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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Gelle vom 25» Oktober 1965 wird auf Kosten des Antragstellers, der die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat er vorgetragen, das Testament des Erblassers könne bei richtiger Auslegung nur dahin verstanden werden, daß die Antrogsgegnerin nicht unbeschränkte Erbin des Hofes, sondern lediglich Hofvorcrbin geworden sei. Mit dem freien Verwaltungsrecht habe der Erblasser ihr das freie Verfügungsrecht über seinen gesamten Nachlaß und damit auch über den Hof einräumen wollen« Dieser Ansicht sei offensichtlich früher auch der Antragsteller gewesen, da er gegen -den Antrag auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses keine Einwendungen erhoben habe« Gegen diesen Beschluß hot der Antragsteller Beschwerde eingelegt mit dem weiteren Antrag, festzustellen, daß die Antragsgegnerin mit dem Tode ihres Ehemannes nur Hofvorerbin geworden sei, und zwar mit der Maßgabe, daß ihr in entsprechender Anwendung des § 8 HöfeO das Recht eingeräumt sei, den weiteren Hbf erben aus dem Kreise der hoferbenber ecktig-ten Abkömmlinge des Erblassers zu bestimmen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und dem Antrag der Antragsgegnerin festzustellen, daß sie mit dem Tode ihres Mannes Hoferbin geworden sei, stattgogeben. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und ein Doll des § 24 Abo. 2 Nr. 2 Lv/VG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Bei der Prüfung der Frage, welche Rechtsstellung der Erblasser der Antragsgegnerin nach seinen Tode geben wollte, geht das Beschwerdegericht davon aus, daß der Erblasser, dem die Bestimmungen des Reichs-erbhofgesetze3 nicht bekannt gewesen seien, seine Ehefrau weitestgehend habe sicherstellen und ihr freie Hand habe lassen wollen. In dem zweiten Teil des Testaments erblickt das Oberlandesgericht lediglich einen Wunsch oder eine Anregung des Erblassers in dem Sinne, daß die Antragsgegnerin seine Verwandten zu Erben einsetzen möge, daß sie aber auch berechtigt sei, ohne jede Einschränkung und ohne Angabe von Gründen die Verwandten zu enterben. Damit habe der Antrogsgegnerin keine Verpflichtung auferlegt werden sollen, einen Verwandten des Erblassers zu dem Hoferben oder Hofnacherben zu bestimmen.Vielmehr habe die Antragsgegnerin frei schalten und walten und deshalb mit dem Hof nach freiem Belieben verfügen können. 20)o Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs» 2 Kr. 1 LwVG liegt im übrigen nur dann vor, wenn das Beschwerdegericht ein Gesetz anders auslegt oder eine bestimmte Rechtsfrage anders beantwortet hat, als dies in einer der für die Abweichung in Betracht kommenden Entscheidungen geschehen ist. Eine Abweichung von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15o Dezember 1956 (IV ZR 238/56, NJV/ 1957» 421) und 3o Juli 1964 (V ZR 57/62, FamRZ 1964, 501, 503) sowie von dem Beschluß des Kammergerichts vom 3» Januar 1963 (NJW 1963, 766, 768) erblickt die Rechtsbeschwerde darin, daß das Beschwerdegericht nicht alle Umstände, insbesondere nicht die allgemeine Lebenserfahrung berücksichtigt habe, wonach in der bäuerlichen Verkehrssitte der Brauch verankert sei, einen ererbten Hof nicht ohne zwingende Gründe au3 der Blutslinie zu entfernen» Nach den angeführten Entscheidungen ist bei der Auslegung einer letztwilligen Verfügung der Wille des Erblassers im Zeitpunkt der Testament serrichtung zu erforschen, wobei auch außerhalb des Testaments liegende Umstände zu berücksichtigen sind und vor allem auch zu prüfen ist, ob aus dem Verhalten des Erblassers nach der Testamentserrichtung Rückschlüsse auf eine bei der Testamentserrichtung vorhanden gewesene Willonsrichtung des Erblassers gezogen werden können» Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Oberlan-desgcricht eine hiervon abweichende Rechtsansicht vertreten haben soll» Das Beschwerdegericht hat seine Auffassung, daß der Erblasser unter einem freien Verwal-tungsrccht ein freies Verfügungsrecht verstanden habe, begründet» Dabei handelt es sich um eine tatrichterliche Auslegung des