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BGH · V Bim 54/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V Bim 54/53

ge zu bestimmten Aufwendungen für das Pachtobjekt verpflichtet und entfällt die Geschäftsgrundlage des Vertrages, so kann er regelmäßig von dem Verpächter insoweit Ersatz seiner Investitionen verlangen, als er nicht in deren Genuß gelangt ist. Wegen dieser Mehrausgaben soll ihm durch den längeren Vertrag ein gewisses Äquivalent geboten werden........Von hier aus bestehen gegen die Person des Herrn der, was anerkannt werden muß, schon manches auf Ordnung gebracht hat, nach keiner Richtung hin irgendwelche Bedenken, so daß dem Vertragsabschluß wohl nichts entgegensteht • t/ als Vertreter des Oberpräsidenten mit dem Antragsteller den vereinbarten Pachtvertrag ab, und zwar auf die Dauer von 18 Jahren für die Zeit vom 1. In dem gegen den Antragsteller gerichteten Verfahren verurteilte der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone am 25- April 1949 (II a ZS 55/49) diesen zur Herausgabe des an den Vorpächter, und zwar unter Bestätigung des Urteils des Landgerichts in Bonn vom 25* Mai 1948 (2 0 172/48) und unter Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts in Köln vom 5- August 1948 (1 U 206/48). Auch wurde die Herausgabe der Domäne an den Vorpächter durch das Land nicht als unmöglich angesehen, da dieses durch ein zu Gunsten des Vorpächters ergehendes Urteil in die Lage versetzt werde, den Pacht- ' vertrag mit dem Antragsteller wegen Portfalls der Geschäftsgrundlage zu kündigen. Er hat vorgetragens Der Antragsgegner habe dafür einzustehen, daß ihm der Pachtbesitz des Römerhofes durch das Recht des Vorpächters entzogen worden sei. Ihm sei seitens der mit dem Abschluß des Pachtvertrages befaßten Beamten des Antragsgegners immer wieder erklärt worden, es sej nicht daran zu denken, daß der Vorpächter Jemals auf den R|HB zurückkomme. Der Antragsteller hat weiter geltend gemacht, er habe im Hinblick auf den langfristigen Pachtvertrag erhebliche Beträge in dem Pachtobjekt investiert, die sich bis zu dem 20. Er hat geltend gemachts Bei den Verhandlungen und dem Abschluß des Pachtvertrages sei den Beteiligten bekannt gewesen, daß der Pachtvertrag mit ihm zur Last gefallenen Kosten der Prozesse mit dem Vorpächter auf.Bas Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet» daß dem Antragsteller der Rechtsmangel bei Abschluß des Pachtvertrages bekannt gewesen Bei. Der Antragsteller hat mit der Berufung seine bisherigen Anträge weiter verfolgt und hilfBweise beantragt» die Sache an das Landwirtschaftsgerioht zu verweisen^ Per Antragsteller hat noch behauptet» die Regierung habe damals ihm gegenüber eine Garantie dafür Übernommen» daß der Vorpächter keine Pachtreohte mehr habe» und ihm zugesichert» für den Schaden aufzukommen» der ihm etwa aus dem Pachtvertrag mit dem Vorpäohter entstehen sollte. Bö hat als nicht erwiesen e rächtet» daß die Verpachtung des RflBHB8 an äen Antragsteller auf Grund eines Befehls der Militärregierung erfolgt ist. Es hat weiter den Standpunkt vertreten, daß der Antragsteller diesen Rechtsmangel nicht gekannt habe und ihm tatsächlich ein Schaden entstanden sei, dessen Geltendmachung durch die allgemeinen Pachtbedingungen nicht ausgeschlossen werde. Es hat sodann die Ansprüche des Antrags tellers hinsichtlich der geltend gemachten Investitionen und die Ansprüche aus der Beseitigung von Kriegsschäden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht billigt die Ansicht des Amtsgerichts, daß dem Antragsteller durch die vorzeitige Räumung des ein Seiden entstanden ist, meint äber, dieser beruhe nicht auf einem von dem Antragsgegner zu vertretenden Rechtsmangel, sondern darauf, daß er sich durch verbotene Eigenmacht in den Besibz des gesetzt habe? Das Beschwerdegericht hat angenommen, der dem Verpächter gegenüber fehlerhafte Besitz des Antragstellers sei auch nicht durch den Abschluß des Pachtvertrages vom 29. Juni 1932 (V ZR 12/31) gestanden habe, weil in jenem Palle die Vermieterin die neue Mieterin zur sofortigen Inbesitznahme des gemieteten Platzes, der vorher anderweitig vermietet worden war, aufgefordert habe, während hier der Antragsteller ohne Zutun des Antragsgegners durch verbotene Eigenmacht in den Besitz der Pachtsache gelangt sei und dieser als Eigentümer keinen Besitz mehr übertragen, vielmehr nur mit dem Antragsteller auf Grund der durch die verbotene Ei-genmacht geschaffenen Lage eizmn Pachtvertrag abgeschlossen habe. Es hat weiter seiner Überzeugung Ausdruck gegeben, daß der Pachtvertrag vom 29« November 1943 nicht auf Befehl der Militärregierung, sondern auf Grund freiwilliger Vereinbarung geschlossen worden ist, da die teilweise anders lautenden Andeutungen des Zeugen Br. äH^su unbestimmt seien und in dem übrigen Beweisergebnis auch keine Stütze fänden, so daß aus ihnen nicht auf einen Befehl der Militärregierung geschlossen werden könne, zu demal da allen Stellen offenbar immer nur die Be- Das Beschwerdegericht hat auch Schadensersätzen-Sprüche unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluß verneint; denn der ganze Sachverhalt spreche dafür, daß die mit den Verbandlungen betrauten Beamten der Regierung gutgläubig und von der Richtigkeit ihrer Äusserungen und Handlungen überzeugt gewesen seien und dabei den Antragsteller in keiner Weise getäuscht oder sonst hintergangen hätten» Nach Ansicht des Oberlandesgerichts läßt das Verhalten der Beamten des Antragsgegners auch den Tatbestand der positiven Vertragsverletzung nicht erkennen, so dafi auch unter diesem Gesichtswinkel keine Ansprüche begründet seien, und kommen Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht in Betracht, weil der Antragsteller seine Anspruchsgrundlage ausdrücklich auf vertragliche Ansprüche beschränkt habe. Bin Garantieversprechen hat das Beschwerdegericht für nicht erwiesen erachtet; es hat lediglich als dargetan angesehen, daß dem Antragsteller eine tatkräftige Hilfe des Piskus in der Pachtangelegenheit zugesagt worden sei. Diese Zusage hat der Antragsgegner nach seiner Ansicht erfüllt, da er sich mit erheblichen Kosten und Mühen gegen die Herausgabe des Hofes an den Vorpäqhter bis zur Erschöpfung aller Rechtsmittel gewehrt habe, -as Oberlandesgericht hält auch keine Scka-densersatzansprüche auf Grund von Verhandlungen der Beteiligten im Pebruar 1950 für gegeben, weil damals offenbar nur eine Vereinbarung über die Beteiligung des Landes an den Kosten des Antragstellers aus dem Prozess mit dem Vorpächter zustande gekommen sei. Hiervon ausgenommen hat das Oberlandesgericht lediglich die Gestütssuchekosten in Höhe von ü 467>10 DM, weil der Antragsteller sich insoweit auch auf eine Vereinbarung mit dem Zeugen beru- Der .Antragsteller rügt VerleGzung materiellen Rechts* Er hält das von ihm eingelegte Hechtsmittel für zulässig, weil das Beschwerdegericht ihm Schadensersatzansprüche wegen der von ihm begangenen verbotenen Eigenmacht abgesprochen und sich damit zu der Entscheidung des erkennenden Senats vom 2b. Juni 1952 (V ZR 12/51) in Widerspruch gesetzt habe« Der Antragsteller meint, das Oberlandesgericht habe die Bedeutung des Pachtvertrages verkannt; denn für die Schadens-ersatzans-prüche aus den §§ 541, 538 BGB komme es auf den Er mißt dem vorausgegangenen fehlerhaften Besitz keine Bedeutung bei und sieht als entscheidend an, daß der Antragsgegner ihm durch den.Abschluß des Vertrages vom 29« November 1945 den Pachtbesitz verschafft habe« Bach seiner Ansicht ist der ihm entstandene Schaden nicht durch die verbotene Eigenmacht, sondern durch den Abschluß des Pachtvertrages verursacht worden, durch den der Besitz des H^||s im Verhältnis zu dem Antragsgegner legitim geworden sei. Daß er die Domäne schon vor Abschluß des Pachtvertrages in Besitz genommen habe, hält der Antragsteller hinsichtlich des Ersatzanspruchs aus § 541 BGB für bedeutungslos. Er hebt hervor, daß ihm kein Schaden erwachsen sein würde, wenn der Antragsgegner im Jahre 1945 den Abschluß eines Pachtvertrages mit ihm verweigert haben würde, und beruft sich -ferner darauf, daß die Beamten des Antragsgegners, die nach dessen Ansicht nicht fahrlässig gehandelt haben sollen, mit ihm den Pachtvertrag abgeschlossen hätten, obwohl sie über die Einzelheiten der Besitzergreifung der Domäne durch ihn unterrichtet gewesen seien und auch seinen Brief vom 26. Der Antragsteller, der die Möglichkeit, seitens des Vorpächters des Besitzes der Domäne entsetzt werden zu können, nicht gekannt haben will, macht weiter geltend, daß er als Laie jedenfalls Uber die Besitzverhältnisse weit weniger unterrichtet gewesen sei, als es bei den Juristen des Oberpräsidiums und der Regierung der Pall gewesen sein müsse. Er folgert aus alledem, daß es allein auf den Pachtbesitz ankomme und der Antrags-gegner für den Mangel im Recht, der in dem Besitz des Vorpächters bestanden habe, einstehen müsse-. Es trifft auch zu, daß die Fehlerhaftigkeit des Besitzes des Antragstellers im Verhältnis zu dem Vorpächter durch den Abschluß des Pachtvertrages nicht beseitigt worden ist. Statt dessen hat das Beschwerdegericht der verbotenen Eigenmacht des Antragstellers hinsichtlich der Schadensersatzansprüche entscheidende Bedeutung beigemessen und den Pachtvertrag lediglich unter dem Gesichtspunkt betrachtet, ob sein Abschluß an der Fehler- Rechtsirrig ist die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß der Antragsgegner schon deshalb für den entstandenen Schaden nicht einzu-stehen habe, weil der Antragsteller bereits Besitzer der Domäne gewesen sei und der Antragsgegner sich daher auf ~ den Abschluß des Pachtvertrages beschränkt habe. Dieser hatte nunmehr nicht nur die Verpflichtung, dem Antragsteller den Besitz der Domäne fär die Dauer des Vertrages zu äberlassen, sondern, sofern diese Haftung nicht durch § 3 der allgemeinen Bedingungen ausgeschlossen ist, auch dafär einzustehen, daß dem Pächter nicht durch das Recht eines Dritten der vertragsmäßige Gebrauch entzogen wurde. Der Mangel im Recht bestand hier darin, daß der Pachtvertrag des Vorpächters im Mai 1945 noch bestand, dieser damals im Besitz des RÜHM8 war und ihm dieser Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen worden ist; denn dadurch wurde er in die Lage versetzt, die Wiedereinräumung des