Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 wird der Beschluß des 10* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 9» Mai 1951 aufgehoben« Bie Sache wird.zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurtickverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird. unter Nr 2, 3, 4 u 5 des Bestandsverzeichnisses aufgeführten 68 Pfennige des in 7200 Pfennige geteilten E^^-Haubergkomplexes A zu dem Preise von 4 825 DU verkauft« Den von den Antragstellern bei der unteren Landwirtschaftsbehörde gestellten Antrag auf Genehmigung gemäß Kontrollratsgesetz Nr 45 und Verordnung Nr 84 der britischen Militärregierung hat die untere Landwirtschaftsbehörde nach § 51 Abs 5 LVO dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) zur Entscheidung vorgelegt« Dieses hat die Genehmigung versagt, weil die Übertragung solch erheblicher Anteile an eine GerneIndo als eine ungesunde Besitzverteilung anzusehen sei« Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2, mit der sie in erster Linie die Peststellung begehrte, daß der Vertrag einer. Genehmigung nicht bedürfe, weil es.sich bei Haubergsanteilen nicht um Grundstücke handle, und mit.der."sie in zweiter Linie ihren Genehmigungsantrag aus dem ersten Rechtszug weiter-verfolgte, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen« Mit der Reclitsbeschwerde erstrebt die Antragstellerin zu 2 eine Entscheidung entsprechend ihren Anträgen im Beschwer deverfahren« Der Direktor der Landwirtsöhaftskamer Uestfalen-Lippe als obere Landwirtschaftsbehörde bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde« Dezember 1948 über die Haubergsanteile -bedarf’ nur dann der voii den Vorinstanzen versagten Genehmigung, wenn er die Verpflichtung zur Übereignung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks zu dem Gegenstand hat (Art IV KRG Nr 455 Art III BrHilRegVO Hr 84). rige Waldbesitz im Eigentum dieser Genossenschaft als einer selbständigen .1 urig tischen Person und nicht etwa im Gesamt- oder Miteigentum der Haubergsg'enossen stehe« 3ie folgen damit der Rechtsauffassung, die daö Kammergericht im Beschluß vom.13* Oktober 1938 (JPG 18, 230 f f = JW 1938, 3119) anhand der Bestimmungen der Haubergordnung •für den Kreis S®Hp*rom;.17. März 1879 (PrGS, 228), die auf Grund der Vorbehalte in Art 164 ü 83 EGBGB als Landesrecht nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches in Geltung geblieben ist, eingehend begründet hat; sie steht mit der Rechtsprechung (vgi z.B« Preußisches Oberverwaltungsgericht vom 25.11*1910, PrOVG 57, 167) und Rechtslehre (vgl die inder Entscheidung des Kammer-' gerichts aaO /233/ auf geführten Werke) im Einklang; nur das Oberlandesgericht Hamm hat früher in einem Beschluß vom 28e November 1914 (KGJ 47, 272) eine abweichende Auffassung vertreten, nämlich den einzelnen Haübergsgenos-sen Miteigentum zu ideellen Anteilen zugesprochen, ohne 3ich aber mit allen einschlägigen Bestimmungen der Hau-bergordnung auseinanderzusetzen und die bis dahin einhellige gegenteilige Rechtsprechung und Rechtslehre zu beachten«. b) Wenn damit auch die zur Genossenschaft gehörigen Waldgrundstücke als solche im Eigentum der juristischen Person der Waldgenossenschaft und nicht im Gesamtoder Miteigentum der einzelnen Genossen stehen, so gel-ceü doch die Anteile der^ einzeliien^ Genossen als Grundstücke im_Sinne_ des, Bürgerllohen, Gesetzbuchs <, Nach Art 40 Pr AGBGB gelten "für Gerechtigkeiten, die nach den Eigentums und die Ansprüche aus dem Eigentum an Grundstücken geltenden Vorschriften auf eine solche Gerechtigkeit entsprechende Anwendung”* Die Haubergsanteile des Kreises gehören zu die- berg oder einzelnen Parzellen desselben haftenden Einschränkungen p Lasten und Hypotheken nach* Auf dem Spe-zialfolium (des Hypothekenbuches), auf den ,fauch andere Grundstücke desselben Besitzers Vorkommen können", wurden "der Besitztitel der Idealanteile und die auf diesen besonders haftenden Beschwerungen „„•« „eingetragen"«, Im Hauptfoliuu wurde auf die Spezialfolien, "wo der Idealanteil jedes einzelnen besonders eingetragen ist", verwiesen« Spätere "Besitzveränderungen bei Idealanteilen wurden auf dem Hauptfolium, sobald die Umschreibung auf dem Spezialfolium erfolgte, gleichzeitig nachgetra-gen"„ Liese Instruktion aus den Jahre 1841 wurde mit Abschaffung der Eypothekenbücher und Einführung der Grundbücher in Preußen (durch das Eigentumserv;erb3gesetz und die Grundbuchordiiung, beide vom 5» Kai 1872* PrGS 453 u 446) gegenstandslos* Seitdem konnten Grundbücher für selbständige. lerechtiguelrichtete sidji dann nach den Vorschriften der beiden genannten gesetzlichen Regelungen (§ 69 des Eigentumserwerbs-gesetzes;.