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BGH

Gericht: BGH

Heinrich äer seine Ehefrau überlebt hat, ist am 15c Oktober 1932 verstorben und von seinem Enkel Walter Sch^lB beerbt worden* Seine Schwester Martha hat am 4* Juni 1938 den Landwirtschaft sgehilfen Heinrich geheiratet* Sie ist mit ihrem Ehemann nach gezogen, woselbst dieser im Hartsteinwerk gearbeitet hat* Aus dieser Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen, und zwar der am 29* Mai 1939 geborene Y/olfgang, der Antragsteller, und der am 30* Juni 1940 geborene Manfred Walter Schff^ ist am 7* September 1942 gefallen* Len Hof haben seine Eltern zunächst weiterhin be-wii'tschaftet. -:Auf die, Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgerieht in Celle durch Beschluss vom 5» August 1949 den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und festgosteilt, dass die Y/itwe Emma Sch^P nicht Hoferbin geworden ist. Des Bsbchv;erde{;ericst hat in dieser Entscheidung dargelegt, dass es sich bei der Einsetzung des kalter Sch^^ und seiner Schwester Jäartha um eine Hach-erbschaft gehandelt habe, dass der Nacherbfall beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht geregelt gewesen sei, dass infolgedessen Köferecht zur Anwendung komme und die Antragsgegnerin auf Grund des Testaments vom 4# Juni 1926 zur Hoferbin berufen sei, falls sie zur Zeit des Nacherbfalls wirtschaftsfähig gewesen sei, dass anderenfalls ihr ältester Sohn Wolfgang den Hof geerbt habe, weil die Witwe Emma Sch^P keinesfalls Hoferbin geworden sei# Da das Amtsgericht in seiner Entscheidung zu der Präge der Y/irtschafts- August 1949 zu dem Ausgangspunkt seiner Entscheidung genommen, nach dem rechtskräftig feststehe, dass die Witwe Emma Schpp als Hof erbin nicht in Be_ tracht komme und der Hof sich entweder auf die Antragsgegnerin oder auf einen ihrer beiden Söhne aus erster Ehevejerbt habe. Das Oberlandesgericht hat dementsprechend zunächst geprüft, ob die Antrags-Gegnerin am 7* September 1942 wirtschaftsfähig war, und hat diese Frage im Gegensatz zu dem Amtsgericht verneint* Zur Begründung dieser Ansicht hat es aus-geführts Der Vertreter der vorläufigen Landwirtschafts kammer habe sich in dem Sinne geäussert, dass der Antragsgegnerin die Wirtschaftsfähigkeit abzusprechen sei. Frau Fpp möge einen bäuerlichen Haushalt ord-nungsmässig führen und auch die landwirtschaftlichen Arbeiten, die auf einem Hofe der hier in Hede stehenden Art von der Bäuerin auszuführen seien, ordentlich verrichten können, denn das habe selbst ihre Kutter nicht in Abreue gestellt. schaft* Das habe sich nicht etwa erst nach dem Tode ihres Bruders und nach dem ihr damals erteilten Eat eines Richters, die Eltern ungestört auf dem Hof wirtschaften zu lassen, gezeigt, sondern sei schon früher, als die Autragsgegnerin in der Y/irt-schaft der Eheleute tätig gewesen sei, deut- Auch der Ehemann der Antragsgegnerin, der zwar vorübergehend als Melker tätig gewesen, aber den Schlachterberuf erlernt habe, habe genau so wenig Lust und Liebe zur Landwirtschaft wie die Antragsgegnerin Las zeige seine Äusserung gegenüber der Zeugin $4/^ Ende des Jahres 1945» er wolle den Hof 5 Jahre lang bewirtschaften und dann anderweitig mehr Geld verdienen. Lern Ehemann der Antragsgegnerin fehle ausserdem, abgesehen vielleicht von der Viehbetreuung, Jede landwirtschaftliche Erfahrung .Len Eheleuten P^^ sei es nur darum zu tun, den Hof als Vermögenswert in die Hand zu bekommen, \7enn ihnen das gelange, würde die ordnungsmässige Bewirtschaftung des Hofes zu dem Nachteil der allgemeinen Ernährungsläge gefährdet. Sie meint, die Antragsgegnerin sei wirtschaftsfähig, wenn sie, wie das Beschwerdegericht fes&estellt habe, einen bäuerlichen Haushalt ordnungsmässig führen, die auf dem Hofe der Bäuerin obliegenden Arbeiten ordnungsmässig verrichten und sich in kurzer Zeit in die selbständige Leitung der Yiirtschaft ein-arbeiten könne, denn damit sei ihre Befähigung zur selbständigen Bewirtschaftung des Hofes bereits festgestellt. Die Rechtsbeschwerde weist ferner darauf hin, dass Heinrich die damals 11 Jahre alte Antragsgegnerin offenbar bei der Errichtung des Testaments' als Hofnachfolgerin für geeignet gehalten habe und bis zu seinem Tode auch nicht anderer Lleinung geworden sei, da er bis dahin an seinem Testament nichts geändert habe, obwohl er seine Enkelin sicher auf ihre Eignung als Ersatzerbin hin beobachtet und geprüft habe und am besten habe, beurteilen können, wer als Hofnachfolger geeignet sei. # Antragsgegnerin die Lust und Liebe zur Landwirtschaft fehle, und macht geltend, das Beschwerdegericht hätte aus dem Verhalten der Antragsgegnerin bis zu dem September 1942 nur dann Schlüsse auf ihre Wirtschaftsfähigkeit ziehen könne;., wenn die Antragsge,gnerin dort nur die Arbeiten verrichtet habe, die in ihrer Stellung als Dienstmagd verlangt worden seien, so sei das unter den damals obwaltenden Verhältnissen verständlich, und es sei nicht zu billigen, dass das Beschv/erdege-richt von ihr eine überarbeit erwartet und daraus, dass diese nicht geleistet worden sei, auf mangelnde Lust und Liebe zur Landwirtschaft geschlossen habe. Zu Unrecht habe das Beschwerdegericht auch daraus Schlüsse auf ihre Einstellung zur Landwirtschaft gezogen, dass die Antragsgegnerin ihren Schwiegereltern gegenüber erklärt habe, keine Lust mehr zur Landwirtschaft zu haben, denn damit sei nur gesagt gewesen, dass sie sich wegen der Einstellung ihrer Eltern auf dem Hofe nicht mehr wohlfühle und dadurch auch die Lust zur Arbeit auf den Hofe verloren habe. Auch insoweit hätte das Beschwerdegericht auf die Gründe ihrer damaligen Einstellung zur Landwirtschaft eingehen müssen, ehe es daraus für sie ungünstige Schlüsse gezogen habe. Die Rechtsbeschwerde rügt ferner, dass das Beschwerdegericht die Zeit nach dem Tode des '»/alter Sch^f} dafür herangezogen habe, der Antragsgegnerin die V/irtscnaftsfähigkeit abzusprechen, ob- Die Kechtsbeschwerde weist darauf hin, dass die Antragsgegnerin nicht nur Geld zur Verfügung gestellt, auf dem Hofe mitgearbeitet und sich bei dem Bauern Sch^p Rat geholt habe, sondern dass sie auch seit dem Tode ihres Vaters ständig um den Hof gekämpft und durch alles dieses ihr Interesse für die Landwirtschaft bewiesen habe. Rach Lage der Sache konnten für das Beschv;erdegerieht ernstliche Zweifel an der Bevollmächtigung des Rechtsanwalts Br« B^P nicht bestehen, denn er hatte mit der sofortigen Beschwerde des Antragstellers eine von dem Vormund ausgestellte schriftliche Vollmacht eingereicht. Das gilt umsomehr, als Rechtsanwalt Br. BP^ auch nach dem 15* Bezember 1949 für den Antragsteller tätig gewesen ist, ohne dass die Antragsgegnerin in der Folgezeit auf ihr Verlangen nach einem Nachweis der Bevollmächtigung zurückgekommen ist. Die Eechtsbescliwerde sieht* einen Verfahrensaangel darin, daß das Beschwerdegericht den Vertreter der vorläufigen Landwirtschaftskamner in Abwesenheit der Beteiligten und ihrer Bevollmächtigten zur Frage der