Besitzes mit Erfolg zu verlangen. Diese Möglichkeit hätte nicht bestanden, wenn der Pachtvertrag des Vorpächters am 29« November 1945 bereits erloschen gewesen wäre oder der Antrags-gegner doch den früheren Pachtvertrag fristlos hätte kündigen können und die von ihm tatsächlich auch aus» gesprochene fristlose Kündigung wirksam gewesen wäre. genüber dem Vorpächfcer - jedenfalls vom Erlöschen das PncJrWef träges oder der fristlosen Kündigung ab - rechtlich ohne Bedeutung gewesen und hätte er nicht zur Verurteilung in die Räumung der Domäne führen können« Des Beschwerdegericht hat nun auf Grund des Ganges der Verhandlungen und des Vorbringens der Beteiligten sowie der Aussago des Zeugen P0HHHI fiestges cellb9 die Beteiligten seien bei Abschluß des Pachtvertrages davon ausgegangen, daß sich der Vorpächter nicht wieder in den Pachtbesitz des R^HHfe setzen könne. Juni 1952 die Verurteilung der Eigentümer zur Schadensersatzleistung auf Grund der §§ 5/.l, 958 BGB gebilligt, weil die Klägerin bei Abschluß des Hie Irrertrages von dem Mangel im Recht keine Kenntnis gehabt habe. Das hab das Beschwerdegericht verkannt, indem es seine Entscheidung auf die verbotene Jäigenmaoht des Antragetellers als Ursache für seine Räumungsverpflichtung abgestellt hat* Es ist damit von der Entscheidung deB erkennenden Senats vom 20. Der Antragsteller hat sich danach mit Recht darauf berufen, daß das Beschwerdegericht von jener Entscheidung des erkennenden Senats abgewichen sei und seine Entscheidung auch auf dieser Abweichung beruhe, well es den Sechvcrhalt unter unrichtigen rechtlichen Gesteh lanunkcen beurteilt habe« Daraus felgt die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Der Antragsgeg-ner hat sich u.a. auf diese Vorschriften dafür berufen, daß eine Haftung seinerseits für den dem Antragsteller etwa entstandenen Schaden nicht bestehe. Er hat nicht in Abrede gestellt, von der früheren Verpachtung der Domäne an von Kenntnis gehabt zu haben, will aber aus den ihm bekannten und ihm bei den Verhandlungen mit dem Antragsgegner mitgeteilten Tatsachen nicht geschlossen haben, daß der Vorpächter ihm auf Grund seines früheren Pachtvertrages den Besitz der Domäne noch streitig machen könne. Die von dem Amtsgericht verneinte Präge, ob der Antragsteller bei Abschluß des Pachtvertrages von dem Rechtsmangel Kenntnis hatte, hat das Beschwerdegericht offen gelassen und brauchte ea von seinem Standpunkt aus auch nicht zu entscheiden Auf sie kommt es aber entscheidend sn, sofern die Haftung de8 *ntragsgegr.ers aicat auch durch die allgemeinen Pachtbedingungen .insbesondere § 3 derselben) ausgeschlossen Mit der Anschlußrechtsbeschwerde wendet sich der Artragsgegner dagegen, daß das Beschwerdegericht die Ansprüche des Antragstellers auf Erstattung der Investitionen und der Aufwendungen für die Beseitigung von Kziegs-schäden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Es hat aber angenommen, daß die GeBchäftsgrundlage des Pachtvertrages vom 29* November 1945 weggefallen sei, da beide Beteiligten bei 7ertrageSchluß übereinstimmend davon ausgegangen seien, daß sich der Vorpächter praktisch nie wieder in den Pachtbesitz des EHBb werde setzen können, und dies für sie die unbedingte Voraussetzung des ganzen Vertrages gewesen sei; ohne diese Voraussetzung würden nämlich beide Farteien den Vertrag in der vorliegenden Fassung nicht geschlossen haben; dem einerseits würde der Antragsteller niemals die ungeheuren Opfer des entschädigungslosen Wiederaufbaus der Wirtschaftsgebäude übe:nommen haben, wenn er irgendwie die vorzeitige Beendigung des Pachtvertrages durch das Dazwischentreten des Vorpächters in Recinung gesetzt hätte, und andererseits hätten die maßgebenden Stellen der Regierung möglichst ohne große Eigenkosten des Landes den weiteren Zer/all der noch vorhandenen Holge bände verhindern und den Aufbau. der beschädigten Gebäude sichern wollen, wofür nach Ihrer Ansicht die Person des Vorpächbers keine Gewähr( geboten habe« Las Beschwerdegericht hat wed ber erwogen, die Parteien würden, wenn sie auch nur entfernt mit der Möglichkeit der Beendigung des Pachtvertrages durch das Dazwischentreten des Vorpächters gerechnet hätten, eine Regelung über den Ersatz der Aufbauten getroffen und dem Antragsteller nicht den entschädigungslosen Aufbau zugemutet haben. Hach Fortfall der Geschäftsgrundlage konnte dieser nach Ansicht des Oberlandesgerichts den Antragsgegner nicht ohne Verstoß gegen Treu und Glauben an dem Vertrage festhalten, während es andererseits ein Verstoß gegen Treu und Glauben wäre, wenn der Antragsgegner den Ersatz der vorgelegten Aufbaukosten ablehnen würde, da der Antragsteller nur mit Rücksicht auf die lange Vertragsdauer diese Rosten übernommen habe. Das OberlandeBgericht hat in dem Ersatz dieser Aufwendungen eine loyale Abwicklung der durch den Erfolg des Vorpächters gegebenen Sach-und Rechtslage gesehen, wie sie die Beteiligten im Pe-bruar 1950 im Hinblick auf einen damals vielleicht befürchteten Verlust des Prozesses vereinbart hätten. Aus diesen Erwägungen hat das Oberlandesgericht die Ansprüche des Antragstellers auf Erstattung der Kosten der Investitionen und der für die Beseitigung der Kriegsschäden aufgewendeten Beträge dem Grunde nach für gerechtfertigt angesehen. Es hat ferner ein mitwirkendes Verschulden des Antragstellers verneint und dem Antragsgegner auch das Recht abgesprochen, mit den ihm entstandenen Kosten der Vorprozesse mit dem Vorpächter aufzurechnen. Er ist der Ansioht, daß auch bei Wegfall der Geschäftsgrundlage die positiven Bestimmungen des Pachtvertrages gelten und das Beschwer-degericht deshalb den Inhalt der allgemeinen Vertrags-r bedingungen hätte prüfen müssen, nach deren § 21 der Pächter alle Gefahren zu tragen habe. Rer Antragsgegner macht weiter geltend: Der Antragsteller könne keinesfalls Kosten erstattet verlangen, die nach der Währungsreform entstanden seien, da schon am 25- Hai 1948 das Räumungsurteil gegen ihn ergangen sei und er seitdem mit seiner endgültigen Verurteilung zur Räumung habe rechnen müssen. Der Airtragsgegner bemängelt ferner, daß das Besehe er de ge rieht die zahlreichen einzelnen Posten der ton dem Antragsteller eingereichten Aufstellung seiner Investitionen nicht geprüft habe, und führt eine größere Zahl von Rechnungsbeträgen an, die schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt seien. Nicht zu beanstanden ist ferner dessen Auffassung, nach Treu und Glauben müsse der Antragsgegner dem Antragsteller alle diejenigen Aufwendungen ersetzen, die dieser im Vertrauen auf eine 18-jährige Pachtdauer gemacht habe. Ihm kann auch darin nicht beigetreten werden, daß der Antragsteller, soweit er nach Erlaß des Räumungsurteils vom 25* Hai 194-8 noch Aufwendungen für die 'Bomäne gemacht habe, keinen Ersatz verlangen könne, weil er mit seiner endgültigen Verurteilung zur Räumung des Römerhofes nunmehr habe rechnen müssen und sich die Vefmögenseinbuße durch weitere Investitionen selbst zuzuschreiben habe. Das Beschwerdegericht hat frei von Rechtsirrtum dargelegt, daß keiner der Beteiligten mit einem Obsiegen des Vorpächters gerechnet und der Antragsgegner auch nichts unternommen hebe, um den Antragsteller an dem weiteren Ausbau zu hindern, diesen zu verlangsamen oder die Aufwendungen sonst zu mindern. Wendungen aus § 670 BGB zugesprochen, sondern lediglich geprüft, welche Ansprüche ihm nach Wegfall der Geschäf Begründ läge bei loyaler Abwicklung, wie sie die Beteiligten im Februar 1950 selbst in Aussicht genommen hätten, nunmehr noch zuständen» Dabei hat es lediglich die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung und den Ersatz von Aufwendungen eines Beauftragten zur Richtschnur seiner Entscheidung gemacht» Das ist nicht zu beanstanden» Das Beschwerdegericht hat hinsichtlich der Investitionen seiner Entscheidung die mit der Klage überreichte Aufstellung des Antragstellers zugrunde gelegt und sich darauf beschränkt, die Verteilung der Aufwendungen auf die restliche, im Pachtvertrag vorgesehene Vertragsdauer ■als gerechtfertigt anzusprechen. eben der verschiedensten Art zusammensetzt und der Antragsgegner von Anfang an geltend gemacht hat, daß hierunter Forderungen enthalten seien, die schon deshalb dem Grunde nach ungerechtfertigt seien, weil es sich um Arbeiten handle, die das staatliche Hochbauamt in Auftrag gegeben und DaB Oberlandesgericht durfte unter diesen Umständen nicht ohne weiceres die Aufstellung des Antragstellers zugrunde legen, sondern hätte dem Antragsgegner Gelegenheit geben müssen, sich darüber zu erklären, welche einzelnen Posten der AfefStellung er selbst dann dem Grunde nach bestreiten wolle, wenn seine Erstattungspflicht grundsätzlich alö bestehend angesehen werden sollte. fen müssen, ob der Antragsgegner die von ihm angeführten Posten in den einzelnen Fällen mit Recht aus besonderen Gründen dem Grunde nach bestritt; denn insoweit handelte es sich nicht um Fragen, die dem Betragsverfahren überlassen werden durften. Da es nach dem Gesagten weiterer tatsächlicher Ermittlungen hinsichtlich dieser Ansprüche bedarf, die im Falle einer Unkenntnis des Antragstellers von dem Mangel im Recht auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes begründet sein können, var der a^gefochtene Beschluß auch insoweit aufzuheben und die Sache an. 3ei der erneuten Prüfung der Sache muß dieses, falls es darauf ankommen sollte, auch darüber entscheiden, ob der Antragsgegner die Kosten der Gestütssuohe durch eine Vereinbarung mit dem Antragsteller übernommen hat. ü^er diesen Streitpunkt durfte das Oberlandesgericht nicht in der Weise befinden, daß es den Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verneinte und die Frage seiner Berechtigung auf Grund vertraglicher Vereinbarung offen ließ. Bis zur Neufassung des $ 303 ZPO durch die Verordnung über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 13« Pebruar 1924 (RGBl 1, 133) waren zwar Zwischenurteile über einzelne selbständige Angriffs-und Verteidigungsmittel zulässig, die sich aus dem Zwischenurteil ergebenden Rechtsfolgen für den Anspruch selbst, der mit dem Erlaß des Zwiachenurteils nur aus der weiteren Verhandlung» nicht jedoch aus der Instanz ausschied, waren aber erst im Eodurteil auszusprechen (Pörster-Eänn, ZPO, 3* Aufl 1913 § 303 Bern 2 u.