§ 3 der Grundbuchordnung)« An dieser grundbuchmäßigen Behandlung der selbständigen Gerechtigkeiten*«Und damit auch der Haubergsanteile nach der Haubergordnung für den Kreis S^H^vom 17* Kärz 1879 ist bei Einführung der Reichsgrundbuchordnung nichts geändert worden (Art 27 Abs 2 des Preußischen Ausführungsgesetzes zur Grundbuchordnung vom 26„September 1899, PrGS 307)» Wenn GÜthe-Triebei (Grundbuchordnung, 6« Aufl 1937, 1678 Anm 2 zu § 48 der Preußischen Allgemeinen Verfügung zur Ausführung der Grundbuchordnung vom 19* November 1931, JISB1 373; ursprünglich § 44 der Preußischen Allgemeinen Verfügung zur Ausführung der Grundbuchordnung vom 20« November 1899? JMB1 349) unter Hinweis auf die im § 44 (§ 48) ausge-* sprochene Aufrechterhaltung der ’»besonderen Vorschriften ' über die Einrichtung der Grundbücher für die Hauberge im Kreise Altenkirchen (Haubergordnung vom 9« April 1890, PrGS 55, § 8 Abs 2) sowie für die Jahnschaften und Kon-scrtenstücke im Kreise Olpe (Gesetz betreffend die Regelung der Poratverhältnisse für das ehemalige Justizamt Oipe.usw* lassen worden; sie erübrigten sich infolge der allgemein für selbständige Gerechtigkeiten geltenden Regelungen, und zwar schon zur Zeit des Erlasses der Haubergordnung vom 17. Jäärz 1879, weil die im Eigentumserwerbsgesetz und in der Hypothekenordnung vom Jahre 1872 allgemein für selbständige Gerechtigkeiten geltenden Vorschriften sich auf die Rührung tf.on Grundbüchern für die Haubergsanteile nach der Haubergördnung vom 17a März 1879 mit erstreckten,, Deswegen fehlt es in der Haubergoi*dnung vom 17.* März 1879 an einer Regelung über die grundbuchmäßige Behandlung der Haubergsanteile, sie geht als selbstverständlich davon aus, daß die Haubergsanteile im Grundbuch eingetragen sind (§ 10 Abs 3 u 4). Mai 1851) die Rolle des Grundbuchs‘(§ 10 Abs 2 u 3 daselbst)5 für dieses zu dem ehemaligen Herzogtum Nassau gehörige und 1866 Preußen eingegliederte Gebiet ist deswegen später hinsichtlich der grundbuchmäßigen Behandlung der Hauberge eine besondere Regelung getroffen worden (Art 35 der VO betr das Grundbuchwesen vom ^..November 1899, PrGS 519, Art 44 VO vom 11. Weder die Erwähnung dieser Gesetzesbestimmung in § 44 (§ 48) aaO noch die ähnliche Aufrechterhal-tung der daselbst erwähnten Ermächtigung für den Justizminister zu dem Erlaß einer Anweisung für die Einrichtung des Grundbuchs für Jahnschaften.und Konsortenstücke im Kreise Olpe (§18 Abs 2, § 24 Abs 1 des Gesetzes vom 3. August 1897, PrGS 285) lassen daher den vom Be schwer degericht und von Güthe-Triebel gezogenen Schluß zu, daß es für die Hiernach gelten für die Haubergsanteile im Kreise SjfHfe'die sich auf Grundsttioke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches« Dementsprechend ist auch die Übertragung von insoweit vergleichbaren selbständigen Kohlenabbauberechtigungen (Art 38 PrAGBGB) vom Reichsfinanzhof (Entscheidung des Eeichsfinanzhofs vom 15* Dezember 1922, RPH 11, 137 /T3E7) als grunderv/erbsteuerpflichtig angesehen worden (§.1 BGBl 1617, und idF vom 11o März 1927, RGBl I, 72)« Wenn, wie im Verfahren 10 Wlw 1S9/50 = V BLw 43/51 des BGH geltend gemacht ist, der Reichsfinanzhof dahin entschieden hat, daß der Erwerb von Haubergs- und Waldanteilen des Siegerlandes grunderY/erbsteuerfrei sei, so handelt es sich dabei offenbar um ein:' 2nl;;:oii^idu:ij aus späterer Zci *;, für 31 -bereits das Grunderwerbsteuergesetz idF vom 29* März 1940 (RGBl I, 585) anzuwenden war; nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 1 Abs 1 Kr 2 daselbst) werden solche selbständigen Berechtigungen nicht mehr zu den Grundstücken gerechnet (vgl Boruttau-Klein, Grunderwerbsteu-ergesetz, 3« Aufl 1951 2 ,Anm 5;'ebenso für. setzbuches gleichstehen und zu deren Übertragung es daher auch einer Auflassung entsprechend § 925 BOB bedarf (vgl Art 22, 28 PrAGGBO vom 26* September 1899, PrGS 597), und auch nicht für die Vei'pflichtung zu einer solchen Übertragung eine Genehmigung nach dem Kontrollrats-gesetz Nr 45 und der britischen UilitärregierungsverOrdnung Nr 84 für erforderlich halten können* Soweit wollen sicher auch Lange-Wulff (Höfeordnung, 3.Aufl Anm 410 Schlußabsat?) nicht gehen* Vielmehr kann eine Genehmigung nach den vorgenannten Gesetzesbestimmungen nur dann erforderlich sein, wenn mit der selbständigen Gerechtig-keit ein Recht zu dem Erwerb natürlicher Prüchte^ aus^ einem land- oder fqrstwirtschaft1ichen Grundstück verbunden ist* Wird die Bewirtschaftung und natürliche Fruchtziehung nur von der juristischen Person der Haubergsgenossenschaft vorgenommen, nehmen die Genossen daran selbst also nicht teil, sondern nur an den Nutzungen des Haubergs in der Form, daß sie den auf sie entfallenden Teil der Nutzun- nicht einer Genehmigung bedürfe0 Eine solche Bestimmung war aber bereits in der Passung der Grunds tüclcsverkehrs-bekanntmachung vom 280 Januar 1937 (RGBl I, 37) nicht mehr enthalten und findet sich auch nicht in den jetzt geltenden Vorschriften (Art IV KRG Nr 45 und Art III BrllilRegVO Nr 84)* Es ist daher nunmehr Sache der richterlichen Gesetzesauslegung, ob und Y/ann die Übertragung solcher selbständiger Gerechtigkeiten einer Genehmigung nach den angeführten Gesetzesbestimmungen bedarf* Wenn aber mit der selbständigen Berechtigung ein Recht auf Bewirtschaftung von Waldflächen und auf Erwerb natürlicher Früchte aus diesen Flächen verbunden ist, kann man die Übertragung solcher Berechtigungen nicht anders behandeln als die Übertragung realer Forstflächen* Allerdings hat das Reichsgericht im Urteil vom 27« März 1936 (RdRN 1936, 419) einer selbständigen Kohlenäbbaugerechtigkeit, für die nach Art. 58 PrAGBGB die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. wie bereits oben hervor gehoben, ebenfalls gelten, die Eigenschaft eines Grundstücks im Sinne der Grundstücksverkehrsbekanntmachung vom 15o März 1918 abgesprochen* In dem vom Reichsgericht entschiedenen Pall handelte e3 sich aber einmal nicht um die Übertragung einer bereits bestehenden, sondern erst um die Begründung, die Bestellung einer selbständigen Kohlenabbaugerechtigkeit, so daß nicht schon ein einem Grundstück im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichstehendes und im Wege einer Auflassung zu übertragendes Rechtsgebilde in Präge stand, und zu dem andern stellt die Einräumung einer Kohlenabbaugerechtigkeit nicht die Überlassung zu landwirtschaftlicher Nutzung, sondern, wie das Reichsgericht hervorhebt, zur Gewinnung unterirdischer Bodenbestandteile dar, die außerhalb der land- wirtschaftlichen Fruchtziehung liege; gerade aus den Zweckgedanken der gesetzlichen Regelung heraus hat also das Reichsgericht eine Anwendbarkeit der Grundstückv er-kehrsbekamitmachung auf die Bestellung einer Kohlenabbaugerechtigkeit abgelehnt* d) Insoweit erweisen sich daher die Angriffe der Rechtsbeschwerde als unbegründet^* Ob es sich jedoch bei den hier in Frage stehenden Haubergsanteilen um Berechtigungen handelt, ein Recht auf Gewinnung natür- Diese Art der Bewirtschaftung sei im Laufe der Jahre vielfach aufgegeben worden,» Insbesondere in dem stark industriealisierten südlichen und westlichen Teile des Siegerlandes habe sich der Brauch entwickelt, daß ein großer Teil der Haubergsgenossen nicht mehr selbst im Hauberg mitarbeite0 Das Holz werde vielmehr auf dem Stamm verkauft und der Erlös unter die Genossen entsprechend ihren Anteilen verteilt. Gedanke nicht von der Hand zu weisen,’daß der Besitz Von Haub ergs ant eilen für die Teilnahme an der Gewinnung natürlicher Früchte *und_ an der Bearbeitung,des hier in Frage stehenden Hauberges ohne*jede Bedeutung ist« Haben aber die Haubergsgenossen auf Grund ihrer Antäils- Teilnahme an der Bearbeitung und der Gewinnung der Früchte aus dem Hauberg*in Gestalt von“Eichenlohe, Brennholz oder auch Anbau von Roggen auf der zur‘Bearbeitung utd Fruchtgewinnung für ein Jahr zugeteilten Fläche und.auch kein Vorrecht auf Teilnahme*an der Hutung, dann karinj^an auch nicht mehr davon sprechen« daß den Haub ergs ant erilsV' sitz gehört und bei denen nur der Pall der Übertragung j sämtlicher Anteile eine Genehmigungspflicht, auslösen kann; (RG vom 20o März 1926, RGZ 113# .153 ff)«.Mit Recht rügt daher die Rechtsbeschwerde, daß die Feststellungen des e) Ist eine Genehmigung für den Kaufvertrag vom 20o Dezember 1948 erforderlich,, so' kormt.es nicht auf allgemeine agrarpolitische Erwägungen darüber an, ob ’der Erwerb der Anteile durch die Gemeinde uner*~'' - diese Erwägungen stellt das Beschwerdegericht jedoch ersichtlich nur zur Unterstützung seiner Auffassung an, daß ein Verkauf an die Gemeinde Eiserfeld als Nichtlandwirt nicht genehmigt werden könne* ~ 3o Nach den Ausführungen unter 2 d reichen die Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht aus, um eine Genehmigungsbedürftigkeit hinsichtlich des Kaufvertrages vcm 20* Dezember 1948 zu bejahen* Auf die Rechtsbeschwerde mußte daher der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Be-3eh\/erdegericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Reclitsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war*
2362
I.BI.W 52/51
Beschluß In der Landwirtschaftssache
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2.
der Geschäftsführerin Frau Yf|
itraße fl)»
Kreis
der Gemeinde
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in
Antragsteller, zu 2 auch Beschwerde- und Rechtsheschwerdeführerin,
vertreten.
Br.
durch
Rechtsanwälte
und
gegen
den Birektcr der Landwirts chaftskammer Westfalen-Lippe (als obere Landwirtschaftshehörde) in "
Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner,
wegen Genehmigung eines Kaufvertrages über Haubergsanteile
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/i&'C- doi* vT„ Ziviliüoiiat des jjuiidougerlciiiioncjTs uls 3cu&« für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 29„ April 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br. Pritsch, der Bundesrichter Br* Htickinghaus und Br« Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Frintrop und Berk
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 wird der Beschluß des 10* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 9» Mai 1951 aufgehoben« Bie Sache wird.zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurtickverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.
