* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

1« April 1951 für die Dauer eines Jahres zu einem Pachtzins von 550 DM an den Antragsteller,, In dem Vertrage wurde vereinbart, dass sich das Pachtverhältnis jeweils um ein Jahr verlängern solle, falls es nicht vier Wochen vor Ablauf von einemder Vertragsteile schriftlich gekündigt werde«, Der Antragsteller hat am 6« April 1955 beantragt * die Kündigung für unwirksam zu erklären und gegebenenfalls den Pachtvertrag auf angemessene Zeit zu verlän ■ gern« Zur Begründung hat er ausgeführt, er würde bei einer Beendigung des Pachtverhältnisses seine Existenz verlieren und um die Früchte seiner Arbeit gebracht werden* da sich diese bei dem zur Zeit des VertragsSchlusses herun-tergewirtschäfteten Anwesen erst jetzt auszuwirken beginne. Das Beschwerdegericht hat den Pachtschutzantrag als rechtzeitig gestellt angesehen und ist bei seiner Entscheidung in der Sache selbst davon ausgegangen, dass es sich um einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Pachtvertrag handle, der unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt worden sei und damit am 31« Ende des im Jahre 1957 endenden PachtJahres mit einer einjährigen Kündigungsfrist zulasse, sofern nicht das Gericht die Pachtdauer auf Antrag des Pächters für angemessene Zeit festgesetzt oder der Verpächter bis zu dem Ende des Jahres 1954 gekündigt habe und auch eine Vereinbarung der Vertragsteile über ein kalendermässig bestimmtes Ende der Pacht nicht getroffen worden sei0. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, dass, da die Kündigung nicht schon im Jahre 1954, sondern erst am 19« Februar 1955 ausgesprochen worden sei, der Pachtvertrag erst zu dem 51o März 1957 mit einjähriger Frist gekündigt werden könneo Daraus folgert sie die Unwirksamkeit der von Mühlbauer ausgesprochenen Kündigung und den Fortbestand des Pachtverhältnisses bis zu dem 31« März 19570 Ihrer Ansicht nach beruht die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des § 14 LPG« Ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht ist die Rechtsbeschwerde ferner gegeben, wenn dieses von einer Entscheidung der in § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG gekennzeichneten Gerichte abgewichen ist und seine Entscheidung auf dieser Abweichung beruhte Eine Abweichung des Oberlandesgerichts im Sinne dieser Vorschrift behauptet der Antragstaller selbst nicht« Um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder die Unzulässigkeit der Beschwerde (§ 24 Abs 2 Nr 2 LwVG) handelt es sich hier auch nicht« Danach ist keine der Voraussetzungen erfüllt, von denen § 24 LwVG die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde abhängig macht« Die Rechtsbeschwerde ist danach unzulässig« Es konnte infolgedessen auf die Sache selbst und damit auf die Frage einer Verletzung des § 14 LPG, der möglicherweise für den Räumungsprozess von Bedeutung ist (nur zu diesem Zweck ist der Hinweis auf § 14 LPG in der Verfügung vom 14« September 1955 erfolgt), nicht eingegangen werden«

Zitierte Normen: § 24 LwVG
ZeitAnwesenKündigungLPGNrRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

