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BGH · V BIw 52/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BIw 52/57

September 1957 (nit Aaisnahno der Festsetzung des Goschäftcwcrto) aufgehoben und die sofortige Bc3chwcrdo des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Ir. Hannover vom 2. M0Ü Als Zeuge Friedrioh Hol Abgesehen von den Worten 11 Als Zeuge Friedrich Ho die dieser selbst hinzugefügt hat, sind die beiderseitigen Verfügungen eigenhändig von dem Antragsgegner geschrieben worden* Dieser hat die als seinen eigenen lotztcn Willen abge gebene Erklärung eigenhändig unterschrieben' und untor soiner Unterschrift mit folgendem Stempel vorschen: "Erbhof besitz er Friedrich Eie als lotzter Wille der Ehefrau aufgesetzte Erklärung hat die Erb- Auch diese letztwillige Verfügung ist von dem Antragsgegner eigenhändig geschrieben und von der Ehefrau BflUnur eigenhändig unterzeichnet worden. Diesen Antrag wies das Amtsgericht zurück, weil der Antrcigsgegnor wegen Eormungültigkeit der lotztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 25- Juli 1941 kraft Gesetzes nur Hofvorerbe des Hofes in BBBB) geworden sei. September 1956 die Entscheidung des lendwirtschaftsgerichts mit-der Begründung auf, daß die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin und des Antragsgegners vom 25* Juli 1941 als gemein-sohaftliohes Tos tarnen t gültig soien und der Antr&gsgogner ist, ur.J- cas ausgefUhrfc: Der Antragsgegner sei nur Hofvorerbo des Hofes in geworden, weil die letztwilligo Verfügung der Erb lasserin vom 25. Das Testament der Erblasserin von 25* Juli 1941 sei aber ungültig, da sie dieses nur unterschrieben, nicht aber auch selbst geschrieben habe. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, daß der Antragsgegner mit dem Tode seiner Ehefrau nur gesetzlicher Vorerbe im Sinno des § 6 Abs. 5 HöfeO des Hofes in Bl geworden ist. Das Amtsgericht (Eandwirtschaftsgoricht) hat dem Antrag des Antragstellers entsprochen, weil die Erblasserin in ihrer letztwilligen Verfügung vom 25. Juli 1941 die Form des § 21 TestG nicht gewahrt habe und diese daher ungültig sei. Das Beschwerdegericht hat die Zulässigkeit des Reststellungsantrages bejaht und das rechtliche Interesse des Antrag, stellers darin gesehen, daß er gemäß § 6 Abs.3 BöfeO in Verbindung mit § 5 Br. 5 HöfeO Nacherbe bezüglich des Hofes in sein würde, falls die letztwill*ige Verfügung der Erblasserin über diesen Hof keine Gültigkeit haben sollte. Es hat ferner ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers für gegeben erachtet, weil der Antragsgegner als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen ist und infolgedessen das von dem Antragsteller für sich in Anspruch genommene Recht jederzeit durch Verfügungen beeinträchtigen kann. Das Oberlandepgericht hat den Antrag des Antragstellers als unbegründet angesehen, da die letstwillige Verfügung der Erblasserin vom 25. Den Hillen der Eheleute BflBI zur Errichtung einos gemeinschaftlichen Testaments hat das Beschwerdegericht aus dem räumlichen Und zeitlichen Zusammenhang der letztwilligen Verfügungen, aber auch daraus herge-lo’itet, daß die Eheleute nach den Bekundungen des Zeugen vor der Niederschrift den Inhalt der beiderseitigen Erklärungen besprochen haben und jeder Ehegatte sodann über seinen Grundbesitz zugunsten des anderen verfügt hat. Den Hillen der Erblasserin, mit ihrem Ehemann gemeinschaftlich handeln zu wollen, hat das Ober lande sgericht auch daraus gefolgert, daß diese entweder den Antragsgegner aufgefordert habe, ihre Erklärung zu Dapier zu bringen, oder doch damit einverstanden gewesen sei, da sie die von dem Antragsgegner geschriebene Verfügung unterzeichnet habe. Juli 1941 der äußeren Form nach den Anforderungen entsprechen, die an ein gemeinschaftliches Testament zu stellen seien* Es hat hierzu ausgoftihrt* Es kämen hier die Vorschriften des damals geltenden Gesetzes über die Errichtung yon Testaraenten und Erbverträgen vom 31. Da nicht beide Ehegatten die Erklärung am Schluß unterzeichnet hätten, seien ihre letztwilligen Verfügungen zwar nicht in der Porm des § 28 Abs. 2 TestG abgefaßt, nach dem es zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments gemäß § 21 TestG genüge, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichte und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung nur eigenhändig mitunterzeichne. Daraus folge, daß da, wo dieses Einverständnis sich aus sonstigen Umstünden ergebe, die Tatsache, daß die abgeschlossene Urkunde von einem Ehegatten unterzeichnet sei, der das gesamte