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BGH

Gericht: BGH

Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 25o September 1961 wird auf Kosten der Antragstellerin, die den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen« Eie Antragstellerin hat als Beschwerdeführerin in erster Linie beantragt, festzustellen, daß sie den Hof nach bürgerlichem Recht geerbt habe, und hat hilfsweise um die Feststellung gebeten, daß sie Hoferbin nach Höferecht geworden seio Eic Antragsgegner haben um Zurückweisung der Beschwerde geboten, Eas Boschwerdegerieht hat durch Beschluß vom 18, Januar I960 festgestellt, daß die Antragsgegnerin Erbin der landwirtschaftlichen Besitzung des Erblassers geworden ist. Es ist davon ausgegangen, daß der Erblasser den Hof-orben trotz des Vorhandenseins von Verwandten der 5o Ordnung dos § 5 HöfeO frei bestimmen konnte und ein Mißbrauch dieses Bestimmungsrechts nicht vorliege, Es hat die Enterbung der Geschwister und Geschwisterkinder des Erblassers als wirksam angesehen und ausgeführt, daß die Antragstellerin, Es hat deshalb die Frage der Wirt-schaftsfähigkeit der Antragstellerin zur Zeit des Erbfalls, die weitere Ermittlungen erforderlich gemacht hätte, auf sich beruhen lassen und dahingestellt gelassen, ob die Antragstellerin die Besitzung als Hoferbin oder gemäß §10 HÖfeO nach allgemeinem Recht geerbt hat. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner, mit der sie die Feststellung begehrten, daß die Antragstellerin weder Hoferbin noch Erbin des Hofes nach bürgerlichem Recht geworden sei, hat der beschließende Senat die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache an das Oborlandesgericht zurückverwiesen. auf den wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen wird, als entscheidend angesehen, ob die Antragstellerin zur Zeit des Erbfalls wirtschaftefähig gewesen ist, da der Hofeigentümer die Hoffolge nach Höferecht nicht ausschließen könne und daher, wenn er die gesetzliche Erbfolge ausschließen wolle, nur die V/ahl habe, entv/eder eine Der Senat ist so zu dem Ergebnis gelangt, daß die Antragstellerin nur Hoferbin geworden sein kann, wenn sie zur Zeit des Erbfalles wirt3chaftsfähig war, und daß sich der Hof anderenfalls auf den nach der Höfeordnung berufenen gesetzlichen Hoferben vererbt hat» Nach der Zurückverweisung hat die Antragstellerin beantragt, den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts aufzuheben und festzustellen, daß sie Hoferbin geworden sei. Es hat sodann die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts zurückgewiesen und festgestellt, daß der Landwirt HflH^von J^m^Hoferbe nach dem Erblasser geworden ist Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Hechtsbeschwerde der Antragstellerin, Das Beschwerdegericht ist, da Anhaltspunkte für die Sittenwidrigkoit der letztwilligon Verfügung des Erblassers nicht gegeben seien und die Antragsgegner imuch ihre früheren Angriffe in dieser Richtung nicht mehr verfolgten, von der Gültigkeit des Testaments ausgegangen. Ihre Beschäftigung in der Landwirtschaft habe sich auf zwar notwendige, aber untergeordnete Arbeiten beschränkt, bei denen nennenswert höhere Anforderungen an sie nicht gestellt worden seien, als sie an ungelernte landwirtschaftliche Hilfskräfte gestellt zu werden pflegten« Daß die Antragstellerin melken und buttern sowie mit einem pferdebespannton Ackerwagen fahren könne, besage noch nichts für ihre Fähigkeit, einen Betrieb von 130 Morgen selbst-■rverantwortlich zu leiten oder zu üb erwachen» Hierfür könne auch aus ihrer Fähigkeit nichts hergeleitet werden, einen Hausgarten zu 'bestellen und Kleinvieh zu halten und zu pflegen. Das Beschwerdegericht, nach dessen Ansicht weitere Ermittlungen nicht erforderlich waren, hat aus der fest-gestellten Wirtschaftsunfähigkeit gefolgert, daß die lctztwilligo Verfügung des Erblassers insgesamt nichtig ist und diese Nichtigkeit auch die von dem Erblasser ausgesprochene "Enterbung" seiner Verwandten Umfaßt, da sie in deutlich erkennbarer zweckbedingter Abhängigkeit von der Einsetzung der Antragstellerin zur Hoferbin stehe« Das Beschwerdegericht hat ferner auf Grund des Hilfs-antrages der Antragsgegner festgestellt, daß der Antragsgegner zu 2, HflB voii 4HHR Hof erbe nach dem Erblasser geworden ist« Die Antragstellerin hält die Rechtsbeschwerde für zulässig, weil das Beschwerdegericht von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Braunschweig abgewichen sei und seine Entscheidung auch auf diesen Abweichungen beruhe. 