von dem Antragsteller gerügten Gesetzesverletzungen sind danäch nicht geeignet, die Zulässigkeit der von ihm eingelegten Rechtsbeschwerde zu begründen®
3LSs. 55/51 B e s_ c_ h_ 1_ ul_ ß In der LandwirtSchaftsSache des Schlächtermeisters und Landwirts Thomas in - (Kreis H^^)« Antragstellers» Beschwerde— und Rechtsbeschwerdeführers* vertreten durch Rechtsanwalt in ? gegen den Landwirt Johannes Thomas . K (Kreis Antragsgegner» Beschwerde-und Rechtsbeschwerdegegner, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr0 in und Dr, wegen Feststellung der Erbhofeigenschaft ** • hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 11. Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche« der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Lr0 Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Hachenberg beschlossene Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des.% Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21o Juli 1955 wird auf Kosten des Antragstel-, lers als unzulässig verworfen, der dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat. Grunde s Io Der Vater des Antragstellers? der Bauer und Schlachter Johannes Friedrich war Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung in in Größe von 14, 45y 97 ha mit einem Einheitswert von 11900?- RMo Diese Besitzung wurde nach dem Inkrafttreten des Reichserb-hofgesetzes in das Verzeichnis der Erbhöfe des Anerbenge-, i.-riehts in Husum aufgenommen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist stellte der Eigentümer bei dem Anerbengericht den Antrag? festzustellen? daß seine Besitzung kein Erbhof sei. Das Anerbengericht wies.den Antrag durch Beschluß vom 31o Januar 1935 mit der Begründung zurüök? daß die Besitzung eine Ackernahrung im Sinne des Reichserbhofge-setzes bilde«. Diese Entscheidung wurde dem Eigentümer am 13o Februar 1935 zugestellt0 Er legte gegen sie keine Beschwerde ein« Am 21«, Oktober 1935 wurde die Bauernstelle in die Erbhöferolle von Mildstedt.eingetragen« Der Bauer Johannes Friedrich starb am 8, No- vember 194-20 Das Nachlaßgericht stellte im November 1943 dem Antragsgegner? der ein Sohn des ältesten Sohnes (Detlef Klaus Ndi^) des Erblassers ist und der damals noch minderjährig war? ein Hoffolgezeugnis aus«. Der Antragsgegner wurde daraufhin im April 1944 als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen0 Der Antragsteller ist der jüngste Sohn des Erblassers« Er beantragte die Einziehung des dem Antragsgegner erteilten Hoffolgezeugnisseso Dieser Antrag wurde zurückgewiesen? ebenso seine Beschwerde gegen diese Entscheidung« Auch eine im Jahre 1950 auf Grund des Rückerstattungsgesetzes erhobene Klage des Antragstellers auf Übertragung des Eigentums an dem strittigen Hofe wurde rechtskräftig abgewiesen* In dem gegenwärtigen Verfahren hat der Antragsteller geltend gemacht« die Besitzung habe niemals Erbhofeigen-schaft besessen und sei daher zu Unrecht in die Erbhöferolle eingetragen worden« Er hat beantragt, den Beschluß des Anerbengerichts in Husum vom 31 o Januar 1935 aufzuheben 9 Das Amtsgericht hat diesen Antrag ‘zurückgewiesen* weil.die angegriffene Entscheidung des Anerbengerichts rechtskräftig geworden sei0 Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen* daß der Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen wird* Hiergegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers* mit der er seinen bisherigen Antrag weiter verfolgt0 IIo Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen des Antragstellers dahin aufgefaßt* daß er festgestellt wissen wolle* daß die landwirtschaftliche Besitzung seines Vaters kein Erbhof gewesen sei0 Es hat die Zulässigkeit einer solchen Feststellung und auch ein rechtliches Interesse des Antragstellers an ihr bejaht« Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten* die Erbhofeigenschaft der strittigen Besitzung sei bereits durch das Anerbengericht bejaht worden* da dieses den Antrag des Erblassers* festzustellen* daß die Bauernstelle kein Erbhof sei* abgelehnt habe« Es - 4 . * hat ausgeführts Das Anerbengericht hätte in der Beschluß« formel positiv feststellen sollen* daß die Bauernstelle ein Erbhof sei* denn nach der Begründung seines Beschlusses habe das■Anerbengericht die Erbhofeigenschaft der