Antragsteller, zu 3) bis 6) auch Beschwerde- und Bechtßbeschwerdeführer, zu 3) bis 6) vertraten durch die Rechtsanwälte Dr< und wegen Genehmigung eines Erbauseinandersetzungsvertrages hat der V- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 11« Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« lasche,, der Bundesrichter Dr» Hückinghaus und Dr» Biepettbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Feldmann und Meyer -.- Das Landwirt Schaft samt hat sich gegen die Genehmigung^ des Vertrages ausgesprochen, weil er zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Betriebes führeh würde und daran auch das dem Antragsteller zu 1) Singeräümte Vorkaufsrecht nichts ändere, da dieser angesichts der Entwicklung der Grundstückspreise in einem Erwerb der abgetrennten Grundstüekenicht in der Lage" sein werde. Das Amtsgericht tLandwirtschaftsgericht) hat dem Vertrag die Genehmigung versagt, weil eh sich üm einen Beispielsfall unwirtschaftlicher Zerschlagung handle, da der dem Antragsteller zu I) verbleibende Rest von 3,1610 ha eine gesunde Weiterführung des elterlichen’Betriebes nicht zulasse und auch die zu zahlenden 44000,- DM aus dem Betriebe nicht aufgebracht werden könnten. Vorkaufsrechts.hat das 'Amtsgericht die Auffassung des Landwirtschaftsamts geteilt und noch darauf hingewiesen, daß die Erwerber der Grundstücks zu einem Verkauf nicht gezwungen werden könnten, Liese.Entscheidung haben die Antragsteller zu 3) bis 6) mit der sofortigen Beschwerde, angegriffen., Angesichts dieser Sachlage könne von einer unwirtschaftlichen Zerschlagung umsoweniger die Rede sein, als die abgetrennten Grundstücke an ihren Bruder Paul verpachtet oder gemeinsam mit ihm bewirtschaftet' würden und ausserdem zu seinen Gunsten ein Vorkaufsrecht vereinbart sei. Das Beschwerdegericht hat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht den Versagungsgrund•der unwirtschaftlichen Zerschlagung für gegeben erachtet und dies schon daraus hergeleitet, daß die im einzelnen zwar geringen Grundstückszuteilungen an die Geschwister des Übernehmers in ihrer Summe mehr als ein Viertel der bisherigen Betriebsgröße ausmachten. Es ist der Ansicht der Beschwerdeführer, daß es sich nur um 1^10 der früheren Fläche handle, mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, daß die hinzugepachteten Ländereien bei der Beurteilung der Folgen einer Eigentumsänderung nicht zu berücksichtigen seien, weil sie flieht im Eigentum des Betriebsinhabers ständen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ändert dies nichts daran, daß die Abtrennung von 1,3 ha auf eine Zerschlagung hinauslaufen würde, weil der Betrieb mit einem viel zu hohen Anteil an Pachtland arbeiten würde. aber nach dem Auseinanderset-zungsvertrag nur 4-,69 ha Eigenland und 6,32 ha Pachtland zur Verfügung haben würde« Angesichts der Gefahr, daß Pachtland eines Tages dem Betrieb entzogen werden kann, sieht -das Oberlandesgericht auch in der Abtrennung von Grundstücken, die dem Betrieb zunächst als Pachtland verbleiben sollen, eine unwirtschaftliche .Zerschlagung« Im vorliegenden Palle hat es diesen Versagungsgrund im Hinblick-darauf bejaht, daß die Burchführung des Vertrages zu einem Überwiegend des itachtlandes über das Eigenland führen würde. Hach seiner Ansicht besteht im übrigen ein Interesse daran, Betriebe -in ihrer bisherigen Größe zu erhalten, weil ihre Verkleinerung, auch wenn sie nur in der Form des Entzugs von Pachtland drohe, zu einem teilweisen Brachliegen von Gebäuden und Inventar und damit zu einer Herabsetzung der Rentabilität führen könne« der Veraagimgsgr und der unwirtschaftlichen Zerschlagung auch nicht durch das vereinbarteVorkaufsrecht ausgeräumt , das schon unter normalen Verhältnissen keine Gewähr für die Rückkehr der veräußerten Grundstücke zu dem Hof biete, weil diese oft als Kapitalanlage generationenlang nicht zu dem Verkauf kämen und durch das Vorkaufsrecht ein Zwang zu dem Verkauf nicht ausgeübt werden könneo In M^HM^^ besteht nach Ansicht des Oberlandesgerichts noch weniger Aussicht zu einem Rückkauf, weil der Landwirt den hierfür in Betracht kommenden Verkehrswert angesichts der hohen örtlichen Grundstücks-' preise aus einem landwirtschaftlichen Betrieb niemals herauswirtsChaf tehi. Sen 'Einwand, daß" die bei Versagung der Genehmigung sich ergebende Fortsetzung der Erbengemeinschaft ungünstiger sei als die vorgesehene Auseinandersetzung, hat das Beschwerdegericht als unbeachtlich angesehen, da anderenfalls die Erben allgemein dadurch, daß sie an dem vorgelegten Vertrag festhielten und eine andere Regelung ablehnten, die Genehmigung auch gegen die gesetzlichen Vorschriften erzwingen könnten» Schließlich hat das Oberlandesgericht auch die Auffassung der Beschwerdeführer abgelehnt, daß die Zuteilung landwirtschaftlicher 'Grundstücke.an sie als Handwerker ihre Betriebe krisenfest mache und deshalb im öffentlichen Interesse liege» da auf dem Gebiet des landwirtschaftlichen Bödenverkehrs die landwirtschaftlichen Interessen den Interessen der Gewerbetreibenden grundsätzlich vorgingen. Abs t Nr 1 LwVG zulässig, weil das Beschwerdegericht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2, Dezember 1953 (Wb 10/53» DNotZ 1954, 422), dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 8. Höfstelle zu 1/2 sei, er als Landwirt das gesamte ,landwirtsehaffliehe Anwesen erhalten müsse und für die Mehrarbeit, die er im elterlichen Betrieb im Vergleich zu seinen Brüdern geleistet habe, ein Grundstück im Voraus bekommen solle» Bei der Verteilung der übrigen Grundstücke hätten sie darauf Bedacht genommen, daß der landwirtschaftliche- Betrieb erhalten bleibe und fortgeführt werden könne, andererseits aber auch eine zu große Beeinträchtigung der Interessen der anderen Miterben vermieden werde« Diese Erwägungen hätten zu iär Abrede über die pachtweise Überlassung der abgetrenn-,ten Grundstücke und die Einräumung des Vorkaufsrechts geführt* In dieser Art der Auseinandersetzung könne kein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften liegen/ zu demal da es sich um ein Verwandtengeschäft handle» Das Oberlandesgericht Karlsruhe habe sich in der angeführten Entscheidung dahin ausgesprochen, bei Verwand-tengeschäften sollte die Hichtgenehmigung auf die-je-^ nigen Bälle beschränkt werden, in denen ein wirklich nennenswerter volkswirtschaftlicher Schaden zu be-.fürchten sei. Wenn er jetzt 3?1b ha zugewiesen erhalte, so bedeute das eine ganz erhebliche Stärkung seines Betriebes; denn er habe sodann die ganze Hofstelle und mehr Eigenland, als die Eitern jemals besessen hätten, las Beschwerdegericht sei danach auch von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 8. In dem Erwerb der einzelnen Grundstücke durch die weichenden Erben liege danach auch keine ungesunde Verteilung der Bodennutzung; denn es handle sich bei ihnen um ortsansässige