1o Nach der Ansicht der Antragstellerin ist das Beschwerdegericht von der Entscheidung des Senats vom 2» Februar 1960 (V BIi7 25/599 KdL I960, 75 = MDR I960, 296 (nur Leitsatz) = IM Nr. 19 zu § 7 HöfeO) abgev/ichen, indem es zwar den Grundsatz, daß die Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben im Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorhanden sein müsse, herauogestellt, aber die Ermittlungen nicht unter den Gesichtspunkten dieses Rechtsgrundsatzes geführt habe» Die von der Antragstellerin angenommene Abweichung liegt nicht vor» Wie ihrem Vorbringen zu entnehmen ist, soll das Beschwerdegericht in der Frage, zu welchem Zeitpunkt der Hoferbe wirtschaftsfähig sein muß, von der angeführten Entscheidung des Senats abgewichen sein. Diese Frage ist indessen in diesem Beschluß überhaupt nicht erörtert, vielmehr war damals darüber zu entscheiden, auf welchen Zeitpunkt es ankommt, wenn die Zustimmung gemäß § 7 Abs» 2 HöfeO erteilt werden soll, wann also ein triftiger Grund zu dem Übergehen der Abkömmlinge gegeben sein muß» Es handelt sich danach in beiden Fällen nicht um dieselbe Rechtsfrage, so daß eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs» 2 Nr» 1 LwVG schon aus diesem Grunde entfällt» Außerdem ist das Beschwerdegericht, wie die Antragstellerin selbst vorträgt, davon ausgogangen, daß es auf ihre Y/irtschaftsfahigkeit im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, also am 10. In den Fällen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist die Entscheidung, von der abgewichen sein soll, nicht nur hinsichtlich des Gerichts, des Datums und der Fundstelle zu bezeichnen, sondern ist auch darzulegen, welche Rechtsfrage von der .angezogenen Entscheidung anders als von der angefochtenen beantwortet sein soll, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage abweichend beantworten und wieso die angefochteno Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (Beschluß de3 Senats vom 5» Oktober 1954, Die Antragstellerin weist darauf hin, daß im vorliegenden Falle der Hof weder vom Erblasser, noch von seinem Vater jemals selbst bewirtschaftet worden, sondern seit mehr als 90 Jahren stets verpachtet gewesen sei. Der Senat hat an dieser Stelle von der sehaftung des betreffenden Hofes gesprochen und damit zu dem Ausdruck gebracht9 daß es nicht auf die Art und Weise der bisherigen oder der künftig beabsichtigten Nutzung, sondern allein darauf ankommt, den Hof, um den es sich jeweils handelt, selbst bewirtschaften zu können« Nach den Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 11« Oktober 1956 (Y BLw 20/56, RdL 1956, 528, 330 = IM Nr« 12 zu Art« von dieser Entscheidung kann die Antragstellerin die Zulässigkeit der Rechtsbeschwer de nicht herleiten «> Der Senat hat wiederholt, darunter in seiner Entscheidung vom 7o Dezember 1954 (V BLw 48/54, Rdl 1955? 75 ), ausgesprochen, daß für die Frage der Abweichung stets auf den neuesten Stand der Rechtsprechung abzustellen ist und die Auffassung eines Oberlandesgerichts dann nicht maßgebend sein kann, wenn bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der betreffenden Frage vorliegt. So verhält es sich aber hier, da der Senat in seiner oben angeführten Entscheidung vom 11o Oktober 1956 die Auffassung vertreten hat, daß die Art der Nutzung mit der Frage der Wirtschafts-fähigkeit nichts zu tun habe. Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig kann daher die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht hergeleitet werden« Von dem Beschluß des Senats vom 29c April 1952 ist das Beschwerdegericht aber nach dem oben Gesagten nicht abgewichen.

Zitierte Normen: § 10 HoefeO § 24 LwVG
HofHoferbinFähigkeitAntragsgegnerErblasserBeschwerdegerichtWirtschaftsfähigkeit

Volltext der Entscheidung

Beschluß
2205 057
Y_BLv/__51/61
In der Landwirtschaftssache
 der ledigen Haushälterin Mathilde K Hr. Wo
 in D
Antragstellerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführerin,
- vcartretendurch die Rechtsanwälte
 Ofl^Bptraße #, und
 Karl Heinrich
 gegen
1.
2.
3.
4.
Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner,
 weitere Beteiligte:
a)
b)
c)
d)
 
c)
f)
g)
wegen Feststellung des Hoferben
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 10» Juli 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Tasche, der Bundcorichter Br. Hückinghaus und Br« Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Meyer beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 25o September 1961 wird auf Kosten der Antragstellerin, die den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen«
Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 17 200 bis 18 000 BM festgesetzt.
•Gründe :
Ber am 10. Oktober 1955 verstorbene Amtsgerichtsrat a«B. Br. Hilmar von JflHHBwar Eigentümer des in gelegenen, im Grundbuch des Amtsgerichts Wennigsen von
 
Band II Blatt und flP eingetragenen Hofes von 33,2304 ha, dessen Ländereien seit mehr als 50 Jahren ständig verpachtet gewesen sind« Eigenes Inventar besitzt der Hof seit langem nicht mehr» Der auf den Erblasser entfallende Anteil am Einheitswert betrug bei Eintritt des Erbfalls 45 800 DM,
Der Erblasser, der nicht verheiratet gewesen ist, war Richter bei dem Amtsgericht in Wennigsen und hatte dort den Vorsitz im Anerbengericht und später auch im Landwirt-schaftsgericht. Seit dem Jahre 1935 führte die am 15» Februar 1905 geborene Antragstellerin seinen Haushalt.
Der Erblasser hatte eine Schwester Elisabeth, die im Alter von 11 Jahren vorverstorben ist, eine Schwester Sophie von MflUHB die im Jahre 1923 verstorben ist und mehrere Abkömmlinge hinterlassen hat, sowie einen Bruder Adolf von	Dieser	ist	am	15« Dezember 1952 ver-
storben. Er v/ar verheiratet und hatte acht Kinder. Zu ihnen gehören die Antragsgegner,
 Der Erblasser setzte durch ein privatschriftliches Testament vom 19» Juni 1948 die Antragstellerin zu seiner alleinigen Erbin und zugleich zur Hoferbin ein. In einem weiteren privatschriftlichen Testament vom 29* Dezember 1951 wiederholte der Erblasser diese Erbeinsetzung. Zugleich enterbte er seinen Bruder Adolf und dessen Abkömmlinge sowie die Kinder seiner Schwester Sophie von miHA» Außerdem enterbte er auch alle Nachkommen der Genannten.
Auf Grund dieser am 11. Oktober 1955 eröffneten Testamente beantragte die Antragstellerin die Erteilung eines Erbscheins nebst Hoffolgezeugnis. Ihr wurde nur ein Teilerbschein als Erbin des hoffreien Vermögens des Erblassers
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erteilt, weil die Antragsgegner der Erteilung des Hoffolgezeugnisses widersprochen und geltend gemacht hatten, daß die Einsetzung der Antragstellerin zur Hoferbin unwirksam seio
 In dom gegenwärtigen Verfahren hat die Antragstellerin die Feststellung begehrt, daß sie Hoferbin des Gutes in	geworden	sei.	Eie	Antragsgegner	haben	bean-
tragt, festzustellen, daß diese nicht Hoferbin geworden sei o
Eas Landwirtschaftsgericht hat festgestellt, daß die Antragstellerin nicht Hoferbin geworden»sei»
Eie Antragstellerin hat als Beschwerdeführerin in erster Linie beantragt,
 festzustellen, daß sie den Hof nach bürgerlichem Recht geerbt habe, und hat hilfsweise
 um die Feststellung gebeten, daß sie Hoferbin nach Höferecht geworden seio
 Eic Antragsgegner haben um Zurückweisung der Beschwerde geboten,