Zitierte Normen: § 541 BGB § 304 ZPO § 242 BGB
DomänePachtvertragGrundAntragsgegnerAnspruchVorpächterBeschwerdegerichtBesitz

Volltext der Entscheidung

Für '4 as Fachs chiagewerk! .
Ficht für die Amtliche sammlumgI
lo Gesetz:	LwVG	§	21
2367 011
Rechtssafcz:	In	den sogenannten echten Streitverfahren- vor
 den landwirtschaftsgerichten ist entsprechend § 304 ZPO zwar eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs zulässig, nicht hingegen eine Zwischenentscheidung über ein einzelnes selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel o
2* Gesetz:	BGS	§ 242 .
Hechtssatz:	Hat	sich der Pächter in einem Landpachtvertra-
ge zu bestimmten Aufwendungen für das Pachtobjekt verpflichtet und entfällt die Geschäftsgrundlage des Vertrages, so kann er regelmäßig von dem Verpächter insoweit Ersatz seiner Investitionen verlangen, als er nicht in deren Genuß gelangt ist.
Aktenzeichen: V Bim 54/53
Beschluß des BGH vom 31* Januar 1956 AG Lechenich
.OLG Köln
7. BIm 54/55
Be Bohlafi
■i
In der Landwirtschaftssache
 des Kaufmanns Ferdinand itrasse«
in
\9
vertr in
 Antragstellers, Beschwerdegeg-ners und Rechtsbeschwerdefuhrers,
n durch Rechtsanwalt Justizrat Br
 gegen
das Land Bordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister für £rnährungy Landwirtschaft und Forsten in B|B
Antragsgegner! Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner!
vertreten durch Rechtsanwalt Br« fl^HH^Bin
 wegen eines Pachtrechtsstreits
 hat der 7« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwlrtachaftssaohen in der Sitzung vom 31« Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Meyer
 beschlossen s
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers
 und die Anschlußrechtsbeschwerde des Antrag&7 gegners wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 25« Kai 1955 aufgehoben und die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen9 dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdever-
fahrens übertragen wird,
II. Der Geschäftswerb wird für die Rechbsbe-schwerdeinsbanz auf 243 790,83 DM festgesetzt. Davon enbfallen auf die Rechtsbeschwerde 172 800,50 DM und auf die An-schlußreclrtsbeschwerde 70 990,33 DM.

*
 
;
t .
Gründe :
I.
Der im Januar 1935 verstorbene Landwirt und Pferdezüchter Rudolf Baron von	im	^a^ire	^936
von dem Regierungspräsidenten in S^^die etwa 200 Mor-gen umfassende preußische Staatsdomäne R|BHB bei 1^0 zu einem Jahrespaohtzins von 7 000, -HM gepachtet. Er unterhielt dort wie die früheren Pächter ein Ge-. stüt für Vollblutzucht• Ende des Jahres 1944 brachte von	(Klüftig	als	Vorpächter	bezeichnet)	die
 Gestütgpfertie nach	bei	B^H|	Er	selbst	be-
gab sich auf seine Besitzungen in Schlesien. Auf der Domäne	er	seinen	Gestütsmeister	G^pH^,
. dem er die Verwaltung übertrug, mit 3 Ackerpferden, 28 Stück Rindvieh und dem tobejp Inventar zurück«
Der damals noch laufende. Pachtvertrag des Vorpächters verlängerte sich durch die Eriegsgesetzgebung ohne weiteres bis zu dem 30. Juni 1948*
Der Antragsteller betrieb seit 1933 Pferdezucht und besaß das Gestüt	<3easen	Eferdebe-
stand er im Kriege nach Thüringen verlegte* Im Frühjahr 1945 führte er die Pferde nach Westdeutschland zurück. Auf der Suche nach einer geeigneten Unterkunft für die Tiere stieß er im Mai 1945 auf die Staatsdomäne R^HI auf äer er den Verwalter OflHHI vorfand.
Er setzte sich mit der für den Kreis. Ef|HHB zuständigen amerikanischen Militärregierung in Verbindung, von der er am 15- Mai 1945 eine Bescheinigung des Inhalts erhielt, daß er ermächtigt sei, auf -dem Römerhof bei Lechenich zu dem landwirtschaftlichen Nutzen des Kreises Pferde zu züchten. Auf Grund dieser Bescheinigung brachte er seine Zuchtpferde zu dem RflHHH» von
 
dem er ebenso wie von dem Vorgefundenen lebenden und toten Inventar Besibz ergriff. Der für den Vorpächter auf dem Gut täbige Verwalter	trat	schließlich
 in die Diene be des Antragstellers, verstarb jedoch bereits im September 1945.
Kurze Zeit nach der Inbesitznahme des Rf^HHBs durch den Antragsteller mußte das preußische Khltblut-Landgestüt W^flHfcbei	auf	Anordnung
 der englischen Militärregierung ‘seine Unterkunft räumen. Das Oberpräsidium der Mordrheinprovinz, Abteilung Landwirtschaft, Ernährung, Domänen und Forsten, in BflB, das inzwischen die Funktionen des Landwirtschaftsministeriums übernommen hatte, wurde bei der Suche nach einer geeigneten Unterkunft für das W^SHHA Gestüt ebenfalls auf den Gestütehcf BflHil aufmerksam. Als der Oberpräsident den Antragsteller zur Räumung dieses Hofes zwecks Unterbringung des	auf forderte,	berief
 sich dieser auf die Bescheinigung der Militärregierung vom 15. Mai 1945* Verhandlungen zwischen dem Antragsteller und dem Oberpräsidenten führten schließlich zur Unterbringung beider Gestüte auf dem Rj^H^ Das preußische Kaltblut- Landgestüt siedelte bereits im Oktober 1945 wieder nach	um. '
Der Antragsteller strebte, nachdem er auf die geschilderte Weise mit der zuständigen deutschen Behörde Fühlung gewonnen hatte, nach einer vertraglichen Regelung bezüglich der Wutzung des R^BHHe durch Absohluß eines Pachtvertrages. Bei den Verhandlungen mit dem Oberpräsidenten wurde zunächst ein dreijähriger Pachtvertrag mit weiterem Torpachtrecht des Antragstellers ins Auge gefaßt. Es wurden mehrere Vertragsentwürfe gefertigt, von denen einer seitens des Antragstellers unterschrieben worden -ist. Fast alle Entwürfe enthiel ten im Eingang die Worte vorbehaltlich etwaiger Rechte des Päch-
ters von
A
 
n '* *
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G

. im Zuge der Pach Irrertragsverhandlungen ließ der Oberpräsident im August 1943 das auf dem RjdHB "befindliche Inventar des Vorpächters abschätzen«
Am 26. Oktober 1943 richtete der Antragsteller an die Bandwirtschaf tskammer der Hord-Rheinprovinz ein Schreiben, in dem er auf die verschiedenen Unterredungen mit dem Tierzuchtleiber NflUM und dem landrat L^m^Bezug ne>*m und darauf hinwies, daß mit dem Abzug des Gestüts Wickrath nach den vertraglichen Abmachungen sein Vorpaohtrecht id Kraft trete, das ihn berechtige, wieder den ganzen R^m^ür seine Belange suszunutzen. In diesem Schreiben versicherte der Antragsteller, daß es sein Bestreben sei, den Rwieder in einen Zustand zu versetzen, der, wenn auch langsam, die schlechte Pflege des Vorpächters werde vergessen lassen. Br erklärte sich ferner bereit, von der Heuernte jeweils bis zu 800 Ztr an das Gestüt Wd^H^ abzugeben« Wegen der Schwierigkeit der Inventarbeschaffung schlug der Antragsteller vor, das von dem Vorpächter übernommene Inventar an ihn zu verkaufen. In dem Schreiben heißt es weiters
"Unter den genannten Voraussetzungen müßten Sie, wie dies z.B. die Stadt Kdfc tut, wegen Hicht-Rückkehr des Vorpächters bis zu dem heutigen Tage den alten Vertrag als erloschen ansehen, während ich meinerseits um einen 15-jährigen Vertrag bitte, der in Anbetracht meiner übernommenen Verpflichtungen wohl gerechtfertigt sein dürfte.«
Auf Grund der diesem Schreiben folgenden Verhandlungen bat der Oberpräsident den Regierungspräsidenten
 
i*1	in seinem Kamen mit dem Antragsteller einen
 Pachtvertrag in dem vereinbarten Rahmen abzuschließen-In diesem Schreiben vom 9* November 19*5 heißt es »l.s.s
«Herr	verfügt bereits vertraglich Uber ei-
nen Teil des RBHHBs und es ist ihm von hier fest zugesagt, daß er in einem 20-jährigen Vertrag Pächter des ganzen Besitzes werden soll. Dafür Übernimmt Herr I^BIB außer der ordnungsmäßig laufenden Unterhaltung der Gebäude die Instandsetzung, die sich hinsichtlich der Gebäude erstreckt auf die Wiederherstellung der Mauern, Wände, Bedachung und Verglasung, hinsichtlich der Keppeln auf deren Umfriedung und auf die Einfriedigung des gesamten Gestüts. Wegen dieser Mehrausgaben soll ihm durch den längeren Vertrag
 ein gewisses Äquivalent geboten werden........
Von hier aus bestehen gegen die Person des Herrn der, was anerkannt werden muß, schon manches auf	Ordnung	gebracht	hat,
 nach keiner Richtung hin irgendwelche Bedenken, so daß dem Vertragsabschluß wohl nichts entgegensteht •	t/
Herr	bereits seit 1.6.1945 im
 Genuß eines Teils des	 Auf	R^B
gB befinden sich noch Inventar stücke, die dem früheren Pächter von SBflflHIgehören, der mit seinen Pferden von RflBBBweg und dessen Aufenthalt völlig unbekannt ist. Auf Veranlassung des damaligen Landstallmeisters is* das gesamte Eigentum des Herrn von S^HI abgeschätzt und auf insgesamt 29 314» 30 RH bewertet worden. Dieses Inventar möchte Herr
 su dem Schätzungswert übernehmen, was in dem 1 er -rag noch zu berücksichtigen wäre."