Handwerker, die in ortsüblicher Weise nebenher einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb führten oder nunmehr zu führen beabsichtigten. Die Rechtsbesehwerdeführer können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Beteiligten bei dem Abschluß des ErbauseinandersetzungeVertrages auf die Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes und die Möglichkeit seiner Fortführung durch Patii.Weil Bedacht genommen hätten. Die Rechtsbesehwerdeführer gehen in ihren Betrachtungen zur Frage der unwirtschaftlichen Zerschlagung irrigerweise von dem bisherigen Grundbesitz ihres Bruders Paul aus und kommen..sse durch die Zuteilung von Ländereien in Größe von 5,16 ha zu einer erheblichen Stärkung seines Betriebes. Hier handelt es sich aber nicht um den bisherigen "Betrieb” des Paul und die Vergrößerung seines Eigenbesitzes, sondern ' um..die elterliche landwirtschaftliche Besitzung und die Frage, ob die vorgesehene Art der Auseinandersetzung über dieses Anwesen gebilligt werden kann. Denn die für die Geschwister vorgesehenen Grundstücke machen in der Tat flächenmäßig mehr als l/4 der bisherigen Betriebs große aus* Zutreffend hat das Beschwerdegericht schon hierin eine unwirtschaftliche Zerschlagung der Besitzung gefunden, sie aber auch aus dem Verhältnis des Eigenlandes zu dem Pachtland hergeleitet, das bei Durchführung des Vertrages entstehen würde„ Insoweit haben die Rechtsbeschwerdeführer keine Rüge erhoben und ist ein Rechtsirrtum auch nicht ersichtlich* Die Erwägungen des Beschwerdegerichts hinsichtlich der G-e^ fahr, daß das Paehtland dem Betriebe eines*üü'ages entzogen werden könne, und der Folgen, die sich'hieraus für die Rentabilität des Anwesens ergeben würden, sind eben-falls frei, von Rechtsirrtum. Nr 1 betrifft, äoh-» üie Überlassung eines Grundstücks an eine Person, die weder im Haupt- noch im Nebenberuf Landwirt ist» Die Reehtsbeschwerdeführer glauben sich aber auf die von ihnen angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2* -Dezember 1953 stützen zu können, das tort ausgeführt hat, es dürfe,, wenn es sich um die Ver- . Bewirtschaftung schlechterdings nicht mehr.vereinbar Wäre» In dieser Entscheidung hat das Objiflandesgericht Karlsruhe ausdrücklich an seiner bisherigen'Rechtsprechung festgehalten, nach der an eine GenehmigungsVersagung wegen unwirtschaftlicher Zerschlagung in einem Freiteilungsgebiet angesichts seiner besonderen Struktur strenge Anforderungen zu stellen sind» Im Gegensatz zu diesen Ausführungen hat das Beschwerdegericht- sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Verwandtschaft der Vertragsparteien gegenüber dem Versagungsgrund der unwirt- ' öchaftlichen Zerschlagung’keine Rolle spiele. halten, nur in besonderen Äüsriähfflefällen die Genehmigung zu versagen» Das Beschwerdegericht hat damit den Standpunkt des Oberlandesgerichts Karlsruhe abgelehnt, daß im Freiteilungsgebiet'bei Verwändtengeschaften die Genehmigung nur versagt werden" dürfe, wenn ein wirklich nennenwerter volkswirtschaftlicher Schaden zu befürchten sei» Das Oberlandesgericht Karlsruhe, das in jenem Beschluß ebenfalls über eine Erbauseinandersetzung zu-befinden hatte, will also in solchen Pallen bei der Erteilung der Genehmigung weitherzig verfahren, während das Beschvverdegericht diese Auffassung ablehnt und auch an Verwandtengeschäfte keinen anderen Maßstab anlegen will als bei sonstigen Rechtsgeschäften* Die Ansichten beider Gerichte weichen danach in diesem punkte voneinander ab. Die Begünstigung der Verwandtengeschäfte soll also nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht auch in den Fällen der unwirtschaftlichen Zerschlagung des Grundstücks gelten. Daraus, daß dies nicht geschehener gibt sich, daß Verwandtengeschäfte gegenüber dem Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung keine bevorzugte Stellung einnehmen sollen '; (vgl auch die ähnliche Regelung in § 5 der LandesVerordnung des Landes Baden vom 11. Die Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe steht aber nicht nur zu dem klaren Wortlaut des Gesetzes in Widerspruch, sondern trägt auch dem Sinn und Zweck des Versagungsgrundes der unwirtschaftlichen Zerschlagung nicht gebührend Rechnung» ..Die Verfügungsbeschränkungen, die Art IV Hr 4 KRTx Hr 45 und § 11 der VO Hr 166 dem Grundstückseigentümer auferlegen/ sollen der Sicherung^der Volksernährung dienen und gelten ganz allgemein für jeden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 17» Hovember 1953 ( V BLw 72/55 ) ausge-fuhrt, es würde zu einer Ümgehung des Gesetzes oder doch zu seiner Aushöhlung und damit zu einer Hintansetzung der öffentlichen Interessen.führen, wenn man bei Grundstücken,. Das Oberlandesgericht Gelle hat allerdings in seinem von den Rechtsbeschwerdeführern angeführten Beschluß vom 12» März 1956 die Ansicht vertreten, entsprechend dem Y/esen der Er haus einander Setzung müsse bei einer solchen an die Genehmigung ein anderer Maßstab angelegt werden als bei Fremdverausserungen, ohne'diese Auffassung indessen nähe'r zu begründen, Bas ©berlandeagericht Celle hab dabei nicht etwa nur den Versagungsgrund der unwirt-schaftlichen Zerschlagung im Auge? November 195i vertretenen Auffassung aus den dort angeführten Gründen festzuhalten« Wenn der Zweck des Gesetzes, eine unwirtschaftliche Zersplitterung land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zur Sicherurig der Volksernährung zu verhüten, erreicht werden soll, muß stets ein strenger Maßstab angelegt werden, und es kann in Ermangelung entsprechender Vorschriften auch für Erbauseinandersetzungsverträge nichts anderes gelten» Zutreffend hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, daß eine unwirtschaftliche Zerschlagung gerade bei Erbauseinander-b^tzungen äi* häufigsten .verkomme und es .daher nicht ge- Dem Oberlandesgericht Karlsruhe kann auch nicht zugegeben werden, daß Preite-iiungsgebiete eine andere Behandlung erfahren müssen als Gegenden, in denen eine geschlossene Vererbung landwirtschaftlicher Besitzungen nach besonderem Hecht üblich oder gesetzlich vorgeschrie-ben istj denn das öffentliche Interesse an der Sicherung der Volksernährung besteht in dem einen wie in dem anderen Palle und muß allein für die. Nr 377/56) kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Veräusse-rung eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung eines Grundstücks zur Polge haben würde« Rach Absatz 3 dieses Paragraphen liegt eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Abs 1 Buchst b in der Regel dann vor,, wenn durch Er bau-seinander Setzung, Üfeergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäft- -liehe Veräusserung ein lebensfähiger landwirtschaftlicher Betrieb bis zu 20 ha wesentlich verkleinert' oder aufge1-teilt wird, ein einzelnes Grundstück kleiner als 1 Hek-tar wird oder, in einem -Plurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke geteilt werden« Nach der Begründung dieses Entwurfs ( Seite : 18 ) soll durch diese Vorschriften das erfaßt werden, was bisher als unwirtschaftliche Zerschlagung angesehen worden ist und sowohl die- unwirtschaftliche Zerkleinerung,-eines Betriebes als-auch die Auf split-terung eines einzelnen Grundstücks verhindert werden« Die Begründung weist darauf hin, daß die Bälle, in denen in besonderem Maße die Voraussetzungen dieses Versagungsgrundes in der Regel gegeben sind, in § 8 Abs 3 noch besonders herausgestellt wordensind, und führt als Zweck dieser Regelung an,, landwirtschaftliche Betriebe zu erhalten, die wirklich lebensfähig sind,, und die Quellen für Flurzersplitterungen zu verstopfen. hat zutreffend darauf hingewiesen,- daß es unter Umständen den Leistungen des Grundstücks’für die Volks-ernährung besser dienen könne, vorgesehene Teilungen weitherzig und- entgegenkommend zu beurteilen, als die alte Erbsitte der Dreiteilung und damit den Willen des Erblassers'und seiner Familie'unbeachtet zu lassen, da letzteres oft durch Unfrieden in der Familie und durch Minderung des Interesses und- de-r Arbeitslust die Wirtschaft benachteiligen -wWürde* Wulff ist darin beizutreten, daß die Vermeidung solcher Nachteile in gewissem Maße die eine oder andere unwirtschaftliche Folge der Zerschlagung aus^leichen kann, daß ei-rie solche Beurteilung aber nicht dazu führen darf, über verbleibende wirtschaftliche Nachteile für die Volksernährung hinwegzusehen. Inwieweit Verwandt tengeschäfte und insbesondere Erbteilungen im Hinblick auf die Freiteilungssitte dem zwingenden Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung unterworfen sind, kann nur nach Lage des einzelnen Falles entschieden werden. Im vorliegenden Falle hat -das Beschwerdegericht nach den obigen Ausführungen rechtsirrtumsfrei angenommen, daß die Durchführung des Erbauseinandersetzungsvertrages zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung der landwirtschaftlichen Besitzung führen würde. Die Berufung auf den Standpunkt,des Obe^landesgerichfS'Karlsruhe konnte danach nicht zueiner $>©n der Entscheidung des Beschwerdegerichts abweichenden rechtlichenBeurteilung führen und erwies sich ^orni-t als unbegründete Hebenberuf ausüben und ein Grundstückserwerb durch' sie zur Stärkung dieser Hebenbetriebe sehr wohl zu billigen -sein kann* Ob das Oberlandesgericht hier die Rechts-' beschwerdeführer irrigerweise als Fabrikhandwerker angesehen hat, kann dahingestellt bleiben; denn es hat • nur nebenbei angeführt, daß die Rechtsbeschwerdeführer ■ als Fabrikhandwerker auf einen landwirtschaftlichen Hebenbetrieb nicht angewiesen seien,, und seine Entscheidung i-n diesem Punkte darauf gegründet, daß auf dem Ge- * .bist des- landwirtschaftlichen .Bodenverkehrs die land-wirtschaftlichen Interessen den Interessen der Gewerbe-^ treibenden grundsätzlich Vorgehen müßten» Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ( vgl Beschluß des erkennen- den Senats vom 16» Februar 1954» V Blw 68/53» und die dort angeführten weiteren-Entscheidungen), Ohne Rechtsirrtum hat das Beschwerdegericht danach angenommen 3 daß ein etwaiger Landbedarf der Rechtsbeschwerdeführer als Handwerker den Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung des landwirtschaftlichen •Betriebes nicht auszuräumen vermöge»
Für das Ifa
Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: KRG Ir 45 Art IV
BrMilRegVQ Ir 84 Art III VO Nr 166 der Regierung des Landes Württemberg-Baden zur Ausführung des KRG Nr 45 über die Aufhebung der Erbhofgesetze und Einführung neuer BSstimmuhgen über land-und forstwirtschaftliche Grundstücke vom 16« Juli 1947 in der Fassung der Verordnung vom 14. Juli 1948»
Rechtssatz; An den Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung ist ein strenger Maß* , stab anzulegen. Das gilt auch für'Erbaus-: einandersetzungen und genehmigungspflichtige Veräußerungsgeschäfte in einem Frei- . teilungsgebiet..
Aktenzeichens V BLw 51 /56 AG Leonberg •: *
Besohl. des BGH Vom 11. Dezember 1956 OLG Stuttgart
B e s g h 1 u ß
In der Landwirtschaftssache
1) o des Landwirts 1 ami in
2) , dessen Ehefrau Berta g
3) . des Kraftfahrers Karl liin S
Gasthaus zu dem WaflÜHh
4) . des Mechanikers Otto in Ml
5) . des Mechanikers Hermann WtfH in ®tr« •/•,
I in MI
6)„ des Maurers Erwin W< str. V,
ebendort,
str. 9,
Antragsteller, zu 3) bis 6) auch Beschwerde- und Bechtßbeschwerdeführer,
zu 3) bis 6) vertraten durch die Rechtsanwälte Dr< und
wegen Genehmigung eines Erbauseinandersetzungsvertrages hat der V- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 11« Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« lasche,, der Bundesrichter Dr» Hückinghaus und Dr» Biepettbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Feldmann und Meyer -.-
beschlossen«
I„ Die Rechtsbeschwerdengegen den Besohluß des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts- , in Stuttgart vom 21» Juli 1 956 werden auf Kosten der Antragsteller zu 3) bis *6).' - * -
zurüekgewiesen« \ /
IIo Der Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 72000,- DM festge- * setzt«
Gründe %
Die Antragsteller zu 1) und 3) bis 6) haben ihren
.Vater, den am if.. Juni 1935 verstorbenen Landwirt Paul W00 Sen-V zu je 1/5 beerbt. Dieser war Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung in in Größe
von 4,5861 ha mit einem Einheitswert von 13900,- DM.
Die fünf Gebrüder haben sich durch notariellen
Vertrag vom Oktober 1955 (Urk.Rolle Nr 2716/1955 des Notars hinsichtlioh der landwirt-
schaftlichen'Besitzung in der Weise auseinandergesetzt, daß erhalten .
a) der Antragsteller zu 1), dem bereits die ideelle Hälfte der Hofstelle gehört, die andere■ Halfte des
•Ho fgr und Stücks in Größe von * 16,13' ar
und landwirtschaftliche Grundstücke ••im Umfang von 316,10 ar
b) der Antragsteller zu 3) 31,01 ar
g) der Antragsteller zu 4) 35,15 ar
d) der Antragsteller zu 5) 32,10 ar
c) der Antragsteller zu 6) 32,1’2 ar.
Die Hofstelle wurde in diesem Vertrage mit 1600.0,- DM bewertet, während für. die Ländereien 1,00 bis 1,50 DM je Quadratmeter in Absatz gebracht wurden. Ferner, wurde vereinbart, daß der Antragsteller zu 1) zu dem Ausgleich an jeden seiner Brüder 11000,- DM inner* halb .von 6 Wochen nach der Genehmigung des Vertrages• und im Verzugsfalle 6Zinsen zU zahlen sowie 3/4 des Lastenausgleiehs zu tragen hat. Die Antragsgegner zu 3) bis 6) verpflichteten sich, ihrem Bruder Paul die auf sie übertragenen Grundstücke pachtweise zu
- 3 r
überlassen, soweit sie sie nicht für den Eigenbe^-darf benötigen und die Bewirtschaftung gemeinschaftlich mit diesem erfolgt. Der jährliche Pachtzins wurde auf 3,— DM je Ar festgesetzt. Zugunsten des Antragstellers zu 1) wurde ausserdem die Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts an den seinen Brüdern zugeteilten Grundstücken für alle Verkaufsfälle vereinbart.