— 2 —
Gründe:
Die Antragstellerin zu 1 hat durch notariellen Kaufvertrag vom 20« Dezember 1948 an die Antragstellerin zu 2 ihre im Grundbuch von EflHMHP Bd 53 Bl 422 unter Nr 5,
6 u 7 des Bestandsverzeichnisses aufgeführten 125 Pfennige und ihre im Grundbuch von Bd 65 Bl 797
unter Nr 2, 3, 4 u 5 des Bestandsverzeichnisses aufgeführten 68 Pfennige des in 7200 Pfennige geteilten E^^-Haubergkomplexes A zu dem Preise von 4 825 DU verkauft« Den von den Antragstellern bei der unteren Landwirtschaftsbehörde gestellten Antrag auf Genehmigung gemäß Kontrollratsgesetz Nr 45 und Verordnung Nr 84 der britischen Militärregierung hat die untere Landwirtschaftsbehörde nach § 51 Abs 5 LVO dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) zur Entscheidung vorgelegt« Dieses hat die Genehmigung versagt, weil die Übertragung solch erheblicher Anteile an eine GerneIndo als eine ungesunde Besitzverteilung anzusehen sei« Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2, mit der sie in erster Linie die Peststellung begehrte, daß der Vertrag einer. Genehmigung nicht bedürfe, weil es.sich bei Haubergsanteilen nicht um Grundstücke handle, und mit.der."sie in zweiter Linie ihren Genehmigungsantrag aus dem ersten Rechtszug weiter-verfolgte, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen« Mit der Reclitsbeschwerde erstrebt die Antragstellerin zu 2 eine Entscheidung entsprechend ihren Anträgen im Beschwer deverfahren« Der Direktor der Landwirtsöhaftskamer Uestfalen-Lippe als obere Landwirtschaftsbehörde bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde«
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Die Rechtsbeschwerde mußte zur Aufhebung des ange-
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fochtcnen Beschlusses und zur Zurüeln'crv/eisung der Sache an das Beschwerdegericht führen«
1 * Die verfahrcnsrechtliche Rüge der Recht3beschwer-de, das Oherlandesgericht habe den § 3 Abs 2 LVR verletzt, weil es die darin vorgeschriebene Rechtsmittel-beiehrung nicht erteilt habe, ist ohne rechtliche Bedeutung, da die Rechtsbeschwerde formund fristgerecht eingelegt, worden-ist«
20 a) Der Kaufvertrag vom 20. Dezember 1948 über die Haubergsanteile -bedarf’ nur dann der voii den Vorinstanzen versagten Genehmigung, wenn er die Verpflichtung zur Übereignung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks zu dem Gegenstand hat (Art IV KRG Nr 455 Art III BrHilRegVO Hr 84). Das Beschwerdegericht und auch die feclitsbeschwerde gehen übereinstimmend davon aus, daß
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rige Waldbesitz im Eigentum dieser Genossenschaft als
einer selbständigen .1 urig tischen Person und nicht etwa im Gesamt- oder Miteigentum der Haubergsg'enossen stehe« 3ie folgen damit der Rechtsauffassung, die daö Kammergericht im Beschluß vom.13* Oktober 1938 (JPG 18, 230 f f = JW 1938, 3119) anhand der Bestimmungen der Haubergordnung •für den Kreis S®Hp*rom;.17. März 1879 (PrGS, 228), die auf Grund der Vorbehalte in Art 164 ü 83 EGBGB als Landesrecht nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches in Geltung geblieben ist, eingehend begründet hat; sie steht mit der Rechtsprechung (vgi z.B« Preußisches Oberverwaltungsgericht vom 25.11*1910, PrOVG 57, 167) und Rechtslehre (vgl die inder Entscheidung des Kammer-' gerichts aaO /233/ auf geführten Werke) im Einklang; nur
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das Oberlandesgericht Hamm hat früher in einem Beschluß vom 28e November 1914 (KGJ 47, 272) eine abweichende Auffassung vertreten, nämlich den einzelnen Haübergsgenos-sen Miteigentum zu ideellen Anteilen zugesprochen, ohne 3ich aber mit allen einschlägigen Bestimmungen der Hau-bergordnung auseinanderzusetzen und die bis dahin einhellige gegenteilige Rechtsprechung und Rechtslehre zu beachten«. Die von Kammergericht eingehend begründete ■ und auch vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung, da.0 es sich bei den Haubergsgenossenschaften des IGreises auf Grund der Hauber^Ordnung vom 17c März 1879 um juristische Personen handle, verdient Zustimmung0
b) Wenn damit auch die zur Genossenschaft gehörigen Waldgrundstücke als solche im Eigentum der juristischen Person der Waldgenossenschaft und nicht im Gesamtoder Miteigentum der einzelnen Genossen stehen, so gel-ceü doch die Anteile der^ einzeliien^ Genossen als Grundstücke im_Sinne_ des, Bürgerllohen, Gesetzbuchs <, Nach Art 40 Pr AGBGB gelten "für Gerechtigkeiten, die nach den
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bisherigen Gesetzen in Ansehung der Eintragung in die gerichtlichen Bücher und der. Verpfändung den Grundstücken gleichstehen (selbständige Gerechtigkeiten), die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn die Gerechtigkeit ein Grundbuchblatt erhalten hat« Unter den gleichen Voraussetzungen finden die für den Erwerb des. Eigentums und die Ansprüche aus dem Eigentum an Grundstücken geltenden Vorschriften auf eine solche Gerechtigkeit entsprechende Anwendung”* Die Haubergsanteile des Kreises gehören zu die-
