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BGH · V BLw 52/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 52/65

Die beiden Antragsgegner, Söhne eines vorverstorbenen Bruders des Erblassers, haben beantragt, unter Zurückweisung des Antrages der Antragstellerin festzustellen, daß in erster Linie Friedrich 3^01^0 und in zweiter Linie sein jüngerer Bruder Helmut B^^p Hof erbe gev/or den sei» Sie haben geltend gemacht, die Antragstellerin, die bis zu ihrer Verheiratung immer nur in kleineren landwirtschaftlichen Betrieben gearbeitet habe, sei nicht wirtschaftsfähig o Sie sei im Zeitpunkt des Erbfalles nicht in der Lage gewesen, einen so großen Hof ordnungsgemäß zu bewirtschaften» Der Hof sei in den Jahren von 1946 bis zur Verpachtung in Jahre 1952 stark heruntergev/irtschaftot worden» nur dann Hoforbo geworden sein, wenn sein älterer Bruder, der Antrag3gegner zu 1, nicht wirtochaftsfähig wäre oder aus sonstigen Gründen als Hoferbe ausscheiden würde » Hierzu sind jedoch keinerlei Tatsachen vorgetragen» Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern durch die Entscheidung des Amtsgerichts ein Recht des Antragsgegners zu 2 beeinträchtigt sein solle Eie Rechtsboschwerde weist zwar darauf hin, daß die Antragstellerin die V/irtschaftsfähigkeit des Antragsgegners zu 1 in Zweifel gezogen habe» Der Antragsgegner zu 2 hat jedoch inicht geltend gemacht, daß sein Bruder nicht wirt-schaftsfähig sei oder aus sonstigen Gründen als Hoferbe ausscheidco Die Zulässigkeit der Beschwerde kann auch nicht damit begründet werden, daß es sich bei dem Antrag auf Feststellung der Hofnachfolge des Antragsgegners zu 2 nur um einen Hilfsantrag handele, nämlich um einen Antrag, der nur für den Fall gestellt sei, daß bei dem Antragsgegner zu 1 die Voraussetzungen für die Hoferbfolge, insbesondere seine Wirtochaftsfähigkeit nicht als gegeben angesehen würden o Für die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde kommt es allein darauf an, ob eine Rechtsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers vorliegto Dabei ist von dem vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt auszugehen» Der Beschluß des Senats vom 15o Dezember 1953 ( V BLw 67/5 3 9 RdL 1954, 55)9 in dem ein Beschwerderecht des zu dem Ersatzhoferben Berufenen bejaht wurde, betrifft einen anderen als den hier vorliegenden Sachverhalt» Im übrigen hat das Gex^icht im Verfahren nach § 37 Abs» 1 Buchst» f LVO bei Verneinung der V/irtschaftsfähigkeit eines Beteiligten die Voraussetzungen für die Hoferbfolge bei dem jeweils Näehstbc-rufenen von Amts wegen zu prüfen und demgemäß die nach der Sachund Rechtslage gebotene Hoferbenfeststollung zu treffen (Beschluß des Senats vom 5» Mai 19539 V BLw 113/52, RdL 1953, 191)» Zur selbständigen Aufstellung eines Wirtschaftsplanes sei sie, wie ihre Anhörung ergeben habe, nicht in der Lage* Es könne hier jedoch ein milderer Maßstab angelegt werden, weil es sich bei der Antragstellerin nicht um einen hoffremden Bewerber, sondern um die Witwe des Erblassers handele, mit dem Zusammen sie auf dem Hof seit ihrer Eheschließung gelebt habe* Eine solche nachsichtige Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit der Witwo des Erblassers sei jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn anzunohmen sei, daß die Witwe unter Heranziehung geeigneter Berater und unter Einsatz tüchtiger Hilfskräfte den Hof in seiner Leistungsfähigkeit erhalten werde* Das Oberlandesgericht ist davon überzeugt, daß die Antragstellerin diese Voraus- Setzungen nach Herkommen und beruflichemf'Werdegang sowie Bewährung auf dem Hof erfüllt0 Die Antragstellerin stamme aus der Landwirtschaft und habe, so führt das Beschwerde-gericht aus, seit ihrer Eheschließung immer in - wenn auch kleineren - landwirtschaftlichen Betrieben gearbeitet » Hieraus lasse sich zwar noch nicht schließen, daß sie zur verantwortlichen Führung eines so großen Hofes, wie er hier in Frage stehe, in der Lage sei» Immerhin sei sie von Kindheit an mit allen landwirtschaftlichen Arbeiten vertraute Diese durch Jahrzehnte hindurch bewiesenen Fähigkeiten seien positiv zu werten, wenn sie auch allein zur Bejahung;;, der V/irtschaf tsfähigkeit nicht ausroichtcn» Der Hof habe sich zwar im Zeitpunkt der Verpachtung in einem schlechten Zustand befunden» Die Äcker seien teilweise verunkrautet, teilweise nicht bestellt gewesen, und der Viehbestand habe weit unter dem Durchschnitt gelegen, so daß auf den ersten Blick Zweifel an der Wirtschaftsfähig-keit nicht nur des