2) die Haustochter Magda beide in Gemeinde Bö Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt wegen Erteilung der Zustimmung zu einem Testament hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 20„ Oktober 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Frintrop und Ditges beschlossen: Soweit das Landvermächtnis zugunsten des Franz Frage kommt, werden zwar gegen die vom Oberlandesgericht erteilte Zustimmung keine Einwendungen erhoben. 1) Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß ein Grund, dem Testament die Zustimmung zu versagen, nicht gegeben sei. Im Hinblick auf den hierdurch erzielten Siedlungserfolg habe das Kulturamt keine Bedenken gegen die Genehmigung des Testaments im ganzen, wenn die Möglichkeit des Anfalles der 4,4093 ha an die zu errichtende bäuerliche Siedlerstelle durch Bestellung eines entsprechenden Vorkaufsrechts gewahrt werde. Paraüfhin habe sich Magda KflHI für den Pall, daß das Testament genehmigt werde und dann in Ausführung des Testaments ihr die für sie als Vermächtnis vorgesehenen 4,4093 ha Übertragen würden, zur Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts für den jeweiligen Eigentümer der Bauernstelle des Bruders Pranz verpflichtet. Vielmehr werde mit der Ausführbarkeit des Landvermächtnisses an Magda der Bestand der ganzen Anordnung und damit die so erwünschte Schaffung einer Bauernstelle für den Bruder Franz KHin Frage gestellt. Sie würden auch abgeschwächt durch die von Magda KflHi übernommene Verpflichtung zur Bestellung eines Vorkaufsrechts, c.uch wenn dadurch noch keine unbedingte Sicherheit für einen Anfall an die neue Bauemstelle gegeben sei. triebes des Erblassers befaßte Unter diesem Gesichtspunkt sei allerdings kein Versagungsgrund gegeben, da bei der Größe des iandabgebenden Hofes angenommen .werden könne, daß eine L&ndabgabe von 4»4093 ha auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Restbetriebes ohne Einfluß bleibe» Das Oberlandesgericht habe jedoch nicht geprüft, ob die Landzuwendung nicht zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führe» In dieser Beziehung sprächen gerade die tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts für eine Bejahung dieser Frage« Wenn, wie das Oberlandesgericht ausführe, dem Erblasser daran gelegen sei, seine damals 38 jährige unverheiratete Tochter für ihre Arbeitsleistung auf dem Hofe nicht nur mit Geld, sondern im Interesse der Erhaltung einer gewissen Wertbeständigkeit zur Hälfte mit Land abzufinden, so sei daraus ersichtlich, daß der Erblasser sich nicht so sehr durch betriebswirtschaftliche Überlegungen als vielmehr von der Erwägung habe leiten lassen, seiner Tochter eine Kapitalanlage zu ermöglichen. Die Begründung des Oberlandesgerichts, daß die Abtrennung der 4,4093 ha genehmigt werden müsse, damit Franz Kflfll eine Siedlung vom Hof erhalten könne, aei nicht überzeugend; auch bei Unwirksamkeit des Testaments würden die Beteiligten 3ich dahin einigen können, daß unter Mitv;irkung des zuständigen Kulturamts eine Siedlung für Franz geschaffen wer- Bas Oberlandesgericht geht zutreffen davon aus, daß die in dem Testament enthaltenen Landvermächtnisse nach § 16 Abs 1 Satz 2 HöfeO der Zustimmung des Gerichts bedürfen, da für ein Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichen Inhalts nach den Vorschriften des Kontrollratsgesetzes Nr 45 und der Verordnung der Britischen Militärregierung Nr 84 eine Genehmigung erforderlich wäre. Bern Testament des Erblassers ist danach die Zustimmung insbesondere dann zu versagen, wenn die Landvermächtnisse zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung oder zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen (Art IV Abs 4 Buchst c KRG