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BGH

Gericht: BGH

Das Oberlandesgericht hat seine ablehnende Entscheidung wie folgt begründet: Zur Zeit des Erbfalles sei die Besitzung des Erblassers im Grundbuch als Hof eingetragen gewesen, eine Löschung sei vom Erblasser nie beantragt Nach § 7 Abs« 1 HöfeO könne der Eigentümer den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen« Es bedürfe hierzu jedoch der Zustimmung des Gerichts, wenn er seine sämtlichen Abkömmlinge als Hoferben übergehen wolleo Der Erblasser habe seine Ehefrau zur Erbin eingesetzt« Da er damit seine Abkömmlinge übergangen habe, bedürfe die Einsetzung der Ant rags te11erin der Zustimmung des Gerichts« Diese Zustimmung sei mit Recht ab^lehnt worden« Die Zustimmung dürfe nach ständiger worden Hechtsprechung nur erteilt werden, wenn ein triftiger Grund für die Übergehung der Abkömmlinge vorliege» fern Amtsgericht sei darin beizutreten, daß im vorliegenden Pall ein triftiger Grund für die Übergehung nicht vor-liege» Bei Prüfung dieser Frage sei nicht einseitig auf die Wünsche und Erwartungen des Hofeigentümers abzu-stellen, sondern es seien auch das Wohl des Hofes und die persönlichen Verhältnisse der Abkömmlinge zu berück-sichtigen* Dabei dürfe insbesondere nicht überseben werden, daß § 7 Abs» 2 HöfeO die Abkömmlinge des Hofeigentümers in ihrer Stellung als natürliche Hofnachfolger davor schützen wolle, daß ihnen entgegen altem bäuerlichen Brauch die Anwartschaft genommen werde, zu der sie auch § 5 HöfeO in erster Dinie berufe* Im vorliegenden Palle habe der ;;|/rbiasser':-zwei"Söt/ne hinterlassen, Der jüngere Sohn habe das Schiffsbauerhandwerk erlernt, er sei nicht wirtschaftsfähig0 Aber der ältere Sohn des Hofeigentümers, Hein Q^p, (Beteiligter zu 2) sei Landwirto Er habe zwar in einen 15 ha großen Hof eingeheiratet, aber er könne den väterlichen Hof, auch 8 bis 10 km entfernt liege, von aus mitbewirtschaften» Die damit verbundene v/irtSchaftliehe Stärkung wäre für beide Höfe erwünscht» Andererseits sei die Antragstellerin beim Erbfall 68 Jahre alt gewesen» Sie sei nicht mehr in der Lage, den Hof selbst zu bewirtschaften» Der Beteiligte zu 2 mache-mit Recht geltend, daß die Antragstellerin von den Pacht-einnahmen (1 260 DM jährlich) nicht ihren eigenen Lebens-unterhalt bestreiten und daneben die zur Erhaltung der Hofgebäude erforderlichen Aufwendungen machen könnte» Die Altersversorgung der Antragstellerin sei unter diesen Umständen, wenn der Beteiligte zu 2 Hoferbe werde, nicht weniger gesichert als bei ihrer eigenen Erbfolge» Sie habe nach dem Gesetz einen Anspruch auf einen angemessenen wenn dieser Altenteil« Aus dem Verhältnis des Beteiligten zu 2 zu seinem Vater sei ein triftiger Grund zu seiner Übergehung nicht herzuleiten° Es könne unterstellt werden, daß dieses Verhältnis nicht besonders herglich gewesen sei» Die Beteiligte zu 1 habe aber nicht substantiiert vorgetragen, daß der Beteiligte zu 2 seinem Vater durch groben Undank oder sonstiges ungebührliches Verhalten Anlaß gegeben habe, ihn nicht zu dem Hoferben einzusetzen« Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei die Zustimmung aber auch nicht etwa deshalb zu erteilen, weil der Erblasser jederzeit die Löschung des HofVermerkes hätte beantragen können, was den Verlust der Hofeigenschaft der Besitzung und damit die Wirksamkeit der Erbeinsetzung der Ehefrau ohne Zustimmung des Gerichts zur Folge gehabt hätte» Der Erblasser habe nun einmal die Löschung des Hofvermerks nicht beantragt0 Bfe Erbfolge in den Hof richte sich