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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 6„ Juni 1951 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen., Sie ist der Ansicht« das Wohnhaus habe im Verhältnis zu dem sonstigen Grundbesitz einen unverhältnismäßig hohen Wert«, Sie spricht ferner einen erheblichen Teil der Ländereien als Bauland an und meint« es müßten bei dieser Sachlage zur Berechnung der ihr zu zahlenden Abfindung entsprechende Zuschläge zu dem Einheitswert des Hofes gemacht werden* Unter Berufung auf ein Gutachten des Liegenschaftsdirektors a«D* KfllB o0zj.Xiero dis den n9.ru u.e.s noppenbergnoxes aut 32 aOO Di«i und ihren Abfindungsanspruch auf 28 875 DLL Da sich die Geschwister über die Höhe der Abfindung nicht einigen konnten;J hat die Antragstellerin bei dem Amtsgericht in Herne beantragt, gemäß § 12 HofeO angemessene Zuschläge zu dem Binheitsv/ert des Hofes festzusetzen* Der Antra.gsgegner hält die Voraus set zungen unter denen nach § 12 Abs 2 HofeO Zuschläge zu dem Einheitswert zu machen sind., nicht für gegeben* Er bestreitet, daß das Wohnhaus im Verhältnis zu dem sonstigen Grundbesitz einen unverhältnismäßig hohen Wert besitzt, und macht weiter geltend« nach dein zur Zeit gültigen Wirtschaftsplan der Staat H^^P liege der größte Teil der Ländereien in dem für eine landwirtschaftliche Nutzung vorgesehenen in dieser Gegend sei mit einer Bautätigkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen« Er behauptet außerdem, zu dem Verkauf von Grundstücken nicht gewillt zu sein* weil der ohnehin nicht große Hof sonst zu klein werden würde,« Auch glaubt der Antragsgegner* eine Abfindung von428 - .875 DM sei für den Hof nicht tragbar« , Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 26 „ September 1950 den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen* weil es an den Voraussetzungen für Zuschläge auf Grund des § 12 Abs 2 Buchst a und b HöfeO fehle und der Hof auch eine Abfindung.in der von der Äntragstellerin er-rechneten Höhe nicht tragen könne«"' Auf die sofortige Beschwerde der Antrage teiler in ha das Oberlandesgericht in Hamm durch Beschluß vom 6e Juni 1951 die amtsgerichtliche' Entscheidung;abgeändert und festgesetzt, daß zwecks Berechnung des Erbanteils der Antragstellerin zu dem Einlieitswert des Hofes ein Zu-h schlag von 15 553*30 DM zu machen ist« würde, weil der Wert des .Beschwerdegegenstandes1 6 000 LM nicht übersteigt und einer der-Fälle des § 2 Abs 5-LVR nicht vorliegtD Die Rechtsbeschwerde' darf auch'*nur'zu--gelassen .werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hatoder .das Oberlandesgericht von einer-Bntscheidung -des Bundesgerichtshofs abweicht„.Beide Voraussetzungen, für, eine Zulassung der Rechtsbeschv/erde sind hier nicht gegeben,. Es handelt sich liier um die Frage, ob zur Berechnung der Abfindung'der Antragstellerin auf Grund des § 12 Abs 2 HöfeO Zuschläge zu dem Einheitswert des. Grundbesitzes zu machen sind* Gegenstand des Verfahrens bildet danach ein Streit über die Höhe: der;Abfindung* Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich gemäß § 2 Abs 4 LVR nach § 44 LV0o Dort ist in Abs 3 Buchst c. ; i-xie l g ö uSc o z ting .••des rescie/, erde Werts nach freiem Ermessen ist im vorliegenden Falle keine: Raum, da die Beschwer dem Betrag nach feststeht * Der Antragsgegner will der Berechnung der -Abfindung der Antragstellerin den Einheitswert des Hofes zugrunde legen* Er stellt also seine Zahlungsverpflichtung insoweit nicht in Abrede* Gellt man von dem Einheitswert von 16 300 DM aus, so ergibt sich für di e Antrags tellerin • eine Abfindung von 5 705 DM, da zunächst 3/l‘0 des Wertes =4 890 DM als Voraus des Antragsgegners abzuzie-hen sind und der Restbetrag von 11 410 DM unter die Beteiligten zu gleichen Teilen aufzuteilen ist,. Nach der Entscheidung des- Oberlandesgerichts kommt für die Berechnung der Abfindung zu dem Einheitswert ein Zuschlag .von 15 558,30 DM hinzu, so daß von einer Summe

Zitierte Normen: § 12 HoefeO § 51 LVO
HofWertAbfindungEinheitswertBeschlußRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

V.BLw
 fl Lis'!
