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BGH

Gericht: BGH

vertueten:durch die Rechtsanwalte mmmmtw wegen Genehmigung eines Übergabevertrages hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Laiidwirtschaftssachen in der Sitzung vorn 8„ „April IQ52 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ijrof« Lr.c 7* OIctober 1945 auf die Antragstellerin zu i übertragen«, Das Anerbengericht in Ibbenbüren hat diesen j Jbergabevertrag durch Beschluß vom.29o August 1944 aner~j bengerichtlicli genehmigte Gegen diese Entscheidung habem sen«,« ein Bruder des Übergebers» und des August p beerbt worden* Erben des 1 August Pj jun0 sind seine Ehefrau Paula E'WRMjllV’ und seine fochter 5h,ea geworden* nachdem das Oberlandesgericht in ^ Hamm den Erben der Beschwerdeführer Gelegenheit zur StelVj lungnahme zu dem Anträge der Antragsteller gegeben hattej hat es die Beschwerde durch Beschluß vom 10«, Januar 195% als unzulässig verworfen* hie Hechtsbeschv/erde ist unbegründete has .Oberlandesgericht hat die Aufnahme des Verfahrens fixr zulässig erachtet und seiner Entscheidung; das ^etzt geltende Hecht zugrunde gelegte 2s hat ausgeführt, nach der Höfeordnung bedürfe ein kinderlos verheirateter Bauer zur Übertragung des Hofes auf seine Schwester selbst dann nicht der gerichtlichen Zustimmung« wenn sonstige Hoferbenberechtigte vorhanden seien*. die Erben der damaligen Beschwerdeführer an dem Genehmigungsverfahren überhaupt nicht mehr zu beteiligen seien und . und meine* der Erbfall sei durch den Jbergäbeveri:rag und seine Genehmigung seitens des Anerbengerichts geregelt gewesen.* zu demal da der Antragstellerin zu 1) damals' ein der Genehmigung des Vertrages entsprechendes Hoffoige-zeugnis ausgestellt worden sei und sie die Erbfolge auch angetreten habe* Sie hält einen Hall des G 58 .Abs* 2 Buchste b IVO nicht für gegeben und infolgedessen das Hö- . -daß 'der Erblasser seinen Bruder und dessen Abkömmlinge übergangen habe* und folgert daraus9 das Anerbengericht.habe die Genehmigung zu Unrecht erteilt* war</ sq Third e./für eine erneure Ants cite idung Alber die frage'der Genehmigung des iberga-, bev'df trage S kein -Kauai 'heilig' denn nach"Arte ZU Abso 2 Satz1-2 132.,45 i gilt sehe idungeii ‘tuid ^feblitsgVtl-tigre'Tereinbarungen aus der Zeit vor -dein 24T Anrii f947• inKraft g.eb liebem .Die An- , sicht-’der- Aeclits"beschw-e r ödie- Geneimigungv des Jbergab^ Tertrages durch das Ahe rbengericht 'habe.- 'Dieseih Zustandeliat die'-Entscheidung des Aner-bengeriehts' kein' "linde" bereitet'/ da' sie rechtzeitig mit-:d e r -s-b fortigen ~Bds env/erde* {angegr ifxen” und d ah er ni cht -rechtshrüftig"'gelidrder isti rDie - schwebende Unwirhsamheit-des Vertrages liat in -Brnängelung einer gilt Scheidung über verrühren höhii""ahhr;ngigr.-'/As des Vertrages nicht mehr auf''Grund der erbhof recht liehet Bestii.xmngen’ erbhof recht liehen Bestimmungen nach dein Gesagten für ?’die EntScheidung nicht, mehr maßgebend sind,; konnte es dahingestellt bleiben* ob# v:ie die Heclitsbe-schwerde meint* die Entscheidung des'Anerbengerichts mit dem damals geltenden Hecht nicht au vereinbaren war0 .Die Hechtsbeschwerde macht selbst nicht geltend#‘ daß sich das Beschwerdegericht bei der Anwendung der Höfe Ordnung einer Gesetsesverletzung schuldig-gemacht ha- -be0 nine solche ist auch nicht:ersichtlich« Dem Beschwer-degericht ist darin beisutreten« daß der Erblasser« da er keime Abkömmlinge hatte*'nicht gehindert war5 der: Vof auf seine Schwester.su übertragen# und daß es hieran auch keiner gerichtlichen Zustimmung bedurfte« Angesichts des freien.Verfügungsrechts des Erblassers sind durch den l'bergnbevertrag, keine Hechte der Antragsgegnerin 'beeinträchtigt worden0" Sie war daher im Zeitpunkt der Auf- . nähme des Beschwerdeverfahrens durch die Antragsteller nicht mehr-beschwerdeberechtigto mit Hecht hat daher das Oberlundesgericht die sofortige Beschwerde als unsuläs-sig verworfen«,

