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BGH

Gericht: BGH

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 21«, April 1952 aufgehobene Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurUckverwiesen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird* Der Anffcragsgegner hat zunächst eine Fläche von 7-8 Morgen des vo*i dem Antragsteller bewirtschafteten Landes auf Grund einet vpn ihm angeblich ausgesprochenen.Kündigung für sich in Anspruch genommene Am 29« . Oktober 1951 hat der Antrags-gegner sodjann das ganze Pachtverhältnis fristlos gekündigt und dies djamit begründet, der Schwiegersohn des Antragstellers habe sich ihm gegenüber derartig verhalten, daß ihm eine Fortsetzung des Häuslingsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könne« und zugleich um die Wiedereinsetzung in den vorigen'Stand gegen dije Versäumung der Beschwerdefrist gebeten*, Zur Begründung dieses Antrages hat der Bevollmächtigte des An-tragsgegjners vorgetragens Er habe die Be schronr de Schrift am 10p Z.{ärz diktiert und zur Absendung fertiggestellt, sie auch anjdiesem Tage unterzeichnet.und dabei das Datum des 10o3o i4 12o3o abgeändert, da am 120 März mehrere Termine bei dem ^Amtsgericht in Bassum angestanden hätten und er die Beschwerdeschrift bei dieser Gelegenheit bei dem Amtsgericht ‘habe einreichen wollene Er habe deshalb verfügt, daß dieiBeschwerdeschrift am 120 März mitgenommen werden solleo Pie Termine habe er dann aber wegen anderweitiger Inanspruchnahme nicht selbst wahrgenommen, sondern hier: • mit ein^n bei ihm in der Ausbildung befindlichen Referendar beauftragt, der die Beschwerde schrift offenbar nicht mitgenoifimen habe, denn sie sei am 149März an dem Platze Dasi Oberlandesgericht in Celle hat durch Beschluß vom 21 © AprjLl 1952 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigenj Stand gegen die Versäumung der Beschw^defrist ; zurückgiswiesen und die Beschwerde als unzulässig verworfene» Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde ,des Antiragsgegners, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand slowie die ZurUckverweisung der Sache an das Beschwer-degericht erstrebt© deschrift nicht am 10o März abgesandt, sondern stattdessen verfügt worden sei, daß sie noch zwei Tage, und zwar bis zu dem letzten Tage der Frist, liegen bleiben solle« Das Beschwer degeridht vertritt die Ansicht, der Vertreter des Antragsgegner|s hätte sicher stellen müssen, daß die Beschwer deschrift rechtzeitig bei dem Amtsgericht einging« Dazu habe es nicht gjenügt, daß das Schriftstück auf den für Termin Sachen bestimjmten Platz gelegt worden sei, vielmehr hätte der Bevollmächtigte, wenn er nicht selbst nach Bassum fahren wollte, d|en Referendar auf die Beschwerde schrift hin-und ihre Aushändigung an diesen nicht dem en dürfen« Das Beschwerdegericht hat dem Verein eigenes Verschulden zur Last gelegt, des-ereinsetzung in den vorigen Stand gegen die r Beschwerdefrist versagt und die sofortige Beschwerde dementsprechend wegen verspäteter Sinlegung als unzulässig verworfen« Die Termine an diesem Tage habe ein Referendar wahrigenommen, der sich stets als zuverlässig erwiesen habe und; dessen Ausbildungszeit am nächsten Tage abgelaufen sei, Wie es gekommen sei, daß die Beschwerdeschrift nicht rechtzeitig zu dem Gericht gelangt sei, stehe nicht fest. Für den Bevollmächtigten sei es unmöglich, auch noch eine Kontrolle der abgehenden Post durchzuführen5 insoweit müsse er sich auf sein geschultes Personal verlassen, an dessen Kontrolle er es nicht fehlen J.asse, Es werde ein Termin-und Fristenkalender geführt. ihm nicht um die Rechtste DeivAntragsgegner hat das von ihm eingelegte Rechtsmittel als sDfortige weitere Beschwerde bezeichnet und die Ansicht vertreten, die Rechtsbeschwerde sei gegen den