Y/irtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin gehört habe. Be. der Antragsteller zu dem gerügten Verfahren des Beschwerdegerichts keine Stellung genommen hat, ist anzunehmen, daß der Vertreter der Landwirtschafts-behörde tatsächlich in Abwesenheit der Beteiligten und ihrer Vertreter zur Sache gehört worden ist. Bas gilt umsomehr, als das Beschwerdegericht sich in seiner Entscheidung auf die Stellungnahme des Vertreters der Landwirtschaftsbehörde bezogen, sie also offenbar bei sig verrichten könne- Darüber hinaus ist bei der Grösse des Hofes vor allem erforderlich, daß die Antr;-.gsgeg-nerin zur Zeit des Nacherbfalls auch die Fähigkeit zur Planung und Leitung des Betriebes besaß« Die hierzu erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen hat das Beschwerdegericht der Antragsgegneiin abge- * sprochen, indem es lediglich für möglich gehalten hat, daß sie sich die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in kurzer Zeit aneignen könneDas reicht aber nicht aus, um die w'irtschaftsfähigkeit der An-ti-agsgegnerin für den Zeitpunkt des Nacherbfalls an-zunehraen, vielmehr setzt dies voraus, daß die Antrags-gegnerin damals schon über alle Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte, die die selbständige Bewirtschaftung des Hofes erfordert- Daß sie alle diese Fähigkeiten und Kenntnisse zu jener Zeit bereits besessen habe, behauptet die Antragsgegnerin selbst nicht- Sie hält es für ausreichend. Daß sie am 7- September 1942 den an die Yiirt-schaftsfähigkeit zu stellenden Anforderungen nicht genügt hat, ergibt sich schon daraus, daß die Antragsgegnerin sich einmal bei dem Zeugen T/ilhelm Sch^JP nach der Fruchtfolge erkundigt hat, denn das zeigt, daß sie über diese für die Planung besonders wichtige Frage nicht unterrichtet war- Es ist im übrigen auch nicht ersichtlich, wann und auf welche Veise die Antragsgegnerin die zur Führung des Betriebes erforderlichen Kenntnisse erworben haben sollte- Daraus, daß sie auf dem elterlichen Hof aufgewachsen ist, folgt das noch nicht, und daß sie seitens ihres Vaters die entsprechende Unterweisung erfahren nahe, hat sie seihst nicht geltend gemacht* Die einjährige Tätigkeit der Antragsgegnerin in einer Gastwirtschaft scheidet in dieser Hinsicht auch aus, und nach ihrem eigenen Vorbringen hat die Antragsgegnerin während ihrer Tätigkeit hei den Eheleuten E^|^ nur di© «Arbeiten einer Dienstmagd verrichtet* Dort kann sie also auch nicht in die Leitung eines grösseren Betriebes eingeführt worden sein. Zudem bestand für ihren Großvater umsoweniger Veranlassung zu einer Abänderung des Testaments, als er in erster Linie seinen Enkel Lalter zu dem Hofnrchfolger ausersehen hatte und auch damit rechnen t' konnte, daß der Hof der Antragsgegnerin niemals zufallen würde. Das Beschwerdegericht hat der Antragsgegnerin auch die Lust und Liebe zur Landwirtschaft abgesprochen. Oh das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, angesichts der Einstellung der Antrcgsgegnerin zur Landwirtschaft sei eine Gefährdung der ordnungsmässigen Bewirtschaftung des Hofes zu dem Hachteil der allgemeinen Ernährungslage im Palle der Übernahme der Bewirtschaftung durch sie im September 1942 zu besorgen gewesen und noch heute zu besorgen, kann dahingestellt bleiben. Es kommt in»-folgedessen nicht darauf an, ob das Beschwerdegerioht mit zutreffender Begründung die erforderliche innere Einstellung der Antragsgegnerin zur Landwirtschaft verneint hat oder ob es, ehe es eine solche Feststellung traf, auf die Gründe hätte eingehen müssen, auf denen diese Haltung beruhte. III« Die Rechtsbeschwerde wendet sich weiter dagegen, dsß das Beschwerdegericht die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers fesfeestellt hat* Das Oberlandesgericht ist bei dieser Entscheidung davon ausgegangen, daß sich i bei dem jugendlichen Alter des Antragstellers noch nicht übersehen lasse, ob er demnächst in der Lage und gevjillt sein werde, den Hof ordnungsmässig zu bewirtschaften* Es hat erwogen, daß der Antragsteller nach den Angaben seiner Hutter ein intelligenter Junge sei, der die Aufnahmeprüfung für die Oberschule bestanden habe, und daher die Annahme rechtfertige, daß er die Vorteile des Berufs eines selbständigen Landwirts auf einem mittleren Hofe rechtzeitig erkennen und so in die Landwirtschaft zurückkehren werde, der seine beiden Eltern entstammten. Das Beschwerdegericht hat angenommen, daß das, was heute gelte, für den massgebenden Zeitpunkt des Erbfalls, zu dem der Antragsgvgner erst 3 Jahre alt gewesen sei, bestimmt gegolten habe, und daß Bedenken gegen die Annahme nicht beständen, der Antragsteller werde ein brauchbarer Landwirt werden, wenn ihm der Hof zufalle, denn Vormund und Vormund-schaftsgericht würden das ihrige tun, um den £inder-\ jährigen in die richtige berufliche Bahn zu lenken* Die Bechtsbeschwerde weist darauf hin, daß der Antragsteller in einer Stadt aufwachse und, da er seinen Vater im Kriege verloren habe, mir von seiner IJutter beeinflusst werden könne, der die Lust und Liebe zur Landwirtschaft abgesprochen worden’sei* Sie vermißt die Feststellung positive* Tatsachen,aus denen mit hoher Wahrscheinlichkeit gefolgert werden könne, daß der Antragsteller nach Absolvierung der Schule den Beruf eines Landwirts ergreifen werde, und meint, eine Einflussnahme des Vormunds und des Vormundschaftsgerichts könne einer natürlichen Verbundenheit mit der Landv/irtschaft nicht gleichgeachtet werden, zu demal da der Vormund keine Landwirt sei und in der Stadt lebe. Die Rechtsbeschwei.de meint, auch hinsichtlich des Manfred könne nicht festgestellt werden,daß er in einer Umwelt aufwachse, die ihn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Weg zur Landwirtschaft v/erde finden lassen, obwöhl er praktischer veranlagt sei als.der Antragsteller und daher eher für den Beruf eines Landwirts geeignet erscheine, denn auch er wachse in der Stadt auf und habe durch den Abbruoh der Beziehungen zwischen seiner Mutter und seiner Großmutter sowie .£urch die Verpachtung des Hofes die Verbindung mit dem Anwesen verloren und nunmehr keine Gelegenheit mehr, durch* zeitweiligen Aufenthalt auf dem Hofe in das bäuerliche Leben hineinzuwachsen» Daraus ist zu schliessen, .daß sie von jeher die Entwicklung dieses Enkelkindes in dem Sinne beeinflusst haben wird,' in ihm das Interesse für die.-Landwirtschaft zü w'ecken, zu demal da sie ihn auf j?den Pall als? ln diesen Jahren kam der Antragsteller auch in erster' Linie als späterer Hof eigentinner in Betracht*, da die Antragsgegnerin noch nicht wieder Verheiratet war und von ihrem Standpunkt aus ihren Sohn Yiolf gärig als-' ihren5 künftigen Hofnachfolger ansehen mußte.