Zitierte Normen: § 7 HoefeO § 51 LVO
HechtdGenehmigungVertragesBeschlußBeschwerde

Volltext der Entscheidung

2362 085
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3 e c__ li_ 1_ u_. s s
In der Landwirtschaftssache der Ehefrau Lina Stf^HMMP geb<r	in 13
Antragsgegnerin« Beschwerde-■und Reclitsbeschv/erdefUhrerin, vertreten durch Rechtsanwalt	ln
g e'-g in.	;
1)	* die Lliefrau ^ilhelmine ^SchfBBI'gebe	^
2)	o den Landwirt Georg Schf^^,, ebendort«
Antragsteller« Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner« .
und-
vertueten:durch die Rechtsanwalte
 mmmmtw
wegen Genehmigung eines Übergabevertrages hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Laiidwirtschaftssachen in der Sitzung vorn 8„ „April IQ52 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ijrof« Lr.c fritscli« der Bundesrichter Drc Lickinghaus. und Br*- Ta- * sehe sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ernst und Hesemann	>
beschlossen;
Die Rechtsbeschwerde gegen d,en Beschluß des. 10c Zivilsenats des Ober-lanöesgerichts in Hamm voi^ 10« Januar 1951 wird auf Kosten der Äntragsgeg-nerin suriickgewiesenc Bind Erstattung;. der aussergerichtlichen Kosten findet ’
G■ r ri n d e %
Der im Jahre 1943 verstorbene Bauer Heinrich p| dll war Eigentümer eines in	i*W«, gelegenen Erb-!
hofes von 21?56?90 ha mit einem Einheitswert von 9300?-> DU* Er war unverheiratet und bewirtschaftete den Hof zu! sannen mit seiner Schwester Wilhelmine» der Antragstelf? lerin zu l)y und ihrem Ehemann» dem Antragsteller zu 2)s
Der Bauer Heinrich	^L9t'c	seinen Erbhof durcH-
Vertrag vom. 7* OIctober 1945 auf die Antragstellerin zu i übertragen«, Das Anerbengericht in Ibbenbüren hat diesen j Jbergabevertrag durch Beschluß vom.29o August 1944 aner~j bengerichtlicli genehmigte Gegen diese Entscheidung habem
 sen«,« ein Bruder des Übergebers» und des
 August p
sen Söhne August P
jun* und Wilhelm; P
so-
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Dortige Beschwerde eingelegt,, Das nandeserbhofgericht in
 Celle hat das Beschwerdeverfahren dunreh Beschluß vom
,der 20
Dezember 1944 gemäß § 1 5 Abs, 2/EHKV an das Reichserbhofgericht •• v e r w lesend * D o r t i 31 üb er d i e B e s c hw erden b is zunij Zusammenbruch nicht mehr entschieden worden* ’	•.*
Im September 1950'haben "die Antragsteller das Verfahren wieder ausgenommen und beantragt» über die eingelegte Beschwerde zu entscheiden«, Inzwischen war August . \ sen*. gestorben und sein Sohn August gefallene August P^HBF sen* ist von seinem Sohn Wil~ s: heim und seiner Tochter Lina StBRSHV?- der' Rechtsbe- a schv/erdefilhrerin«. beerbt worden* Erben des 1 August Pj jun0 sind seine Ehefrau Paula E'WRMjllV’ und seine fochter 5h,ea geworden* nachdem das Oberlandesgericht in ^ Hamm den Erben der Beschwerdeführer Gelegenheit zur StelVj lungnahme zu dem Anträge der Antragsteller gegeben hattej hat es die Beschwerde durch Beschluß vom 10«, Januar 195% als unzulässig verworfen*