 Eas Boschwerdegerieht hat durch Beschluß vom 18, Januar I960 festgestellt, daß die Antragsgegnerin Erbin der landwirtschaftlichen Besitzung des Erblassers geworden ist. Es ist davon ausgegangen, daß der Erblasser den Hof-orben trotz des Vorhandenseins von Verwandten der 5o Ordnung dos § 5 HöfeO frei bestimmen konnte und ein Mißbrauch dieses Bestimmungsrechts nicht vorliege, Es hat die Enterbung der Geschwister und Geschwisterkinder des Erblassers als wirksam angesehen und ausgeführt, daß die Antragstellerin,
 
falls sic beim Tode des Erblassers wirtschaftsfähig gewesen sei, Hoforbin geworden sei. Das Beschwerdegericht hat weiter erwogen, daß, falls die Antragstellerin damals zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hofes nicht in der Lage gewesen sei, angesichts der Enterbung der Verwandten ein Hof erbe überhaupt nicht vorhanden, der Hof also verwaist gewesen sei, so daß er sich gemäß § 10 HöfeO nach allgemeinem Recht vererbt habe und die Antragstellerin dann nach diesem Recht, welches das Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit nicht kenne, Erbin des Hofes geworden sei. Das Beschwerdegericht ist so zu dem Ergebnis gelangt, daß die Antragstel-lerin auf jeden Pall die landwirtschaftliche Besitzung des Erblassers geerbt habe. Es hat deshalb die Frage der Wirt-schaftsfähigkeit der Antragstellerin zur Zeit des Erbfalls, die weitere Ermittlungen erforderlich gemacht hätte, auf sich beruhen lassen und dahingestellt gelassen, ob die Antragstellerin die Besitzung als Hoferbin oder gemäß §10 HÖfeO nach allgemeinem Recht geerbt hat. Es hat sich deshalb auf die Feststellung beschränkt, daß die Antragsteller^ den Hof "geerbt" habe.
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner, mit der sie die Feststellung begehrten, daß die Antragstellerin weder Hoferbin noch Erbin des Hofes nach bürgerlichem Recht geworden sei, hat der beschließende Senat die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache an das Oborlandesgericht zurückverwiesen. Der Senat hat in diesem Beschluß? auf den wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen wird, als entscheidend angesehen, ob die Antragstellerin zur Zeit des Erbfalls wirtschaftefähig gewesen ist, da der Hofeigentümer die Hoffolge nach Höferecht nicht ausschließen könne und daher, wenn er die gesetzliche Erbfolge ausschließen wolle, nur die V/ahl habe, entv/eder eine
 
der hoferbenberechtigten Personen des § 5 HöfeO zu dem Hofnach folger zu bestimmen oder eine andere natürliche, Wirtschaft .sfähigc Person als Hof erben einzusetzen. Der Senat ist so zu dem Ergebnis gelangt, daß die Antragstellerin nur Hoferbin geworden sein kann, wenn sie zur Zeit des Erbfalles wirt3chaftsfähig war, und daß sich der Hof anderenfalls auf den nach der Höfeordnung berufenen gesetzlichen Hoferben vererbt hat»
Nach der Zurückverweisung hat die Antragstellerin beantragt,
 den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts aufzuheben und festzustellen, daß sie Hoferbin geworden sei.
Die Antragsgegner haben nunmehr beantragt,
 festzustellen, daß die Antragstellerin nicht Hoferbin geworden ist, und hilfsweise fest-zustcllen, daß der Antragsgegner Henning von Jeinsen Hoferbe geworden ist.
Die Beteiligten haben hinfort nur noch über die Wirtschafttsfähigkeit der Antragstellerin zur Zeit des Erbfalls gestritten. Das Beschwerdegericht hat weitere Ermittlungen in dieser Hinsicht ahgestellt. Es hat Zeugen vernommen und in der mündlichen Verhandlung auch die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 1, 2 und 4 gehört. Es hat sodann die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts zurückgewiesen und festgestellt, daß der Landwirt HflH^von J^m^Hoferbe nach dem Erblasser geworden ist
 Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Hechtsbeschwerde der Antragstellerin,
 
mit der sic ihren Antrag, festzusteilen, daß sie Hoferbin geworden sei, weiter verfolgt. Die Antragsgegner bitten, da3 Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
II.