Testament aufsetzende Ehegatte abor nur den auf ihn bezüglichen Teil des Testaments unterschrieben habe, dem Testament nicht den Charakter einer gemeinschaftlichen lotztwilligen Ver-' fitgung nehmen könne. September 1956 im wesentlichen nur die Präge behandelt habe, ob die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichtet hätten, daß es sich dagegen nicht mit der weiteren Präge nach der FormgUltigkeit der letztwilligen Verfügung der Erblasserin auseinandergesetzt habe. Juli 1941 ein gemeinschaftliches Testament errichten wollten, meint aber, das errichtete.Testament entspreche weder den Formerfordemissen des § 21 TeBtG (jetzt § 2247 BGB) noch der erleichterten Form des § 28 Abs. 2 TestG (jetzt § 2267 BGB). Sie wendet sich gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß hier die Formerleichterung des § 28 Abs. 2 TestG Platz greifen könne, da die Eheleute ßfllBdas Testament gerade nicht in der dort vorgesehenen Form errichtet hätten. Daraus zieht sie den Schluß, daß die gesetzliche Erbfolge eingetreten, der Antragsgegner daher nur Hofvorerbe geworden ist und der Antragstoller als Hach-erbe in Betracht kommt, dem der Hof von seiner Mutter zugefallen sei und der diesen dann in der Inflationszeit als Sachwert auf seine Schwester übertragen habe* Gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, daß es sich bei den letztwilligen Verfügungen der Eheleute BflSIvom 25. Ob diese Würdigung des Sachverhalts angreifbar ist, kann auf sich beruhen;« denn es kommt hier nicht entscheidend auf die Frage an, ob in den Erklärungen des letzten Willens der Eheleute BH)vom 25. Das Oberlandesgericht bejaht letzteres und begründet dies damit, daß es sich um ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute BUB handle, für das die vorgesehene Foi-merleichterung gelte. Das Beschwerdegericht hat zunächst geprüft, ob das gemeinschaftliche Testament der Eheleute BflBBdn der Form des § 28 Abs. 2 TestG abgefaßt ist, nach dem es zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 21 Testet genügt, wenn einer der Ehegatten das Testament in dor dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung nur eigenhändig mitunterzeichnet» Das Oberlandesgericht hat die Wahrung dieser Form verneint, weil nicht beide Ehegatten die Erklärung am Schluß unterzeichnet haben. Es ist auch richtig, daß § 28 Abs. 2 TestG nicht die einzig mögliche Form der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments enthielt, ein solches vielmehr in allen vom Gesetz zur Verfügung gestellten ordentlichen und außerordentlichen Formen errichtet werden kann (BGB RGRK 10. § 28 Abs. 2 TestG betraf lediglich die Errichtung ' des gemeinschaftlichen Testaments in privatschriftlicher Form, d.h. durch eigenhändige Niederschrift und eigenhändige Unterzeichnung der Erklärung, die hier allein in Rede steht. Bas Beschwerdegericht will eie offenbar stets dann Platz greifen lassen, wenn Ehegatten erkennbar in gewolltem Zusammenwirken in einer einheitlichen Urkunde ihx*en letzten Willen festgelegt haben, auch wenn dies nicht in der in § 28 Abs. 2 TestG vorgesehenen Porm geschehen ist, da der Mangel dieser Form dem Testament nicht den Charakter einer gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung nehmen könne. Es hat sich aber nicht darüber ausgelassen, welche andere Form naoh seiner Ansicht zu wahren ist, um die Formerleichterung des § 28 Abs. 2 Teste Platz greifen zu lassen. Biese Form ist hior aber gerade nicht gewahrt, so daß sich die Gültigkeit des gemeinschaftlichen Testaments aus der Formvorschrift des § 28 Abs. 2 Teste schlechterdings nicht herleiton läßt. September 1956 in dem vorausgegangenen Erbscheinsverfahren) ist darin beizutroten, daß ein gemeinschaftliches Testament damals nur ontweder in der erleichterten Form des § 28 Abs. 2 To st Gr oder aber durch zwei nach § 21 TestG fonagültig errichtete Einzeltestaraente errichtet I; werden konnte. Juli 1941 entspricht aber der Formvorschrift des $ 21 ff Abs. 1 TestG- nicht, da sie die Erklärung ihres letzten Wil- ft. Hach alledem hat das Amtsgericht auf Grund des § 5 /Tr. 2.HöfeO in Verbindung mit § 6 Abs® 3 HöfeO zutreffend festgestollt, daß der Antragsgegner mit dem Tode seiner Ehefrau nur Hof vorerbe des Hofes in BflHHBPSCV7or^en ißt*

Zitierte Normen: § 21 ErbVErG § 6 HoefeO § 21 ErbVErG § 2247 BGB § 28 ErbVErG § 2267 BGB § 28 ErbVErG § 59 LVO § 28 ErbVErG
HofformengemeinschaftlichErblasserinAntragsgegnerVerfügungTestamentEheleute

Volltext der Entscheidung

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Fiir das Bachs chlagewerk!