Nr 45 in Verbindung mit Art III Nr 5 Buchst b BrMilRegVO Nr 84) Jedes Vermächtnis ist gesondert daraufhin zu prüfen, ob ein Grund für die Versagung der Zustimmung besteht (vgl Beschluß des Senats vom 7* Juli 1953^ 7 BLw 2/53, Rechtd-Landw 1953, 278)« Die Landzuwendung stellt bei der Größe des Hofes des Erblassers und dem Umfang 1er abzugebenden Grundstücke weder eine un wirtschaftliche Zerschlagung dar, noch führt sie zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung, da die Abtrennung der Grundstücke die Schaffung einer selbständigen bäuerlichen Siedlerstelle für den Sohn des verstorbenen HofeigentUrners bezweckt.' Die von der Rechtsbeschwerde gebilligte Auffassung des Oberlandesgerichts, daß die Landzuwendung an die Tochter des Erblassers nicht zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung führe, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat jedoch, wie auch die Rechtsbe3chwerde mit Recht geltend macht, den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung 1er Bodennutzung nicht geprüft, obwohl es in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Kulturamts die Schaffung einer Siedlersteile für Magda KflBi nicht für vertretbar hält, weil bei der Größe des Grundstücks eine selbständige landwirtschaftliche Existenz für die ledige Erwerberin nicht gegeben sei. Die Abtrennung eines einzelnen Hofgrundstücks, das keine ausreichende Existenzgrundlage bietet, muß grundsätzlich als unwirtschaftlich bezeichnet werden, weil sie zur Bildung von Zwerg- oder Streubesitz führt (so auch Lang-Wulff, Höfeordnung, Anm 434; Wöhrmann, Landwirtschaft3 recht, S 214/215)» In diesem Zusammenhang mag eine Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 11* Dezember 1951 (SchlHA 1953? 158) erwähnt werden, in der die Ansicht vertreten .wird, daß die Entstehung von Streubesitz, der durch fremde Bewirtschafter, meist Pächter, genutzt werde, einer gesunden Verteilung der Bodennutzung nur insoweit widerspreche, als eine übermäßige Häufung von fremdbewirtschaftetem Streubesitz eine ungesunde landwirtschaftliche Bedeutung haben könne. Grundsätzlich kann die Bildung von Streubesitz, insbesondere die Abtrennung eines einzelnen Grundstücks von einem landwirtschaftlichen Betrieb und die Abgabe an einen Erwerber, der das Grundstück nicht selbst bewirtschaften will oder kann, vom landwirtschaftlichen Standpunkt aus nicht gebilligt werden, da, wie Wöhrmann (aaO) zutreffend bemerkt, derartige sogenannte Mschwimmende” Grundstücke, die der Erwerber nicht selbst bewirtschaftet, sondern notwendigerweise verpachten muß, letzten Endes eine Kapitalanlage darstellen und deshalb agrarpolitisch unerwünscht sind und somit zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen (vgl auch Beschluß des Senats vom 29. Der vom Oberlandesgericht zur Begründung seiner Entscheidung in den Vordergrund gestellte Gedanke, daß, wenn dem LandVermächtnis zugunoten der Tochter des Erblassers die Zustimmung versagt würde, dadurch der Bestand der übrigen Anordnungen des Erblassers, insbesondere auch die landzuwendung an Franz in Frage gestellt wäre, ist nicht geeignet, etwaige gegen eine Erteilung der Zustimmung bestehende Bedenken zu beseitigen. 2085 BGB hat jedoch die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen die Unwirksamkeit 1er übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, daß der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde. Wer sich auf die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen beruft, muß die Voraussetzungen beweisen« Für die Annahme des*Beschwerdegerichts, daß etwa der Erblasser bei Unwirksamkeit der Landzuwendung an seine Tochter die übrigen Anordnungen, insbesondere auch die Beschränkung seiner Enkelkinder auf den Pflichtteil, nicht getroffen haben würde, liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor.
V BIw 52/55 2369 098 Beschluß In der Landwirtschaftssache des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Schleswig-Holstein in Kiel (als oberer Land-wirtschaftsbehörde), Beschwerde- und Rechtsbeschwer-deführers, gegen 1) den Landwirt Franz 2) die Haustochter Magda beide in Gemeinde Bö Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt wegen Erteilung der Zustimmung zu einem Testament hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 20„ Oktober 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Frintrop und Ditges beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluß des III* Zivilsenats (Senats für Landwirtschaftssachen) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig vom 18. Mai 1955» soweit er das Landvermächtnis zugunsten der Magda KBB betrifft, und im Kostenpunkt aufgehoben« In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Be-schweröegeirlcht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbecchwerdever-fahrens übertragen wird. Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. von Rechts wegen G r.ü n d e s I Der am.27* Oktober 1949 verstorbene Landwirt Franz BöMMHI Bd I Bl 3f, Bd II Bl Q§ und Bd III Bl iW eingetragenen, in der Gemeinde BÖflHHHB gelegenen Hofes war Eigentümer des im Grundbuch von zu dem noch zwei Moorparzellen gehören. Der Hof ist 131,6259 ha groß und hat einen Einheitswert von 135.000 DM. Er ist mit Hypotheken in Höhe von etwa 55-000 DM belastet., Gesetzliche Erben des Erblassers, dessen Ehefrau im Jahre 1939 gestorben ist, sind seine Kinder Franz, Magda und Richard sowie die beiden minderjährigen Kinder des verstorbenen Sohnes Robert, Ingeborg und Holger KMfr In einem am 13 - .Dezember 1948 vor dem Notar Dr. TflHjl in NflBHHM errichteten Testament hat der Erblasser seinen jüngsten Sohn Richard zu seinem Erben bestimmt. Der Erbe soll verpflichtet sein, seinem Bruder Franz zur Errichtung einer eigenen Hofstelle von den Hofesländereien näher bezeichnete Parzellen in einer Gesamtgröße von 34,3088 ha und im einzelnen angegebenes Inventar zu übereignen. Die Übergabe der Ländereien soll erst erfolgen, wenn der Vermächtnisnehmer in der Lage ist, darauf eine eigene Hofwirtschaft zu betreiben. Bis*dahin 3ollen die Grundstücke in der Nutzung des Hofeigentümers nach den Vorschriften über die Pacht gegen Zahlung eines angemessenen Pachtzinses verbleiben. Die Tochter Magda des Erblassers soll außer einer Barabfindung von 20.000 DM als Existenzgrundlage ein 4>4093 ha großes Grundstück erhalten. Außerdem soll der Erbe ihr bis zur Einrichtung einer eigenen Wohnung ein Wohnungsund Unterhaltsrecht auf dem Hofe gewähren. ' Auf den vom Erblasser gestellten Antrag hat das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) das Testament ge- nehmigt. Hiergegen hat der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten des Landes Schlesv.ig-HoU stein als obere LandwirtSchaftsbehörde sofortige Beschwerde eingelegt, die lurch den angefochtenen Beschluß zurückgewie-sen ist. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der oberen Lendwirtschaftsbehörde, mit der sie ihren Antrag auf Versagung der Genehmigung weiterverfolgt. Die Antrags-gegner bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels. II. A. , Gegen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde be- stehen keine Bedenken. Soweit das Landvermächtnis zugunsten des Franz Frage kommt, werden zwar gegen die vom Oberlandesgericht erteilte Zustimmung keine Einwendungen erhoben. Nach dem Antrag der Rechtsbeschwerde ist jedoch die Entscheidung des Beschwerdegerichts in vollem Umfang angefochten. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß die ge.nze Entscheidung des Oberlandesgerichts der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterstellt werden soll. B. Die Rechtsbeschwerde ist nur teilweise begründet. 1) Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß ein Grund, dem Testament die Zustimmung zu versagen, nicht gegeben sei. Es führt dazu aus: Der Grundbesitz des Erblassers unterliege zwar der Bodenreform. Diese Tatsache stehe jedoch einer Genäunigung durch das Landwirtschaftsgericht nicht entgegen, weil die nach dem Bodenreformgesetz erforderliche Genehmigung durch die Entscheidung im gegenwärtigen'Verfahren nicht berührt werde. In der Anordnung der Landvermächtnisse liege eine Beschränkung der w Erbfolge kraft Höferechts, die nach § 16 Abs 1 Satz 2 HöfeO der Zustimmung des Gerichts -bedürfe. Pie GrundstÜcksver-mächtnisse seien nach dem Kontrollratsgesetz Nr 45 und der Verordnung der Britischen Militärregierung Nr 84 nicht zu beanstanden. Insbesondere könne nach den Umständen des Palles von einer unwirtschaftlichen Zerschlagung keine Hede sein. Nach der Stellungnahme des Kulturamts sei die Schaffung einer Siedlerstelle für Magda nicht ver- tretbar, weil bei der in Präge kommenden Betriebsgröße eine selbständige landwirtschaftliche Existenz für die ledige Er»verberin nicht gegeben sei. Pas Kulturamt unberat ütze dagegen das Bestreben des Vermächtnisnehmers Pranz KflU, im Wege der Siedlung eine Bauernstelle in der im Testament vorgesehenen Größe von rund 34 ha zu begründen. Pie Rentabilität erscheine auf Grund der Bodenverhältnisse gesichert', zu demal da die Belastung dieser Stelle nur in der Verzinsung des zu erwartenden Baukredites bestehe. Im Hinblick auf den hierdurch erzielten Siedlungserfolg habe das Kulturamt keine Bedenken gegen die Genehmigung des Testaments im ganzen, wenn die Möglichkeit des Anfalles der 4,4093 ha an die zu errichtende bäuerliche Siedlerstelle durch Bestellung eines entsprechenden Vorkaufsrechts gewahrt werde. Paraüfhin habe sich Magda KflHI für den Pall, daß das Testament genehmigt werde und dann in Ausführung des Testaments ihr die für sie als Vermächtnis vorgesehenen 4,4093 ha Übertragen würden, zur Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts für den jeweiligen Eigentümer der Bauernstelle des Bruders Pranz verpflichtet. Pie Verneinung einer Existenzmöglichkeit auf 4,4093 ha mache die Zuteilung noch nicht unwirtschaftlich, weil sie zunächst erst einmal die Schaffung der viel größeren Bauernstelle für Pranz KflHI ermögliche und dann die Aussicht zu einer Erweiterung dieser land- zulagebedürf ,tigen Stelle biete, an die die 4,4093 ha unmittelbar angrenzten. Das Testament des Erblassers gehe nämlich darauf hinaus, jedem der drei bedachten Kinder, die in gemeinsamer Tätigkeit ihre Arbeitskraft dem Hof gewidmet hätten, auch einen Anteil an der Substanz des Hofes zukommen zu lassen. Bei der Tochter Magda sei dies besonders hervorgehoben mit der Bemerkung, daß sie nach dem Tode der Mutter die Hauswirtschaft geführt habe. Was dem einen Kinde recht 3ei, 3olle dem anderen Kinde billig sein. Bewußt habe der Erblasser lie Abfindung seiner Tochter so gestaltet, daß sie zur Erhaltung einer gewissen Wertbeständigkeit die eine Hälfte der Abfindung in Land, die andere in Geld erhalte. Es sei deshalb nicht anzunehmen, daß der Erblasser, wenn man sein Landvermächtnis an Magda nicht als wirksam erachten wollte, die anderen Bestimmungen unverändert bestehen gelassen hätte. Vielmehr werde mit der Ausführbarkeit des Landvermächtnisses an Magda der Bestand der ganzen Anordnung und damit die so erwünschte Schaffung einer Bauernstelle für den Bruder Franz KHin Frage gestellt. Um letzteres zu erreichen, müßten die Bedenken, die sich hinsichtlich der Abtrennung der 4,4093 ha ergäben, zurückgeetellt .verden. Sie würden auch abgeschwächt durch die von Magda KflHi übernommene Verpflichtung zur Bestellung eines Vorkaufsrechts, c.uch wenn dadurch noch keine unbedingte Sicherheit für einen Anfall an die neue Bauemstelle gegeben sei. 2) Die Hechtsbeschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe das Vorliegen gesetzlicher Versagungsgründe insofern zu Unrecht verneint, als es sich um die Zuwendung einer 4?4093 ha großen Grundstücksfläche an die Tochter Magda des Erblassers handele. Das Beschweruegericht habe sich bei der Beurteilung dieser Lsndzuwendung offenbar lediglich mit der Frage der unwirtschaftlichen Zerschlagung des-Be- < f triebes des Erblassers befaßte Unter diesem Gesichtspunkt sei allerdings kein Versagungsgrund gegeben, da bei der Größe des iandabgebenden Hofes angenommen .werden könne, daß eine L&ndabgabe von 4»4093 ha auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Restbetriebes ohne Einfluß bleibe» Das Oberlandesgericht habe jedoch nicht geprüft, ob die Landzuwendung nicht zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führe» In dieser Beziehung sprächen gerade die tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts für eine Bejahung dieser Frage« Wenn, wie das Oberlandesgericht ausführe, dem Erblasser daran gelegen sei, seine damals 38 jährige unverheiratete Tochter für ihre Arbeitsleistung auf dem Hofe nicht nur mit Geld, sondern im Interesse der Erhaltung einer gewissen Wertbeständigkeit zur Hälfte mit Land abzufinden, so sei daraus ersichtlich, daß der Erblasser sich nicht so sehr durch betriebswirtschaftliche Überlegungen als vielmehr von der Erwägung habe leiten lassen, seiner Tochter eine Kapitalanlage zu ermöglichen. 'Die Herausnahme eines einzelnen Grundstücks i*us einer wirtschaftlichen Einheit ohne gleichzeitigeEin-gliederung in eine andere wirtschaftliche. Einheit laufe praktisch auf die Schaffung eines sogenannten ‘’schwimmenden" Grundstücks hinaus, was agrarpolitiach unerwünscht sei. Derartige Gründetückszuv/endungen führten zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung. Durch die Bestellung eines Vorkaufsrechts sei ein Anfall des Trennstücks an die zu begründende Siedlerstelle des Franz keines- wegs sichergestellt. Die Begründung des Oberlandesgerichts, daß die Abtrennung der 4,4093 ha genehmigt werden müsse, damit Franz Kflfll eine Siedlung vom Hof erhalten könne, aei nicht überzeugend; auch bei Unwirksamkeit des Testaments würden die Beteiligten 3ich dahin einigen können, daß unter Mitv;irkung des zuständigen Kulturamts eine Siedlung für Franz geschaffen wer- de. Magda KflBlkÖnne für ihre Mitarbeit auf dem Hof K I j \ m. durch eine entsprechende Geldausstattung oder Hypothekenbestellung abgefunden werden* Selbst wenn der Hoferbe sich weigern sollte, seinem Bruder Frans die zur Siedlung benötigte Fläche zu überlassen, dürfe doch der Wunsch, dieses bedauerliche Ergebnis zu vermeiden, nicht dazu führen, daß in Ansehung der Tochter Madga gegen das Prinzip der gesunden Verteilung der Bodennutzung verstos-sen werde« 3) Biesen Rügen der Rechtsbeechwerde kann der Erfolg nicht versagt werden. Bas Oberlandesgericht geht zutreffen davon aus, daß die in dem Testament enthaltenen Landvermächtnisse nach § 16 Abs 1 Satz 2 HöfeO der Zustimmung des Gerichts bedürfen, da für ein Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichen Inhalts nach den Vorschriften des Kontrollratsgesetzes Nr 45 und der Verordnung der Britischen Militärregierung Nr 84 eine Genehmigung erforderlich wäre. Biese Genehmigung darf nur aus den in den genannten Gesetzen angeführten Gründen verweigert werden. Bern Testament des Erblassers ist danach die Zustimmung insbesondere dann zu versagen, wenn die Landvermächtnisse zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung oder zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen (Art IV Abs 4 Buchst c KRG Nr 45 in Verbindung mit Art III Nr 5 Buchst b BrMilRegVO Nr 84) Jedes Vermächtnis ist gesondert daraufhin zu prüfen, ob ein Grund für die Versagung der Zustimmung besteht (vgl Beschluß des Senats vom 7* Juli 1953^ 7 BLw 2/53, Rechtd-Landw 1953, 278)« « Soweit es sich um das Grundstücksvermächtnis zugunsten des Landwirts Franz KflBl handelt, läßt :'ie t;ngefoch tene Entscheidung eine Gesetzesverletzung nicht erkennen. Das Oberlandesgericht hat di'e Frage, ob einer der im Kontrollratsgesetz Nr 45 und in der Verordnung der Britischen Militärregierung Nr 84 vorgesehenen Versagungsgründe gegeben ist, ohne Rechtsirrtum verneint. Die Landzuwendung stellt bei der Größe des Hofes des Erblassers und dem Umfang 1er abzugebenden Grundstücke weder eine un wirtschaftliche Zerschlagung dar, noch führt sie zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung, da die Abtrennung der Grundstücke die Schaffung einer selbständigen bäuerlichen Siedlerstelle für den Sohn des verstorbenen HofeigentUrners bezweckt.' Die Rechtbeschwerde hat gegen die vom Beschwerdegeriqht erteilte Zustimmung, sov/eit sie die Landzuwendung an Franz KM! betrifft, keine Einwendungen erhoben. Insoweit mußte deshalb die Rechtsbeschwer de, da auch sonst ein Rechtsverstoß nicht ersichtlich ist als unbegründet zurückgewiesen werden. Soweit das GründetücksVermächtnis zugunsten der Magda KflMB in Frage lommt, konnte die angefoohtene Entscheidung nicht aufrechterhalten werden. Die von der Rechtsbeschwerde gebilligte Auffassung des Oberlandesgerichts, daß die Landzuwendung an die Tochter des Erblassers nicht zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung führe, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat jedoch, wie auch die Rechtsbe3chwerde mit Recht geltend macht, den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung 1er Bodennutzung nicht geprüft, obwohl es in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Kulturamts die Schaffung einer Siedlersteile für Magda KflBi nicht für vertretbar hält, weil bei der Größe des Grundstücks eine selbständige landwirtschaftliche Existenz für die ledige Erwerberin nicht gegeben sei. Das Oberlandesgericht hat zwar ausgeführt, daß sich aus den im Kontrollratsge-eetz Nr 45 und der Verordnung der Britischen Militärre- * > i * r * * i 4 ? ; 't ) 4 % 'i Jf X gierung Nr 84 zugrunde liegenden Gesichtspunkten kein Anstand ergebe. Es hat aber in der Begründung der Entscheidung lediglich die "Frage der unwirtschaftlichen Zerschlagung erörtert, ohne daß ersichtlich ist, ob der Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung der Bodennutzung geprüft worden ist. Die Abtrennung eines einzelnen Hofgrundstücks, das keine ausreichende Existenzgrundlage bietet, muß grundsätzlich als unwirtschaftlich bezeichnet werden, weil sie zur Bildung von Zwerg- oder Streubesitz führt (so auch Lang-Wulff, Höfeordnung, Anm 434; Wöhrmann, Landwirtschaft3 recht, S 214/215)» In diesem Zusammenhang mag eine Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 11* Dezember 1951 (SchlHA 1953? 