 
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Der Regierungspräsident stellte daraufhin einen auf die Besonderheiten des	zugeschnittenen
 Vertragsentwurf entsprechend dem Muster für staatliche Domänenpachtungen her und schloß am 29- November 1945 . als Vertreter des Oberpräsidenten mit dem Antragsteller den vereinbarten Pachtvertrag ab, und zwar auf die Dauer von 18 Jahren für die Zeit vom 1. Dezember 1945 bis zu dem 30« November 1965- Dieser Pachtvertrag enthält keinen Vorbehalt wegen etwaiger Rechte des Vorpächters, u.a. aber folgende Bestimmungen*
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Die Verpachtung erfolgt nach den allgemeinen Pachtbedingungen für die Preußischen Staatsdomänen von 1926 (APB), soweit sie nicht durch den vorliegenden Vertrag geändert oder ergänzt werden. Diese Bedingungen bilden einen Teil des Vertrages und sind dem Vertrage beigefügt.
5 6
Das vorhandene bewegliche Inventar gehört dem Verpächter Herrn von SÜHHI von dem bis jetzt jede Nachricht fehlt. Das Inventar soll durch • Sachverständige abgeschätzt und Bein Wert von
4
' dem Pächter erstattet werden......Hinsichtlich
 des Inventars wird auf die Anlage vom 29- November 1945 verwiesen.
§ 7
Der Pächter übernimmt es, die Bauten auf seine Rosten wieder instand zu setzen und zu unterhalten...... Die Instandsetzung erfolgt laufend
 im Einvernehmen mit dem Hochbauamte, sobald es der Baumarkt gestattet.........”
Die dem Pachtvertrag angeheftete Inventaranlage hat u.a. folgenden Wortlaut:
 
"2. Das in. der Aufstellung vom 9* September 1945 auf geführte Inventar ist Eigentum des frühe Pächters von	übernimmt	das
 Inventar zu den in der Aufstellung festgesetzten Beträgen* Von	hat	bisher nichts
 von sich hären lassen. Eine Regelung hinsichtlich des Inventars ist nötig, insbesondere um eine sachliche Behandlung und Pflege -des lebenden Inventars zu gewährleisten« ....
Übernimmt das gesamte Inventar außer den Futtermitteln bis zu dem 31■ Dezember 1945 treuhänderisch, von da an, falls Sj^HHI sich nicht melden sollte, als Eigentümer.......11
Im Januar 1946 kam der Vorpächter zurück und forderte unter Hinweis auf seinen Pachb7ertrag die Herausgabe des R^UHN an ihn. Diese wurde ihm sowohl vom Antragsteller als auch von den Behörden des Antragsgeg-ners verweigert. Vorsorglich kündigten der Regierungspräsident und der Ernährungsminister den Pachtvertrag mit dem Vorpächter.
In der Folgezeit kam eh zu mehreren Rechtsstrei-tigkeiben zwischen dem Verpächter und den jetzigen Beteiligten.
In dem gegen den Antragsteller gerichteten Verfahren verurteilte der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone am 25- April 1949 (II a ZS 55/49) diesen zur Herausgabe des	an	den	Vorpächter,	und	zwar	unter
 Bestätigung des Urteils des Landgerichts in Bonn vom 25* Mai 1948 (2 0 172/48) und unter Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts in Köln vom 5- August 1948 (1 U 206/48). Der Oberste Gerichtshof ging davon aus, daß der Vorpächter durch seinen Aufenthalt in Schlesien und die zeitweilige Veränderung seiner Rückkehr nach
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Westdeutschland den Besitz an dem	nicht ver-
loren habe und trotz der Inbesitznahme des Hofes durch den Antragsteller unmittelbarer Besitzer geblieben sei.
Br hat angenommen, der Antragsteller habe den Besitz des Hofes durch verbotene Bigenmacht erlangt, da der Befehl der Militärregierung vom 15* Mai 1945 keine Gestattung der Besitzentziehung bedeutet habe, und auch einen Verlust des unmittelbaren Besitzes durch die vorübergehende Unterbringung des Gestüts	verneint.	Ben	Pacht-
vertrag vom 29, November 1945 hat der Oberste Gerichtshof gegenüber dem Anspruch aus § 861 BGS als rechtlich bedeutungslos angesehen.
Die Herausgabeklage des Vorpfichters gegen den Antragsgegner wies das Landgericht in Düsseldorf am 12.
Juli 1948 (2 0 229/47) zurück, «ährend das Oberlandesgericht in Düsseldorf und der Oberste Gerichtshof in Köln durch die Urteile vom 22. April 1949 und 14* Juli 1950 (5 U 11/4-9, II a ZS 157/49) das Land Nordrhein-Westfalen verurteilten, dem Vorpächter den Pachtbesitz an dem RBHHÜuBverzüglich wieder einzuräumen. Ausgangspunkt dieser Entscheidungen war, dafi dem Antragsgegner kein Eiindigungsrecht gegen den Vorpächter zugestanden habe, die Neuverpachtung an den Antragsteller verfrüht gewesen sei und eine schuldhafte Vertragsverletzung dar st eile. Auch wurde die Herausgabe der Domäne an den Vorpächter durch das Land nicht als unmöglich angesehen, da dieses durch ein zu Gunsten des Vorpächters ergehendes Urteil in die Lage versetzt werde, den Pacht- ' vertrag mit dem Antragsteller wegen Portfalls der Geschäftsgrundlage zu kündigen.
Der Vorpächter beantragte außerdem bei dem Landwirtschaf tsgericht, die Kündigung des Pachtvertrages durch die'Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären und das Pachtverhältnis auf mindestens 12 Jahre zu verlängern.
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Das Amtsgericht entsprach diesem Anträge und .verlängerte den Pach tver trag bis zu dem 1« duli 1961 ( 2 Psch 17/46 und 2 LwP 54/48 des Amtsgerichts in Lechenich). Das Ocerlandesgericht ln Köln wies am 9« November 1949 den Pachtschutzantrag zurück (2 Vlw 66/49), während der Oberste Gerichtshof in EDln sm 28. Juni 1950 die Entscheidung des Oberlandesgerichts aulhob und unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Lechenich den Pachtvertrag bis zu dem 50« Juni 1955 verlängere (II BLw 125/49).
Da der Antragsteller und das Land Nordrhein-Nfes b-felen in allen diesen Verfahren letzten Endes unterlegen waren, räumte ersberer den BfBHHU&u 20. September 1950.
In «dem gegenwärtigen Verfahren macht der Antragsteller Ersatzansprüche gegen das Land Nordrhein-West-falen geltend. Er hat vorgetragens Der Antragsgegner habe dafür einzustehen, daß ihm der Pachtbesitz des Römerhofes durch das Recht des Vorpächters entzogen worden sei. Diesen Rechtsmangel habe er nicht gekanntj er habe lediglich gewußt, daß von S^HIHi früiler Pächter der Domäne gewesen sei. Der Pachtvertrag vom 29« November 1945 enthalte auch keinen Vorbehalt bezüglich etwaiger Rechte des Vorpächters. Ihm sei seitens der mit dem Abschluß des Pachtvertrages befaßten Beamten des Antragsgegners immer wieder erklärt worden, es sej nicht daran zu denken, daß der Vorpächter Jemals auf den R|HB zurückkomme. Die Regierung sei bestrebt gewesen, den Vorpächter, falls er zurückkehren und Ansprüche auf die Domäne erheben sollte, wegen der Vernachlässigung der Pachtung auf dem	wie-
der auf ziehen zu lassen. Man habe die Pachtrechte des Voi'päohtevs nie erloschen angesehen und sei der Ansicht gewesen, etwaigen Ansprüchen des früheren Pächters mit
 Erfolg en Lg egentreten za können. Keiner der am Vertragsabschluß Beteiligten,habo je daran gedacht, daß er (An-
entsprechend habe man ihm auch wiederholt erklärt, sein Pachtvertrag sei der allein gültige. Er habe damols on-ne Verschulden annehmen dürfen, daß der Vorpächber kei-
Der Antragsteller hat weiter geltend gemacht, er habe im Hinblick auf den langfristigen Pachtvertrag erhebliche Beträge in dem Pachtobjekt investiert, die sich bis zu dem 20. Juni 1948 auf 50 746,84 EM = 5 074,68 DM und von da ab bis zu dem 15* September 1950 auf 53 915>65 DM belaufen hätten. Nach seiner Darstellung hat er ferner für die Beseitigung von Kriegsschäden 12 000,- DM auf-• gewendet. Dor Antragsteller hat ferner aus der vorzeitigen Räumung des RflHHfc2 3 Schadensersabzamsprttehe hergeleitet, die er zu dem Teil beziffert hat. Er hat vorgetragen, durch die erzwungene Räumung der Pachtung sei sein Gestüt vernichtend getroffen und ihm ein ungewöhnlich hoher Schaden zugefügt worden.
Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner Klage bei dem Landgericht ( 2 0 102/51 des Landgerichts in Düsseldorf) erhoben und beantragt;
1)	. den Antragsgegner zu verurteilen, an ihn
193 790,85 DM nebst 10 1/2 Zinsen von 73 442,43 DM seit dem 25« September 1950 und 4 Jt Zinsen von 120 348,40 DM seit Klageerhebung zu zahlen;
2)	. festzustellen, daß der Antragsgegner ver-
pflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm seit dem 1 •’ Februar 1951 daraus erwachsen sei und werde, daß
 tragsteiler) den
 werde verlassen müssen. Dem-
ne Ansprüche auf den R
mehr habe
 er die Domäne RI räumen mußte.
am 20. September 1^50
Der Antragsgegner hat um Zurückweisung dieser Anträge gebeten und die Ansprüche nach Grund und Höhe t*cstritten. Er hat geltend gemachts Bei den Verhandlungen und dem Abschluß des Pachtvertrages sei den Beteiligten bekannt gewesen, daß der Pachtvertrag mit
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dem Vorpächter noch nicht beendet gewesen sei. Sie seien davon aasgegangen, daß dem Vorpächter im Palle seiner Rückkehr entgegengehalten werden könne, nach Lage der Dinge sei man genötigt gewesen, mit dem Antragsteller einen Pachtvertrag za schließen, der nun allein gültig sei. Man habe gehofft, diessn Rechtsstandpunkt auch im Prozeß gegen den Vorpächter durchsetzen zu können. Im Gegensatz zu den ersten Entwürfen sei in den Pachtvertrag vom 29* November 194-5 kein Vorbehalt bezüglich etwaiger Rechte des Vorpächters aufgenommen worden, um diesen nicht unnötig auf etwaige Rechte hinzuweisen. Im übrigen habe der Antragsteller nicht wegen des von ihm geltend gemachten Rechtsmangels, sondern wegen der von ihm begangenen verbotenen Eigenmacht den R^m^räwben müssen. Außerdem ständen die allgemeinen Pachtbedingungen für die preußischen Staatsdomänen den erhobenen Schadensersatzan-sprüchen entgegen. Derartige Ansprüche müßten auch schon daran sc weitern, daß mit der Haltung eines Voll-blutzuchtgestüts niemals Geld Verdient werden könne.