*..Es ist daher anzunehmen, daß die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht in einem Sinne beeinflusst hat, der seiner Entwicklung zu dem Landwirt hinderlich sein konnte. Es mag sein, daß die TJiederverheiratuug der Antragsgegnerin und die Verschärfung des Gegensatzes zwischen ihr und ihrer Hutter der Entwicklung einer Neigung des Antragstellers zur Landwirtschaft nicht gerade förderlich gewesen sind. Daraus, daß der Antragsteller inzwischen die Aufnahme in die Oberschule erreicht hat und ein intelligenter Junge sein soll, kann nichts dafür hergeleitet werden, es werde ihm künftig an Interesse für die Landwirtschaft fehfen. Denn die Rechtsbeschwerde meint, der Antragsteller werde nach Ablauf der Schulzeit keine Heigung zeigen, einen Beruf zu ergreifen, dessen Aussichten sich laufend verschlechterten, so nimmt sie damit eine Entwicklung der Landwirtschaft als feststehend an, die sich heute nicht einmal mit annähernder Sicherheit übersehen läßt* Auch ist ihr entgegenzuhalten, daßder Antragsteller als intelligenter Junge immer mehr Verständnis für die Zeitverhältnisse bekommen und die Vorteile erkennen wird, die der Beruf- des Landwirts nach den Erfahrungen der lebten Jahrsehnte geboten hat* Pas muß ihn aber umsomehr zur Landwirtschaft hihführen, als er nach -Abschluss seiner Ausbildung im Gegensatz zu vielen anderen Landwirten sogleich einen stattlichen Hof zur Verfügung haben v/ürde, so daß er der Sorge, hach Be- . Pas Beschwerdegericht hat nach alledem mit Recht die Uirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin verneint, dagegen die Voraussetzungen für eine künftige Wirt-schaftsfähigkeit des Antragstellers für den Zeitpunkt des Uächerbfalls als gegeben erachtet und dementsprechend ihn aj.s Hof erben festgestellt.

Zitierte Normen: § 13 FGG
HofLandwirtZeitLandwirtschaftBeschwerdegerichtRechtsbeschwerdeHeinrich

Volltext der Entscheidung

In der Lsndwirtschaftssache
 des minder jährigen T7olfgang	in	ge-
setzlich vertreten durch seinen Vormund, den Heuswart Heinrich	in
 Antragstellers, Beschwerdeführers und Rechtsbeschv/erde-gegners,
 vertreten durch Rechtsanwalt Br«	in
 gegen
die Ehefrau Martha F^^P verw.	geh •	i*1
B^pppEitrasse
 Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin tmd Rechtsbeschwerde« führerin,
 vertreten durch Rechtsanwalt Br«	in	Ctfp«
wegen Feststellung des Hoferben
 hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 20« Kovem-bcr 195i unter Mitwirkung dos Sonats£rK3identeu Prof* Br« Pritsch, der Bundesrichter Br« Hüclcinghaus und Br« Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Bitges und Filter beschlossen*
^ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7# Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 11« fcärz 1950 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurllckgewiesen. Eine Erstattung der ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten findet nicht statt•
 
& r ü n d e s Der Bauer Heinx'ich B

war Eigentümer- d^sr >^‘ gelegenen Vollhofes in Grösse von-
in	Hr	|
37*88,76 ha mit einem Einheitswert von 34 400.- BM, der als Erbhof in der Erbhöferolle eingetragen war und heute d.n Hof im Sinne der Höfeordnung ist. Heinrich B^mm^ war verheiratet. Aus seiner Ehe ist eine Tochter namens Emma hervorgegangen, die den Landwirt Heinrich Scl^^ geheiratet hat. Dieser Ehe sind zv/ei Kinder entsprossen, und zwar die am
1915 geborene Tochter Martha, die Antrags-ge^nerin und jetzige Ehefrau F^^, und der am'^^
.1922 geborene Sohn baiter.
Die Eheleute Heinrich B^|H^ errichteten am 4. Juni 1926 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten und ferner bestimmten, dass ihr Enkel Walter Sch^^ nach dem Tode des zuletzt Versterbenden von ihnen ihr alleiniger Erbe sein solle. Für den Fall, dass Walter Schi 0 vor Vollendung seines 25. Lebensjahres unverheir ratet und ohne Abkömmlinge versterben sollte, bestimmten die Eheleute B^Hfc seine Schwester Martha zur Hofnachfolgerin; ausserdem ordneten sie an, daß ihrerTochter Emma und ihrem Schwfegersohn Heinrich Scl^^^ bis zu dem 25« Lebensjahre ihres Enkels bzw. ihrer Ertelin die Verwaltung und Hutzniessung an ihrem gesamten Nachlass, insbesondere an ihrem Vollhof, zustehen solle. Für die-^ Zeit nach der Vollendung des 25. Lebensjahres der eingesetzten Erben bedachten die
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Eheleute	ihre	Tochter und ihren Schwiegersohn
 mit einem Altenteil*
Heinrich	äer	seine Ehefrau überlebt
 hat, ist am 15c Oktober 1932 verstorben und von seinem Enkel Walter Sch^lB beerbt worden* Seine Schwester Martha hat am 4* Juni 1938 den Landwirtschaft sgehilfen Heinrich	geheiratet*	Sie	ist
 mit ihrem Ehemann nach	gezogen,	woselbst
 dieser im Hartsteinwerk gearbeitet hat* Aus dieser Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen, und zwar der am 29* Mai 1939 geborene Y/olfgang, der Antragsteller, und der am 30* Juni 1940 geborene Manfred
 Walter Schff^ ist am 7* September 1942 gefallen* Len Hof haben seine Eltern zunächst weiterhin be-wii'tschaftet. Auch Heinrich lüff jB fand im Jahre 1942 den Tod* Seine Ehefrau blieb nach diesen Todesfällen weiterhin in	wohnen,	weilte	aber häu-
figer auf dem Hof und betätigte sich dort auch* Sie erwirkte am 27* Juli 1948 einen Erbschein, der sie als Hofnachfolgerin auswies, aber am 26* März 1949 rlo unrichtig wieder eingezogen wurde*
Im März 1946 hat Heinrich Sch^^p* der Vater der Antragsgegnerin, den Hof für die Dauer von 1 5
Jahren,also bis zu dem 31- Hirz 1961, an den Landwirt
 verpachtet, der ihn seitdem bewirtschaftet* Am 13c Oktober 1946 iJt der Vater der Antragsgegnerin ebenfalls verstorben* Liese hat Ostern 1947 den Schlechter Jrsnz	geheiratet, der aus seiner
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ersten Ehe zwei Kinder mit in die Ehe gebracht hat#
Im Jahre 1948 hat die Kutter der Antragsgegnerin, die witv/e Emma Scli^^, bei dem Amtsgericht beantragt, festzustellen, dass sie oder doch ihr Enkel Holfgang Hof erbe nach Valter	geworden	sei# Eie
 Antragsgegnerin hat demgegenüber gebeten, sie als Hoferbin festzustellen# Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Vitwe Emma Sch^^ Hoferbin ist#
-:Auf die, Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgerieht in Celle durch Beschluss vom 5» August 1949 den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und festgosteilt, dass die Y/itwe Emma Sch^P nicht Hoferbin geworden ist. Im übrigen hat es die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen#
Des Bsbchv;erde{;ericst hat in dieser Entscheidung dargelegt, dass es sich bei der Einsetzung des kalter Sch^^ und seiner Schwester Jäartha um eine Hach-erbschaft gehandelt habe, dass der Nacherbfall beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht geregelt gewesen sei, dass infolgedessen Köferecht zur Anwendung komme und die Antragsgegnerin auf Grund des Testaments vom 4# Juni 1926 zur Hoferbin berufen sei, falls sie zur Zeit des Nacherbfalls wirtschaftsfähig gewesen sei, dass anderenfalls ihr ältester Sohn Wolfgang den Hof geerbt habe, weil die Witwe Emma Sch^P keinesfalls Hoferbin geworden sei# Da das Amtsgericht in seiner Entscheidung zu der Präge der Y/irtschafts-
 
frhigkeit der Antragsgegnerin nicht Stellung genommen hatte, hat das Beschwei'degericht die Sache zur Prüfung dieser Frage an das Amtsgericht zuräck-verwiesen.