angefochtenep. Auffassung ist irrig«, ^urchj den angefochtenen Beschluß.hat das Oberlandes* gericht die Beschwerde dfes Antragsgegners gegen die Bnt-* Scheidung de^ Amtsgerichts als unzulässig.verworfene Es hat damit eine Entscheidung getroffen, die, wenn es bei ihr sein bewenden hätte, das Verfahren abschließen würden Derartige iSn tscheidungen fallen unter.die in der Haupt- Dem Oberlandesgericht ist darin beizutreten, dSaß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem eigenen Verschulden Bes Vertreters des Antragsgegners nicht in Frage kommt, . daß die Be* schwerdeschrift erst am 14«» März an dem Platze gefunden wurde, an dem die mitzunehmenden Sachen bereitgelegt zu werden pflegen, deutet darauf hin, daß sie am 12* März sich nicht an dieser Stelle befunden hat® Bas kann aber wiederum nur darauf beruhen, daß dem Büropersonal ein Versehen unterlaufen ist, denn nach der eidesstattlichen Versicherung deö Rechtsanwalts Gretzinger hatte sich das Bereitlegen der mitzunehmenden Ausgänge an einem bestimmten Platze bisher bewährt und war das Büropersonal mit dieser Handhabung auch vertraut* Ihm ist ohne weiteres Nach alledem hat das Beschwerdegericht zu Unrecht ein eigenes Verschulden des Rechtsanwalts angenommen und aus diesem Grunde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagto Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zuriickzuverweisen©

Amtsgericht©FristMärzBeschwerdeschrifttagenBeschwerdeSacheVerschulden

Volltext der Entscheidung

V.:BIiw 55/52
2262
047

B e s c h 1 u* ß
In der Landwirtschaftssache
 des Bauern '.Vilhelm	in	Nr	B,
Antragsgegners, Beschwerde-He chtsbe schwerdefUhrers,
 vertreten durch Rechtsanwalt
 und
gegen
<den Landwirt Hermann
 Nr«#,.
Antragsteller, Beschwerde- und Bechtsbeschwerdegegner,
 wegen PafchtSchutzes
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hat der To Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für
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Landwirt^chaftssachen in der Sitzung vom 80 Juli 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«» Pro Pritsch, der Bunde srichtter Dro Hückinghaus und Dr«, Tasche sowie der Obersten Landwirt^chaftsrichter Peldmann und 2rnst beschlossen;
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 21«, April 1952 aufgehobene
 Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurUckverwiesen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird*
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Zwischen den Parteien besteht seit dem Jahre 1909 ein Häuslingjsverhältnis, auf Grund dessen der Antragsteller 4,5 ha Land bewirtschaftet, das dem Antrcgsgegner gehört,

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und jährlich an 230 Tagen Arbeitshilfe zu leisten hat, die ihm mit. 3,- DM pro Tag berechnet wird« Die Familie des Antragstellers besteht aus 5 Personen, darunter seinem Schwiegersohn	Dieser	hat	wegen	des Alters des Antrag-
stellers s£it einigen Jahren die Häuslingsarbeiten bei dem Antragsgegjaer verrichtete
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Der Anffcragsgegner hat zunächst eine Fläche von 7-8 Morgen des vo*i dem Antragsteller bewirtschafteten Landes auf Grund einet vpn ihm angeblich ausgesprochenen.Kündigung für sich in Anspruch genommene Am 29« . Oktober 1951 hat der Antrags-gegner sodjann das ganze Pachtverhältnis fristlos gekündigt und dies djamit begründet, der Schwiegersohn des Antragstellers habe sich ihm gegenüber derartig verhalten, daß ihm eine Fortsetzung des Häuslingsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könne«
Der Antragsteller hat den Standpunkt vertreten, eine Kündigung &er 7-8 Morgen sei entgegen der Behauptung des Antragsgegners im Oktober 1949 nicht erfolgt und ein Grund zur Kündigung des ganzen Pachtverhältnisses nicht gegeben.»