Besitzung für gegeben gehaltene Für die Frage* ob ein neues Feststellungsverfahren nach § 37 Abs 3 und 4 LVO zulässig sei* könne die unkorrekte Fassung der Beschlußformel des Anerben-gerichts nicht entscheidend seinfl Wesentlich sei allein* daß das. Anerbengericht in einem Feststellungsverfahren über die Erbhofeigenschaft entschieden habe und sein Beschluß rechtskräftig geworden sei« Dieser Beschluß habe auch nach Art XII Abs 2 Satz 1 KRG 45 uncl § 19 Abs 6 HöfeO seine Wirksamkeit behalten,. Der Antragsteller hätte aber nach § 56, Abs 3 EHVfO einen neuen Antrag., auf Entscheidung Uber die Erbhofeigenschaft stellen können* wenn ein berechtigter Grund für eine nochmalige Nachprüfung Vorgelegen hätteo Dasselbe Recht müsse ihm auch nach dem gleicharti- . gen Verfahren des § 37 LVO zugebilligt werden* der ebenfalls ein neues Feststellungsverfahren nur zulasse* wenn ein berechtigter Grund für eine nochmalige Nachprüfung vor-liegec Einen berechtigten Grund für eine Nachprüfung habe der Antragsteller indessen nicht vorgetragen0 Hiervon abgesehen* sei ein neuer Antrag auf Feststellung der Erbhofeigenschaft nach § 37 Abs 4 Satz 1 LVO nicht mehr statthaft«; denn nach dieser Bestimmung sei ein neuer Feststellungsantrag nach Ablauf von 5 Jahren seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung nur noch zulässig* wenn die bei der Entscheidung vorhanden gewesenen Voraussetzungen nachträglich weggefallen seien, Diese Vorschrift sei auf ein Verfahren zur Nachprüfung der Rechtslage nach dem Reichserbhofrecht anzuwenden0 Die fünfjährige Frist habe mit dem Inkrafttreten der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen* also am Io Januar 1948* zu laufen begonnen und sei bei Stellung des Antrages durch den Antragsteller im Jahre i955 bereits verstrichen gewesen,, Im übrigen habe dieser auch nicht geltend gemacht, daß die bei der Entscheidung des Anerbengerichts vorhanden gewesenen Voraussetzungen für die Erbhofeigenschaft nachträglich weggefallen seien,, Der Fest Stellungsantrag sei daher unzulässig,. Der Antragsteller hält das von ihm eingelegte Rechtsmittel für zulässig« Er verkennt nicht«, daß das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hiat uM auch von keiner Entscheidung eines der in § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG gekennzeichneten Gerichte abgev/ichen iht« Der Antragsteller wirft dem Beschwerdegericht aber vor, von dem allgemeinen Rechtsgrundsatz über die Rechtskraft einer Entscheidung abgewichen zu sein, und meint, das gehe viel weiter als eine Abweichung von einer der nach § 24 Abs 2 Nr 1 DwVG in Frage kommenden Entscheidungen,, Daraus folgert er, daß 'in einem solchen Palle die Rechtsbeschwerde zulässig sein müsse« Einen Rechtsirrtum des Oberlandesgerichts sieht der Antragsteller darin, daß dieses aus den Gründen des anerbengerichtlichen Beschlusses eine Entscheidung über die Erbhofeigenschaft hergeleitet habe, während doch nach feststehender Lehre nur der Tenor der Entscheidung in Rechtskraft erwachse, der im vorliegenden Palle keinen Aus’spruch über die Erbhofeigenschaft enthalten habe„ In der Sache selbst macht der Antragsteller geltend? Sein Vater sei bereits der Ansicht gewesen, daß die Ländereien, die nach und nach erworben worden seien, keinen Erbhof bildeteno Denn sein Vater sei Schlachter und nicht Bauer gewesen« Die Ländereien hätten als Weide und Futtergrundlage für das gehaltene eigene Vieh gedient« Er und seine beiden Brüder seien von Beruf ebenfalls Schlachter,, aber keine Bauern« Las auf der Besitzung stehende Haus sei für einen Schlachtereibetrieb eingerichtet« Landwirtschaftliche Nebengebäude seien nicht vorhanden« Wenn das Anerbengericht die Besitzung gleichwohl als Erbhof angesprochen habe, so habe das auf der damals bestehenden Tendenz beruht,, möglichst viele Besitzungen zu dem Erbhof zu machen0 Der Antragsteller rügt schließlich* daß das Oberlandesgericht die Darlegung eines berechtigten Grundes vermißt habe* während es. doch das Vorhandenseih .eines solchen von Amts wegen hätte prüfen müssen« Er meint* das Vorliegen eines solchen Grundes könne nicht zweifelhaft sein* da es sich darum handle* ob er Erbe geworden oder auf einen Zahlungsanspruch nach § 12 HöfeO angewiesen sei« Er weist auch noch darauf