Uicht fttr die Amtliche Sammlung!
2357 044
Gesetzt BGB § 2267$ TestG § 28 Abs. 2.
Rechtssatz:	Ein	eigenhändiges gemeinschaftliches Testament
 kann in erleichterter Bora nur in der Weise errichtet werden, daß oiner der Ehegatten das Testament eigenhändig schreibt und untorschreibt und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeiohnet.
Aktenzeichens V BIw 52/57 Beschluß des BGH vom 28« Januar 1958
AG Hannover OBG Celle
L?M. 12/52
7
Beschluß
 ln der Landwirtschaftssache
 des Bauern Heinrich M
Nr,
 Antragstellers, Beschwerdegegners -und Rechtsboschwerdeführers,
- vertreten durch die Rechtsanwälte in
 und
gegen
 den Bauer Friedrich B
Nr.
Antragsgegner, Beschv/erdefUhrer und Rechtsheschwerdegegner,
- vortreten durch Rechtsanwalt Br.
wegen Feststellung des Hoferben
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftss&chen in der Sitzung vom 28. Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Fiepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Raither
 beschlossen:
I, Auf die Rechtabeschwcrde des Antragstellers wird der Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Obcrlandcsgerichts in Cello von 9. September 1957 (nit Aaisnahno der Festsetzung des Goschäftcwcrto) aufgehoben und die sofortige Bc3chwcrdo des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Ir. Hannover vom 2. April 1957 zurtlckgewiesen.
Bie gerichtlichen Kosten des Beschwerde- und Rechtsboschwerdovorfahrens worden dem Antragsgegner auforlegt, der den Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde- und Rechtsbcschwordeverfohrens zu erstatten hat.
II. Ber Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwer-deverfahren auf H 500 Bll festgesetzt.
Die am 13. Juli 1954 verstorbene Ehefrau Ella B00 geb. £00 war mit dem Antragsgegner verheiratet. Das einzige Kind aus dieser Ehe ist im Jahre 1927 im Alter von 3 Jahren verstorben. Die Eltern der Erblasserin sind ebenfalls vor ihr verstorben. Bei ihrem Tode lebte noch ihr Bruder Heinrich Hj00 der Antragsteller.
Die Erblasserin war Eigentümerin des in B|H00 gelegenen, im Grundbuch von Bfl000Band 0pBlatt 71 eingetragenen. Hofes Hr. 3, der 31,3791 ha umfaßt und dessen Einheitswert. 14 500 DH beträgt. Sie war ferner zu einem Bruchteil von 1/4 Hit eigen tünerin des in Grundbuch von E0P0P0 Band 00 Blatt 257 eingetragenen, im übrigen ihrem Ehemann gehörigen Hofes in Größe von 27,6551 ha mit einem Einheitswert von 22 600 DH. Der Hof in B0000war schon zu Lebzeiten der Erblasserin verpachtet und wird auch jetzt noch in dieser Weise genutzt.
