März 1952 haben die Antragsteller gegen den amtsgerichtlichen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gebeten. Die Vorlegung der Akten und ihre Benachrichtigung von der ergangenen Entscheidung seien infolge eines Versehens des Bü-roangestellten Müller nicht erfolgt, ihren Vertreter, der sein Büropersonal hinreichend überwache und bisher bei Stichproben keinen Grund zu Beanstandungen gehabt habe, treffe danach ebenfalls keine Schuld an der Fristversäu-y mung. Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, dass nach iem Gesetz ein Verschulden des Vertreters einem eigenen Verschulden des Beschwerdeführers gleichstehe und dass das Versehen eines Büroangestellten des Vertreters unter Umständen als hinreichender Entschuldigungsgrund für die Fristversäumung gelten könne® Es hat indessen angenommen, die Frist 3ei im vorliegenden Falle durch eine Nachlässigkeit des Vertreters selbst nicht gewahrt worden, der seine Mandanten'von der erlassenen Entscheidung nicht verständigt und sie über das ihnen zustehende Rechtsmittel nicht belehrt habe, denn das müsse von einem Rechtsanwalt verlangt werden und sei auch allgemein üblich« Ausserdem müsse von ihm erwartet werden, dass er sein Büropersonal überwache, geeignete Anordnungen für dessen Tätigkeit treffe und Weisungen für die Überwachung der Fristen gebe. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, der Vertreter der Antragsteller habe in der .von ihm abgegebenen Erklärung indirekt zugegeben, sich seit dem Eingang des Beschlusses überhaupt nicht mehr um die Sache gekümmert zu haben, obwohl sie ihm nicht gänzlich aus dem Gedächtnis habe entschwunden sein können*® Die Rechtsbeschwerde greift ferner die Annahme des Beschwerdegerichts an, der Vertreter der Antragsteller habe sich um die Sache nicht hinreichend gekümmert, obwohl sie ihm nicht völlig aus dem Gedächtnis gekommen sei, und weist darauf hin, in jeder eii^germ^ssen frequentierten Anwaltspraxis sei es nicht gut möglich, dass der Anwalt seine gesamten Sachen rein fristenmässig im Kopf behalte« Sie spricht daher die von dem Beschwerdegericht an den Vertreter gestellten .Anforderungen als überspitzt an und will ein Verschulden.des Vertreters verneint wissen, wenn die‘Jrist ordnungsmässig notiert war und die Vorlage der Akten nur durch ein Versehen eines Büroangestellten unterblieben ist« Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, dass die Antragsteller selbst keine Schuld an der Fristversäumung trifft, denn sie haben von der erstinstanzlichen Entscheidung erst Kenntnis erlangt, als die Beschwerdefrist bereits abgelaufen war. Das beruhte aber auf dem Verhalten ihres Bevollmächtigten, der zunächst nur eine Frist von einer Woche verfügte, anstatt die Antragsteller von der ergangenen Entscheidung zu unterrichten, sie über die Beschwerdemöglichkeit zu belehren und ihre weiteren Weisungen einzuholen. Dieses Verhalten ist nicht zu billigen und ist als ein Verschulden des Vertreters anzusehen, denn es ist, wie das Beschwerdegericht mit Recht ausgeführt hat, die selbstverständliche Pflicht eines Rechtsanwalts, seine Mandanten von ergangenen Entscheidungen und ihrer Anfechtbarkeit unverzüglich zu unterrichten, damit sie ihre weiteren EntSchliessungen rechtzeitig treffen können. Das würden sie aber auch dann getan haben, wenn lie nach der Zustellung des Beschlusses sogleich von der »rstinstanzlichen Entscheidung unterrichtet worden wären, Offenbar hat Rechtsanwalt ie Antragsteller überhaupt nicht dazu hören wollen, ob ge-;en den amtsgerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt erden solle, denn anderenfalls würde er die Entscheidung einer Mandanten sogleich nach der Zustellung eingeholt nd nicht eine Frist vferftigt haben, bei deren A-blauf die eschwerdefrist schon zur Hälfte verstrichen war. Dafür pricht, dass er die Vorlage der Akten zu dem 27» Februar nach er von ihm abgegebenen Versicherung verfügt hat zur Ent-cheidung darüber, ob Beschwerde eingelegt werden solle, enn er hierzu nach der ihm erteilten Vollmacht auch er-ächtigt gewesen sein mag, so entband ihn das doch nicht von der Verpflichtung, die Antragsteller über den •i&asgstag des Verfahrens, im: ersten Rechtszug unverzüglich. auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden, dass die Versäumung der Prist auf ein Versehen des Büroangestellten MflBP zurückzuführen ist und Rechtsanwalt KflllB seine Büroangestellteri in hinreichender Weise instruiert und überwacht hat. Die Tatsache, dass ihm die Akten'vor dem Ablauf der Beschwerdefrist überhaupt nicht vorgelegt worden sind, lässt darauf schliessen, dass keine dahingehende Anordnung bestanden hat, alle Fristsachen, wie es unerlässlich ist, einige Tage vor Fristablauf vorzulegen, damit-das zur Einhaltung der Fristen Erforderliche noch rechtzeitig veranlasst werden kann. Wäre eine dahingehende allgemeine Anweisung getroffen und befolgt worden, so hätten die Akten des vorliegenden Falles dem Rechtsanwalt selbst dann noch rechtzeitig vorgelegt werden müssen, wenn der Angestellte Müller die Vorlage am 27. sten durch entsprechende Anordnungen sicherstellt« Das gilt umsomehr, als für die Mandanten oft sehr viel von der Wahrung laufender Fristen abhängt, wie das insbesondere bei Rechtsmittelfristen der Fall ist« Diese Sicherstellung erfordert weiter, dass die Tätigkeit des mit Fristsachen befassten Personals überwacht und mindestens laufend durch, gelegentliche Stichproben überprüft wird. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht eine Vervollständigung und Erläuterung der in der Versicherung des Rechtsanwalts KSHHB enthaltenen tatsächlichen Angaben vor der Entscheidung Über die Beschwerde nicht herbeigeführt hat. Nach alledem hat das Beschwerdegericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen.
Y BIiW 55/52 $0 2362 003 Be-Schluss In der Landwirt3chaftssache der Eheleute Franz und Sofie B dHH) in (B9 Kreis Antragsteller (auch Antragsgegner), Beschwer.de-und Rechtsbeschwerdeführer, vertreten in durch die Rechtsanwälte gegen den Landwirt Stephan B Wl in Hl Aiitragsgegner (auch Antragsteller), und Rechtsheschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt wegen Herausgabe und PachtSchutzes Kreis Beschwerde 4 ■»Si* t 1 i hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 23« September 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br« Pritsch, der Bundesrichter Br* Hückinghaus und Br« Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berk und Hesemann beschlossen? Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10« Zivilsenats des Oberlandesgerichts-in Hamm vom 31« März 195? wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen, die dem Antragsgegner auch die ihm ausserhalb des RechtsbeschwerdeVerfahrens entstandenen Kosten zu erstatten haben« 7 Gründe s Die Antragsteller, die in allgemeiner Gütergemeinschaft leben, waren Eigentümer der in gelegenen, im Grundbuch von Band 3 Blatt 104 eingetragenen landwirt- schaftlichen Besitzung von rund 28 Morgen mit einem Ein-heitswert von 3 100 IM, Diese Besitzung übertrugen sie durch notariellen Vertrag vom 30« Januar 1951 auf ihren • Sohn Stephan, den Antragsgegner, gegen Gewährung eines Altenteils. Von der Übertragung nahmen sie die Parzelle Piur 8 Nr 13 in Größe von 2,26,67 ha aus. Diese Parzelle überlies-seji sie ihrem Sohn Stephan unentgeltlich zur"Bewirtschaff . tung. Sie behielten sich jedoch vor, im Palle des Unfriedens jederzeit die unentgeltliche Überlassung der Bewirtschaftung zu widerrufen und das land in eigene Bewirtschaftung zu nehmen« Nachdem es zwischen den Vertragsparteien zu Zwistigkeiten gekommen war, haben die Antragsteller dem Antragsgegner am 19«'Oktober 1951 mitgeteilt, dass sie die ihnen noch gehörige Parzelle wieder in eigene Bewirtschaftung nehmen würden. Da der Antragsgegner die Herausgabe der Parzelle verweigerte, haben sie bei dem Amtegericht in Warburg beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, ihnen den Besitz der Parzelle einzuräumen• Der Antragsgegner hat den Standpunkt vertreten, es handle sich bei den Abmachungen über die Bewirtschaftung der Parzelle um ein pachtähnliches Verhältnis und bei dem Schreiben vom 19« Oktober 1951 um eine Kündigung, die ungerechtfertigt sei, da er zu ihr keine Veranlassung gegeben habe. Er hat beantragt,, diese Kündigung für unwirksam zu erklären, das Pachtverhältnis um 2 Jahre zu verlängern und den Pachtzins auf 20 DM pro Morgen festzusetzen. Das Amtsgericht hat das NutzungsVerhältnis bis zu dem Herbst-1954 nach der Abernte verlängert, die von dem Antrag3geg-ner zu zahlende Entschädigung auf 30 IU pro Morgen .festge- setzt und dem Antragsgegner noch einige Auflagen gemacht*' Diese Entscheidung ist dem Vertreter der Antragsteller, dem Hechtsanwalt in am 20* Februar 1952 zugestellt worden* Am 20. März 1952 haben die Antragsteller gegen den amtsgerichtlichen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gebeten. Zur Begründung dieses Antrages haben sie vorgetragen: Sie treffe an der Versäumung der Beschwerdefrist kein Verschulden, denn sie hätten von der ergangenen Entscheidung erst am 8. März 1952 Kenntnis erlangt, als ihnen ihr Vertreter die Kostenrechnung übersandt habe. Aber auch ihrem Anwalt falle kein Verschulden zur Last, denn er habe den A-blauf der Beschwerdefrist am 4. März 1952 in dem Fristenkalender notieren lassen und sein Büro angewiesen, die Akten am 27. Februar zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss eingelegt werden solle. Die Vorlegung der Akten und ihre Benachrichtigung von der ergangenen Entscheidung seien infolge eines Versehens des Bü-roangestellten Müller nicht erfolgt, ihren Vertreter, der sein Büropersonal hinreichend überwache und bisher bei Stichproben keinen Grund zu Beanstandungen gehabt habe, treffe danach ebenfalls keine Schuld an der Fristversäu-y mung. Das Oberlandesgericht in Hamm hat durch Beschluss vom 31- März 1952 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen . \ • ’ • Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde* als unztilässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsteller , mit' der sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Gewährung der Wiedereinsetzung in den . vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist erstreben. - 4 •* -I Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet® Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, dass nach iem Gesetz ein Verschulden des Vertreters einem eigenen Verschulden des Beschwerdeführers gleichstehe und dass das Versehen eines Büroangestellten des Vertreters unter Umständen als hinreichender Entschuldigungsgrund für die Fristversäumung gelten könne® Es hat indessen angenommen, die Frist 3ei im vorliegenden Falle durch eine Nachlässigkeit des Vertreters selbst nicht gewahrt worden, der seine Mandanten'von der erlassenen Entscheidung nicht verständigt und sie über das ihnen zustehende Rechtsmittel nicht belehrt habe, denn das müsse von einem Rechtsanwalt verlangt werden und sei auch allgemein üblich« Ausserdem müsse von ihm erwartet werden, dass er sein Büropersonal überwache, geeignete Anordnungen für dessen Tätigkeit treffe und Weisungen für die Überwachung der Fristen gebe. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, der Vertreter der Antragsteller habe in der .von ihm abgegebenen Erklärung indirekt zugegeben, sich seit dem Eingang des Beschlusses überhaupt nicht mehr um die Sache gekümmert zu haben, obwohl sie ihm nicht gänzlich aus dem Gedächtnis habe entschwunden sein können*® die Angelegenheit ganz in Vergessenheit geraten-ist, hat das Beschwerdegericht dem Vertreter als Verschulden angerechnet, deshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen® Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung der §§ 12 LVO, 22 Abs 2 RFGG und meint, es sei hinreichend glaubhaft gemacht worden, dass weder die Antragsteller noch ihren Vertreter ein Verschulden an der Fristversäumung treffe, da die Vorlegung der Akten am 27. Februar durch ein Versehen des BÜ-‘ roangestellten MM!) unterblieben sei, der sich nach den laufend vorgenommenen Stichproben als zuverlässig erwiesen ».