Diese Entscheidung ist von keinem der Beteiligten mit der Rechtsbeschv/erde angefochten worden.
In dexa weiteren Verfahren hat das Amtsgericht am 8. Oktober 1949 festgestellt, dass die Antragsgegnerin bei dem Tode ihres Bruders Walter wirtschaftsfähig war und infolgedessen Hoferbin geworden ist.
Diese Entscheidung haben die Witwe Emma Sch^^ und Wolfgang	mit	der	sofortigen Beschwerde ange-
griffen. Sie haben die Feststellung beantragt, dass Wolfgang	Hof erbe geworden sei. Die Antragsgeg-
nerin hat um Zurückweisung dieser Beschwerde gebeten.
Hach Anhörung der Beteiligten und Vernehmung zahlreicher Zeugen hat das Beschv/erdegericht durch Beschluss vom 11. Lilrz 1950 festgestellt, dass der Antragsteller Wolfgang	Hof erbe	ist.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Feststellung erstrebt, dass sie Hoferbin geworden sei.
Der Antragsteller hat um Zurückweisung dieses Rechtsmittels gebeten. Die Witwe Emma Sch^^ ist im September 1950 verstorben.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
 
Das Beschwerdegericht hat seinen Beschluss vom 5. August 1949 zu dem Ausgangspunkt seiner Entscheidung genommen, nach dem rechtskräftig feststehe, dass die Witwe Emma Schpp als Hof erbin nicht in Be_ tracht komme und der Hof sich entweder auf die Antragsgegnerin oder auf einen ihrer beiden Söhne aus erster Ehevejerbt habe. Das Oberlandesgericht hat dementsprechend zunächst geprüft, ob die Antrags-Gegnerin am 7* September 1942 wirtschaftsfähig war, und hat diese Frage im Gegensatz zu dem Amtsgericht verneint* Zur Begründung dieser Ansicht hat es aus-geführts Der Vertreter der vorläufigen Landwirtschafts kammer habe sich in dem Sinne geäussert, dass der Antragsgegnerin die Wirtschaftsfähigkeit abzusprechen sei. Frau Fpp möge einen bäuerlichen Haushalt ord-nungsmässig führen und auch die landwirtschaftlichen
 Arbeiten, die auf einem Hofe der hier in Hede stehenden Art von der Bäuerin auszuführen seien, ordentlich verrichten können, denn das habe selbst ihre Kutter nicht in Abreue gestellt. Vielleicht habe die Antragsgegnerin auch die nötigen geistigen Fähigkeiten, sich in kurzer Zeit die Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen, die zur technischen und finanziellen Leitung der Wirtschaft auf einem Heidehof von rund 37 ha erforderlich seien. Nach den bestirnten und glaubwürdigen Aussagen der Zeugen Mpp,
 und Wilhelm WpHP sowie der Zeuginnen Sch^P, 2f0p EP^P fehle ihr aber das Wichtigste, nämlich die Lust und Liebe zur Landwirt-

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schaft* Das habe sich nicht etwa erst nach dem Tode ihres Bruders und nach dem ihr damals erteilten Eat eines Richters, die Eltern ungestört auf dem Hof wirtschaften zu lassen, gezeigt, sondern sei schon früher, als die Autragsgegnerin in der Y/irt-schaft der Eheleute	tätig	gewesen	sei, deut-
lich dadurch in Erscheinung getreten, dass sie sich in ihrer ablehnenden Einstellung zur Landv/irtsehaft in nichts von einer anderen, aus einer industriellen Grosstadt stemmenden landwirtschaftlichen Gehilfin unterschieden habe. Schon damals habe sie ihren Schwiegereltern gegenüber erklärt, sie habe keine Dust zur Landwirtschaft. Hach dem Tode ihres Bruders habe nicht einmal die Aussicht, den Hof in Kürze selbst übernehmen zu können, ihr Interesse für die Landwirtschaft geweckt. Die Autragsgegnerin habe zwar ihren Eltern Geld zur Verfügung gestellt, auch gelegentlich den Trecker gefahren und sich bei dem Zeugen Wilhelm Schf|^ nach Frucht folge und Düngung erkundigt, habe sich aber meist dem Hofe ferngehalten. Wenn sie dort gewesen sei, sei sie sehr soät aufgestanden und nach den Bekundungen ihrer Mutter und des Zeugen Y/ilhelm	dei Arbeit
 möglichst aus dem Wege gegangen. Ihre beiden kleinen Kinder seien kein Hinderungsgrund gewesen, rechtzeitig aufzustehen und Interesse für die Landwirtschaft zu zeigen, zu demal da ihr für die Betreuung der Kinder ihre Mutter zur Verfügung gestanden habe.
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Auch der Ehemann der Antragsgegnerin, der zwar vorübergehend als Melker tätig gewesen, aber den Schlachterberuf erlernt habe, habe genau so wenig Lust und Liebe zur Landwirtschaft wie die Antragsgegnerin Las zeige seine Äusserung gegenüber der Zeugin $4/^ Ende des Jahres 1945» er wolle den Hof 5 Jahre lang bewirtschaften und dann anderweitig mehr Geld verdienen. Lern Ehemann der Antragsgegnerin fehle ausserdem, abgesehen vielleicht von der Viehbetreuung, Jede landwirtschaftliche Erfahrung .Len Eheleuten P^^ sei es nur darum zu tun, den Hof als Vermögenswert in die Hand zu bekommen, \7enn ihnen das gelange, würde die ordnungsmässige Bewirtschaftung des Hofes zu dem Nachteil der allgemeinen Ernährungsläge gefährdet. Las würde auch der Pall gewesen sein, wenn die Antrags-gcgncrin den Hof am 7- September 1942 übernommen hätte. Ihr späteres Verhalten sei nur eine Bestätigung ihrer Einstellung zu diesem Zeitpunkt. Lanach sei die YTirt Schaftsfähigkeit der Antragsgegnerin damals wie heute zu verneinen, so dass sie als Hoferbin ausscheide« *	^
Lie Hechtsbeschwerde sieht in diesen Ausführungen eine Verkennung des Begriffs der VTirtSchaftsfähigkeit. Sie meint, die Antragsgegnerin sei wirtschaftsfähig, wenn sie, wie das Beschwerdegericht fes&estellt habe, einen bäuerlichen Haushalt ordnungsmässig führen, die auf dem Hofe der Bäuerin obliegenden Arbeiten ordnungsmässig verrichten und sich in kurzer Zeit
 in die selbständige Leitung der Yiirtschaft ein-arbeiten könne, denn damit sei ihre Befähigung zur selbständigen Bewirtschaftung des Hofes bereits festgestellt. Die Rechtsbeschwerde weist ferner darauf hin, dass Heinrich	die
 damals 11 Jahre alte Antragsgegnerin offenbar bei der Errichtung des Testaments' als Hofnachfolgerin für geeignet gehalten habe und bis zu seinem Tode auch nicht anderer Lleinung geworden sei, da er bis dahin an seinem Testament nichts geändert habe, obwohl er seine Enkelin sicher auf ihre Eignung als Ersatzerbin hin beobachtet und geprüft habe und am besten habe, beurteilen können, wer als Hofnachfolger geeignet sei.