Testaments. Der Vorwurf, das Beschwerdegericht habe sich nicht mit der damals allgemein bekannten Tatsache auseinandergesetzt, daß der Eigentümer eines Erbhofes nicht mehr frei über seinen Hof verfügen konnte, woraus zwingend folge, daß der Antragsgegnerin das freie Verwaltungsrecht nur deshalb eingeräumt worden sei, weil der Erblasser gewußt habe, daß er seine Frau nicht zur unbeschränkten Erbin habe einsetzen können, richtet 3ich gegen die tatrichtorlichc Feststellung des Beschv/erdegerichto, daß nach seiner Überzeugung der Erblasser die Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes nicht gekannt habe» Bei der Frage der Abweichung ist von dem vom Oberlandesgericht festgestellten Sachverhalt auszugehen, wobei es gleichgültig ist, auf welchen Erwägungen die Feststellungen beruhen» Die Auffassung des Beochwerdegerichts, daß der Erbfall und damit auch die Wirksamkeit des Testaments nach den Vorschriften der Höfeordnung zu beurteilen seien, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats«, Wenn das Oberlandesgcricht, ausgehend von dem Willen des Erblassers, daß er seine Frau weitestgehend habe sicherstellen und ihr ein freies Verfügungsrecht habe einräumen wollen, das Testament im Sinne einer Bestimmung der Antragsgegnerin zur unbeschränkten Hoferbin auslegt, so ist es dabei von den von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen nicht abgewichen o 3) befaßt sieh mit der I’rage, ob § 2084 BGB auch auf die Fälle anzuwenden ist, in denen Zweifel darüber bestehen, ob eine Erklärung des Erblassers als letztwillige Verfügung anzusehen ist oder nicht«, Das Urteil kommt zu dem Ergebnis, daß in Zweifelsfällen eine Erklärung des Erblassers als letztwillige Verfügung auszulegen ist, falls sie bei dieser Anlegung wirksam werden kann» Es handelt sich somit um eine andere als die hier zu entscheidende Rechtsfrage«, Von dem Grundsatz, daß auch außerhalb des Testaments liegende Umstände bei der Auslegung zu berücksichtigen sind, ist das Beschwerde- Das gleiche gilt von den auf Seite 12 der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des Senats, die sich mit der formlosen Hoferbenbestimmung befassen. Schließlich macht die Rechtsbeschwerde noch geltend, das Oberlandesgericht habe unter Abweichung von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28. Der Senat hat schon wiederholt ausgesprochen, daß es sich bei der Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit in Einzcl-fall, sofern nicht die Auslegung des Begriffs der Wirtschaf tofähigkeit in Frage steht, um eine tatrichterliche Entscheidung handelt. Es kann jedoch ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß das Oberlandesgericht seine Entscheidung nicht nur auf die bei den Akten befindliche Stellungnahme der Landwirtschaftsbehörde, die mangels tatsächlicher Angaben allein keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin hätte bilden können, gestützt hat. Der Senat hat in dem vorbezeichneten Beschluß unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen ausgeführt, es genüge in der Regel zur Begründung der Wirtschaftsfähigkeit des H.oferben nicht, die wichtigsten Daten aus seinem Leben anzuführen, sofern sich nicht aus ihnen bereits hinreichende Anhaltspunkte für die Frage der Wirtschaftsfähigkeit ergäben. Der Bundesgerichtshof hat eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG- darin erblickt, daß das Beschwerdegericht von der früheren Tätigkeit der Antragstellerin auf dem 25 ha großen elterlichen Hof auf ihre Wirtschaftsfähigkeit hinsichtlich des streitigen Hofes geschlossen hatte und eine Abweichung von dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 28. September 1949 (RdL 1950, 92) damit begründet, daß das Obcrlandesgericht den nach dieser Entscheidung an die Wirtschaftsfähigkeit bei größeren Höfen zu stellenden Anforderungen (Fähigkeit zur Aufstellung und Durchführung eines Wirtschaft3planes) und damit dem Begriff der Wirtschaftsfähigkeit nicht gerecht geworden sei. an die Wirtschaftsfähigkeit der Antrogsgegnerin einen milderen Maßstab angelegt hat, so befindet es sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, der