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BGH

Gericht: BGH

1943 wieder aufgehoben, Mit Schriftsatz vom 4« März 1954, der am 5- März 1954 beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) reingegangen ist, hat der Eigentümer des Hofes gegen die Entscheidung des Anerbengerichts sofortige Beschwerde eingelegt, die das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 5» April 1954 als unzulässig verworfen hat, weil die Beschwerdefrist mit. der Zustellung der Entscheidung des Anerbengerichts an den vom Eigentümer bevollmächtigten Rechtsanwalt begonnen habe, so daß der Beschluß mit dem Ablauf des 20. Am 25* Juli 1957 hat der Hofeigentümer gegen die Entscheidung des Anerbengerichts erneut sofortige Beschwerde eingelegt und hilfsweise gegen eine etwaige Versäumung der Beschwerdefrist [die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. weil der Beschwerdeführer sein etwaiges Beschwerderecht durch die im Jahre 1954 eingelegte Beschwerde verbraucht habe und eine Wiederholung des Rechtsmittels ausgeschlossen sei o Gegen die Entscheidung des Anerbengerichts vom 27 * Januar 1942 stand dem Eigentümer des Hofes die sofortige Beschwerde zu (§ 43 Abse 1 Satz 1 REG)o Die Beschwerdefrist betrug zwei Wochen (§ 43 Abs» 1 Satz 2 REG)5 sie begann mit der Zustellung des Beschlusses. ob auf Grund dieser Vorschriften der Be-Schluß des Anerbengerichts auch dem Beschwerdeführer persönlich hätte zugestellt werden müssen oder ob die Beschwerdefrist durch die Zustellung des Beschlusses an den Vormund und den von diesem bevollmächtigten Rechtsanwalt in Lauf gesetzt wurde, kann dahingestellt bleiben„ Auch wenn, wovon im gegenwärtigen Verfahren ausgegangen werden mag, eine Zustellung an den Beschwerdeführer selbst erforderlich war, ist die sofortige Beschwerde unzulässige Bach § 56 Abs.4 Satz 5 LVÖ konnte, wenn die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Anerbengerichts bei Beendigung der Tätigkeit des Anerbengerichts noch nicht abgelaufen war, die sofortige Beschwerde noch bis zu dem 31° Harz 1943 bei dem zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden, ( sofern ein Verfahren auch auf Grund der Höfeordnung oder der Verfahrenordnung für Landwirtschaftssachen zulässig war. kleine Abmeierung bezeichnte Entziehung der Verwaltung und Nutznießung am Hof zu dem Ziele hat, ist we$er in der Höfeordnung noch in der Verfahrensordnung vorgesehen, so daß schon aus diesem Grunde eine Beschwerde nicht mehr in Betracht kann Aber auch wenn man annehmen wollte, daß ein unter der' Geltung des Reichserbhofsrechts ein-geleitetes Abmeierungsverfahren nach den Bestimmungen der Landbewirtschaftungsordnung und damit nach der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen hätte weitergeführt werden können, würde eine sofortige Beschwerde nicht mehr zulässig sein0 Die Erage, ob die Vorschrift des § 56 Abs° 4 Satz 5 LVO auch für die Anfechtung von solchen anerbengerichtlichen Entscheidungen gilt, die nicht ordnungsmäßig zugestellt waren, ist streitig. te Entscheidungen anzuwenden ist, so war die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde mit dem Ablauf des 31 * März 1948 verstrichen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre schon bei Einlegung der ersten Beschwerde im Jahre 1954 wegen Ablaufs der Jahresfrist (§ 56.Abs.4 Satz 6 LVO in Verbindung mit § 234 Abs.3 ZPO) nicht mehr in Betracht gekommen o Wenn dagegen die Frist des § 56. Abs.4 Satz 5 UV0 für nicht ordnungsmäßig zugestellte Entscheidungen keine Geltung hatte und die Rechtskraft der Entscheidung des Anerbengerichts noch weiter in der Schwebe geblieben wäre, hätte die Beschwerdofrist spätestens mit der Nachholung der ZustePMLung des Beschlusses an den Beschwerdeführer (5. Februar 1954) begonnen und wäre bereits bei Einlegung der ersten sofortigen Beschwerde im Jahre 1954 abgelaufen gewesen (§ 9 LwVG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 FGG entsprechend der bisherigen Regelung des § 23 Abso 1 LVO)o Die sofortige Beschwerde vom 4= März 1954 ist deshalb durch den Beschluß vom 5.