Die Erblasserin hat zwei letztwillige Verfügungen hinter lassen, die sie lediglich unterschrieben hat. Die erste ist • am 25. Juli 1941 errichtet, nachdom der Antragsgegner einen Gestellungsbefehl erhalten hatte. Sie ist von dem Antragsgegner zusammen mit seiner letztwilligen Verfügung auf einem Bogen'Papier niedergeschrieben, dessen Rückseite unbeschrieben ist. Diese Urkunde hat folgenden Wortlaut:
«Mein letzter Wille
 Zu meinem alleinigen Erben meines gesamten Vermögens ernenne ich meine Ehefrau Ella B00geb. H00in
 
Bezüglich des Erbhofes in soll meine Frau jedoch mir unbefreite Vorerbin werden* Zum Bacherben ernenne ich meinen Bruder Her-bert Bflpin	Sollte	mein	Bruder
 Herbert for antritt der Hacherbfolge verstorben ohne eino testamentarische Bestimmung getroffen zu haben soll meine Frau den Würdigsten aus meiner Blutslinie zu dem Hacherben für den Erbhof in bestimmen*
I den 25. Juli 1941 Als Zeuge Friedrich H< Friedrich Bl
 Mein letzter Wille!
Zu meinem alleinigen Erben meines in B| ilreis	belegenen	Ilofes	ernenne	ich	mei-
nen Ehemann Friedrich sflBl in
 den 25. Juli 1941 -Frau Ella BflHl geb*. M0Ü Als Zeuge Friedrioh Hol
 Abgesehen von den Worten 11 Als Zeuge Friedrich Ho die dieser selbst hinzugefügt hat, sind die beiderseitigen Verfügungen eigenhändig von dem Antragsgegner geschrieben worden* Dieser hat die als seinen eigenen lotztcn Willen abge gebene Erklärung eigenhändig unterschrieben' und untor soiner Unterschrift mit folgendem Stempel vorschen: "Erbhof besitz er Friedrich	Eie	als	lotzter
 Wille der Ehefrau	aufgesetzte	Erklärung	hat	die	Erb-
lasserin eigenhändig unterzeichnet*
 
Die zweite lstztwillige Verfügung ist kurz vor einer Operation der Erblasserin unter Zuziehung des Zeugen H< W errichtet worden. Sie lautet:
«Mein letzter Wille!
Zu meinem alleinigen Erben des vom Hofe Hr. B in EBHHHI betragenen Anteils' in Höhe von einem Viertel setze ich meinen Ehemann Friedrich B0P ein
EBBHHP- &ezl'2‘ März 1946 Als Zeuge Friedrich Ho(
Ella bBB geb.
Auch diese letztwillige Verfügung ist von dem Antragsgegner eigenhändig geschrieben und von der Ehefrau BflUnur eigenhändig unterzeichnet worden. Den Zeugenvermerk hat der Zeuge HoflB geschrieben.
Im November 1954 beantragte der Antragsgegner die Ausstellung eines Erbscheins nebst Hoffolgezeugnisoes des Inhalts, daß die Erblasserin hinsichtlich ihres Anteils an dem Hofe in EBHHIB und des Hofes in BBBB von ihm allein und hinsichtlich des höffreien Vermögens von ihm und ihrem Bruder . Heinrich (Antragsteller) zu je 1/2 beerbt worden sei. Diesen Antrag wies das Amtsgericht zurück, weil der Antrcigsgegnor wegen Eormungültigkeit der lotztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 25- Juli 1941 kraft Gesetzes nur Hofvorerbe des Hofes in BBBB) geworden sei. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hob das Boschwordegericht durch Beschluß vom 17. September 1956 die Entscheidung des lendwirtschaftsgerichts mit-der Begründung auf, daß die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin und des Antragsgegners vom 25* Juli 1941 als gemein-sohaftliohes Tos tarnen t gültig soien und der Antr&gsgogner
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dehor Hof erbe dee Hofes in BflBl ^evorden sei« Auf Grand dieser Entscheidung orteilte das Amtsgericht den Erbschein nebst Qoffolgeseugnis antragsgemäß« Her Antragsgegner wurde daraufhin als Eigentümer des Hofes in	im	Grimd-
buch eingetragen.
