In dem Testament weiters MFür den Fall, daß ein zweites Gut für Ijme Wilhelm oder Josef nicht gepachtet ist, werfen n Söhne Wilhelm und Josef das Los, wer von beiden ;ung mit lebendem und totem Inventar bekommt0 Der- von seiner Witwe drei Kindern zu je 1/4 beerbt worden ist, und diesen Erbschein, nachdem der Antragsteller eine: Berichtigung dahin beantragt hatte, daß er Anerbe des Erbhofs in geworden sei, am 3« Mai 1939? Antragstellers 'auf Grund einer Stellungnahme uernführers verneintedahin ergänzt, daß die des Anerben Vorbehalten bleibe0 Auf den Hinweis des Nachlaßgerichts, daß vor Feststellung der Bauernfähig-keit des im Testament benannten Anerben durch das Anerbengericht eine erbscheinsmäßige Entscheidung über die Hof-nicht treffen lasse, teilte der Antragsteller, in Berlin als Arzt tätig war, durch einen Notar des Kreisba Bestimmung folge sich der damals dem Anerbengericht mit, daß er bereit sei, den Erbhof zu übernehmen und nach oder Köln überzusiedeln, wenn das Anerbengericht ihm den Erbhof zuspreche * Falls die Übernahme des Erbhofes durch ihn vom Anerbengericht geneh-seien-seine Brüder Wilhelm und Josef bereit, n auf den Erbhof zu verzichten* Der Antragstei-weiter an, ob Bedenken dagegen beständen, daß mint werde aus drücklic ler fragte schäfte, so lasseo Das 10, August er den Erbhof für die nächsten. als der Antragsgegner im Januar 1955 für sich die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses beantragte Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat durch Beschluß vom 14 - April 1956 ausgesprochen, daß der Antrags-gegner nach dem Tode seines Vaters Hoferbe geworden sei. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (.§ 24 Abs 1 LwVG) und auch keiner der Bälle des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG vorliegt, nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs 2 Nr i LwVG- be zeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht. Oberlandesgericht hat die Erbhofeigenschaft der Besitzung des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes bejaht, auf den Erbfall Höferecht angewandt, die Wirtschaftsfähig- lie Hechtsbeschwerde macht, soweit es sich um die Frage der Hofeigenschaft der Besitzung des Erblassers handelt, geltend*, das Beschwerdegericht sei von Entscheidungen .des Bundesgerichtshofs abgewichene 5 Jahre herunter Anwendung des § 5 Abs 1 der Zweiten reinfachungs-Verordnung für das Erbhofrecht vom mber 1944 - 2C EHKV - (RGBl I, 238) in Verbindung Abs 1 EHVfÖ, wonach ein Antrag auf Feststellung erbhofeigenschaft nur damit begründet werden kann, Voraussetzungen der Erbhofeigenschaft nachträglich en sind, zu dem Ergebnis, daß mit dem Ablauf der sfrist die an sich widerlegbare Vermutung für die it der Eintragung in der Erbhöferolle unwiderleg-ijden sei und nur durch den Nachweis des nachträg-egfalles der Voraussetzungen für die Erbhofeigen-tkräftet werden könne, Da solche Veränderungen bis des Erblassers nicht vorgenommen seien, habe die im Zeitpunkt des Erbfalles Erbhofeigenschaft be- diesen Ausführungen ist das Beschwerdegericht, wie sbeschwerde zutreffend darlegt, von der in der chwerdebegründung angeführten Entscheidung des en Senats vom 26, November 1952 (V BLw 58/52, dw 1953, 47) abgewichen, wonach die Vorschrift des der 2c EHKV auf solche Hechtsvorgänge, die sich vor ihrdm Inkrafttreten (15- Oktober 1944) ereignet haben* keine Abwendung finden kann, Soweit das Oberlandesgericht die Erbhofeigenschaft.der Besitzung des Erblassers im Zeitpunkt d€'s Erbfalles (10* November 1938) unter Anwendung des §5 Abs 1 der 2> EHKV bejaht hat, liegt deshalb eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG vor. Diese Abweichung vermag jedoch die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen0 § 24 AJos 2 Nr 1 LwVG setzt voraus* daß der angefochtene Beschluß auch auf der Abweichung beruhte Die Abweichung muß also für die Entscheidung ursächlich gewesen sein0 Diese Ursächlichkeit ist nur dann zu bejahen* wenn das Oberlandesgerieht ohne die geltend gemachte Abweichung anders entschieden haben würde (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 11t Dezember 1956, V BLw 43/56, RechtdLandw 1957, 76) 0 Dies ist nicht der Ball* Das Oberlandesgericht hat unabhängig von der Eintragung in der Erbhöferolle die Erage der Erbhofeigenschaft auch auf Grund des tatsächlichen Zustandes der Besitzung im Zeitpunkt des Erbfalles geprüft* Es führt dazu auss Es bestehe keine Veranlassung* die Entscheidung des Anerbengericht s. sei auf die Pachtung des 400 Morgen großen K.euschhofes zurückzuführen 5 von dessen Gebäuden aus er den gesamten durch den Erwerb der streitigen Besitzung vergrößerten Betrieb bewirtschaftet habec Dies sei jedoch im Hinblick auf eine demnächstige selbständige Bewirtschaftung des Erbhofes nur eine vorübergehende Maßnahme gewesen, die der Erbhofeigenschaft in diesem Zeitpunkt jedenfalls keinen Abbruch getan habe* Ob die Hofstelle etwa inzwischen durch länger dauernde Vermietung oder Verpachtung zweckentfremdet und dadurch nachträglich die Hofeigenschaft verloren gegangen sei, könne auf sich beruhen*'Die Hof-steile sei jedenfalls bis zu dem Tode des Erblassers nicht aufgegeben worden. punkt des danach nie das Oberla eigenschaf rolle ausg schaft bej Erbfalles Erbhofeigensehaft gehabt* Es trifft ht zu, daß,'wie die Hechtsbeschwerde meint, ndesgericht bei der Beurteilung der Erbhof-t lediglich von der Eintragung in der Erbhöfe-egangen seiund nur deshalb die Erbhofeigenaht habe, weil die Voraussetzungen der Erbhofeigenschaft nicht nachträglich weggefallen seien, Bas Beschwerdegericht ist vielmehr unabhängig hiervon auf G-rund der getroffenen Pest Stellungen über den tatsächlichen Zustand der Besitzung im Zeitpunkt des Erb- ausgeführt» daß der Begriff der .landwirtschaftlichen Besitzung etwas anderes und mehr sei als der Besitz mehrerer einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke» vielmehr eine wirtschaftliche Einheit erfordere» die vor allem eine Hof stelle, haben müsse 0 Im Anschluß daran heißt, es unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Reichserbhof“ gerichts und des Erbhofsgerichts Stuttgarts "Unter Hofstelle ist eine mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bebaute Fläche zu verstehen, von der aus die Bewirtschaftung der wirtschaftlichen Einheit erfolgt, die den Mittelpunkt der Wirtschaft -bildet 0,T Von diesem Grundsatz sei, so meint die Rechtsbeschwerde. .genschaft verloren und auch nicht wiedererlangt0 Erblasser errichtete Wohngebäude habe - abgesehen davon, daß es hierzu auch in keiner Weise geeignet gewesen sei - niemals einer bäuerlichen Familie als Wohnung gedient,, sei vor allem niemals Bitz und Mittelpunkt eines landwirtschaftlichen Betriebes gewesene, In dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalles sei noch keines der vom Erblasser erworbenen Grundstücke von der neuen Hofsteile aus bewirtschaftet worden. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Abweichung liegt nicht vor* Die in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführte Entscheidung des erkennenden Senats vom 26, November 1952 betrifft zwar nicht die Erbhofeigenschaft, sondern die Präge der Hofeigenschaft o In beiden Fällen handelt es sich jedoch bei der Frage, welche Anforderungen an den Begriff der Hofstelle zu stellen sind, um die Beurteilung der gleichen Rechtsfrage, so daß, wenn das Beschwerdegericht den Begriff der Hofstelle anders ausgelegt hätte, als dies im Beschluß vom 26 November 1952 geschehen ist, eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Hr 1 LwVG- zu bejahen sein würde „ Der von der Rechtsbeschwerde zitierte Satz aus den O-ründen des Beschlusses vom 26, November 1952 könnte zwar, wenn man ihn für sich allein betrachtet, dahin verstanden werden, daß die Hofeigenschaft auch die tatsächliche Bewirtschaftung der Ländereien von der Hofstelle aus erfordere , so daß, wie die Rechtsbeschwerde meint, für die Entstehung der ErbhofEigenschaft der Besitzung des Erblassers nicht der vom Oberlandesgericht angenommene Zeitpunkt der Errichtung der Hofstelle maßgebend sei, sondern der Zeitpunkt in Betracht komme, in dem die Ländereien von der Hofstelle aus in Bewirtschaftung genommen würden. weil für die Frage der Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Hr 1 LwVG- auf den neuesten Stand der Rechtsprechung der in Betracht kommenden Gerichte abzustellen ist (vgl Beschluß vom 7. § 24 Abs le sei 1922 der gesamte Grundbesitz während der Geltung des Reichserbhofgesetzes Erbhof geworden sein könne (vgl auch Beschluß vom 22, November 1956 , V BLw 42/56)o Soweit das gberlandesgericht mit der Errich-Hofsteile die Erbhofeigenschaft als gegeben liegt danach eine Abweichung im Sinne des 2 Nr 1 LwVG nicht vor. sei im ^eitpunkt des Erbfalles Erbhof gewe-fend ist oder rechtlich zu beanstanden sein te erst bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerwerden j so daß auf das Vorbringen der Rechts-soweit sie die tatsächlichen Feststellungen ausführungen des Beschwerdegerichts bekämpft, gangen werden kann „ ie weiter von der Rechtsbeschwerde geltend ge-iohung bezieht sich auf die Auslegung des vom 10, September 1937= Die Rechtsbeschwerde geltend, der Erblasser habe nicht damit ge-ß dem Antragsteller die Wirtschaftsfähigkeit n würde, wie es durch die angefochtene Ent-atsächlich geschehen sei = In einem solchen fege der ergänzenden Testamentsauslegung zu ermitteln, Was der Erblasser bestimmt haben würde, wenn er vorausschauend eine solche Entscheidung in Betracht en würde. Erblassers nicht fests stellers ni der Auslegu werden, der lassers in rend seine Antragsteller auf jeden Fall den Hof zuzuwenden, wie us seinen Anordnungen über die Nachfolge in ergebe* Dieser Wille des könne, auch wenn er infolge der angeblich teilbaren Wirtschaftsfähigkeit des Antrag-cht unmittelbar durchführbar sei:? da die Höfeordnung Anwendung finde9 auf die Wirtschafts!ahigkeit des Antragstellers nicht ankomme* Das Beschwerdegericht habe sich mit der ergänzenden Testamentsauslegung überhaupt nicht befaßt und sei damit von den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 10* November 1949 (NJW 1950, 64) und des erkennenden Senats vom 9* Juli 1956 (V BLw 9/56» E.echtdLandw 1956» 299) abgewichen* Nach den angeführten Entscheidungen ist es Auf gäbe des Richters* bei der Testamehtsauslegung den Willen des Erblassers zu verwirklichen und bei sachli chen oder persönlichen Veränderungen seit der Errichtung des Testaments im Wege der sog» ergänzenden Auslegung zu ermitteln, was nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als von ihm gewollt anzusehen ist, sofern er vorausschauend das spätere Ereignis in Betracht gezogen hätte* Das Beschwerdegerieht hat die Präge der ergänzenden Testamentsauslegung nicht erörtert» Ob darin allein schon eine Abweichung von den Grundsätzen der erwähnten Entscheidungen liegen würde 5 mag dahingestellt bleiben* Auch wenn dies der Pall sein sollte» würde damit die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründet werden können» weil die angefochtene Entscheidung nicht auf dieser Abweichung beruht* Auch eine ergänzende Testamentsauslegung würde nach Auffassung der Rechtsbeschwerde zu einer Erbeinsetzung des Antragstellers führen» Dieser würde jedoch nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts gemäß § 6 Abs 5 Satz 2 HöfeO wegen fehlender Wirtschaftsfähig- geprüft werdenn Das Oberlandesgericht hat weil der Antragsgegner weder auf die Erbschaft verzichtet noch den Anfall des Hofes ausgeschlagen habe, die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers für erforderlich gehalten.. Es würde somit, auch wenn es das Te-Sinne der Rechtsbesehwerde ausgelegt hätte, für die Hofnachfolge des Antragstellers dessen Wirtschaft sfähigkeit vorausgesetzt haben und deshalb zu ren Entscheidung gekommen sein. Hinzu komme, daß der vor den Toren der Stadt Köln gelegene Hof mit seinen 86 Morgen Ackerland eine intensive Bewirtschaftung erfordere-Über die hierzu nötigen Kenntnisse und Erfahrungen und die erforderliche körperliche Gewöhnung verfüge der Antragsteller als Hautarzt nicht, auch wenn man berück- Aus welchen wirtschaftlichen Erwägungen heraus der Vater den ärztlich ausgebildeten Sohn zu dem Anerben bestimmt habe, könne auf sich beruhenc Die Erbeinsetzung als solche vermöge dem Antragsteller die fehlende Wirtschaftsfähigkeit nicht zu verschaffen.. Die damalige Bereitschaft des Anerbengerichts und des Kreisbauernführers, die gegen die Übernahme des Hofes durch den Antragsteller geäußerten Bedenken unter gewissen Voraussetzungen zurückzustellen, sei lediglich als ein Entgegenkommen gegenüber der Familie aber nicht als Bejahung der Bauernfähigkeit des Antragstellers zu bewerten» Der Antragsteller sei auch ohne die spateren Kriegsereignisse ernstlich