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BGH · Y Blur 53/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Y Blur 53/55

In einem Ehe- und Erbvertrag vom 22, Oktober 1921, den der Vater der Antragstellerin mit seiner damaligen Verlobten und späteren Ehefrau abgeschlossen hat, war der Ehefrau, falls sie ihren Ehemann überleben sollte und Kinder vorhanden waren, bis zu dem 29« Lebensjahr des Anerben der Hieß- ' brauch an dem gesamten Nachlaß und nach diesem Zeitpunkt ein lebenslängliches Altenteilsrecht, wie es "dann den Ki’äf ten der Stelle angemessen ist", eingeräumt worden. Das Oberlandesgericht hat auf die sofortigen Beschwerden der Parteien unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel an Stelle der sämtlichen vereinbarten Altenteilsleistungen - mit Ausnahme der beiden von den Antragsgegnern bewohnten Räume - eine jährliche Rente von 500 DM festgesetzt, die Benutzung eines Stalles und Schuppens geregelt, der Antrags teil erin die Verpflichtung zur Einrichtung einer Küche für die Antragsgegner auf erlegt und die Eintragung des Altenteils im Grundbuch angeordnet. Ziff IV und V des Beschlusses betreffen die von den Töchtern der Antragsgegner und der Witwe Berta Voss benutzten beiden Räume. Der Schlafraum der Töchter soll sofort, das Zimmer der Witwe Vfl^, für die eine andere Eingangstür zu schaffen ist, zwei Wochen nach deren Ableben an die Antrags tellerin herausgegeben werden. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandea-gericht nicht zugelassen (§24 Abs 1 LwVG) und eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG nicht geltend gemacht ist und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt, nach § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG nur zulässig, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten handelt. dem Ehemann auf Grund des Vertrages vom 24« November 1948 ein Altenteilsrecht zusteht« Es hat jedoch die vereinbarten Altenteilsleistungen als untragbar für den Hof angesehen, bei dem gespannten Verhältnis zwischen den Beteiligten eine Abtrennung der Wohnräume und die Umwandlung der Naturalleistungen ln eine der Leistungsfähigkeit des Hofes entsprechende Geldrente für erfor- derlich gehalten« Im übrigen führt das Beschwerdegericht aus, daß den Antragsgegnem die beiden Räume der Töchter und der lELtwe Voss auf Grund des Altenteilsvertrages nicht zuständen, daß die Antragstellerin mit ihrer ganzen Familie insgesamt nur drei Räume bewohne und deshalb auf das Schlafzimmer der Töchter der Antragsgegner dringend angewiesen sei, so daß dieser Raum sofort an die Antragstellerin herauszugeben sei, während das bisherige Schlafzimmer der Stiefmutter des Antragsgegners zu 2 weiterbenutzt werden könne, aber nach deren Tode binnen angemessener Frist geräumt werden müsse« Bas Oberlandesgericht hält es für angemessen, daß die Antragsgegner bis zur Herausgabe dieser Räume eine monatliche Riete zahlen, die es auf 0,40 EH je Quadratmeter bemessen hat. 2« Die RechtsbesohwerdGemeint, für die Entscheidung der Frage, ob äem Antragsgegner zu 2 überhaupt ein Altenteil zustehe, sei nicht das Landwirtschaftsgericht, sondern das Frozeßgericht zuständig. Selbst wenn dies der Fall wäre, so könnte die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde hierauf nicht gestützt werden; denn auch die nach § 2 LwYG gebildeten Gerichte sind ordentliche Gerichte (vgl BGHZ 12, 254 -» RechtdLandw 1954, 132)« Ein Streit über die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts oder des Pro-seßgeriohtB betrifft deshalb nicht die Frage der Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten. Auch insoweit handelt es sich nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Berichten, selbst wenn für diese