Er hat beantragt, die Kündigung der 7-8 Morgen sowie die Kündigung jies gesamten Häuslingsverhältnisses für unwirksam zu erklären, während der Antragsgegner um Zurückwei-
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sung diese:? Anträge gebeten hat*
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Nach e:mer Beweisaufnahme hat das Amtsgericht in Jöa's-sum den Antrag, die Kündigung bezüglich der 7-8 Morgen für unwirksam fcu erklären, zurückgewiesen, dagegen die Kündigung
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des restlichen Pachtlendes für unwirksam erklärt«
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Diese Entscheidung ist dem Antragsgegner am. 27*. Februar 1952 zugesbellt worden« Durch eine am 17® März 1952 bei dem Amtsgericht eingegangene Schrift hat er gegen die amtsge-
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richtlicjhe Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt
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und zugleich um die Wiedereinsetzung in den vorigen'Stand gegen dije Versäumung der Beschwerdefrist gebeten*, Zur Begründung dieses Antrages hat der Bevollmächtigte des An-tragsgegjners vorgetragens Er habe die Be schronr de Schrift am 10p Z.{ärz diktiert und zur Absendung fertiggestellt, sie auch anjdiesem Tage unterzeichnet.und dabei das Datum des 10o3o i4 12o3o abgeändert, da am 120 März mehrere Termine bei dem ^Amtsgericht in Bassum angestanden hätten und er die Beschwerdeschrift bei dieser Gelegenheit bei dem Amtsgericht ‘habe einreichen wollene Er habe deshalb verfügt, daß dieiBeschwerdeschrift am 120 März mitgenommen werden solleo Pie Termine habe er dann aber wegen anderweitiger Inanspruchnahme nicht selbst wahrgenommen, sondern hier: • mit ein^n bei ihm in der Ausbildung befindlichen Referendar beauftragt, der die Beschwerde schrift offenbar nicht
 mitgenoifimen habe, denn sie sei am 149März an dem Platze
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aufgefunden worden, an dem die Terminsachen bereitgelegt zu werden pflegten© Die Versäumung der Prist sei daher auf ein Büroversehen zürückzuführen©
Dasi Oberlandesgericht in Celle hat durch Beschluß vom 21 © AprjLl 1952 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigenj Stand gegen die Versäumung der Beschw^defrist ; zurückgiswiesen und die Beschwerde als unzulässig verworfene»
Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde ,des Antiragsgegners, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand slowie die ZurUckverweisung der Sache an das Beschwer-degericht erstrebt©
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Das Oberhändesgericht hat angenommen, die Versäumung der Bescjhwerdefrist beruhe nicht auf einem Versehen des Büros oder einem Verschulden des Referendars, sondern sei auf das Verhalten des Vertreters seihst zurückzufUhren,
 und hat es als unverständlich bezeichnet, daß die Beschwer-
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deschrift nicht am 10o März abgesandt, sondern stattdessen verfügt worden sei, daß sie noch zwei Tage, und zwar bis zu dem letzten Tage der Frist, liegen bleiben solle« Das Beschwer degeridht vertritt die Ansicht, der Vertreter des Antragsgegner|s hätte sicher stellen müssen, daß die Beschwer deschrift rechtzeitig bei dem Amtsgericht einging« Dazu habe es nicht gjenügt, daß das Schriftstück auf den für Termin Sachen bestimjmten Platz gelegt worden sei, vielmehr hätte der Bevollmächtigte, wenn er nicht selbst nach Bassum fahren wollte, d|en Referendar auf die Beschwerde schrift hin-und ihre Aushändigung an diesen nicht dem en dürfen« Das Beschwerdegericht hat dem Verein eigenes Verschulden zur Last gelegt, des-ereinsetzung in den vorigen Stand gegen die r Beschwerdefrist versagt und die sofortige Beschwerde dementsprechend wegen verspäteter Sinlegung als unzulässig verworfen«
weisen müssen Büro- überlas treter daher halb die Wied Versäumung de