Erblassers, sondern auch der Antragstellerin bestehen könnten» Es müßten jedoch die damaligen Verhältnisse (übermäßige Viehabgaben, Beschädigung der Hofgebäude durch Kriegseinwirkung, Fehlen von Arbeitskräften, Krankheit des Erblassers und Operation seiner Ehefrau) berücksichtigt werden» Las Beschwerdegericht meint deshalb, der schlechte Zustand des Hofes im Jahre 1952 müsse nicht auf ein Versagen der Antragstellerin, das auf mangelnde Wirtschaf tsfähiglceit schließen lasse, zurückgeführt werden«, Y/ährend der Zeit der Verpachtung des Hofes bis zu dem Tode des Erblassers sei die Antragstellern landwirtschaftlich nicht tätig gewesen«, Anhaltspunkte für eine positive Beurteilung ihrer Wirtschaftsfähigkeit ergäben sich jedoch aus der Art, v/ie sie nach dem Ablauf des Pachtvertrages (30«, Juni 1964) den Hof in Eigcnbcwirtschaftung genommen und seitdem geführt habe«, Dagegen liegt eine Abweichung von dem Beschluß vom 10» Juli 1962 insoweit vor, als das Oberlandesgericht die Wirtschafttsfähigkeit der Antragstollerin bejaht, jedoch ihre Fähigkeit zur Aufstellung eines Wirtschaftsplanes verneint hat, während der Senat in dem vorbezeichneten Beschluß bei einem fast 76 ha großen Hof für die Wirtschafts-fähigkoit der Witwe des Hofeigentümers es für erforderlich gehalten hat, daß sie mit der Aufstellung und Durchführung eines Wirtschaftsplanes vertraut sei., § 15 Abs» 6 LwVG sinngemäß Anwendung findet, brauchen die Aussagen der Zeugen, v/enn die Beweisaufnahme vor dem Bo-schwerdegericht erfolgt, nicht im Protokoll festgestellt zu werden» Ec i3t vielmehr erforderlich, aber auch genügend, wenn die Zeugenaussagen, wie es hier geschehen ist, in der Entscheidung derart wiodergegeben werden, daß klar zwischen ihnen und ihrer Würdigung unterschieden wurde und ihr Inhalt, soweit er irgendwie für die Entscheidung von Bedeutung sein konnte, ohne weiteres erkennbar ist (Beschluß des Senates vom 9° Juli 1963» V BLw 19/62, RdL 19639 270, 272)» b) Die Beantwortung der Präge, ob die Antragstellerin mit dom Tode ihres Mannes Hoferbin geworden ist, hängt allein davon ab, ob sie im Zeitpunkt des Erbfalles wirtschaftsfähig war ( § 6 Abs» 5 HöfeO)» Die Wirtschaftsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung eines Hofes» Welche Kenntnisse und Fähigkeiten dazu erforderlich sind, läßt sich nicht ein für allemal festle-gen» Die an die Wirtschaftsfähigkoit zu stellenden Anforderungen richten 3ich nach der Art und Größe des in Betracht kommenden Hofes» Ein kleinerer Betrieb erfordert vor allem die körperliche Mitarbeit des Inhabers, während bei größeren Höfen die Leitung und Planung im Vordergrund stehen, wozu auch die Fähigkeit gehört, die Arbeiten etwaiger Hilfskräfte zu beurteilen und zu überwachen» Der Übernehmer eines Hofes muß jedenfalls in der Lage sein, den Hof in einer Weise zu bewirtschaften, daß in den Erträgen der Acker- und Viehwirtschaft keine größeren Ausfälle eintreten als bei jedem anderen neu aufziehenden Landwirt, der den Anforderungen an eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung gewachsen ist« Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß nach der Rechtsprechung des Senats an die Wirtschaftsfähigkeit grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind, vor allem dann, wenn Angehörige der gleichen Hoferbenordnung um die Hoferbfolge streiten« Anders ist es jedoch, wenn es sich um die Witwe des Erblassers handelt, die zusammen mit ihrem Ehemann den Hof während der Ehe bewirtschaftet hat« Die Antragstellerin hat zwar, wenn die Zeit der Verpachtung des Hofes unberücksichtigt bleibt, nur rund 6 Jahre lang mit ihrem Ehemann als Bäuerin auf dem Hof gelebt« Gleichwohl ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht die Y/irtscha'ftsfähig-keit der Antragstellerin, der die Hoferbfolge von einem Neffen des Erblassers streitig gemacht wird, nicht ganz so streng wie bei einem hoffremden Bewerber beurteilt hat« An der im Beschluß des Senats vom 10« Juli 1962 wie auch in anderen Entscheidungen vertretenen Auffassung, daß bei einen größeren Hof der Bewirtschafter mit der Aufstellung und Durchführung eines Wirtschaftsplanes vertraut sein müsse, ist festzuhalten« Auch die Bewirtschaftung des streitigen Hofes, dessen Kulturfläche einem mittleren bis größeren Hof entspricht, erfordert die Fähigkeit zur Aufstellung eines Y/ir t schaf tsplanes« Wer diese Fähigkeit nicht besitzt, kann grundsätzlich nicht als v/irtschafts-fähig angesehen werden« Die Antragstellerin ist, wie das Oberlandesgericht auf Grund ihrer