* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Hof in Hj^m^ geheiratet* Y.'ilheln i^^,der Antragsgegner, ist jetzt Eigentümer des elterlichen Hofes, während die Antragstellerin als Hausgehilfin tätig ist. Juni.1948 hat der Bauer *FriedrichXilheln.A^Pi^ 1,6369 ha, die von dem früheren Grundbesitz seiner Ehefrau nach der 'Übertragung des anderen Landes auf Friedrich Aübriggeblieben waren, auf seine Tochter Uilhelmine "im TTege der verfrühten Erbfolge" Übertragen, sich aber den lebenslänglichen Hiessbrauch an dem Lende Vorbehalten. Die. Antragstellerin hat s-*ch in diesem Vertrage für ihre Erben verpflichtet, den erworbenen Grundbesitz auf den Eigentümer Am 5» Juni 1948 hat der Bauer Friedrich Wilhelm mit seinem Sohn'Wilhelm einen Erbvertrag abgeschlossen,-nach den diesem der Hof ohne die durch den Vertrag vom 1. In dem Vertrage * * * ' * wurde u.a. bestimmt, dass einem der .Söhne des .’rblassers und der An trägste llerin Abfindungen nach Kassgabe der Höfeordnung .zuständen und dass die auf die Antragsteirer-Hn übertragenen Grundstücke auf ihre Abfindung -nicht anzurechnen seien. Auch wurde der Antragstellern bis zu ihrer Verheiratung ein Vohn- und Unterhaltsrecht auf dem Hofe eingeräumt. Hach dem ~ode ihres Vaters hat die Antragstellerin bei dem Amtsgericht in Stadthagen die Genehmigung des Vertrages vom 1. Juni 1948 nachgesucht, welcher der Antragsgegner mit der Begründung widersprochen hat, dass die 1,6369 ha für den Hof nicht entbehrlich seien, da sonst die Gespann- und Arbeitskräfte nicht voll ausgenutzt werden könnten und auch die auf dem Hofe ♦ruhenden lasten* zu drückend würden • Der Antragsgegner . hat es* gebilligt, dass nicht die untere Landw irtschaftshehörde, sondern das Amtsgericht in erster ‘^Instanz über * die* nachgesuchte Genehmigung des Ausnahmen könnten nur in besonderen Fällen und insbesondere dann'geboten sein, wenn der Kiterbe das Grundstück für eigene Zwecke dringend benötige« 3,’in solcher Grund liege hier nicht vor, denn die Antragstellerin beabsichtige nicht die Selbstbewirtschaftung der Grundstücke, sondern habe offenbar die Absicht, sie nach und nach zu veräussern.’ Sätzen der Höfeordnung nicht zu vereinbaren« Her ISItr erbe habe nach dem Gesetz nur Anspruch auf eine Geld— abfindung, die über den normalen Betrag hinaus erhöht werden könne, v/enn das Land für-Bau- und Siedlungszwecke vorgesehen sei; Hab Land müsse dem Hofe verbleiben, um dem Eigentümer die Möglichkeit zu geben, sich notfalls aus dem Erlös der Grundstücke Ersatzland zu beschaffen. Hsran könne auch die Tatsache nichts ändern* dass das Land der Antragstellerin schon im Jahre 1931 habe übereignet werden sollen und dies nur wegen formeller Schwierigkeiten unterblieben sei,, denn inzwischen hätten sich die gesetzlichen Grundlagen geändert. Ebensowenig könne der Hinweis darauf, dass die Antragstellerin tbc-krank sei und deshalb einer besonderen wirtschaftlichen »Sicherung bedürfe, zu einer ihr günstigen Entscheidung führen. Selbst wenn das der Fall sein sollte, könnte es die Abtrennung der Grundstücke nicht rechtfertigen, da hierauf hei der Bemessung der Geldabfindung Rücksicht genommen* werden kfcnne. sei, als finanzielle' Sicherung sugedach't habe; Die -Reehtsbfesöfewerde rügt ferner-, das Beschwerdegeri.cht habe nicht berücksibhtigt, dass, wie unter Beweis gestellt v/orden sei, die strittigen Rar zellen ohnehin für den *Hcf als Ackerland nicht mehr in Frage kämen j weil sie* als Bau- und 'Siedluögsland vorgeshen seien und die Regierung einen, dahingehenden Antrag der [ Gemeinde bereits- genehmigt. Erwägung, des Beschwerdegerichts, das' Land' mr.sse--dem Hofe- erhalten {bleiben, um notfalls , mit den ErlÜse -Ersatsland zu beschaffen, 'unter diesen Umständen nicht durcvgreife. Bas Beschwerdegeriicht ist mit .Recht davon aus-gegangen, dass der Vertrag vom 1 * Juni 1948 -.in < engem Zuseimnenheng mit der:'*Brbregelung steht, die der Erblasser durch den Erbvertrag mit seinem Sohne vom 5. Juni 1948 getrof f eirrhöt, und dass für die Entscheidung über die nachgesuchte,Genehmigung nicht die untere Irandwirtschaftsbehörde*, sondern das Lsndwirtschafts-gericht zuständig war. das Amtsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht-ange-* nommen hätte, könnte daraus nichts gegen die Gültigkeit der in dieser’^tiaohe bisher ergangenen Entscheidungen hergeleitet, »werden, wie der Senat bereits in seinem Beschluss voi'pcu Januar 1951 (Eecht$Landw 1951, Seite 129). Bie Reehtsbeschwerde wendet sich auch ni-pht ’essen die Annahme“, dass zwischen beiden Verträgen e±fi: innerer Zusammenhang besteht, sondern trägt selbst vor, der Erblasser habe durch sie die Erbfolge bezüglich der* beiden Kinder regeln * wollen, die noch night vom Hofe yersorgt gewesen seien. »* : sie* eine: Vererbung des Hofes nur c an-einen* von mehreren MilRegVO Nr® 84 dar stellt und nur besondere "Vorschriften über die Vererbung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Besitzungen enthält} es kann auch daraus hergeleitet werden, dass, wie der Sfenat in seiner Entscheidung vom 13. Äüärz 1951 (BGHZ 1,253 /2’587 -Rechtd Landw 1951 Seite 163 /T6^7)a\xageführt hat, das HÖfe-recht das Kernstück des Landwirtschaftsrechts ist und deshalb das öffentliche Interesse daran, daß bei Hofes-Übergabeverträgen die für den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken im ERG Nr 45 und der V'.'.Nr.84 Bas ist indessen nicht der Ball, vielmehr kann, worin Schulte (BNotZ 1951 Seite 53 /?37) beizupflichten ist, nach der Höfeordnung ebenso wie nach ERG Nr 45 und MilKegVO Nr. 84 die Genehmigung nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Bällen versagt werden (vgl auch Pritsch BNotZ 1951 Seite 303/304)* Im vorliegenden Balle war danach lediglich zu prüfen, ob einer der gesetzlichen Versagungsgründe vorliegt, ob insbesondere die Übereignung der Parzellen an die Antragstellerin zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung oder zu einer unwirtschaftlichen Zersplitterung führen würde- 'der volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt wäre. Darauf, dass die Grundstücke t, erst im Jahre 1904 infolge der Heirat des Erblassers gebäude also rffenbar für diese größere Wirtschaft ausgereicht haben« Ob die Gebäulichkeiten seinerzeit den hinzugekommenen Ländereien angepasst worden sind und ob sie im Palle der Abtrennung der Parzellen für die restlichen Ländereien zu groß sein würden und nicht voll ausgenutzt \ erden könnten, steht nicht fest, da das Be-schv/erdegericht den'Sachverhalt in dieser Richtung nicht aufgeklärt hat| Gleiches gilt hinsichtlich der Richtigkeit der Behauptung des .Antragsgegners,er könne bei einer Einbuße dieses Landes seine Gespann- und Arbeitskräfte nicht mehr voll ausnutzen« Ungeklärt ist auch die Lage der strittigen,Parzellen.zur Hofsteile« Der An-tragsgegner hat geltend.gemacht, ein Teil seiner Ländereien liege l/2 bis 1 Stunde von der Hofstelle entfernt, und die am Kanal gelegenen Teile seien wegen ihrer tiefen La^e und ihres tonigen Bodens sehr vom Y/etter ab- Damit will er offenbar sagen, die strittigen Parzellen seien für den Hof wertvoller als andere- zu ihm gehörige Grundstücke. Bas könnte an sich für die Entscheidung von Bedeutung sein, denn für sie kann es nicht nur auf die Größe des abzugebjenden Landes,sondern auch auf den Yrert der Parzellen für den Betrieb ankommen, der nicht zuletzt von ihier Lage und Beschaffenheit im Vergleich zu den sonnigen Ländereien des Hofes abhängig ist« Einer Klärung dieser Frage und der zuv %r berührten Punkte*bedarf es indessen nicht, da sich die Rechtsbeschwerde, me unten noch darzulegen ist, schm aus anderen Gründen als ungerechtfertigt erweist« Hof bedeutungslos sei* weil diese Einbuße späterhin doch nicht zu vermeiden sei* ...Es kann nicht sv/eifeihaft sein, daß der Verlust von 6 Morgen für den ohnehin nicht allzu großer! H'-f eine Minderung seines Ertrages bedeutete Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Parzellen fielen nach dem Vertrage vom 1. Juni 1948 möglicherweise an den Hof zurück« ‘b äie Voraussetzungen für einen Rückfall an den Hof 3mrad*s eintreten werden, steht dahin« Davon abgesehen müssen die Bestimmungen des Vertrages dahin verstanden werden, daß der Rückfall an den Hof nur erfolgen-soll, wenn und so-weit das Land bei dem fftfde der Antragstellerin noch in ihrem Eigentum steht« Daß die Parzellen in diesem Zeitpunkte noch Eigentum der Antragstelle rin sein ♦ werden, erscheint schon wegen ihrer Eigenschaft als Bau- und Siedlungsland sehr fraglich« Die Antragstellerin. macht zudem gerade geltend, der Erblasser habe ihr die Grundstücke mit Rücksicht auf die besonderen. Bedürfnisse zugewendet ^ die durch ihre Krankheit entstehen könnten« Danach will sie auf das Land zurückgreifen, wenn, die Umstände es erfordern« Sie sagt selbst nicht, daß' sie das Land Verpachten und der landwirtschaftlichen Nutzung erhalten wolle« Das .Beschwerdegericht hat danach mit Recht angenommen, das Land werde bei Genehmigung des Vei träges für