 Der Antragsgegner meint, üa§ Beschwerdegericht habe zu hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Vertreters gestellt^ und führt hierzu a*. ss Die Sntfernung von Twistringen bjls zu dem Amtsgericht in Bascum betrage 9 fern« Mit der Bisenbahn erfordere der Hin- und Rückweg 4 Stunden und mit dem Fahrrad 1 1/2 - 2 Stunden« Deshalb gebe der Bevollmächtigte seine für das Gericht bestimmte Post regelmäßig einer in Twistringen wohnenden und in Bassum tätigen Angestellten mit« Da sich diese Beförderungsart
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nicht imriier als zuverlässig erwiesen habe, habe er wichtige Sachen selbst mitgenommen, wenn er Termine bei dem Amtsgericht in Bas sum wahr genommen habe. Die zur Mitnahme bestimmten Schriftstücke seien stets mit Zetteln versehen worden, auf denen die Mitnahme am Terminstage verfügt worden»sei«
Da regelmäßig mehrere Fristen ablifefen, bestehe für diese Sachen eine besondere Mappe, in die die mitzunehmenden Schriftstücke hineingelegt würden, Im vorliegenden Falle sei die Mitnahme am 12, März auch auf einem besonderen Zettel verfügt worden. Die Akten seien sodann zu dem Heften in die Registratur gegeben worden, die ihrerseits die Beschwerde Schrift in die Mappe zur Mitnahme am 12, März hätte legen müssen. Die Termine an diesem Tage habe ein Referendar wahrigenommen, der sich stets als zuverlässig erwiesen habe und; dessen Ausbildungszeit am nächsten Tage abgelaufen sei, Wie es gekommen sei, daß die Beschwerdeschrift nicht rechtzeitig zu dem Gericht gelangt sei, stehe nicht fest. Wahrscheinlich sei sie durch ein Versehen des Personals
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nicht in die Ausgangsmappe gelegt worden,» Bin solcher Fehler könne immer einmal unterlaufen. Für den Bevollmächtigten sei es unmöglich, auch noch eine Kontrolle der abgehenden Post durchzuführen5 insoweit müsse er sich auf sein geschultes Personal verlassen, an dessen Kontrolle er es nicht fehlen J.asse, Es werde ein Termin-und Fristenkalender geführt. Die Fristsachen kämen *2-3 Tage vor Ablauf der Frist zur Vorlage und würden getrennt von dem sonstigen Dezernat vorgelegt , Dpr Bürovorsteher überprüfe die Kalender, Darüber hinaus mache der Vertreter selbst Stichproben, indem er einen besonderen Terminkalender führe, in dem er wöchentlich mehrere Fristen! notiere, deren Einhaltung er auf Grund dieses Kalenders kontrolliere. Dem vertreter selbst könne daher die Ver-säumungj der Frist nicht zur Last gelegt werden,
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ihm nicht um die Rechtste
 DeivAntragsgegner hat das von ihm eingelegte Rechtsmittel als sDfortige weitere Beschwerde bezeichnet und die Ansicht vertreten, die Rechtsbeschwerde sei gegen den angefochtenep. Beschluß nicht gegeben, weil es sich bei eine ^Entscheidung in der Hauptsache handle, schwerde auch nicht zugelassen und die Be-schwerdesumms nicht erreicht seio ^iese. Auffassung ist irrig«, ^urchj den angefochtenen Beschluß.hat das Oberlandes* gericht die Beschwerde dfes Antragsgegners gegen die Bnt-* Scheidung de^ Amtsgerichts als unzulässig.verworfene Es hat damit eine Entscheidung getroffen, die, wenn es bei ihr sein bewenden hätte, das Verfahren abschließen würden
 Derartige iSn
 tscheidungen fallen unter.die in der Haupt-
sache gemäß B 23 LVO ergehenden Entscheidungen,, Ihre An-
fechtung ist
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sogar insofern erleichtert, als sie nach
§ 2 Abs 3 LVfe ohne Rücksicht auf den V/ert des Be schwer de-
mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden
 könnenoBiese ist auch das einzige Rechtsmittel, das in
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Landwirtschaftssachen gegen die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig gegeben ist» Da der *&ntragsgegner jedenfalls das in seinem Falle zulässige Rechtsmittel einlegen wollte, war die "sofortige weitere Beschwerde” als Rechtste schwerde zu behandeln,,	-	• •
Der Rechtäjeschwerde war. der Erfplg nicht zu versagen«,
Dem Oberlandesgericht ist darin beizutreten, dSaß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem eigenen Verschulden Bes Vertreters des Antragsgegners nicht in Frage kommt, . de|an nach § 22'Abs 2 Satz 2 RFGGr steht das Verschulden des Vertreters einem eigenen Verschulden des Beschwerdeführers gleich» Bie ^tlge der Rechtsbeschwerde, dae

