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BGH

Gericht: BGH

in Bl Antragstellerin, Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. in betreffend die Feststellung des Hoferben des im Grundbuch von Büsum, Band 24, Blatt 965» auf den Namen äes Bauern Johann Johannsen eingetragenen Hofes hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für LandwirtSchaftsSachen in der Sitzung Vom 30« Januar 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsident en Professor ~ Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr, Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Mohr und Ernst beschlossen: Im Jahre 1944 hat die Witwe des Erblassers bei dem Amtsgericht beantragt, ihr einen Erbschein und ein Hoffolgezeugnis des Inhalts zu erteilen, dass sie auf Grund des notariellen -Testaments vom 24. Mai 1943 alleinige Erbin ihres-Ehemannes bezüglich seines erbhoffreien Vermögens und Anerbin seines Erbhofes geworden sei« Diesem Anträge hat ihr Schwager Otto widersprochen, weil der Erblasser die gesetzlichen Anerben nur mit. Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Georg mit der dieser die Feststellung begehrt hat, dass die Antrags teil er in nur aotfvorerbin geworden sei, hat das Oberlandesgericht zufückge-wiesen. Diese Entscheidung hat der Antragsgegner mit der Rechtsbeschwerde angegriffen, mit der er die Feststellung erstrebt, dass die Antragstellerin nicht Hoferbin, sondern nur Hofvorerbin ist.. Das Oberlandesgericht hat den Erbfall als ungeregelt angesehen und diese Ansicht darauf gestützt, dass zur Zeit des Inkrafttretens der Höfeordnung das Verfahren betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses anhängig und in ihm die Erbfolge unmittelbar streitig gewesen sei, da Otto JfHHHP dem Anträge der Witwe des Erblassers widersprochen habe. Sie bemängelt hingegen, dass das Oberlandesgericht angenommen hat, die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 24, Mai 1943 nach Höferecht zu beurteilen, und bittet zu prüfen, ob sich die Wirksamkeit dieses Testaments nach Erbhofrecht oder nach Höferecht richtet. Die Rechtsbeschwerde vertritt den Standpunkt, dass die letztwillige Verfügung zur Zeit ihrer Errichtung unwirksam gewesen sei, weil damals die Einsetzung •der Ehefrau zur Anerbin gesetzlich ausgeschlossen gewesen sei, woran sich bis- Z”ni Eintritt des Erbfalls nichts geändert habe* Daraus folgert die Rechtsbeschwerde, das Testament sei niemals wirksam geworden und seine Nichtigkeit hätte nur dadurch geheilt werden können, dass die Einsetzung der Ehefrau zur Anerbin zu einer Zeit formgerecht wiederholt worden wäre, zu der eine solche Anerbenbestimmung gesetzlich zulässig gewesen sei, Die Rechtsbeschwerde weist darauf hin, dassder Grundgedanke des § 141 BGB auch für letztwillige Verfügungen gelte, und meint, eine Durchbrechung dieses Grundsatzes könne nicht allein aus § 58 L70 herge-leitet werden, vielmehr hätte der Gesetzgeber es ausdrücklich anordnen müssen, wenn er diesen Grundsatz in der Höfeordnung hätte durchbrechen wollen« Könne sich di© Antragstellerin danach aber auf ihre Einsetzung zur Anerbin in dem Testament vom 24. Mai 1943 nicht berufen, so sei sie nach den Vorschriften der rückwirkend zur Anwendung kommenden Höfe-ordnung nur Kofvorerbin geworden* Es ist zwar richtig, dass sowohl zur Zeit der Errichtung des Testaments vom 24. Mai 1943 als auch im Zeitpunkt des Erbfalls nach dem Reiohserbhofrecht eine Einsetzung der Ehefrau zur Anerbin nicht zulässig war. Mai 1943 bei der Regelung des Erbfalls ausser Betracht zu bleiben hat, weil'es bis zu dem Eintritt des Erbfalls nicht wirksam geworden ist. Einer dieser Ausnahmefälle liegt, wie das Oberlaiü esgericht mit Recht angenommen und die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen hat, hier vor. Soweit es sich um die Form der .Errichtung und Aufhebung einor letztwilligen Verfügung sowie die Testierfähigkeit des Erblassers und seine Bindung an einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament handelt, wird gemäss dem in Art 214 EGBGB zu dem Ausdruck gekommenen, allgemein gültigen Grundsatz das bisherige Recht maßgebend bleiben müssen. Danach sind also Verfügungen von Todes wegen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung im Falle ihrer Rückwirkung hinsichtlich der Zulässigkeit ihres Inhalts allein nach Höferecht zu beurteilen und .wirksam, soweit sie nicht zwingenden Vorsohrif- Diesen Rechtsaueführungen dee Obersten Gerichtshofes tritt der erkennende Senat bei« Das Beschwerdegerioht hat danach die Einsetzung der Antragstellerin zur I-Ioferbin mit Recht als wirksam angesehen und hieraus hergeleitet, dass sie nicht lediglich gesetzlich berufene Hofvorerbin, sondern auf Grund der letzten« .