In dem gegenwärtigen Verfahren hat der Antragsteller die Peststellung 'des Hoferben bezüglich des Hofes in Bj begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, daß der Erbschein, soweit er diesen Hof betrifft,' u. richti.j ist, ur.J- cas ausgefUhrfc: Der Antragsgegner sei nur Hofvorerbo des Hofes in	geworden, weil die letztwilligo Verfügung der Erb
 lasserin vom 25. Juli 1941 sowohl als Einzel testament als auch als feil des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute nichtig sei. Vorbedingung für dio Gültigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments sei - abgesehen von der erleichterten Porm d.es § 2267 3GB bzw. § 28 Abs. 2 TeotG -, daß zwei nach § 2247 BGB bzw. § 21 TestG formgültige Einseitestamente errichtet seien. Das Testament der Erblasserin von 25* Juli 1941 sei aber ungültig, da sie dieses nur unterschrieben, nicht aber auch selbst geschrieben habe. Auch fehle es an einer Erklärung der Eheleute, Bfl^, daß ihre letztwilligen Verfügungen ein gemeinschaftliches Testament darstellen sollten. Eine derartige Erklärung sei aber unerläßliche Voraussetzung für die Annahme eines solchen Testaments.

Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, daß der Antragsgegner mit dem Tode seiner Ehefrau nur gesetzlicher Vorerbe im Sinno des § 6 Abs. 5 HöfeO des Hofes in Bl geworden ist.
 
Der Antragsgegner hat um Zurückweisung dieses Antrages gebeten und die Ansicht vertreten? daß die letztwilligen Verfügungen vom 25. Juli 1941 als gemeinschaftliches Testament Gültigkeit besitzen. Für die Richtigkeit dieses Standpunktes hat er sich auf die,EntScheidung des Oberlandesgerichts vom 17. September 1956 in den vorausgegangenen Erbscheinsverfahren berufen.
Das Amtsgericht (Eandwirtschaftsgoricht) hat dem Antrag des Antragstellers entsprochen, weil die Erblasserin in ihrer letztwilligen Verfügung vom 25. Juli 1941 die Form des § 21 TestG nicht gewahrt habe und diese daher ungültig sei. Diese Unwirksamkeit kann nach Ansicht des Amtsgerichts nicht durch die Feststellung geheilt'werden? daß es sich bei den Erklärungen der Eheleute BflHl um ein gemeinschaftliches Testament handle. Das Amtsgericht hat dementsprechend festgestellt? daß der Antragsgegner kraft Gesetzes nur Hofvorerbe geworden ist»
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Beschwerdegericht nach Vernehmung des Bauern Friedrich HotMP
als Zeugen unter Abänderung des amtsgorichtlichen Beschlusses festgestellt? daß.dor Antragsgogner mit dem Tode seiner Ehefrau am 15. Juli 1954 unbeschränkter Hof erbe geworden ist.
Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers? mit der er dfe Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts begehrt. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
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II.
Das Beschwerdegericht hat die Zulässigkeit des Reststellungsantrages bejaht und das rechtliche Interesse des Antrag, stellers darin gesehen, daß er gemäß § 6 Abs. 3 BöfeO in Verbindung mit § 5 Br. 5 HöfeO Nacherbe bezüglich des Hofes in sein würde, falls die letztwill*ige Verfügung der Erblasserin über diesen Hof keine Gültigkeit haben sollte.
Es hat ferner ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers für gegeben erachtet, weil der Antragsgegner als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen ist und infolgedessen das von dem Antragsteller für sich in Anspruch genommene Recht jederzeit durch Verfügungen beeinträchtigen kann.
Das Oberlandepgericht hat den Antrag des Antragstellers als unbegründet angesehen, da die letstwillige Verfügung der Erblasserin vom 25. Juli 1941 als gemeinschaftliches Testament Gültigkeit besitze. Den Hillen der Eheleute BflBI zur Errichtung einos gemeinschaftlichen Testaments hat das Beschwerdegericht aus dem räumlichen Und zeitlichen Zusammenhang der letztwilligen Verfügungen, aber auch daraus herge-lo’itet, daß die Eheleute nach den Bekundungen des Zeugen vor der Niederschrift den Inhalt der beiderseitigen Erklärungen besprochen haben und jeder Ehegatte sodann über seinen Grundbesitz zugunsten des anderen verfügt hat.
Den Hillen der Erblasserin, mit ihrem Ehemann gemeinschaftlich handeln zu wollen, hat das Ober lande sgericht auch daraus gefolgert, daß diese entweder den Antragsgegner aufgefordert habe, ihre Erklärung zu Dapier zu bringen, oder doch damit einverstanden gewesen sei, da sie die von dem Antragsgegner geschriebene Verfügung unterzeichnet habe. .
