November 1961 wird auf Kosten der Antragstellerin, die der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin ist Hoferbin eines Hofes, an dem der Antragsgegnerin auf Grund eines Testaments des Erblassers das Verv/altungs- und Nutznießungsrecht zusteht. Die Antragstellerin erstrebt die Aufhebung dieses Rechteso Sie hat mit der Begründung, daß die Wirtschaftsführung der Antragsgegnerin nicht mehr den heutigen Anforderungen entspreche und der Bestand des Hofes mit Rücksicht auf die hohe Verschuldung erheblich gefährdet sei, bei der Landwirtschaftsbehörde die Einleitung von Zwangsmaßnahmen nach der Landbewirtschaftungsordnung beantragt. Wenn der angefochtene Beschluß entsprechend seinem Wortlaut dahin aufzufassen v/äre, daß die sofortige Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen ist, so v/äre die Rechtsbeschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässig. Die Antragstellerin wäre deshalb durch die Ablehnung der von ihr angeregten Maßnahmen nicht beschwert, so daß sie weder gegen einen ablehnenden Bescheid der Landwirtschaftsbehörde auf ge- < richtliche Entscheidung antragen noch gegen eine den Bescheid der Landwirtschaftsbehörde bestätigende Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts Beschwerde einlegen könnte. Da die Antragstellerin nicht berechtigt war, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen, mußte dieser Antrag, wie das in dem angefochtenen Beschluß geschehen ist, als unzulässig verworfen werden. Von dieser Beurteilung hat das Rechtsbeschwerdegericht auszugehen, so daß die Rechtsbeschwerde, da die Voraussetzungen des § 24 Lv/VG nicht gegeben sind, als unzulässig zu verwerfen war. Dem Oberlandesgericht ist deshalb darin zuzustimmen, daß § 34 Abs.4 GrdstVG auf das in unzulässiger weise von der Antragstellerin betriebene Verfahren keine Anwendung findet, sondern sich nur auf solche Verfahren bezieht, die von der Landwirtschaftsbehörde einge-leitet sind.
V BLw 52/61 2206 008 Beschluß In der Landwirtschaftssache der minderjährigen Dorothee F in ■HP (Krs. MBBP)> gesetzlich vertretex^furch ihre Mutter Frau Ilse IHHP geb. PHPt in Wi Antragstellerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführerin, vertreten durch die Rechti und Graf von »anwälte Dr. in! Frhr.von gegen die Witwe Magda (Krs. HHPbT, geb. in H Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerin, - vertreten durch Rechtsanwalt wegen Anordnung von Maßnahmen auf Grund der Landbewirt schaftungsordnung hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landv/irtschaftssachen in der Sitzung vom 6. Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Carstensen und Schmidt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 20. November 1961 wird auf Kosten der Antragstellerin, die der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15 000 DM festgesetzt. 2 Gründe : Die Antragstellerin ist Hoferbin eines Hofes, an dem der Antragsgegnerin auf Grund eines Testaments des Erblassers das Verv/altungs- und Nutznießungsrecht zusteht. Die Antragstellerin erstrebt die Aufhebung dieses Rechteso Sie hat mit der Begründung, daß die Wirtschaftsführung der Antragsgegnerin nicht mehr den heutigen Anforderungen entspreche und der Bestand des Hofes mit Rücksicht auf die hohe Verschuldung erheblich gefährdet sei, bei der Landwirtschaftsbehörde die Einleitung von Zwangsmaßnahmen nach der Landbewirtschaftungsordnung beantragt. Die Landwirtschaftsbehörde hat diesen Antrag abgelehnt. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung zurückgev/iesen, das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen mit der Maßgabe, daß auch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen v/ird. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. Die Rechtabeschwerde ist unzulässig. Wenn der angefochtene Beschluß entsprechend seinem Wortlaut dahin aufzufassen v/äre, daß die sofortige Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen ist, so v/äre die Rechtsbeschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässig. Die Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht hätte sich allerdings auf die Zulässigkeit der Beschwerde zu beschränken, ln diesem Rail wäre die Beschwerdeberechtigung der Antragstellerin zu verneinen, weil, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, die Vorschriften der Landbewirt schuf tungsordnung im öffentlichen Interesse erlassen sind und Personen, die vielleicht ebenfalls ein* Interesse an der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung haben, zwar Sicherung smaßnahmen bei der Landwirtschaftsbehörde anregen können, aber nicht berechtigt sind, ein Einschreiten der Landwirtschaft sbehörde zu beantragen. Die Landwirtschaftsbehörde hat vielmehr, ohne an irgendwelche Anträge gebunden zu sein, von Amts wegen zu prüfen und zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen auf Grund der Landbewirt-schaftungsordnung zu treffen sind. Die Antragstellerin wäre deshalb durch die Ablehnung der von ihr angeregten Maßnahmen nicht beschwert, so daß sie weder gegen einen ablehnenden Bescheid der Landwirtschaftsbehörde auf ge- < richtliche Entscheidung antragen noch gegen eine den Bescheid der Landwirtschaftsbehörde bestätigende Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts Beschwerde einlegen könnte. Dies hätte zur Folge, daß ihre Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen wäre. In Wirklichkeit ist jedoch die angefochtene Entscheidung dahin aufzufassen, daß die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen ist; denn sonst hätte das Beschwerdegericht nicht eine Änderung der Entscheidung des Amtsgerichts vornehmen können (Verwerfung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung statt der vom Amtsgericht ausgesprochenen Zurückweisung des Antrages als sachlich * unbegründet). Da die Antragstellerin nicht berechtigt war, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen, mußte dieser Antrag, wie das in dem angefochtenen Beschluß geschehen ist, als unzulässig verworfen werden. Infolgedessen hätte das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet zurückweisen müssen. Von dieser Beurteilung hat das Rechtsbeschwerdegericht auszugehen, so daß die Rechtsbeschwerde, da die Voraussetzungen des § 24 Lv/VG nicht gegeben sind, als unzulässig zu verwerfen war. - 4 Der Anregung der Rechtsbeschwerde, das Verfahren gemäß § 34 Abs. 4 GrdstVG einzustellen, konnte nicht entsprochen werden. Nach dieser Vorschrift sind anhängige Verfahren, welche die Einleitung von Maßnahmen nach Art. VII des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 zu dem Gegenstand haben, einzustellen. Das Gesetz enthält keine Bestimmungen darüber, welcher Art die "anhängigen Verfahren" sein müssen, deren Einstellung vorgeschrieben ist. Es ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus dem Wortlaut des Gesetzes, daß nur Verfahren auf Grund des Art. VII KRG Nr. 45 und der zu seiner Durchführung erlassenen Landbewirtschaftungsordnung gemeint sind. Dem Oberlandesgericht ist deshalb darin zuzustimmen, daß § 34 Abs. 4 GrdstVG auf das in unzulässiger weise von der Antragstellerin betriebene Verfahren keine Anwendung findet, sondern sich nur auf solche Verfahren bezieht, die von der Landwirtschaftsbehörde einge-leitet sind. Das weitere Vorbringen der Rechtsbeschwerde vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht Zu einer von der Wert fest Setzung des Beschwerdege-richte abweichenden Festsetzung des Geschäftswertes bestand kein Anlaß» Dr. Tasche Dr. Hiickinghaus Dr.Piepenbrock #