Zitierte Normen: § 58 LVO § 141 BGB § 58 LVO § 5 HoefeO § 42 LVO
HofRechtGeorgAnerbinErblasserVerfügungTestamentRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift.
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2362
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in der Landwirtschaftssache
 des Bauern Georg	in	GflIP	bei.	Bwt^
Antragsgegners, Beschwerdeführers und Rechtsbeschwerdeführers f
vertreten durch -Rechtsanwalt
 gegen
die Witwe Elisabeth. J|
in Bl
 Antragstellerin, Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
 vertreten durch Rechtsanwalt Dr.	in
 betreffend die Feststellung des Hoferben des im Grundbuch von Büsum, Band 24, Blatt 965» auf den Namen äes Bauern Johann Johannsen eingetragenen Hofes
 hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für LandwirtSchaftsSachen in der Sitzung Vom 30« Januar 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsident en Professor ~ Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr, Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Mohr und Ernst beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Bauern Georg JflBBlBl gegen den Beschluss des 3* Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 12. April 1949 wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt, der der Antragstellerin auch die ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten hat.
Gründe:
Der am 25. September 1943 verstorbene Bauer Johann
 war Eigentümer des Erbhofes
 in	dessen	Einheitswert	87«900 DM beträgt.
Aus seiner Ehe mit Elisabeth geb. LflP sind keine
 Kinder hervorgegangen« Der Erblasser hatte eine • ■ /
Schwester und drei Brüder, von denen Otto und Georg Eigentümer eines Hofes sind, während Hermann von Beruf Kaufmann ist, ?tto JflHHBl hat drei und Georg JflHBB zwei Söhne. Aus der Ehe der vor dem Erblasser verstorbenen Schwester ist ein Sohn hervorgegangen, der ebenfalls Eigentümer eines Hofes ist.
Der "Erblasser hatte im Jahre 1939 ia eihcr letzt-einigen Verfügung bestimmt, seiner Ehefrnu solle bis zur Vollendung des 25, Lebenswahres seines Anerben die Verwaltung und Nutznießung an seinem’ Erbhof zustehen. In einem notariellen Testament vom 24. Mai 1943 hat der Erblasser alle früher von ihm errichteten letztwilligen Verfügungen aufgeho- *
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ben und im Anschluss daran zu der Anerbenberechtigung seiner Geschwister und Geschwisterkinder Stellung genommen« Er hat dabei dargelegt, dass seiner Ansicht nach von ihnen als den nach dem Reichserbhofgesetz berufenen gesetzlichen Erben niemand als Anerbe seines Hofes in Betracht komme« Der Erblasser hat ferner seiner Erwartung Ausdruck verliehen, dass, falls doch noch eine dieser Personen berechtigt sein sollte, diese auf ihr Recht zu Gunsten des von ihm eingesetzten Anerben verzichten werde« Er hat sodann seine Ehefrau zur Anerbin und deren Sohn aus ihrer ersten Ehe gegebenenfalls zu dem Ersatzanerben bestimmt« Für den Fall der Unwirksamkeit der Einsetzung seiner Ehefrau zur Anerbin hat der Erblasser angeordnet, dass sie die alleinige Erbin seines erbhoffreien Vermögens sein und ihr an dem Erbhof bis zu ihrem Lebensende die Verwaltung und Nutznießung zustehen solle.
Im Jahre 1944 hat die Witwe des Erblassers bei dem Amtsgericht beantragt, ihr einen Erbschein und ein Hoffolgezeugnis des Inhalts zu erteilen, dass sie auf Grund des notariellen -Testaments vom 24. Mai 1943 alleinige Erbin ihres-Ehemannes bezüglich seines erbhoffreien Vermögens und Anerbin seines Erbhofes geworden sei« Diesem Anträge hat ihr Schwager Otto	widersprochen,	weil	der
 Erblasser die gesetzlichen Anerben nur mit. Zustimmung des Anerbengerichts hätte übergehen dürfen, diese Zustimmung aber nicht vorliege. Auf Anregung der Antragstellerin ist die Entscheidung über ihren Antrag bis zur Beendigung des Krieges zurück-
 
gestellt worden. Dem haben die hiervon benachrichtig ten Geschwister des Erblassers nicht widersprochen. Auf Antrag der Antragsteilerin ist dem Verfahren im Dezember 1947 Fortgang gegeben worden. Nunmehr hat
 mit der Begründung widersprochen, das Testament sei hinsichtlich der Bestimmung der Antragsteilerin zur
 im Zeitpunkt des Erbfalls gesetzlich unzulässig gewesen sei. Das Amtsgericht hat den Erbschein und das Hoffolgezeugnis antragsgemäß erteilt. Auf die gegen
 Beschwerde hat das Oberlandesgericht das Amtsgericht angewiesen, das erteilte Hoffolgezeugnis einzuziehen .