Anhörung im Termin fest-gestellt hat, zur selbständigen Aufstellung eines Wirt- achaftcplanes nicht in der Lage» 023 kann ohne v/eitcres davon ausgegangen werden, daß das Beschwerdegericht, das seit Jahren mit höferechtlichen Fragen befaßt ist, sich bewußt war, was unter einem Wirtschaft3plan zu verstehen i3t und welche Kenntnisse und Fähigkeiten für die Aufstellung eines Planes für die Bewirtschaftung des streitigen Hofes erforderlich sind« Der Senat hat aber bereits in seinem Beschluß vom 22» Mai 1951 (V BLw 26/50, RdL 1951? Das treffe namentlich dann zu, wenn zwischen Betriebsinhaber und Hilfskraft ein Vertrauensverhältnis bestehe, so daß auch bei der Hilfskraft sachgerechte Entscheidungen im Interesse des Hofes gesichert erscheinen könnten» Ähnliches kann auch für die hier in Frage stehende Fähigkeit zur selbständigen Aufstellung eines Wirtschaftsplanes gelten» Fehlt es der zur Hoforbin berufenen Witwe eines Hofeigentümers nur an dieser Befähigung, während im übrigen gegen ihre ’Wirtschaftsfähigkeit keine Bedenken bestehen, so kann ec genügen, wenn sie einen tüchtigen wirtschaftsfähigen Landwirt mit der Aufstellung des Planes beauftragt und selbst noch in der Lage ist, den Plan durchzusprechen und, wo erforderlich, die letzte Entscheidung zu treffen» Diese Erwägungen werdün jedenfalls dann zu billigen sein, wenn Hoferbin und Hilfskraft vertrauensvoll Zusammenarbeiten, so daß auch von seiten der Hilfskraft ein Tätigwerden im Interesse des Hofes und seiner Gegebenheiten zu erwarten ist» Unter solchen besonderen Voraussetzungen wird man Das Beschwerdegericht hat nicht verkannt, daß die Antragstellern nur verhältnismäßig kurze Zeit als Bäuerin auf den Hof gelebt hat und daß sie während der Verpachtung des Hofes nicht mehr landwirtschaftlich tätig war» Es hat jedoch ohne Rechtsirrtum bei der Beurteilung der Wirtschafte-fähigkeit der Antragstellerin deren frühere langjährige Arbeit in der Landwirtschaft und ihre dadurch erworbenen Kenntnisse positiv gewertet» Erfahrungsgemäß macht auch die Umstellung von der Bewirtschaftung eines kleineren Hofes auf die Führung eines größeren Betriebes in der Regel weniger Schwierigkeiten als umgekehi't» Da der Ehemann der Antragstellerin nach der Feststellung des Oberlandes-gericlits bis zur Verpachtung die Leitung des Betriebes selbst in der Hand gehabt hat, kann offen bleiben, worauf der schlechte Zustand des Hofes im Zeitpunkt der Verpachtung zurückzuführon ist» Ein Versagen der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht insoweit nicht festzustellen vermocht» Wesentlich ist vor allem, daß der Hof seit der Übernahme durch die Antragstollerin nach dem Ablauf des Pachtvertrages sich in einem ordnungsmäßigen Zustand befand»

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 6 HoefeO
HofWitweFähigkeitAntragsgegnerErblasserBeschwerdegerichtWirtschaftsfähigkeit

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk % Amtliche Sammlung
 ja
nein
 HöfeO § 6 AhSo 5
Zur Präge der Wirtschaftsfähigkeit der als Hoferbin eingesetzten Witwe des Hofeigentüciers»
BGH? Beschlo Vo 25« Mai 1966 - V BLw 52/65 - OLG Celle
AG Ahlden
BUNDESGERICHTSHOF
v Bi.» 52/65	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Feststellung des Hoferben nach dem am 80 Januar 1964 verstorbenen Landwirt Hermann B( in	Nr0	0
lo der Hofbesitzer Friedrich	in	B^f^^	Nr0	0O
2o der Landwirt Helmut B 000^^0 in B0/^0f Nr»09
Antragsgegner , Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,
 vertreten durch die Rechtsanwälte und	II	in	-
3o
die Witwe Marie
 geb o B'
in
 Antragstellerin, Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- vertreten durch die Rechtsanwälte
 HoHo
 in W
Ho
 und
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2
Der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat al3 Senat für Landv/irt3chaftssachen in der Sitzung vom 25 <> Mai 1966 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Dr0 Augustin, der Bundosrichter Dr» Piepenbrock und Dr» Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Raither und Lechler beschlossen;
Die Rochtsbeschworden der Antragsgegner gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen des Oberlandesgerichts Celle vom 26» Oktober 1965 werden zurückgewi e s en o
Die Antragsgegner haben die Kosten des Rechtsbeschwerde-verfahrens zu tragen und der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten dieses Verfahrens zu erstatten
 Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 16 000 DM festgesetzte
 Gründe;
Io