sen selbständigen Gerechtigkeiten (Crusen-Müller, Kommentar zu dem Preußischen AGBGB, 1901, S 348 Bern II A Schluß*-
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absatz zu Art 40)« Vor allen genügen die Hauberg3enteile in Kreise SjUBp den Erfordernis, daß sie ein Grundbuch-blatt erhalten haben« Das ist. wie das Beschwerdegericht
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auf Grund einer von ihm beim Landgericht s'präs identen in einer von ihm gleichzeitig entschiedenen und den Jetzt erkennenden Senat ebenfalls zur Entscheidung vorliegenden Sache 10 V71w. 189/50 des OLG Bann = V BLw 43/51 des BGII) veranlaßten Uachprüfung festgestellt hat, ausnahmslos bei allen Haub ergs ant eilen im Kreise Sd der Fall« Das Beschwerdegericht wertet das als eine "seit so langer Zeit bestehende tatsächliche Übung, daß sie sich zu dem Gewohnheitsrecht entwickelt hat"« Die Rechts-beschwerde erhebt dagegen die Rüge, daß durch eineauf einer irrtümlichen Antiahme beruhenden Übung ein Gewohnheitsrecht nicht entstehen könne« Diese Rüge greift nicht durch; denn in '.'.'irklichkeit beruht die grunclbuch-mäßige^ Behandlung, der Haubergsanteile im Kreise nicht bloß auf einer tatsächlichen Übung, sondern auf einer entsprechenden gesetzlichen Regelung« Zur Hauberg-ordnüng vom 6« Dezember 1834 (ABI Arnsberg 1835, 7) war am 24o Oktober 1841 eine "Instruktion zur. Regulierung des Hypothekenwesens der im Departement des Öberiandes-gerichts zu Arnsberg belegenen Hauberge" erlassen« Danach erhielt Jeder Hauberg als Ganzes.ein Hauptfolium des Hypothelcenbuches (damals galt in Preußen noch das Hypothekenbuchsystem), und über die einzelnen Anteile der Haubergsgenossen, die als "Idesilariteile" oder auch als "Bruchteile" bezeichnet werden, war ein "Spezialfo-liüm" des Hypothekenbuchs anzulegen« Das Hauptfolium wies außer den Parzellen, aus denen der Haxiberg besteht, nur die Besitzer und deren Idealanteile,, den Generalbesitztitel der Genossenschaft und die auf dem ganzen Hau-
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JMB1 349) unter Hinweis auf die im § 44 (§ 48) ausge-* sprochene Aufrechterhaltung der ’»besonderen Vorschriften ' über die Einrichtung der Grundbücher für die Hauberge im Kreise Altenkirchen (Haubergordnung vom 9« April 1890, PrGS 55, § 8 Abs 2) sowie für die Jahnschaften und Kon-scrtenstücke im Kreise Olpe (Gesetz betreffend die Regelung der Poratverhältnisse für das ehemalige Justizamt Oipe.usw* vom 3« August 1897, PrGS 285, § 18 Abs 2, § 24 Abs 1)»* ihrer Auffassung dahin Ausdruck geben, daß es auch im Kreise S^||^ Hauberge gebe, daß für sie jedoch Vorschriften über die Einrichtung der Grundbücher nicht gegeben seien, so verkennen sie die Rechtslage, wenn sie damit entsprechend der Auffassung des Beschwerdegerichts zu dem Ausdruck bringen wollen, daß es an Vorschriften über die grundbuchmäßige Behandlung der Hauberge und Haubergsanteile im Kreise überhaupt fehle (so anscheinend,
auch Delius, Hauberge und Haubergsgenossenschaften des Siög«rliüidüs, 1910 S 84/51 insbesondere Fußnote 2).. Besondere, Vorschriften über die grundbuchmäßige Behandlung der Haiiberge im Kreise sind allerdings nicht er-
lassen worden; sie erübrigten sich infolge der allgemein für selbständige Gerechtigkeiten geltenden Regelungen, und zwar schon zur Zeit des Erlasses der Haubergordnung vom 17. Jäärz 1879, weil die im Eigentumserwerbsgesetz und in der Hypothekenordnung vom Jahre 1872 allgemein für selbständige Gerechtigkeiten geltenden Vorschriften sich auf die Rührung tf.on Grundbüchern für die Haubergsanteile nach der Haubergördnung vom 17a März 1879 mit erstreckten,, Deswegen fehlt es in der Haubergoi*dnung vom 17.* März 1879 an einer Regelung über die grundbuchmäßige Behandlung der Haubergsanteile, sie geht als selbstverständlich davon aus, daß die Haubergsanteile im Grundbuch eingetragen
sind (§ 10 Abs 3 u 4). In der der Haubergordnung für den Kreis S^^^p nachgebildeten Haubergordnung für den Dillkreis und den Oberwesterwaldkreis vom 4* Juni 1887 (PrGS 289) vertrat.dagegen noch das Stockbuch (Steckbuchgesetz vom 15. Mai 1851) die Rolle des Grundbuchs‘(§ 10 Abs 2 u 3 daselbst)5 für dieses zu dem ehemaligen Herzogtum Nassau gehörige und 1866 Preußen eingegliederte Gebiet ist deswegen später hinsichtlich der grundbuchmäßigen Behandlung der Hauberge eine besondere Regelung getroffen worden (Art 35 der VO betr das Grundbuchwesen vom ^..November 1899, PrGS 519, Art 44 VO vom 11. Dezember 1899, PrGS 595, § 29 AV vom 7.-Mai 1900, PrJMBl 1900 hinter S 426)o Ebenso galt für die im § 44 der AV vom 20. November 1899 (§ 48 der AV vom 19. November 1951) erwähnten Hauberge im Kreise Altenkirchen auf Grund der Haubergordnung vom 9. April 1899 (PrGS 55) nicht das allgemeine Grundbuchrecht der Preußischen Grundbuchordnung vom 5.