 
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Das Besohwerdegericht hat in Gegensatz zun Amtsgericht die Auffassung vertreten, daß die letztwilligen Verfügungen der Eheleute BMMvonr 25. Juli 1941 der äußeren Form nach den Anforderungen entsprechen, die an ein gemeinschaftliches Testament zu stellen seien* Es hat hierzu ausgoftihrt* Es kämen hier die Vorschriften des damals geltenden Gesetzes über die Errichtung yon Testaraenten und Erbverträgen vom 31. Juli 1938 (RGBl S. 973) zur Anwendung. Da nicht beide Ehegatten die Erklärung am Schluß unterzeichnet hätten, seien ihre letztwilligen Verfügungen zwar nicht in der Porm des § 28 Abs. 2 TestG abgefaßt, nach dem es zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments gemäß § 21 TestG genüge, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichte und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung nur eigenhändig mitunterzeichne. Das sei auch nicht erforderlich; denn § 28 Abs. 2 TestG sei nicht dahin zu verstehen, daß die in ihm vorgesehene Art lind Weise der Errichtung die einzig mögliche Porm vorschreibe, in der Eheleute gemeinschaftlich testieren könnten. Der Sinn der Stellung der Unterschriften beider Ehegatten unter der beiderseitigen lotztwilligen Verfügung gemäß § 28 Abs. 2 TestG
sei der, erkennbar zu machen, .daß beide mit dem Charakter
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der Gemeinschaftlichkeit einverstanden seien. Daraus folge, daß da, wo dieses Einverständnis sich aus sonstigen Umstünden ergebe, die Tatsache, daß die abgeschlossene Urkunde von einem Ehegatten unterzeichnet sei, der das gesamte Testament aufsetzende Ehegatte abor nur den auf ihn bezüglichen Teil des Testaments unterschrieben habe, dem Testament nicht den Charakter einer gemeinschaftlichen lotztwilligen Ver-' fitgung nehmen könne. Wenn beide Ehegatten erkennbar in gewolltem Zusammenwirken in einer einheitlichen Urkunde ihren letzten Willen festgelegt hätten, so greife für dieses gemeineehaft-
 
liehe Testament die für ein solches vorgesehene Former-leichterung Platz« Pa hiernach das gemeinschaftliche Tosta-ment gültig sei, sei der Antragsgegner heim Tode soiner Ehefrau unumschränkter Hof erbe geworden.
Die Hechtsbeschwerde rügt; daß das Oberlandesgericht ebenso wie in seiner Entscheidung vom 17. September 1956 im wesentlichen nur die Präge behandelt habe, ob die Eheleute	ein gemeinschaftliches Testament errichtet
 hätten, daß es sich dagegen nicht mit der weiteren Präge nach der FormgUltigkeit der letztwilligen Verfügung der Erblasserin auseinandergesetzt habe. Die Hechtsbeschwerde zieht nicht in Zweifel, daß die Eheleute Dfl^am 25. Juli 1941 ein gemeinschaftliches Testament errichten wollten, meint aber, das errichtete.Testament entspreche weder den Formerfordemissen des § 21 TeBtG (jetzt § 2247 BGB) noch der erleichterten Form des § 28 Abs. 2 TestG (jetzt § 2267 BGB). Sie wendet sich gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß hier die Formerleichterung des § 28 Abs. 2 TestG Platz greifen könne, da die Eheleute ßfllBdas Testament gerade nicht in der dort vorgesehenen Form errichtet hätten. Die Hechtsbeschwerde meint ferner, die Erblusserin ' habe auch die Form des § 21 TestG nicht gewahrt, und leitet daraus her, daß ihre letztwillige Verfügung sowohl als Einse testament als auch im Hahnen eines gemeinschaftlichen Testaments formnichtig sei. Daraus zieht sie den Schluß, daß die gesetzliche Erbfolge eingetreten, der Antragsgegner daher nur Hofvorerbe geworden ist und der Antragstoller als Hach-erbe in Betracht kommt, dem der Hof von seiner Mutter zugefallen sei und der diesen dann in der Inflationszeit als Sachwert auf seine Schwester übertragen habe*
 
III.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. IwVG zulässig. Sie ist auch begründet.