 Der am 8« Januar 1964 verstorbene Bauer Hermann aus Lindwedel (Erblasser) war Eigentümer der im Grundbuch von Lindwedel Band I Blatt 5 verzeichneten Halbmeierstelle in Größe von 85,7971 ha» Etwa 45 ha sind Kulturland, der Rest ist Wald und Ödland» Die Besitzung hat einen EinHhits-v/er-t von 33 500 DM und ist ein Hof im Sinne der Höfeordnung0 Im Grundbuch sind Belastungen in Höhe von 17-500 DM eingetragene
 Der Hof, der von 1952 bis zu dem 30. Juni 1964 verpachtet war, staiSüt von der ersten Ehefrau des Erblassers» Aus dieser Ehe sind zv/ei Kinder hervorgegangen, von denen eines bald nach der Geburt verstorben ist und der Sohn Heinrich
 
im Kriege vermißt war und mit Wirkung vom 28 » Februar 1944 für tot erklärt wurde» Der Hof ist dem Erblasser mit dem Tode seiner ersten Ehefrau am 280 September 1944 als Anerben zugefalleno Im Jahre 1946 hat der Erblasser die am lo März 1897 geborene Antragstellern geheiratet» Aus dieser Ehe sind keine Kinder hervorgegangen» Im Testament vom 2o Mai 1939 hat der Erblasser in erster Linie seinen vermißten Sohn und für den Fall, daß dieser nicht zurückkehren sollte, erwatzv/eise seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzto
 Die Antragstellern hat unter Bezugnahme auf das Testament ihres Ehemannes die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses erbeten und, nachdem Verwandte des Erblassers dem Antrag v/idersprochcn hattoi., beantragt, festzustellen, daß sie mit dem Tode ihres Ehemannes Hoferbin geworden sei»
Die beiden Antragsgegner, Söhne eines vorverstorbenen Bruders des Erblassers, haben beantragt, unter Zurückweisung des Antrages der Antragstellerin festzustellen, daß in erster Linie Friedrich 3^01^0 und in zweiter Linie sein jüngerer Bruder Helmut B^^p Hof erbe gev/or den sei» Sie haben geltend gemacht, die Antragstellerin, die bis zu ihrer Verheiratung immer nur in kleineren landwirtschaftlichen Betrieben gearbeitet habe, sei nicht wirtschaftsfähig o Sie sei im Zeitpunkt des Erbfalles nicht in der Lage gewesen, einen so großen Hof ordnungsgemäß zu bewirtschaften» Der Hof sei in den Jahren von 1946 bis zur Verpachtung in Jahre 1952 stark heruntergev/irtschaftot worden»
Die Antragstellerin hat demgegenüber vorgetragen, der Hof habe sich im Jahre 1952 nicht wesentlich von dem Zustand aller anderen Höfo in der damaligen Zeit unterschieden»
In übrigen seien ihr Ehemann und auch sie selbst jahrelang
 leidend gewesene Jetzt 3ei sie aber durchaus in der Lage, den Hof zu bewirtschaften, wobei sie von ihrem Neffen Winfried B^), den sie an Kindes Statt angenommen habe, und dessen Vater, ihrem Bruder Heinrich B^^, unterstützt werde*
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Pe3t-otellungoantrag der Antragstellerin entsprochen*Das Obcr-landesgoricht hat die sofortige Beschwerde des Antrags-gegners zu 2 als unzulässig verworfen und die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 1 als unbegründet zurückgewiesen» Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsgegner ihre bisherigen Anträge weiter»
II»
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zu 2 ist gemäß § 24 Abs» 2 Nr» 2 LwVG zulässig, jedoch nicht begründet»
Das Oberlandesgericht hat ein Beschwerderecht dieses Rechtsboschwerdeführers mit Recht verneint» Das Beschwerdegericht geht unter Bezugnahme auf die Rechtsauffassung dos Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (RdL 1951? 20) und die Ausführungen von Lange/Wulff (Höfeordnung 6» Aufl» Anm» 277) zutreffend davon aus, daß im Peststellungsvorfahren gemäß § 37 Abs» 1 f LVO jeder beschwerdeberechtigt ist, der anstelle des festgestellten Hoferben das Hoferbrecht kraft Gesetzes oder auf Grund einer Verfügung von Todes wogen für sich in Anspruch nimmt* Palls die Antragstellerin, die der Erblasser in seinem Testament als Ersatzerbin für seinen vermißten und für tot erklärten Sohn eingesetzt hat, mangels Y/irtschaftsfähigkeit nicht Hofer-bin geworden sein sollte, würde der Antragsgegner zu 1 -seine Wirtschaftsfähigkeit vorausgesetzt - kraft Gesetzes als Hoferbe berufen sein» Der Antragsgegner zu 2 könnte
 
nur dann Hoforbo geworden sein, wenn sein älterer Bruder, der Antrag3gegner zu 1, nicht wirtochaftsfähig wäre oder aus sonstigen Gründen als Hoferbe ausscheiden würde » Hierzu sind jedoch keinerlei Tatsachen vorgetragen» Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern durch die Entscheidung des Amtsgerichts ein Recht des Antragsgegners zu 2 beeinträchtigt sein solle
