Senats für LandwirtSchaftsSachen des Oberlandesgeriehts in Oldenburg vom 28.a September 1950 wird auf Kosten des Antragstellers, der die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin zu erstatten hat, als unzulässig verworfen** hat in dem vom Antragsteller eingeleitetan Zuwei sungsverfahren gemäß A.rt VI Nr 17 BrMilRegVQ Nr 84 die einer Erbengemeinschaft gehörende landwirtschaftliche Besitzung der verstorbenen Witwe Taallte CflMK gebs BrfMt der Antragsgeg-nerin übertragen und die von ihr an den Antragsteller zu zahlende Abfindung auf 2000 DM festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 28* September 1950 die sofortige Beschwerde des Antragstellersr soweit sie sich gegen die Zuweisung der Besitzung an die Antragsgegnerin richtete., Gegen diesen Beschluß.hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17« September 195ß? Bestimmung kann jedoch, selbst wenn die Rechtsbeschwerde st a t-thaft gewesen wäreentgegen der'Auffassung des Antragstellers die Zulässigkeit der Rebhtsbesehwerde nicht: hergeleitet werden,, weil das Rechtsmittel verspätet eingelegt ist* beginnt dre'Rechtsmittelfrist, nach §.'25 Satz 3 LwVGr auch dij Frist zur’Einlegung der' Rechtsheschwerde^ nicht vor der Belel rung, jedoch / spätestens 5 .Monate-nach-der Zustellung,.Dies gilt auch für Entscheidungen, die vor dem 1fl- Oktober 1953 erlas-sen: wurden und ohne -ordnungsmäßige Rechtsmittelbelehrung zugestellt sind (vgl Beschluß des erkennende*1 Senats vom 7° Dezember 19545 V BLw 46/54* RechtdLandw 1955? Die Bechtsbeschwerde mußte deshalb, ohne daß es noch einer Prüfung der sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels bedurfte, gemäß § 27 Abs 2 LwVG in' Verbindung mit § 554 a ZPO als unzulässig verworfen werden, ,
v_Blw_53/5£ Beschluß In der juandwirtschaftssache des Schlossers Albert 0 BHHBK in Wfl Nr Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsheschwerdeführerso - vertreten durch die Rechtsanwälte und S« ■■lln . Br , gegen die Witwe Antine geb, m Antragsgegnerin, Beschwerde- und Re ch t sb e s chw e r d e ge gn e rin, - vertreten durch Rechtsanwalt Bre i» wegen Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung hat der V-0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 11 <• Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Tasche, der Bundesrichter Dr.,. Hückingh'aus und Br„ Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Hesemann und Hachenberg beschlossens Bie Reehtsbeschwerde gegen den Beschluß des . Senats für LandwirtSchaftsSachen des Oberlandesgeriehts in Oldenburg vom 28.a September 1950 wird auf Kosten des Antragstellers, der die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin zu erstatten hat, als unzulässig verworfen** Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3000 BM festgesetzt* ®* 2 — Grund d Das .Amtsgericht (Landwirtsehaftsgericht.) hat in dem vom Antragsteller eingeleitetan Zuwei sungsverfahren gemäß A.rt VI Nr 17 BrMilRegVQ Nr 84 die einer Erbengemeinschaft gehörende landwirtschaftliche Besitzung der verstorbenen Witwe Taallte CflMK gebs BrfMt der Antragsgeg-nerin übertragen und die von ihr an den Antragsteller zu zahlende Abfindung auf 2000 DM festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 28* September 1950 die sofortige Beschwerde des Antragstellersr soweit sie sich gegen die Zuweisung der Besitzung an die Antragsgegnerin richtete., zurüekgewiesen, jedoch die an den Antragsteller zu leistende Abfindung anderweitig geregelt. Dieser Beschluß ist dem Antragsteller persönlich am 18, Oktober 1950 und seinem Vertreter, Rechtsanwalt in,A4M^$ am 21, Oktober 1950 zugestellt worden* Nach der Verfügung des Berichterstatters sollte der Beschluß mit Rechtsmittelbelehrung Zuge-stellt werdenc Ob eine Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist, jLst nicht festgestellt-*. Gegen diesen Beschluß.hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17« September 195ß? der am'21* September 1956 beijn Bundesgerichtshof eingegangen ist,; Rechtsbeschwerde eingelegt* Die Rechtsbeschwerde ist unzulässige / Nach § 58 LwVG. richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes: ^erlass enenvlhtScheidungen nach den bisher gelten^ den Vorschriften,: Aus dieser. Bestimmung kann jedoch, selbst wenn die Rechtsbeschwerde st a t-thaft gewesen wäreentgegen der'Auffassung des Antragstellers die Zulässigkeit der Rebhtsbesehwerde nicht: hergeleitet werden,, weil das Rechtsmittel verspätet eingelegt ist* 1*1 If Die Frage, ob die nach § 3 Ahs 2 LVR vorgeschriebene ( Rechtsmittelhelehrung hei der Zustellung des angefochtenen" Beschlusses erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben, da, seihst wenn die Rechtsmittelhelehrung unterblieben sein sollte, die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde versäumt, igt* Bei einer vor dem 1= Oktober 1953 erlassenen Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts wurde die Rechtsmittelfrist, wenn der Beschluß ohne die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung zugestellt war, nicht in Lauf . gesetzt.* Die Entscheidung konnte unter, der Geltung des frü-heren Verfahrensrechts durch Zeitablauf allein nicht rechtskräftig werden (vgl Beschluß. des. erkennenden Senats vom 7<3 Juli 1954-j V BLw 5/54? BGHZ H, 179 - RechtdLandw 1954-, 244)4 Dies .galt auch für eine Entscheidung des Beschwerdegerichts-, Mit dem Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechts (. 1 * Oktober 1953) ist jedoch hinsichtlich des Beginnes der Rechtsmittel^ ^fristen eine Änderung eingetreten«, Nach § 21 Abs 2 Satz 3 ’.Iwijji’. beginnt dre'Rechtsmittelfrist, nach §.'25 Satz 3 LwVGr auch dij Frist zur’Einlegung der' Rechtsheschwerde^ nicht vor der Belel rung, jedoch / spätestens 5 .Monate-nach-der Zustellung,.Dies gilt auch für Entscheidungen, die vor dem 1fl- Oktober 1953 erlas-sen: wurden und ohne -ordnungsmäßige Rechtsmittelbelehrung zugestellt sind (vgl Beschluß des erkennende*1 Senats vom 7° Dezember 19545 V BLw 46/54* RechtdLandw 1955? 73)» Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde ist somit, auch wenn eine Rechtsmittelbelehrung nicht erfolgt sein sollte und eine Rechtsbeschwerde damals zulässig gewesen wäre, äbgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist-zur Einlegung der Rechtsheschv/erde (§26 Abs 5 LwVG in Verbindung mit § 22 Abs 2 FGG) kommt, abgesehen davon, daß ein entsprechender Antrag nicht ge- -Vx 4 - stellt ist«, schon, deshalb nicht in Betracht, weil nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden kann (§ 22 Abs 2 letzter Satz EGG)« Die Bechtsbeschwerde mußte deshalb, ohne daß es noch einer Prüfung der sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels bedurfte, gemäß § 27 Abs 2 LwVG in' Verbindung mit § 554 a ZPO als unzulässig verworfen werden, , Pie Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 LwVG. - Pr» Tasche Pr, Hückinghaus Pr0 Piepenbrock* ’ •ifi I