Vor allem sei der Abschlu3 des Pachtvertrages mit dem Antragsteller auf Befehl der Miliüärregierung erfolgt, dem er (Antragsgegner) habe Polge leisten müssen. Auf jeden Pall müsse sich der Antragsteller sein Hitverschulden entgegenhalten lassen. Pür die Zeit nach dem 9. Oktober 1950 könne dieser schon deshalb keine Ansprüche erheben, weil ihm der Pachtvertrag zu diesem Seitpunkt gekündigt worden sei. Auch “rechne er mit den
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ihm zur Last gefallenen Kosten der Prozesse mit dem Vorpächter auf.
Bas Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet» daß dem Antragsteller der Rechtsmangel bei Abschluß des Pachtvertrages bekannt gewesen Bei.
Der Antragsteller hat mit der Berufung seine bisherigen Anträge weiter verfolgt und hilfBweise beantragt» die Sache an das Landwirtschaftsgerioht zu verweisen^
jDas Oberlandesgerioht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben» die Kosten des 2. Rechtszuges dem Antragsteller auferlegt und die Sache im übrigen zuständigkeitshalber an das Landwirtsohaftsgericht verwiesen.
Vor dem Amtsgericht haben die Beteiligten ihre früheren Anträge wiederholt. Per Antragsteller hat noch behauptet» die Regierung habe damals ihm gegenüber eine Garantie dafür Übernommen» daß der Vorpächter keine Pachtreohte mehr habe» und ihm zugesichert» für den Schaden aufzukommen» der ihm etwa aus dem Pachtvertrag mit dem Vorpäohter entstehen sollte. Der Antragsgegner hat die Übernahme einer derartigen Garantie in Abrede gestellt.
Nach einer weiteren Beweisaufnahme hat das Amtsgericht die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Bö hat als nicht erwiesen e rächtet» daß die Verpachtung des RflBHB8 an äen Antragsteller auf Grund eines Befehls der Militärregierung erfolgt ist. Pas Recht des Britten» das zur Verurteilung zur Herausgabe der Bomäne geführt habe» hat das Amtsgericht L
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in dem unmittelbaren Besitz des Vorpächters gesehen.
Es hat weiter den Standpunkt vertreten, daß der Antragsteller diesen Rechtsmangel nicht gekannt habe und ihm tatsächlich ein Schaden entstanden sei, dessen Geltendmachung durch die allgemeinen Pachtbedingungen nicht ausgeschlossen werde.
Der Antragsgegner hat mit seiner sofortigen Beschwerde die Abweisung der Anträge des Antragstellers begehrt, während dieser um Zurückweisung der Beschwerde gebeten hat.
Das Beschwerdegericht hat zur Frage der Garantie-Übernahme den Zeugen lfm gehört, der den Pachter trag mit dem Antragsteller in Vertretung des Oberpräsidenten abgeschlossen hat. Es hat sodann die Ansprüche des Antrags tellers hinsichtlich der geltend gemachten Investitionen und die Ansprüche aus der Beseitigung von Kriegsschäden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Einen Anspruch des Antragstellers auf Erstattung der Gestütssuchekosten hat das Beschwerdegericht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verneint. Die Entscheidung darüber, oo der Antragsteller diese Kosten etwa auf Grund einer Vereinbarung mit dem Zeugen F^BHH erstattet verlangen kann, hat es dem Amtsgericht Vorbehalten. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Anträge des Antragstellers und die Beschwerde des Antragsgegners zu-rückgewiesen. Es hat die Sache wegen der Höhe der dem Grunde nach für gerechtfertigt erachteten Ansprüche sowie wegen Grund und Höhe der Gestütssuchekosten an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Hiergegen richtet sich die von dem Oberlsndesge-richt nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die Aufhebung des angefochtenen
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Beschlusses, soweit durch, ihn zu seinen Nachteil erkannt ist, sowie *die gänzliche Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners begehrt; hilfsweise bit ist er um Aufhebung in dem gekennzeichneten Umfang und insoweit um Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Der Antragsgegner hat sich der Rechtsbeschwerda angeschlossen. Sr beantragt, das Rechtsmittel des Antragstellers zurückzuweisen und die Entscheidung des Beschwerdegerichts insoweit aufzuheben, als dem Anspruch des Antragstellers stattgegeben worden ist? hilfsweise beantragt auch er die ZurUokverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Anschlußrechtsbeschwerde.
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Das Oberlandesgericht billigt die Ansicht des Amtsgerichts, daß dem Antragsteller durch die vorzeitige Räumung des	ein	Seiden entstanden ist,
 meint äber, dieser beruhe nicht auf einem von dem Antragsgegner zu vertretenden Rechtsmangel, sondern darauf, daß er sich durch verbotene Eigenmacht in den Besibz des	gesetzt	habe?	denn	der	Verpächter
 sei damals noch unmittelbarer Besitzer der Domäne gewesen und der Befehl der Militärregierung vom 15* Mai 1945 habe nur zur Legitimierung gegenüber militärischen Dienststellen gedient, aber nicht eine Besitzentziehung gestattet. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der dem Verpächter gegenüber fehlerhafte Besitz des Antragstellers sei auch nicht durch den Abschluß des Pachtvertrages vom 29. Eovember 1945 beseitigt worden und habe das ihm ungünstige Urteil des Ober-8 ten Gerichtshofs vom 25* April 1949 und damit die den Schaden verursachende Räumungsverpflichtung gegenüber
 dem Vorpächter ausgelösb. Als unerheblich hat das Oberland esger ich c angesehen, ob sich der Antrags cell er bei der Besitzergreifung des RflBHB? der von begangenen /erbotenen Eigenmacht bewußt gewesen 1bt, da die Widerrechtlichkeit kein Verschulden des Eingreifenden voraussetze, sondern die objektive Beeinträchtigung dos Besitzes genüge.
Bas Beschwerdegericht hat einen grundlegenden Unterschied zwischen dem hier gegebenen Sachverhalt und demjenigen . gesehen, der zur Entscheidung.des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 20*. Juni 1932 (V ZR 12/31) gestanden habe, weil in jenem Palle die Vermieterin die neue Mieterin zur sofortigen Inbesitznahme des gemieteten Platzes, der vorher anderweitig vermietet worden war, aufgefordert habe, während hier der Antragsteller ohne Zutun des Antragsgegners durch verbotene Eigenmacht in den Besitz der Pachtsache gelangt sei und dieser als Eigentümer keinen Besitz mehr übertragen, vielmehr nur mit dem Antragsteller auf Grund der durch die verbotene Ei-genmacht geschaffenen Lage eizmn Pachtvertrag abgeschlossen habe.
Bas Oberlandesgericht hat von seinem Standpunkt aus, daß Schadensersatzansprüche nicht bestehen, die Präge dahingestellt sein lassen, ob die allgemeinen Pachtbedin-grngen der Geltendmachung der Ersatzansprüche entgegenstehen würden. Es hat weiter seiner Überzeugung Ausdruck gegeben, daß der Pachtvertrag vom 29« November 1943 nicht auf Befehl der Militärregierung, sondern auf Grund freiwilliger Vereinbarung geschlossen worden ist, da die teilweise anders lautenden Andeutungen des Zeugen Br. äH^su unbestimmt seien und in dem übrigen Beweisergebnis auch keine Stütze fänden, so daß aus ihnen nicht auf einen Befehl der Militärregierung geschlossen werden könne, zu demal da allen Stellen offenbar immer nur die Be-
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scheinigung vom 15« Mai 1945 Vorgelegen habe.
Das Beschwerdegericht hat auch Schadensersätzen-Sprüche unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluß verneint; denn der ganze Sachverhalt spreche dafür, daß die mit den Verbandlungen betrauten Beamten der Regierung gutgläubig und von der Richtigkeit ihrer Äusserungen und Handlungen überzeugt gewesen seien und dabei den Antragsteller in keiner Weise getäuscht oder sonst hintergangen hätten» Nach Ansicht des Oberlandesgerichts läßt das Verhalten der Beamten des Antragsgegners auch den Tatbestand der positiven Vertragsverletzung nicht erkennen, so dafi auch unter diesem Gesichtswinkel keine Ansprüche begründet seien, und kommen Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht in Betracht, weil der Antragsteller seine Anspruchsgrundlage ausdrücklich auf vertragliche Ansprüche beschränkt habe. Bin Garantieversprechen hat das Beschwerdegericht für nicht erwiesen erachtet; es hat lediglich als dargetan angesehen, daß dem Antragsteller eine tatkräftige Hilfe des Piskus in der Pachtangelegenheit zugesagt worden sei. Diese Zusage hat der Antragsgegner nach seiner Ansicht erfüllt, da er sich mit erheblichen Kosten und Mühen gegen die Herausgabe des Hofes an den
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Vorpäqhter bis zur Erschöpfung aller Rechtsmittel gewehrt habe, -as Oberlandesgericht hält auch keine Scka-densersatzansprüche auf Grund von Verhandlungen der Beteiligten im Pebruar 1950 für gegeben, weil damals offenbar nur eine Vereinbarung über die Beteiligung des Landes an den Kosten des Antragstellers aus dem Prozess mit dem Vorpächter zustande gekommen sei.
Das Beschwerdegericht ist so zu dem Ergebnis gelangt. daß dem Antragsteller aus dem Pachtvertrags oder e_nem sonstigen Grunde keinerlei Schadensersatzansprüche zustehen und damit die von ihm bezifferten Ansprüche
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dieser Art ebenso wie die begehrte Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz allen weiteren Schadens unbegründet sind. Hiervon ausgenommen hat das Oberlandesgericht lediglich die Gestütssuchekosten in Höhe von ü 467>10 DM, weil der Antragsteller sich insoweit auch auf eine Vereinbarung mit dem Zeugen	beru-
fen habe und Uber diesen strittigen Punkt noch kein Beweis erhoben worden sei. Es hat deshalb die Sache auch wegen dieses Anspruches an das Amtsgericht zurück-verwiesen.