Hicht zu beanstanden ist die Ansicht des lieuc^v.-0?.V 9errichte, daß es sich hier um einen ?e st Stellungsantrag auf Grund des § 37 Abs. 1 Buchst, f IVO handelt, obwohl lediglich streitig ist, ob der Hofnachfolger Vollerbe oder nur Vorerbe geworden ist; denn auch in einem solchen Falle hat das Verfahren einen Streit um die Hoferbfolge- zu dem Gegenstand, der sich von dem in § 37 Abs. 1 Buchst, f IVO angeführten Falle nur dadurch unterscheidet, daß nicht die Person des Hofhachfolgers, sondern nur der Inhalt seiner Rechtsstellung streitig ist (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 5. Mai 1953, V BIw 113/52, Rdl 1953, 191 » Iff Hr. 9 au § 37 IVO und von 22. September 1953, V BIw 33/53). Das Oberlandesgericht hat auch das rechtliche Interesse und das Rechtsochutzbedürfhis des Antragstellers mit zutreffender Begründung bejaht. In der Sache selbst kann der Entsohei-dung des Beschwerdegerichts Indessen nicht beigetreten werden.
Gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, daß es sich bei den letztwilligen Verfügungen der Eheleute BflSIvom 25. Juli 1941 um ein gemeinschaftliches Testament handle, hat die Rechtsbeschwerde keine Rügen erhoben; sie teilt sogar diese Ansicht. Ob diese Würdigung des Sachverhalts angreifbar ist, kann auf sich beruhen;« denn es kommt hier nicht entscheidend auf die Frage an, ob in den Erklärungen des letzten Willens der Eheleute BH)vom 25. Juli 1941 Einzeltestamente zu finden sind oder die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments gesehen werden kann, wesenlilich ist violmehr, ob boi diesen letzwilligen Verfügungen die zwingenden gesetzlichen FormvorSchriften gewahrt worden sind.
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Das Oberlandesgericht bejaht letzteres und begründet dies damit, daß es sich um ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute BUB handle, für das die vorgesehene Foi-merleichterung gelte. Nicht ersichtlich ist indessen, welche Formerleichterung das Beschv/erdegericht dabei im Auge hat. Zutreffend geht es davon aus, daß sich die Frage der Formgültigkeit einer lotztwilligen Verfügung nach dom zur Zeit ihrer Errichtung geltenden Recht bestimmt (vgl. Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. Mai 1952, V Blw 79/51, RdL 1953, 43 - W Nr. 5 au § 59 LVO) und daher hier insoweit die Vorschriften des Gesetzes.über die Errichtung von Testamenten und Erbvertrügen vom 31*'Juli 1938 anzuwenden sind. Das Beschwerdegericht hat zunächst geprüft, ob das gemeinschaftliche Testament der Eheleute BflBBdn der Form des § 28 Abs. 2 TestG abgefaßt ist, nach dem es zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 21 Testet genügt, wenn einer der Ehegatten das Testament in dor dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung nur eigenhändig mitunterzeichnet» Das Oberlandesgericht hat die Wahrung dieser Form verneint, weil nicht beide Ehegatten die Erklärung am Schluß unterzeichnet haben. Darin ist ihm beizutreten.
Es ist auch richtig, daß § 28 Abs. 2 TestG nicht die einzig mögliche Form der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments enthielt, ein solches vielmehr in allen vom Gesetz zur Verfügung gestellten ordentlichen und außerordentlichen Formen errichtet werden kann (BGB RGRK 10. Aufl. § 2265 Anm. 2). § 28 Abs. 2 TestG betraf lediglich die Errichtung ' des gemeinschaftlichen Testaments in privatschriftlicher Form, d.h. durch eigenhändige Niederschrift und eigenhändige Unterzeichnung der Erklärung, die hier allein in Rede steht. Für diese Form der Testamentserrichtung schuf § 28 Abs. 2 TestG