Hiergegen richtet sich die Hechtsbes chw'er d e der Antragsgegnerin^ mit der sie die Versagung der Genehmi-gung erreichen will*
hie Hechtsbeschv/erde ist unbegründete has .Oberlandesgericht hat die Aufnahme des Verfahrens fixr zulässig erachtet und seiner Entscheidung; das ^etzt geltende Hecht zugrunde gelegte 2s hat ausgeführt, nach der Höfeordnung bedürfe ein kinderlos verheirateter Bauer zur Übertragung des Hofes auf seine Schwester selbst dann nicht der gerichtlichen Zustimmung« wenn sonstige Hoferbenberechtigte vorhanden seien*. Dement-
sprechend hat das Seschwerdegericht angenommen« daß. die Erben der damaligen Beschwerdeführer an dem Genehmigungsverfahren überhaupt nicht mehr zu beteiligen seien und . infolgedessen auch keine Beschwerde durchführen könnten«, sodaß das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, sei*.
hie .Rechtsb.eschwerde rügt . daß ^as Oberlandesgericht die Rechtslage nach dem jetzt geltenden Recht beurteilt hat«. und meine* der Erbfall sei durch den Jbergäbeveri:rag und seine Genehmigung seitens des Anerbengerichts geregelt gewesen.* zu demal da der Antragstellerin zu 1) damals' ein der Genehmigung des Vertrages entsprechendes Hoffoige-zeugnis ausgestellt worden sei und sie die Erbfolge auch angetreten habe* Sie hält einen Hall des G 58 .Abs* 2 Buchste b IVO nicht für gegeben und infolgedessen das Hö- . fereckt und insbesondere § 7 HöfeO nicht für anwendbar.^ "will vielmehr die Rechtslage'nach Reichserbhofrecht be-' urteilt v;i .sen« hie Rechtsbeschwerde macht geltend«, n;
-AR ' d -ü; -i' ü >:; i:	A	1	•	$	•	•A Adv.dihA^:;::fi:h::h	d	i' *v r A; C	1::	RAR;	-v-1 JR k RA	'■ A A'ä	• A:A$A	d:V. R.;'.:;
esiseii/'-.grob unbillig gewesen.^ -daß 'der Erblasser seinen Bruder und dessen Abkömmlinge übergangen habe* und folgert daraus9 das Anerbengericht.habe die Genehmigung zu Unrecht erteilt*
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■ Die Bügen der.Kochtsbeschwerde sind nicht gerechtfertigte	-
Ceirn die-Virnahne -der Ite'cli't sbescherde sutrafe., daß "die 'Upofolge r-e i "d er/iriraft treten der, ifofe or chuaig in-foig-d der Genelucigung,, des' Abergabevertrages durch aas Arerbeiigericht ~ge-regeit'. war</ sq Third e./für eine erneure Ants cite idung Alber die frage'der Genehmigung des iberga-, bev'df trage S kein -Kauai 'heilig' denn nach"Arte ZU Abso 2 Satz1-2 132.,45 ':und'-§ 49 -Abs A 6- IlofeO -sind recliti,raftige. i gilt sehe idungeii ‘tuid ^feblitsgVtl-tigre'Tereinbarungen aus der Zeit vor -dein 24T Anrii f947• inKraft g.eb liebem .Die An- , sicht-’der- Aeclits"beschw-e r ödie- Geneimigungv des Jbergab^ Tertrages durch das Ahe rbengericht 'habe.- zu einer endglil/ tivgen: Regelung'der diofnachfolge. geführt«, die die Anv/en- :i ■ dungdes:heuenihand\vlrtschaftsre chts auä.schlie.ße * ist ‘irrig o Bis Kur re eilt skrLl'f t igen Entscheidung Liber die nachgesuchte- Genehmigung' war d-er ’’bergab evert rag schwebe» uhdirlrsa.no 'Dieseih Zustandeliat die'-Entscheidung des Aner-bengeriehts' kein' "linde" bereitet'/ da' sie rechtzeitig mit-:d e r -s-b fortigen ~Bds env/erde* {angegr ifxen” und d ah er ni cht -rechtshrüftig"'gelidrder isti rDie - schwebende Unwirhsamheit-des Vertrages liat in -Brnängelung einer gilt Scheidung über