Entscheidung das Prozeßge-richt zuständig sein sollte. Für die Abänderung der Altonteilsleistungen ist deshalb, da es sich bei der Besitzung der Antrags teller ln um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt, das Landwirtschaf ts-gerichb zuständig. Das Beschwerdegericht hat jedoch dadurch, daß es die Veiterbenutzung dieses Raumes durch die Vitwe Voss gestattet hat, das Altenteil der Antragsgegner auf diesen Raum ausgedehnt und insoweit den Altenteilsvertrag abgeändert. Bei der Anordnung von baulichen Änderungen handelt es sich ebenfalls um eine im Rahmen der Abänderung des Altenteilsvertrages liegende Maßnahme, so daß auch insoweit ein Pall der Unzulässig-Veit des Terfahrens vor den ordentlichen Berichten nicht vorliegt. Soweit die Hechtsbeschwerde die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts und auch des Prozeßgerichts leugnet und geltend macht, das.Oberlandesgericht habe durch die Festsetzung einer Miete für die Räume der Töchter und der Witwe Berta ln die Zuständigkeit der Preisbehörde eingegriffen, handelt es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten. Bei der Festsetzung der Miete handelt es sich um die Zubilligung einer Entschädigung für die über den Altenteilsvertrag hinausgehende Benutzung von Räumen, die das Oberlandesgericht mft Rücksicht auf die sonstige Belastung des Hofes durch das Altenteil für erforderlich gehalten hat. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Falle des § 24 Abs 2 Br 2 DwVG kann nicht dazu führen, daß der Beschluß des Oberlandesgerichts in seinem ganzen Umfang nachgeprüft wird» Vielmehr ist in diesem Falle die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auf die Frage der Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten beschränkt (vgl Beschluß des Senats vom 5» Oktober 1954, V Bliw 45/54, BGHZ 15, 5 -Rechtdlandw 1954, 331). Daraus ergibt sich auch, daß der AntrBgstellerin das Armenrecht für die Rechtsbeschwerdeinstanz (durch Beschluß vom 25« Oktober 1955) zu Recht versagt worden ist»

Zitierte Normen: § 24 LwVG
HofLandwirtzuständigOberlandesgerichtAntragsgegnerräumenBeschlußRaumRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

2367 092
Y Blur 53/55
9
Beschluß
 ln der Landwirtschaftssache
 der Ehefrau Lisa Si Kreis HUB,
An brags teller in, Beschwerdeführerin, Beschwer-* degegnerin und RechtsbesohwerdefÜhrerin,
 vertreten durch Rechfcsanwalt BHHBHHHB
gegen
 lo die Ehefrau Hedwig gebfM8^B| verw»
2. deren Ehemann, den Landwirt Richard V< beide wohnhaft in (BHHHHHHB ^re^8
Antragsgegner, Beschwerdeführer, Beschwerdegeg-ner und Rechtsbeschwerdegegner,
 vertre ten durch die Rechtsanwälte Br. {^■■Bund in m/Bk,
 wegen Abänderung eines Altenteils
 hat der V• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 31« Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Tasche, der Bundesrichter rr. Hückinghaus und Br. Fiepenbrock Bowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Meyer
 beschlossen«
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 6. Juni 1955 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen, die den Antragsgegnerinnen auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde verfahren wird auf 2 400 DM festgesetzt.
- a -
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Gründe;
I.
Der am 19« Dezember 1926 verstorbene Landwirt Hermann G^p war Eigentümer des im Grundbuch von G|AHHI AHBB3 0B1 9#eingetragenen Hofes, der früher 10,9349 ha umfaßte und jetzt noch 10,6849 ha groß ist. Der Einheitswert beträgt 7 400 DU. Die Besitzung, die mit dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes Erbhof wurde, ist jetzt ein Hof im Sinne der Höfeordnung,
 Hermann GAiwar mit der jetzigen Ehefrau Hedwig • VflBgeb.	(Antragsgegnerin	zu 1) verheiratet.