die allgemeine Versorgung susfallen« Diese Eolge der Genehmigung lässt sich auch nicht durch ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin rechtfertigen, denn für eine Abfindung in Land besteht kein triftiger .Gruudo Die Antragstellerin hat nicht bestritten, zur Zeit als Hausgehilfin tätig und mithin arbeitsfähig zu sein, und es im übrigen an Darlegungen über den bis- herigen Verlauf ihrer Krankheit gänzlich fehlen lassen, sodaß sich nicht beurteilen läßt, ob sie künftig mit besonderen Aufwendungen rechnen muß» Selbst wenn das der Pall sein sollte, würde dies die Übereignung der Paraellen an die Antragstellerin noch nicht rechtfertigen, da die Antragstellerin für die Yorenthaltung der ihr von dem Erblasser zugedachten Parzellen auch in anderer Veise entschädigt werden kann und ihr bei der Bemessung ihrer Abfindung nach § 12 HöfeO der Umstand zugute kommt, daß es sich bei einem G?eil der Ländereien um Bauland handelt, das höher zu bewerten sein dürfte als die übrigen Ländereien* Pür die Genehmigung des Vertrages spricht daher lediglich der vrunsch des Erblass eis, der Antragstellerin die strittigen Parzellen zukcmmen zu lassen, die für sie eine Kapitalsanlage sein sollen*Eine Abtrennung von Parzellen zu diese;: Zwecke ist ag-rarpclitipcb unerwünscht, worauf T.'öbrmann ^Land- wirtschaft erseht Seite 216) hinv/eist, der sich fer-* uer mio Recht dahin ausspricht» bei der Abtrennung von Grundstücken müsse ihre Verwendung zu einem wirtschaftlich und volkswirtschaftlich billigens-werten Zwecke gewährleistet sein. Daran fehlt es im vorliegenden Palle* Zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Hofes würde der Übergang der Parzellen in das Eigentum der Antragstellerin allerdings nicht führen, denn die Lebensfähigkeit des Hofes würde dadurch nicht in Präge gestellt* Die Genehmigung des Vertrages würde aber eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung zur Polge haben, denn die Parzellen würden aus einer wirtschaftlichen Einheit herausgenommen werden, ohne gleichzeitig einer anderen wirtschaftlichen Einheit eingeglie-

HofGrundstückLandvertragenGenehmigungErblasserParzelle

Volltext der Entscheidung

>
Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlungr
 Gesetz:	HöfeO	§§	7,	17*
2335 006
Rechtssatz: Die Höfeordnung kennt keine unbestimmten Gründe .	'}
für die Versagung der Genehmigung eines Übergabevertrages«,
Nach Höferecht kann eine solche Genehmigung nur . in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen	*
versagt werden*	.	.	'
Aktenzeichen:	V	BLw	54	/	50,	AG	Stadthagen
 Beschluß vom 20* November 1951 OiG Celle
V BLv^ 54/5o

Beschluss
 In der Landwirtschaftssaehe
 der Haustochter Vilhelraine Ai
111	Hr	.W,
'Antragstellerin* Beschwerde- und Bechtsbeschwerde-fährerin, vertreten durch Rechtsanwalt Br«
’gegen
 den Bauern Y/ilhelm A^m^in	Hr«
•Antragsgegner, Beschwerde- und Hechtsbeschwerdegegner, .
wegen Vertragsgenehmigung
♦
hat der V* Zivilsenat'des Bundesgerichtshofs als Senat ’• fär Landwirtschaftssachen in der Sitzung von 2o. Hovember • 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br of. Br« Iritsch, der Bundesrichter Br. Häckinghaus und Br« Übapha/. sowie d,er Obersten Landwirtschaftsrichter Bitges und Filter
• «
beschlossen:	'	\	'
0
Bie Beohtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7.
♦
Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle von 6. Juiii 195o wird auf Kosten der Antragstell drin • • zuräckgewiesen •	y	'
Dine Erstattung der dem Antragsgegner ausserhalb des Hechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten ‘
0
findet nicht statt«
• 2 -
A v
G r ü n d e
Der Bauer Friedrich Y/ilhelm A^^^V war Eigentümer d:s in	Hr.	4)	gelegenen,	im	Grundbuch	yon
 Bend 9» B1 13? verzeichneten Hofes von 11j5491 ha« Er hat im Jahre 19o4 geheiratet, Seine Ehefrau brachte die im Grundbuch von	*Bd^,	B1	271?
verzeichneten landwirtschaftlichen Grundstücke, die. rund 16 Morgen umfassten, in die Ehe ein* Der ganze Grundbesitz der Eheleute ist seitdem einheitlich bewirtschaftet worden. Seit dem Inkrafttreten des Eeichserbhofrechts' bildete er -einen.Shegattenerbhof'.
Aus der Ehe der Eheleute Friedrich 'vilhelm Al
 sind fünf Kinder hervorgegangen, und zwar vier Söhne und..
♦
eine. Tochter, die Antragstellerin. Der älteste Sohn ' Friedrich hat anlässlich seiner Verheiratung im Jshre 1932 von dem Grundbesitz seiner Mutter 2,3399 ba erhalten,. Der Zweitälteste Sohn Ernst, der als nofnach-folger vorgesehen war, ist in letzten Kriege gefallen.
Der nächstälteste Sohn Heinrich	hat	auf	einen
^ 9 ^____________________________
Hof in Hj^m^ geheiratet* Y.'ilheln i^^,der Antragsgegner, ist jetzt Eigentümer des elterlichen Hofes, während die Antragstellerin als Hausgehilfin tätig ist.
Die Mutter der beteiligten ist im Jahre 1936 ohne. Hinterlassung einer* letztwilligen Verfügung verstorben:
Ihr Ehemann ist damals gemäss § 22 EHBV Anerbe ihres Grundbesitzes geworden.
<»
Durch notariellen Vertrag vorn 1. Juni.1948 hat der Bauer *FriedrichXilheln.A^Pi^ 1,6369 ha, die von dem früheren Grundbesitz seiner Ehefrau nach der 'Übertragung des anderen Landes auf Friedrich Aübriggeblieben waren, auf seine Tochter Uilhelmine "im TTege der verfrühten Erbfolge" Übertragen, sich aber den lebenslänglichen Hiessbrauch an dem Lende Vorbehalten. Die. Antragstellerin hat s-*ch in diesem Vertrage für ihre Erben verpflichtet, den erworbenen Grundbesitz auf den Eigentümer
~ 3 -
• jr
* »
des’väterlichen Hofes zurückzuübertragen ,* wenn tfie sterbe, ohne .verheiratet'zu sein oder ein eheliches ICind su hinterlassen,
i	'	•*
*	v
•	• •
Am 5» Juni 1948 hat der Bauer Friedrich Wilhelm
 mit seinem Sohn'Wilhelm einen Erbvertrag abgeschlossen,-nach den diesem der Hof ohne die durch den Vertrag vom 1. Juni 1948 auf die Antragstellerin
 Übertragenen Parzellen Zufällen sollte. In dem Vertrage * * * ' * wurde u.a. bestimmt, dass einem der .Söhne des .’rblassers
 und der An trägste llerin Abfindungen nach Kassgabe der Höfeordnung .zuständen und dass die auf die Antragsteirer-Hn übertragenen Grundstücke auf ihre Abfindung -nicht anzurechnen seien. Auch wurde der Antragstellern bis zu ihrer Verheiratung ein Vohn- und Unterhaltsrecht auf dem Hofe eingeräumt.
• Der Bauer Friedrich Wilhelm	ist	am	15.
Januar 1949 gestorben. Der Hof ist gemäss .dem Erbver-
trrge vom J'.rni 1948 auf seinen Schn Wilhelm Übergegangen. *’	•
Hach dem ~ode ihres Vaters hat die Antragstellerin bei dem Amtsgericht in Stadthagen die Genehmigung des Vertrages vom 1. Juni 1948 nachgesucht, welcher der Antragsgegner mit der Begründung widersprochen hat, dass die 1,6369 ha für den Hof nicht entbehrlich seien, da sonst die Gespann- und Arbeitskräfte nicht voll ausgenutzt werden könnten und auch die auf dem Hofe ♦ruhenden lasten* zu drückend würden • Der Antragsgegner . hat' sich aber dazu bereit gefunden, seiner Schwester 1 3/2 Horgen Acker und 1 Morgen wiese zu überlassen.
 
• Des Amtsgericht:bat;deft, Vertrag Vom 1. Juni 1948 •durch Beschluss-von 24. Februar 195o mit der Kassgabe genehmigt, dass der' Antrags teller in insgesamt nur. 2 J/2 borgen .gemäss den Bedingungen dieses Vertrages übereignet, v/erden, und ztiar .eine Fläche von etwa 1 V2 borgen AGkerländ,und.daran: anschliessend eine Fläche Von 1 rlorgen Uiesenland an-der Kreisstrasse'
.Diese Etscheid ung hat. die An trägstellerin mit der .sofortigen Beschwerde, angefochten, die das Oberlandes-
5	...	.«	■'
gericht-in,*Ceile durch..Beschluss vom 6* Juni 195o« als *
unbegründet zurückgewiesen hat.
; ;*
:;•••- Hiergegen richtet, sich die Hechtsbeschwerde der *.* An trägst eile rin, mit der .sie-die. uneingeschränkte . Genehmigung des Vertrages vom 1*-Juni.1948 .erstrebt.
.	t	i	»	V	-	^	,
Die Hechtsheschwcrde ist.unbegründet..
' ‘" Das" BeSbiwsreTdegericht1 ist dem Amtsgericht' darin
*	heigetreton, dass die Veräußerung des Grundbesitzes an. die Antragstellerin im-Rahmen der Erbregelung er-
hat es* gebilligt, dass nicht die untere Landw irtschaftshehörde, sondern das Amtsgericht in erster ‘^Instanz über * die* nachgesuchte Genehmigung des
*	Vertrages4 eitschiedbri hat:* In der Sache selbst hat das Besckv/ehdegericht ausgeführt: Die Eöfeordnung ver-
‘ folge' den Grundsatz, die Höfe geschlossen zu erhalten und nie' ni'öht durch feiiung oder Veräusserungen zu Zersplittern; Diese für die Erbfolge getroffene.Regelung müsse auöh für Verfügungen unter-Lebenden gelten. Dementsprechend dürfe der Hof eigen tümer grundsätzlich
 keine Grund stücks'suv/endüngen an die Iliterben vornehmen, • • • • - »
die nicht als Hof erbe in Frage kämen. Ausnahmen könnten
 nur in besonderen Fällen und insbesondere dann'geboten sein, wenn der Kiterbe das Grundstück für eigene Zwecke dringend benötige« 3,’in solcher Grund liege hier nicht vor, denn die Antragstellerin beabsichtige nicht die Selbstbewirtschaftung der Grundstücke, sondern habe offenbar die Absicht, sie nach und nach zu veräussern.’ Eine ‘Übertragung zu diesem Zweck sei mit den Grund-.
Sätzen der Höfeordnung nicht zu vereinbaren« Her ISItr erbe habe nach dem Gesetz nur Anspruch auf eine Geld— abfindung, die über den normalen Betrag hinaus erhöht werden könne, v/enn das Land für-Bau- und Siedlungszwecke vorgesehen sei; Hab Land müsse dem Hofe verbleiben, um dem Eigentümer die Möglichkeit zu geben, sich notfalls aus dem Erlös der Grundstücke Ersatzland zu beschaffen. Hsran könne auch die Tatsache nichts ändern* dass das Land der Antragstellerin schon im Jahre 1931 habe übereignet werden sollen und dies nur wegen formeller Schwierigkeiten unterblieben sei,, denn inzwischen hätten sich die gesetzlichen Grundlagen geändert. Bieser ver-änderten Rechtslage müsse die An tragstelle rin .Rechnung tragen. Ebensowenig könne der Hinweis darauf, dass die Antragstellerin tbc-krank sei und deshalb einer besonderen wirtschaftlichen »Sicherung bedürfe, zu einer ihr günstigen Entscheidung führen. Sie müsse nämlich zur Zeit als voll arbeitsfähig angesehen werden, da sie als Hausgehilfin tätig sei und den üblichen Lohn beziehe.
Oh ihre Krankheit einmal besondere Aufwendungen nötig machen v: erde* lasse sich bisher nicht'übersehen. Selbst wenn das der Fall sein sollte, könnte es die Abtrennung der Grundstücke nicht rechtfertigen, da hierauf hei der Bemessung der Geldabfindung Rücksicht genommen* werden kfcnne. Unerheblich sei es ferner, dass der Hof
 ttott Übertragung. der Par zell eia. lebensfähig .bleiben würde, denn' es komme niqht auf die Erhaltung der Lebensfähigkeit, sondern darauf an,.die Höfe, gerade in -ihrer gegenwärtigen Grösse zu erhalten..
Bi e* Rechtsbeschwerde mach t'geltend,. das Beschwerde-Bericht.-bei v:on einer unzutreffenden Rechtsauffassung hinsichtlich der. Interessenabwägung nach der Ilöfeord*-' nuiig 'ausgegangen, ünd meint, dem'.Villen des Erblassers müsse hach Höflichkeit.GenUge geschehen, soweit dem nicht sesethlicheVorschriften* entgegenätänden. Letzteres' ist‘nach Ansicht "der Recht she schwer de nicht der* Fäll*; sie Whist darauf hin,- dass der Erblasser die fr6gliclier. Grundstilcfce '.-der An trage tellerin,- die wegen :-Ihrer Krankheit in besonderem' Hasse 'fürsorgebedürftig . sei, als finanzielle' Sicherung sugedach't habe; Die -Reehtsbfesöfewerde rügt ferner-, das Beschwerdegeri.cht habe nicht berücksibhtigt, dass, wie unter Beweis gestellt v/orden sei, die strittigen Rar zellen ohnehin für den *Hcf als Ackerland nicht mehr in Frage
 kämen j weil sie* als Bau- und 'Siedluögsland vorgeshen seien und die Regierung einen, dahingehenden Antrag der [ Gemeinde bereits- genehmigt. habe. Sie .bemängelt ausserdem,'dass das'Beschwerdegericht die Frage offen gelassen habe. ob durch - die Abgabe* der Parzellen die ‘Lebensfähigkeit des* Hofes • beeinträchtigt; werde\ dafür, da'sö dies nicht der Fall sei, habe äie Antrags teller in Bev/eis ahgetretei*. Schl-iesslieh..weist, die Rechtsbe-. sohwerde noch*'darauf hin*.Uäss die .streitigen. Par-^zellen frühe'r nicht zuni Hofe gehört hätten/-Und fol-
gert-daraus, dass die.. Erwägung, des Beschwerdegerichts, das' Land' mr.sse--dem Hofe- erhalten {bleiben, um notfalls , mit den ErlÜse -Ersatsland zu beschaffen, 'unter diesen Umständen nicht durcvgreife.