es für gerechtfertigt hält, daß die Y/irtschaftsfähigkeit der Witwe des Erblassers nicht so streng wie bei einem anderen Bewerber beurteilt wird (Beschluß vom 10. Vor allem hat der Senat in dem von der Rechtsbeschwerde angeführten Beschluß vom 9« Juli 1963» in dem es sich um die Genehmigung der Übertragung eines 22 ha großen Hofes auf eine Tochter der Hofeigentümerin handelte und die Wirtschaftsfähigkeit der Übernehmerin in Frage stand, ausgeführt, es hänge von der Lage des einzelnen Falles ab, welche Ermittlungen da3 Gericht bei der Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit eines Hofübernehmers anzu3tellen habe. Unter Umständen könne die Wirtschaftsfähigkeit eines Hofübernehmers sich schon allein aus seinem Werdegang ergeben» Auch von dieser Entscheidung ist das Beschwerdege-richt nicht abgewichen. Die Präge, ob für die Beurteilung der Wirtschaftsfähig-keit der Antragsgegnerin noch eine weitere Aufklärung erforderlich gewesen wäre, insbesondere, ob der Umstand, daß die Antragsgegnerin den Hof verkauft hat, dem Beschwerdegericht zu wei teren Ermittlungen hätte Anlaß geben müssen, kann nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geprüft werden» Zu dem gleichen Ergebnis ist der Senat in einem Pall gelangt, in dem es sich um die Hofnachfolge der Witwe des Eigentümers eines 57 ha großen Hofes handelte. Das Beschwerdegericht hatte die Wirtschaftsfähigkeit der Witwe des Erblassers nicht ausdrücklich festgestellt, die Witwe jedoch, wie aus den Gründen des Beschlusses zu entnehmen war, für fähig gehalten, den Hof ordnungsmäßig zu bewirtschaften. Der Senat hat eine Abweichung verneint und im Anschluß daran die Präge aufgeworfen, ob angesichts der Tatsache, daß gegen die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin als Witwe eines Bauern, mit dem sie 34 Jahre lang verheiratet war, überhaupt noch weitere Ermittlungen erforderlich gewesen wären» Er hat diese Präge jedoch offen gelassen, weil sie nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geprüft werden konnte (Beschluß vom 6.

Zitierte Normen: § 8 HoefeO § 24 LwVG
HofBeschwerdegerichtOberlandesgerichtErblasserBeschlußTestamentWirtschaftsfähigkeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V_BLv/^51/65
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 dec in B
Landv/irts Heinrich D Nr.Kreis N
?
Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbeschv/erdo-führers,
 vertreten durch die Rechtsanwälte und	II	in	C(
gegen
 die Witwe Minna
 Kreis N
geh.
Nro 0,
Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechtsbe-schwerdegegnerin,
- vertreten durch die Rechtsanwälte
 in
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 17. März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Dr.Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Müller
 beschlossen;
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Gelle vom 25» Oktober 1965 wird auf Kosten des Antragstellers, der die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 11 500 DM festgesetzt.
Grund e ;
Io
 Der am 6. November 1957 verstorbene Landwirt Heinrich
(Erblasser) war Eigentümer einer 11,0349 ha großen landwirtschaftlichen Besitzung, die Erbhof war und jetzt ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist. Der Einheitswert beträgt 11 300 DM.
Der Erblasser war mit der Antragsgegnerin in kinderloser Ehe verheiratet. Er hatte eine vor ihm verstorbene Schv/estcr Ida	geb.	Aus	deren Ehe sind
 vier Kinder hervorgegangen.
 
lo Der am 23. Dezember 1906 geborene Antragsteller, der Eigentümer des Hofes seines verstorbenen Vaters in Börstel geworden ist;
2.	Der am 23. August 1908 geborene und im Jahre 1959
verstorbene Landwirt Fritz	Aus	seiner
 Ehe mit Wilma	die	Eigentümerin	eines	größe-
ren Hofes in Eilvese ist, sind ein Sohn im Alter von jetzt 16 Jahren und eine Tochter im Alter von jetzt 12 Jahren hervorgegangen;
3.	die am 31. Oktober 1912 geborene Selma D^pmH^,
die mit dem Landwirt Heinrich	in Steimke
(Kreic Nienburg) in kinderloser Ehe verheiratet ist;
4.	die am 28. Juni 1919 geborene Lisbeth D< die mit dem Kraftfahrer Friedrich Sch Rheydt verheiratet ist.