2362 086
Beschluß In der Landwirtschaftssache
 des Landwirts Alfred Sc
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Antrags g e gne r s, B e s c hw erd eg egners und Rechtsbescfrwerdeführers,
 vertreten durch die Rechtsanwälte in
 und DrJ
g e gen
 Elisabeth
in
 Ant r ags t e11er in 9 Be s chw erdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin?
vertreten durch Rechtsanwalt D
To
v/egen Festsetzung eines Zuschlags nach § 12 HöfeO
hat der V 0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für-
Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 8a Apri unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pro'fo der Bundesrichter Drh HÜckinghaus und Dr0 Tasche
 Pritsch.
sowie der
 Obersten Landwirtschaftsrichter Ernst und Hesemanh beschlossen;
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 6„ Juni 1951 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen., Eine Erstattung der außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten findet nicht statt*

Gründe s
Die Beteiligten sind Geschwister* Ihre im Jahre 1949 verstorbene Schwester war Eigentümerin des in	G^^-
mi^straBe Ws« gelegenen Ko^mpb.ofes « der 7«47?24 hä umfaßt und einen Einheitswert von 16 300 DM hat* Die Schwester ist von beiden Beteiligten zu gleichen Teilen beerbt worden«, Hoferbe ist der Antragsgegner geworden«
Die Antragstellerin will ihren Abfindungsanspruch aus §'12 HofeO geltend machen«. Sie ist der Ansicht« das Wohnhaus habe im Verhältnis zu dem sonstigen Grundbesitz einen unverhältnismäßig hohen Wert«, Sie spricht ferner einen erheblichen Teil der Ländereien als Bauland an und meint« es müßten bei dieser Sachlage zur Berechnung der ihr zu zahlenden Abfindung entsprechende Zuschläge zu dem Einheitswert des Hofes gemacht werden* Unter Berufung auf ein Gutachten des Liegenschaftsdirektors a«D* KfllB o0zj.Xiero dis den n9.ru u.e.s noppenbergnoxes aut 32 aOO Di«i und ihren Abfindungsanspruch auf 28 875 DLL Da sich die Geschwister über die Höhe der Abfindung nicht einigen konnten;J hat die Antragstellerin bei dem Amtsgericht in Herne beantragt, gemäß § 12 HofeO angemessene Zuschläge zu dem Binheitsv/ert des Hofes festzusetzen*
Der Antra.gsgegner hält die Voraus set zungen unter denen nach § 12 Abs 2 HofeO Zuschläge zu dem Einheitswert zu machen sind., nicht für gegeben* Er bestreitet, daß das Wohnhaus im Verhältnis zu dem sonstigen Grundbesitz einen unverhältnismäßig hohen Wert besitzt, und macht weiter geltend« nach dein zur Zeit gültigen Wirtschaftsplan der Staat H^^P liege der größte Teil der Ländereien in dem für eine landwirtschaftliche Nutzung vorgesehenen
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Gebiet,, Der Antragsgegner räumt ein« daß einige Parzellen innerhalb des für die Bebauung vorgesehenen Geländes liegen, meint aber? in dieser Gegend sei mit einer Bautätigkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen« Er behauptet außerdem, zu dem Verkauf von Grundstücken nicht gewillt zu sein* weil der ohnehin nicht große Hof sonst zu klein werden würde,« Auch glaubt der Antragsgegner* eine Abfindung von428 - .875 DM sei für den Hof nicht tragbar«	,
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 26 „ September 1950 den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen* weil es an den Voraussetzungen für Zuschläge auf Grund des § 12 Abs 2 Buchst a und b HöfeO fehle und der Hof auch eine Abfindung.in der von der Äntragstellerin er-rechneten Höhe nicht tragen könne«"'
Auf die sofortige Beschwerde der Antrage teiler in ha das Oberlandesgericht in Hamm durch Beschluß vom 6e Juni 1951 die amtsgerichtliche' Entscheidung;abgeändert und festgesetzt, daß zwecks Berechnung des Erbanteils der Antragstellerin zu dem Einlieitswert des Hofes ein Zu-h schlag von 15 553*30 DM zu machen ist«
Mit der Rechtsbeschwerde' erstrebt der Antragsgegner die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen" Entscheidung«
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig« .