Das Beschwerdegericht ist, da Anhaltspunkte für die Sittenwidrigkoit der letztwilligon Verfügung des Erblassers nicht gegeben seien und die Antragsgegner imuch ihre früheren Angriffe in dieser Richtung nicht mehr verfolgten, von der Gültigkeit des Testaments ausgegangen. Dementsprechend hat cs zunächst geprüft, ob die Antragstellerin bei Eintritt dos Erbfalles v/irtochaftsfähig war. Das Öberlandesgericht hat diese Frage auf Grund des Ergebnisses seiner Ermittlungen verneint.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführts Es komme darauf an, ob die Antragstellerin am 10. Oktober 1955 die Fähigkeit besessen habe, den Hof des Erblassers zu bewirtschaften, wobei es keine Rolle spiele, daß das Anwesen verpachtet sei. Bei der Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit einer Frau seien die gleichen Maßstäbe anzulegen, die für die Wirtschafttsfähigkeit eines männlichen Hofnachfolgers entscheidend seien. Für die Bewirtschaftung des hier in Rede stehenden Hofes, der an der oberen Grenze der Mittelbetriebe liege, seien Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich, die in der Regel nur durch eine sachkundige und länger dauernde Beschäftigung in Betrieben ähnlicher Größenordnung zu erwerben seien. In erster Linie müsse der Inhaber eines solchen Betriebes fähig sein, einen Wirtschaftsplan aufzustellen und durchzuführon, mindestens aber seine sachgemäße Durchführung durch Hilfskräfte zu überwachen, Fehler zu erkennen und für ihre Beseitigung zu sorgen. Der Lebenslauf der
 
Antragstellern lasse an keiner Stelle erkennen, daß sie im Laufe ihres Lebens irgendwann und irgendwie Gelegenheit gehabt und genutzt habe, die dafür erforderlichen Kenntnisse theoretisch zu erwerben und praktisch anzuwenden„
Ihre Beschäftigung in der Landwirtschaft habe sich auf zwar notwendige, aber untergeordnete Arbeiten beschränkt, bei denen nennenswert höhere Anforderungen an sie nicht gestellt worden seien, als sie an ungelernte landwirtschaftliche Hilfskräfte gestellt zu werden pflegten« Daß die Antragstellerin melken und buttern sowie mit einem pferdebespannton Ackerwagen fahren könne, besage noch nichts für ihre Fähigkeit, einen Betrieb von 130 Morgen selbst-■rverantwortlich zu leiten oder zu üb erwachen» Hierfür könne auch aus ihrer Fähigkeit nichts hergeleitet werden, einen Hausgarten zu 'bestellen und Kleinvieh zu halten und zu pflegen. Es fehle der Antragstellerin danach schon an einer gründlichen Ausbildung in allgemeinen Fragen der Landwirtschaft,
 Die Antragstellerin habe, so:j meint das Beschwerdegericht, auch keine Erfahrungen auf anderen Gebieten sammeln können, dio für die Führung eines so großen Betriebes erforderlich seien. Solche Betriebe erforderten die Fähigkeit zur Organisation, Planung und Menschenbehandlung, weil die rein mechanischen Arbeiten von unselbständig arbeitenden Hilfskräften ausgeführt werden müßten, die der Anleitung und Überwachung bedürften. Dafür, daß die Antragstellerin diese Fähigkeiten nicht besitze, spreche deutlich ihre Haltung in der Zeit unmittelbar nach dem Erbfall. Denn die Antragstellerin habe, was bis zur Einleitung der Nachlaßpflegschaft in ihrer Macht gelegen hätte und was angesichts ihrer subjektiven Überzeugung, Hoferbin zu sein, nahe gelegen hätte, für die Erfüllung der laufenden Verbindlichkeiten aus den ihr zur Verfügung
 
stehenden Mitteln nicht gesorgt«. Das sei nicht durch nervliche Zerrüttung infolge jahrelanger Verfolgung durch die übrigen Erbprätendenten zu erklären, sondern habe seinen Grund darin, daß die Antragstellerin den notv/endigen Blick für das , was getan werden mußte, und die Erfahrung, wio es getan werden mußte, nicht gehabt habe«. Nach seinen Bekundungen habe der Nachlaßpfleger Wöltje wegen der Haltung der Antragstellern bei der Schaffung klarer Verhältnisse besonders große Schwierigkeiten gehabt»
Das Beschwerdegericht, das bereits aus den angeführten Gründen die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin verneint hat, hat ferner erwogen, daß die Übernahme des seit mehr al3 50 Jahren verpachteten, von jeglichem landwirtschaftlichen Inventar entblößten Hofes ganz besonders hohe Anforderungen an die physischen und die finanziellen Kräfte und die Fähigkeiten des Übernehmers stellen würde und daß die Antragstellerin seit 1935 in einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr tätig gewesen sei» Nach der Ansicht des Oberlandesgerichts haben sich seit 1935 die Verhältnisse in der Landwirtschaft durch die Mechanisierung der Betriebe, durch Leutemangel und durch betriebswirtschaftliche Umstellungen so erheblich geändert, daß es selbst einem erfahrenen Landwirt schwer fallen würde, den hinterlassenen Betrieb wieder in Gang zu bringen, was für die Antragstellerin schlechthin unmöglich wäre» Selbst ihr kleiner Haushaltsbetrieb, den sie seit 1935 geleitet habe, befinde sich nach der Augenscheinseinnahme in einem Zustand, der nicht als ordnungsmäßig bezeichnet werden könne.