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eine Erleichterung, indem er die Niederschrift des ganzen Testaments durch einen Ehegatten und die Mitunterzeichnung durch den anderen Ehegatten genügen ließ. Da die Eheleute BflHBvon der Möglichkeit! ein gemeinschaftliches Testament in dieser Woise zu errichten,keinen Gebrauch gemacht haben, ist auch für die in § 28 Abs. 2 TestG vorgesehene Forraerleichterung kein Baum. Bas Beschwerdegericht will eie offenbar stets dann Platz greifen lassen, wenn Ehegatten erkennbar in gewolltem Zusammenwirken in einer einheitlichen Urkunde ihx*en letzten Willen festgelegt haben, auch wenn dies nicht in der in § 28 Abs. 2 TestG vorgesehenen Porm geschehen ist, da der Mangel dieser Form dem Testament nicht den Charakter einer gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung nehmen könne. Biese Auffassung kann nicht gebilligt werden. Bas Oberlandesgericht hat selbst dargelegt, daß die letztwilligen Verfügungen vom 25. Januar 1941 den Vorschriften des § 28 Abs. 2 Teste nicht entsprochen. Es hat sich aber nicht darüber ausgelassen, welche andere Form naoh seiner Ansicht zu wahren ist, um die Formerleichterung des § 28 Abs. 2 Teste Platz greifen zu lassen. Offenbar will es genügen lassen, daß sich das Einverständnis der Eheleute mit der Gemeinschaftlichkeit der beiderseitigen lotztwilligen Verfügungen aus ''sonstigen Umständen" ergibt. Babei übersieht das Beschwerdegericht, daß § 28 Abs** 2 Teste genau vorschreibt, wie das gemeinschaftliche Testament zu errichten, ist, wenn es Unter Abweichung von der strengeren Form des § 21 Abs. 1 ' Teste Gültigkeit haben soll. Biese Form ist hior aber gerade nicht gewahrt, so daß sich die Gültigkeit des gemeinschaftlichen Testaments aus der Formvorschrift des § 28 Abs. 2 Teste schlechterdings nicht herleiton läßt. Boi der für die Errichtung von Testamenten durchweg geltenden Formstrenge ist es nicht angängig, letztwillige Verfügungen von Eheleuton ohne
 
Rücksicht darauf, in welcher Form sie errichtet sind, allein J deshalb als wirksam anzusprechen, weil sie erkennen lassen, daß die Eheleute gemeinschaftlich verfügen wollten, worauf der Standpunkt des Beschwerdegerichts hinauslüuft. Rötelnaan (HJW 1957, 876, Anmerkung zu der Entscheidxuig des Bcochwor-Öegerichts vom 17. September 1956 in dem vorausgegangenen Erbscheinsverfahren) ist darin beizutroten, daß ein gemeinschaftliches Testament damals nur ontweder in der erleichterten Form des § 28 Abs. 2 To st Gr oder aber durch zwei nach § 21 TestG fonagültig errichtete Einzeltestaraente errichtet I; werden konnte. Die letztwillige Verfügung der Erblasserin vorn f 29. Juli 1941 entspricht aber der Formvorschrift des $ 21 ff Abs. 1 TestG- nicht, da sie die Erklärung ihres letzten Wil- ft. lens nicht eigenhändig geschrieben hat. Eigenhändige Hieder- ft* Schrift des Testaments in seinem gesamten Wortlaut ist aber I’ das Haupterfordernis des privatschriftlichen Testaments, an ff dem das Testaraentsgesetz festgehalten hat, da die Aufgabe die-ft ses Erfordernisses die beim eigenhändigen Tos tarn ent schon ff' ohnehin vorhandene Gefahr der Fälschung oder Vorfälschung ff so erheblich vergrößern würde, daß der Schaden den Hutzen ff tiberwöge (vgl. BGB RGBK 10. Aufl. § 2247 Ann. 2). Voraus- ff setzung für ein gültiges, nach § 21 TestG errichtetes gemein-ff* schaftliches Testament 1st danach, daß die letztwilligen Ver^ff fügungen beider Ehegatten gültig sind. Baron fehlt es hier 4 hinsichtlich der Erklärung der Erblasserin vom 25. Juli 1941* ff da sie ihren letzten Willen nicht eigenhändig geschrieben hat.« Wegen dieses Kangels ist ihre lotztwillige Verfügung als Ein- ff zeit es tarn ent unwirksam. Ba ein gemeinschaftliches, nach § 21 ff. Abs. 1 TestG errichtetes Testament die Wirksamkeit beider ff letztwilligen Verfügungen voraussetzt, liegt auch ein gül- ff. tiges gemeinschaftliches Testament der Eheleute BffHftnicht if vor. Infolgedessen ist beim Tode der Erblasserin die gesetz- 'ff Hohe Erbfolge e Inge treten.	ff
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Hach alledem hat das Amtsgericht auf Grund des § 5 /Tr. 2.HöfeO in Verbindung mit § 6 Abs® 3 HöfeO zutreffend festgestollt, daß der Antragsgegner mit dem Tode seiner Ehefrau nur Hof vorerbe des Hofes in BflHHBPSCV7or^en ißt*
Der angefochtene Beschluß war dalier aufzuheben und die Entscheidung des Amtsgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44,.45 LwVG. Br. Tasche	Br.	Hückinghaus
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Br. Piepenbrock