Die Rechtsbeschwerde wendet sich insbesondere gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, dass der
# Antragsgegnerin die Lust und Liebe zur Landwirtschaft fehle, und macht geltend, das Beschwerdegericht hätte aus dem Verhalten der Antragsgegnerin bis zu dem September 1942 nur dann Schlüsse auf ihre Wirtschaftsfähigkeit ziehen könne;., wenn es auch auf die Gründe für dieses Verhalten eingegangen wäre, was nicht geschehen sei. Die Rechtsbeschwerde führt hierzu aus: Das Beschwerdegericht habe ausser Acht gelassen, dass sich die Antragsgegnerin schon durch die Wahl ihres ersten Ehemanns*: zur Landwirtschaft bekannt habe, dass
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aber ihre Eltern mit dieser Wahl nicht zufrieden gewesen seien und sie aus dem Hause getrieben hätten*
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 Damals habe sie sich hei dem Bauern	als
 Dienstmagd verdingt, hei dem ihr Verlobter tätig gewesen sei. wenn die Antragsge,gnerin dort nur die Arbeiten verrichtet habe, die in ihrer Stellung als Dienstmagd verlangt worden seien, so sei das unter den damals obwaltenden Verhältnissen verständlich, und es sei nicht zu billigen, dass das Beschv/erdege-richt von ihr eine überarbeit erwartet und daraus, dass diese nicht geleistet worden sei, auf mangelnde Lust und Liebe zur Landwirtschaft geschlossen habe.
Ls sei nur natürlich, dass die Antragsgegnerin bei den Eheleuten	einen	pünktlichen	Arbeitsschluss
 erstrebt habe, weil sie in der Freizeit mit ihrem jungen Verlobten habe zusammen sein wollen. Zu Unrecht habe das Beschwerdegericht auch daraus Schlüsse auf ihre Einstellung zur Landwirtschaft gezogen, dass die Antragsgegnerin ihren Schwiegereltern gegenüber erklärt habe, keine Lust mehr zur Landwirtschaft zu haben, denn damit sei nur gesagt gewesen, dass sie sich wegen der Einstellung ihrer Eltern auf dem Hofe nicht mehr wohlfühle und dadurch auch die Lust zur Arbeit auf den Hofe verloren habe. Auch insoweit hätte das Beschwerdegericht auf die Gründe ihrer damaligen Einstellung zur Landwirtschaft eingehen müssen, ehe es daraus für sie ungünstige Schlüsse gezogen habe.
Die Rechtsbeschwerde rügt ferner, dass das Beschwerdegericht die Zeit nach dem Tode des '»/alter Sch^f} dafür herangezogen habe, der Antragsgegnerin die V/irtscnaftsfähigkeit abzusprechen, ob-
wohl es selbst festgestellt habe, dass die An-tragsgegnerinißch dem Tode ihres Bruders auf den Bat des früheren Richters in	ihre
 Eltern weiterhin ungestört habe wirtschaften lassen. Unter diesen Umstanden könne man, so meiifc die Rechtsbeschwerde, der Antragsgegnerin keinen Vorwurf daraus machen, dass sie sich nicht mehr ,als geschehen, in der Wirtschaft betätigt habe, zu demal da die Ermittlungen die Richtigkeit ihrer Behauptung ergeben hatten, dass sich ihr Vater nicht in die Bewirtschaftung des Hofes habe hineinreden lassen und der Umgang mit ihm sehr schv/ierig gewesen sei. Die Kechtsbeschwerde weist darauf hin, dass die Antragsgegnerin nicht nur Geld zur Verfügung gestellt, auf dem Hofe mitgearbeitet und sich bei dem Bauern Sch^p Rat geholt habe, sondern dass sie auch seit dem Tode ihres Vaters ständig um den Hof gekämpft und durch alles dieses ihr Interesse für die Landwirtschaft bewiesen habe. Sie wirft dem Beschwerdegericht vor, sich verfahrensrechtlicher Verstösse dadurch schuldig gemacht zu haben, dass nicht aufgeklärt worden sei, wodurch sie die Lust und Liebe zur Landwirtschaft verloren habe, und dass der Vertreter der Landwirtschaftsbehörde in Abwesenheit der Beteiligten und ihrer Vertreter gehört worden sei, so dass diese nicht wüssten, was der Behördenvertreter vorgetragen habe, und nicht in der Lage gewesen seien, hierzu Stellung zu nehmen.
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Diese nur zu dem Seil gerechtfertigten Rügen konnten nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen*
Io Die Rechtsbeschv/erde rügt zunächst ganz allgemein in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass Rechtsanwalt Dr*	als Vertreter des Antragstellers zuge-
lassen worden sei, ohne seine Bevollmächtigung durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht nachgewiesen zu haben, obv;ohl die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 15* Dezember 1949 den Nachweis seiner Bevollmächtigung gemäss § 13 RFGG verlangt habe. *°ie Rechtsbeschv/er-
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de sagt nicht, welche Rechtsfolgen sie daraus herleiten will. Das kann auch dahingestellt bleiben, denn ein erheblicher Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen müßte, liegt nicht vor.
In dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15* Dezember 1949 heißt es: "Bezüglich der von dem Hauswart Heinrich erhobenen sofortigen Beschwerde mag die Vollmacht nachgewiesen werden {§ 13 FGG)*n Dem Beschwerdegericht, das nach §12 EFGG das Vorliegen des Vollmachtsverhält-nisses ohnehin von Amts wegen zu prüfen hatte ^Schlegelberger FGG § 13 Ann 19; Seidel FGG § 13 Anm 3 ie), hat der Schriftsatz vom 15« Dezember 1949 keine Veranlassung gegeben, von Rechtsanwalt Dr* B^pdie Beibringung einer öffentlich beglaubigten Vollmacht zu verlangen. Offenbar hat das Beschwerdegericht den wiedergegebenen Satz nur als eine Anregung zur Nachprüfung des Vollmachtsverhältnisses , nicht aber als einen formellen
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Antrag aus § 13 RFGG angesehen, denn anderenfalls hätte es den Rechtsanwalt 2)r. B^P bis zur Erbringung des Nachweises nioht raehr zulassen dürfen (Schlegelberger asO § 13 Anm 21; Keidel aaO § 13 Ann 3, e). Eine solche Auffassung legte schon der bortlaut des betreffenden Satzes nahe, in den von einem Nachweis der Bevollmächtigung in öffentlich beglaubigter Form nicht die Rede ist* Ausserdem hat die Antragsgegnerin es an einer Begründung ihres Begehrens gänzlich fehlen lassen«
Rach Lage der Sache konnten für das Beschv;erdegerieht ernstliche Zweifel an der Bevollmächtigung des Rechtsanwalts Br« B^P nicht bestehen, denn er hatte mit der sofortigen Beschwerde des Antragstellers eine von dem Vormund ausgestellte schriftliche Vollmacht eingereicht. Bie Bestellung des Hauswarts Heinrich &PP zu dem Vormund ergab sich r.us den Akten VII 663 des Amtsgerichts Hankensbüttel. Es ist danach nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht hinsichtlich des Nachweises der Bevollmächtigung nichts veranlasst hat. Das gilt umsomehr, als Rechtsanwalt Br. BP^ auch nach dem 15* Bezember 1949 für den Antragsteller tätig gewesen ist, ohne dass die Antragsgegnerin in der Folgezeit auf ihr Verlangen nach einem Nachweis der Bevollmächtigung zurückgekommen ist. Jeder Zweifel an der Bevollmächtigung wurde schliesslich dadurch ausgeschlossen, daß Rechtsanwalt Br« Ipp in der Verhandlung vor dem Beschwerdegericht am 11. märz 1950 in Anwesenheit des Vormunds für den Antragsteller Volfgang &pp auf getreten ist. Bei diesex' Sachlage konnte das Beschwerde-
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gericht davon ausgehen, daß Dr.	von	dem	Vormund
 bevollmächtigt und die sofortige Beschwerde des Antragstellers von ihm mit Hecht eingelegt worden war. Darin, daß das Beschv/erdegericht den Nachweif» der Bevollmächtigung des Hechtsanwalts Dr. B^^ in öffentflieh beglaubigter Form nicht verlangt und diesen als Vertreter des Antragstellers zugelassen hat, ist demnach ein verfahrensrechtlicher Verstoß nicht zu sehen.