Die Antragsteller haben die Genehmtieses Erbauseinandersetzungsvertrages beantragt. Das Landwirt Schaft samt hat sich gegen die Genehmigung^ des Vertrages ausgesprochen, weil er zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Betriebes führeh würde und daran auch das dem Antragsteller zu 1) Singeräümte Vorkaufsrecht nichts ändere, da dieser angesichts der Entwicklung der Grundstückspreise in einem Erwerb der abgetrennten Grundstüekenicht in der Lage" sein werde. Es hat ferner den Standpunkt vertreten, die Zahlung von 44000.— DM und die (fr&gung -von $/A des Lastenausgleichs würden den Ruin des’nur ; kleinen Betriebes zur Polge: haben.
Das Amtsgericht tLandwirtschaftsgericht) hat dem Vertrag die Genehmigung versagt, weil eh sich üm einen Beispielsfall unwirtschaftlicher Zerschlagung handle, da der dem Antragsteller zu I) verbleibende Rest von 3,1610 ha eine gesunde Weiterführung des elterlichen’Betriebes nicht zulasse und auch die zu zahlenden 44000,- DM aus dem Betriebe nicht aufgebracht werden könnten. Hinsichtlich des vorgesehenen
Vorkaufsrechts.hat das 'Amtsgericht die Auffassung des Landwirtschaftsamts geteilt und noch darauf hingewiesen, daß die Erwerber der Grundstücks zu einem Verkauf nicht gezwungen werden könnten,
Liese.Entscheidung haben die Antragsteller zu 3) bis 6) mit der sofortigen Beschwerde, angegriffen.,
Zur Begründung des Rechtsmittels haben sie ausgeflihrts Im allgemeinen gehe die Rechtsprechung von einer Mindestgröße von 10 ha aus, so daß ein Betrieb von nur
4.46 ha- als nicht lebensfähig angesehen werde. Der Antragsteller zu 1) bewirtschafte 1,53 ha Eigenland,
4.46 ha aus dem Nachlaß-.'der Eltern und 5,07 ha Pacht-landj. insgesamt also 11,06 ha» Die Land Zuteilungen an die Miterben betrügen danach nur 10 fS der bewirtschafteten Fläche, Ihr Bruder würde daher sogar eine noch etwas größere Fläche bewirtschaften, als der Betrieb des Vaters umfaßt habe. Angesichts dieser Sachlage könne von einer unwirtschaftlichen Zerschlagung umsoweniger die Rede sein, als die abgetrennten Grundstücke an ihren Bruder Paul verpachtet oder gemeinsam mit
ihm bewirtschaftet' würden und ausserdem zu seinen Gunsten ein Vorkaufsrecht vereinbart sei. Zusammen mit dem Pachtland sei' der Betrieb unbedingt lebensfähig. Bei Verwandtengesehäften dürfe so wenig wie ‘ möglich beanstandet werden. Der Fortbestand der Erbengemeinschaft sei nicht wünschenswert, dagegen liege es im offentliehen Interesse, daß die Handwerksbetriebe der weichenden Erben durch die vorgesehenen geringen Grundstückzuteilungen krisenfest gemacht würden.
Die Bewertung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes mit 1DM Je Hektar sei mit Rücksicht auf die ver-
wandtschäftlichen Beziehungen der Beteiligten vor-genommen worden und steile die unterste Grenze dar, die sich vertreten lasse» In M^|würden die Grundstücke auch in schlechtester läge mit Billigung der Preisbehörde nicht unter 2,50 DMJe Quadratmeter gehandelt»
Bas Landwirtsshaftsamt ist diesen Ausführungen entgegengetreten und bei seiner Ansicht geblieben, daß die vorgesehene Erbauseinandersetzung zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung führen würde»
Bas Besehweräegericht hat die sofortigen Beschwerden als unbegründet ?iurückgewiesen«
Hiergegen richten sich die von dem Oberlandesge-^ rieht nicht zugelassenen Eechtsbeschwerden der Antragsteller zu 5) bis 6), mit denen sie ihre Genehmigungsanträge weiter verfolgen.
Das Beschwerdegericht hat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht den Versagungsgrund•der unwirtschaftlichen Zerschlagung für gegeben erachtet und dies schon daraus hergeleitet, daß die im einzelnen zwar geringen Grundstückszuteilungen an die Geschwister des Übernehmers in ihrer Summe mehr als ein Viertel der bisherigen Betriebsgröße ausmachten. Es ist der Ansicht der Beschwerdeführer, daß es sich nur um 1^10 der früheren Fläche handle, mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, daß die hinzugepachteten Ländereien bei der Beurteilung der Folgen einer Eigentumsänderung nicht zu
berücksichtigen seien, weil sie flieht im Eigentum des Betriebsinhabers ständen. Bas Oberlandesgericht hat den Beschwerdeführern zugegeben, daß der Antragsteller zu 1) nach Übereignung der ihm zugedachten 3,1510 ha über etwas mehr Eigenland verfügen würde, als es bei seinen Eltern der Pall gewesen sei. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ändert dies nichts daran, daß die Abtrennung von 1,3 ha auf eine Zerschlagung hinauslaufen würde, weil der Betrieb mit einem viel zu hohen Anteil an Pachtland arbeiten würde. Es hat erwogen, daß bei geschlossener Hofübernahme den 5,99 ha Eigenland 5,07 ha Paohtland gegenüberstehen würden, daß Paul Weil*.. aber nach dem Auseinanderset-zungsvertrag nur 4-,69 ha Eigenland und 6,32 ha Pachtland zur Verfügung haben würde« Angesichts der Gefahr, daß Pachtland eines Tages dem Betrieb entzogen werden kann, sieht -das Oberlandesgericht auch in der Abtrennung von Grundstücken, die dem Betrieb zunächst als Pachtland verbleiben sollen, eine unwirtschaftliche .Zerschlagung« Im vorliegenden Palle hat es diesen Versagungsgrund im Hinblick-darauf bejaht, daß die Burchführung des Vertrages zu einem Überwiegend des itachtlandes über das Eigenland führen würde. Hach seiner Ansicht besteht im übrigen ein Interesse daran, Betriebe -in ihrer bisherigen Größe zu erhalten, weil ihre Verkleinerung, auch wenn sie nur in der Form des Entzugs von Pachtland drohe, zu einem teilweisen Brachliegen von Gebäuden und Inventar und damit zu einer Herabsetzung der Rentabilität führen könne«
Nach der Auffassung des Beschwerdegeriohts wird
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der Veraagimgsgr und der unwirtschaftlichen Zerschlagung auch nicht durch das vereinbarteVorkaufsrecht ausgeräumt , das schon unter normalen Verhältnissen keine Gewähr für die Rückkehr der veräußerten Grundstücke zu dem Hof biete, weil diese oft als Kapitalanlage generationenlang nicht zu dem Verkauf kämen und durch das Vorkaufsrecht ein Zwang zu dem Verkauf nicht ausgeübt werden könneo In M^HM^^ besteht nach Ansicht des Oberlandesgerichts noch weniger Aussicht zu einem Rückkauf, weil der Landwirt den hierfür in Betracht kommenden Verkehrswert angesichts der hohen örtlichen Grundstücks-' preise aus einem landwirtschaftlichen Betrieb niemals herauswirtsChaf tehi. könne *