Bas Beschwerdegeriicht ist mit .Recht davon aus-gegangen, dass der Vertrag vom 1 * Juni 1948 -.in < engem Zuseimnenheng mit der:'*Brbregelung steht, die der Erblasser durch den Erbvertrag mit seinem Sohne vom 5. Juni 1948 getrof f eirrhöt, und dass für die Entscheidung über die nachgesuchte,Genehmigung nicht die untere
 Irandwirtschaftsbehörde*, sondern das Lsndwirtschafts-gericht zuständig war. Ben gleichen .Standpunkt hat bereits das Landgericht Buisburg in seinem Beschluss. vom 4. Juli* 1948 in; .einem ähnli chen * Pall e eingenommen (Rech-SdLanctw 1949,' Selte 271/272). Wöhrmann (aeO) 1st diese? Kechtsauffassung beigetreten. Selbst neira aber
•	.	r	.	’
das Amtsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht-ange-* nommen hätte, könnte daraus nichts gegen die Gültigkeit der in dieser’^tiaohe bisher ergangenen Entscheidungen hergeleitet, »werden, wie der Senat bereits in seinem Beschluss voi'pcu Januar 1951 (Eecht$Landw 1951, Seite 129). dargelegt hat*. Bie Reehtsbeschwerde
 wendet sich auch ni-pht ’essen die Annahme“, dass zwischen beiden Verträgen e±fi: innerer Zusammenhang besteht, sondern trägt selbst vor, der Erblasser habe durch sie die Erbfolge bezüglich der* beiden Kinder regeln * wollen, die noch night vom Hofe yersorgt gewesen seien.
3er Wille des -Erblassers* ging offensichtlich dahin., der-Antragstellerin aus seinem Nachlass mehr zukommen zu..lassen^'ls ihr nach der Höfeordnüng • zu- * stehen würde; denn.in d§m: Erbvertrage mit seinem*
Sohn hat er. bestimmt., dass seine Tochter die’ ihr gesetzlich zusteheh*de*Abfindung- erhalten solle. Bie hier'strittigen Grundstücke stellten danach.eine weitere Zuwendung und* damit eine Besserstellung gegenüber der-gesetzlichen*Regelung dar. Dieses Verhalten
*«. ♦ «
des Erblassers ist an 'sich nicht zu beanstanden, da.es*. ihm freisteht, die .Abfindungen für die weichenden
 
- • h. i
-f • -W
-------. J

j-*- -
— .
. -«« * '*»
*n,
Erben abweichend von öew. gesetzlichen Abfindungs-
vc"::^ * betrage^festzusetzen * ■'Seri Be sehwendegefri-dht is*'; f er-
•>'*’ her &§±iiä beizutrStenV* äöb'S‘ §ers^6fefg¥nt*iräer für
 die weichenden Erben euch'Abf indungen-in Lend vor-
sehen kenn (Üöhfmanh LöndwirtschaffsrebKt Seite 214;
gangs’-*ulf £~;5of eo r driung*\>ei t‘e 285) I)ie-Z?rage, inwie-
weit des.* ziil^ssig/ist, 1st. indessen nichtjj;:ie das
... «	sehr; erd e ger i c£ t -meint, nach «den Grundsätzen des
i*. TJÖfenechts-zu beurteilen/ In'.dör. Höf eordnurig kommt
»«der. Grundsatz def Erhaltung- derHäöfe i:r:ihr en bis-
: berlgen Bestand lediglich -darin* zu dem ‘ Ausdruck, dass
»* : sie* eine: Vererbung des Hofes nur c an-einen* von mehreren
'' . Erben *- den Eoferbe« ,zulässt. In übrigen-befinden
 rsich die Bestimmungen, die der geschlossenen Er-
; • .haltuijg^der Höfew dienen'Und sie vor Zersplitterung
..	; und Aufteilung' schlitzen' sblleny in Art 17 ITr 4 EHG
r	Hr 45*und*Art III ?!r*5-ITilBegYO ITr 84,‘die nicht nur
 fitr Höfe,-söndem ganz allgemein für* land--und forst-
' l* -wirtschaftliche Grundstücke-gelten.' Bementsprecbend » «
.vi , - - t.rerv/eist*.Sie Höf «Ordnung In den~§§ 16 Abs ', '7 Abs 5 c,?- *v  'auf 'das' Eöntroll3?e'fsgeSetÄ*!Tf v45:tmd ’die* £I3Jtär-regierungsy er Ordnung llf 84. Henn Lange-V:ulff i’aeO Seite"v452)Cund-VÖhfäiehn« (‘Sech t dLandw - 1949'Seite 8o) von der Tendenz der Höfeordiiung sprechen«, die Höfe in*ihrer jetzigen Grösse zu erhalten*'und keine A/b-. * .* * _ * Splitterungen zuzulassen, so.entspricht das ' nur 'insofern • ‘	• .* der.' tatsächlich' bestehenden'gesetzlichen Regelung, als
. die Höfeordnung. durch die Verweisung auf’das üontröll-j" • v .ratsgesetz !Tr. 45 und die JJilitarregierungsverordnung
..........kr* 84^ld.at‘st'elit^ • 4ass die’-aort gegebenen Vorschriften
.auch für Höfe* gelten* Bas folgt an sich schon daraus,
.	;*	•	- d8.ss die. Höf eordnüng. lediglich eine .Anlage zu der
¥
'Quomr'-i
MilRegVO Nr® 84 dar stellt und nur besondere "Vorschriften über die Vererbung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Besitzungen enthält} es kann auch daraus hergeleitet werden, dass, wie der Sfenat in seiner Entscheidung vom 13. Äüärz 1951 (BGHZ 1,253 /2’587 -Rechtd Landw 1951 Seite 163 /T6^7)a\xageführt hat, das HÖfe-recht das Kernstück des Landwirtschaftsrechts ist und deshalb das öffentliche Interesse daran, daß bei Hofes-Übergabeverträgen die für den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken im ERG Nr 45 und der V'.'