Der Erblasser errichtete am 9. Dezember 1941 ein privat-schriftliches Testament, in dessen Ziffer 1 er für den Fall, daß er infolge eines plötzlichen Todes oder Unglücksfalles versterben sollte, seine Ehefrau (Antragsgegnerin) als Erbin seines gesamten Vermögens einsetzte und bestimmte, daß sie "freies Verwaltungsrocht" haben solle. Ziffer 2 des Testaments hat folgenden Wortlauts
"Sie kann in meinem Verwandtschaftsgrade Erben einsetzen und kann enterben. Es richtet sich nach ihrem Willen und daß Entgegenkommen meiner Verwandschaft. Ohne hierfür einen Grund anzugeben, falls Enterbungen stattfinden."
L
Auf Grund dieses Testaments beantragte die Witwe M am 9» April 1958 die Erteilung eines Hoffolgezcug-nisseo des Inhalts, daß sie Hoferbin des von ihrem Ehemann hinterlassenen Grundbesitzes geworden sei. Von diesem Antrag setzte das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) die vier Kinder der verstorbenen Schwester de3 Erblassers in Kenntnis. Am 5» Mai 1958 wurde der Antragsgegnerin das erbetene Hoffolgezeugnis erteilt.
Am 15« März 1965 verkaufte die Antragsgegnerin den inzwischen auf ihren Namen eingetragenen Hof an den Landwirt Wilhelm	in	Dudensen	gegen Gewährung näher bezeichne-
ter Altenteilsleistungen und weiter gegen Übernahme der Verpflichtung, bis spätestens 15. Dezember 1965 für sie ein Altenteilerhaus zu errichten und es mit einer vollständigen modernen Wohnung zu versehen.
Am 18. Mai 1965 hat der Antragsteller die Einziehung des der Antragsgegnerin erteilten Hoffolgezeugnisses beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, das Testament des Erblassers könne bei richtiger Auslegung nur dahin verstanden werden, daß die Antrogsgegnerin nicht unbeschränkte Erbin des Hofes, sondern lediglich Hofvorcrbin geworden sei. Als ältester Sohn der Schwester des Erblassers sei er (Antragsteller), wenn die Antragsgegnerin keine andere Regelung treffen sollte, kraft Gesetzes Hofnacherbe.
Die Antrogsgegnerin hat um Zurückweisung des Antrages gebeten. Sie ist der Auffassung, daß sie in dem Testament eindeutig zur Vollerbin des Hofes bestimmt sei. Mit dem freien Verwaltungsrecht habe der Erblasser ihr das freie
 Verfügungsrecht über seinen gesamten Nachlaß und damit auch über den Hof einräumen wollen« Dieser Ansicht sei offensichtlich früher auch der Antragsteller gewesen, da er gegen -den Antrag auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses keine Einwendungen erhoben habe«
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hot der Antragsteller Beschwerde eingelegt mit dem weiteren Antrag, festzustellen, daß die Antragsgegnerin mit dem Tode ihres Ehemannes nur Hofvorerbin geworden sei, und zwar mit der Maßgabe, daß ihr in entsprechender Anwendung des § 8 HöfeO das Recht eingeräumt sei, den weiteren Hbf erben aus dem Kreise der hoferbenber ecktig-ten Abkömmlinge des Erblassers zu bestimmen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und dem Antrag der Antragsgegnerin festzustellen, daß sie mit dem Tode ihres Mannes Hoferbin geworden sei, stattgogeben. Mit der Rcchtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seine bisherigen Anträge weiter. Die Antrogsgegnerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
II»
Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und ein Doll des § 24 Abo. 2 Nr. 2 Lv/VG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht.