Das Beschwerdegericht hat v/eiter ausgeführt: Die Antragstellern habe bei ihrer Anhörung vor dem Senat bei ihrer Befragung durch die sachkundigen landwirtschaftlichen Bei-
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citzcr über wenigstens geringe landwirtschaftliche Grundkenntnisse vollkommen versagt« Sie-habe die einfachsten Prägen nicht beantworten können« Dabei habe sie sich schließlich, obwohl sie sonst regen Anteil an der Verhandlung genommen habe, vielleicht aus einer gewissen Trotz-, haltung heraus, aber nicht etwa wegen körperlicher Hinfälligkeit geweigert, derartige Prägen zu beantworten« Die Bereitschaft der Antragstellerin, sich nach Wiederherstellung ihrer Gesundheit die etwa noch fehlenden Kenntnisse anzueignen, reiche zur Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit im Zeitpunkt des Erbfalls nicht aus; denn der Antragstellerin könne ebensowenig wie einem anderen Übernehmer eines Hofes eine Art "Lehrzeit” zur Erlangung der Wirtschafts-fähigkoit sugestanden werden«
Das Beschwerdegericht, nach dessen Ansicht weitere Ermittlungen nicht erforderlich waren, hat aus der fest-gestellten Wirtschaftsunfähigkeit gefolgert, daß die lctztwilligo Verfügung des Erblassers insgesamt nichtig ist und diese Nichtigkeit auch die von dem Erblasser ausgesprochene "Enterbung" seiner Verwandten Umfaßt, da sie in deutlich erkennbarer zweckbedingter Abhängigkeit von der Einsetzung der Antragstellerin zur Hoferbin stehe«
Das Beschwerdegericht hat ferner auf Grund des Hilfs-antrages der Antragsgegner festgestellt, daß der Antragsgegner zu 2, HflB voii 4HHR Hof erbe nach dem Erblasser geworden ist«
Die Antragstellerin hält die Rechtsbeschwerde für zulässig, weil das Beschwerdegericht von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Braunschweig abgewichen sei und seine Entscheidung auch auf diesen Abweichungen beruhe.
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Dio Rechtsbeschwerde ist, wie noch darzulegen ist, unzulässig»
1o Nach der Ansicht der Antragstellerin ist das Beschwerdegericht von der Entscheidung des Senats vom 2» Februar 1960 (V BIi7 25/599 KdL I960, 75 = MDR I960, 296 (nur Leitsatz) = IM Nr. 19 zu § 7 HöfeO) abgev/ichen, indem es zwar den Grundsatz, daß die Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben im Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorhanden sein müsse, herauogestellt, aber die Ermittlungen nicht unter den Gesichtspunkten dieses Rechtsgrundsatzes geführt habe»
Die von der Antragstellerin angenommene Abweichung liegt nicht vor» Wie ihrem Vorbringen zu entnehmen ist, soll das Beschwerdegericht in der Frage, zu welchem Zeitpunkt der Hoferbe wirtschaftsfähig sein muß, von der angeführten Entscheidung des Senats abgewichen sein. Diese Frage ist indessen in diesem Beschluß überhaupt nicht erörtert, vielmehr war damals darüber zu entscheiden, auf welchen Zeitpunkt es ankommt, wenn die Zustimmung gemäß § 7 Abs» 2 HöfeO erteilt werden soll, wann also ein triftiger Grund zu dem Übergehen der Abkömmlinge gegeben sein muß» Es handelt sich danach in beiden Fällen nicht um dieselbe Rechtsfrage, so daß eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs» 2 Nr» 1 LwVG schon aus diesem Grunde entfällt» Außerdem ist das Beschwerdegericht, wie die Antragstellerin selbst vorträgt, davon ausgogangen, daß es auf ihre Y/irtschaftsfahigkeit im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, also am 10. Oktober 1955, ankomme. Es hat also nicht etwa den maßgebenden Zeitpunkt verkannt. Soweit die Antragstellerin die von dem Beschwerdegericht zur Aufklärung des Sachverhalts getroffenen Maßnahmen angreift, rügt sie eine Verletzung der Ermittlungspflicht des Gerichts» Ob insoweit eine Gesetzesverletzung vorliegt, könnte nur geprüft werden, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre.
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2. Y/oiter soll das Beschwerdegericht nach Ansicht der Antragstellern die Rechtsgrundsätze des Senats in seinen Entscheidungen vom 20, Februar 1951 (V BLw 121/49? RdL 1951, 216) und vom 22. Mai 1951 (V BLw 117/49, RdL 1951, 303) nicht beachtet haben. In diesen Entscheidungen handelte es sich um die Wirtschaftsfähigkeit eines Bauernsohnes bei Vorhandensein mehrerer Söhne und um die V/irtschafts-fähigkbitr; eines Kindes. Die Antragstellerin hat vorgebracht das Beschwerdegericht sei seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen und habe Denkgesetze verletzt. Ihr Vorbringen vermag indessen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht darzutun. In den Fällen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist die Entscheidung, von der abgewichen sein soll, nicht nur hinsichtlich des Gerichts, des Datums und der Fundstelle zu bezeichnen, sondern ist auch darzulegen, welche Rechtsfrage von der .angezogenen Entscheidung anders als von der angefochtenen beantwortet sein soll, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage abweichend beantworten und wieso die angefochteno Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (Beschluß de3 Senats vom 5» Oktober 1954,
V BLw 45/54, BGHZ 15, 5)« Diesen Erfordernissen der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde genügt das Vorbringen der Antragstellern nicht, die nicht einmal die Rechtsgrund-sätzo aufzeigt, die das Beschwerdegericht nicht beachtet haben soll, geschweige denn angegeben hat, inwiefern das Obcriandesgerieht bestimmte Rechtsfragen anders beantwortet haben soll, als es seitens des Senats geschehen ist.
Die Antragstollerin hat zv/ar näher angegeben. Worin sie Verstöße gegen Denkgesetze und eine Verletzung der Aufklärungspflicht erblickt. Insoweit handelt es sich indessen um Rügen, die nur geprüft werden könnten, wenn die Rcchtobcschwerdc zulässig wäre; denn auch in diesen Ausführungen sind Abweichungen von den beiden Entscheidungen des Senats nicht aufgezeigt.
 
3» Schließlich wirft die Antragstellerin dem Beschwerdegericht vor, von der Entscheidung des Senats vom 29. April 1952 (V BLw 112/51, BdL 1952, 270) und dem Beschluß des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 31. Januar 1950 (NdsRpfl 1950, 75) abgewichen zu sein»
Sie meint, nach der angeführten Entscheidung des Senats müßten sich Art und Maß der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach dem jeweils zur Vererbung stehenden Hof richten. Die Antragstellerin weist darauf hin, daß im vorliegenden Falle der Hof weder vom Erblasser, noch von seinem Vater jemals selbst bewirtschaftet worden, sondern seit mehr als 90 Jahren stets verpachtet gewesen sei. Nach ihrer Auffassung braucht in einem solchen Falle der Hofnachfolger nur die Fähigkeit zu besitzen,* für eine gehörige Verpachtung des Hofes zu sorgen und die Rechte und Pflichten eines Verpächters wahrzunehmen. Die Antragstellerin hält es für widersinnig in einem solchen Falle die Wirtschaftsfähigkeit nach den Gesichtspunkten der Selbstbewirtschaftung zu prüfen und zu beurteilen. Für ihre Rechtsansicht beruft sie sich auch auf die angezogene Entscheidung des Obcrlandesgerichts Braunschweig.