Die Witwe des Erblassers hat daraufhin beantragt festzustellen, dass sie nach dem Tode ihres Ehemannes unbeschränkte Hof er bin des	ge-
worden sei. Das Landwirtschaftsgericht hat diesem Feststellungsantrage stattgegeben. Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Georg	mit	der	dieser	die	Feststellung
 begehrt hat, dass die Antrags teil er in nur aotfvorerbin geworden sei, hat das Oberlandesgericht zufückge-wiesen.
Diese Entscheidung hat der Antragsgegner mit der Rechtsbeschwerde angegriffen, mit der er die Feststellung erstrebt, dass die Antragstellerin nicht Hoferbin, sondern nur Hofvorerbin ist..
Georg Jl
 der Erteilung des Hoffolgezeugnisses
 Anerbin nichtig gewesen, weil diese Einsetzung sowohl zur Zeit der Errichtung des Testaments als auch
 diese Entscheidung von Georg J
eingelegte
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Das Oberlandesgericht hat den Erbfall als ungeregelt angesehen und diese Ansicht darauf gestützt, dass zur Zeit des Inkrafttretens der Höfeordnung das Verfahren betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses anhängig und in ihm die Erbfolge unmittelbar streitig gewesen sei, da Otto JfHHHP dem Anträge der Witwe des Erblassers widersprochen habe. Das Beschwerdegericht hat dementsprechend einen Fall des § 58 Abs 2 b LVO für gegeben erachtet und die Höfeordnun:’ zur Anwendung gebracht. Insoweit greift die Rechtsbeschwerde die angefoch-tene Entscheidung nicht an. Sie bemängelt hingegen, dass das Oberlandesgericht angenommen hat, die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 24, Mai 1943 nach Höferecht zu beurteilen, und bittet zu prüfen, ob sich die Wirksamkeit dieses Testaments nach Erbhofrecht oder nach Höferecht richtet. Die Rechtsbeschwerde vertritt den Standpunkt, dass die letztwillige Verfügung zur Zeit ihrer Errichtung unwirksam gewesen sei, weil damals die Einsetzung •der Ehefrau zur Anerbin gesetzlich ausgeschlossen gewesen sei, woran sich bis- Z”ni Eintritt des Erbfalls nichts geändert habe* Daraus folgert die Rechtsbeschwerde, das Testament sei niemals wirksam geworden und seine Nichtigkeit hätte nur dadurch geheilt werden können, dass die Einsetzung der Ehefrau zur Anerbin zu einer Zeit formgerecht wiederholt worden wäre, zu der eine solche Anerbenbestimmung gesetzlich zulässig gewesen sei, Die
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Rechtsbeschwerde weist darauf hin, dassder Grundgedanke des § 141 BGB auch für letztwillige Verfügungen gelte, und meint, eine Durchbrechung dieses Grundsatzes könne nicht allein aus § 58 L70 herge-leitet werden, vielmehr hätte der Gesetzgeber es ausdrücklich anordnen müssen, wenn er diesen Grundsatz in der Höfeordnung hätte durchbrechen wollen« Könne sich di© Antragstellerin danach aber auf ihre Einsetzung zur Anerbin in dem Testament vom 24. Mai 1943 nicht berufen, so sei sie nach den Vorschriften der rückwirkend zur Anwendung kommenden Höfe-ordnung nur Kofvorerbin geworden*
Diesen Ausführungen der Rechtsboschwerda kann nicht beigetreten werden. Es ist zwar richtig, dass sowohl zur Zeit der Errichtung des Testaments vom 24. Mai 1943 als auch im Zeitpunkt des Erbfalls nach dem Reiohserbhofrecht eine Einsetzung der Ehefrau zur Anerbin nicht zulässig war. Hierin ist eine Änderung erst mit dem Inkrafttreten der Erbhoi'fortbildungs-Verordnung am 1. Oktober 1943 eingetreten, die die Bestimmung der Ehefrau als Anerbin jedoch nur für die Zukunft zugelassen und sich insoweit keine rückwirkende Kraft beigelegt hat. Im Mai 1943 war die Bestimmung der Antragstellerin zur Anerbin also unwirksam. Daraus folgt indessen nicht, dass das Testament vom 24. Mai 1943 bei der Regelung des Erbfalls ausser Betracht zu bleiben hat, weil'es bis zu dem Eintritt des Erbfalls nicht wirksam geworden ist. Nach § $Q Abs 1 LVO kommen zwar auf Erbfälle, die vor dem Inkrafttreten, der Höfeordnung eingetre-
 