.Nr.84 aufgestellten Gesichtspunkte beachtet werden, bei Höfen n .ch stärker als bei anderen landwirtschaftlichen Grundstücken ist. ISit der angeführten angeblichen Tendenz der Höfe-.rdnung auf derselben Ebene liegt es, wenn Lange-Vi'ulff faaO Seite 281 und 292) in Bezug auf Übergabeverträge äussern, im Genehmigungsverfahren seien auch die Siele und Zwecke der Höfe'.rdnung zu beachten und die Genehmigung zu versagen, wenn der Vertrag ihnen zuwiderlaufe . Lange-Lülff gehen dabei offenbar davon aus, daß es nach der Höfeordnung unbestimmte Versagungsgründe . gibt. Bas ist indessen nicht der Ball, vielmehr kann, worin Schulte (BNotZ 1951 Seite 53 /?37) beizupflichten ist, nach der Höfeordnung ebenso wie nach ERG Nr 45 und MilKegVO Nr. 84 die Genehmigung nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Bällen versagt werden (vgl auch Pritsch BNotZ 1951 Seite 303/304)* Im vorliegenden Balle war danach lediglich zu prüfen, ob einer der gesetzlichen Versagungsgründe vorliegt, ob insbesondere die Übereignung der Parzellen an die Antragstellerin zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung oder zu einer unwirtschaftlichen Zersplitterung führen würde- 'der volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt wäre.
- 10. -
Die Rechtsbeschwer.de meint? die Abtrennung der Parzellen sei im vorliegenden Palle unbedenklich, weil
I'	'	♦
sie früher nicht zu dem- Hr.f gehört hätten« Dem kann
' * •
nicht beigetreten werden. Darauf, dass die Grundstücke t, erst im Jahre 1904 infolge der Heirat des Erblassers
i	'	*
Bestandteile des Hofes geworden sind, kann es nicht' entscheidend ankommen, denn sie, haben immerhin mehr als 45 Jshre zu dem Betriebe gehört, dessen Y/irtSchafts-. gebäude also rffenbar für diese größere Wirtschaft ausgereicht haben« Ob die Gebäulichkeiten seinerzeit den hinzugekommenen Ländereien angepasst worden sind und ob sie im Palle der Abtrennung der Parzellen für die restlichen Ländereien zu groß sein würden und nicht voll ausgenutzt \ erden könnten, steht nicht fest, da das Be-schv/erdegericht den'Sachverhalt in dieser Richtung nicht aufgeklärt hat| Gleiches gilt hinsichtlich der Richtigkeit der Behauptung des .Antragsgegners,er könne bei einer Einbuße dieses Landes seine Gespann- und Arbeitskräfte nicht mehr voll ausnutzen« Ungeklärt ist auch die Lage der strittigen,Parzellen.zur Hofsteile« Der An-tragsgegner hat geltend.gemacht, ein Teil seiner Ländereien liege l/2 bis 1 Stunde von der Hofstelle entfernt, und die am Kanal gelegenen Teile seien wegen ihrer tiefen La^e und ihres tonigen Bodens sehr vom Y/etter ab-
hängig. Damit will er offenbar sagen, die strittigen Parzellen seien für den Hof wertvoller als andere- zu ihm gehörige Grundstücke. Bas könnte an sich für die Entscheidung von Bedeutung sein, denn für sie kann es nicht nur auf die Größe des abzugebjenden Landes,sondern auch auf den Yrert der Parzellen für den Betrieb ankommen, der nicht zuletzt von ihier Lage und Beschaffenheit im Vergleich zu den sonnigen Ländereien des Hofes abhängig ist«
- 11
' 1?
Einer Klärung dieser Frage und der zuv %r berührten Punkte*bedarf es indessen nicht, da sich die Rechtsbeschwerde, me unten noch darzulegen ist, schm aus anderen Gründen als ungerechtfertigt erweist«
Im Palle der Genehmigung des Vertrages würde der Hof durch die Einbuße der rund 6 *'2 Margen etwa 1/9, also einen immerhin beachtlichen Teil seiner Fläche verlieren# Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde zu Unrecht geltend, dem Hofe würden diese als Bau- und Siedlungsland vorgesehenen Parzellen ».hnehin entzogen werden« Das Beschwerdegericht hat die Ansicht vertreten, die strittigen Parzellen müssten dem H*:fe verbleiben, damit der Eigentümer die Möglichkeit habe, sich notfalls mit dem Erlös Ersatzland zu beschaffen« Dieser Gesichtspunkt greift durch# Nach den Angaben des Gemeindedirektors der Gemeinde es zu, daß das Land für Siedlungszwecke in Anspruch genommen werden soll» Es ist danach richtig, daß der Hof diese Parzellen früher oder später verlieren wird« Der Geweindedirektor hat indessen erklärt, die betroffenen Landwirte würden die Möglichkeit haben, sich an anderer Stelle Ersatzland geben zu lassen« Der Antragsgegner kann danach, wenn er das Land jetzt behält, damit rechnen, bei der späteren Abgabe der Parzellen durch andere Ländereien entschädigt zu werden, dem Hofe also seine bisherige Größe zu erhalten, während er, wenn er die Grundstücke jetzt einbüßen würde, den Hof nur mit eigenen Mitteln wieder auf den früheren Umfang bringen könnte, s fern er über die hierzu erforderlichen Mittel verfügen und anderes Land in annehmbarer Entfernung von der Hofstelle erlangen sollte«.Es ist danach nicht richtig, daß, wie die Reclitsbeschwerde meint, der Verlust des Landes für den
 
i
%
Hof bedeutungslos sei* weil diese Einbuße späterhin doch nicht zu vermeiden sei*	...