Die Entscheidung des Senats vom 29. April 1952 nimmt zu Fragen der Y/irtschaf tsf ähigkeit Stellung. In ihr ist u.a. gesagt, daß die Fähigkeit zur Bewirtschaftung eines bestimmten Hofes zu prüfen sei, und zwar deshalb, weil die Höfe nach Art und Größe, nach Bage und Yfirt schaftsweise verschieden seien und je nachdem verschiedene Anforderungen an die Fähigkeit des Wirtschafters gestellt werden müßten.
Die Antragotellerin verkennt den Sinn dieser Ausführungen, indem sie annimmt, der Senat habe damit sagen wollen, daß cs auch auf die Art der Nutzung, d.h. darauf ankomme, ob der Erwerber den Betrieb selbst bev/irtschaften oder in anderer Weise - z.B. durch Verpachtung - nutzen wolle.
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Der Senat hat an dieser Stelle von der
 sehaftung des betreffenden Hofes gesprochen und damit zu dem Ausdruck gebracht9 daß es nicht auf die Art und Weise der bisherigen oder der künftig beabsichtigten Nutzung, sondern allein darauf ankommt, den Hof, um den es sich jeweils handelt, selbst bewirtschaften zu können« Nach den Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 11« Oktober 1956 (Y BLw 20/56, RdL 1956, 528, 330 = IM Nr« 12 zu Art«
III MRVO 84) ist die Wirtschaftsfähigkeit die Fähigkeit zur Selbstbewirtschaftung« Für natürliche Personen gilt danach der Grundsatz, daß derjenige, der die Wirtschaftsfähigkeit für sich in Anspruch nimmt, nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage sein muß, das zu übernehmende Grundstück ordnungsgemäß zu bewirtschaften« Die Art und Weise, wie der zu erwerbende Grundbesitz genutzt werden soll, hat nach dieser Entscheidung des Senats mit der Frage der Wirtschaftsfähigkeit nichts zu tun. Es ist deshalb unerheblich, ob der Grundstückserwerber die zur Bewirtschaftung erforderlichen Arbeiten persönlich ausführt oder ob er sich sachkundiger Hilfskräfte bedient oder ob er etwa das Grundstück verpachten will« Auch die Bewirtschaftung durch einen Verwalter oder sonstigen Beauftragten stellt eine Selbstbewirtschaftung dar. In diesem Falle muß jedoch der Grundstückserwerber in der Lage sein, die Arbeiten der Hilfspersonen zu beurteilen und zu überwachen. Im Gegensatz zu dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Braunschweig in seiner von der Antragstollerin angezogenen Entscheidung allerdings für den von ihm damals entschiedenen, besonders liegenden Fall angenommen, daß die Fähigkeit der dortigen Antragstellerin, ihren Aufgaben als Verpachterin ohne Gefährdung der Hofes-wirtschaft gerecht zu werden, genügt, um das Merkmal der Y/irtsehaftsfähigkeit zu erfüllen. Aus einer Abweichung
 
von dieser Entscheidung kann die Antragstellerin die Zulässigkeit der Rechtsbeschwer de nicht herleiten «> Der Senat hat wiederholt, darunter in seiner Entscheidung vom 7o Dezember 1954 (V BLw 48/54, Rdl 1955? 75 ), ausgesprochen, daß für die Frage der Abweichung stets auf den neuesten Stand der Rechtsprechung abzustellen ist und die Auffassung eines Oberlandesgerichts dann nicht maßgebend sein kann, wenn bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der betreffenden Frage vorliegt. So verhält es sich aber hier, da der Senat in seiner oben angeführten Entscheidung vom 11o Oktober 1956 die Auffassung vertreten hat, daß die Art der Nutzung mit der Frage der Wirtschafts-fähigkeit nichts zu tun habe. Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig kann daher die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht hergeleitet werden« Von dem Beschluß des Senats vom 29c April 1952 ist das Beschwerdegericht aber nach dem oben Gesagten nicht abgewichen. Seine Rechtsauffassung steht zudem mit der jüngeren Entscheidung des Senats vom 11. Oktober 1956 in Einklang.
4« Nach alledem hat die Antragstellerin Abweichungen im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan. Da das Oberlandesgericht die Reehtsbeschwerde nicht zugelassen hat und einer der Fälle des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht
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vorließt, war die Rccht3beschwcrde ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen«,
Die Kootenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44,
45 LwVGo
 Br« Tasche	Dr„	Hückinghaus	Dr.	Piepenbrock