Mai i£72s ociidcivi; -voll zu dem Regierungsbezirk Koblenz gehörig, ein für den Bezirk 'des Justizsenats zu Ehrenbreit-* »
stein durch Gesetz vom 30. Mai 1873 (PrGS 287) besonders geregeltes Grundbuchwesen; hier bedurfte es daher im § 44 der AV vom 20. November:1899 (§48 der AV vom 19. November 1931) einer Aufrechterhaltung der durch § 8 Abs 2 der Haubergordnüng vom 9. April 1899 dem Justizminister eingeräumten Ermächtigung zu dem Erlaß einer weiteren Regelung. Weder die Erwähnung dieser Gesetzesbestimmung in § 44 (§ 48) aaO noch die ähnliche Aufrechterhal-tung der daselbst erwähnten Ermächtigung für den Justizminister zu dem Erlaß einer Anweisung für die Einrichtung des Grundbuchs für Jahnschaften.und Konsortenstücke im Kreise Olpe (§18 Abs 2, § 24 Abs 1 des Gesetzes vom 3. August 1897, PrGS 285) lassen daher den vom Be schwer degericht und von Güthe-Triebel gezogenen Schluß zu, daß es für die
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grundbuchmäßige Behandlung der Haubergsanteile im Kreise Siegen an einer Regelung fehle«
Hiernach gelten für die Haubergsanteile im Kreise SjfHfe'die sich auf Grundsttioke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches« Dementsprechend ist auch die Übertragung von insoweit vergleichbaren selbständigen Kohlenabbauberechtigungen (Art 38 PrAGBGB) vom Reichsfinanzhof (Entscheidung des Eeichsfinanzhofs vom 15* Dezember 1922, RPH 11, 137 /T3E7) als grunderv/erbsteuerpflichtig angesehen worden (§.1 des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12« September 1919? BGBl 1617, und idF vom 11o März 1927, RGBl I, 72)« Wenn, wie im Verfahren 10 Wlw 1S9/50 = V BLw 43/51 des BGH geltend gemacht ist, der Reichsfinanzhof dahin entschieden hat, daß der Erwerb von Haubergs- und Waldanteilen des Siegerlandes grunderY/erbsteuerfrei sei, so handelt es sich dabei offenbar um ein:' 2nl;;:oii^idu:ij aus späterer Zci *;, für 31 -bereits das Grunderwerbsteuergesetz idF vom 29* März 1940 (RGBl I, 585) anzuwenden war; nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 1 Abs 1 Kr 2 daselbst) werden solche selbständigen Berechtigungen nicht mehr zu den Grundstücken gerechnet (vgl Boruttau-Klein, Grunderwerbsteu-ergesetz, 3« Aufl 1951 2 ,Anm 5;'ebenso für. die selbständigen
Kohlenabbaugerechtigkeiteh, für die .durch die genannte Entscheidung vom 15« Dezember 1922 noch die Grunderwerbsteuerfreiheit verneint worden.war, Entscheidung des Reichsfinanzhofs vom 13«-. März 1941, BStBl, 376)«
c) Nun wird man aber nicht, ohne weiteres ausnahmslos zur Übertragung solcher selbständiger Gerechtigkeiten, die Grundstücken im Sinne des Bürgerlichen Ge-
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setzbuches gleichstehen und zu deren Übertragung es daher auch einer Auflassung entsprechend § 925 BOB bedarf (vgl Art 22, 28 PrAGGBO vom 26* September 1899, PrGS 597), und auch nicht für die Vei'pflichtung zu einer solchen Übertragung eine Genehmigung nach dem Kontrollrats-gesetz Nr 45 und der britischen UilitärregierungsverOrdnung Nr 84 für erforderlich halten können* Soweit wollen sicher auch Lange-Wulff (Höfeordnung, 3.Aufl Anm 410 Schlußabsat?) nicht gehen* Vielmehr kann eine Genehmigung nach den vorgenannten Gesetzesbestimmungen nur dann erforderlich sein, wenn mit der selbständigen Gerechtig-keit ein Recht zu dem Erwerb natürlicher Prüchte^ aus^ einem land- oder fqrstwirtschaft1ichen Grundstück verbunden ist*
Wird die Bewirtschaftung und natürliche Fruchtziehung nur von der juristischen Person der Haubergsgenossenschaft vorgenommen, nehmen die Genossen daran selbst also nicht teil, sondern nur an den Nutzungen des Haubergs in der
Form, daß sie den auf sie entfallenden Teil der Nutzun-
gen in Geld erhalten, so kann man die Haubergsberechtigung des einzelnen Genossen nicht als ein Nutzungsrecht an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück an-sehen* Kann man es umgekehrt aber als ein solches Nutzungsrecht an einem land-, oder forstwirtschaftlichen Grundstück ansehen, dann besteht kein Anlaß, die Genehmigungspflicht abzulehnen* Während der Geltung der Grundstückverkehrsbekanntmachung vom 15. Eärz 1918 (RGBl 123) konnte man allerdings aus der Bestimmung des § 8 Abs 2 zweiter Halbsatz, wonach die LandesZentralbehörden die Vorschriften der Verordnung auf Berechtigungen ausdehnen konnten, ”für welche die auf Grundstücke sich beziehen-
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den Vorschriften gelten”, schließen, daß die Übertragung solcher selbständiger Gerechtigkeiten kraft Reichsrechts
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nicht einer Genehmigung bedürfe0 Eine solche Bestimmung war aber bereits in der Passung der Grunds tüclcsverkehrs-bekanntmachung vom 280 Januar 1937 (RGBl I, 37) nicht mehr enthalten und findet sich auch nicht in den jetzt geltenden Vorschriften (Art IV KRG Nr 45 und Art III BrllilRegVO Nr 84)* Es ist daher nunmehr Sache der richterlichen Gesetzesauslegung, ob und Y/ann die Übertragung solcher selbständiger Gerechtigkeiten einer Genehmigung nach den angeführten Gesetzesbestimmungen bedarf* Wenn aber mit der selbständigen Berechtigung ein Recht auf Bewirtschaftung von Waldflächen und auf Erwerb natürlicher Früchte aus diesen Flächen verbunden ist, kann man die Übertragung solcher Berechtigungen nicht anders behandeln als die Übertragung realer Forstflächen* Allerdings hat das Reichsgericht im Urteil vom 27« März 1936 (RdRN 1936, 419) einer selbständigen Kohlenäbbaugerechtigkeit, für die nach Art. 58 PrAGBGB die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. wie bereits oben hervor gehoben, ebenfalls gelten, die Eigenschaft eines Grundstücks im Sinne der Grundstücksverkehrsbekanntmachung vom 15o März 1918 abgesprochen* In dem vom Reichsgericht entschiedenen Pall handelte e3 sich aber einmal nicht um die Übertragung einer bereits bestehenden, sondern erst um die Begründung, die Bestellung einer selbständigen Kohlenabbaugerechtigkeit, so daß nicht schon ein einem Grundstück im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichstehendes und im Wege einer Auflassung zu übertragendes
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Rechtsgebilde in Präge stand, und zu dem andern stellt die Einräumung einer Kohlenabbaugerechtigkeit nicht die Überlassung zu landwirtschaftlicher Nutzung, sondern, wie das Reichsgericht hervorhebt, zur Gewinnung unterirdischer Bodenbestandteile dar, die außerhalb der land-