nie bereit gewesen, sich auf dem Hof anzusiedeln und von dort aus die Landwirtschaft und die Arztpraxis zu betreiben» Die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers sei erst recht zu verneinen, wenn man berücksichtige, daß sein älterer Bruder Wilhelm sich dauernd landwirtschaftlich betätigt und inzwischen durch langjährige selbständige Bewirtschaftung des Pachtgutes' seine Wirtschaftsfähigkeit eindeutig unter Beweis.'gestellt habe. b) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Ober-landesgjericht habe ohne ausreichende Ermittlungen dem Antragsteller die Wirtschaftsfähigkeit abgesprochen und sei damit von den Beschlüssen des erkennenden Senats vom 20, Februar 1951 (V BLw 121/49? Von diesem Grundsatz ist das Beschwerdegericht nicht dadurch abgewichen, daß es die Wirtschaftsfähigkeit des beim Tode des Vaters noch lebenden Sohnes Josef nicht geprüft hat. Das Oberlandesgericht hat auch nicht etwa bei der Beurteilung der Wirt Schaftsfähigkeit des Antragstellers die Kenntnisse und Fähigkeiten der Beteiligten gegeneinander abgewogen und danach den geeignetsten Bewerber für wirtschaftsfähig erklart; sondern lediglich dem Antragsteller? daß das Öberlandesgericht die Wirtschaft fähigkeit des Antragstellers nach seinem Werdegang.verneint hat, ohne seine tatsächlichen Kenntnisse und Fähigkeiten selbst näher zu prüfen. April 1952 zugrunde liegenden Kall die vom Beschwerdegericht bejahte Wirtschaftsfähigkeit der Tochter eines Bauern beanstandet und nach Lage der Sache eine mündliche Prüfung durch die sachkundigen Beisitzer des Beschwerdegerichts für geboten erachtet hat, so bedeutet das nicht, daß eine solche Prüfung in allen Käl-len, in denen es sich um die Beurteilung der Wirtschaft sfähigkeit handelt, erforderlich sei. Las Beschwer degerioht ist, indem es nach Anhörung der Beteiligten unter Berücksichtigung der Art und Größe des Hofes die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers im Zeitpunkt des Erbfalles schon nach seinem Werdegang verneint hat, icht von den angeführten Entscheidungen so daß die Krage, ob etwa das Beschwerde-e Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht nachprüfbar ist. Der Antragsteller meint, das Oberlan-desgerlcht habe den in dieser Entscheidung enthaltenen Grundsatz, daß bei der-Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit in besonderen Ausnahmefällen ein milderer Maßstab gerechtfertigt sei, nicht beachtet. Ein solcher Ausnahmefall sei hier gegeben, weil bei; Verneinung der Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers der 'Antragsgegner nicht nur den Hof, sondern auch die große Pachtung mit dem wertvollen Inventar erhalten würde.obwohl er bereits 52 Jahre alt, unverheiratet und kinderlos sei, während sehr wohl die Möglichkeit bestehe, daß später einmal eines der Kinder des Antragstellers als Bauer den Hof in Selbstbewirtschaftung nehmen werde. In dem der Entscheidung vom 11, Marz 1952 zugrunde liegenden Fall handelte es sich um die Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit eines Bauernsohnes, der eine mildere Beurteilung zu seinen Gunsten daraus herleiten wollte, daß er der letzte Sproß der Familie sei und es unbillig erscheine, wenn ihm die Zuziehung eines Verwalters bei der Bewirtschaftung des Hofes versagt würde. Im übrigen hat der Senat ausgeführt, daß Billigkeit serwägungen immer nur in besonderen Ausnahmefällen einen milderen Maßstab bei der Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit rechtfertigen könnten, und weiter bemerkt, das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines solchen Ausnahmefalles müsse grundsätzlich Sache der tat-richterlichen, vom Rechtsbeschwerdegericht daher nicht nachprüfbaren Würdigung sein.
V BliW 52/5 08 7 B_e _ s_ c^h l_u_ß In der Landwirtschaftssache des Hautarztes Dr= med* Hans P in K AntragstellersBeschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers„ vertreten durch Rechtsanwalt den Landwirt Wilhelm Josef Antrags gegner? Bes chwerde- und Rechtsbeschwerdegegners vertreten durch Rechts anwalt Dr, Weitere Be: Witwe vert re hat der VI Landwirts Mitwirkung richten wirtschaf Br teiligtes Maria gebo PMB in L ten durch Rechtsanwalt Br wegen Ertedlung eines HoffolgeZeugnisses Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für chaftssachen in der Sitzung vom 3° Mai 1957 unter, des Senatspräsidenten Br, Tasche c, der Bundes-Hückinghaus und Br„ Piepenbrock sowie der ländlichen Beisitzer Hesemann und Schädel en Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2? Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 11 o' Juli 1956 wird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbesehwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfene- Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwer-deverfahren wird auf 55 300 DM festgesetzt. ü_n^ d_e_2 Der Bauer Engelbert MejHHHP war Eigentümer einer in im Landkreis gelegenen Besitzung in Größe von 22,3124 ha, auf der neben der Landwirtschaft eine Brauerei und Gastwirtschaft betrieben wurden0 Von diesem Grundbesitz, der seit dem 26 0 April 1935 als Erbhof in der Erbhöferolle von FjHi eingetragen- war, verkaufte MejHHI^ durch Vertrag vom 30o April 1936 Grundstücke in Große von 20., 2103 ha mit den zu dem landwirtschaftlichen gehörenden Wirtschaftsgebäuden nebst lebendem und Betrieb totem Inventar an den Landwirt Bernhard P| Die zur Brauerei. und Gastwirtschaft gehörenden Gebäude verblieben dem Verkäufer« Der Käufer hatte sich in dem Vertrag verpflichte 15 die für den Erbhof erforderliche Hofstelle bis spä-testens zu dem i-0 April 1937 zu errichten,. Das Anerbengericht genehmigte den Kaufvertrag mit der Auflage, daß der Käufer zur Beschaffung der Hofstelle 7 000 RM hinterlege0 Am 22o Kai 1937 wurde der Grundbesitz mit dem Erbhofvermerk im Grundbuch von flP Bl ^|^auf den Namen des Käufers eingetragene Nach wiederholten Erinnerungen teilte der Käufer dem Anerbengericht mit, daß die Hofstelle am 15, März 1938 fertiggestellt seio Der Vorsitzende des Anerbengerichts , der am 9k April 1938 eine Besichtigung vornahm o stellte in einem Aktenvermerk fest, daß eine Wohnung, bestehend aus Küche und vier Wohn- und Schlafzimmern, die den Anforderungen für den Erbhof genügten, erstellt sei. Auf Ersuchen des Anerbengerichts wurde am 22. April 1938 in der Erb den Namen an wirt11 in ” bliebenen Der Ba storbeno E Aus dieser höferolle die Bezeichnung des Eigentümers auf HP* geänderte Im Grundbuch wurde auf den erkauften Parzellen die Berufsbezeichnung ’’Land-Bauer” umgeändert und auf dem MeM^Bver-rundbesitz der Erbhofvermerk gelöscht* .uer Bernhard ist am 10* November 1938 ge- 1 war verheiratet mit Maria Ehe sind drei Söhne hervorgegangen% 1c Wilhelm losef : geboren am 2o Jos 3* geboren am Landwirt , 1905 gestorben am 17* Dezember 1944, früher Landwirt, zuletzt Hutfabrikant, ls PlBfe (Antragsteller) , Dr, med.i Hautarzt, geboren am Zum Nachlaß des Erblassers gehört außer der Besitzung die einen Einheitswert von 55 300 DM hat, die s Gutes KjSHBBBPin Größe von rund 400 Morgen! sitz in HBBBIwurde seit der Übernahme durch er, wie folgt, bewirtschaftets Die Hofgebäude zu dem Kriegsende zur Unterbringung von Landarieno Das Land wurde hauptsächlich vom Keuschhof chafteto Nach dem Kriege wurden die Hofgebäude mlage von 7 Morgen an einen Flüchtling verpach-ktober, 1952 werden sie von dem Landwirt ViBMP itere 11 Morgen, die bis 1952 wirtschaftlich gehörten, wurden seit dieser Zeit mit 9 Mor-und'mit 2 Morgen dem Gärtner Be( m Pachtung ä? Der Grundbe den Erblass dienten bis beiterfa.mil aus bewirts mit einer ü teto Seit 0 genutzt</ We zu dem iwirt gen dein lan zur Nutzung überlassen,, Etwa 2,5 Morgen sind an zwei andere Landwirte verpachtete 10,5 Morgen sind Autobahngelände Der Rest isp wirtschaftlich beim KlHHHHlverblieben0 schaftsg zeitig wu Durchführung der Umlegung im Jahre 1952 steht esitz des Erblassers in den Grundbüchern von Bl BSBHHi Bd Bl und LI eingetragen,. Im Grundbuch von F(HHB war des ErbhofVermerks am 16„ Juli 1948 der Hofver-etragen worden , der jedoch auf Antrag des Antraggemäß Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts, dem dtumsverhältnisse nicht bekannt waren, am 27; De-•9 gelöscht worden. Auf Ersuchen des Landwirt-ichts ist am.17<> September 1956 im Grundbuch von der Hofvermerk wieder eingetragen worden. Gleich-irde auch in den beiden anderen Grundbüchern die chaft vermerkt. er ns Dur ten der stand d.e gegensei Barschafi sowie zu vermögen v om 'i 0.. seinem A1j> dem und heißt es meine Söi die beid die Pach jenige, h Ehe- und Erbvertrag vom 29, September 1903 hat-Erblasser und seine Ehefrau für ihre Ehe den Güter-1 Errungenschaftsgemeinschaft vereinbart und sich ig das gesamte Mobiliarvermögen mit Ausnahme der , der ausstehenden Forderungen und Wertpapiere, ■ lebenslänglichen Nutznießung das gesamte übrige vermachte.In einem privatschriftlichen Testament September 1937 bestimmte Bernhard P|Bl? daß nach leben sein Sohn Hans den Erbhof HflHBl mit leben-otem Inventar erhalten solle. In dem Testament weiters MFür den Fall, daß ein zweites Gut für Ijme Wilhelm oder Josef nicht gepachtet ist, werfen n Söhne Wilhelm und Josef das Los, wer von beiden ;ung mit lebendem und totem Inventar bekommt0 Der- der den Kl nicht bekommt, erhält 100 000 RM Das Nachiaßgericht hat auf Antrag des Antragsgegners und seiner Mutter am 4, März 1939 einen gemeinschaftlichen und seinen Erbschein erteilt, wonach Bernhard P| von seiner Witwe drei Kindern zu je 1/4 beerbt worden ist, und diesen Erbschein, nachdem der Antragsteller eine: Berichtigung dahin beantragt hatte, daß er Anerbe des Erbhofs in geworden sei, am 3« Mai 1939? weil es die Bauernfähigkeit des. Antragstellers 'auf Grund einer Stellungnahme uernführers verneintedahin ergänzt, daß die des Anerben Vorbehalten bleibe0 Auf den Hinweis des Nachlaßgerichts, daß vor Feststellung der Bauernfähig-keit des im Testament benannten Anerben durch das Anerbengericht eine erbscheinsmäßige Entscheidung über die Hof-nicht treffen lasse, teilte der Antragsteller, in Berlin als Arzt tätig war, durch einen Notar des Kreisba Bestimmung folge sich der damals dem Anerbengericht mit, daß er bereit sei, den Erbhof zu übernehmen und nach oder Köln überzusiedeln, wenn das Anerbengericht ihm den Erbhof zuspreche * Falls die Übernahme des Erbhofes durch ihn vom Anerbengericht geneh-seien-seine Brüder Wilhelm und Josef bereit, n auf den Erbhof zu verzichten* Der Antragstei-weiter an, ob Bedenken dagegen beständen, daß mint werde aus drücklic ler fragte schäfte, so lasseo Das 10, August er den Erbhof für die nächsten. Jahre nicht selbst bewirt- ndern durch einen Verwandten bewirtschaften Anerbengericht antwortete mit Schreiben vom: 1939? gegen die Übernahme des Erbhofs beständen keine Bedenken, wenn der Antragsteller seinen ständigen Wohnsitz nach Köln, verlege * Ob er sich in diesem Fall bei der Bewirtschaftung der Unterstützung durch einen Verwalter bediene, stehe im frei«, Am 7, Oktober 1939 bat der An-mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen und Verhältnisse die Sache auf unbestimmte Zeit tragsteiler politischen ruhen zu lassen. Da die Beteiligten in der Folgezeit nichts unternahmen? ist das Verfahren während des Krieges unbearbeitet geblieben und nach dem Kriege nicht wieder auf-genommen worden* Jia Jahre 1950 hat der Antragsteller 'beantragt, ihm ein HörfolgeZeugnis dahin zu erteilen, daß er Hoferbe des Hofes j.n geworden sei» Da gegen seine Wirtschafts- fähigkej.t Bedenken bestanden und Vergleichsverhandlungen unter den Beteiligten schwebten, ist das Verfahren erst weitergeführt worden.; als der Antragsgegner im Januar 1955 für sich die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses beantragte Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat durch Beschluß vom 14 - April 1956 ausgesprochen, daß der Antrags-gegner nach dem Tode seines Vaters Hoferbe geworden sei. In den Gründen des Beschlusses heißt-es., daß wegen Wirtschaftsunfähigkeit des Antragstellers das.Hoffolgezeugnis dem Antragsgegner zu erteilen sei. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers; die auf Zurückweisung des Antrags des Antragsgegners gerichtet war, hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Beschwerde an trag weiter. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (.§ 24 Abs 1 LwVG) und auch keiner der Bälle des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG vorliegt, nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs 2 Nr i LwVG- be zeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Oberlandesgericht hat die Erbhofeigenschaft der Besitzung des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes bejaht, auf den Erbfall Höferecht angewandt, die Wirtschaftsfähig- keit des Antragstellers verneint und den Antragsgegner als Hof erben angesehen-* lie Hechtsbeschwerde macht, soweit es sich um die Frage der Hofeigenschaft der Besitzung des Erblassers handelt, geltend*, das Beschwerdegericht sei von Entscheidungen .des Bundesgerichtshofs abgewichene h che , daß die nach rechtsbeg standen Kriegsve: 27, Septe mit § 32 der Nicht daß die weggefall Fünfjahre Richtigke bar gewo liehen W schaft eh zu dem Tode Bes itsung s es sen,, Mit die Hecht Rechtsbes erkennend RechtdLan § 5 Abs 1 ) Bas' Ober 1 andesgericht kommt auf Grund der Tatsa-die Eintragung der Besitzung in die Erbhöferolle, § 1 Abs 3 HEG nur rechtserklärende und keine rundende Bedeutung hatte, länger.als 5 Jahre herunter Anwendung des § 5 Abs 1 der Zweiten reinfachungs-Verordnung für das Erbhofrecht vom mber 1944 - 2C EHKV - (RGBl I, 238) in Verbindung Abs 1 EHVfÖ, wonach ein Antrag auf Feststellung erbhofeigenschaft nur damit begründet werden kann, Voraussetzungen der Erbhofeigenschaft nachträglich en sind, zu dem Ergebnis, daß mit dem Ablauf der sfrist die an sich widerlegbare Vermutung für die it der Eintragung in der Erbhöferolle unwiderleg-ijden sei und nur durch den Nachweis des nachträg-egfalles der Voraussetzungen für die Erbhofeigen-tkräftet werden könne, Da solche Veränderungen bis des Erblassers nicht vorgenommen seien, habe die im Zeitpunkt des Erbfalles Erbhofeigenschaft be- diesen Ausführungen ist das Beschwerdegericht, wie sbeschwerde zutreffend darlegt, von der in der chwerdebegründung angeführten Entscheidung des en Senats vom 26, November 1952 (V BLw 58/52, dw 1953, 47) abgewichen, wonach die Vorschrift des der 2c EHKV auf solche Hechtsvorgänge, die sich vor ihrdm Inkrafttreten (15- Oktober 1944) ereignet haben* keine Abwendung finden kann, Soweit das Oberlandesgericht die Erbhofeigenschaft.der Besitzung des Erblassers im Zeitpunkt d€'s Erbfalles (10* November 1938) unter Anwendung des §5 Abs 1 der 2> EHKV bejaht hat, liegt deshalb eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG vor. Diese Abweichung vermag jedoch die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen0 § 24 AJos 2 Nr 1 LwVG setzt voraus* daß der angefochtene Beschluß auch auf der Abweichung beruhte Die Abweichung muß also für die Entscheidung ursächlich gewesen sein0 Diese Ursächlichkeit ist nur dann zu bejahen* wenn das Oberlandesgerieht ohne die geltend gemachte Abweichung anders entschieden haben würde (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 11t Dezember 1956, V BLw 43/56, RechtdLandw 1957, 76) 0 Dies ist nicht der Ball* Das Oberlandesgericht hat unabhängig von der Eintragung in der Erbhöferolle die Erage der Erbhofeigenschaft auch auf Grund des tatsächlichen Zustandes der Besitzung im Zeitpunkt des Erbfalles geprüft* Es führt dazu auss Es bestehe keine Veranlassung* die Entscheidung des Anerbengericht s. das nach eingehender Besichtigung die Hofgebäude als fÜJ den Erbhof ausreichend bezeichnet habe, als unrichtig anzüseheno Wenn auch die Hofgebäude nach den überreichten Photos und Skizzen einfacher Art seien, so bestehe doch kein Zweifel, daß sie für eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Hofes ausreichten, da außer einer aus Küche mir Unters teilraum sowie vier Wohn- und Schlafzimmern bestehenden Wohnung ein Kuhstall für 10 bis 12 Kühe, ein kleiner Viehstall, ein offener Geräteschuppen und eine Eeldscheune vorhanden seien* Überdies sei zu erwarten gewesen, daß die Gebäude erweitert würden, wenn ein Mitglied der Pamilie PJd^äie Besitzung in selbständige Bewirtschaftung nehmen würde, womit man habe rechnen können, weil ungewiß gewesen sei, ob die Pachtung des Keuschhofes auf die Dauer habe gehalten werden können, haß der Erblasser nach Übernahme der Besitzung die Hofstelle nicht zu dem Mittelpunkt seines Betriebes gemacht habe? sei auf die Pachtung des 400 Morgen großen K.euschhofes zurückzuführen 5 von dessen Gebäuden aus er den gesamten durch den Erwerb der streitigen Besitzung vergrößerten Betrieb bewirtschaftet habec Dies sei jedoch im Hinblick auf eine demnächstige selbständige Bewirtschaftung des Erbhofes nur eine vorübergehende Maßnahme gewesen, die der Erbhofeigenschaft in diesem Zeitpunkt jedenfalls keinen Abbruch getan habe* Ob die Hofstelle etwa inzwischen durch länger dauernde Vermietung oder Verpachtung zweckentfremdet und dadurch nachträglich die Hofeigenschaft verloren gegangen sei, könne auf sich beruhen*'Die Hof-steile sei jedenfalls bis zu dem Tode des Erblassers nicht aufgegeben worden. Die Besitzung habe somit im Zeit- punkt des danach nie das Oberla eigenschaf rolle ausg schaft bej Erbfalles Erbhofeigensehaft gehabt* Es trifft ht zu, daß,'wie die Hechtsbeschwerde meint, ndesgericht bei der Beurteilung der Erbhof-t lediglich von der Eintragung in der Erbhöfe-egangen seiund nur deshalb die Erbhofeigenaht habe, weil die Voraussetzungen der Erbhofeigenschaft nicht nachträglich weggefallen seien, Bas Beschwerdegericht ist vielmehr unabhängig hiervon auf G-rund der getroffenen Pest Stellungen über den tatsächlichen Zustand der Besitzung im Zeitpunkt des Erb- falles zu inen. Der a der gelten b) Besitzung gegen der Schluß des einer Bejahung der Erbhofeigenschaft gekom-ngefochtene Beschluß beruht deshalb nicht auf d gemachten Abweichung. Bei der Prüfung der Erbhofeigensehaft der des Erblassers ist das Oberlandesgericht ent-Auffassung der Hechtsbeschwerde von dem Be-Bundesgerichtshofs vom 26, November 1952 Erbhofei Das vom (BGrHZ 8,109 = RechtdLandw 1953? 16) nicht abgewichen. Diese Entscheidung befaßt sich mit der Hofeigenschaft beim Erwerbsgartenbau5 insbesondere auch mit der Frage» unter welchen Voraussetzungen bei einem Gartenbaubetrieb das Vorhandensein einer Hofstelle im Sinne der Höfeordnung zu bejahen ist. In den Gründen des Beschlusses wird» wie die Rechtsbeschwerde richtig hervorhebt? ausgeführt» daß der Begriff der .landwirtschaftlichen Besitzung etwas anderes und mehr sei als der Besitz mehrerer einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke» vielmehr eine wirtschaftliche Einheit erfordere» die vor allem eine Hof stelle, haben müsse 0 Im Anschluß daran heißt, es unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Reichserbhof“ gerichts und des Erbhofsgerichts Stuttgarts "Unter Hofstelle ist eine mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bebaute Fläche zu verstehen, von der aus die Bewirtschaftung der wirtschaftlichen Einheit erfolgt, die den Mittelpunkt der Wirtschaft -bildet 0,T Von diesem Grundsatz sei, so meint die Rechtsbeschwerde. das Oberlandesgericht ab-gewichen-c Nach dem festgestellten Sachverhalt habe der Erblasser den Grundbesitz ohne das dazugehörige Wohnhaus erworben«, Die Ländereien hätten durch die Abtrennung von der früheren Hof stelle ebenso, wie diese die .genschaft verloren und auch nicht wiedererlangt0 Erblasser errichtete Wohngebäude habe - abgesehen davon, daß es hierzu auch in keiner Weise geeignet gewesen sei - niemals einer bäuerlichen Familie als Wohnung gedient,, sei vor allem niemals Bitz und Mittelpunkt eines landwirtschaftlichen Betriebes gewesene, In dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalles sei noch keines der vom Erblasser erworbenen Grundstücke von der neuen Hofsteile aus bewirtschaftet worden. Daß es sieh dabei nicht nur um einen vorübergehenden :Zustand gehandelt habe, ergebe sich daraus, daß die Bewirt' sehaftung der Ländereien sich bisher nicht geändert habe „ Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Abweichung liegt nicht vor* Die in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführte Entscheidung des erkennenden Senats vom 26, November 1952 betrifft zwar nicht die Erbhofeigenschaft, sondern die Präge der Hofeigenschaft o In beiden Fällen handelt es sich jedoch bei der Frage, welche Anforderungen an den Begriff der Hofstelle zu stellen sind, um die Beurteilung der gleichen Rechtsfrage, so daß, wenn das Beschwerdegericht den Begriff der Hofstelle anders ausgelegt hätte, als dies im Beschluß vom 26 November 1952 geschehen ist, eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Hr 1 LwVG- zu bejahen sein würde „ Der von der Rechtsbeschwerde zitierte Satz aus den O-ründen des Beschlusses vom 26, November 1952 könnte zwar, wenn man ihn für sich allein betrachtet, dahin verstanden werden, daß die Hofeigenschaft auch die tatsächliche Bewirtschaftung der Ländereien von der Hofstelle aus erfordere , so daß, wie die Rechtsbeschwerde meint, für die Entstehung der ErbhofEigenschaft der Besitzung des Erblassers nicht der vom Oberlandesgericht angenommene Zeitpunkt der Errichtung der Hofstelle maßgebend sei, sondern der Zeitpunkt in Betracht komme, in dem die Ländereien von der Hofstelle aus in Bewirtschaftung genommen würden. Eine solche Auffassung ist jedoch in dem Beschluß vom 26. November 1952 - abgesehen davon,daß der Sachverhalt zu einer Erörterung dieser Frage keinen Anlaß gab - nicht zu dem Ausdruck ge- kommen. Aus dem Zusammenhang der Gründe, insbesondere dem Hinweis auf § 1 HöfeO, ergibt sich lediglich daß die Beurteilung der Hofeigenschaft auf das Vorhandensein einer zür Bewirtschaftung der Besitzung "geeigneten" Hofstelle abgestellt wurde. Selbst wenn jedoch die Entscheidung im Sinne der Rechtsbeschwerde aufzufassen wäre und eine Abweichung zu bejahen sein sollte, wäre dies unbeachtlich? weil für die Frage der Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Hr 1 LwVG- auf den neuesten Stand der Rechtsprechung der in Betracht kommenden Gerichte abzustellen ist (vgl Beschluß vom 7. Dezember 1954 , V BIjW 48/54, RechtdLandw 1955? 75),. Aus neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergibt sich? daß? wenn eine geeignete Hofstelle vorhanden ist? die Hofeigenschaft nicht schon dann "zu verneinen ist, wenn die Ländereien nicht tatsächlich von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden. Im Beschluß vom 27o Januar 1953 (V BLw 106/52, RechtdLandw 1953? 109) hat der Senat in einem Fall? in dem die Hofstelle seit 1922 für den landwirtschaftlichen Betrieb stillgelegt war und die Ländereien verpachtet waren, ausgeführt? daß eine Hofstelle durch Stillegung allein ihren Charakter als "geeignete1* Hofstelle im Sinne des § 1 Pachtung Höf0 nicht verliere und deshalb trotz Ver-der Ländereien und Niehtnutzung der Hofstel- tung der ansieht ? § 24 Abs le sei 1922 der gesamte Grundbesitz während der Geltung des Reichserbhofgesetzes Erbhof geworden sein könne (vgl auch Beschluß vom 22, November 1956 , V BLw 42/56)o Soweit das gberlandesgericht mit der Errich-Hofsteile die Erbhofeigenschaft als gegeben liegt danach eine Abweichung im Sinne des 2 Nr 1 LwVG nicht vor. Die Frage, ob die Auffassung des Besehwerdegeriehts, die Besitzung des Erblassers sen, zutref würde , könn de geprüft Beschwerde, oder Rechts nicht einge 2. 33 machte Abwe Testaments macht dazu rechnet , da 13 - sei im ^eitpunkt des Erbfalles Erbhof gewe-fend ist oder rechtlich zu beanstanden sein te erst bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerwerden j so daß auf das Vorbringen der Rechts-soweit sie die tatsächlichen Feststellungen ausführungen des Beschwerdegerichts bekämpft, gangen werden kann „ ie weiter von der Rechtsbeschwerde geltend ge-iohung bezieht sich auf die Auslegung des vom 10, September 1937= Die Rechtsbeschwerde geltend, der Erblasser habe nicht damit ge-ß dem Antragsteller die Wirtschaftsfähigkeit n würde, wie es durch die angefochtene Ent-atsächlich geschehen sei = In einem solchen fege der ergänzenden Testamentsauslegung zu ermitteln, Was der Erblasser bestimmt haben würde, wenn er vorausschauend eine solche Entscheidung in Betracht en würde. Der Erblasser habe nicht etwa ei-den älteren als Bandwirte ausgebildeten Söh-den Antragsteller, obwohl er Mediziner sei, bestimmt. Hieraus könne gefolgert werden, lieh den ernstlichen Willen gehabt habe, dem Scheidung t Fall sei im gezogen hab nen der bei ne, sondern zu dem Anerben daß er wirk sich auch a die Pachtung des K Erblassers nicht fests stellers ni der Auslegu werden, der lassers in rend seine Antragsteller auf jeden Fall den Hof zuzuwenden, wie us seinen Anordnungen über die Nachfolge in ergebe* Dieser Wille des könne, auch wenn er infolge der angeblich teilbaren Wirtschaftsfähigkeit des Antrag-cht unmittelbar durchführbar sei:? doch im Wege ng und Umdeutung des Testaments verwirklicht V Antragsteller habe nach dem Willen des Erb-jedem Fall den Erbhof bekommen sollen, wähle iden älteren Brüder von der Nachfolge in 4 ~ den Hof ausgeschlossen seien* Der Antragsteller sei sorait leim Tode des Vaters der einzige hoferbenberech tigte Abkömmling gewesen» so daß es? da die Höfeordnung Anwendung finde9 auf die Wirtschafts!ahigkeit des Antragstellers nicht ankomme* Das Beschwerdegericht habe sich mit der ergänzenden Testamentsauslegung überhaupt nicht befaßt und sei damit von