Zitierte Normen: § 171 ZPO § 56 LVO § 9 LwVG § 23 LVO § 21 LwVG
AnerbengerichtsLwVGZustellungBeschlußBrBeschwerdeführerBeschwerde

Volltext der Entscheidung

7_BLw_5£r/51
2356
Besch 1 u ß
In der Landwirtschaftssache
 des Landwirts Heinrich G|
xn B|
fbei
 vertreten I in
 Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers?
durch die Rechtsanwälte Br
 und
wegen Entziehung der Verwaltung und Nutznießung
 hat der V< Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 23» Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Tasche sowie der.Bundesrichter Br* Hückinghaus und Br» Piepenbrock beschlosseng
 Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 28„ Oktober 1957 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen,
 Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird, auf 3.000 DU festgesetzt.
 
G- r ü n d e
Eebru;
ist am 7 6. Februar 1942
Auf Antrag des Landesbauernführers in--Hannover hat * das Anerbengericht durch Beschluß vom 27* Januar 1942 dem Landwirt . Heinrich	der	im	Jahre 1934 wegen Trunk-
sucht entmündigt worden war, gemäß § 15 Abs. 2 HEG und §§ 85 ff EHVfQ die Verwaltung und ITutznießung an seinem damaligen Erbhof für dauernd entzogen und diese seinem am 4HRHHHM0 1935 geborenen gleichnamigen Sohn übertragen» Her Beschluß
r 1942 dem Vormund des Eigentümers und am dem v vom Vormund für, das. Abjneie rungs verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt Br.	zugestellt
 worden. Bie Entnfündigung wurde im Jahre. 1943 wieder aufgehoben,
 Mit Schriftsatz vom 4« März 1954, der am 5- März 1954 beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) reingegangen ist, hat der Eigentümer des Hofes gegen die Entscheidung des Anerbengerichts sofortige Beschwerde eingelegt, die das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 5» April 1954 als unzulässig verworfen hat, weil die Beschwerdefrist mit. der Zustellung der Entscheidung des Anerbengerichts an den vom Eigentümer bevollmächtigten Rechtsanwalt begonnen habe, so daß der Beschluß mit dem Ablauf des 20. Februar -1942 rechtskräftig geworden sei.
Am 25* Juli 1957 hat der Hofeigentümer gegen die Entscheidung des Anerbengerichts erneut sofortige Beschwerde eingelegt und hilfsweise gegen eine etwaige Versäumung der Beschwerdefrist [die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, seine Verfahrensbevollmächtigten hätten am 21. Juli 1957 aus Anlaß der Bearbeitung einer Entschädigungssache bei Burchsicht der Gerichts-akten festgestellt, daß der Rechtsanwalt Br,	der
 in dem Abmeierungsverfahren aufgetreten war, nicht von ihm seihst,, sondern lediglich von seinem damaligen Vormund bevollmächtigt gewesen seiy so daß die Zustellung an den Rechts anwalt Dr.	ihm	gegenüber nicht wirksam seit Das
 Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig vemvorfen? weil der Beschwerdeführer sein etwaiges Beschwerderecht durch die im Jahre 1954 eingelegte Beschwerde verbraucht habe und eine Wiederholung des Rechtsmittels ausgeschlossen sei o
Die
I
sigkeit der Beschwerde handelt? gemäß § 24 Abs * 2 Br» 2 I»wVG
zulässig
 jedoch nicht begründet
 echtsbeschwerde isty da es sich um die Unzuläs-
Gegen die Entscheidung des Anerbengerichts vom 27 * Januar 1942 stand dem Eigentümer des Hofes die sofortige Beschwerde zu (§ 43 Abse 1 Satz 1 REG)o Die Beschwerdefrist betrug zwei Wochen (§ 43 Abs» 1 Satz 2 REG)5 sie begann mit der Zustellung des Beschlusses. Nach § 21 Abs. 5 EHVfO waren die Entscheidungen des Anerbengerichts den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen * Für die Zustellung galten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§ 11 EHVfO? § 16 Abs, 2 EGG)?
Die Zustellung an einen in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Beteiligten hatte an seinen gesetzlichen Vertreter zu erfolgen (§ 171 ZPO) ? es sei denn-, daß der beschränkt Geschäfts fähige selbst am Verfahren teilnehmen konnte (vgl. Schlegelberger EGG 7. Auflo § 16 Armio 32; Keidel FGG 6, Auf 10 § 16 Anm. 8)0 Die Frage,. ob auf Grund dieser Vorschriften der Be-Schluß des Anerbengerichts auch dem Beschwerdeführer persönlich hätte zugestellt werden müssen oder ob die Beschwerdefrist durch die Zustellung des Beschlusses an den Vormund