Der .Antragsteller rügt VerleGzung materiellen Rechts* Er hält das von ihm eingelegte Hechtsmittel für zulässig, weil das Beschwerdegericht ihm Schadensersatzansprüche wegen der von ihm begangenen verbotenen Eigenmacht abgesprochen und sich damit zu der Entscheidung des erkennenden Senats vom 2b. Juni 1952 (V ZR 12/51) in Widerspruch gesetzt habe« Der Antragsteller meint, das Oberlandesgericht habe die Bedeutung des Pachtvertrages verkannt; denn für die Schadens-ersatzans-prüche aus den §§ 541, 538 BGB komme es auf den
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Besitz als Pächter an, den er nicht durch verbotene Eigenmacht, sondern durch den Abschluß des Pachtvertrages erlangt habe, da er bis dahin auch dem AntragBgegner gegenüber kein Hecht zu dem Besitz des EHHflB8 gehabt habe. Er mißt dem vorausgegangenen fehlerhaften Besitz keine Bedeutung bei und sieht als entscheidend an, daß der Antragsgegner ihm durch den.Abschluß des Vertrages vom 29« November 1945 den Pachtbesitz verschafft habe« Bach seiner Ansicht ist der ihm entstandene Schaden nicht durch die verbotene Eigenmacht, sondern durch den Abschluß des Pachtvertrages verursacht worden, durch den der Besitz des H^||s im Verhältnis zu dem Antragsgegner legitim geworden sei. Der Antragsteller weist darauf hin, daß der Oberste Gerichtshof ebenso gegen ihn entschieden haben würde, wenn er von der Bzi-
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stens des Vorpächters Überhaupt nichts gewußt hätte, daß er im übrigen die Erlaubnis der Militärregierung sur Hutzung der Domäne zu einer Zejt erhalten habe, zu der praktisch alle Zuständigkeiten der deutschen Verwaltung bei den Dienststellen der Militärregierung vereinigt gewesen seien, und er, sobald dies möglich gewesen sei, mit der-deutschen Verwaltung des Dcmänenbe-sitzes Verbindung aufgenommen und mit ihr schließlich Jen Pachtvertrag geschlossen habe. Daß er die Domäne schon vor Abschluß des Pachtvertrages in Besitz genommen habe, hält der Antragsteller hinsichtlich des Ersatzanspruchs aus § 541 BGB für bedeutungslos. Er hebt hervor, daß ihm kein Schaden erwachsen sein würde, wenn der Antragsgegner im Jahre 1945 den Abschluß eines Pachtvertrages mit ihm verweigert haben würde, und beruft sich -ferner darauf, daß die Beamten des Antragsgegners, die nach dessen Ansicht nicht fahrlässig gehandelt haben sollen, mit ihm den Pachtvertrag abgeschlossen hätten, obwohl sie über die Einzelheiten der Besitzergreifung der Domäne durch ihn unterrichtet gewesen seien und auch seinen Brief vom 26. Oktober 1945 gekannt hätten.
Der Antragsteller, der die Möglichkeit, seitens des Vorpächters des Besitzes der Domäne entsetzt werden zu können, nicht gekannt haben will, macht weiter geltend, daß er als Laie jedenfalls Uber die Besitzverhältnisse weit weniger unterrichtet gewesen sei, als es bei den Juristen des Oberpräsidiums und der Regierung der Pall gewesen sein müsse. Er folgert aus alledem, daß es allein auf den Pachtbesitz ankomme und der Antrags-gegner für den Mangel im Recht, der in dem Besitz des Vorpächters bestanden habe, einstehen müsse-.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Wie noch dar-sulegen sein wird, ist das Beschwerdegericht von der Entscheidung des erkennenden Senats, vom 20. Juni 1952 (V ZR 12/52) abgewichen, ein Pell' des § 24 Abs 2 Nr 1
LwVGr also gegeben.
 
Der Reohtsbeschwerde war der Erfolg nicht zu ^ereage.i.
Das Oberlandesgericht ist zur Verneinung der erhobenen Schadensersatzanspräche gekommen, weil die Verurteilung des Antragstellers zur Räumung der Domäne auf der *on ihm begangenen verbotenen Eigenmacht beruht habe. Letzteres ist richtig. Es trifft auch zu, daß die Fehlerhaftigkeit des Besitzes des Antragstellers im Verhältnis zu dem Vorpächter durch den Abschluß des Pachtvertrages nicht beseitigt worden ist. Das Beschwerdegericht hat indessen rechts irrtümlich die Bedeutung des Pachtvertrages für die Rechtsbeziehungen der Beteiligten zueinander verkannt. Der Antragsteller hat hier Schadenersatzansprüche auf Grund der §§ 581 Abs 2, 541, 538 BGB erhoben, also Ansprüche aus dem Pachtvertrag vom 29« November 1943 geltend gemacht. Zu prüfen war danach, ob diese vertraglichen Ansprüche gerechtfertigt . sind oder nicht. Statt dessen hat das Beschwerdegericht der verbotenen Eigenmacht des Antragstellers hinsichtlich der Schadensersatzansprüche entscheidende Bedeutung beigemessen und den Pachtvertrag lediglich unter dem Gesichtspunkt betrachtet, ob sein Abschluß an der Fehler-
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haftigkeit des Besitzes des Antragstellers etwas geändert habe. Damit hat es die für den vorliegenden Streit wesentlichen Fragen verkannt. Rechtsirrig ist die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß der Antragsgegner schon deshalb für den entstandenen Schaden nicht einzu-stehen habe, weil der Antragsteller bereits Besitzer der Domäne gewesen sei und der Antragsgegner sich daher auf ~ den Abschluß des Pachtvertrages beschränkt habe. Das Beschwerdegericht hat offenbar angenommen, durch den Abschluß dieses Vertrages habe sich an den Besitzverhältnissen nichts geändert. Das trifft indessen nicht zu.
Der Antragsteller war, wenn aus der Bescheinigung der
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Militärregierung vom 15- Mai 1945 kein Beeilt zu dem Beel bz der Domäne her zulei ten ist, auch dem Antragsgegner gegenUker zu deren Besitz nicht berechtigt; denn naph dem fest ge stellten Sachverhalt ist zwar über eine vertragliche Regelung, die zunächst nur für die Dauer weniger Jahre in Aussicht genommen wurde, monatelang verhandelt worden, ein Vertrag'aber biB zu dem 29* November 1945 nicht zustande gekommen. Erst durch den Ver-tragsschlufi an diesem läge wurde der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller den Gebrauch der Domäne und den Genuß der Brächte zu gewähren, Und entstand -für den Antragsteller ein Anspruch auf Überlassung des Besitzes am	erhielt	mit	anderen Worten der An-
tragsteller den Pachtbesitz der Domäne, während der Antragsgegner mittelbarer Besitzer wurde. Dieser hatte nunmehr nicht nur die Verpflichtung, dem Antragsteller den Besitz der Domäne fär die Dauer des Vertrages zu äberlassen, sondern, sofern diese Haftung nicht durch § 3 der allgemeinen Bedingungen ausgeschlossen ist, auch dafär einzustehen, daß dem Pächter nicht durch das Recht eines Dritten der vertragsmäßige Gebrauch entzogen wurde. Der Mangel im Recht bestand hier darin, daß der Pachtvertrag des Vorpächters im Mai 1945 noch bestand, dieser damals im Besitz des RÜHM8 war und ihm dieser Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen worden ist; denn dadurch wurde er in die Lage versetzt, die Wiedereinräumung des Besitzes mit Erfolg zu verlangen. Diese Möglichkeit hätte nicht bestanden, wenn der Pachtvertrag des Vorpächters am 29« November 1945 bereits erloschen gewesen wäre oder der Antrags-gegner doch den früheren Pachtvertrag fristlos hätte kündigen können und die von ihm tatsächlich auch aus» gesprochene fristlose Kündigung wirksam gewesen wäre. Denn in diesen Bällen hätte es an einem Recht des Vorpächters zur Wiederinbesitznahme des R0lHBs gefehlt und wäre der fehlerhafte Besitz des Antragstellers ge-
genüber dem Vorpächfcer - jedenfalls vom Erlöschen das PncJrWef träges oder der fristlosen Kündigung ab - rechtlich ohne Bedeutung gewesen und hätte er nicht zur Verurteilung in die Räumung der Domäne führen können« Des Beschwerdegericht hat nun auf Grund des Ganges der Verhandlungen und des Vorbringens der Beteiligten sowie der Aussago des Zeugen P0HHHI fiestges cellb9 die Beteiligten seien bei Abschluß des Pachtvertrages davon ausgegangen, daß sich der Vorpächter nicht wieder in den Pachtbesitz des R^HHfe setzen könne. Ganz ähnlich lag der Sachverhalt in dem von dem erkennenden Senat in .seinem Urteil vom 20* Juni 1952 entschiedenen Palle, in dem die Grundstückseigentümer einen früher an eine andere Pinaa vermieteten Lagerplatz an die damalige Klägerin in der irrigeg Annahme vermietet hatten, daß die Vormieterin aus dem früheren Mietverträge keine Rech te mehr herleiten könne. In jenem Palle hatte die Klägerin auf Grund einer Vereinbarung mit den Grundatiieks-eigen'cümern den Lagerplatz vor Abschluß des Mietvertrages in Besitz genommen« Die Klägerin ist dann auf Klage der Vormieterin zur Räumung des Platzes verurteilt worden. weil sie sich durch verbotene Eigenmacht - wenn auch mit Billigung der Vermieter - in den Besitz des Grundstücks gesetzt hatte. Die Klägerin nahm daraufhin die Grundstückseigentümer aus dem Mietverträge auf Schadensersatz in Anspruch. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 2C. Juni 1952 die Verurteilung der Eigentümer zur Schadensersatzleistung auf Grund der §§ 5/.l, 958 BGB gebilligt, weil die Klägerin bei Abschluß des Hie Irrertrages von dem Mangel im Recht keine Kenntnis gehabt habe. Er hat seiner Entscheidung die Vorschriften zugrunde gelegt, auf die sich der Antragsteller hier beruft. Bei dieser Beurteilung des Palles hat der Senat der Tatsache keine Bedeutung beigemessen, daß die Eigentümer der Klägerin noch vor Abschluß des Mietvertrages die Inbesitznahme des Grundstücks gestattet hat-
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Lezi and die Klägerin dementsprechend verfahren isb. Die Mitwirkung der Vermieter hei der Begehung der verbotenen Eigenmacht durch die Klägerin ist also für die rechtliche Beurteilung jenes Falles ohne Bedeutung gewesen; der Senat hab seine Entscheidung vielmehr auf die Tatsache des Ver cragsschlusses mit ihren rechtlichen Folgen und die Kenntnis bezw. Unkenntnis der Klägerin von dem Mangel im Recht abgestellt. Danach trifft es nicht zu, daß rechtlich ein grundlegender Unterschied zwischen dem vorliegenden und dem damals entschiedenen Falle darin liegt, daß hier der Antragsgegner bei der Erlangung des fehlerhaften Besitzes nichb mitgewirkt hat. In beiden Fällen war die verbotene Eigenmacht die Ursache fiir die Verurteilung zur Räumung. Die ?rage der Schadensersatzpflicht muß hier nach dem oben Gesagten ebenso auf Grund des Pachtvertrages und nach Maßgabe der §§ 541, 553 BGB entschieden werden, wie es in jenem Falle auf Grund des Mietvertrages der Klägerin mit den Grundstückseigentümern geschehen ist. Das hab das Beschwerdegericht verkannt, indem es seine Entscheidung auf die verbotene Jäigenmaoht des Antragetellers als Ursache für seine Räumungsverpflichtung abgestellt hat* Es ist damit von der Entscheidung deB erkennenden Senats vom 20. Juni 1952 abgewichen, in der unzweideutig zu dem Ausdruck gekommen ist, daß es für die aus einem Vertrage hergeleitete Schadensersatzpflicht nichb auf eine vorausgegangene verbotene Eigenmacht des Geschädigten, sondern zunächst nur allein auf die ver braglichen Abmachungen in Verbindung mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschrifton sn-kommt, wobei eine vom Pächter begangene verbotene Eigenmacht erst im Rahmen von $ 254 BGB Bedeutung gewinnen könnte, nicht aber den Schadensersatzanspruch des Pächters t von vornherein aaszuschließen vermag, wie aas Beschwerdegericht annimmt. Der Antragsteller hat sich danach mit Recht darauf berufen, daß das Beschwerdegericht von jener Entscheidung des erkennenden Senats abgewichen sei und seine Entscheidung auch auf dieser Abweichung beruhe,
 well es den Sechvcrhalt unter unrichtigen rechtlichen Gesteh lanunkcen beurteilt habe« Daraus felgt die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde.
Aus dem Gesagten ergibt sich bereits, daß dieses Rechtsmittel auch begründet ist. Nach den §§ 541? 539 Satz 1 BGS entfällt der Schadensersatzanspruch aus § 538 BGS dann, wenn der Mieter bezw* Pächter den Rechtsmangel bei Abschluß des Vertrages gekannt hat. Der Antragsgeg-ner hat sich u.a. auf diese Vorschriften dafür berufen, daß eine Haftung seinerseits für den dem Antragsteller etwa entstandenen Schaden nicht bestehe. Dieser hat demgegenüber geltend gemacht, ihm sei der Mangel im Recht oei Vertrags Schluß nicht bekannt gewesen. Er hat nicht in Abrede gestellt, von der früheren Verpachtung der Domäne an von	Kenntnis	gehabt	zu	haben, will aber
 aus den ihm bekannten und ihm bei den Verhandlungen mit dem Antragsgegner mitgeteilten Tatsachen nicht geschlossen haben, daß der Vorpächter ihm auf Grund seines früheren Pachtvertrages den Besitz der Domäne noch streitig machen könne. Wenn diese Darstellung zutreffen sollte, würde sich daraus noch nicht notwendig die Kenntnis des Antragstellers von dem Rech tsQangel .ergeben; denn die Kenntnis der Tatsachen, auB denen der Rechtsmangel folgt, genügt, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 20. Juni 1952 ausgesprochen hat, für die Kenntnis des Rechtsmangels dann nicht, wenn der Geschädigte aus ihnen falsche rechtliche Schlußfolgbrungen-gezogen hat und deshalb ' übeaa> den Bestand des Rechts im Irrtum war. Die von dem Amtsgericht verneinte Präge, ob der Antragsteller bei Abschluß des Pachtvertrages von dem Rechtsmangel Kenntnis hatte, hat das Beschwerdegericht offen gelassen und brauchte ea von seinem Standpunkt aus auch nicht zu entscheiden Auf sie kommt es aber entscheidend sn, sofern die Haftung de8 *ntragsgegr.ers aicat auch durch die allgemeinen Pachtbedingungen .insbesondere § 3 derselben) ausgeschlossen
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istAuch zu dieser Frage hat das Oberlandesgericht nicht Stellung genommen. Zur Entscheidung Uber die 1 Schadensersatzanspriiche des Antragstellers bedarf es danach noch weiterer tatsächlicher Feststellungen* durch den Tatrichter. Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit durch ihn die Schadenersatzansprüche des Antragstellers zurückgewiesen worden sind, an das Beschwerdegericht zu neuer Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen.
III.
Mit der Anschlußrechtsbeschwerde wendet sich der Artragsgegner dagegen, daß das Beschwerdegericht die Ansprüche des Antragstellers auf Erstattung der Investitionen und der Aufwendungen für die Beseitigung von Kziegs-schäden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat.
Bas Oberlendesgericht ist davon ausgegangen, daß diese Ansprüche des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes ebenfalls nicht begründet seien. Es hat aber angenommen, daß die GeBchäftsgrundlage des Pachtvertrages vom 29* November 1945 weggefallen sei, da beide Beteiligten bei 7ertrageSchluß übereinstimmend davon ausgegangen seien, daß sich der Vorpächter praktisch nie wieder in den Pachtbesitz des EHBb werde setzen können, und dies für sie die unbedingte Voraussetzung des ganzen Vertrages gewesen sei; ohne diese Voraussetzung würden nämlich beide Farteien den Vertrag in der vorliegenden Fassung nicht geschlossen haben; dem einerseits würde der Antragsteller niemals die ungeheuren Opfer des entschädigungslosen Wiederaufbaus der Wirtschaftsgebäude übe:nommen haben, wenn er irgendwie die vorzeitige Beendigung des Pachtvertrages durch das Dazwischentreten des Vorpächters in Recinung gesetzt hätte, und andererseits hätten die maßgebenden Stellen der Regierung möglichst
 ohne große Eigenkosten des Landes den weiteren Zer/all der noch vorhandenen Holge bände verhindern und den Aufbau. der beschädigten Gebäude sichern wollen, wofür nach Ihrer Ansicht die Person des Vorpächbers keine Gewähr( geboten habe« Las Beschwerdegericht hat wed ber erwogen, die Parteien würden, wenn sie auch nur entfernt mit der Möglichkeit der Beendigung des Pachtvertrages durch das Dazwischentreten des Vorpächters gerechnet hätten, eine Regelung über den Ersatz der Aufbauten getroffen und dem Antragsteller nicht den entschädigungslosen Aufbau zugemutet haben. Hach Fortfall der Geschäftsgrundlage konnte dieser nach Ansicht des Oberlandesgerichts den Antragsgegner nicht ohne Verstoß gegen Treu und Glauben an dem Vertrage festhalten, während es andererseits ein Verstoß gegen Treu und Glauben wäre, wenn der Antragsgegner den Ersatz der vorgelegten Aufbaukosten ablehnen würde, da der Antragsteller nur mit Rücksicht auf die lange Vertragsdauer diese Rosten übernommen habe. Las Oberlandes-gericht hat den Standpunkt vertreten, der AntragBgegner mös3e, nachdem die lange Vertragedauer als Voraussetzung für die übernehme dieser Verpflichtung entfallen sei, für diese erhöhten, nur durch den Pachtvertragsabscbluß bedingten Auslagen aufkommen uhd könne den Ersatz nicht unter Hinweis auf den von ihm selbst nicht eingehalto-neu Pachtvertrag und die allgemeinen Pachtbedingungen verweigern. Es meint, mit Rücksicht auf die ganzen Umstände der übernähme der weitgehenden Aufbeuverpflich-tung seien die dem Antragsteller' entstandenen Kosten nach Bereicherungs- und A uftragsgr und Sätzen zu ersetzen. Las Beschwerdegericht hat die Bereicherung des Antragsgegners darin gesenen, daß der Antragsteller diese Kosten ohne die lange Yertragsdauer nicht übernommen hätte find der Antragsgegner die Arbeiten zur Erhaltung des rechtgutes auf eigene Kosten hätte durchführen lassen müssen, und die Ansicht vertreten, der Antragsteller habe insoweit wie ein Beauftragter des Antragsgegners

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gehandel b, dem die Aufwendungen, die er den umständen nach für erforderlich halten durfto, von dem Antrags-gegner zu ersetzen seien. Das OberlandeBgericht hat in dem Ersatz dieser Aufwendungen eine loyale Abwicklung der durch den Erfolg des Vorpächters gegebenen Sach-und Rechtslage gesehen, wie sie die Beteiligten im Pe-bruar 1950 im Hinblick auf einen damals vielleicht befürchteten Verlust des Prozesses vereinbart hätten. Aus diesen Erwägungen hat das Oberlandesgericht die Ansprüche des Antragstellers auf Erstattung der Kosten der Investitionen und der für die Beseitigung der Kriegsschäden aufgewendeten Beträge dem Grunde nach für gerechtfertigt angesehen. Es hat ferner ein mitwirkendes Verschulden des Antragstellers verneint und dem Antragsgegner auch das Recht abgesprochen, mit den ihm entstandenen Kosten der Vorprozesse mit dem Vorpächter aufzurechnen.
Der Antragsgegner bittet um die Prüfung, ob es in üandwirtschafts8achen zulässig ist, über den Grund des Anspruchs vorab zu entscheiden. Er ist der Ansioht, daß auch bei Wegfall der Geschäftsgrundlage die positiven Bestimmungen des Pachtvertrages gelten und das Beschwer-degericht deshalb den Inhalt der allgemeinen Vertrags-r bedingungen hätte prüfen müssen, nach deren § 21 der Pächter alle Gefahren zu tragen habe. Rer Antragsgegner macht weiter geltend: Der Antragsteller könne keinesfalls Kosten erstattet verlangen, die nach der Währungsreform entstanden seien, da schon am 25- Hai 1948 das Räumungsurteil gegen ihn ergangen sei und er seitdem mit seiner endgültigen Verurteilung zur Räumung habe rechnen müssen. Wenn er gleichwohl noch Aufwendungen gemacht habe, so habe er sich der positiven Vertragsverletzung schuldig und damit sich selbst schadensersatzpflichtig gemacht. Es entspreche daher keineswegs der Billigkeit, daß dem Antragsteller ein Schaden ersetzt werde, den er leicht hätte vermeiden können. Soweit das 3eschwerdegericht ein Auf-
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firagsverhälbnia angenommen und die Erstattungspfliebt hieraas abgeleitet habe, habe es $ 7 des Vertrages iloersehen, aus dem sich ergebe, daß der Fiskus solche Ansprüche nicht zu befriedigen habe* Im übrigen sei es auch nicht richtig, daß dieser selbst hätte aufbauen müssen; denn er hätte entweder den Hof veräussem oder einem neuen Pächter dieselben Verpflichtungen auferlegen können* Bereichsrungsansprüche kämen schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Vertragsverhältnis vorliegc; auch könne nach den allgemeinen Pachtbedingungen auf Bereicherungs-aasrrüche nicht mehr zurückgegriffen werden.
Der Airtragsgegner bemängelt ferner, daß das Besehe er de ge rieht die zahlreichen einzelnen Posten der ton dem Antragsteller eingereichten Aufstellung seiner Investitionen nicht geprüft habe, und führt eine größere Zahl von Rechnungsbeträgen an, die schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt seien. Darüber hinaus macht er geltend, daß der Fiskus 4/5 der Instandsetzungskosten selbst getragen habe und ferner die Beträge abgesetzt werden müßtcn; die dem Antragsteller von anderer Seite erstattet worden seien.
Die Anschlußrechtsbeschwerde ist nach § 28 IwVG zulässig, auch form-* und fristgerecht eingelegt.
Ihr war der Erfolg ebenfalls nicht zu versagen*
Unberechtigt sind allerdings die Zweifel des Antragsgegners an der Zulässigkeit einer Vorabentscheidung über den Grund der Ansprüche. Gegenstand des Verfahrens ist eine Pachtrechtsstreitigieit im Sinne des § 1 Buchst f IVO, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirischaftsnachen vom 21. Juli 1955 anhängig geworden ist und nach § 56 IwVG nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu
 führen ist. Es handelt sich danach um ein sogenanntes echtes Streitverfahren vor dem Landwir bs.chaftsgericht.