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ten sind, die bisher geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Von dieser grundsätzlichen Regelung macht indessen § 58 Abs 2 LVO Ausnahmen. Einer dieser Ausnahmefälle liegt, wie das Oberlaiü esgericht mit Recht angenommen und die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen hat, hier vor. Für diese Ausnahmefälle schreibt § 58 Abs 2 LVO vor, dass sie den Bestimmungen der Höfeordnung unterliegen. Sie,.sind also nach deren Vorschriften zu beurteilen. Das gilt •freilich nicht uneingeschränkt. Soweit es sich um die Form der .Errichtung und Aufhebung einor letztwilligen Verfügung sowie die Testierfähigkeit des Erblassers und seine Bindung an einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament handelt, wird gemäss dem in Art 214 EGBGB zu dem Ausdruck gekommenen, allgemein gültigen Grundsatz das bisherige Recht maßgebend bleiben müssen. Um diese Fragen handelt es sich indessen im vorliegenden Falle nicht. Hier steht vielmehr die inhaltliche Zulässigkeit des Testaments vom 24. Mai 1943 zur Erörterung. Sie richtet sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nach Höferecht, denn in den Fällen der Rückwirkung nach § 38 Abs 2 LVO muss die Sachund Rechtslage so angesehen werden, als ob der Erbfall unter der Geltung der Höfeordnung 0ingetreten wäre. Nach ihren Vorschriften ist daher die Zulässigkeit und Wirksamkeit der getroffenen letztwilligen Anordnungen zu beurteilen, und es kann dabei keinen Unterschied machen, ob diese nach dem Reichserbhofrecht 1 wirksam oder unwirksam waren, da dieses frühere Recht in den Fällen der Rückwirkung - soweit es nicht nach dem oben Gesagten noch von Bedeutung ist -
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^aussor Betracht zu bleiben hat. Danach sind also Verfügungen von Todes wegen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung im Falle ihrer Rückwirkung hinsichtlich der Zulässigkeit ihres Inhalts allein nach Höferecht zu beurteilen und .wirksam, soweit sie nicht zwingenden Vorsohrif-
•	*1	1 i	1
ten der Höfeordnung widersprechen. (So auch Lange-Wulff, riöfeordnung, Seite 233, und Fischer in G-esetz und Recht 1948» Seite 1582.)
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In Übereinstimmung mit dem LandWirtschuftsgericht hat das Öberlandesgericht das Testament vom 24«
Mai 1943 dahin ausgelegt, dass der Erblasser die Antragstellerin zur Hoferbin eingesetzt habe.
Diese Auslegung ist möglich und von der Rechtsbaschwerde nicht angegriffen worden, lässt auch eine Gosetzesverletzung, insbesondere die Verletzung von Aualegungsregeln, nicht erkennen.
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Das Oberlandesgericht hat angenommon, dass der Alleinaigentümer eines Hofes,, dar keine Abköjq&m-linjge besitzt, seinen Ehegatten nach Höferecht zu dem Hof erben auch dann einsetzen könne, wenn Hof-folgeberechtigte der 3« Ms 3. Ordnung des § 5 HöfeO vorhanden sind. Es befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. Februar 1950 (II 'BLw 20/49» Recht der Landwirtschaft 1950, Seite 175)» die zur Begründung dieses Standpunktes auf die grundlegende Entscheidung desselben Gerichts vom 18. Januar I930 (II BLw 13/49, Recht der Landwirtschaft 1950, Seite 88 ff) Bezug nimmt-,
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Diesen Rechtsaueführungen dee Obersten Gerichtshofes tritt der erkennende Senat bei« Das Beschwerdegerioht hat danach die Einsetzung der Antragstellerin zur I-Ioferbin mit Recht als wirksam angesehen und hieraus hergeleitet, dass sie nicht lediglich gesetzlich berufene Hofvorerbin, sondern auf Grund der letzten« . ligen Verfügung vom 24. Mai 1943 Hoferbin geworden ist«
Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen»
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 42, 431 50* 51 LVO.
gez. Dr, Pritsch gez
 gez» Dr. Hückinghaus Dr. Tasche
„ beglaubigt:
t Justizsekretär als Urkundobeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes