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BGH · V BIiW 52/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BIiW 52/52

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des 80 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 26o März 1952 werden auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen© Außerhalb des RechtsbeschwerdeVerfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten 8) ist bestimmt, daß im ersteh Rechtszug das Amtsgericht und im zweiten Rechtszug das Obetfr.---landesgericht entscheiden und daß (Abs 5 daselbst) an Steile der Landwirtschaft- und Oberlandwirtschaftsriefhter Beisitzer mitwirken, die gemäß § 20 daselbst ernannt werden und Je zur Hälfte aus Kreisen der Grundeigentümer oder ihnen gleichge- • stellter Personen und der Siedler oder Siedlungsbewerber zu entnehmen sihdo Bine Rechtsbeschwerde (oder eine weitere Beschwerde) gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist nicht vorgesehene Die Rechtsbeschwerdeführer sind,-wie im ühersendungsschreiben des Oberlandesgerichts hervorgehoben ist, in der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht darauf hingewiesen worden, daß nach seiner Auffassung in Bodenreformsachen das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde unzulässig seio Die Antragsteller haben in der Begründung der Rechtsbeschwerde zu dieser Präge nicht Stellung genommen«, Bine nähere Auseinandersetzung mit dieser Präge erübrigt sich deswegen in der vorliegenden Sacheo In der gleichzeitig zur Entscheidung gelangenden Rechtsbeschwerdesache V BLw 74/51, in der die Reohtsbeschwerde sich eingehender mit dieser Präge befaßt hat, hat sich der erkennende Senat milr den Gründen au seinandergesetzt, die für eine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ins Peld geführt werden können, die Gründe aber für nicht durchschlagend erachtet® Die vorgenannte Entscheidung ist zur Veröffentlichung vorgesehen Einer näheren Stellungnahme zur Präge der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde bedarf es daher hier nicht«,

Zitierte Normen: § 51 LVO
KostenPräge©®unzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

V BIiW 52/52
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Beschluß
 In der Bodenreformsache
 der Eheleute Land- und Forstwirt AlfredRflHB und seiner Ehefrau Hildegard geh« v#M^ in	Gut
 Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerde-
führ.er,
 vertreten durch Rechtsanwalt
 in
gegen
 das Land NordrheirM7estfalen, vertreten durch das Landes-siedlungsamt in
 Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner,
 wegen Erteilung einer Versicherung für Steuer- und Gebühren-freiheit
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hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 8© Juli 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof© Lro Pritsch, der Bundesrichter Pr© Hückinghaus und Er« Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Feldmann und Ernst beschlossen?
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des 80 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 26o März 1952 werden auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen© Außerhalb des RechtsbeschwerdeVerfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten
.Durch notariellen Vertrag vom Ho Juni 1950 haben die Antragsteller die zwischen ihnen bestehende Gütergemeinschaft aufgehoben und sich über den zu dem Gesamtgut des güter-gemeinschaftlichen Vermögens gehörigen land- und forstvvirt • schaftlichen Grundbesitz in Größe von mehr .als 150 ha in der Weise auseinandergesetzt, daß die Ehefrau 96«34 ha und der Ehemann 57>54 ha erhielt® Dieser Vertrag hat die Genemigung der Siedlungsbehörde gefunden« Die Antragsteller .sind der i Meinung, daß die Auseinandersetzung eine Maßnahme im Sinne des Siedlungsre'chts dar stelle und ihnen daher Steuer- und Gebührenfreiheit nach § 31 des Bodenreformgesetzes (BoRGj Gesetz über die Durchführung der Bodenreform und Siedlung in Nordrhein-Westfalen vom 16« Mai 1949? GVBL NRhWf, 84) zustehe« Sie haben daher beim Kreissiedlungsamt um Erteilung einer entsprechenden Versicherung (nach § 31 Abs 2 aäO) gebeten« Das Kreissiedlungsamt hat die Erteilung einer solchen Versicherung abgelehnt0 Die Beschwerde der Antragsteller gegen diesen ablehnenden Bescheid hat das Landessiedlungsamt zurückgewiesen« Dagegen haben die Antragsteller fristgemäß nach § 29 Abs 2 BoRG das Gericht angerufen® Das Amtsgericht (Abteilung Bodenreformsachen) hat ihrem Antrag stattgegeben, das Oberlandesgericht diese Entscheidung aber auf die sofortige Beschwerde des LandesSiedlungsamts abgeändert und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen« Mit der Rechtsbeschwerde erstreben die Antragsteller eine.Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts«
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Die Rechtsbeschwerde ist.-unzulässig«
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Nach § 17 BoRG sind für die Entscheidung aller Streitigkeiten, die sich bei Durchführung des Bodenreformgesetzes ergeben« die nach Art VI Nr 15 BrMilRegVO Nr 84 gebildeten
 Gerichte zuständig und werden Einzelheiten durch Durchfüh-rungs- und Ausführungsbestimmungen geregelt«» Nach § 29 BORG findet gegen die Entscheidung des Amtsgerichts sofortige ’Beschwerde an das Oberlandesgericht statte Im § 18 Abs 1 der 3o Durchführungsverordnung ("Verfahrensordnung”) vom 5* Dezember 1949 (GV31 NRhWf 1950? 8) ist bestimmt, daß im ersteh Rechtszug das Amtsgericht und im zweiten Rechtszug das Obetfr.---landesgericht entscheiden und daß (Abs 5 daselbst) an Steile der Landwirtschaft- und Oberlandwirtschaftsriefhter Beisitzer mitwirken, die gemäß § 20 daselbst ernannt werden und Je zur Hälfte aus Kreisen der Grundeigentümer oder ihnen gleichge- • stellter Personen und der Siedler oder Siedlungsbewerber zu entnehmen sihdo Bine Rechtsbeschwerde (oder eine weitere Beschwerde) gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist nicht vorgesehene Die Rechtsbeschwerdeführer sind,-wie im ühersendungsschreiben des Oberlandesgerichts hervorgehoben ist, in der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht darauf hingewiesen worden, daß nach seiner Auffassung in Bodenreformsachen das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde unzulässig seio Die Antragsteller haben in der Begründung der Rechtsbeschwerde zu dieser Präge nicht Stellung genommen«, Bine nähere Auseinandersetzung mit dieser Präge erübrigt sich deswegen in der vorliegenden Sacheo In der gleichzeitig zur Entscheidung gelangenden Rechtsbeschwerdesache V BLw 74/51, in der die Reohtsbeschwerde sich eingehender mit dieser Präge befaßt hat, hat sich der erkennende Senat milr den Gründen au seinandergesetzt, die für eine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ins Peld geführt werden können, die Gründe aber für nicht durchschlagend erachtet® Die vorgenannte Entscheidung ist zur Veröffentlichung vorgesehen Einer näheren Stellungnahme zur Präge der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde bedarf es daher hier nicht«,
Da hiernach die Rechtsbeschwerde auf Grund der gesetzlichen Regelung nicht zulässig ist, ist der Antrag der Rechts-beschwerdeführer, ihnen gegen die Versäumung der Frist zur Be~* gründung der Rechtsbeschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, gegenstandslos; da die Rechtsbeschwerde selbst gesetzlich unzulässig ist, können die Antragsteller eine Frist zur Begründung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsmittels nicht versäumt haben»	'	;
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Die Rechtsbeschwerden waren daher als unzulässig zu verwerfen« Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43> 50 LV0« Den Antragstellern auch die Erstattung außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandener Kosten aufzuerlegen (§51 LVO), bestand kein Anlaß, zu demal da der Antrags^/^ geg&er im Rechtsbeschwerdeverfahren bisher auch noch nicht wei-ter tätig geworden ist und ihm daher auch keine Kosten entstanden • sein werden«

Pr«, Pritsch
 Dr« Hückinghaus
 Dr« Tasche