Es kann nicht sv/eifeihaft sein, daß der Verlust von 6 Morgen für den ohnehin nicht allzu großer! H'-f eine Minderung seines Ertrages bedeutete Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Parzellen fielen nach dem Vertrage vom 1. Juni 1948 möglicherweise an den Hof zurück« ‘b äie Voraussetzungen für einen Rückfall an den Hof 3mrad*s eintreten werden, steht dahin« Davon abgesehen müssen die Bestimmungen des Vertrages dahin verstanden werden, daß der Rückfall an den Hof nur erfolgen-soll, wenn und so-weit das Land bei dem fftfde der Antragstellerin noch in ihrem Eigentum steht« Daß die Parzellen in diesem Zeitpunkte noch Eigentum der Antragstelle rin sein ♦ werden, erscheint schon wegen ihrer Eigenschaft als Bau- und Siedlungsland sehr fraglich« Die Antragstellerin. macht zudem gerade geltend, der Erblasser habe ihr die Grundstücke mit Rücksicht auf die besonderen. Bedürfnisse zugewendet ^ die durch ihre Krankheit entstehen könnten« Danach will sie auf das Land zurückgreifen, wenn, die Umstände es erfordern« Sie sagt selbst nicht, daß' sie das Land Verpachten und der landwirtschaftlichen Nutzung erhalten wolle« Das .Beschwerdegericht hat danach mit Recht angenommen, das Land werde bei Genehmigung des Vei träges für die allgemeine Versorgung susfallen« Diese Eolge der Genehmigung lässt sich auch nicht durch ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin rechtfertigen, denn für eine Abfindung in Land besteht kein triftiger .Gruudo Die Antragstellerin hat nicht bestritten, zur Zeit als Hausgehilfin tätig und mithin arbeitsfähig zu sein, und es im übrigen an Darlegungen über den bis-

#
i
i
i
i
»
i
i
t
U;i

}r
 
herigen Verlauf ihrer Krankheit gänzlich fehlen lassen, sodaß sich nicht beurteilen läßt, ob sie künftig mit besonderen Aufwendungen rechnen muß» Selbst wenn das der Pall sein sollte, würde dies die Übereignung der Paraellen an die Antragstellerin noch nicht rechtfertigen, da die Antragstellerin für die Yorenthaltung der ihr von dem Erblasser zugedachten Parzellen auch in anderer Veise entschädigt werden kann und ihr bei der Bemessung ihrer Abfindung nach § 12 HöfeO der Umstand zugute kommt, daß es sich bei einem G?eil der Ländereien um Bauland handelt, das höher zu bewerten sein dürfte als die übrigen Ländereien*
Pür die Genehmigung des Vertrages spricht daher lediglich der vrunsch des Erblass eis, der Antragstellerin die strittigen Parzellen zukcmmen zu lassen, die für sie eine Kapitalsanlage sein sollen*Eine Abtrennung von Parzellen zu diese;: Zwecke ist ag-rarpclitipcb unerwünscht, worauf T.'öbrmann ^Land-
wirtschaft erseht Seite 216) hinv/eist, der sich fer-* uer mio Recht dahin ausspricht» bei der Abtrennung von Grundstücken müsse ihre Verwendung zu einem wirtschaftlich und volkswirtschaftlich billigens-werten Zwecke gewährleistet sein. Daran fehlt es im vorliegenden Palle* Zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Hofes würde der Übergang der Parzellen in das Eigentum der Antragstellerin allerdings nicht führen, denn die Lebensfähigkeit des Hofes würde dadurch nicht in Präge gestellt* Die Genehmigung des Vertrages würde aber eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung zur Polge haben, denn die Parzellen würden aus einer wirtschaftlichen Einheit herausgenommen werden, ohne gleichzeitig einer anderen wirtschaftlichen Einheit eingeglie-
I
rU-
dert zu werden« Sie gingen damit der allgemeinen Versorgung ohne zwingenden Grund verloren und würden künftig zu kapitalistischer Ausbeutung dienen« Derartige Folgen will Art III Nr 5 b MilRegVO Nr 84
gerade verhindern*. Mit Recht ist daher dem Vertrage
*
. ■	vom	1«	Juni 1948 die Genehmigung vertagt wordene
 Die Rechtsbeschwerde war danach ais unbegründet
 zurückzuweisen,
» •
Die KostenentScheidung beruht auf § 10 LVR, §§
|	42;	43,	50 DVÖ«. Zu einer Anordnung auf Grund des §
51 LVO bestand keine Veranlassung,
 Dr. Pritsch	Dr,	Hückinghaus*	Dr* Tasche
8M6