 Eie Rechtsboschwerde weist zwar darauf hin, daß die Antragstellerin die V/irtschaftsfähigkeit des Antragsgegners zu 1 in Zweifel gezogen habe» Der Antragsgegner zu 2 hat jedoch inicht geltend gemacht, daß sein Bruder nicht wirt-schaftsfähig sei oder aus sonstigen Gründen als Hoferbe ausscheidco Die Zulässigkeit der Beschwerde kann auch nicht damit begründet werden, daß es sich bei dem Antrag auf Feststellung der Hofnachfolge des Antragsgegners zu 2 nur um einen Hilfsantrag handele, nämlich um einen Antrag, der nur für den Fall gestellt sei, daß bei dem Antragsgegner zu 1 die Voraussetzungen für die Hoferbfolge, insbesondere seine Wirtochaftsfähigkeit nicht als gegeben angesehen würden o Für die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde kommt es allein darauf an, ob eine Rechtsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers vorliegto Dabei ist von dem vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt auszugehen» Der Beschluß des Senats vom 15o Dezember 1953 ( V BLw 67/5 3 9 RdL 1954, 55)9 in dem ein Beschwerderecht des zu dem Ersatzhoferben Berufenen bejaht wurde, betrifft einen anderen als den hier vorliegenden Sachverhalt» Im übrigen hat das Gex^icht im Verfahren nach § 37 Abs» 1 Buchst» f LVO bei Verneinung der V/irtschaftsfähigkeit eines Beteiligten die Voraussetzungen für die Hoferbfolge bei dem jeweils Näehstbc-rufenen von Amts wegen zu prüfen und demgemäß die nach der Sachund Rechtslage gebotene Hoferbenfeststollung zu treffen (Beschluß des Senats vom 5» Mai 19539 V BLw 113/52, RdL 1953, 191)»
 
Dio Rechtsbeschwerde dos Antragsgegners zu 2 mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden*
III.
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zu 1 ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist ( § 24 Abs* 1 LwVG) und auch ein Pall des § 24 Abs* 2 Nr* 2 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschv/erdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs* 2 Nr« 1 LwVG bezoich-neton Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht.
Io Das Oberlandesgericht hat die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin bejaht und dazu ausgeführti An die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin könnten nicht die gleichen strengen Anforderungen gestellt werden, v/ie sic nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich gestellt werden müßten. Diesen Anfofderungen wäre die Antragstellerin wohl kaum gewachsen. Zur selbständigen Aufstellung eines Wirtschaftsplanes sei sie, wie ihre Anhörung ergeben habe, nicht in der Lage* Es könne hier jedoch ein milderer Maßstab angelegt werden, weil es sich bei der Antragstellerin nicht um einen hoffremden Bewerber, sondern um die Witwe des Erblassers handele, mit dem Zusammen sie auf dem Hof seit ihrer Eheschließung gelebt habe* Eine solche nachsichtige Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit der Witwo des Erblassers sei jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn anzunohmen sei, daß die Witwe unter Heranziehung geeigneter Berater und unter Einsatz tüchtiger Hilfskräfte den Hof in seiner Leistungsfähigkeit erhalten werde* Das Oberlandesgericht ist davon überzeugt, daß die Antragstellerin diese Voraus-
 
Setzungen nach Herkommen und beruflichemf'Werdegang sowie Bewährung auf dem Hof erfüllt0 Die Antragstellerin stamme aus der Landwirtschaft und habe, so führt das Beschwerde-gericht aus, seit ihrer Eheschließung immer in - wenn auch kleineren - landwirtschaftlichen Betrieben gearbeitet » Hieraus lasse sich zwar noch nicht schließen, daß sie zur verantwortlichen Führung eines so großen Hofes, wie er hier in Frage stehe, in der Lage sei» Immerhin sei sie von Kindheit an mit allen landwirtschaftlichen Arbeiten vertraute Diese durch Jahrzehnte hindurch bewiesenen Fähigkeiten seien positiv zu werten, wenn sie auch allein zur Bejahung;;, der V/irtschaf tsfähigkeit nicht ausroichtcn»
Die Antragstellerin habe, nachdem sie 1946 im Alter von 51 Jahren den Erblasser geheiratet habe, bis zur Verpachtung im Jahre 1952 alle ihr als Bäuerin zukommenden Arbeiten ausgeführt und somit Gelegenheit gehabt, ihre in kleineren Betrieben erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in dem großen Betrieb:	ihres Mannes entsprechend zu erweitern»
Die Antragsgegner bezweifelten zwar, daß es der Antragstollerin in dieser Zeit gelungen sei, die Fähigkeit zur Leitung eines solchen landwirtschaftlichen Betriebes zu erworben» Dem ständen jedoch die Bekundungen aller als Zeugen vernommenen Landwirte aus Lindwedel entgegen, die auf Grund ihrer Kenntnis der damaligen Verhältnisse die Antragsteller^ für wirtschaftsfähig hielten•
Der Hof habe sich zwar im Zeitpunkt der Verpachtung in einem schlechten Zustand befunden» Die Äcker seien teilweise verunkrautet, teilweise nicht bestellt gewesen, und der Viehbestand habe weit unter dem Durchschnitt gelegen, so daß auf den ersten Blick Zweifel an der Wirtschaftsfähig-keit nicht nur des Erblassers, sondern auch der Antragstellerin bestehen könnten» Es müßten jedoch die damaligen Verhältnisse (übermäßige Viehabgaben, Beschädigung der Hofgebäude durch Kriegseinwirkung, Fehlen von Arbeitskräften, Krankheit des Erblassers und Operation seiner Ehefrau) berücksichtigt werden» Las Beschwerdegericht
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meint deshalb, der schlechte Zustand des Hofes im Jahre 1952 müsse nicht auf ein Versagen der Antragstellerin, das auf mangelnde Wirtschaf tsfähiglceit schließen lasse, zurückgeführt werden«, Y/ährend der Zeit der Verpachtung des Hofes bis zu dem Tode des Erblassers sei die Antragstellern landwirtschaftlich nicht tätig gewesen«, Anhaltspunkte für eine positive Beurteilung ihrer Wirtschaftsfähigkeit ergäben sich jedoch aus der Art, v/ie sie nach dem Ablauf des Pachtvertrages (30«, Juni 1964) den Hof in Eigcnbcwirtschaftung genommen und seitdem geführt habe«,
Bei einer Flurbesichtigung im Sommer 1965 sei eine sachgemäße und zeitlich richtige Bestellung aller Flächen sowie eine einwandfreie Pflege und Düngung festgestellt wordeno Der Stand der Früchte sei gut gewesen«, Trotz ungünstiger Witterung seien Fehlschläge nicht eingetreten o Auch die vom Beschwerdegericht vorgenommene Besichtigung der Gebäude, des Viehes und der Felder habe ein allgemein ordnungsmäßiges Bild ergeben«, Wesentlich erscheint dabei, daß der Antragstellerin dieser Aufbau, ohne Schulden zu machen, gelungen sei«, Auch die weiteren Pläne der Antragstellern seien sachgemäß und ließen Rückschlüsse auf ihre Fähigkeit zur ordnungsmäßigen Leitung des Hofes zu* Wichtig sei vor allem, daß die Antragstollerin von ihrem inzwischen an Kindes Statt angenommenen Neffen, der im Wintcrhalbjahr 1964/65 einen Lehrgang bei einer Landwirtschaftsschule durchgemacht habe und die hauptsächlichsten Arbeiten im Stall und auf dem Feld erledige, unterstützt werde, so daß eine genügende Gewähr dafür bestehe, daß der Hof unter Mitwirkung des Versuchs- und Beratungsringes, dem sich die Antragstellern anschließen wolle, auf eine volle Leistungsfähigkeit gebracht werde0 Nach alledem sei die Wirtschaf tsfähiglceit der Antragstellerin im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bei Anwendung eines nicht allzu strengen Maßstabes zu bejahen»
20 Dio Rechtsbeschwerde führt eine Anzahl von Entscheidungen an, von denen das Beschwerdegericht hinsichtlich der Bejahung der Wirtschäftsfähigkeit der Antragstellerin abgewichen sein solle Der Senat hat schon wiederholt ausgesprochen, daß die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkoit im Einzelfall, sofern nicht der Begriff der Wirtschaftsfähigkeit in Präge steht, eine tatrichtei’liche Entscheidung darstellt„ Unter den Begriff der Wirtschaftsfähigkoit fallen auch die allgemein an diese Fähigkeit zu stellenden Anforderungen» Soweit das Beschwerdegericht glaubt, die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin als der Witwe des Erblassers dürfe nicht so streng beurteilt werden wie bei einem hoffremden Bewerber, befindet es sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, der in den auch von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen vom 7. Dezember 1954 ( V Blv/ 55/54» Rdl 1955, 84), 10. Juli 1962 ( V BLv/ 2/62, RdL 1962, 237) und 9. Juli 1963 (V BLv/ 19/62, RdL 1963, 270) zu dem Ausdruck gebracht hat, es er-scheine gerechtfertigt, daß an die Wirtschaftsfähigkeit der Witwe des Hofoigentümers ein milderer Maßstab angelegt werde. Dagegen liegt eine Abweichung von dem Beschluß vom 10» Juli 1962 insoweit vor, als das Oberlandesgericht die Wirtschafttsfähigkeit der Antragstollerin bejaht, jedoch ihre Fähigkeit zur Aufstellung eines Wirtschaftsplanes verneint hat, während der Senat in dem vorbezeichneten Beschluß bei einem fast 76 ha großen Hof für die Wirtschafts-fähigkoit der Witwe des Hofeigentümers es für erforderlich gehalten hat, daß sie mit der Aufstellung und Durchführung eines Wirtschaftsplanes vertraut sei., Die Rechtsbeschwerde ist danach zulässig, so daß es meiner Prüfung der Präge, ob noch weitere Abweichungen vorliegen, nicht bedarf ,>
3o Die Recht3beschwerde ist jedoch nicht begründet»