V.BLw 52/55
/ ;
B e s c h ?l u 3 s
In der Landwirtschaftssache
 des Landwirts Oskar C( h..lo B^D? Nr
 in V(
hei Nl
 Antragstellers, Beschwerde— und Recht sbeschwerde-führerSo
 vertreten durchg Rechtsanwalt
m
' o
gegen
 die Eheleute Franz und Anna St( Nr fjp,
 in N(
hl» B(
Antragsgegner9 Beschwerde- und Rechtsbeschwerde-geg'ner»
vertreten durchs Rechtsanwalt
 wegen PachtSchutzes
 hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtSchaftsSachen in der Sitzung vom 25© Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0Tasche sowie der Bundesrichter Dr0Hückinghaus und X)r0 Piepenbrock
 beschlossen*
I© Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 22o Juni 1955 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, der den Antragsgegnern die aussergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat o
o Ler Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwer-deinstanz auf 1 100 DM festgesetzt«
IT
n c.
I
/
G_r ü^n_ cL_ je__g To
 Der Bauer Wolfgang	war	Eigentümer	des	landwirtschaftlichen Anwesens Nr O in	p,	das
2*2210 ha umfasst0 Diese Besitzung, die er schon seit Jahrzehnten nicht mehr seihst bewirtschaftet hatte, verpachtete M^HID durch schriftlichen Vertrag vom ^
1« April 1951 für die Dauer eines Jahres zu einem Pachtzins von 550 DM an den Antragsteller,, In dem Vertrage wurde vereinbart, dass sich das Pachtverhältnis jeweils um ein Jahr verlängern solle, falls es nicht vier Wochen vor Ablauf von einemder Vertragsteile schriftlich gekündigt werde«,
verkaufte das Anwesen durch Vertrag vom 22o Februar 1955 an die Antragsgegner, die am 28o April 1955 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurden« Am 19«. Februar 1955 hatte er das Pachtverhältnis bereits zu dem 31o März 1955 gekündigt«
Der Antragsteller hat am 6« April 1955 beantragt * die Kündigung für unwirksam zu erklären und gegebenenfalls den Pachtvertrag auf angemessene Zeit zu verlän ■ gern« Zur Begründung hat er ausgeführt, er würde bei einer Beendigung des Pachtverhältnisses seine Existenz verlieren und um die Früchte seiner Arbeit gebracht werden* da sich diese bei dem zur Zeit des VertragsSchlusses herun-tergewirtschäfteten Anwesen erst jetzt auszuwirken beginne.
Die Antragsgegner, die auf Grund der von MflHHB) ausgesprochenen Kündigung ein Räumungsverfahren anhängig gemacht haben, haben um Zurückweisung des Antrages des Pächters gebeten und sich darauf berufen, dass sie dringend auf die Besitzung angewiesen seien, da sie Flucht-
v» ^ f«
linge aus dem Sudetenland seien, der Ehemann auch Spät -heimkehrer sei und sie ein niedrig zu verzinsendes Dar-lehn nur hei alsbaldiger Übernahme der Besitzung in Eigenbewirtschaftung erhalten würden«,
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag des Pächters zurtickgewiesen« Die sofortige Beschwerde des Pächters gegen diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen«, Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er seine bisherigen Anträge weiterverfolgt« Die Antragsgegner bitten, das Rechts mittel als unzulässig zu verwerfen oder doch als unbegründet zurückzuweisen«
II.o
Das Beschwerdegericht hat den Pachtschutzantrag als rechtzeitig gestellt angesehen und ist bei seiner Entscheidung in der Sache selbst davon ausgegangen, dass es sich um einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Pachtvertrag handle, der unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt worden sei und damit am 31«
März 1955 sein Ende gefunden habe0 Es hat seiner Entscheidung den § 8 Abs 1 und 2 LPG- zugrunde gelegt und .ist bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verlängerung des Vertrages nicht dringend geboten erscheine und das Interesse der Antragsgegner an der Erlangung des Besitzes des Anwesens den Vorzug vor dem Interesse des Antragstellers an der Verlängerung des Pachtverhältnisses verdiene«
Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die Anwendung des § 8 Abs 1 und 2 LPG und meint, die Vorinstanzen hatten die Vorschriften des § 14 LPG übersehen« Sie weist
*”• ^* • *
/
/
darauf hin» dass das Beschwerdegericht zutreffend einer. Pachtvertrag von unbestimmter Dauer angenommeny aber § 1 ■ Satz ? IiPGr nicht berücksichtigt habe, der eine Kündigung eines auf unbestimmte Zeit laufenden Pachtvertrages erst für das. Ende des im Jahre 1957 endenden PachtJahres mit einer einjährigen Kündigungsfrist zulasse, sofern nicht das Gericht die Pachtdauer auf Antrag des Pächters für angemessene Zeit festgesetzt oder der Verpächter bis zu dem Ende des Jahres 1954 gekündigt habe und auch eine Vereinbarung der Vertragsteile über ein kalendermässig bestimmtes Ende der Pacht nicht getroffen worden sei0. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, dass, da die Kündigung nicht schon im Jahre 1954, sondern erst am 19« Februar 1955 ausgesprochen worden sei, der Pachtvertrag erst zu dem 51o März 1957 mit einjähriger Frist gekündigt werden könneo Daraus folgert sie die Unwirksamkeit der von Mühlbauer ausgesprochenen Kündigung und den Fortbestand des Pachtverhältnisses bis zu dem 31« März 19570 Ihrer Ansicht nach beruht die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des § 14 LPG«
III 0
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässigo
 Dieses Rechtsmittel kann nach § 27 Abs 1 DwVG nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht® Eine solche vermag indessen allein die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen, vielmehr ergeben die Vorschriften des § 24 DwVG, unter welchen Voraussetzungen dieses Rechtsmittel stattfindet® Das ist nach § 24 Abs 1 LwVG der Fall, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbesc-hwerdc in seiner

Entscheidung zugelassen hat« Das ist hier nicht geschehen. Ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht ist die Rechtsbeschwerde ferner gegeben, wenn dieses von einer Entscheidung der in § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG gekennzeichneten Gerichte abgewichen ist und seine Entscheidung auf dieser Abweichung beruhte Eine Abweichung des Oberlandesgerichts im Sinne dieser Vorschrift behauptet der Antragstaller selbst nicht« Um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder die Unzulässigkeit der Beschwerde (§ 24 Abs 2 Nr 2 LwVG) handelt es sich hier auch nicht« Danach ist keine der Voraussetzungen erfüllt, von denen § 24 LwVG die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde abhängig macht« Die Rechtsbeschwerde ist danach unzulässig« Es konnte infolgedessen auf die Sache selbst und damit auf die Frage einer Verletzung des § 14 LPG, der möglicherweise für den Räumungsprozess von Bedeutung ist (nur zu diesem Zweck ist der Hinweis auf § 14 LPG in der Verfügung vom 14« September 1955 erfolgt), nicht eingegangen werden«
»>'• 6 "
Es war mithin, wie geschehen, zu. beschliessen0 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 54? 44? 45
LwVG-o
Dr0Tasche	Dr«Hückinghaus	Dr0Piepenbrock