1. Das Oberlandesgericht legt das Testament dahin aus, daß die Antragsgegnerin al3 unbeschränkte Hoferbin
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eingesetzt sei. Bei der Prüfung der Frage, welche Rechtsstellung der Erblasser der Antragsgegnerin nach seinen Tode geben wollte, geht das Beschwerdegericht davon aus, daß der Erblasser, dem die Bestimmungen des Reichs-erbhofgesetze3 nicht bekannt gewesen seien, seine Ehefrau weitestgehend habe sicherstellen und ihr freie Hand habe lassen wollen. Daraus ergebe sich, daß er unter einem freien Verwaltungsrecht ein freies Verfügungsrecht verstanden habe. Es sei eine bekannte Erfahrungstatsache, daß in Laienkreisen die Begriffe Verwaltung und Verfügung nicht klar voneinander geschieden würden und unter einem Verwaltungsrecht häufig auch ein Verfügungsrecht verstanden werde. Das gelte um so mehr für den aus den einfachsten Lcbensverhältnisson stammenden Erblasser. In dem zweiten Teil des Testaments erblickt das Oberlandesgericht lediglich einen Wunsch oder eine Anregung des Erblassers in dem Sinne, daß die Antragsgegnerin seine Verwandten zu Erben einsetzen möge, daß sie aber auch berechtigt sei, ohne jede Einschränkung und ohne Angabe von Gründen die Verwandten zu enterben. Damit habe der Antrogsgegnerin keine Verpflichtung auferlegt werden sollen, einen Verwandten des Erblassers zu dem Hoferben oder Hofnacherben zu bestimmen.Vielmehr habe die Antragsgegnerin frei schalten und walten und deshalb mit dem Hof nach freiem Belieben verfügen können.
Den angeblichen mündlichen Erklärungen des Erblassers über die Vererbung seines Grundbesitzes hat das Oberlandesgericht keine Bedeutung beigelegt, weil diese Erklärungen in dem Testament keinen Ausdruck gefunden hätten. Gegen die V/irt-schaftsfähigkeit der Antragsgegnerin beständen keine Bedenken. Sie seien auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht.
2. Die Rechts be schwerde rügt, das Oberlandesgericht habe nicht alle für die Auslegung einer letztwilligen Verfügung in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt und sei deshalb zu einer unrichtigen Auslegung des Testaments gekommene $ie führt Entscheidungen des Reichsgerichts, des Kammergerichts und des Bundesgerichtshofs an, von denen das Beschv/erdegericht abgev/ichen sein soll. Entscheidungen des Reichsgerichts können zur Begründung der Abweichungsrechtsbeschv/erde nicht herangezogen werden, weil sie nicht zu den Entscheidungen der in § 24 Abs. 2 Nr» 1 LwVG Gezeichneten Gerichte gehören (Beschluß des Senats vom 20. Oktober 1954, V BLw A 4/54, Rdl 1955,
20)o Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs» 2 Kr. 1 LwVG liegt im übrigen nur dann vor, wenn das Beschwerdegericht ein Gesetz anders auslegt oder eine bestimmte Rechtsfrage anders beantwortet hat, als dies in einer der für die Abweichung in Betracht kommenden Entscheidungen geschehen ist.
Dabei muß es sich um die gleiche Rechtsfrage handeln, die Gegenstand der Entscheidungen gewesen ist.
Mit der von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung in RdL 1951, 138 ist offenbar der Beschluß des Senats von 30. Januar 1951 (V BLw 10/50, RdL 1951, 138 Nr. 19) gemeint. Dieser Beschluß betrifft die Auslegung eines im Jahre 1910 geschlossenen Erbvertrages, in dem der überlebende Ehegatte zu dem Alleinerben des zuerst versterbenden Ehegatten eingesetzt und der Erbfall unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes eingetreten war. Der Senat hat die Erbeinsetzung der überlebenden Witwe, die nach den Reichs-erbhofgesetz nicht Anerbin sein konnte, mit der Maßgabe für wirksam erklärt, daß die Witwe des Erblassers die lebenslängliche Verwaltung und Nutznießung des Erbhofes erhielt.