II. In der Sache selbst greift die Hechtsbeschwerde in erster Linie die Verneinung der Y/irt Schaftsfähigkeit der Antragsgegnerin an.Die Beurteilung der Y/irtschafts-fKhigkeit im Linzelfallc ist Tatfrage und unterliegt d&hei grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch das Hechtsbeschwerdegericht, das lediglich zu einer Nachprüfung in rechtlicher Hinsicht berufen ist und infolgedessen auch neues tatsächliches Vorbringen in seiner Entsoheidung nicht berücksichtigen kann. In der Hechtsbeschwerdeinstanz kann die Frage der tfirtschaftsfähig-keit ;nur in der Hichtung nachgeprüft werden, ob der Begriff der Y/irtschaftsfähigkeit verkannt ist oder ob Verstösse gegen Denkgesetze oder Verfahrensmängel vorliegen.
Die Eechtsbescliwerde sieht* einen Verfahrensaangel darin, daß das Beschwerdegericht den Vertreter der vorläufigen Landwirtschaftskamner in Abwesenheit der Beteiligten und ihrer Bevollmächtigten zur Frage der Y/irtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin gehört habe.
 
Fach der Sitzungsniederschrift vom 11* Kärz 1950 ist der Vertreter der Landwirtschaftsbehörde während der Verhandlung zugegen gewesen und am Schluss der Sitzung zur Sache gehört worden. Ob die Beteiligten und ihre Bevollmächtigten zu diesem Zeitpunkt noch anwesend waren, lcsst die Sitzungsniederschrift nicht erkennen. Be. der Antragsteller zu dem gerügten Verfahren des Beschwerdegerichts keine Stellung genommen hat, ist anzunehmen, daß der Vertreter der Landwirtschafts-behörde tatsächlich in Abwesenheit der Beteiligten und ihrer Vertreter zur Sache gehört worden ist. Bas ist nicht zu billigen. In dem Termin am 11. ftärz 1950 sind nicht nur die Beteiligten gehört, sondern auch zahlreiche Zeugen vernommen worden. 3s hätte daher nahegelegen, auch den während der ganzen Verhandlung anwesenden Vertreter der Landv/irtschaftshehörde in Gegenwart der Beteiligten zu \7orte kommen zu lassen» Bas Beschwerdegericht konnte freilich seine gutachtliche Äusserung auch noch nach der mündlichen Verhandlung' einholen. In diesem Palle mußte es aber den Beteiligten von dem Ergebnis dieser weiteren Erraittlungshand-lung Kenntnis und zugleich Gelegenheit geben, hierzu Stellung zu nehmen. Bas ist nach dem Inhalt der Akten nicht geschehen, insoweit ist das von dem Beschverdegericht eingeschlagene Verfahren zu beanstanden. Bas gilt umsomehr, als das Beschwerdegericht sich in seiner Entscheidung auf die Stellungnahme des Vertreters der Landwirtschaftsbehörde bezogen, sie also offenbar bei
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seiner Meinungsbildung verwertet hat. Dieser Verfahrensmangel erforderte jedoch nicht die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, da es auf die Ansicht des Vertreters der Landwirtschaftsbehörde über die L'irt-schaftsfähigkeit der Antragsgegnerin nicht ankommt, sich die Entscheidung des Beschwerdegerichts über diese Präge vielmehr, wie noch darzulegen sein wird, aus anderen Gründen als zutreffend erwies®
Zu Unrecht wirft die Rechtsbeschv/erde dem Be-* schwerdegericht vor, den Begriff der Lirtschaftsfühigkeit verkannt zu haben. Die Lirtschaftsfähigkeit erfordert, daß der Betreffende nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof ordnungsmässig zu bewirtschaften. Leiche Anforderungen in dieser Hinsicht zu stellen sind, richtet sich nach dem jeweils in Rede stehenden Hof. Bei kleineren Höfen sind höhere Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit des Besitzers zu stellen als bei grösseren Höfen, die vor allem die Fähigkeit der Organisation, Planung,
 Leitung und tfenschenbehandlung erfordern. Hier handelt es sich um eine Besitzung von rund 150 Morgen, also um einen größeren Hof. Die Rechtsbeschwerde irrt, wenn sie glaubt, zur Bewirtschaftung dieses Hofes genüge es, daß die Antragsgegnerin einen bäuerlichen Haushalt ordnungsmässig führen und die auf diesem Hofe vorkommenden landwirtschaftlichen Arbeiten ordnungsmäs-
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sig verrichten könne- Darüber hinaus ist bei der Grösse des Hofes vor allem erforderlich, daß die Antr;-.gsgeg-nerin zur Zeit des Nacherbfalls auch die Fähigkeit zur Planung und Leitung des Betriebes besaß« Die hierzu erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen hat das Beschwerdegericht der Antragsgegneiin abge- * sprochen, indem es lediglich für möglich gehalten hat, daß sie sich die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in kurzer Zeit aneignen könneDas reicht aber nicht aus, um die w'irtschaftsfähigkeit der An-ti-agsgegnerin für den Zeitpunkt des Nacherbfalls an-zunehraen, vielmehr setzt dies voraus, daß die Antrags-gegnerin damals schon über alle Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte, die die selbständige Bewirtschaftung des Hofes erfordert- Daß sie alle diese Fähigkeiten und Kenntnisse zu jener Zeit bereits besessen habe, behauptet die Antragsgegnerin selbst nicht- Sie hält es für ausreichend. v;enu sie sich in kurzer Zeit in die selbständige Leitung der Wirtschaft hineinarbeiten kann. Daß sie am 7- September 1942 den an die Yiirt-schaftsfähigkeit zu stellenden Anforderungen nicht genügt hat, ergibt sich schon daraus, daß die Antragsgegnerin sich einmal bei dem Zeugen T/ilhelm Sch^JP nach der Fruchtfolge erkundigt hat, denn das zeigt, daß sie über diese für die Planung besonders wichtige Frage nicht unterrichtet war- Es ist im übrigen auch nicht ersichtlich, wann und auf welche Veise die Antragsgegnerin die zur Führung des Betriebes erforderlichen Kenntnisse erworben haben sollte- Daraus, daß
 sie auf dem elterlichen Hof aufgewachsen ist, folgt das noch nicht, und daß sie seitens ihres Vaters die entsprechende Unterweisung erfahren nahe, hat sie seihst nicht geltend gemacht* Die einjährige Tätigkeit der Antragsgegnerin in einer Gastwirtschaft scheidet in dieser Hinsicht auch aus, und nach ihrem eigenen Vorbringen hat die Antragsgegnerin während ihrer Tätigkeit hei den Eheleuten E^|^ nur di© «Arbeiten einer Dienstmagd verrichtet* Dort kann sie also auch nicht in die Leitung eines grösseren Betriebes eingeführt worden sein. Angesichts dieser Sachlage kann die Antragsgegnerin für ihre V;irtschaftsähigkeit nichts daraus herleiten, daß ihr Großvater ihre Einset-suhg i als. Arsatzaner.bin . bis zu seinem Tode nicht aufgehoben habe. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragsgegnerin erst Vf Jahre alt. Dieses Alter ließ einen sicheren Schluß auf ihre Eignung zur Bewirtschaftung des Hofes noch nicht zu. Zudem bestand für ihren Großvater umsoweniger Veranlassung zu einer Abänderung des Testaments, als er in erster Linie seinen Enkel Lalter zu dem Hofnrchfolger ausersehen hatte und auch damit rechnen t' konnte, daß der Hof der Antragsgegnerin niemals zufallen würde.