' Sofern es sich .nicht um die hier nicht vorliegenden Fälle der Unzulässigkeit des Verfahrens.vor. den , ordentlichen Gerichten oder die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt, findet nach § 2 Abs 1 LVR die. Rechtsbeschwerde nur statt3. wenn sie in der Entschei-dung des Ober1andesgericht-s .zugelassen ist oder der Wert des Beschwerdegegenstandes 6 000 3)M -übersteigt0 Las Beschwerdegcricht hat die Rechtsbeschv/erde-nicht zugelassen0 Es hat zwar am Schluß seiner .Entscheidung gesagt, gegen sie;sei .die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gemäß der Verordnung vom 1-5 o Oktober 1948 in Verbindung mit Art ■ 8 ill' -Ziff 110 des Gesetzes vom 12o September 1950 gegeben und innerhalb eines Monats
 ab Zustellung des Beschlusses einzulegeiio Hierin kann indessen lediglich eine Belehrung-der.‘Beteiligten gefunden, werden, v;ie sie in § 3 Abs 2 Satz -2 LVR Vorgeschrieben ist, nicht aber eine.Zulassung im Sinne 'des
LVR,, Lie Zulassung der Eechtsbcschwer'de hat
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der Ges et zgeber für die 3 enigen Fälle vorgesehen«, in denen dieses Rechtsmittel sünst nicht gegeben sein .
würde, weil der Wert des .Beschwerdegegenstandes1 6 000 LM nicht übersteigt und einer der-Fälle des § 2 Abs 5-LVR
nicht vorliegtD Die Rechtsbeschwerde' darf auch'*nur'zu--gelassen .werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hatoder .das Oberlandesgericht von einer-Bntscheidung -des Bundesgerichtshofs abweicht„.Beide Voraussetzungen, für, eine Zulassung der Rechtsbeschv/erde
 sind hier nicht gegeben,. Es .kann daher nicht ■■ angenommen werden, daß das, Oberlandesgericht: dieses Rechtsmittel * zulassen wollte, zu demal da es andernfalls diese'Absicht sicher unzweideutig'zu dem Ausdruck'gebracht und nicht ‘in die Form einer Rechtsmittelbel'ehruhg gekleidet ’haben v
iwürdeEine Zulassung des Rechtsmittels durch das Be^ schwcrdegericht war danach zu verneinen*
Die Rechtsbeschwerde könnte infolgedessen nur zulässig sein, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 6 000 DM übersteigen würde,. Das ist indessen nicht der Fall., Es handelt sich liier um die Frage, ob zur Berechnung der Abfindung'der Antragstellerin auf Grund des § 12 Abs 2 HöfeO Zuschläge zu dem Einheitswert des. Grundbesitzes zu machen sind* Gegenstand des Verfahrens bildet danach ein Streit über die Höhe: der;Abfindung* Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich gemäß § 2 Abs 4 LVR nach § 44 LV0o Dort ist in Abs 3 Buchst c.
vorgeschrieben, daß sich der Geschäftswert nach \ 24 KostO bestimmt, der eine Festsetzung nach freiem Ermessen zuläßt, soweit sich der Wert nicht aus den Vorschriften der Kostenordnung ergibt oder sonst nicht
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; i-xie l g ö uSc o z ting .••des rescie/, erde Werts
 nach freiem Ermessen ist im vorliegenden Falle keine: Raum, da die Beschwer dem Betrag nach feststeht * Der
 Antragsgegner will der Berechnung der -Abfindung der Antragstellerin den Einheitswert des Hofes zugrunde legen* Er stellt also seine Zahlungsverpflichtung insoweit nicht in Abrede* Gellt man von dem Einheitswert von 16 300 DM aus, so ergibt sich für di e Antrags tellerin • eine Abfindung von 5 705 DM, da zunächst 3/l‘0 des Wertes =4 890 DM als Voraus des Antragsgegners abzuzie-hen sind und der Restbetrag von 11 410 DM unter die
 Beteiligten zu gleichen Teilen aufzuteilen ist,. Nach der Entscheidung des- Oberlandesgerichts kommt für die Berechnung der Abfindung zu dem Einheitswert ein Zuschlag .von 15 558,30 DM hinzu, so daß von einer Summe
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von 31 858,30 DLI aüszugehen 1st, von der als Voraus 3/10 . =.9 557?49 DM abzuziehen sind, so daß sich ein.Betrag von 22 300,81 DM ergibt, von ;&em der Antragstellerin die Hälfte 5 also IT 150,40.DM zustehen würde * Die JJ^if- . ferehz zwischen diesem. Betrage und der nach dem Einheitswert berechneten Abfindung beträgt 5 445540 DM;und. stellt die Beschwer des Antragsgegners durch, die Entscheidung des Oberlandesgerichts dar, gegen*dfe er sich :ijiit. der . Rechtsbeschwerde wendet* Die Beschwerdesumme ist datiach : nicht erreicht * ■ '	'
Die Rechtsbeschwerde war daher nach § 9 LVR als1 unzulässig zu verwerfen* ‘	•	;
Die Kostenentscheidung beruht, auf den §§ TO .LVR,
42, 43 , 50 -LVOo Zu einer ..Anordnung auf £rund des § 51 LVO über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten bestand kein Anlaß* '•	*	';
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