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a)	Dio Rüge, die Aussagen der im Beschwerdeverfähren vernommenen Zeugen seien nicht ordnungsmäßig protokolliert, greift allerdings nicht durch» Nach § 161 Satz 1 ZPO, der in gerichtlichen Verfahren in LandwirtSchaftsSachen gemäß
§ 15 Abs» 6 LwVG sinngemäß Anwendung findet, brauchen die Aussagen der Zeugen, v/enn die Beweisaufnahme vor dem Bo-schwerdegericht erfolgt, nicht im Protokoll festgestellt zu werden» Ec i3t vielmehr erforderlich, aber auch genügend, wenn die Zeugenaussagen, wie es hier geschehen ist, in der Entscheidung derart wiodergegeben werden, daß klar zwischen ihnen und ihrer Würdigung unterschieden wurde und ihr Inhalt, soweit er irgendwie für die Entscheidung von Bedeutung sein konnte, ohne weiteres erkennbar ist (Beschluß des Senates vom 9° Juli 1963» V BLw 19/62, RdL 19639 270, 272)»
b)	Die Beantwortung der Präge, ob die Antragstellerin mit dom Tode ihres Mannes Hoferbin geworden ist, hängt allein davon ab, ob sie im Zeitpunkt des Erbfalles wirtschaftsfähig war ( § 6 Abs» 5 HöfeO)» Die Wirtschaftsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung eines Hofes» Welche Kenntnisse und Fähigkeiten dazu erforderlich sind, läßt sich nicht ein für allemal festle-gen» Die an die Wirtschaftsfähigkoit zu stellenden Anforderungen richten 3ich nach der Art und Größe des in Betracht kommenden Hofes» Ein kleinerer Betrieb erfordert vor allem die körperliche Mitarbeit des Inhabers, während bei größeren Höfen die Leitung und Planung im Vordergrund stehen, wozu auch die Fähigkeit gehört, die Arbeiten etwaiger Hilfskräfte zu beurteilen und zu überwachen» Der Übernehmer eines Hofes muß jedenfalls in der Lage sein, den Hof in einer Weise zu bewirtschaften, daß in den Erträgen der Acker- und Viehwirtschaft keine größeren Ausfälle eintreten als bei jedem anderen neu aufziehenden Landwirt, der den Anforderungen an eine ordnungsmäßige
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Bewirtschaftung gewachsen ist« Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß nach der Rechtsprechung des Senats an die Wirtschaftsfähigkeit grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind, vor allem dann, wenn Angehörige der gleichen Hoferbenordnung um die Hoferbfolge streiten« Anders ist es jedoch, wenn es sich um die Witwe des Erblassers handelt, die zusammen mit ihrem Ehemann den Hof während der Ehe bewirtschaftet hat« Die Antragstellerin hat zwar, wenn die Zeit der Verpachtung des Hofes unberücksichtigt bleibt, nur rund 6 Jahre lang mit ihrem Ehemann als Bäuerin auf dem Hof gelebt« Gleichwohl ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht die Y/irtscha'ftsfähig-keit der Antragstellerin, der die Hoferbfolge von einem Neffen des Erblassers streitig gemacht wird, nicht ganz so streng wie bei einem hoffremden Bewerber beurteilt hat«
Sonst würde die Ehefrau eines Hofeigentümers, die, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, an erster Stelle kraft Gesetzes als Hoferbin berufen ist, in zahlreichen Pallen als Hoferbin(! ausscheiden«
Andererseits dürfen aber auch nicht zu geringe Anforderungen an die Y/irtschaftsfähigkeit gestellt werden«
An der im Beschluß des Senats vom 10« Juli 1962 wie auch in anderen Entscheidungen vertretenen Auffassung, daß bei einen größeren Hof der Bewirtschafter mit der Aufstellung und Durchführung eines Wirtschaftsplanes vertraut sein müsse, ist festzuhalten« Auch die Bewirtschaftung des streitigen Hofes, dessen Kulturfläche einem mittleren bis größeren Hof entspricht, erfordert die Fähigkeit zur Aufstellung eines Y/ir t schaf tsplanes« Wer diese Fähigkeit nicht besitzt, kann grundsätzlich nicht als v/irtschafts-fähig angesehen werden« Die Antragstellerin ist, wie das Oberlandesgericht auf Grund ihrer Anhörung im Termin fest-gestellt hat, zur selbständigen Aufstellung eines Wirt-