• habe« Sie macht ferner geltend, bei rechtzeitiger Vorlage’ der Akten hätten die Antragsteller von der ergangenen Entscheidung noch verständigt und die Beschwerde fristge-mäss eingelegt werden können. Die Rechtsbeschwerde greift ferner die Annahme des Beschwerdegerichts an, der Vertreter der Antragsteller habe sich um die Sache nicht hinreichend gekümmert, obwohl sie ihm nicht völlig aus dem Gedächtnis gekommen sei, und weist darauf hin, in jeder — _ i eii^germ^ssen frequentierten Anwaltspraxis sei es nicht gut möglich, dass der Anwalt seine gesamten Sachen rein fristenmässig im Kopf behalte« Sie spricht daher die von dem Beschwerdegericht an den Vertreter gestellten .Anforderungen als überspitzt an und will ein Verschulden.des Vertreters verneint wissen, wenn die‘Jrist ordnungsmässig notiert war und die Vorlage der Akten nur durch ein Versehen eines Büroangestellten unterblieben ist« Diesen Rügen war der Erfolg zu versagen« Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, dass die Antragsteller selbst keine Schuld an der Fristversäumung trifft, denn sie haben von der erstinstanzlichen Entscheidung erst Kenntnis erlangt, als die Beschwerdefrist bereits abgelaufen war. Das beruhte aber auf dem Verhalten ihres Bevollmächtigten, der zunächst nur eine Frist von einer Woche verfügte, anstatt die Antragsteller von der ergangenen Entscheidung zu unterrichten, sie über die Beschwerdemöglichkeit zu belehren und ihre weiteren Weisungen einzuholen. Dieses Verhalten ist nicht zu billigen und ist als ein Verschulden des Vertreters anzusehen, denn es ist, wie das Beschwerdegericht mit Recht ausgeführt hat, die selbstverständliche Pflicht eines Rechtsanwalts, seine Mandanten von ergangenen Entscheidungen und ihrer Anfechtbarkeit unverzüglich zu unterrichten, damit sie ihre weiteren EntSchliessungen rechtzeitig treffen können. Das ist infolgedessen auch allgemein üblich. Demgegenüber können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre Benachrichtigung und die fristgemässe Einlegung der sofortigen Beschwerde .wären n§ch möglich gewesen, wenn lie Handakten ihrem Bevollmächtigten am 27« Februar wei-jungsgemäss vorgelegt worden wären. Es mag sein, dass die Beschwerdefrist hei einer Aktenvorlage an diesem Tage gewahrt worden wäre. Dass die Angelegenheit in Vergessen-leit geraten ist,beruht aber gerade darauf, dass die Antragsteller von dem Beschluss des Amtsgerichts nicht sofort in Kenntnis gesetzt worden sind. Als sie von ihm erfuhren, haben sie sich, wie 3ie glaubhaft vorgetragen ha->en, unverzüglich mit ihrem Bevollmächtigten in Verbindung gesetzt. Das würden sie aber auch dann getan haben, wenn lie nach der Zustellung des Beschlusses sogleich von der »rstinstanzlichen Entscheidung unterrichtet worden wären, »ei der sie es, wie ihr späteres Verhalten zeigt, nicht »ewenden lassen.wollten. Sie würden also in diesem Falle .hren Bevollmächtigten mit der Einlegung der sofortigen leschwerde beauftragt haben. Das wiederum würde zur Folge ;ehabt haben, dass dem Rechtsanwalt diese Sache .n Erinnerung gebracht wurde und er sie daraufhin so recht-.eitig bearbeitet hätte, dass, die Frist gewahrt worden wär •e. Die unterlassene Benachrichtigung der Antragsteller telite danach nicht nur ein schuldhaftes Verhalten des .evollmächtigten dar, sondern war auch für die Versäumung er Frist ursächlich. Offenbar hat Rechtsanwalt ie Antragsteller überhaupt nicht dazu hören wollen, ob ge-;en den amtsgerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt erden solle, denn anderenfalls würde er die Entscheidung einer Mandanten sogleich nach der Zustellung eingeholt nd nicht eine Frist vferftigt haben, bei deren A-blauf die eschwerdefrist schon zur Hälfte verstrichen