 verrühren höhii""ahhr;ngigr.-'/As “könnte daher. wie das Ober-j
'i^dasgericlit"r35i‘t^e'clit "angehoimaen' hat/, nach C 56 Abs
r;^atz‘2' L7(5: von?d'eft 'Anträgsteilern ‘aufgenommen v;erden0 •
ITach der Aufhebung des B e i ekh erbh 0 f re cht s war aber, wieg!
der Sehat' • her ei ts *' inseiner ; fnt Scheidung von 30 c Oktober ‘	-•	.	,	.	{	,	gf
1951 (T BLw 4-9/50)' dargeleg'tnhatp überndie Genehmigung
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des Vertrages nicht mehr auf''Grund der erbhof recht liehet
 Bestii.xmngen’ zit entscheiden0 Die Aufhebung dieser Tor- f
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Schriften führte auch nicht • etwa die "endgültige uhwirk-A
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samkeit des Vertrages herbei« sondern wirkte sich lediglich dahin aus? daß die frage der Genehmigung des Vertrages nunmehr nur noch auf .Grund der Vorschriften des neuen Hechts geprüft werden konnte (vgl den oben angeführten Beschluß des Senats« ferner Lange-Wulff HöfeOrdnung 3« Aufl Seite 361 ; OLG1 If Inch en in Hecht dLandw c 1849 P. Seite 114) o Su. Unrecht hat die Hechtsbeschwerde datier die Anwendung des Höferechts durch das Beschwerdegericht gerügte Dh-’die. erbhof recht liehen Bestimmungen nach dein Gesagten für ?’die EntScheidung nicht, mehr maßgebend sind,; konnte es dahingestellt bleiben* ob# v:ie die Heclitsbe-schwerde meint* die Entscheidung des'Anerbengerichts mit dem damals geltenden Hecht nicht au vereinbaren war0
.Die Hechtsbeschwerde macht selbst nicht geltend#‘ daß sich das Beschwerdegericht bei der Anwendung der Höfe Ordnung einer Gesetsesverletzung schuldig-gemacht ha- -be0 nine solche ist auch nicht:ersichtlich« Dem Beschwer-degericht ist darin beisutreten« daß der Erblasser« da er keime Abkömmlinge hatte*'nicht gehindert war5 der: Vof auf seine Schwester.su übertragen# und daß es hieran auch keiner gerichtlichen Zustimmung bedurfte« Angesichts des freien.Verfügungsrechts des Erblassers sind durch den l'bergnbevertrag, keine Hechte der Antragsgegnerin 'beeinträchtigt worden0" Sie war daher im Zeitpunkt der Auf- . nähme des Beschwerdeverfahrens durch die Antragsteller nicht mehr-beschwerdeberechtigto mit Hecht hat daher das Oberlundesgericht die sofortige Beschwerde als unsuläs-sig verworfen«,
Uie- Hechtsbeschwerde war danach als unbegründet surücksuweisen« -	:'

Die Kost'enentscHei'dung berulrt--auf den §2 10 hYIls A2P ;45P 50 ~ LVO *'Zu/'einer1'Anordnu-igVauf- fertmd des § 51 LVO über die Erstattung- aus serge rYeiit lieber. Kosten be« stand Icei’n Anlaß

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