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wirtschaftlichen Fruchtziehung liege; gerade aus den Zweckgedanken der gesetzlichen Regelung heraus hat also das Reichsgericht eine Anwendbarkeit der Grundstückv er-kehrsbekamitmachung auf die Bestellung einer Kohlenabbaugerechtigkeit abgelehnt*
Die Anwendung des Art IV Abs 1 ICRG Nr:'45'auf» die» Übertragung von Haubergsanteilen, mit denen ein Recht auf Gewinnung natürlicher Früchte aus einen Hauberg verbunden ist, bedeutet keine Ausdehnung des Gesetzes auf in ihm nicht geregelte* Tatbestände* Vielmehr stellt eine solche selbständige Berechtigung, wie dargelegt, im Rechtssinne ein - forstwirtschaftliches - Grundstück dar, zu dessen Übertragung es einer Auflassung bedarf* Es erübrigt sich damit eine Stellungnahme zu den Bedenken, die gegen die Anv/endbarkeit des Art IV Abs 1 ICRG lTr:45;.auf die ohne Auflassung sich vollziehende Übertragung von Erbanteilen (§ 2033 BGE; -gl GIG Stuttgart vor:. 24.- -Juli -*951-RechtdLandw 1951, 300 = DNotZ 1951, 556 mit ablehnender Besprechung von Haegele daselbst.559; Lange-üulff aaO S 443/4) oder auf die Bestellung eines Erbbaurechts erhoben werden (vgl OLG Celle.vom 4® Dezember 195Q mit.. Nachweisungen, RechtdLandw 1951, 90 ff « DNotZ 1951-, 139 mit ablehnender Besprechung von Baur (iaselbst 142 ff; weiter Baur DNotZ 1951, 310 ff)*
d) Insoweit erweisen sich daher die Angriffe der Rechtsbeschwerde als unbegründet^* Ob es sich jedoch bei den hier in Frage stehenden Haubergsanteilen um Berechtigungen handelt, ein Recht auf Gewinnung natür-
licher Früchte aus den Haubergswaldungen verbunden ist, hat das Beschwerdegericht nicht weiter festgestellt* Es
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führt hierzu lediglich aus: Die Haubergswirtschaft im Siegerlande sei in erster Linie dazu bestimmt gewesen, den kleinbäuerlichen Besitz zu stärken, wie die Art der Bewirtschaftung erkennen lasse'.. Ursprünglich sei es üblich gewesen, daß der lliederwald von den Hauberggenossen gemeinsam bearbeitet und bewirtschaftet worden wäre. Diese Art der Bewirtschaftung sei im Laufe der Jahre vielfach aufgegeben worden,» Insbesondere in dem stark industriealisierten südlichen und westlichen Teile des Siegerlandes habe sich der Brauch entwickelt, daß ein großer Teil der Haubergsgenossen nicht mehr selbst im Hauberg mitarbeite0 Das Holz werde vielmehr auf dem Stamm verkauft und der Erlös unter die Genossen entsprechend ihren Anteilen verteilt. Dies geschehe auch beim Hauberg, der bereits teilweise zu Hoch-
wald aufgeforstet sei. Auch soweit die alte Art der Bewirtschaftung nicht mehr bestehe, sei es doch nicht
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teile befänden. Auch dann, wenn die Bewirtschaftung durch die Genossenschaft in eigener Verwaltung es mit sich bringe, daß der einzelne.Genosse als ITutzung nur noch einen Geldbetrag erhalte, bleibe anzustreben, daß auch in dieser Porm die Hauberge wirtschaftlich einen Hücklialt für die Siegerländer Landwirtschaft abgäben. Die Haubergsanteile gehörten deshalb grundsätzlich in die Hände von Landwirten.
Die Rechtsbeschwerdeführeriri hatte in den Vorinstanzen zu dieser Präge vorgetragen: . Die Bearbeitung beim EdHHHi Hauberg geschehe zur Zeit wie. schon seit über 50 Jahren nicht durch die Häubergsgenossen, sondern durch diejenigen, die alljährlich .den von der Genossen-
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ersteigerten; dabei würden zur Ersteigerung nicht etwa nur Haubergsgenossen zugelassen^ im Gegenteil in der! Hauptsache, nämlich zu über 90 Prozent, seien es solche, die am Hauberg nicht beteiligt seien,, Das Eigentum ah den Haubergsanteilen spiele„für die Nutzung, Bearbeitung und Verwertung des Haubergs' überhaupt keine Rolle« •
Da Eiserfeld im südlichen Teil des Kreises S( liegt, ist der. Gedanke nicht von der Hand zu weisen,’daß der Besitz Von Haub ergs ant eilen für die Teilnahme an der Gewinnung natürlicher Früchte *und_ an der Bearbeitung,des hier in Frage stehenden Hauberges ohne*jede Bedeutung ist« Haben aber die Haubergsgenossen auf Grund ihrer Antäils-
berechtigung keinerlei Vprrechte mehr hinsichtlich der
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Teilnahme an der Bearbeitung und der Gewinnung der Früchte aus dem Hauberg*in Gestalt von“Eichenlohe, Brennholz oder auch Anbau von Roggen auf der zur‘Bearbeitung utd Fruchtgewinnung für ein Jahr zugeteilten Fläche und.auch kein Vorrecht auf Teilnahme*an der Hutung, dann karinj^an auch nicht mehr davon sprechen« daß den Haub ergs ant erilsV'
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bereohtigungen die Eigensciiaft foirstwirtschaftlicheMGrund-
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stücke im Rechtssinne zukomme9 Haben die^Haubergs'gehoösen im:Hinblick auf Bearbeitung und Fruchtgewinnung im Hohberg keinerlei Vorrechte mehr >v4or’ den übrigen Gemeindebürfcern, dann erschöpft sich ihr Recht darin, an dem nach Abzug der Unkosten verbleibenden Überschuß nach dem Verhältnis
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ihrer Anteile teilzunehmen,'der ihnen in Gestalt Von.Geld
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zufließtdie Haubergordnung vom 17„o März 1879 als'solche würde einer derartigen Handhabung nicht im Wege stehen (§"§ 8, 14 Hr 5, 18 Nr 6,. 32).,und auch nicht die auf Grund von § 32 von der Regierung in Arnsberg erlassenen all'ge-
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meinen Vorschriften über die Bewirtschaftung der Genos-senschaftshaüberge vom 27« Dezember I860,« Es liegt dann . kein Anlaß vor, die Übertragung von Haubergsanteilen anders zu behandeln als die 'Übertragung von einzelnen Gesell- J Schaftsanteilen, Aktien oder Kuxen von juristischen Personen, denen land- und forstwirtschaftlicher Grundbe- I
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sitz gehört und bei denen nur der Pall der Übertragung j sämtlicher Anteile eine Genehmigungspflicht, auslösen kann; (RG vom 20o März 1926, RGZ 113# .153 ff)«.Mit Recht rügt daher die Rechtsbeschwerde, daß die Feststellungen des
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Beschwerdegerichts nicht aus'reichen,. um eine Genehmir-
gungsbedürftigkeit der-Übertragung'von Anteilen'der hier !
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in Frage stehenden Haubergsgenossenschaft zu bejahen? '
und daß mit allgemeinen agrarpolitischen, Erwägungen, ;
der Verbleib der Ilaubergsanteile in*der Hand der land-
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Wirtschaft sei zur Stärkung derselben,erwünscht, eine .
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Genehmigungsbedürftigkeit nicht begründet werden kann0 ,
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e) Ist eine Genehmigung für den Kaufvertrag vom 20o Dezember 1948 erforderlich,, so' kormt.es nicht auf allgemeine agrarpolitische Erwägungen darüber an, ob ’der Erwerb der Anteile durch die Gemeinde uner*~'' -
wünscht ist, sondern allein, daraufob* der Erwerb der'
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Abteile* durch sie zu einer ungesunden Verteilung .der ’ 4 Bodennutzung führt (Art III Hr 5 h BrllilRegVO Nr 84)« *
Ob das der Pall is^ und ob unter Umstanden Anlaß'besteht,; von den Sollvorschrift des. Art III Nr 5 ,-b BrMilRegTO Nr ^ [
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84 aus besonderem .Grunde keinen Gebrauch zu machen, war * nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung" *
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des Beschwerdegerichts zu beurteilen,/nicht.nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses'; darauf,’ ob die Verkäuferin im Zeitpunkt des Vertragss chesses
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andere Käufer vorhanden * wären: (oder im-Falle v eirer^'A^f“ he bung und :2urückvef\:eisung :bei Fr laß der erneuten. Ber-t*' schv.'erdeenirs-cheidui'ig.vorhanden sind}«* Im übrigen-* ist. > . bei . der Frage - einer .-ungesunden -Verteilung fder. Bodennutzung folgendes zu beachten?;.Ent scheidend ist .mcfet, ,;in{, welchem Maße sich dievgesamte-Antei-]3herechtigung,;de3i>%r.. Gemeinde FflBMHP'an'''dem -Häubergivergrö&ern jviyd; vifer; Besitz, beläuft.*s'iGh::b$rcitsr;auf 936_Pfennige ;(*13:iPro-v zent), * er-v/CErdersich durch, den Hinzuerwerb-yen 1.93 föhnigen.auf 1129 .‘Pfennige* .(=rund :1-5i!l/2 Prozent}',y§rgpgßern, Entscheidend i'st^entgegenrder Huge: &ereBecht£be§gh*flert; de auch nicht', • ob.*die. Verkäuferin-und ih>'e.vS,ami"i.ie^^e>; einen Hauberg bearbeitet **und :&ie 'Xandwirtschaft^feetrig-ben haben* ‘'Ausschlaggebend-*-ist,''.daß;-einvErwerbirila^(|i:^\v
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.iiii z cri# .*#-.r wscimi.11 ü.den _C*r*2nC nnu_jbcGlcn>j, duren -Tz0nt“ landwirte* grundsätzlich verhindert, werden-der
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außerordentlich■ großen..Zahl der -aus'jdemj Osten^vertr-ie^ benen. Ländwirt-e rbesteilt 'eip*:sö starker-Landhunger, r. däß;; der* verfügbare* land--'und.- ferst \v i r $ s e k&f 11 i ch«;:
sitz grundsätzlich-Xändtfirtenz zukommen-j und.*, vo^behajtg^..
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bleiben, muß-, V d-iej ihn'.selbst bewirtsclraften wollen* 'Ein,-. Erwerb.durch*.-Eichtlandwirter ist- däher. zu - verhindern und entsprechendeh'KaUfvertragen die Genehmigung .zu.« v.er gen', * weil solche LahderV;erbungeh-Kapitalseplagen-.*darbte 1 -len, (J»ange5~7iu3.f £•: aaOt An&_ 433, WöhrmannLend\yi-rtschabts-recht/S-* El4/5# Pelka,.- Hecht dlandw-1.95,1 &9VA-G;Met/tnrnnn-« r vom .19 v J8;ovemb.er.'-1951 ? .* He cht dLamdwi -1952$ 47:) o- Insofern, erweisen:sich daher hier. im.Ergebnis- die--Angriff'et.der *teehtsbeschv;erde. geg'en den Standpunkt- des £ es c hiverde ge-richts als unbegründet, wenn auch Cie Erwägungen des Be-
schv/grdegerichts über die MehrheitsVerhältnisse und ihre Verschiebungen durch den hier in Frage stehenden Anteilserwerb zu Bedenken Anlaß geben? diese Erwägungen stellt das Beschwerdegericht jedoch ersichtlich nur zur Unterstützung seiner Auffassung an, daß ein Verkauf an die Gemeinde Eiserfeld als Nichtlandwirt nicht genehmigt werden könne* ~
3o Nach den Ausführungen unter 2 d reichen die Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht aus, um eine Genehmigungsbedürftigkeit hinsichtlich des Kaufvertrages vcm 20* Dezember 1948 zu bejahen* Auf die Rechtsbeschwerde mußte daher der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Be-3eh\/erdegericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Reclitsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war*
ur0. Pritsch
Dr„ Hückinghaus
Drc Tasche