Aus dieser Ehe ist als einziges Sind die am 9« September 1922 geborene Antragstellerin hervor gegangen, die mit dem Tode ihres Vaters im 'Wege der Erbfolge Eigentümerin des Hofes geworden ist. In einem Ehe- und Erbvertrag vom 22, Oktober 1921, den der Vater der Antragstellerin mit seiner damaligen Verlobten und späteren Ehefrau abgeschlossen hat, war der Ehefrau, falls sie ihren Ehemann überleben sollte und Kinder vorhanden waren, bis zu dem 29« Lebensjahr des Anerben der Hieß- ' brauch an dem gesamten Nachlaß und nach diesem Zeitpunkt ein lebenslängliches Altenteilsrecht, wie es "dann den Ki’äf ten der Stelle angemessen ist", eingeräumt worden. Die Antragsgegenerin zu 1 ist seit dem Jahre 1929 in zweiter Ehe mit dem Landwirt Richard V(^ (Antragsgegner zu 2) verheiratet. Aus dieser Ehe sind ein Sohn im Alter von 21 und zwei Töchter im Alter von jetzt 20 und 19 Jahren hervorgegangen.
Am 24- November 1948 schloß die Antragstellerin mit ihrer Hutter und ihrem Stiefvater einen notariellen Vertrag, in dem sie sich verpflichtete, den Antragsgegnern vom 1. Januar 1949 ab ein lebenslängliches Al-
 
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tenteil, bestehend aus einem Wohnrecht an zwei Räumen	;
unter Mitbenutzung der Rüche sowie näher bestimmten Naturalleistungen und einem Taschengeld von 15 DM monatlich, zu gewähren. Pas Altenteilsrecht, dessen Jahreswert in dem Vertrag zu dem Zwecke der Kostenberechnung mib 600 W. angegeben ist, wurde am 15» Februar 1949 im Grundbuch eingetragen. Da sich später Zweifel ergaben, ob das eingetragene Altenteilsrecht die Belastungsgrenze	:
von 7/LO des Eidheitswertes überstieg (Art IV Nr 10 Buchst a BrMilRegVO Nr 84 ), haben die Antragsgegner	1
nachträglich die Genehmigung der Belastung beantragt.	!	^
Die Genehmigung ist jedoch rechtskräftig versagt worden	•,<r
(1 LwG 3/94 AG TJelzen).
Die Antragstellerin ist seit dem 26. Februar 1949 mit dem Landwirt Emil	verheirateb und hat drei KJn<ter Im
 Alter, von 1 bis 4 Jahren. Außer den nach dem Vertrag vom 24. November 1948 den Antragsgegnem zustehenden Räumen werden noch zwei weitere Zimmer von der Familie
 benutzt. In dem einen Raum schlafen die beiden Töch-ber der Antragsgegner, in dem anderen Zimmer die 76jäh-rige Stiefmutter des Antragsgegners zu 2, die Witwe Berta VipPt die schon seit langen Jahren auf dem Hofe lebt. Zwischen den Parteien bestehen erhebliche Spannungen, die zu Auseinandersetzungen und Rechtsstreitigkeiten geführt haben.

Die Antragstellerin hat eine' angemessene Herabsetzung der Altenteilsleistungen beantragt. Die Antragsgegner haben um Zurückweisung des Antrages gebeten. Nachdem im Termin vom 1. August 1930 für die Zeit bis zu dem 1. Oktober 1933 eine vorübergehende Regelung getroffen worden war, ist nach dem Ablauf dieses Zeitraums das Verfahren fortgesetzt worden. Das Amtsgericht (Landwirts chaf tage rieht) hat die dem Ehemann WQP zustehend en Altenteilsleistungen mit Rücksicht darauf,
 
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daß er eine monatliche Rente von 120 bis 150 DM bezieht, gestrichen, im übrigen die vertraglichen Leistungen geändert. Das Oberlandesgericht hat auf die sofortigen Beschwerden der Parteien unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel an Stelle der sämtlichen vereinbarten Altenteilsleistungen - mit Ausnahme der beiden von den Antragsgegnern bewohnten Räume - eine jährliche Rente von 500 DM festgesetzt, die Benutzung eines Stalles und Schuppens geregelt, der Antrags teil erin die Verpflichtung zur Einrichtung einer Küche für die Antragsgegner auf erlegt und die Eintragung des Altenteils im Grundbuch angeordnet. Ziff IV und V des Beschlusses betreffen die von den Töchtern der Antragsgegner und der Witwe Berta Voss benutzten beiden Räume. Der Schlafraum der Töchter soll sofort, das Zimmer der Witwe Vfl^, für die eine andere Eingangstür zu schaffen ist, zwei Wochen nach deren Ableben an die Antrags tellerin herausgegeben werden. PUr diese beiden Räume haben die Antragsgegner bis zur Herausgabe vom 1. Oktober 1955 ab eine monatliche Miete von 0,40 DM je Quadratmeter zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Antrags tellerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt. Die Antragsgegner bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandea-gericht nicht zugelassen (§24 Abs 1 LwVG) und eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG nicht geltend gemacht ist und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt, nach § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG nur zulässig, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten handelt.
!• Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß auch
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dem Ehemann auf Grund des Vertrages vom 24« November 1948 ein Altenteilsrecht zusteht« Es hat jedoch die vereinbarten Altenteilsleistungen als untragbar für den Hof angesehen, bei dem gespannten Verhältnis zwischen den Beteiligten eine Abtrennung der Wohnräume und die Umwandlung der Naturalleistungen ln eine der Leistungsfähigkeit des Hofes entsprechende Geldrente für erfor-
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derlich gehalten« Im übrigen führt das Beschwerdegericht aus, daß den Antragsgegnem die beiden Räume der Töchter und der lELtwe Voss auf Grund des Altenteilsvertrages nicht zuständen, daß die Antragstellerin mit ihrer ganzen Familie insgesamt nur drei Räume bewohne und deshalb auf das Schlafzimmer der Töchter der Antragsgegner dringend angewiesen sei, so daß dieser Raum sofort an die Antragstellerin herauszugeben sei, während das bisherige Schlafzimmer der Stiefmutter des Antragsgegners zu 2 weiterbenutzt werden könne, aber nach deren Tode binnen angemessener Frist geräumt werden müsse« Bas Oberlandesgericht hält es für angemessen, daß die Antragsgegner bis zur Herausgabe dieser Räume eine monatliche Riete zahlen, die es auf 0,40 EH je Quadratmeter bemessen hat.
2« Die RechtsbesohwerdGemeint, für die Entscheidung der Frage, ob äem Antragsgegner zu 2 überhaupt ein Altenteil zustehe, sei nicht das Landwirtschaftsgericht, sondern das Frozeßgericht zuständig. Selbst wenn dies der Fall wäre, so könnte die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde hierauf nicht gestützt werden; denn auch die nach § 2 LwYG gebildeten Gerichte sind ordentliche Gerichte (vgl BGHZ 12, 254	-»	RechtdLandw	1954,	132)«	Ein	Streit	über	die
 Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts oder des Pro-seßgeriohtB betrifft deshalb nicht die Frage der Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, für die Entscheidung über das Bestehen eines Altenteilsrechts des
 
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Antragsgegners za 2 sei nicht das Landwirtschaf bsge-richb, sondern das Amtsgericht als Prozeßgericht zuständig, ist das Vorbringen daher unbeachtlich. Dasselbe gilt von der Beanstandung der Entscheidung Uber die Herausgabe des Schlafraumes der Töchter der Antragsgegner, der nicht unter das Altenteil fällt. Des Oberlandesgericht hat diesen Raum auch nicht in das Altenteil einbezogen, sondern dessen Herausgabe angeordnet. Auch insoweit handelt es sich nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Berichten, selbst wenn für diese Entscheidung das Prozeßge-richt zuständig sein sollte.
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Streitigkeiten aus Altenteilsverträgen gehören zu ien Versorgungsstreitigkeiten im Sinne des § 1 Er 5 LwVB. Für die Abänderung der Altonteilsleistungen ist deshalb, da es sich bei der Besitzung der Antrags teller ln um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt, das Landwirtschaf ts-gerichb zuständig. Zu den der Antragstellerin obliegenden Altonteilsleistungen gehört auch die Oberlassung von Wohn-räumen für die Altenteilsberechtigten. Den AntragBgegnem sind im Vertrage vom 24« November 1948 zwei bestimmte Räume und die Mitbenutzung der Küche zugewiesen worden»
Das von der Vitwe Berta Voss benutzte Schlafzimmer steht den Antragsgegnern nach dem Altentellsvertrag nicht zu.
Das Beschwerdegericht hat jedoch dadurch, daß es die Veiterbenutzung dieses Raumes durch die Vitwe Voss gestattet hat, das Altenteil der Antragsgegner auf diesen Raum ausgedehnt und insoweit den Altenteilsvertrag abgeändert. Für eine derartige Anordnung war das Landwirts chaftsgericht zuständig. Bei der Anordnung von baulichen Änderungen handelt es sich ebenfalls um eine im Rahmen der Abänderung des Altenteilsvertrages liegende Maßnahme, so daß auch insoweit ein Pall der Unzulässig-Veit des Terfahrens vor den ordentlichen Berichten nicht vorliegt.
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Soweit die Hechtsbeschwerde die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts und auch des Prozeßgerichts leugnet und geltend macht, das.Oberlandesgericht habe durch die Festsetzung einer Miete für die Räume der Töchter und der Witwe Berta ln die Zuständigkeit der Preisbehörde eingegriffen, handelt es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten. Die Hechtsbeschwerde ist deshalb, weil die angefochtene Entscheidung einheitlich zu beurteilen ist, in vollem Umfang zulässig; jedoch nicht begründet. Die Frage, ob über die streitigen Häume ein Mietver-hältnis besteht oder ob, wie die Antragstellerin in einem anderen Verfahren (C 532/54 AG Uelzen) vorgetragen hat, weder ausdrücklich noch stillschweigend ein Mietvertrag abgeschlossen ist, kann dahingestellt bleiben. Unerheblich ist auch, ob die Räume der Wohnraumbewirtschaftung unterliegen. Bei der Festsetzung der Miete handelt es sich um die Zubilligung einer Entschädigung für die über den Altenteilsvertrag hinausgehende Benutzung von Räumen, die das Oberlandesgericht mft Rücksicht auf die sonstige Belastung des Hofes durch das Altenteil für erforderlich gehalten hat. Ein Mietverhältnis ist durch die Anordnung des Beschwerdegerichts nicht begründet worden. Im übrigen ist nicht ersichtlich, Inwiefern das Oberlandesgericht in die Zuständigkeit der Preisbehörde eingegriffen haben soll. Ebenso wie die Parteien berechtigt gewesen wären, eine Hutzungsentschädigung für die Räume zu vereinbaren, wie dies bereits durch den gerichtlichen Vergleich vom 1. August 1950 für die Zeit bis zu dem 1. Oktober 1953 geschehen ist, konnte auch das Gericht im Rahmen der anderweitigen Regelung der Altenteilsleistungen eine entsprechende Anordnung treffen, ohne daß es hierdurch seine Zuständigkeit überschritten hat.
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Die Frage, ob die Anordnungen des Beschwerdege-richts gerechtfertigt sind oder nicht, insbesondere ob, wie die Antragstellerin meint, das Oberlandesge-rieht die Kutzungsentschädigung zu niedrig bemessen hat, ist der Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Falle des § 24 Abs 2 Br 2 DwVG kann nicht dazu führen, daß der Beschluß des Oberlandesgerichts in seinem ganzen Umfang nachgeprüft wird» Vielmehr ist in diesem Falle die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auf die Frage der Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten beschränkt (vgl Beschluß des Senats vom 5» Oktober 1954, V Bliw 45/54, BGHZ 15, 5 -Rechtdlandw 1954, 331).
Die Rechtebeschwerde mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden. Daraus ergibt sich auch, daß der AntrBgstellerin das Armenrecht für die Rechtsbeschwerdeinstanz (durch Beschluß vom 25« Oktober 1955) zu Recht versagt worden ist»
Die Kostenentscheidung beruht auf $$ 34, 44, 45 DwVG.
Dr. Tasche
 Dr. Hückinghaus Dr» Fiepenbrock

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