Der Verwandtschaft der Vertragsparteien hat das Beschwerdegericht keine Bedeutung beigemessen;, weil sie gegenüber dem Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung keine Rolle spiele»
Sen 'Einwand, daß" die bei Versagung der Genehmigung sich ergebende Fortsetzung der Erbengemeinschaft ungünstiger sei als die vorgesehene Auseinandersetzung, hat das Beschwerdegericht als unbeachtlich angesehen, da anderenfalls die Erben allgemein dadurch, daß sie an dem vorgelegten Vertrag festhielten und eine andere Regelung ablehnten, die Genehmigung auch gegen die gesetzlichen Vorschriften erzwingen könnten»
Schließlich hat das Oberlandesgericht auch die Auffassung der Beschwerdeführer abgelehnt, daß die Zuteilung landwirtschaftlicher 'Grundstücke.an sie als
Handwerker ihre Betriebe krisenfest mache und deshalb im öffentlichen Interesse liege» da auf dem Gebiet des landwirtschaftlichen Bödenverkehrs die landwirtschaftlichen Interessen den Interessen der Gewerbetreibenden grundsätzlich vorgingen. Es hat hervorgehoben, daß die Brüder des Übernehmers keine selbständigen Handwerker seien, sondern Fabrikhandwerker, die in normalen Zeiten nicht darauf angewiesen seien, ihre Existent durch nebenberuflich ausgeübte Landwirtschaft zii sichern, wie es bei ungenügend beschäftigten selbständigen Be'rfhandwerkern öfter der Fall sei0
Bas Beschwerdegericht ist so zu dem Ergebnis ge-kommen, daß der Ausführung des Auseinandersetzu-ngsver-trages ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des § ,11 Abs i- der Verordnung Hr 166 der Regierung des Landes Württemberg-Baden zur Ausführung des Kontrolle ratsgesetzes Nr 45 Uber die Aufhebung der Erbhofgesetze und Einführung neuer Bestimmungen über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke vom 16. Juli 1947 entge-
Die Rechtsbeschwerdeführer sind der Ansicht, die von ihnen eingelegten Rechtsmittel seien nach § §4
• ' A’'/A.'v,'A iV;,• • , 'A'-A . AAA'A .vj* A* '"A • .• AÄ;V ■
Abs t Nr 1 LwVG zulässig, weil das Beschwerdegericht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2, Dezember 1953 (Wb 10/53» DNotZ 1954, 422), dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 8. Februar 1950 (OGHZ 3,216) und der Entscheidung des Oberlandesgerichts Gelle vom 12. März 1956
( VWlw 239/55* Metz 1956? 433) abgewicken sei und seine Entscheidung amen auf diesen Abweichungen beruhe»
Zur Begründung der Rechtsmittel haben sie vor-^ getragen; Bei der Auseinandersetzung hätten die Beteiligten erwogenj daß Raul Wfll bereits Miteigentümer de? Höfstelle zu 1/2 sei, er als Landwirt das gesamte ,landwirtsehaffliehe Anwesen erhalten müsse und für die Mehrarbeit, die er im elterlichen Betrieb im Vergleich zu seinen Brüdern geleistet habe, ein Grundstück im Voraus bekommen solle» Bei der Verteilung der übrigen Grundstücke hätten sie darauf Bedacht genommen, daß der landwirtschaftliche- Betrieb erhalten bleibe und fortgeführt werden könne, andererseits aber auch eine zu große Beeinträchtigung der Interessen der anderen Miterben vermieden werde« Diese Erwägungen hätten zu iär Abrede über die pachtweise Überlassung der abgetrenn-,ten Grundstücke und die Einräumung des Vorkaufsrechts geführt* In dieser Art der Auseinandersetzung könne kein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften liegen/ zu demal da es sich um ein Verwandtengeschäft handle»
Das Oberlandesgericht Karlsruhe habe sich in der angeführten Entscheidung dahin ausgesprochen, bei Verwand-tengeschäften sollte die Hichtgenehmigung auf die-je-^ nigen Bälle beschränkt werden, in denen ein wirklich nennenswerter volkswirtschaftlicher Schaden zu be-.fürchten sei. Von dieser Ansicht sei das Beschwerdegericht abgewichen; denn aus den übereinstimmenden Erklärungen aller Erben sei zu ersehen, daß sie jeden volkswirtschaftlichen Schaden hätten vermeiden wollen und eine unwirtschaftliche Zerschlagung niemals ange-
noramen werden könne- Paul Wfll habe bisher neben der halben Hof stelle. 1 ,53 ha Eigenland und 5 >07 ha Pachtland bewirtschaftet. Es habe sich also nicht um einen einheitlichen Betrieb gehandelt. Wenn er jetzt 3?1b ha zugewiesen erhalte, so bedeute das eine ganz erhebliche Stärkung seines Betriebes; denn er habe sodann die ganze Hofstelle und mehr Eigenland, als die Eitern jemals besessen hätten, las Beschwerdegericht sei danach auch von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 8. Februar 1950 abgewichen, in der dargelegt sei, daß Vorschriften,' die eine Versagung zUließen, als Ausnahmevors ehr ift en nicht aus-dehnend außgelegt werden dürften.
Die Reehtsbesehwerdeführer weisen ferner auf § 11 Abs 2 der VO Ir 166 hin, nach dembei Verwandtengeschaff ten anders zu verfahren sei als bei Fremdgeschäften, und ymacheh^'^ltendj;. sie hätten bei der Auseinandersetzung gerade auch diese Vorschrift berücksichtigt, las Oberlandesgericht Gelle habe ebenfalls in dem angeführten Beschluß vom 12. März 1956 angenommen., dem Wesen einer Erbauseinandersetzung entsprechend müßten bei ihrer Genehmigung andere Maßstäbe angelegt werden als bei einer Fremdveräusserung. In dem Erwerb der einzelnen Grundstücke durch die weichenden Erben liege danach auch keine ungesunde Verteilung der Bodennutzung; denn es handle sich bei ihnen um ortsansässige Handwerker, die in ortsüblicher Weise nebenher einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb führten oder nunmehr zu führen beabsichtigten. Durch den Erbteilungsvertrag würden diese in der dortigen Gegend weit verbreiteten und erhaltungswürdigen landwirtschaftlichen Nebenbe-
triebe weiter gestärkt und krisenfester gemacht. Zu Unrecht unterscheide das Beschwerdegericht auch zwi-• sehen Fäbrikhandwerkern und selbständigen Handwerkern» Seine Feststellungen seien zudem unrichtig, da Karl und Otto selbständige Handwerker seien.
Die Rechtsbeschwerdeführer meinen? es lägen ; nach alledem keine Gründe für die J^iiägUhg der Ge-nenmigung vor, so daß das Besohwer&^elblönt gegen die . Maßgebenden Vorschriften des KentrfMfatsgesetzes Nr 45 und der V0 Nr 16'6 verstoßen hÄe.V zu demal da es sieh bei den für sie vorgesehenf^undhtücken^um sol- t che handle, die nieht in den Bfetrfäh ihres Bruders Faul paßten und’ deren Übernahme durch ihn daher un-wirtschaftlich wäre» &■ *
l,)» Die Rechtsbeschwerden sind ..zulässig, da das ■ ;Oberlandesgericht, wie noch dargelegt werden wird, von der angezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember 1953 ab gewichen ..ist und , seine-Entscheidung auch auf. dieser ilbweichung beruht.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob auch die beiden weiteren von den Rechtsbeschwerdeführern behaupteten Abweichungen im Sinne des § 24 Äfes 2 Nr 1 LwVG vorliegen-o " \
2)0 Den Rechtsbeschwerden war dsr Erfolg zuver- _
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a). Die Rechtsbesehwerdeführer können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Beteiligten bei dem Abschluß des ErbauseinandersetzungeVertrages auf die Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes und die Möglichkeit seiner Fortführung durch Patii.Weil Bedacht genommen hätten. Wenn dies auch in gewisse^ Umfange zutreffen mag, wofür insbesondere die Abraden über die pachtweise Überlassung der abgetreriÄiiiin Grundstücke und die Einräumung des Vorkaufsrechts sprechen, so hat dieses Streben doch nieht *u einem Vertragsinhalt geführt, der unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen gebilligt werden kann. Die Rechtsbesehwerdeführer gehen in ihren Betrachtungen zur Frage der unwirtschaftlichen Zerschlagung irrigerweise von dem bisherigen Grundbesitz ihres Bruders Paul aus und kommen..sse durch die Zuteilung von Ländereien in Größe von 5,16 ha zu einer erheblichen Stärkung seines Betriebes. Hier handelt es sich aber nicht um den bisherigen "Betrieb” des Paul und die Vergrößerung seines Eigenbesitzes, sondern ' um..die elterliche landwirtschaftliche Besitzung und die Frage, ob die vorgesehene Art der Auseinandersetzung über dieses Anwesen gebilligt werden kann. 'Hierfür ist vor allem wesentlich, wie sich die Abtrennung der den weichenden Erben zugedachten Grundstücke und deren pachtweise Überlassung an den Übernehmer auf den ererbten Betrieb auswirken würden. Es ist danach nieht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht diese Frage in den Vordergrund seiner Prüfung gestellt hat. Auch dem dabei gewonnenen Ergebnis ist beizupflichten. Denn die für die Geschwister vorgesehenen Grundstücke machen in
der Tat flächenmäßig mehr als l/4 der bisherigen Betriebs große aus* Zutreffend hat das Beschwerdegericht schon hierin eine unwirtschaftliche Zerschlagung der Besitzung gefunden, sie aber auch aus dem Verhältnis des Eigenlandes zu dem Pachtland hergeleitet, das bei Durchführung des Vertrages entstehen würde„ Insoweit haben die Rechtsbeschwerdeführer keine Rüge erhoben und ist ein Rechtsirrtum auch nicht ersichtlich* Die Erwägungen des Beschwerdegerichts hinsichtlich der G-e^ fahr, daß das Paehtland dem Betriebe eines*üü'ages entzogen werden könne, und der Folgen, die sich'hieraus für die Rentabilität des Anwesens ergeben würden, sind eben-falls frei, von Rechtsirrtum. Die Begründung 1er angefochtenen Entscheidung trägt danach die “B.äiähung des Versagungsgrundes der unwirtsehaftliehen/fb'rschlagung.
b). Die Angriffe der RechtsbeschwerdefUhrer gehen .denn auch im wesentlichen dahin, daß es‘sich hier um ein sogenanntes Verwandtengeschäft "im Sinne des § 11 Abs 2 der VO Nr 166 handle, bei demein anderer Maßstab an die Genehmigung zu legen sei als bei Fremdgeschäf-teh. Hie.verkennen dabei offenbar nicht, daß, worauf . die Vorinstanzen zutreffend hihgewiesen haben, § 11 Abs 2 aaQ nur den Versagungsgrund des § 1i Abs 1. Nr 1 betrifft, äoh-» üie Überlassung eines Grundstücks an eine Person, die weder im Haupt- noch im Nebenberuf Landwirt ist» Die Reehtsbeschwerdeführer glauben sich aber auf die von ihnen angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2* -Dezember 1953 stützen zu können, das tort ausgeführt hat, es dürfe,, wenn es sich um die Ver- . säguhg der Genehmigu^ wegen unwirtschaftlicher Zer-
schlagung handle, nicht übersehen werden, daß die Nichtgene hmigung einer von allen Privatbeteiligten übereinstimmend gewünschten Regelung zu einer.erheblichen Verärgerung derbetroffenen landwirtschaftlichen Kreise führen müsse» Deshalb möchte das Oberlandesgericht Karls; ruhe die Versagung der Genehmigung auf diejenigen Ralle beschränkt wissen, -in denen ein wirklich nennenswerter volkswirtschaftlicher Schaden zu befürchten .ist» Es denkt dabei an Fällb,, - in denen etwa die Aufteilung den Erfolg einer durchgeführten Flurbereinigung zunichte machen würde oder die entstehenden Grundstücksparzelien so klein sein würden, daß dies mit einer ordnungsmäßigen
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Bewirtschaftung schlechterdings nicht mehr.vereinbar Wäre» In dieser Entscheidung hat das Objiflandesgericht Karlsruhe ausdrücklich an seiner bisherigen'Rechtsprechung festgehalten, nach der an eine GenehmigungsVersagung wegen unwirtschaftlicher Zerschlagung in einem Freiteilungsgebiet angesichts seiner besonderen Struktur strenge Anforderungen zu stellen sind» Im Gegensatz zu diesen Ausführungen hat das Beschwerdegericht- sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Verwandtschaft der Vertragsparteien gegenüber dem Versagungsgrund der unwirt- ' öchaftlichen Zerschlagung’keine Rolle spiele. Es. hat Sich auch nicht dazu entschließen können, Verwandtenge- ■ schäften, die eine unwirtschaftliche Zerschlagung ent- •. halten, nur in besonderen Äüsriähfflefällen die Genehmigung zu versagen» Das Beschwerdegericht hat damit den Standpunkt des Oberlandesgerichts Karlsruhe abgelehnt, daß im Freiteilungsgebiet'bei Verwändtengeschaften die Genehmigung nur versagt werden" dürfe, wenn ein wirklich nennenwerter volkswirtschaftlicher Schaden zu befürchten sei» Das Oberlandesgericht Karlsruhe, das in
jenem Beschluß ebenfalls über eine Erbauseinandersetzung zu-befinden hatte, will also in solchen Pallen bei der Erteilung der Genehmigung weitherzig verfahren, während das Beschvverdegericht diese Auffassung ablehnt und auch an Verwandtengeschäfte keinen anderen Maßstab anlegen will als bei sonstigen Rechtsgeschäften* Die Ansichten beider Gerichte weichen danach in diesem punkte voneinander ab. Von seinem Standpunkt aus hat'das. Beschwerdege-
richt im vorliegenden Palle nicht geprüft* ob ein nen- . •nenswerter volkswirtschaftlicher Schadest wirklich zu. befürchten ist* Die Voraussetzungen des $,'24 Abs 2 Kr 1 IwVG fürdie Zulässigkeit der Rechtsbe.sbhwerden sind da-.nach gegeben,, '
81§iS?
Der erkennende Senat vermag die- jfehsioh't des Ober-landesgerichts Karlsruhe nieht zu teilen. Dbr Oberste Gerichtshof v-für die Britische Zone hat allerdings in seiner von den Rechtsbeschwerdeführern -.angeführten Entscheidung vom 8. Pebruar 1950 äusge-führt, die Versagung der.Genehmigung für eine Rechtshandlung, die sonst grundsätzlich erlaubt sei, bedeute einen Eingriff in das freie Verfügungsrecht des einzelnen Staatsbürgers, und Vorschriften, die eine Versagung-zuließen, seien daher Ausnahmevorschriften, die keine-ausdehnende Auslegung,, duldet en,. .-.Mes;er Auffassung des Obersten Gerichtshofes -ist .der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 50c Januar 1951 (V BLw 57/49, BGHZ 1,
121 - Rechtdlandw 1951, 129 - NJW 1951, 803) beigetreten; v hat an ihr auch in seinem Beschluß vom 11. Okto-;ker 1956 ( V BLw'39/56 ). festgehaiteno Daraus folgt in-
dessen noch nichts für die hier zu entscheidende Streit frage. Die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und des erkennenden Senats beziehen sich auf die Versagungsgründe des KontrollratsgesebzeS Nr 45 und der Britischen Militärregierungsverordnung Nr 84. Hier handelt es sich dagegen um Vorschriften der Verordnung Nr 166, die lediglich im Bereich des früheren Landes Württemberg-Baden gilt und in ihrem § 11 besondere Ausführungsbestimmungen zu den Art. IV und VI KSG 45 enthält. Dort idt in Abs 1 Nr 1 vorgeschrieben, daß ein zu dem Betrieb, der Landwirtschaft bestimmtes Grundstück nur jemandem überlassen werden soll, der die Landwirtschaft im Haupt- oder Nebenberuf ausübt. § 11 Abs 2 der VO Nr 166 schreibt vor, daß wenn das Rechtsgeschäft unter bestimmten nahen Verwandten geschlossen wird, die Genehmigung im Balle des Abs 1 Nr 1 nur Von der Bedingung abhängig gemacht werden darf, daß das Grundstück an eine Person verpachtet wird, die die-Landwirtschaft, im Hauptberuf oder in erheblichem Maß im Nebenberuf selbst oder unter Heranziehung ihrer-Familienmitglieder ausübt. In diesen Fällen darf also die Genehmigung nicht schlechthin versagt werden, vielmehr ist sie ent-weder bedinguhgslos oder unter der in Absatz 2 enthaltenen Bedingung zu erteilen. Danach hat der Versagungsgrund des § 11 Abs 1 Nr 1 der VO Nr 166 bei Verwandtengeschäften eine erhebliche Einschränkung erfahren. Abs 2 dieser Vorschrift führt aber nur den Abs 1 Nr 1 an.
Die Begünstigung der Verwandtengeschäfte soll also nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht auch in den Fällen der unwirtschaftlichen Zerschlagung des Grundstücks gelten. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Beschluß vom 2. Dezember 1953 ausdrücklich auf seine
Entscheidung vom '/“November 195? (Wb 14/51, RechtdLandw 19523 97) Bezug genommen, nach der an eine Genehraigungs-yersagung wegen unwirtschaftlicher Zerschlagung in einem Freiteilungsgebiet angesichts seiner besonderen Struktur s-.trenge Anforderungen zu stellen sind und in der ferner ausgeführt ists las Oberlandesgericht Stuttgart habe in einer.Entscheidung vom 13« Dezember 1949 dem Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung eine sehr weite Auslegung gegeben« lem.jßönne sich der Senat nicht anschließenj,denn die weite Auslegung des Oberlandesgerichts Stuttgart würde in dem,.parzellierten Gebiet praktisch.dazu.führen, in ;jede,r Aufteilung einer landwirtschaftlichen Fläche unter mehrera -Beteiligte eine unwirtschaftliche Zerschlagung zu.sehen« Damit würde aber die Erbauseinandersetzung auch bei kleinerem, landwirt-sehaftlichen, Grundbesitz einer Reglementierung unter-werfen, die. noch über die vor 1945' geltende Regelung hinausginge, Bei der abgelehnten Auslegung wäre vor allem § fl-Abs 2 der VO Nr 166 praktisch überflüssig, der den Versagungsgrund der Nichtlandwirtseigenschaft des Erwerbers für Rechtsgeschäfte unter nahen Verwandten ausschließe und durch die bloße Möglichkeit einer Verpachtungsauflage ersetze, da wohl. in.allen einschlägigen Fällen der Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung zuträfe, womit die von dem Gesetz gewellt.e .Friyi-legierung der Verwandtengeschäfte wieder hinfällig wür-
Der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe kann nicht beigetreten werden« Sie läuft auf eine Ausdehnung der Ausnahmevorschrift des § 11 Abs -2'der VO Kr 166 auf den .Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung hinaus. Das dürfte der Absicht des Gesetz- ,
gebers nicht entsprechen} denn anderenfalls hätte dieser die Palle des § 11 Abs 1 Hr 2 im Abs 2 ebenfalls angeführt. Daraus, daß dies nicht geschehener gibt sich, daß Verwandtengeschäfte gegenüber dem Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung keine bevorzugte Stellung einnehmen sollen '; (vgl auch die ähnliche Regelung in § 5 der LandesVerordnung des Landes Baden vom 11. Dezember 1948 /"Bad» GVB1 1948, 217 ff 7 sowie Wulff in Recht dLandw 1 9pÖ, Seite 74 rechte Spalte unten und Seite 75, linke Spalte oben). Die Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe steht aber nicht nur zu dem klaren Wortlaut des Gesetzes in Widerspruch, sondern trägt auch dem Sinn und Zweck des Versagungsgrundes der unwirtschaftlichen Zerschlagung nicht gebührend Rechnung» ..Die Verfügungsbeschränkungen, die Art IV Hr 4 KRTx Hr 45 und § 11 der VO Hr 166 dem Grundstückseigentümer auferlegen/ sollen der Sicherung^der Volksernährung dienen und gelten ganz allgemein für jeden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 17» Hovember 1953 ( V BLw 72/55 ) ausge-fuhrt, es würde zu einer Ümgehung des Gesetzes oder doch zu seiner Aushöhlung und damit zu einer Hintansetzung der öffentlichen Interessen.führen, wenn man bei Grundstücken,. die nicht dem Höferecht unterliegen, die ’’Präge der unwirtschaftlichen Zerschlagung weniger .streng beurteilen; würde. Der erkennende Senat hat damit zu dem Ausdruck gebracht, daß bei diesem Versagungsgrund regelmässig ein strenger Maßstab anzulegen ist. Bür Verwandtengeschäfte könnte nur dann etwas anderes gelten, wenn es gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben wäre. Das ist aber gerade nach, dem hier anzuwendenden Recht nicht der Pall.
Das Oberlandesgericht Gelle hat allerdings in seinem von
den Rechtsbeschwerdeführern angeführten Beschluß vom 12» März 1956 die Ansicht vertreten, entsprechend dem Y/esen der Er haus einander Setzung müsse bei einer solchen an die Genehmigung ein anderer Maßstab angelegt werden als bei Fremdverausserungen, ohne'diese Auffassung indessen nähe'r zu begründen, Bas ©berlandeagericht Celle hab dabei nicht etwa nur den Versagungsgrund der unwirt-schaftlichen Zerschlagung im Auge? denn es hat in dem von ihm entschiedenen -Falle, in dem es sich um die Auf-teilung von drei einzelnen Gi’ündstücken (ohne Hof stelle) unter die beideh'lÄitesrben handelte, auch die Versagungsgründe der ungisuhdeh Verteilung d'er Bodennutzung, der mangelnden Wirtsbhaftsfähigkeit und der volkswirtschaftlich. nicht gerechtfertigten Vertragsbeliiigüilgen erörtert» Die'allgemein gehaltene Fassung seines der Erörterung dieser' Versagungsgründe vorängestellten Satzes nötigt zu der Annahme, daß das Oberlandesgeficht Celle bei Erbaus'einandersetzungen auch an dfeh Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung einen milderen Maßstab änlegen will» Bas ist nicht zu billigen, vielmehr ist an der gegenteiligen von dem erkennenden Senat in seiner Entscheidung vom 17. November 195i vertretenen Auffassung aus den dort angeführten Gründen festzuhalten« Wenn der Zweck des Gesetzes, eine unwirtschaftliche Zersplitterung land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zur Sicherurig der Volksernährung zu verhüten, erreicht werden soll, muß stets ein strenger Maßstab angelegt werden, und es kann in Ermangelung entsprechender Vorschriften auch für Erbauseinandersetzungsverträge nichts anderes gelten» Zutreffend hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, daß eine unwirtschaftliche Zerschlagung gerade bei Erbauseinander-b^tzungen äi* häufigsten .verkomme und es .daher nicht ge-
rechtfertigt sei, diesen Rechtsgeschäften nur in besonderen Ausnahtnefällen die Genehmigung zu versagen«
Dem Oberlandesgericht Karlsruhe kann auch nicht zugegeben werden, daß Preite-iiungsgebiete eine andere Behandlung erfahren müssen als Gegenden, in denen eine geschlossene Vererbung landwirtschaftlicher Besitzungen nach besonderem Hecht üblich oder gesetzlich vorgeschrie-ben istj denn das öffentliche Interesse an der Sicherung der Volksernährung besteht in dem einen wie in dem anderen Palle und muß allein für die. Phage der Erteilung oder cler Versagung der Genehmigung maßgebend sein;
( vgl auch Wul£f aaO) = Die hier vertretene Auffassung ■ findet in der vorgesehenen bundesgesetzlichen Regelung . des'Verkehrs mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ihre Bestätigung. Rach § 8 Abs l Buchst b des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesse- ■ rung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- Und forstwirtschaftlicher Betriebe ( BR-Drucks. Nr 377/56) kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Veräusse-rung eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung eines Grundstücks zur Polge haben würde« Rach Absatz 3 dieses Paragraphen liegt eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Abs 1 Buchst b in der Regel dann vor,, wenn durch Er bau-seinander Setzung, Üfeergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäft- -liehe Veräusserung ein lebensfähiger landwirtschaftlicher Betrieb bis zu 20 ha wesentlich verkleinert' oder aufge1-teilt wird, ein einzelnes Grundstück kleiner als 1 Hek-tar wird oder, in einem -Plurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke geteilt
werden« Nach der Begründung dieses Entwurfs ( Seite : 18 ) soll durch diese Vorschriften das erfaßt werden, was bisher als unwirtschaftliche Zerschlagung angesehen worden ist und sowohl die- unwirtschaftliche Zerkleinerung,-eines Betriebes als-auch die Auf split-terung eines einzelnen Grundstücks verhindert werden« Die Begründung weist darauf hin, daß die Bälle, in denen in besonderem Maße die Voraussetzungen dieses Versagungsgrundes in der Regel gegeben sind, in § 8 Abs 3 noch besonders herausgestellt wordensind, und führt als Zweck dieser Regelung an,, landwirtschaftliche Betriebe zu erhalten, die wirklich lebensfähig sind,, und die Quellen für Flurzersplitterungen zu verstopfen. Nach der vorgesehenen Regelung sollen also landwirtschaftliche Betriebe unter 20 ha nicht wesentlich verkleinert und einzelne Grundstücke, deren Grösse unter t "ha liegt, nicht gebildet werden. Hinsichtlich der Brhauseinandersetzung hebt die amtliche Begründung { Seite 6 ) mit Recht hervor, daß diese oft zur Teilung eines gesunden Betriebes in eine Mehrzahl kleine^.Ackergrundstücke führe, eine solche Teilung, meist unwirtschaftlich sei, weil sie den wirtschaftlichen Wert der Hofstelle vermindere, und auch agrar-politisch unerwünscht, sei, da eine selbständige Wirtschaftseinheit zerstört werde und oft auch die Ergebnisse der Flurbereinigung wieder zunichte gemacht würden« Damit zeigt die Begründung des Gesetzentwurfs gerade die Gesichtspunkte auf, die den erkennenden Senat zu der Auffassung veranlaßt haben, daß an den Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung ein
strenger Maßstab anzulegen ist»
Die Ahaicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe, bei Anwendung eine« solchen Maßstarbs würde § 11 Abs 2 der VO Nr-1-66 praktisch ausgeschaltet-, entbehrt der Berechtigung. Wulff ( aaO Seite;75'rechte Spalte ) . hat zutreffend darauf hingewiesen,- daß es unter Umständen den Leistungen des Grundstücks’für die Volks-ernährung besser dienen könne, vorgesehene Teilungen weitherzig und- entgegenkommend zu beurteilen, als die alte Erbsitte der Dreiteilung und damit den Willen des Erblassers'und seiner Familie'unbeachtet zu lassen, da letzteres oft durch Unfrieden in der Familie und durch Minderung des Interesses und- de-r Arbeitslust die Wirtschaft benachteiligen -wWürde* Wulff ist darin beizutreten, daß die Vermeidung solcher Nachteile in gewissem Maße die eine oder andere unwirtschaftliche Folge der Zerschlagung aus^leichen kann, daß ei-rie solche Beurteilung aber nicht dazu führen darf, über verbleibende wirtschaftliche Nachteile für die Volksernährung hinwegzusehen. Inwieweit Verwandt tengeschäfte und insbesondere Erbteilungen im Hinblick auf die Freiteilungssitte dem zwingenden Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung unterworfen sind, kann nur nach Lage des einzelnen Falles entschieden werden. Eine so generelle Beschränkung dieses Versagungsgrundes, wie sie das Oberlandesgericht Karlsruhe für richtig hält, kann nach dem Gesagt ten nicht gebilligt werden. Die -Eeehtsbeschwerdeführer
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können sich danach nicht mit Erfolg auf die vonihnen angeführte Entscheidung dieses Gerichts berufen«. Im vorliegenden Falle hat -das Beschwerdegericht nach den obigen Ausführungen rechtsirrtumsfrei angenommen, daß die Durchführung des Erbauseinandersetzungsvertrages zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung der landwirtschaftlichen Besitzung führen würde. Die Berufung auf den Standpunkt,des Obe^landesgerichfS'Karlsruhe konnte danach nicht zueiner $>©n der Entscheidung des Beschwerdegerichts abweichenden rechtlichenBeurteilung führen und erwies sich ^orni-t als unbegründete
.'V'-- ' e:.' . <£"' T' h ji'is .£'■$■; ? ./tc > vh. ' •••• \\x :Vv::-
c)„ Schließlich versagt auch der Hinweis der Eechtsbeschwerdeftihrer darauf,, daß der Erwerb der ihnen zugeteilten Grundstücke ihre landwirtschafliehen Hebenbetriebe s tärken würde., und daher nicht etwa zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung' führe<, Das Be-schwetdegericht hat nicht verkannt, daß nicht genügend beschäftigte Dorfhandwerker häufig die Landwirtschaft iin. Hebenberuf ausüben und ein Grundstückserwerb durch' sie zur Stärkung dieser Hebenbetriebe sehr wohl zu billigen -sein kann* Ob das Oberlandesgericht hier die Rechts-' beschwerdeführer irrigerweise als Fabrikhandwerker angesehen hat, kann dahingestellt bleiben; denn es hat • nur nebenbei angeführt, daß die Rechtsbeschwerdeführer ■ als Fabrikhandwerker auf einen landwirtschaftlichen Hebenbetrieb nicht angewiesen seien,, und seine Entscheidung i-n diesem Punkte darauf gegründet, daß auf dem Ge- * .bist des- landwirtschaftlichen .Bodenverkehrs die land-wirtschaftlichen Interessen den Interessen der Gewerbe-^
treibenden grundsätzlich Vorgehen müßten» Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ( vgl Beschluß des erkennen-
den Senats vom 16» Februar 1954» V Blw 68/53» und die dort angeführten weiteren-Entscheidungen), Ohne Rechtsirrtum hat das Beschwerdegericht danach angenommen 3 daß ein etwaiger Landbedarf der Rechtsbeschwerdeführer als Handwerker den Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung des landwirtschaftlichen •Betriebes nicht auszuräumen vermöge»
d). Rach alledem greifen die Rügen der Rechts-beschwerdeführer nicht durch» Da sonstige G-esetzesver-letzungen nicht ersichtlich sind,, waren die Rechtsbeschwerden als unbegründet zurückzuweisen»
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34» 44» 45 LwVGo
Br. Tasche Br.. Hückinghaus Br. Fiepenbroek