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Beschwerdjegericht habe im vorliegenden Palle zu Unrecht ein Verschulden des Vertreters angenommen; ist gerechtfertigt©
Wie glaubhaft gemacht ist, hat Hechtsanwalt
 Beschwerdeschrift am 10© März, .also zwei Tage vor Ablauf der •
Prist, diktiert und sie an demselben Tage auch unterschrie-
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ben© .piesi zeigt, daß die Akten rechtzeitig vörgelegt und von
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ihm auch [alsbald bearbeitet worden sind© Darin, daß Rechtsanwalt	die Beschwerde schrift nicht noch am 10©
März zur IPost gab' oder sie am folgenden Tnge durch die in Bassum bejschäftigte, für ihn als Bote tätige Angestellte zu dem Amtsgericht mitnehmen ließ, kann.kein Verschulden gefunden wejrdeno Er hat durch seine im dritten Rechtszuge abgegebene* die bisherigen Angaben lediglich erläuternde eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, daß sich die Beförderungder herausgehenden Post durch die Angestellte als nicht immer zuverlässig erwiesen hat und daß er deshalb
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diese Po^t selbst mitgenommen hat, wenn er an den Terminstagen nacjh Ba'ssum fuhr© Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden, Idenn es bot die sicherste Gewähr für einen rechtzeitigen ^Eingang der Schriftstücke bei Gericht© Es kann deshalb	kein	Verschulden darin erblickt.werden, daß
 die Abgabe der Beschwerdeschrift bei- Gericht für den letzten Tag der Beschwerdeschrift vorgesehen wurde© Nach der eidesstattlichen Versicherung der Stenotypistin Dfll^lfchat Rechtsanwalt	auch ausdrücklich verfügt, daß die
 Beschwerdeschrift am 12. März nach Bassum mitgenommen werden solid, wie es stets bei allen Sachen geschehen ist, die auf <|iese Weise nach Bassum gelangen sollten© Er konnte also damü rechnen, daß die Beschwerdeschrift zur Mitnahme. am|12© März bereitgelegt würde© Das ist aber offensichtlich nicht geschehen,, denn sonst wäre nicht verständlich, warum der Referendar, der die Termine am 12© Harz wahrgenoiinen ha’t, sie nicht mit den sonstigen in der Aus-gangsmapj>e befindlichen Schriftstücken mitgenommen und
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abgeliefert ]|iaben sollte? Gerade die Tatsache? daß die Be* schwerdeschrift erst am 14«» März an dem Platze gefunden wurde, an dem die mitzunehmenden Sachen bereitgelegt zu werden pflegen, deutet darauf hin, daß sie am 12* März sich nicht an dieser Stelle befunden hat® Bas kann aber wiederum nur darauf beruhen, daß dem Büropersonal ein Versehen unterlaufen ist, denn nach der eidesstattlichen Versicherung deö Rechtsanwalts Gretzinger hatte sich das Bereitlegen der mitzunehmenden Ausgänge an einem bestimmten Platze bisher bewährt und war das Büropersonal mit dieser Handhabung auch vertraut* Ihm ist ohne weiteres
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zu glauben, daß in seiner Praxis laufend Fristen zu wahren sind, sodaß die Einreihung der Beschwerdeschrift im vorliegenden Falle nichts Aussergewöhnliches darsteilste und keine, ganz besphdere Sorgfalt erforderlich machte* Ba das eingebchlagone Verfahren bisher zu keinen Mißhelligkeiten: geführt hatte, konnte Rechtsanwalt
 sich jdarauf verlassen, daß auch im vorliegenden Falle das Verfügen der Mitnahme am 12* März genügen werde, um den rechtzeitigen Eingang der Beschwerdeschrift bei Gericht jzu gewährleisten, zu demal da er es nach den von ihm dargfciegten Maßnahmen an der nötigen Überwachung seines Personals nicht hat fehlen lassen* Es würde auf eine Überspannung der an ihn zu stellenden Sorgfalt
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hinauslaufenj, wenn man verlangen wollte, daß er in jedem einzelne^ Falle auch noch den Abgang der Schriftstücke überwjachen müsse, durch die eine Frist gewahrt werden solid
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Nach alledem hat das Beschwerdegericht zu Unrecht ein eigenes Verschulden des Rechtsanwalts angenommen und aus diesem Grunde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagto Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zuriickzuverweisen©
Br© Pritsch	Br© Hückinghaus	Dr©	Tasche