Das Beschwerdegericht hat der Antragsgegnerin auch die Lust und Liebe zur Landwirtschaft abgesprochen.
Daß es auch diesen Gesichtpunkt in den Kreis seiner Betrachtungen gezogen hat, ist an sich nicht zu beanstanden* Lange-V.ulff ''Die Ilöfeordnung usw 3. Aufl Seite 162) weisen mit Hecht darauf hin, daß von dem-
jenigen, welcher der Landwirtschaft innerlich völlig fremd gegenübersteht,eine Gefährdung der Hofeswirt-schaft mit Sicherheit zu erwarten ist. Oh das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, angesichts der Einstellung der Antrcgsgegnerin zur Landwirtschaft sei eine Gefährdung der ordnungsmässigen Bewirtschaftung des Hofes zu dem Hachteil der allgemeinen Ernährungslage im Palle der Übernahme der Bewirtschaftung durch sie im September 1942 zu besorgen gewesen und noch heute zu besorgen, kann dahingestellt bleiben. Zur Verneinung ihrer Uirtschaftsfähigkeit musste bereits die Feststellung führen, daß die Antragsgegnerin im September 1942 jedenfalls nicht Über die Kenntnisse und Erfahrungen verfügte, die zur technischen und finanziellen Leitung des Betriebes erforderlich waren. Es kommt in»-folgedessen nicht darauf an, ob das Beschwerdegerioht mit zutreffender Begründung die erforderliche innere Einstellung der Antragsgegnerin zur Landwirtschaft verneint hat oder ob es, ehe es eine solche Feststellung traf, auf die Gründe hätte eingehen müssen, auf denen diese Haltung beruhte. Für die Entscheidung über die
 Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin ist es in-
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folgedessen auch unerheblich, daß das Beschwerdegericht über diese Gründe keine Ermittlungen angestellt hat.
Der hierin von der Rechtsbeschwerde gefundene Ver-fahrensverstoss könnte daher, falls er vorliegen sollte, zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht führen.
 
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Nach alledem hat das Be schwerdegericht der An-tragsgegnerin die Wirtschaf ts fphigkeit zur Zeit des Nacherbfalls mit Recht abgesprochen*
III« Die Rechtsbeschwerde wendet sich weiter dagegen, dsß das Beschwerdegericht die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers fesfeestellt hat* Das Oberlandesgericht ist bei dieser Entscheidung davon ausgegangen, daß sich i bei dem jugendlichen Alter des Antragstellers noch nicht übersehen lasse, ob er demnächst in der Lage und gevjillt sein werde, den Hof ordnungsmässig zu bewirtschaften* Es hat erwogen, daß der Antragsteller nach den Angaben seiner Hutter ein intelligenter Junge sei, der die Aufnahmeprüfung für die Oberschule bestanden habe, und daher die Annahme rechtfertige, daß er die Vorteile des Berufs eines selbständigen Landwirts auf einem mittleren Hofe rechtzeitig erkennen und so in die Landwirtschaft zurückkehren werde, der seine beiden Eltern entstammten. Das Beschwerdegericht hat angenommen, daß das, was heute gelte, für den massgebenden Zeitpunkt des Erbfalls, zu dem der Antragsgvgner erst 3 Jahre alt gewesen sei, bestimmt gegolten habe, und daß Bedenken gegen die Annahme nicht beständen, der Antragsteller werde ein brauchbarer Landwirt werden, wenn ihm der Hof zufalle, denn Vormund und Vormund-schaftsgericht würden das ihrige tun, um den £inder-\ jährigen in die richtige berufliche Bahn zu lenken*
Die Rechtsbeschwerue macht demgegenüber geltend, das Beschwerdegericht habe die Voraussetzungen für
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eine Hofnachfolge des Antragstellers verkannt, denn eine Lirtschaftsfähigkeit des Antragstellers trotz mangelnder Altersreife könne nur angenommen werden, wenn er in einer Umwelt aufwachsen würde, die dafür spreche, daß er den Y/eg zur Landwirtschaft und zur landwirtschaftlichen Ausbildung finden werde. Die Bechtsbeschwerde meint, die Ansicht des Beschwerdegerichts, der Antragsteller werde wegen seiner guten geistigen Anlagen rechtzeitig die Vorteile des Berufs eines selbständigen Landwirts erkennen und in die Landwirtschaft zurückkehren, beruhe auf der Annahme eines natürlichen Ablaufs der Dinge, die nicht ohne weiteres berechtigt sei. Die Bechtsbeschwerde weist darauf hin, daß der Antragsteller in einer Stadt aufwachse und, da er seinen Vater im Kriege verloren habe, mir von seiner IJutter beeinflusst werden könne, der die Lust und Liebe zur Landwirtschaft abgesprochen worden’sei* Sie vermißt die Feststellung positive* Tatsachen,aus denen mit hoher Wahrscheinlichkeit gefolgert werden könne, daß der Antragsteller nach Absolvierung der Schule den Beruf eines Landwirts ergreifen werde, und meint, eine Einflussnahme des Vormunds und des Vormundschaftsgerichts könne einer natürlichen Verbundenheit mit der Landv/irtschaft nicht gleichgeachtet werden, zu demal da der Vormund keine Landwirt sei und in der Stadt	lebe.
Die Hechtsbeschwerde macht ferner geltend, der An-tragsteller müsse nach Absolvierung der Oberschule noch eine dreijährige Lehrzeit durchmachen; er werde
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aber nicht nach Beendigung der Schulzeit einen Beruf ergreifen, der eine jahrelange Lehre erfordere und dessen Erfolgsaussicaten-sich deutlich sichtbar laufend ver schlecht erteil, zu demal dahinzukomrae, daß der Höf bis 1961 verpachtet und bis dahin vermutlich von
 dem Pächter völlig heruntergewirtschäftet sei*
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Die Rechtsbeschwei.de meint, auch hinsichtlich des Manfred	könne nicht festgestellt werden,daß
 er in einer Umwelt aufwachse, die ihn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Weg zur Landwirtschaft v/erde finden lassen, obwöhl er praktischer veranlagt sei als.der Antragsteller und daher eher für den Beruf eines Landwirts geeignet erscheine, denn auch er wachse in der Stadt auf und habe durch den Abbruoh der Beziehungen zwischen seiner Mutter und seiner Großmutter sowie .£urch die Verpachtung des Hofes die Verbindung mit dem Anwesen verloren und nunmehr keine Gelegenheit mehr, durch* zeitweiligen Aufenthalt auf dem Hofe in das bäuerliche Leben hineinzuwachsen»
Bie Rechtsbeschwerde folgert aus all'edem, es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, daß Wolfgang und. Manfred	bei
 einer natürlichen Entwicklung der. Dinge sich für den Beruf* des Bauern entscheiden würden. Y/enn das aber der Fall sei, so führt die Rechtsbeschwerde weiter aus, sei eine etwaige Wirtschaftsunfähigkeit der Antragsgegnerin für ihr Hoferbenrecht nach § 6 Abs 5
 
Satz 2 HöfeO unschädlich, so daß ihre birtschafts-fähigkeit nicht zu prüfen und ihr Hoferbenrecht ohne weiteres festzustellen sei.
Die Angriffe d;r Bechtsbeschwerde gegen die Feststellung der h'irt Schaftsfähigkeit des Antragstellers sind nicht begründet. Uie der Senat in seiner Entscheidung vom 22. Kai 1951 ’V BLw -117/49) ausgeführt hat, kommt es bei einem Kinde darauf an, ob allein mangelnde Altersreife der Grund der Virtschaftsunfähigkeit ist, ob die Annahme gerechtfertigt erscheint, das Kind weide nach Beigung und Einfluss durch die Umwelt in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwachsen, oder ob das nicht der Fall ist. Bas hat das Beschwerdegericht nicht verkannt, denn es hat Erwägungen darüber angestellt, ob zu erwarten ist. daß der Antragsteller als intelligentes Kind sich unter dem Einfluss seines Vormunds und des Vormundschaftsgerichts dem landwirtschaftlichen Beruf zuwenden werde. Baß das Beschwerdegericht diese Frage bejaht hat, ist nicht zu beanstanden. Zur Zeit des Sacherbfalls war der Antragsteller erst 3 Jahre alt; er befand sich also in d.uem so kindlichem*Alter,. daß seine Anlagen noch nicht entwickelt waren und sich aus ihnen daher kein Schluss auf seine künftige Entwicklung und seine späteren Keigungen ziehen liess. Für die Frage, ob allein mangelnde Altersreife seiner künftigen UirtschaftsfMhigkeit entgegenstehe, kam es danach entscheidend auf die Umwelt an, in der der Antragsteller damals aufwuchs. Zu jener Zeit lebte er nicht in Verhältnissen, die ihn der Landwirtschaft
 
entfremden mussten. Seine Eltern wohnten zwar nicht auf dem Hofe, sondern in HDieser Ort ist indessen ein kleines Landstädtchen mit starkem ländlichen Einschlag und bildet nicht eine städtische Umgebung, wie sie bei Städten mittlerer Grösse oder gar bei Großstädten gegeben ist. Auch hat sich die Antragsgegnerin mit ihren Hindern damals noch häufiger auf dem. Hofe aufgehalten und der Antragsteller auf diese \7eise auch nach dem Nacherbfall ländliche * Eindrücke - gewonnen. Zudem stewuten beide Elternteile sowie, die Großmutter des Kindes mütterlicherseits vom Lande. Diese hat sich auch,’ wie ihr Verhaltwn in deu . vorliegenden Verfahren gezeigt“ hati der den Hof betreffenden Interessen des Antragstellers angenommen. Daraus ist zu schliessen, .daß sie von jeher die Entwicklung dieses Enkelkindes in dem Sinne beeinflusst haben wird,' in ihm das Interesse für die.-Landwirtschaft zü w'ecken, zu demal da sie ihn auf j?den Pall als? späteren Hofnachfolger angesehen hat. Kach den zur Zeit des Kach-erbfall's gegebenen und den in -den folgenden 5-6 Jahren bestehenden Verhältnissen war danach zu erwarten,
•der Antragsteller werde in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwaghsen. ln diesen Jahren kam der Antragsteller auch in erster' Linie als späterer Hof eigentinner in Betracht*, da die Antragsgegnerin noch nicht wieder Verheiratet war und von ihrem Standpunkt aus ihren Sohn Yiolf gärig als-' ihren5 künftigen Hofnachfolger ansehen mußte.*..Es ist daher anzunehmen, daß die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht in
 einem Sinne beeinflusst hat, der seiner Entwicklung zu dem Landwirt hinderlich sein konnte. Es mag sein, daß die TJiederverheiratuug der Antragsgegnerin und die Verschärfung des Gegensatzes zwischen ihr und ihrer Hutter der Entwicklung einer Neigung des Antragstellers zur Landwirtschaft nicht gerade förderlich gewesen sind. LIit Recht hat das Beschwerdegericht indessen erwogen, der Vormund und das Vurmundschpfts-gericht würden alles tun, um den Antragsteller in den Beruf eines Landwirts hineinwachsen zu lassen. Der Vormund ist zwar selbst kein Landwirt und lebt in Hankensbüttel, hält aber den Antragsteller für den Hoferben und wird infolgedessen sicher so auf ihn einwirken, wie diese Sachund Rechtslage es im Interesse seines Mündels erfordert. Daraus, daß der Antragsteller inzwischen die Aufnahme in die Oberschule erreicht hat und ein intelligenter Junge sein soll, kann nichts dafür hergeleitet werden, es werde ihm künftig an Interesse für die Landwirtschaft fehfen.
Der Besuch einer höheren Schule steht, was keiner weiteren Darlegung bedarf, einer Eignung zu dem Landwirt nicht nur nicht entgegen, sondern kann dem Antragsteller im Gegenteil späterhin sehr dienlich sein. Denn die Rechtsbeschwerde meint, der Antragsteller werde nach Ablauf der Schulzeit keine Heigung zeigen, einen Beruf zu ergreifen, dessen Aussichten sich laufend verschlechterten, so nimmt sie damit eine Entwicklung der Landwirtschaft als feststehend an, die sich heute nicht einmal mit annähernder Sicherheit übersehen läßt*
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Auch ist ihr entgegenzuhalten, daßder Antragsteller als intelligenter Junge immer mehr Verständnis für die Zeitverhältnisse bekommen und die Vorteile erkennen wird, die der Beruf- des Landwirts nach den Erfahrungen der lebten Jahrsehnte geboten hat* Pas muß ihn aber umsomehr zur Landwirtschaft hihführen, als er nach -Abschluss seiner Ausbildung im Gegensatz zu vielen anderen Landwirten sogleich einen stattlichen Hof zur Verfügung haben v/ürde, so daß er der Sorge, hach Be- . endigung der Ausbildung ein geeignetes Tätigkeitsfeld zu finden, enthoben wäre. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht', der Hof verde zu diesem Zeitpunkt völlig heruntergewirtschaftet sein, arbeitet sie mit einer durch nichts bewiesenen Unterstellung und übersieht sie vor allem, daß bei schlechter Wirtschaftsführung des Pächters die Landwirtschaftsbehörde zu dem‘Eingreifen berufen wäre, die es sicher nicht Jzulassen würde, daß der Hof gänzlich heruntergewirtschaftet wird*	*	*
Pas Beschwerdegericht hat nach alledem mit Recht die Uirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin verneint, dagegen die Voraussetzungen für eine künftige Wirt-schaftsfähigkeit des Antragstellers für den Zeitpunkt des Uächerbfalls als gegeben erachtet und dementsprechend ihn aj.s Hof erben festgestellt. Bie Rechtsbeschwer-, de war daher als unbegründet zurückzuweisen*
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Die Kosteneutscheidung beruht auf § 10 LVR, §§
42, 43» 50 LVO. Zu einer Anordnung nach § 51 LYO Uber die Erstattung der ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten bestand keine Veranlassung«
Dr. Rritsch
 Dr, Eückinghaus Lr. Tasche