infolgedessen in jeder Hinsicht nach der Höfeordnung« Las sei namentlich auch von Einschneidender Bedeutung für die Ansprüche der Miterben, die erheblich geringer seien, als sie bei einer Erbfolge nach bürgerlichem Rechte waren« Schon aus diesem Grunde verbiete es sich, bei der Entscheidung über die Zustimmung nach § 7 Abs. 2 HöfeO, wenn es sich um einen Antragshof handle, geringere Anforderungen an die Triftigkeit des Grundes für die Übergehung der Abkömmlinge zu stellen, als bei Höfen mit einem Einheitswent über TO QGO DM* Schaftsfähigkeit der eingesetzten Erbin nicht durch tatsächliche Feststellungen begründet worden sei, das Besehwerdegericht sich vielmehr begnügt habe, darauf hinzuweisen, die *ntragstellerin sei im Zeitpunkt des Erbfalles bereits 68 Jahre alt gewesen. Indessen liegt eine Abweichung nicht vor«, Es ist zwar richtig, daß der Senat in der angeführten Entscheidung ausgeführt hat, die Verneinung oder Bejahung'der Wirtschaftsfähigkeit müsse auf eine eingehende Prüfung des Sachverhalts zurückgehen. Im vorliegenden Fall zielt jedoch der Hinweis des Beschwerdegerichts, die Antragstellerin sei 68 Jahre alt, nicht auf die Wirtschaftsfähigkeit0 Er steht vielmehr im Zusammenhang mit der Prüfung dar Frage, ob ein triftiger Grund für die Regelung des Erblassers zu ersehen sei. Im Rahmen der Würdigung aller gegebenen Umstände, ob die Regelung des Erblassers vernünftiger Überlegung entspringe, hat das Besehwerdegericht auch auf das Alter der Antrag-stellerin verwiesenö Es hat sich also in diesem Zusammenhang nicht mit der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstell er in b ef aßt o Eine Abweichung von der angeführt en Ent Scheidung liegt mithin nicht voTo Bas Oberlandesgericht Celle hat in der Vergleichsentscheidung ausgeführt, ein wichtiger Grund für die Regelung des Erblassers sei nicht erforderlich,, es genüge ein triftiger, vernünftiger oder verständiger Grundo Dieser müsse bejaht werden, wenn die von dem Erblasser getroffene Regelung vom Standpunkt eines verständig urteilenden Bauern aus als zweckmäßig und gerecht erscheine * Dabei spielten sowohl die Interessen des Hofes als auch die Wünsche und persönlichen Verhältnisse des Erblassers, seiner Abkömmlinge und unter Umständen auch noch die der sonst auf dem Hof lebenden Angehörigen und deren Einstellung zueinander eine Rolleo Von dieser Auffassung ist das Beschwerdegericht keineswegs abgewicheno Im übrigen darf darauf hingewiesen werden, daß das Ober- Soweit die Bechtsbesehwerde dem Beschwerdegericht schließlich vorwirft, es habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt, seine Erwägungen beruhten auf Vermutungen , an den Hechtsbegriff der Wi^tschaftsfähigkeit habe es zu strenge Maßstäbe angelegt, kann dieses Vorbringen nicht berücksichtigt werden,, Es handelt sich hier um Bügen, die erst zu dem Zuge kommen könnten, wenn das Bechtsmittel statthaft wäre, was aber zu verneinen ist% Denn die Voraussetzungen des § 24 Abso 2 Hr. 1 LwVG (Abweichung von eitler Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen öberlandesgerichts) sind nicht gegeben.

Zitierte Normen: § 20 LwVG
HofAbkömmlingeAbweichungErblasserZustimmungBaueraltRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 53/65	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Zustimmung zu dem Testament des am 21* Mai 1964 vertorbenen Bauern Heinrich	in
 Beteiligte:
1o Frau Bertha
 in H<
Antragstellerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführerin ,
- im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch Rechts-
anwalt Br.
in
2. Bauer Hein
 in B
9
- im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten -
Schiffbauer in
2
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 3I» Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Augustin undcerBundesrichter Br» Piepenbrock und Dro Grell beschlossen:
Die Hechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3o Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Sohleswig~Holsteinisehen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11« November 1965 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen„
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7 200 DM festgesetzte
 Gründe:
Io
 Der Bauer Heinrich	in	war Eigentümer
 eines 7,8246 ha großen Hofes in	mit einem Einheitswert von 7 200 DMo Heinrich	war in erster Ehe
 mit Bertha	verheiratet,	aus	dieser	Ehe sind zwei
 Kinder hervorgegangen, die Beteiligten zu 2 und 3°
Hach dem Tode der ersten Ehefrau (1925) heiratete der Bauer Heinrich	im Jahre 1927 die Antragstellerin;
aus dieser Ehe sind keine Kinder hervorgegangen» Heinrich ist am 27 o Mai 1964 gestorbeno Er hat gemeinsam mit der Antragstellerin ein privatschriftliches Testament wenige Tage vor seinem Tod, nämlich am 9. Mai 1964, errichtete Das Testament hat folgenden Wortlaut:
»Unser letzter v^ille
 Wir, Bauer Heinrich Q geborene P , beid
 beid
verfügen übern Nachlaß hierdurch letztwillig wie folgt: Wir setzen uns gegenseitig als Erben ein dergestalt, daß der Überlebende von uns der alleinige Erbe des Zuerstverstorbenen ist « Der Überlebende soll über den Nachlaß frei vollkommen und unbeschränkt verfügen können» Er soll auch berechtigt sein, für sich allein zu testieren« Meine Ehefrau bestimme ich gleichzeitig als Hoferbin laut Höfeordnungo°
Die Witw# Bertha	hat	beantragt,	ihrer Ein-
setzung zur Hoferbin gemäß § 7 Abs» 2 HöfeO zuzustimmen und ihr ein Hoffolgezeugnis zu erteilen« Der Sohn des Erblassers, Hein Q^pP (Beteiligter zu 2), der die Landwirtschaft erlernt hat und zur Seit den etwa 15 ha großen Hof seiner Ehefrau in	bewirtschaftet,
 hat beantragt, die Zustimmung zu versagen« Das Amtsgericht hat die Zustimmung abgelehnt« Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg«
Das Oberlandesgericht hat seine ablehnende Entscheidung wie folgt begründet: Zur Zeit des Erbfalles sei die Besitzung des Erblassers im Grundbuch als Hof eingetragen gewesen, eine Löschung sei vom Erblasser nie beantragt
 Nach § 7 Abs« 1 HöfeO könne der Eigentümer den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen«
Es bedürfe hierzu jedoch der Zustimmung des Gerichts, wenn er seine sämtlichen Abkömmlinge als Hoferben übergehen wolleo Der Erblasser habe seine Ehefrau zur Erbin eingesetzt« Da er damit seine Abkömmlinge übergangen habe, bedürfe die Einsetzung der Ant rags te11erin der Zustimmung des Gerichts« Diese Zustimmung sei mit Recht ab^lehnt worden« Die Zustimmung dürfe nach ständiger
 worden
Hechtsprechung nur erteilt werden, wenn ein triftiger Grund für die Übergehung der Abkömmlinge vorliege» fern Amtsgericht sei darin beizutreten, daß im vorliegenden Pall ein triftiger Grund für die Übergehung nicht vor-liege» Bei Prüfung dieser Frage sei nicht einseitig auf die Wünsche und Erwartungen des Hofeigentümers abzu-stellen, sondern es seien auch das Wohl des Hofes und die persönlichen Verhältnisse der Abkömmlinge zu berück-sichtigen* Dabei dürfe insbesondere nicht überseben werden, daß § 7 Abs» 2 HöfeO die Abkömmlinge des Hofeigentümers in ihrer Stellung als natürliche Hofnachfolger davor schützen wolle, daß ihnen entgegen altem bäuerlichen Brauch die Anwartschaft genommen werde, zu der sie auch § 5 HöfeO in erster Dinie berufe* Im vorliegenden Palle habe der ;;|/rbiasser':-zwei"Söt/ne hinterlassen, Der jüngere Sohn habe das Schiffsbauerhandwerk erlernt, er sei nicht wirtschaftsfähig0 Aber der ältere Sohn des Hofeigentümers, Hein Q^p, (Beteiligter zu 2) sei Landwirto Er habe zwar in einen 15 ha großen Hof eingeheiratet, aber er könne den väterlichen Hof, auch 8 bis 10 km entfernt liege, von aus mitbewirtschaften» Die damit verbundene v/irtSchaftliehe Stärkung wäre für beide Höfe erwünscht» Andererseits sei die Antragstellerin beim Erbfall 68 Jahre alt gewesen» Sie sei nicht mehr in der Lage, den Hof selbst zu bewirtschaften» Der Beteiligte zu 2 mache-mit Recht geltend, daß die Antragstellerin von den Pacht-einnahmen (1 260 DM jährlich) nicht ihren eigenen Lebens-unterhalt bestreiten und daneben die zur Erhaltung der Hofgebäude erforderlichen Aufwendungen machen könnte» Die Altersversorgung der Antragstellerin sei unter diesen Umständen, wenn der Beteiligte zu 2 Hoferbe werde, nicht weniger gesichert als bei ihrer eigenen Erbfolge» Sie habe nach dem Gesetz einen Anspruch auf einen angemessenen
 wenn dieser
 Altenteil« Aus dem Verhältnis des Beteiligten zu 2 zu seinem Vater sei ein triftiger Grund zu seiner Übergehung nicht herzuleiten° Es könne unterstellt werden, daß dieses Verhältnis nicht besonders herglich gewesen sei» Die Beteiligte zu 1 habe aber nicht substantiiert vorgetragen, daß der Beteiligte zu 2 seinem Vater durch groben Undank oder sonstiges ungebührliches Verhalten Anlaß gegeben habe, ihn nicht zu dem Hoferben einzusetzen« Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei die Zustimmung aber auch nicht etwa deshalb zu erteilen, weil der Erblasser jederzeit die Löschung des HofVermerkes hätte beantragen können, was den Verlust der Hofeigenschaft der Besitzung und damit die Wirksamkeit der Erbeinsetzung der Ehefrau ohne Zustimmung des Gerichts zur Folge gehabt hätte» Der Erblasser habe nun einmal die Löschung des Hofvermerks nicht beantragt0 Bfe Erbfolge in den Hof richte sich infolgedessen in jeder Hinsicht nach der Höfeordnung« Las sei namentlich auch von Einschneidender Bedeutung für die Ansprüche der Miterben, die erheblich geringer seien, als sie bei einer Erbfolge nach bürgerlichem Rechte waren« Schon aus diesem Grunde verbiete es sich, bei der Entscheidung über die Zustimmung nach § 7 Abs. 2 HöfeO, wenn es sich um einen Antragshof handle, geringere Anforderungen an die Triftigkeit des Grundes für die Übergehung der Abkömmlinge zu stellen, als bei Höfen mit einem Einheitswent über TO QGO DM*
$ohlieilich sei mit Recht darauf hingewiesen worden, daß die uneingeschränkte Hofterrbf plge ent sprechend dem Testament
 die Gefahr der Abwanderung des Hofes in fremde Hand mit sich bringen würde» Das wäre eine Härte für die Abköram-linge, zu demal ihre leibliche Mutter i.liteigentümerin des Hofes gewesen sei»
II.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Hechtsbeschwerde der Antragstellerin„ has Rechtsmittel ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt und begründet v/orden, die Antragstellerin ist auch als beschwerdeberechtigt anzusehen, ihrem Antrag ist in beiden Instanzen nicht stattgegeben worden* Das Oberlandesgericht hat indessen die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen0 Die Rechtsbeschwerde meint nun, diese Entscheidung sei nicht gerechtfertigt)., weil es sich um grundsätzliche fragen handle, die das Beschwerdegericht entschieden habe» In diesem Falle müsse die Rechtsbeschwerde entgegen der Entscheidung des Beschwerdegerichtes als statthaft angesehen werden* Dem kann jedoch nicht beigatreten werden* Die Entscheidung des Beschwerdegerichts unterliegt insoweit keinem Rechtsmittel* Pas Rechtsbeschwerdegericht hat nicht nachzuprüfen, ob das Oberlandesgericht Fragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden hat (Pritsch, iwVG § 24 III b 8 So 327)o Paran ändert auch der Umstand nichts, daß das;Erbrecht verfassungsrechtlich garantiert ist und die Testierfreiheit unter dem Schutz des Grundgesetzes stehto Es kann auch in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob, wie die Rechtsbeschwerde meint, eine freiwillige Übernahme der Beschränkung des § 7 Abs» 2 HöfeÖ durch den Erblasser nicht vorliege»
Pie Rechtsbeschwerde stützt die Zulässigkeit des Rechtsmittels ferner auf Abweichinag non zwei näher bezeichnten Intscheidüngen, den Beschlüssen des Senats vom 10 0 Juli 1962, ¥ BBw 2/62 tRdP 1962, 239) und des Oberlandesgerichts Gelle vom 9o Juni 1958, 7 WLw 141/57 (RdL 1958, So 264)o Pie Rechtsbeschwerde sieht eine Abweichung von beiden Entscheidungen darin, daß die »<irt-
 
Schaftsfähigkeit der eingesetzten Erbin nicht durch tatsächliche Feststellungen begründet worden sei, das Besehwerdegericht sich vielmehr begnügt habe, darauf hinzuweisen, die *ntragstellerin sei im Zeitpunkt des Erbfalles bereits 68 Jahre alt gewesen. Indessen liegt eine Abweichung nicht vor«, Es ist zwar richtig, daß der Senat in der angeführten Entscheidung ausgeführt hat, die Verneinung oder Bejahung'der Wirtschaftsfähigkeit müsse auf eine eingehende Prüfung des Sachverhalts zurückgehen.
Im vorliegenden Fall zielt jedoch der Hinweis des Beschwerdegerichts, die Antragstellerin sei 68 Jahre alt, nicht auf die Wirtschaftsfähigkeit0 Er steht vielmehr im Zusammenhang mit der Prüfung dar Frage, ob ein triftiger Grund für die Regelung des Erblassers zu ersehen sei. Im Rahmen der Würdigung aller gegebenen Umstände, ob die Regelung des Erblassers vernünftiger Überlegung entspringe, hat das Besehwerdegericht auch auf das Alter der Antrag-stellerin verwiesenö Es hat sich also in diesem Zusammenhang nicht mit der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstell er in b ef aßt o Eine Abweichung von der angeführt en Ent Scheidung liegt mithin nicht voTo Bas Oberlandesgericht Celle hat in der Vergleichsentscheidung ausgeführt, ein wichtiger Grund für die Regelung des Erblassers sei nicht erforderlich,, es genüge ein triftiger, vernünftiger oder verständiger Grundo Dieser müsse bejaht werden, wenn die von dem Erblasser getroffene Regelung vom Standpunkt eines verständig urteilenden Bauern aus als zweckmäßig und gerecht erscheine * Dabei spielten sowohl die Interessen des Hofes als auch die Wünsche und persönlichen Verhältnisse des Erblassers, seiner Abkömmlinge und unter Umständen auch noch die der sonst auf dem Hof lebenden Angehörigen und deren Einstellung zueinander eine Rolleo Von dieser Auffassung ist das Beschwerdegericht keineswegs abgewicheno Im übrigen darf darauf hingewiesen werden, daß das Ober-
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landesgericht Celle die Zustimmung zur Einsetzung der Witwe des Erblassers davon abhängig machte, daß sie den Hof nach Erreichung des 68 „ Lebensjahres an die Tochter abgebeo Im vorliegenden Fall war die »ntragstellerin bei Eintritt des Erbfalles bereits 68 Jahre alt. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit hier eine Abweichung vorliegen solle«,
Soweit die Bechtsbesehwerde dem Beschwerdegericht schließlich vorwirft, es habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt, seine Erwägungen beruhten auf Vermutungen , an den Hechtsbegriff der Wi^tschaftsfähigkeit habe es zu strenge Maßstäbe angelegt, kann dieses Vorbringen nicht berücksichtigt werden,, Es handelt sich hier um Bügen, die erst zu dem Zuge kommen könnten, wenn das Bechtsmittel statthaft wäre, was aber zu verneinen ist% Denn die Voraussetzungen des § 24 Abso 2 Hr. 1 LwVG (Abweichung von eitler Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen öberlandesgerichts) sind nicht gegeben.
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Baa Rechtsmittel war daher als unzulässig zu verwerfen* Die Entscheidung konnte ohne Zuziehung von landwirtschaftlichen Beisitzern getroffen werden (§ 20 Abso T Kr» 4 LwVG)0 Die Entscheidung hinsichtlich des Geschäftswertes beruht auf §44 Abso 3 b IiV0;>'§’30 Kost0ö U
Br. Augustin	Br.	Piepenbrock Br. Grell