158) erwähnt werden, in der die Ansicht vertreten .wird, daß die Entstehung von Streubesitz, der durch fremde Bewirtschafter, meist Pächter, genutzt werde, einer gesunden Verteilung der Bodennutzung nur insoweit widerspreche, als eine übermäßige Häufung von fremdbewirtschaftetem Streubesitz eine ungesunde landwirtschaftliche Bedeutung haben könne. Gegen diese Auffassung bestehen erhebliche Bedenken. Grundsätzlich kann die Bildung von Streubesitz, insbesondere die Abtrennung eines einzelnen Grundstücks von einem landwirtschaftlichen Betrieb und die Abgabe an einen Erwerber, der das Grundstück nicht selbst bewirtschaften will oder kann, vom landwirtschaftlichen Standpunkt aus nicht gebilligt werden, da, wie Wöhrmann (aaO) zutreffend bemerkt, derartige sogenannte Mschwimmende” Grundstücke, die der Erwerber nicht selbst bewirtschaftet, sondern notwendigerweise verpachten muß, letzten Endes eine Kapitalanlage darstellen und deshalb agrarpolitisch unerwünscht sind und somit zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen (vgl auch Beschluß des Senats vom 29. April 1952, V BLw 43/51, BGHZ 6, 35 RechtdLandw 1952, 219 ßZ\/ )- m \M Der vom Oberlandesgericht zur Begründung seiner Entscheidung in den Vordergrund gestellte Gedanke, daß, wenn dem LandVermächtnis zugunoten der Tochter des Erblassers die Zustimmung versagt würde, dadurch der Bestand der übrigen Anordnungen des Erblassers, insbesondere auch die landzuwendung an Franz in Frage gestellt wäre, ist nicht geeignet, etwaige gegen eine Erteilung der Zustimmung bestehende Bedenken zu beseitigen. Richtig ist, daß das Landvermächtnis zugunsten der Magda einer Versagung der Zustimmung unwirksam würde. Nach § 2085 BGB hat jedoch die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen die Unwirksamkeit 1er übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, daß der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde. Grundsätzlich sollen danach bei Unwirksamkeit einer einzelnen Verfügung die letztwilligen Anordnungen des Erblassers im übrigen aufrecht erhalten bleiben. Wer sich auf die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen beruft, muß die Voraussetzungen beweisen« Für die Annahme des*Beschwerdegerichts, daß etwa der Erblasser bei Unwirksamkeit der Landzuwendung an seine Tochter die übrigen Anordnungen, insbesondere auch die Beschränkung seiner Enkelkinder auf den Pflichtteil, nicht getroffen haben würde, liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor. Auch die Beteiligten haben hierzu nichts vorgetragen. Für die weitere Behandlung mag noch auf folgenden Gesichtspunkt hingewiesen werden, der unter Umständen für die Entscheidung von Bedeutung sein kann: Falls sich ergeben sollte, daß dem Vermächtnis die vorbehaltlose Zustimmung nicht erteilt ,/erden kann, wäre lg~.. ' f ' r i: t , 4 \ 4 11 zu erwägen, ob lie Zustimmung etwa unter einer Bedingung erteilt werden könnte, um den Rückfall des Grundstücks an den Hof oder die Bewirtschaftung des Landes durch den Hoferben oder den Anfall des Grundstücks an die zu gründende Bauernsteile des Franz sicherzustellen. Die Tatsache, daß die Vermächtnisnehmerin sich zur Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts verpflichtet hat, genügt dazu nicht. Die Zustimmung müßte dann schon von einer entsprechenden Bedingung abhängig gemacht werden. Aber auch ein dingliches Vorkaufsrecht würde noch keine Gewähr für den Rückfall des Grundstücks an den Hof oder den Anfall an den Besitz des Franz KflU bieten, da keine Sicherheit gegeben ist, ob das Vorkaufsrecht auch ausgeübt würde-. Zweckmäßiger könnte ein Ankaufsrecht sein, das nach einer Reihe von Jahren oder bei einem bestimmten Alter der Vermächtnisnehmer in auszulösen wäre. Da der Sachverhalt nach den vorstehenden Ausführungen noch einer weiteren Aufklärung und Prüfung bedarf, mußte der angefochtene Beschluß in dem angegebenen Umfang 12 - aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten des Rechtobeschwerdeverfahrens zu übertragen war. Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock