nen beiden Parzellen nur dann durch Verkauf oder in anderer Yfeise veräußern dürfen, wenn der Übernehmer mit den von ihm übernommenen Auszugsleistungen länger als 6 Monate im Rückstand ist» Außerdem sind die Ubergeber zur freien Veräußerung der beiden Grundstücke auch dann befugt, wenn der Übernehmer mit sonstigen wesentlichen Verpflichtungen aus dem Vertrage in Verzug gerät» Der Antragsteller zu 4 hat durch notariellen Vertrag vom selben Tage (TJrkoRolle Nr, 93/56 des Notars sflflHK die ideelle Hälfte des ihm übertragenen Grundbesitzes auf seine Ehefrau, die Antragstellerin zu 5, schenkungsweise übertragen» Auf die sofortige-Beschwerde des Hessischen Ministers für Landwirtschaft und Porsten hat das Beschwerdegericht den Verträgen vom 18« April 1956 die Genehmigung versagt« nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsteller; mit der sie die Genehmigung der beiden Verträge erstreben» Der Hessische Minister für Landwirtschaft und Forsten hat in der- Reohtsbeschwerdeinsbanz keine Anträge gestellt« daß die Eltern des Übernehmers 2 ha Acker und Wiese von der Übertragung der landwirtschaftlichen Besitzung ausgenommen haben, eine unwirtschaftliche Zerschlagung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Hess. Das Oberlandesgericht hat als entscheidend angesehen, daß mit dem Vorbehalt des Eigentums an diesen Grundstücken deren rechtliche Trennung vom Stazcmhof vollzogen und damit die Möglichkeit anderwei» ter Veräußerung und wirtschaftlicher Loslösung geschaffen werde. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts kann das gegenwärtige gute Einvernehmen der Beteiligten für die Frage der Genehmigung nicht entscheidend sein, wein die weitgehende AltersSicherung der Übergeber gerade für den Fäll von Unstimmigkeiten vor- Pas von dem Amtsgericht geforderte Vorkaufsrecht hat das Oberlandesgericht als keine wirksame Handhabt für eine Rückführung der abgetrehnten Grundstücke zu dem Hof angesehen, da nicht feststehe, ob der Übernehmer im Falle des Verkaufs der Parzellen zur Ausübung dieses Rechts in der Lage sein werde. In diesem Absatz ist gesagt, daß gegen die Entscheidung nur unter den Voraussetzungen‘des § 24 LwVG die Roohts-beschwerde an den Bundesgerichtshof zulässig sei, die binnen eines Monats seit der Zustellung des Beschlusses durch einen Rechtsanwalt"eingelegt und binnen eines, weiteren Mo-natB begründet werden müsse. Dezember i955> V BIw 62/55, insoweit in RdL 1956, 76 und LM Nr« 1 zu § 13 LwYG nicht abgedruckt), letzteres ist hier indessen nicht geschehen; denn nach der Passung des letzten Absatzes des angefochtenen Beschlusses hat das Oberlandesgericht lediglich zu dem Ausdruck gebracht,- daß seine Entscheidung zwar angefochten werden könne, dies aber doch nur möglich sei, wenn die Voraussetzungen des § 24 LwVG gegeben seien. Dieses Hinweises hälfte es nicht bedurft, wenn das Oberlandesgericht die { Rechtsbeschwerde hätte zulassen wollen; denn mit der Zulassung wäre die Voraussetzung des § 24 Abs. 1 LwVG für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erfüllt gewesen. Die Fassung des letzten Absatzes, in dem auch auf die Rechtsbeschwerdefrist und die Begxündungsfrist hingewiesen ist, kann danach keinesfalls als Zulassung des Rechtsmittels aufgefaßt werden, sondern stellt sich lediglich als die durch § 21 Abs. 2 Satz 2 LwVG ^ vorgeschi“iebene Rechtsmittelbelehrung dar. Die Antragsteller gehen davon ans, daß hier eine Rechtsfrage vorliegt, die vom Bundesgerichtshof bisher noch nicht entschieden worden ist und Uber die auch noch kein anderes der in dieser Vorschrift bezeichneten Gerichte befunden hat, so daß eine Abweichung des Beschwerdegerichts von einem der anderen in Betracht kommenden Gerichte nicht geltend gemacht werden könne* Diesen Pall wollen sie der Abweichungsrechtsbe-schwerde gleichstellen« Damit verkennen die Antragsteller die Bedeutung des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Auch auf § 24 Abs, 2 Hr. 1 LwVG können 'die Antragsteller die* Zulässigkeit der Hechtsbeschwerde danach nicht mit Erfolg stutzen* DV-KRG Nr« 45 verletzt habe und die Abtrennung einzelner Teile in der Rechtsprechung wiederholt als zulässig erachtet worden ist, ohne jedoch zu verkennen, daß die Abweichungsx,echtsbeschwerde nur dann gegeben ist, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend beantwortet hat, nicht aber schon dann, wenn gleiche oder ähnliche Tatbestände eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung erfahren haben (vgl.
vblw 53/51
2357 087
B e_s^chi u_ß
In' der Landwirtschaftssache
1« des Landwirts Johannes PflM?
2« seiner Ehefrau Anna Elisabeth PflBB geb« Pe®,
3- der Ehefrau Anna SpflMHM6**0 4. des Landwirts Konrad PflPR,.
3. der Ehefrau Christine PflHi gebe EfH^ sämtlich wohnhaft in SfllHHHR Kreis
Antragsteller, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdeführer,
zu 1 bis 5 vertreten durch Rechtsanwalt flHHHfin
gegen
den Hessischen Minister für Landwirtschaft und Porsten in Wiesbaden,
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
wegen Genehmigung eines Obergabevertrages und eines Schenkungsvertrages
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 28« Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Tasche, der Bundesrichter Br« Hückinghaus und Br« Piepenbrook sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Raither
beschlossen:
I. Bie Rechtsbeschwerde gegen den.Besohluß des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M« .vom 19* September 1957 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen«
II. Ber Geschäftswert wird, indem der Beschluß des Amtsgerichts in Marburg/L. vom 17« Oktober 1956 insoweit abgeändert wird, für alle Instanzen festgesetzt..
a) für .die Genehmigung dee Übergabevertrages auf 11 000 DM,
b) für die Genehmigung des Schenkungsvertrages auf 5 500 DM«
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Die Antragsteller zu 1 und 2 sind in Bruchteilegernein-schaft Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung in SflHHHHl in Größe von 14*23 ha mit einem Einheitswert von 12 900 DM« Die Antrags tellerin zu 3, ihre Tochter, ist Miteigentümerin zu 1/3 einiger Grundstücke dieses Bauernhofes«
Durch notariellen Vertrag vom 18# April 1956 (Urk«Eolle Nr* 92/56 des Notars SflHBPin haben die Antrag-
steller zu 1 bis 3 ihren gemeinschaftlichen Grundbesitz dem Antragsteller zu 4, dem Sohn der Antragsteller zu 1 und 2, übertragen« In dem Vertrage hat der Übernehmer sich verpflichtet, seinen Eltern im einzelnen festgelegte Altenteilsleistungen zu gewähren und ihnen eine monatliche Heute von 100 DM zu zahlen oder st’attdessen nach ihrer Wahl 5 Ztr«. Koggen zu liefern« Für den Fall des Todes des Übernehmers sollen dessen Erben verpflichtet sein, an seine Eltern 10 000 DM bar zu zahlen« Dieser Anspruch soll durch Eintragung einer Grundschuld von 10 000 DM gesichert werden«
Von der Übertragung sind zwei Parzellen ausgeschlossen worden, die eine Größe von je rund 1 ha haben und gemeinschaftliches Eigentum der Antragsteller zu 1 und 2 bleiben« Die Beteiligten haben'in § 7 des Vertrags vereinbart, daß der Übernehmer alleiniger Erbe dieser Grundstücke werden soll und die Übergeber bei ihren Lebzeiten die ihnen verbliebe-
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nen beiden Parzellen nur dann durch Verkauf oder in anderer Yfeise veräußern dürfen, wenn der Übernehmer mit den von ihm übernommenen Auszugsleistungen länger als 6 Monate im Rückstand ist» Außerdem sind die Ubergeber zur freien Veräußerung der beiden Grundstücke auch dann befugt, wenn der Übernehmer mit sonstigen wesentlichen Verpflichtungen aus dem Vertrage in Verzug gerät»
Der Antragsteller zu 4 hat durch notariellen Vertrag vom selben Tage (TJrkoRolle Nr, 93/56 des Notars sflflHK die ideelle Hälfte des ihm übertragenen Grundbesitzes auf seine Ehefrau, die Antragstellerin zu 5, schenkungsweise übertragen»
Das Landwirtschaftsamt hat gegen die Genehmigung der Verträge Bedenken erhoben, weil die Zurückbehaltung von 2 ha Land eine unwirtschaftliche Verkleinerung des Hofes bedeute»
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die beiden Verträge mit der Maßgabe genehmigt, daß
a) für den Übernehmer ein Vorkaufsrecht auf den ihm nicht übertragenen Grundstücken eingetr&~ gen wird, -
b) die zu Lasten des Übernehmers vorgesehenen.Belastungen - außer den .Altenteilsrechten - nicht auf den bebauten Grundstücken eingetragen wer*- . den«
Auf die sofortige-Beschwerde des Hessischen Ministers für Landwirtschaft und Porsten hat das Beschwerdegericht den Verträgen vom 18« April 1956 die Genehmigung versagt«
Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht . nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsteller; mit der sie die Genehmigung der beiden Verträge erstreben» Der Hessische Minister für Landwirtschaft und Forsten hat in der- Reohtsbeschwerdeinsbanz keine Anträge gestellt«
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Das Beschwerdegericht hat darin? daß die Eltern des Übernehmers 2 ha Acker und Wiese von der Übertragung der landwirtschaftlichen Besitzung ausgenommen haben, eine unwirtschaftliche Zerschlagung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Hess. DV-KRG Nr. 45 vom *51. Juli 1947 gesehen und damit einen Verstoß gegen ein erhebliches öffentliches Interesse' angenommen. Es hat sich dahin ausgesprochen, daß bei einer Größe des Hofes von nur 14?23 ha die Abtrennung von 2 ha eine erhebliche Beeinträchtigung der gesunden Wirtschaftsführung des Hofes herbeiführen würde, zu demal da der Hof gütemäßig ohnehin an der unteren Grenze einer Vollbauernstelle liege und die von der Übergabe ausgenommenen Parzellen gerade zu den besten und wert» vollsten des Hofes gehörten. Das Oberlandesgericht hat als entscheidend angesehen, daß mit dem Vorbehalt des Eigentums an diesen Grundstücken deren rechtliche Trennung vom Stazcmhof vollzogen und damit die Möglichkeit anderwei» ter Veräußerung und wirtschaftlicher Loslösung geschaffen werde. Es hat anerkannt, daß die Beteiligten durch Zusatzabkommen die drohende Gefahr einer unwirtschaftlichen Zerschlagung zu mindern bestrebt gewesen seien, diese Vereinbarungen aber als nicht ausreichend angesehen, um gegen die Folgen der rechtlichen Abtrennung zu schützen. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts kann das gegenwärtige gute Einvernehmen der Beteiligten für die Frage der Genehmigung nicht entscheidend sein, wein die weitgehende AltersSicherung der Übergeber gerade für den Fäll von Unstimmigkeiten vor-
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gesehen sei und infolgedessen die Prüfung auch im Hinblick auf die dann entstehenden Konsequenzen vorgenommen werden müsse. Pas von dem Amtsgericht geforderte Vorkaufsrecht hat das Oberlandesgericht als keine wirksame Handhabt für eine Rückführung der abgetrehnten Grundstücke zu dem Hof angesehen, da nicht feststehe, ob der Übernehmer im Falle des Verkaufs der Parzellen zur Ausübung dieses Rechts in der Lage sein werde. Pas Beschwerdegericht hat' aus diesen Gründen die Genehmigung des Übergabevertrages wegen der Gefahr einer unwirtschaftlichen Zerschlagung abge-lehnt und dem Schenkungsvertrag die Genehmigung versagt, weil er rechtlich und praktisch von dem Übergabevertrag abhängig.sei«
. III«
- Pic Antragsteller,.welche die unrichtige Auslegung und Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Hess. BV-KRG Nr. 45 rügen, halten die Rechtsbeschwerde für zulässig. Sie meinen, der Hinweis auf § 24 LwVG im letzten Absatz des angefochtenen Beschlusses müsse als Zulassung dieses Rechtsmittel angesehen werden. Pieser Auffassung kann nicht beigetreten wea>~ den. In diesem Absatz ist gesagt, daß gegen die Entscheidung nur unter den Voraussetzungen‘des § 24 LwVG die Roohts-beschwerde an den Bundesgerichtshof zulässig sei, die binnen eines Monats seit der Zustellung des Beschlusses durch einen Rechtsanwalt"eingelegt und binnen eines, weiteren Mo-natB begründet werden müsse. Parin liegt keine Zulassung der Rechtsbeschwerde. Piese braucht zwar nicht in die Formel der Entscheidung aufgenommen zu. werden, wie es zweckmäßig ist und jetzt auch regeimäßig geschieht, weil es sich hierbei um einen wesentlichen'Bestandteil der Entscheidung handelt, vielmehr genügt es, daß der Wille des Beschwerde-
gerichts, die Rechtebeschwerde zuzulassen, in seiner Entscheidung an irgendeiner Stelle eindeutig zu dem Ausdruck gebracht worden ist (vgl* den Beschluß des erkennenden Senats vom 13. Dezember i955> V BIw 62/55, insoweit in RdL 1956, 76 und LM Nr« 1 zu § 13 LwYG nicht abgedruckt), letzteres ist hier indessen nicht geschehen; denn nach der Passung des letzten Absatzes des angefochtenen Beschlusses hat das Oberlandesgericht lediglich zu dem Ausdruck gebracht,- daß seine Entscheidung zwar angefochten werden könne, dies aber doch nur möglich sei, wenn die Voraussetzungen des § 24 LwVG gegeben seien. Dieses Hinweises hälfte es nicht bedurft, wenn das Oberlandesgericht die { Rechtsbeschwerde hätte zulassen wollen; denn mit der Zulassung wäre die Voraussetzung des § 24 Abs. 1 LwVG für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erfüllt gewesen. Hätte das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zulassen wollen, würde es sich auch nicht der hier gewählten Fassung bedient haben, die gerade gegen die Absicht der Zulassung spricht, vielmehr würde es diese Absicht sicher in unmißverständlicher Form geäußert haben. Die Fassung des letzten Absatzes, in dem auch auf die Rechtsbeschwerdefrist und die Begxündungsfrist hingewiesen ist, kann danach keinesfalls als Zulassung des Rechtsmittels aufgefaßt werden, sondern stellt sich lediglich als die durch § 21 Abs. 2 Satz 2 LwVG ^ vorgeschi“iebene Rechtsmittelbelehrung dar. Aus § 24 Abs. 1 ^ LwVG folgt die Zulässigkeit des Rechtsmittels danaoh nicht.
Seine Zulässigkeit können die Antragsteller auch nicht mit Erfolg aus § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG herleiten. Sie halten eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift für möglich, weil es sich hier riach ihrer Auffassung um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Ob das der Fall ist, kann dahingestellt bleiben» Selbst wenn dies zutreffen soll-te, würde das eine entsprechende Anwendung des $ 24 Abs» 2
Nr* 1 LwVG nicht ermöglichen. Die Antragsteller gehen davon ans, daß hier eine Rechtsfrage vorliegt, die vom Bundesgerichtshof bisher noch nicht entschieden worden ist und Uber die auch noch kein anderes der in dieser Vorschrift bezeichneten Gerichte befunden hat, so daß eine Abweichung des Beschwerdegerichts von einem der anderen in Betracht kommenden Gerichte nicht geltend gemacht werden könne* Diesen Pall wollen sie der Abweichungsrechtsbe-schwerde gleichstellen« Damit verkennen die Antragsteller die Bedeutung des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. .Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 1955 (V BIw 55/55) dargelegt hatj wollte der.Gesetzgeber die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde - von den Sonderfällen des. § 24 Abs. .2 Nr. 2 LwVG einmal abgesehen - nicht allein von der' Zulassung durch die Oberlande'sgeriohte abhängig mar chen, sondern darüber hinaus durch die erst von dem Rechts-ausschuß des Bundestages eingeführte Abweicbungsreohtsbe-schwerde den Beteiligten auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht die Möglichkeit geben, die höchste Instanz anzurufen, wenn divergierende Entscheidungen bestimmter Gerichte voxliegen« § 24 Abs« 2 Nr. 1 I»wVG bezweckt also die Wahrung einer, einheitlichen Rechtsprechung und stellt die Zulässigkeit, der Rechtsbeschwerde allein auf diesen Zweck ab« Sie kenn daher auf Grund des.§ .24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nur zulässig sein, wenn eine Rechtsfrage von mehreren höheren Gerichten abweichend beantwortet worden ist. Ist das nicht der Pall, wird also eine bestimmte Rechtsfrage erstmalig von einem.Oberlandesgericht entschieden, so ist cs allein seine Sache, darüber zu befinden, ob der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizu demessen und die Rechtsbeschwerde deshalb nach § 24 Aos« 1 LwVG im Interesse der * Einheitlichkeit und der Fortentwicklung des Rechts zuzulassen ist« Sieht das Oberlandesgericht von der Zulassung ab,
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so gibt es dagegen keinen Hechtsbehelf (vgl« Beschluß des erkennenden Senats vom 7. Juli 1956«» V BLw 18/56,
RdL 1956, 308). Auch auf § 24 Abs, 2 Hr. 1 LwVG können 'die Antragsteller die* Zulässigkeit der Hechtsbeschwerde danach nicht mit Erfolg stutzen*
Pie Antragsteller legen allerdings dar, daß in verschiedenen von ihnen angeführten Entscheidungen die Abtrennung einzelner Teile einer landwirtschaftlichen Besitzung genehmigt worden sei, wollen damit aber ersieht-, lieh nicht eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 1 Hr. 1 LwVG geltend machen; denn nach ihrer Auffassung ist gerade über die von ihnen herausgestellte Erage, ob die Zurückbehaltung eines kleinen Teiles des übertragenen Hofes, die ausdrücklich und erkennbar nur zu Sicherungszwecken erfolgt, bereits als Zerschlagung des Hofes angesehen werden kann, von einem der nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG maßgebenden Gerichte noch nicht entschieden worden. Die Antragsteller wollen durch die Anführung der Entscheidungen anderer Gerichte offensichtlich nur dartun, daß das Beschwerdegericht § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Hess. DV-KRG Nr« 45 verletzt habe und die Abtrennung einzelner Teile in der Rechtsprechung wiederholt als zulässig erachtet worden ist, ohne jedoch zu verkennen, daß die Abweichungsx,echtsbeschwerde nur dann gegeben ist, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend beantwortet hat, nicht aber schon dann, wenn gleiche oder ähnliche Tatbestände eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung erfahren haben (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 5» Juli 1955, v BLw 79/54, RdL 1955, 251 * NJW 1955, 1398 [nur Leitsatz] - LM Nr. 9 zu § 24 LwVG).
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Nach alledem sind die VoraussetZungen des § 24 LwVGr für die Zulässigkeit der Hechtsbeschwerde nicht gegeben» Diese war daher nach § 27 Abs«, 2 IwVG in Verbindung mit .§ 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen«
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44 LwVG»
Dr» Tasche Dr* Hückinghaus Dr. Piepenbrock
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