Es handelt sich somit um einen ganz anderen als den vor-
r
 
liegenden Pall und eine andere al3 die hier zu entscheidende Rechtsfrage»
Eine Abweichung von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15o Dezember 1956 (IV ZR 238/56, NJV/ 1957»
 421) und 3o Juli 1964 (V ZR 57/62, FamRZ 1964, 501, 503) sowie von dem Beschluß des Kammergerichts vom 3» Januar 1963 (NJW 1963, 766, 768) erblickt die Rechtsbeschwerde darin, daß das Beschwerdegericht nicht alle Umstände, insbesondere nicht die allgemeine Lebenserfahrung berücksichtigt habe, wonach in der bäuerlichen Verkehrssitte der Brauch verankert sei, einen ererbten Hof nicht ohne zwingende Gründe au3 der Blutslinie zu entfernen» Nach den angeführten Entscheidungen ist bei der Auslegung einer letztwilligen Verfügung der Wille des Erblassers im Zeitpunkt der Testament serrichtung zu erforschen, wobei auch außerhalb des Testaments liegende Umstände zu berücksichtigen sind und vor allem auch zu prüfen ist, ob aus dem Verhalten des Erblassers nach der Testamentserrichtung Rückschlüsse auf eine bei der Testamentserrichtung vorhanden gewesene Willonsrichtung des Erblassers gezogen werden können» Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Oberlan-desgcricht eine hiervon abweichende Rechtsansicht vertreten haben soll» Das Beschwerdegericht hat seine Auffassung, daß der Erblasser unter einem freien Verwal-tungsrccht ein freies Verfügungsrecht verstanden habe, begründet» Dabei handelt es sich um eine tatrichterliche Auslegung des Testaments. Der Vorwurf, das Beschwerdegericht habe sich nicht mit der damals allgemein bekannten Tatsache auseinandergesetzt, daß der Eigentümer eines Erbhofes nicht mehr frei über seinen Hof verfügen konnte, woraus zwingend folge, daß der Antragsgegnerin das freie Verwaltungsrecht nur deshalb eingeräumt worden sei, weil der Erblasser gewußt
 habe, daß er seine Frau nicht zur unbeschränkten Erbin habe einsetzen können, richtet 3ich gegen die tatrichtorlichc Feststellung des Beschv/erdegerichto, daß nach seiner Überzeugung der Erblasser die Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes nicht gekannt habe» Bei der Frage der Abweichung ist von dem vom Oberlandesgericht festgestellten Sachverhalt auszugehen, wobei es gleichgültig ist, auf welchen Erwägungen die Feststellungen beruhen» Die Auffassung des Beochwerdegerichts, daß der Erbfall und damit auch die Wirksamkeit des Testaments nach den Vorschriften der Höfeordnung zu beurteilen seien, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats«, Wenn das Oberlandesgcricht, ausgehend von dem Willen des Erblassers, daß er seine Frau weitestgehend habe sicherstellen und ihr ein freies Verfügungsrecht habe einräumen wollen, das Testament im Sinne einer Bestimmung der Antragsgegnerin zur unbeschränkten Hoferbin auslegt, so ist es dabei von den von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen nicht abgewichen o
Das von der Rechtsbeschwerde erwähnte Urteil des Bundes-gerichtshofs vom 20. März 1952 (IV ZR 153/51, IM BGB § 2004 1fr. 3) befaßt sieh mit der I’rage, ob § 2084 BGB auch auf die Fälle anzuwenden ist, in denen Zweifel darüber bestehen, ob eine Erklärung des Erblassers als letztwillige Verfügung anzusehen ist oder nicht«, Das Urteil kommt zu dem Ergebnis, daß in Zweifelsfällen eine Erklärung des Erblassers als letztwillige Verfügung auszulegen ist, falls sie bei dieser Anlegung wirksam werden kann» Es handelt sich somit um eine andere als die hier zu entscheidende Rechtsfrage«, Von dem Grundsatz, daß auch außerhalb des Testaments liegende Umstände bei der Auslegung zu berücksichtigen sind, ist das Beschwerde-
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gericht nicht abgewichen, wie die Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Ab3. 2 Nr. 1 LwVG kann auch nicht damit begründet werden, daß das Beschwerdegericht nicht alle von der Rechtsbeschv/erde für erforderlich gehaltenen Beweise erhoben hat. Der Beschluß des Senats vom 14. Juli 1965 (V BLw 11/65, RdL 1965» 239) kommt für eine Abweichung schon deshalb nicht in Betracht, weil er eine ganz andere Rechtsfrage behandelt.
Das gleiche gilt von den auf Seite 12 der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des Senats, die sich mit der formlosen Hoferbenbestimmung befassen.