den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 10* November 1949 (NJW 1950, 64) und des erkennenden Senats vom 9* Juli 1956 (V BLw 9/56» E.echtdLandw 1956» 299) abgewichen* Nach den angeführten Entscheidungen ist es Auf gäbe des Richters* bei der Testamehtsauslegung den Willen des Erblassers zu verwirklichen und bei sachli chen oder persönlichen Veränderungen seit der Errichtung des Testaments im Wege der sog» ergänzenden Auslegung zu ermitteln, was nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als von ihm gewollt anzusehen ist, sofern er vorausschauend das spätere Ereignis in Betracht gezogen hätte* Das Beschwerdegerieht hat die Präge der ergänzenden Testamentsauslegung nicht erörtert» Ob darin allein schon eine Abweichung von den Grundsätzen der erwähnten Entscheidungen liegen würde 5 mag dahingestellt bleiben* Auch wenn dies der Pall sein sollte» würde damit die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründet werden können» weil die angefochtene Entscheidung nicht auf dieser Abweichung beruht* Auch eine ergänzende Testamentsauslegung würde nach Auffassung der Rechtsbeschwerde zu einer Erbeinsetzung des Antragstellers führen» Dieser würde jedoch nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts gemäß § 6 Abs 5 Satz 2 HöfeO wegen fehlender Wirtschaftsfähig- kömmlinge. Anfall des beschwerde keit nur dann nicht als Hoferbe ausseheiden, wenn im Zeitpunkt des Erbfalles unter den gesamten Abkömmlingen des Erblassers keine wirtschaftsfähige Person vorhanden gewesen wäre. Die Präge., ob bei Anwendung dieser Torschrift-,■ wie das Beschwerdegericht meint, Ab- die. auf die Erbschaft verzichtet oder den Hofes ausgeschlagen haben, unberücksichtigt bleiben müssen, kann erst bei Zulässigkeit der Rechts- geprüft werdenn Das Oberlandesgericht hat weil der Antragsgegner weder auf die Erbschaft verzichtet noch den Anfall des Hofes ausgeschlagen habe, die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers für erforderlich gehalten.. Es würde somit, auch wenn es das Te-Sinne der Rechtsbesehwerde ausgelegt hätte, für die Hofnachfolge des Antragstellers dessen Wirtschaft sfähigkeit vorausgesetzt haben und deshalb zu ren Entscheidung gekommen sein. Der ange-chluß beruht danach, wenn die geltend ge-ichung zu bejahen sein sollte, nicht auf chung. keiner ande fochtene Be machte Abwe dieser Abwe 3,' P die Vernein stellerso ie Rechtsbesehwerde wendet sich auch gegen ung der Wirtschaftsfähigkeit des Antrag- aj persönlich Wirtschaft der Lage se mäßig zu be des Antrags zu Hause au ten und in Das Oberlandesgericht hat die Beteiligten gehört. Es geht aus von dem Begriff der sfähigkeit, wonach der Erwerber jederzeit in in müsse, selbständig den Hof ordnungswirt schäften« Es erörtert den Werdegang tellers, der während seiner Schulzeit nicht f dem Hof, sondern bei Verwandten, Bekann-Internaten untergebracht gewesen sei. Hach der Reifeprüfung im Jahre 1930 habe er an verschiedenen Universitäten Medizin studiert und sich in dieser Zeit nicht auf dem elterlichen Hof aufgehalten0 Hach Ablegung des medizinischen Staatsexamens im Jahre 1936 habe er in. Berlin an Krankenhäusern und Kliniken ärztliche Dienste geleistet, bis er im Jahre 1940 kränkenhausdienstverpflichtet und zur Wehrmacht einberufen worden sei« Hach dem Kriege habe er nach Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft in der Zeit, in der er sich infolge der politischen Verhältnisse nicht in der von ihm erstrebten Weise habe betätigen können, auf dem Hof gelebt, ohne dort jedoch entscheidend landwirtschaftliche Arbeiten verrichtet zu haben«. Der Antragsteller sei somit auf einen typischen nichtland-wirtschaftlichenBeruf vorbereitet wordene Irgendeine landwirtschaftliche Ausbildung habe er nicht gehabt. Er habe auch keine selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt.. Die gelegentliche Mitarbeit auf dem elterlichen Hof während der Schulund Universitätsferien habe ihm nicht solche Kenntnisse vermittelt, daß er im Zeitpunkt des Erbfalles zur selbständigen Bewirtschaftung des Hofes in der Lage.gewesen wäre, auch wenn er, wie er vorgetrage , mit dem Vater in einer besonders engen Weise- an der Rührung des Hofes teilgenommen habe, da eine solche auf die Freizeit beschränkte Teilnahme ihm nicht die zur selbständigen Bewirtschaftung des Hofes erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt habe. Hinzu komme, daß der vor den Toren der Stadt Köln gelegene Hof mit seinen 86 Morgen Ackerland eine intensive Bewirtschaftung erfordere-Über die hierzu nötigen Kenntnisse und Erfahrungen und die erforderliche körperliche Gewöhnung verfüge der Antragsteller als Hautarzt nicht, auch wenn man berück- junger Arz bisheriges sichtige, daß er einer der Söhne eines tüchtigen Großbauern sei, Er habe auch neben der beruflichen Inan-spruchnahme eines Hautarztes in einer Großstadt gar keine Zeit und Gelegenheit, sifch den jeweiligen Erfordernissen des Hofes in der notwendigen Weise zu widmen. Der Antragsteller sei im Zeitpunkt des Todes des Waters als ; in Berlin tätig gewesen und habe, wie sein Verhalten zeige, ernstlich nie daran gedacht, unter Aufgabe seines Arztberufes den Hof zu bewirtschaften oder auch nur vorübergehend neben der Arztpraxis sich landwirtschaftlich ausbilden zu lassen. Aus welchen wirtschaftlichen Erwägungen heraus der Vater den ärztlich ausgebildeten Sohn zu dem Anerben bestimmt habe, könne auf sich beruhenc Die Erbeinsetzung als solche vermöge dem Antragsteller die fehlende Wirtschaftsfähigkeit nicht zu verschaffen.. Die damalige Bereitschaft des Anerbengerichts und des Kreisbauernführers, die gegen die Übernahme des Hofes durch den Antragsteller geäußerten Bedenken unter gewissen Voraussetzungen zurückzustellen, sei lediglich als ein Entgegenkommen gegenüber der Familie aber nicht als Bejahung der Bauernfähigkeit des Antragstellers zu bewerten» Der Antragsteller sei auch ohne die spateren Kriegsereignisse ernstlich nie bereit gewesen, sich auf dem Hof anzusiedeln und von dort aus die Landwirtschaft und die Arztpraxis zu betreiben» Die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers sei erst recht zu verneinen, wenn man berücksichtige, daß sein älterer Bruder Wilhelm sich dauernd landwirtschaftlich betätigt und inzwischen durch langjährige selbständige Bewirtschaftung des Pachtgutes' seine Wirtschaftsfähigkeit eindeutig unter Beweis.'gestellt habe. b) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Ober-landesgjericht habe ohne ausreichende Ermittlungen dem Antragsteller die Wirtschaftsfähigkeit abgesprochen und sei damit von den Beschlüssen des erkennenden Senats vom 20, Februar 1951 (V BLw 121/49? RechtdLandw 1951?'216) und 29= April 1952 (V BLw 112/51? RechtdLandw 952? 