 und den von diesem bevollmächtigten Rechtsanwalt in Lauf gesetzt wurde, kann dahingestellt bleiben„ Auch wenn, wovon im gegenwärtigen Verfahren ausgegangen werden mag, eine Zustellung an den Beschwerdeführer selbst erforderlich war, ist die sofortige Beschwerde unzulässige
 Bach § 56 Abs. 4 Satz 5 LVÖ konnte, wenn die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Anerbengerichts bei Beendigung der Tätigkeit des Anerbengerichts noch nicht abgelaufen war, die sofortige Beschwerde noch bis zu dem 31° Harz 1943 bei dem zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden, ( sofern ein Verfahren auch auf Grund der Höfeordnung oder der Verfahrenordnung für Landwirtschaftssachen zulässig war. Bin Verfahren, das die als sog. kleine Abmeierung bezeichnte Entziehung der Verwaltung und Nutznießung am Hof zu dem Ziele hat, ist we$er in der Höfeordnung noch in der Verfahrensordnung vorgesehen, so daß schon aus diesem Grunde eine Beschwerde nicht mehr in Betracht kann Aber auch wenn man annehmen wollte, daß ein unter der' Geltung des Reichserbhofsrechts ein-geleitetes Abmeierungsverfahren nach den Bestimmungen der Landbewirtschaftungsordnung und damit nach der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen hätte weitergeführt werden können, würde eine sofortige Beschwerde nicht mehr zulässig sein0 Die Erage, ob die Vorschrift des § 56 Abs° 4 Satz 5 LVO auch für die Anfechtung von solchen anerbengerichtlichen Entscheidungen gilt, die nicht ordnungsmäßig zugestellt waren, ist streitig. Sie wird vom Obersten Gerichtshof für die Bri-
tische Zone (Rd Annio 8) bejaht
-M
1950, 288) und Barnstedt/Meyer (LVO § 56 von Lenge/Wulff (HöfeO 4° Aufl° S. 429)5 Eiohr (RdL 1950, 289) und Rötelmann (SJZ 1950, 827) verneint. Einer Stellungnahme hierzu bedarf es nicht» Wenn die Bestimmung des § 56 Abs. 4 Satz 5 LVO auch auf nicht ordnungsmäßig zugestell-
te Entscheidungen anzuwenden ist, so war die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde mit dem Ablauf des 31 * März 1948 verstrichen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre schon bei Einlegung der ersten Beschwerde im Jahre 1954 wegen Ablaufs der Jahresfrist (§ 56.Abs. 4 Satz 6 LVO in Verbindung mit § 234 Abs. 3 ZPO) nicht mehr in Betracht gekommen o Wenn dagegen die Frist des § 56. Abs. 4 Satz 5 UV0 für nicht ordnungsmäßig zugestellte Entscheidungen keine Geltung hatte und die Rechtskraft der Entscheidung des Anerbengerichts noch weiter in der Schwebe geblieben wäre, hätte die Beschwerdofrist spätestens mit der Nachholung der ZustePMLung des Beschlusses an den Beschwerdeführer (5. Februar 1954) begonnen und wäre bereits bei Einlegung der ersten sofortigen Beschwerde im Jahre 1954 abgelaufen gewesen (§ 9 LwVG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 FGG entsprechend der bisherigen Regelung des § 23 Abso 1 LVO)o Die sofortige Beschwerde vom 4= März 1954 ist deshalb durch den Beschluß vom 5. April 1954
im Ergebnj. ser Beschl zugestellii Abs. 2 Sai
 terblieber, sein sollte - die Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 24
Abs. 2 iho rieht stat
s zu Recht als unzulässig verworfen worden. Die-uß, der dem Beschwerdeführer am 30. April 1954 wurde, ist, wenn bei der Zustellung die nach § 21 z 2 LwVG vorgeschriebene Rechtsmittelbelfehrung un-
2 LwVG auch ohne Zulassung durch das Oberlandesge-thaft gewesen -, mit dem Ablauf des 30. Oktober 1 rechtskräftig geworden (§ 21 Abs. 2 Satz 5 LwVG). Die erneute sofortige Beschwerde mußte schon wegen Ablaufs der Beschwerdefrist ebenfalls als unzulässig verworfen werden. Eine ?/ie~ dereinsetqung in den vorigen Stand, die der Beschwerdeführer ig mit der Einlegung der Beschwerde vorsorglich be-t, war wegen Fristablaufs (§ 9 LwVG, § 22 Abs. 2 FGG' möglich, so daß es auf die weitere Frage, ob und in-erhaupt eine Wiederholung■eines Rechtsmittels zuläs-icht mehr ankommt.
gleichzeit antragt ha nicht mehr wieweit üb sig ist, n
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Die Hechtsbeschvverde war danach als unbegründet zurückzuweisen o
Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 nwVG*
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 Dr« Eückinghaus
 Dr, Piepenbrock