hin*, daß das Oberlandesgericht angesichts der Tatsache* daß er sich selbst vertreten habe* von dem richterlichen Fragerecht hätte Gebrauch machen müssen« III* Die1 Rechtsbeschwerde ist unzulässig« Der Antragsteller verkennt nicht* daß das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und auch ein Fall des § 24 Abs 2 Nr 2 BwVG nicht vorliegt« Er will auch* wie er ausdrücklich hervorhebt* nicht behaupten, daß das Beschwerdegericht von einer Entscheidung eines der in § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG gekennzeichneten Gerichte abgewichen ist« Nach seiner Ansicht hat das Oberlandesgerioht sich hinsichtlich der Wirkung der Rechtskraft einer so groben Gesetzesverletzung schuldig gemacht, daß dieser eine weit größere Bedeutung beigemessen werden müsse* als wenn es nur von einer Entscheidung eines der in Frage 'kommenden Gerichte abgewichen wäre« Damit verkennt der Antragsteller die Bedeutung des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG völlig« Der Gesetzgeber wollte die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde - von den Fälien des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG einmal abgesehen •- nicht lediglich von der Zulassung durch die Oberlandesgerichte abhängig machen0 Darüber hinaus soll diese Vorschrift, die erst durch den Rechtsausschuß des Bundestages eingeführt worden ist, dem Interesse der Allgemeinheit an der Wahrung der Rechtseinheit dienen«, indem die Sorge dafür, daß der Weg zu dem Bundesgerichtshof eröffnet wird«, nicht mehr allein dem entscheidenden Oberlandesgericht überlassen bleibt, sondern auch den Beteiligten ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht die Möglichkeit gegeben wird« die höchste Instanz anzurufen«, wenn divergierende Entscheidungen bestimmter Gerichte vorliegen® § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG bezweckt also die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung und stellt die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde allein auf diesen Zweck ab* Die Rechtsbeschwerde kann daher auf Grund des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG nur zulässig sein, wenn eine Rechtsfrage von mehreren höheren Gerichten abweichend beantwortet worden ist* Es würde dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift widersprechen, wenn man die Rechtsbeschwerde auch ohne eine Abweichung bei schweren Verletzungen des materiellen oder des formellen Rechts zulassen wollte« Das könnte auch letzten Endes zu einer allgemeinen Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen* denn es wird schlechterdings nicht möglich sein, zwischen schweren und leichteren Gesetzesverletzungen eine scharfe Grenze zu ziehen« Das Gesetz wollte aber gerade, im Gegenteil die Möglichkeit, den Bundesgerichtshof anzurufen, auf die im Gesetz geregelten Fälle beschränken« Der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß selbst ein schwerer verfahrensrechtlicher Verstoß die Zulässigkeit eines sonst nicht gegebenen Rechtsmittels nicht zu begründen vermag und ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts? daß die Verletzung einer grundlegenden Verfahrensvorschrift eine sonst verschlossene Instanz eröffne, nicht besteht„ Bor Senat hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß für eine Unterscheidung zwischen Rechtsmitteln, — 8 die auf die sachliche Richtigkeit ahsteilen, und solchen, die einen Verstoß gegen eine noch so wesentliche Verfahrensvorschrift rügen, kein Raum bleibe (vgl Beschlüsse des erkennenden. Senats vom 22« Juni 1954? V BLw 18/54? und vom 20p Oktober 1954? V BLw 58/54)® Der Senat hat damit zu dem Ausdruck gebracht, daß selbst schwerste Verletzungen des materiellen oder des formellen Rechts die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen vermögen, wenn keine der Voraussetzungen des § 24 LwVG gegeben ist® Die von dem Antragsteller gerügten Gesetzesverletzungen sind danäch nicht geeignet, die Zulässigkeit der von ihm eingelegten Rechtsbeschwerde zu begründen® Die Rechtsbeschwerde war daher nach § 27 Abs 2 LwVG in Verbindung mit § 554 a Abs 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen® Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34? 44? 45 LwVG® Dr0 Tasche Lr® Hückinghaus Dr® Piepenbrock