Der erkennende Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 17- Dezember 1952 (V BIm 6/52, RechtdLandw 1953, 107 -MDR 1953, 220 = lind-Möh Nr 5*zu HöfeO § 12) dargelegt,
' daß gegen den Erlaß eines Zwischenbeschlusses Uber den Grund des Anspruchs entsprechend dem Zwischenurteil nach § 304 ZPO nichts einzuwenden ist, eine solche AusgeBtalr-tung des Verfahrens beim Pehlen besonderer einschlägiger Vorschriften vielmehr einem dringenden Bedürfnis entspreche und auch in der Richtung der Rechtepredhung des erkennenden Senats zur Frage der entsprechenden Anwendbarkeit von Vorschriften der Zivilprozeßordnung im Verfahren vor dem Landwirtschaftsgerloht liege. In Oberein-stimmung mit der hier vertretenen Auffassung halten auch Pritsch (Das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, Seite 153 und 255) sowie Lange-Wulff (Gesetz Uber das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssa-chen, § 21 Anm III), Wöhrmann-Herminghausen (Gesetz Ube:a das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, § 21 Anm 2) und Sauf (Freiwillige Gerichtsbarkeit,
 § 22, B. I, 2, d) eine Vorabentscheidung Uber den Grund des Anspruchs für zulässig.
Der Antragsgegner wendet sich nicht gegen die Ansicht des Beschwerdegerichts, daß die Geschäftsgrund lege des Pachtvertrages vom 29. November 1945 weggefallen sei und ein Festhai ben an diesem Vertrage seitens der einen oder der anderen Partei wider Treu und Glauben verstoßen würde. Insoweit bestehen gegen die Recht saus führ ungen des Beschwerdegerichts auoh keine Bedenken. Nicht zu beanstanden ist ferner dessen Auffassung, nach Treu und Glauben müsse der Antragsgegner dem Antragsteller alle diejenigen Aufwendungen ersetzen, die dieser im Vertrauen auf eine 18-jährige Pachtdauer gemacht habe. Der Antragsgegner irrt, wenn er demgegenüber ge 1«end macht,
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das Beschwerdegerichb hätte die allgemeinen Pachtbedin-gungen berücksichtigen müssen, aus denen sich ergebe, daß eine Haftung des Fiskus ausgeschlossen sei. Bas Be-schwerdegericht hatte nicht zu prüfen, welche Ansprüche nach dem Vertrage besbehen würden, sondern hatte fest-zus bellen, welche Ansprüche der Antragsteller nach Fortfall der Geschäftsgrundlage billigerweise nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) erheben könne. Es kam also für das Oberlandesgericht darauf an, klarzu?telleh, was angesichts der neuen Sach-und Rechtslage als billiger Ausgleich verlangt .werden könne. Biese Frage ist entgegen der Ansicht, des Antragsgegners in dem Pachtvertrag nicht erwähnt oder gar geregelt worden, in dem beide Parteien von einer 18-jährigen Pachtdauer ausgegangen sind und die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage überhaupt nicht ins Auge gefaßt haben. Ohne Rechtsirrtum hat das Beschwerdegericht daher angenommen, daß es für die hier in Rede stehenden Ansprüche auf die allgemeinen Pachtbedingungen nicht ankomme. Aus den dargelegten Gründen ist auch der Hinweis des Antragsgegners auf § 7 ‘des Pachtvertrages verfehlt. Ihm kann auch darin nicht beigetreten werden, daß der Antragsteller, soweit er nach Erlaß des Räumungsurteils vom 25* Hai 194-8 noch Aufwendungen für die 'Bomäne gemacht habe, keinen Ersatz verlangen könne, weil er mit seiner endgültigen Verurteilung zur Räumung des Römerhofes nunmehr habe rechnen müssen und sich die Vefmögenseinbuße durch weitere Investitionen selbst zuzuschreiben habe. Das Beschwerdegericht hat frei von Rechtsirrtum dargelegt, daß keiner der Beteiligten mit einem Obsiegen des Vorpächters gerechnet und der Antragsgegner auch nichts unternommen hebe, um den Antragsteller an dem weiteren Ausbau zu hindern, diesen zu verlangsamen oder die Aufwendungen sonst zu mindern. Bas Beschwerdegericht hat dem Antragsteller ferner weder einen Bereicherungsanspruch noch auch den Ersatz von Auf-
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Wendungen aus § 670 BGB zugesprochen, sondern lediglich geprüft, welche Ansprüche ihm nach Wegfall der Geschäf Begründ läge bei loyaler Abwicklung, wie sie die Beteiligten im Februar 1950 selbst in Aussicht genommen hätten, nunmehr noch zuständen» Dabei hat es lediglich die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung und den Ersatz von Aufwendungen eines Beauftragten zur Richtschnur seiner Entscheidung gemacht» Das ist nicht zu beanstanden»
Das Beschwerdegericht hat hinsichtlich der Investitionen seiner Entscheidung die mit der Klage überreichte Aufstellung des Antragstellers zugrunde gelegt und sich darauf beschränkt, die Verteilung der Aufwendungen auf die restliche, im Pachtvertrag vorgesehene Vertragsdauer ■als gerechtfertigt anzusprechen. Dabei hat das Oberlandes-gericht übersehen,* daß es sich bei den Investitionen nicht um einen einheitlichen Anspruch handelt, sich die geltend gemachte Summe vielmehr aus zahlreichen einzelnen Ansprü- . eben der verschiedensten Art zusammensetzt und der Antragsgegner von Anfang an geltend gemacht hat, daß hierunter Forderungen enthalten seien, die schon deshalb dem Grunde nach ungerechtfertigt seien, weil es sich um Arbeiten handle, die das staatliche Hochbauamt in Auftrag gegeben und
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auch bezahlt habe. Der Antragsgegner hat vorgetragen, daß u.a. seit der Währungsreform aus Landesmitteln 37 820,15 DM für die Domäne aufgewendet worden seien, und sich erboten, Einzelheiten hierüber gegebenenfalls vorzutragen. DaB Oberlandesgericht durfte unter diesen Umständen nicht ohne weiceres die Aufstellung des Antragstellers zugrunde legen, sondern hätte dem Antragsgegner Gelegenheit geben müssen, sich darüber zu erklären, welche einzelnen Posten der AfefStellung er selbst dann dem Grunde nach bestreiten wolle, wenn seine Erstattungspflicht grundsätzlich alö bestehend angesehen werden sollte. An Hand der Erklärung des Antragsgegners und detf Einlassung des Antragstellers za ihr hätte das Beschwerdegericht sodann prö-
fen müssen, ob der Antragsgegner die von ihm angeführten Posten in den einzelnen Fällen mit Recht aus besonderen Gründen dem Grunde nach bestritt; denn insoweit handelte es sich nicht um Fragen, die dem Betragsverfahren überlassen werden durften. Der Antragsgegner hat danach mit Recht gerügt, daß das Oberlandesgericht in dieser Hinsicht seiner Aufklärungspflicht nicht genügt habe. Seine Entscheidung beruht danach, soweit sie die erhobenen Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, auf einem Verfahrensmangel. Da es nach dem Gesagten weiterer tatsächlicher Ermittlungen hinsichtlich dieser Ansprüche bedarf, die im Falle einer Unkenntnis des Antragstellers von dem Mangel im Recht auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes begründet sein können, var der a^gefochtene Beschluß auch insoweit aufzuheben und die Sache an. das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
IV.
Hach alledem sind Rechtsbeschwerde und Anschlußrechts-beschwerde begründet, so daß der angefochtene Beschluß in vollem Umfang 'aufzuheben war und die ganze Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden mußte. 3ei der erneuten Prüfung der Sache muß dieses, falls es darauf ankommen sollte, auch darüber entscheiden, ob der Antragsgegner die Kosten der Gestütssuohe durch eine Vereinbarung mit dem Antragsteller übernommen hat. ü^er diesen Streitpunkt durfte das Oberlandesgericht nicht in der Weise befinden, daß es den Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verneinte und die Frage seiner Berechtigung auf Grund vertraglicher Vereinbarung offen ließ. Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen und das nach $ 9 LwVG sinngemäß anzuwendende Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kennen eine derartige nur für ein einzelnes selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel und
 nicht für den Anspruch in äer Sache selbst die Instanz abschließende Zwischenentscheidung nicht, und aus den für die sogenannten echten Streitverfahren entsprechend anwendbaren Vorschriften der Zivilprozeßordnung - z.B. für eine Zwischenentsoheidung über den Grund des Anspruchs (vgl oben unter III) - kann ebenfalls die Zulässigkeit einer solchen Zwischenentscheidung nicht entnommen werden. Bis zur Neufassung des $ 303 ZPO durch die Verordnung über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 13« Pebruar 1924 (RGBl 1, 133) waren zwar Zwischenurteile über einzelne selbständige Angriffs-und Verteidigungsmittel zulässig, die sich aus dem Zwischenurteil ergebenden Rechtsfolgen für den Anspruch selbst, der mit dem Erlaß des Zwiachenurteils nur aus der weiteren Verhandlung» nicht jedoch aus der Instanz ausschied, waren aber erst im Eodurteil auszusprechen (Pörster-Eänn, ZPO, 3* Aufl 1913 § 303 Bern 2 u. 4, a; Hellwig, System des Deutschen Zivilprozeßredhts § 160, ins. •I, 3, a, Beta*). > Wenn das Beschwerdegericht insoweit clre hiernach unzulässige Zwischenentscheidung erlassen, mit dieser Zwischenentscheidung aber zugleich für diesen Teil des Anspruchs des Antragstellers hinsichtlich eines weiteren selbständigen Angriffsmittels die Sache an das landwirtschaftsgericht zurückverwiesen hat, so ist damit dieser Teil der Beschwerdeenvacheidung der Anfechtbarkeit nicht entzogen, und zwar allein schon deswegen nicht, weil die Zwischenentscheidung insoweit gleichzeitig eine die Instanz abschließende Endentscheidung (Baur aaO *} 29 II,2,a$ Seidel, PGG 6. Aufl § 19 Bern 2) und damit eine Entscheidung in der Hauptsache ($§ 22,24 IwVG) darstellt.
Zu der Präge, ob auch ohnedies gegen eirfe Zwischenentscheidung ein Rechtsmittel gegeben ist (Baur aaO; Eeidel aaO), braucht daher nicht Stellung genommen zu werden.
I on der Anordnung einer mündHohen Verhandlung (§§ 13 Abs 1, 2P AbB 3 DwVG), die von beiden Beteiligten
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beantragt worden isb, hat der Senat Abstand genommen, weil von einer solchen eine Klärung der fUr das Rechtsbeschwerdeverfahren erheblichen Fragen nicht zu erwarten war.
Die Entscheidung Uber die Kosten des Verfahrens war dem Cberlandesgericht vorzubehalten, da sich der Ausgang des Verfahrens noch nicht Ubersehen läßt.
Dr. lasche
 Dr. HUckinghaus
 Dr. Piepenbrock