270) abgewichen., Es trifft nicht zu? daß? wie die Rechtsbeschwerde meint? nach den angeführten Entscheidungen bei der Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit eines Bauernsohnes stets auch die weiter vorhandenen Söhne auf ihre Wirtschaftsfähigkeit hin geprüft werden müßten, In den vorerwähnten Entscheidungen wird ausgeführt? daß? wenn mehrere in gleich nahem Verhältnis zu dem Erblasser stehende Bewerber vorhanden sind? an die Wirtschaftsfähigkeit strenge Anforderungen zu steilen seien, Dies darf.jedoch, wie in dem Beschluß vom 20o Februar 1951 zu dem Ausdruck kommt? nicht dazu führen? daß unter den.gesetzlichen Erben der jeweils beste Landwirt ausgesucht wird. Von diesem Grundsatz ist das Beschwerdegericht nicht dadurch abgewichen, daß es die Wirtschaftsfähigkeit des beim Tode des Vaters noch lebenden Sohnes Josef nicht geprüft hat. Das Oberlandesgericht hat auch nicht etwa bei der Beurteilung der Wirt Schaftsfähigkeit des Antragstellers die Kenntnisse und Fähigkeiten der Beteiligten gegeneinander abgewogen und danach den geeignetsten Bewerber für wirtschaftsfähig erklart; sondern lediglich dem Antragsteller? dessen Wirtschaftsfähigkeit es verneint? die nach seiner Auffassung zweifellos vorhandene Wirtschaftsfähigkeit des gegners gegenübergestellt8 Eine weitere Abweichung erblickt die Rechtsbeschwerde darin? daß das Öberlandesgericht die Wirtschaft fähigkeit des Antragstellers nach seinem Werdegang.verneint hat, ohne seine tatsächlichen Kenntnisse und Fähigkeiten selbst näher zu prüfen. Bei der Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit handelt es sich, soweit nicht der Begriff der Wirtschaftsfähigkeit selbst in Krage steht,'um tine Tatfrage, weil die an die Wirtschaftsfähigkeit zu stellenden.Anforderungen sich vor allem nach der Art und Gröi3e des in Betracht kommenden Hofes richten und deshalb in den einzelnen Fällen durchaus verschieden sindy Die Abweichung im Kalle des § 24 2 Ir 1 IiWVG bedeutet dagegen die abweichende Beur- teilung einer Rechtsfrage,, Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kann deshalb nicht allein damit begründet werden, daß das Besehwerdegericht den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt habe. Über Art und Umfang der notwendigen Ermittlungen hat das Gericht nach freiem Ermes- sen zu ent8 Wenn der er cheiden (§9 LwVG in Verbindung mit § 12 FGG) ennende Senat in dem der Entscheidung vom 29-. April 1952 zugrunde liegenden Kall die vom Beschwerdegericht bejahte Wirtschaftsfähigkeit der Tochter eines Bauern beanstandet und nach Lage der Sache eine mündliche Prüfung durch die sachkundigen Beisitzer des Beschwerdegerichts für geboten erachtet hat, so bedeutet das nicht, daß eine solche Prüfung in allen Käl-len, in denen es sich um die Beurteilung der Wirtschaft sfähigkeit handelt, erforderlich sei. Las Beschwer degerioht ist, indem es nach Anhörung der Beteiligten unter Berücksichtigung der Art und Größe des Hofes die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers im Zeitpunkt des Erbfalles schon nach seinem Werdegang verneint hat, icht von den angeführten Entscheidungen so daß die Krage, ob etwa das Beschwerde-e Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht nachprüfbar ist. abgewichen, gericht sein verletzt hat Eine Abweichung von dein Beschluß des Senats vom 11... Mäfrz 1952 (V BBw 13/51-, NJW 1952, 1 1 10 Nr 21) liegt entgegen der Auffassung der Hechtsbeschwerde eben-falls nicht vor.. Der Antragsteller meint, das Oberlan-desgerlcht habe den in dieser Entscheidung enthaltenen Grundsatz, daß bei der-Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit in besonderen Ausnahmefällen ein milderer Maßstab gerechtfertigt sei, nicht beachtet. Ein solcher Ausnahmefall sei hier gegeben, weil bei; Verneinung der Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers der 'Antragsgegner nicht nur den Hof, sondern auch die große Pachtung mit dem wertvollen Inventar erhalten würde.obwohl er bereits 52 Jahre alt, unverheiratet und kinderlos sei, während sehr wohl die Möglichkeit bestehe, daß später einmal eines der Kinder des Antragstellers als Bauer den Hof in Selbstbewirtschaftung nehmen werde. In dem der Entscheidung vom 11, Marz 1952 zugrunde liegenden Fall handelte es sich um die Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit eines Bauernsohnes, der eine mildere Beurteilung zu seinen Gunsten daraus herleiten wollte, daß er der letzte Sproß der Familie sei und es unbillig erscheine, wenn ihm die Zuziehung eines Verwalters bei der Bewirtschaftung des Hofes versagt würde. Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Im übrigen hat der Senat ausgeführt, daß Billigkeit serwägungen immer nur in besonderen Ausnahmefällen einen milderen Maßstab bei der Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit rechtfertigen könnten, und weiter bemerkt, das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines solchen Ausnahmefalles müsse grundsätzlich Sache der tat-richterlichen, vom Rechtsbeschwerdegericht daher nicht nachprüfbaren Würdigung sein. Bas Beschwerdegericht hat zwar keine Erörterungen darüber angestellt, ob ein be- sonderer Ausnahmefall gegeben sei? der die Berücksichtigung von .Billigkeitserwägungen zulasse. Es kann jedoch nicht angenommen werden? daß das öberlandesgericht bei dem ihm bekannten Sachverhalt die Rechtsfolgen, die bei Verneinung der Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers eintreten? übersehen habe» Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Hr 1 LwVG? die stets eine unterschiedliche Beurteilung einer bestimmten Rechtsfrage erfordert liegt somit nicht vor? so daß die Präge? ob das Vorbrin- gen der Re mildere Be tragstelle chtsbeschwerde überhaupt geeignet wäre? eine urteilung der Wirtschaftsfähigkeit des An-rs zu rechtfertigen? nicht nachprüfbar ist. U Pie Rechtsbeschwerde mußte deshalb, da die hier allein in Betracht kommenden Voraussetzungen des § 24 Abs 2 Hr 1 LwVGr nicht gegeben sind? als unzulässig verwor en werdeno Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 LwVCt- Brc Tasche Br. Hückinghaus Br. Piepenbrock