war. Dafür pricht, dass er die Vorlage der Akten zu dem 27» Februar nach er von ihm abgegebenen Versicherung verfügt hat zur Ent-cheidung darüber, ob Beschwerde eingelegt werden solle, enn er hierzu nach der ihm erteilten Vollmacht auch er-ächtigt gewesen sein mag, so entband ihn das doch nicht von der Verpflichtung, die Antragsteller über den •i&asgstag des Verfahrens, im: ersten Rechtszug unverzüglich. zu verständigen, so dass sie die Möglichkeit hatten, ihm ihre weiteren EntSchliessungen rechtzeitig mitzuteilen. Die in der Vollmacht enthaltene weitgehende Ermächtigung entschuldigt daher das Verhalten des Rechtsanwalts K4fc~ nicht» Im übrigen ist. auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden, dass die Versäumung der Prist auf ein Versehen des Büroangestellten MflBP zurückzuführen ist und Rechtsanwalt KflllB seine Büroangestellteri in hinreichender Weise instruiert und überwacht hat. Er hat keinerlei Angaben darüber gemacht, in welcher Weise er den Ablauf der Beschwerdefrist hat notieren lassen und in welcher Form die Anweisung zur Vorlage der Akten am 27* Februar erfolgt ist. Auch hat Rechtsanwalt KfliBHI in seiner Versicherung nicht dargelegt, welche Anordnungen er getroffen hat, um die Einhaltung von Fristen in seinem Bürobetrie-be zu gewährleisten. Die Tatsache, dass ihm die Akten'vor dem Ablauf der Beschwerdefrist überhaupt nicht vorgelegt worden sind, lässt darauf schliessen, dass keine dahingehende Anordnung bestanden hat, alle Fristsachen, wie es unerlässlich ist, einige Tage vor Fristablauf vorzulegen, damit-das zur Einhaltung der Fristen Erforderliche noch rechtzeitig veranlasst werden kann. Wäre eine dahingehende allgemeine Anweisung getroffen und befolgt worden, so hätten die Akten des vorliegenden Falles dem Rechtsanwalt selbst dann noch rechtzeitig vorgelegt werden müssen, wenn der Angestellte Müller die Vorlage am 27. Februar versehentlich unterlassen haben sollte. Rechtsanwalt kann danach nicht hinreichende Massnahmen zur Gewährleistung der FTistwahrung getroffen haben. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, dass einem Rechtsanwalt nicht zugemutet werden kann, seine gesamten Sachen rein fristenmässig im Kopf zu behalten. Gerade deshalb muss von ihm verlangt werden, dass er die Einhaltung der Fri- sten durch entsprechende Anordnungen sicherstellt« Das gilt umsomehr, als für die Mandanten oft sehr viel von der Wahrung laufender Fristen abhängt, wie das insbesondere bei Rechtsmittelfristen der Fall ist« Diese Sicherstellung erfordert weiter, dass die Tätigkeit des mit Fristsachen befassten Personals überwacht und mindestens laufend durch, gelegentliche Stichproben überprüft wird. Rechtsanwalt KflHBP hat versichert, häufige Stichproben gemacht und zu Beanstandungen keinen Anlass gehabt zu haben. Diese Erklärung ist indessen unzureichend, denn sie lässt nicht erkennen, in welcher Weise Rechtsanwalt dabei verfahren ist und ob sie zur Über- wachung des Personals ausreichb. Er hätte im einzelnen darlegen müssen, wie Fristsachen in seinem Büro behandelt werden und in welcher Weise die Innehaltung der diesbezüglichen Anordnungen überprüft wird. Seine Versicherung ist danach, wie er als Rechtsanwalt wissen musste, unzureichend. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht eine Vervollständigung und Erläuterung der in der Versicherung des Rechtsanwalts KSHHB enthaltenen tatsächlichen Angaben vor der Entscheidung Über die Beschwerde nicht herbeigeführt hat. Nach alledem hat das Beschwerdegericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde war danach als unbegründet zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 10 LVR, 42, 43, 50LV0. Nach Lage der.Sache erschien es billig, den Antragstellern auch die Erstattung der dem Antrags- L y -» gegner ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahren3 entstandenen Kosten aufzuerlegen- Dr» Pritsch . Dr 0 Hückinghaus J)r. Tasche ■ \ i .t * H'iJ - •3fc*c.< * Cw' % if Z* V!-