Schließlich macht die Rechtsbeschwerde noch geltend, das Oberlandesgericht habe unter Abweichung von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 1958 (V BLw 46/57, RdL 1958, 72), 3. Februar 1959 (V BLw 21/58,
 RdL 1959, 124), 10. Juli 1962 (V BLw 2/62, RdL 1962, 237) und 9» Juli 1963 (V BLw 19/62, RdL 1963, 270) es unterlassen, die V/irtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin zu überprüfen und darüber zu entscheiden. Die Tatsache, daß die Antragsgegnerin den Hof verkauft habe, spreche dafür, daß sie nicht in der Lage gewesen sei, ihn zu bewirtschaften. Die Rechtsbeschwerde übersieht zunächst, daß das Oberlandesgericht mit der Bemerkung, gegen die V/irtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin beständen keine Bedenken, eindeutig die Wirt-schaftsfähigkeit der Antragsgegnerin bejaht hat. Die Rechts-beschwerdebegründung enthält im übrigen keine Angaben darüber, welche Rechtsfrage vom Beschwerdegericht anders als von einer der angeführten Entscheidungen beantwortet sein soll, so daß es schon aus diesem Grunde an einer ausreichenden Begründung für die Zulässigkeit der Rechtsbeeschwer-de fehlt (BGHZ 15, 5). Aber auch wenn man zugunsten des An-
tragstellers davon ausgeht, daß die Küge der Rechtsbeschv/erde, das Oberlandesgericht habe die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin abweichend von den angeführten Entscheidungen nicht überprüft, dahin zu verstehen ist, daß da3 Beschwerdegericht nicht die zur Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit notwendigen Ermittlungen angestellt habe, kann die Zulässigkeit der Recht sbeschv/erde nicht bejaht werden.
Der Senat hat schon wiederholt ausgesprochen, daß es sich bei der Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit in Einzcl-fall, sofern nicht die Auslegung des Begriffs der Wirtschaf tofähigkeit in Frage steht, um eine tatrichterliche Entscheidung handelt. Derartige Entscheidungen kommen, da § 24 Abs. 2 Ifr. 1 LwVG eine Abv/eichung in rechtlicher Hinsicht verlangt, für die Abweichungsrechtsbeschwerde nicht in Betracht. Anders verhält es sich, wenn der Begriff der V/irtschaftsfähigkeit und damit auch die allgemein an die Wirtschaftsfähigkeit zu stellenden Anforderungen eine unterschiedliche Beurteilung erfahren haben. In dieser Hinsicht sind Abweichungen von der Rechtsbeschv/erde nicht geltend gemacht.
Das Beschwerdegericht hat zwar die Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin nicht näher begründet.
Es kann jedoch ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß das Oberlandesgericht seine Entscheidung nicht nur auf die bei den Akten befindliche Stellungnahme der Landwirtschaftsbehörde, die mangels tatsächlicher Angaben allein keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin hätte bilden können, gestützt hat. Das Beschwerdegericht hat vielmehr offensichtlich als entscheidend die Tatsache angesehen, daß die Antragsgegnerin, die in Zeitpunkt des Erbfalles 60 Jahre alt war, den rund
11 ha großen Hof, wie sie in ihrem Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses vorgetragen hatte, seit ihrer Verheiratung im Jahre 1919 gemeinsam mit ihrem Manne bewirt-schäftet hat.
Der von der Rechtsbeschwerde angeführte Beschluß vom 28o Januar 1958 betrifft die Feststellung der Hoferbfolge einer Tochter des früheren Hofeigontümers, die geltend gemacht hatte, daß sie nach dem Tode ihres Bruders Erbin des 66 ha großen Hofes ihres Vaters geworden sei« Weder das Amtsgericht noch das Oberlandeogericht hatten die Frage der Wirtschaftsfahigkeit der Antragstellerin erörtert. Der Senat hat auf die Rechtsbeschwerde hin, die vom Oberlandeogericht zugelassen v/ar, eine weitere tatrichtorli-che Prüfung für erforderlich erachtet. Eine Abweichung von dieser Entscheidung ist nicht ersichtlich.
In dem der Entscheidung vom 10. Juli 1962 zugrunde liegenden Fall handelt es sich um die Hofnachfolge der Ehefrau des Eigentümers eines 75 ha großen Hofes. Der Senat hat in dem vorbezeichneten Beschluß unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen ausgeführt, es genüge in der Regel zur Begründung der Wirtschaftsfähigkeit des H.oferben nicht, die wichtigsten Daten aus seinem Leben anzuführen, sofern sich nicht aus ihnen bereits hinreichende Anhaltspunkte für die Frage der Wirtschaftsfähigkeit ergäben.
Der Bundesgerichtshof hat eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG- darin erblickt, daß das Beschwerdegericht von der früheren Tätigkeit der Antragstellerin auf dem 25 ha großen elterlichen Hof auf ihre Wirtschaftsfähigkeit hinsichtlich des streitigen Hofes geschlossen hatte und eine Abweichung von dem Beschluß des Obersten
 Gerichtshofs für die Britische Zone vom 28. September 1949 (RdL 1950, 92) damit begründet, daß das Obcrlandesgericht den nach dieser Entscheidung an die Wirtschaftsfähigkeit bei größeren Höfen zu stellenden Anforderungen (Fähigkeit zur Aufstellung und Durchführung eines Wirtschaft3planes) und damit dem Begriff der Wirtschaftsfähigkeit nicht gerecht geworden sei. Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht.
Wenn das Beschwerdegericht. an die Wirtschaftsfähigkeit der Antrogsgegnerin einen milderen Maßstab angelegt hat, so befindet es sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, der es für gerechtfertigt hält, daß die Y/irtschaftsfähigkeit der Witwe des Erblassers nicht so streng wie bei einem anderen Bewerber beurteilt wird (Beschluß vom 10. Juli 1962), und im Beschluß vom 3° Februar 1959? der die Zuweisung einer 4,6 ha großen landwirtschaftlichen Besitzung betrifft, ausgeführt hat, die an die Wirtschoftsfähigkeit der überlebenden Ehefrau zu stellenden Anforderungen dürften nicht überspannt werden; das gelte insbesondere dann, wenn es sich um ein kleines landwirtschaftliches Anwesen handele. Daß bei dem den Gegenstand des Verfahrens bildenden 11 ha großen Hof zur Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit der Witwe des Eigentümers besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich seien, i3t nicht ersichtlich.
Vor allem hat der Senat in dem von der Rechtsbeschwerde angeführten Beschluß vom 9« Juli 1963» in dem es sich um die Genehmigung der Übertragung eines 22 ha großen Hofes auf eine Tochter der Hofeigentümerin handelte und die Wirtschaftsfähigkeit der Übernehmerin in Frage stand, ausgeführt, es hänge von der Lage des einzelnen Falles ab, welche Ermittlungen da3 Gericht bei der Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit eines Hofübernehmers anzu3tellen habe.
Unter Umständen könne die Wirtschaftsfähigkeit eines Hofübernehmers sich schon allein aus seinem Werdegang ergeben» Auch von dieser Entscheidung ist das Beschwerdege-richt nicht abgewichen.
Die Präge, ob für die Beurteilung der Wirtschaftsfähig-keit der Antragsgegnerin noch eine weitere Aufklärung erforderlich gewesen wäre, insbesondere, ob der Umstand, daß die Antragsgegnerin den Hof verkauft hat, dem Beschwerdegericht zu wei teren Ermittlungen hätte Anlaß geben müssen, kann nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geprüft werden» Zu dem gleichen Ergebnis ist der Senat in einem Pall gelangt, in dem es sich um die Hofnachfolge der Witwe des Eigentümers eines 57 ha großen Hofes handelte. Das Beschwerdegericht hatte die Wirtschaftsfähigkeit der Witwe des Erblassers nicht ausdrücklich festgestellt, die Witwe jedoch, wie aus den Gründen des Beschlusses zu entnehmen war, für fähig gehalten, den Hof ordnungsmäßig zu bewirtschaften. Der Senat hat eine Abweichung verneint und im Anschluß daran die Präge aufgeworfen, ob angesichts der Tatsache, daß gegen die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin als Witwe eines Bauern, mit dem sie 34 Jahre lang verheiratet war, überhaupt noch weitere Ermittlungen erforderlich gewesen wären» Er hat diese Präge jedoch offen gelassen, weil sie nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geprüft werden konnte (Beschluß vom 6. Mai 1958,
 V BIw 50/57).
Die Kechtsbeschv/erde mußte deshalb ohne sachliche Prüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden»
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34 5 45 LwVG.
Dr. Augustin
 Dr, Piepenbrock
 Dr» Grell