achaftcplanes nicht in der Lage» 023 kann ohne v/eitcres davon ausgegangen werden, daß das Beschwerdegericht, das seit Jahren mit höferechtlichen Fragen befaßt ist, sich bewußt war, was unter einem Wirtschaft3plan zu verstehen i3t und welche Kenntnisse und Fähigkeiten für die Aufstellung eines Planes für die Bewirtschaftung des streitigen Hofes erforderlich sind« Der Senat hat aber bereits in seinem Beschluß vom 22» Mai 1951 (V BLw 26/50, RdL 1951? 251) zu dem Ausdruck gebracht, daß bei der Prüfung der Wirtschaft fähigkeit nicht auf allen Gebieten der Landwirtschaft gleich große Befähigung gefordert werden kann«. So lasse die kaufmännisch - rechnerische Seite der Landwirtschaft den Einsatz von geeigneten Hilfskräften zu dem Ausgleich mangelnder Kenntnisse des Betriebsinhabers zu« Es genüge, wenn er in der Lage sei, die erforderlichen allgemeinen Anordnungen zu treffen, die auszuführen die hierzu bestellten Hilfskräfte imstande sein müßten«. Das treffe namentlich dann zu, wenn zwischen Betriebsinhaber und Hilfskraft ein Vertrauensverhältnis bestehe, so daß auch bei der Hilfskraft sachgerechte Entscheidungen im Interesse des Hofes gesichert erscheinen könnten» Ähnliches kann auch für die hier in Frage stehende Fähigkeit zur selbständigen Aufstellung eines Wirtschaftsplanes gelten» Fehlt es der zur Hoforbin berufenen Witwe eines Hofeigentümers nur an dieser Befähigung, während im übrigen gegen ihre ’Wirtschaftsfähigkeit keine Bedenken bestehen, so kann ec genügen, wenn sie einen tüchtigen wirtschaftsfähigen Landwirt mit der Aufstellung des Planes beauftragt und selbst noch in der Lage ist, den Plan durchzusprechen und, wo erforderlich, die letzte Entscheidung zu treffen» Diese Erwägungen werdün jedenfalls dann zu billigen sein, wenn Hoferbin und Hilfskraft vertrauensvoll Zusammenarbeiten, so daß auch von seiten der Hilfskraft ein Tätigwerden im Interesse des Hofes und seiner Gegebenheiten zu erwarten ist» Unter solchen besonderen Voraussetzungen wird man
 
bei der Witwe des Erblassers trotz des Pehlens der Fähigkeit zur selbständigen Planaufstellung die Wirtschafts-fähigkeit bejahen können0
Die Voraussetzungen einer solchen Rechtsanwendung sind nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts gegeben»
Das Beschwerdegericht hat nicht verkannt, daß die Antragstellern nur verhältnismäßig kurze Zeit als Bäuerin auf den Hof gelebt hat und daß sie während der Verpachtung des Hofes nicht mehr landwirtschaftlich tätig war» Es hat jedoch ohne Rechtsirrtum bei der Beurteilung der Wirtschafte-fähigkeit der Antragstellerin deren frühere langjährige Arbeit in der Landwirtschaft und ihre dadurch erworbenen Kenntnisse positiv gewertet» Erfahrungsgemäß macht auch die Umstellung von der Bewirtschaftung eines kleineren Hofes auf die Führung eines größeren Betriebes in der Regel weniger Schwierigkeiten als umgekehi't» Da der Ehemann der Antragstellerin nach der Feststellung des Oberlandes-gericlits bis zur Verpachtung die Leitung des Betriebes selbst in der Hand gehabt hat, kann offen bleiben, worauf der schlechte Zustand des Hofes im Zeitpunkt der Verpachtung zurückzuführon ist» Ein Versagen der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht insoweit nicht festzustellen vermocht» Wesentlich ist vor allem, daß der Hof seit der Übernahme durch die Antragstollerin nach dem Ablauf des Pachtvertrages sich in einem ordnungsmäßigen Zustand befand»
Dem Oberlandesgei’ieht ist darin zuzustimmen, daß aus dem Zustand eines Hofes Rückschlüsse auf die Fähigkeiten des Bewirtschaftters gezogen werden können» Der ordnungsmäßige Zustand des streitigen Hofes, insbesondere die einwandfreie Bestellung der Felder im Jahre 1965 ist offensichtlich auf
 
die Mitarbeit des Neffen der Antragstellerin zurückzuführen, den die Antragstellerin an Kindes Statt angenommen hat; er hat als -künftiger Hoferbe ein eigenes Interesse an der Bev/irtschaftung des Hofes und bietet in Zusammenarbeit mit der Antragstcllerin die Gewähr für eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung» Nicht zuletzt ist von Bedeutung, daß nach der Feststellung des Beschwerdegerichts gegen die finanzielle V/irtschaf tsfähigkeit der Antragstellerin keinerlei Bedenken zu erheben sind, daß die Antragstellerin insbesondere seit der Übernahme der Bewirtschafttung des Hofes keine Schulden gemacht hat und daß ihre Pläne für die Zukunft vom Beschwerdegericht als sachgemäß bezeichnet worden« Ein Absinken der Y/irtschaft ist seit dem Erbfall nicht eingetroten und auch für die Zukunft nicht zu erwarten« Wenn das Oberlandesgericht somit bei der besonderen Lage des Palles die Wirtschaftsfähigkoit der Antragstcllerin im Zeitpunkt des Erbfalles bejaht hat, so ist das aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden« Die Ausführungen der Hechtsbeschwerde geben dem Senat zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß«,
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Dio Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zu 1 mußte deshalb ebenfalls als unbegründet zurückgev/iesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33 9 34 9 45 Lv/VG»
Dr. Augustin
 Dr» Piepenbrock
 Dr» Grell