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BGH · 7 Blw 51/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 7 Blw 51/55

der Hofetelle sei vor allem deshalb dringend erforderlich, weil auf dem jeteigen Hofplate, der erheblich tiefer liege als die Dorfstraße, bei nassem Wetter sich ständig Wasser ansammle, das die Keller des Wirtschaftsgebäudes überflute und sogar in die eu ebener Erde liegenden Säume eindringe» Die in dem Wirtschaftsgebäude befindlichen Stallungen seien völlig unzureichend, so daß sie gezwungen sei, einen Teil des Viehes in den nicht witterungsgeschützten Hofgebäuden unterzubringen. der Vertrags belle nach Vornahme einer Ortsbesichtigung und Einholung* eines Gutachtens von dem Leiter der Bauabteilung der Landwirtsohaftskammer Hm||} Baurat Br. den Kaufvertrag "unter der Auflage genehmigt, daß die Stadt den inzwischen fällig gewordenen Kaufpreis von 69 OOO BH auf ein von der Vitwe Ida Kg0H bei der Kreissparkasse in cUB anzulegendes Sonderkonto einzahlt und hierüber nur der Rechtsanwalt Br. in OfBi /Vertreter der Witwe K^H^im Beschwerdever-fahren^ zu dem Zwecke der Neugestaltung der Hofs teile der Witwe K|^H| im Sinne des von dem Baurat Br. er- 1. Bas Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß die Veräußerung des in nächster Nähe der Hofstelle liegenden zur Zeit verpachteten Grundstücks zwar eine schwere Einbuße für den Hof bedeute, aber doch nicht zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Hofes führe. Die Verkäuferin habe dies eingesehen und sich schließlich mit einer Ausführung nach Maßgabe des Gutachtens einverstanden erklärt* Der Verkauf des Grundstücks diene auch auf seiten der Stadt einem volkswirt- Da jedoch bei der Unentschlossenheit der Verkäuferin die Gefahr bestehe, daß sie die bisher fällig gewordenen Kaufpreisraten von insgesamt 69 000 IM nicht für den Umbau der Hofstelle verwende, sei die Auflage erforderlich, daß dieser Betrag auf ein Sonderkonto bei der KreisSparkasse einzuzafrLen sei und daß die alleinige Verfügungsbefugnis dem Vertreter der Verkäuferin eingeräumt werde, der hiexfiber nur zu dem Zwecke der Neugestaltung der Hof stelle im Sinne des von dem Sachverständigen Dr. K0ierstatteten Gutachtens verfügen dürfe* Mit dieser Auflage habe sich die Witwe Kd ausdrücklich einverstanden erklärt* Es sei nicht erforderlich, daß die Verkäuferin das Gutachten in allen Einzelheiten befolge, siofern. Die Reohtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG zulässig, weil das Beschwerdegericht, soweit es den Kaufvertrag unter einer Auflage genehmigt hat, von den in der Reohtsbeschwerdebegründung angeführten Die Abweichung liegt darin,.daß das Beschwerdegericht, obwohl es einen Grund für die Versagung der Genehmigung nicht für vorliegend erachtet, die Genehmigung nur unter einer Auflage erteilt hat, während die Oberlandesgerichte Stuttgart und Freiburg in den vorerwähnten Entscheidungen die Auffassung vertreten, daß Auflagen und Bedingungen sich im Rahmen der gesetzlichen Versagungsgründe halten müssen und nicht ausgesprochen werden dürfen, wenn Versagungsgründe nicht gegeben sind. Die nach Art IV Abs 1 KEG Nr 45 für eine Grundstücks-Veräußerung erforderliche Genehmigung kann nach § 32 Abs 1 LVO unter einer Auflage oder Bedingung erteilt werden. Baß dem angefochtenen Beschluß eine andere gesetzliche Vorschrift zugrunde liegt als den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart und Freiburg, ist für die Frage der Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG unerheblich. Die grundsätzliche Frage, unter welchen Voraussetzungen der Genehmigung einer Grundstücks Veräußerung Auflagen oder Bedingungen hinzugefügt werden können, ist nach allen für das Genehmigungsverfahren in.Betraoht kommenden gesetzlichen Vorschriften in gleicher Weise zu beantworten. Sie muß, wenn kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt, erteilt und, wenn ein Versagungsgrund gegeben ist, verweigert werden, es sei denn, daß der Versagungsgrund durch eine Bedingung oder Auflage beseitigt werden kann. Unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Inhalt Auflagen und Bedingungen im Genehmigungsverfahren zulässig sind, ist ge-setzljch nicht ausdrücklich bestimmt, ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Sie sind deshalb nur statthaft, wenn der Genehmigung des Vertrages ein Versagungsgrund entgegensteht, der durch eine Auflage oder Bedingung beseitigt werden kann. Nach f der Auffassung des Beschwerdegerichts, das einen baldigen Umbau der Hofstelle für erforderlich hält, um ein weiteres Absinken der Ertragsfähigkeit des Hofes zu verhindern, führt die Veräußerung des Grundstücks nicht zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Besitztums der Verkäuferin. Nenn das Beschwerdegericht mit Rücksicht auf die künftige Verwendung des Grundstücks ausführt, der Erwerb durch die Stadt Celle diene einem volkswirtschaftlich billigenswer^ ten Zweck, so kann dies nur dahin verstanden werden, daß die Veräußerung nicht zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führt. Pie Witwe Kd ist auch durch die angefochtene Entscheidung beschwert, selbst wenn sie, wie das Oberlandesgericht feststellt« die Verkäuferin jedoch bestreitet, sich vor dem Beschwerdegericht mit der Auflage einverstanden erklärt hat, da sie ihren Antrag, der auf die uneingeschränkte Genehmigung des Vertrages gerichtet war, nicht geändert hat (vgl den oben erwähnten Beschluß des Senats vom 7« Juli 195+) und daher . Pas Beschwerdegericht hat offenbar die Rechtslage im'Auge, wie sie unter der Geltung des ErbhofrechtB bestand, wonach die Genehmigung zur Veräußerung von Erbhofgrundstücken, die auch unter einer Auflage erfolgen konnte, nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden durfte ($37 Abs 2 REG)« und seine Lurchführungsvorscbriften erfahren hat, eine Bedingung oder Auflage, wenn keiner der im Gesetz aufgeführten Versagungsgründe gegeben ist, nicht in Betracht kommen, mag auch das'Beschwerdegericht sich von der Erwägung habest bestimmen lassen, daß bei Sicherstellung der Verwendung des Verkaufserlöses zu Zwecken der Hofverbesserung eine unwirtschaftliche Zerschlagung leichter als ohne eine solche Auflage verneint werden könne« Der Inhalt der Auflage des Beschwerdegeriohts würde auch im Ergebnis einer Überwachung der Wirtschaft gleichkom-t men, die m± unter den Voraussetzungen des Art VII KHG

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 32 LVO § 24 LwVG § 33 KostO
HofGrundstückHofstelleAuflageGenehmigungStadtWitweBrNrVerkäuferin

Volltext der Entscheidung

Für das Kac hs c hlagewerfc! gicfet für die Aintlicfre Sammluna 1
Gesetz:	KRG Kr 45 Art 17; L70 $ 32 Als 1.
Rechtssatz:	Wenn kein Grund vorliegt, die Genehmigung einer
 Grunds tücksverftußerung zu versagen, so ist eine • Auflage, die eine bestimmte Verwendung des
m
Verkaufserlöses zu dem Inhalt hat, unzulässig.
2367 (TO 2
Aktenzeichen: 7 Blw 51/55 Besohl des BGH vom 31 • Januar 1956
AG Celle OLG Celle
 In der Landwirts ohaftss ache
3LJ£k 53/55
• der Witwe Ida &■■■) geb. 6fl| in A Bflfc traße 0,
2. der Stadt C0B, vertreten durch den Oberstadtdirektor (Grundstücksund Vermessungsamt) in
 Antragetellerinnen und Beschwerdeführerinnen, zu 1 Hechtsbeschwerdeftthrerin,
 zu
vertreten durch Rechteanwalt Br
 wegen Genehmigung einee Grundetückskaufvertragea
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftesachen in der Sitzung vom 31. Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundeerichter Br. Hückinghaue und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Meyer
 beschlossen:
Auf die Reoht8besohwerde wird der Beschluß des Senats für LandwirtschaftBSachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 20. Juni 1955 dahin abgeändert, daß die Auflage, unter der die Genehmigung erteilt ist, entfällt.
Für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden Kosten nicht erhoben.
Ber Gesch&ftawert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 69 000 BM festgesetzt.
 
1
2- r . ü. n d e
I
Die Witwe Ida K
geb. G
Eigentümerin dee im Grundbuoh von A|
eingetragenen Hofee in Größe von 39,5948 ha. Die Besitzung war Erbhof und ist jetzt ein Hof im Sinne der Höfeordnung. Der Einheitswert beträgt 32 130 DH. Auf einer Grundstücks fläche in Größe von 1y23 ha, die mit einem Erbbaurecht belastet wurde, ist etwa im Jahre 1950 eine Siedlung errichtet worden. Die Eigentümerin erhält einen Erbbauzins von jährlich 525 DH.
«
Durch den von dem Stadtrat VfB in Cflfll an 7«April 1954 beurkundeten Vertrag hat die Witwe Kffif von dem am ABIHBBI KB’aS gelegenen Flurstück 9/l der Flur 1 der Gemarkung AfBHHMin noc^ zu vermessendes Teilgrundstück in Größe von 4,5 ha an die Stadt Uelle zu dem Preise von 120 000 DH verkauft. Von dem Kaufpreis sind 60 000 DH fällig, sobald die Käuferin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. Der Rest deB Kaufpreises ist in jährlichen Raten von 6 000 DH ln zwei Teilbeträgen am 1. Juli und.1. Januar eines jeden Jahres, der erste Teilbetrag am 1. Oktober 1954» zu zahlen. Die Landwirtschaftsbehörde hat dem Kaufvertrag die Genehmigung mit der Begründung versagt, daß die Veräußerung zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung der Besitzung führe. Hiergegen haben beide Vertragsteile Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Die Witwe KffHIba>t vorgetragen, schon ihr im Jahre 1941 verstorbener Ehemann habe die Absicht gehabt, die nicht mehr reparaturfähige Hofstelle zu verlegen. Sie wolle diesen Plan ausführen und habe für die neue Hof— stelle einen Grundstücksteil vorgesehen, der in dem südöstlichen Winkel des Flurstücks 9/1 liege. Die Verlegung
 
der Hofetelle sei vor allem deshalb dringend erforderlich, weil auf dem jeteigen Hofplate, der erheblich tiefer liege als die Dorfstraße, bei nassem Wetter sich ständig Wasser ansammle, das die Keller des Wirtschaftsgebäudes überflute und sogar in die eu ebener Erde liegenden Säume eindringe» Die in dem Wirtschaftsgebäude befindlichen Stallungen seien völlig unzureichend, so daß sie gezwungen sei, einen Teil des Viehes in den nicht witterungsgeschützten Hofgebäuden unterzubringen. Sie habe die Absicht, zunächst ein neues zweistöckiges Hofgebäude mit zwei Wohnungen zu errichten» Die Baukosten von nicht mehr als 70 000 DH könne sie mit dem bereits fällig ge- * wordenen Kaufpreis bestreiten. Die Obergeschoßwohnung wolle Bie für den schon jetzt gebotenen Mietzins von 120 DM monatlich vennieten, während sie die unteren Häume selbst zu beziehen gedenke. Nach Fertigstellung des Wohnhauses wolle sie mit den in Zukunft fällig werdenden Kaufpreisraten und den eingehenden Mieten eine geräumige Scheune und neue Stallungen errichten. Ihr Neffe, der die Ländereien bewirtschafte, solle mit dem Inventar bis zur Errichtung der neuen Scheune auf der aiten Hofstelle verbleiben.'
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Die Stadt C^mhat geltend gemacht, sie benötige das £ Grundstück deshalb dringend, weil das dem Lande Niedersachsen für die Höhere Landbauschule (TSHfc-Seminar) seit etwa 30 Jahren verpachtete Versuchsfeld in Größe von etwa 27 Morgen als Bauland für die Erweiterung der Stadt vorgesehen 8ei, während das von der Witwe K^m^ gekaufte Land dem Lande Niedersachsen im Tauschwege als Versuchsfeld für lange Zeit verpachtet werden solle«
Das Amtsgericht (Landwirtschafts^ericht) hat die Entscheidung der Landwirtschaftsbehörde bestätigt. Das Oberlandesgericht hat auf die sofortigemBeschwerden bei-
 
der Vertrags belle nach Vornahme einer Ortsbesichtigung und Einholung* eines Gutachtens von dem Leiter der Bauabteilung der Landwirtsohaftskammer Hm||} Baurat Br.	den	Kaufvertrag	"unter der Auflage genehmigt,
 daß die Stadt	den	inzwischen fällig gewordenen
 Kaufpreis von 69 OOO BH auf ein von der Vitwe Ida Kg0H bei der Kreissparkasse in cUB anzulegendes Sonderkonto einzahlt und hierüber nur der Rechtsanwalt Br. in OfBi /Vertreter der Witwe K^H^im Beschwerdever-fahren^ zu dem Zwecke der Neugestaltung der Hofs teile der Witwe K|^H| im Sinne des von dem Baurat Br.	er-
statteten Gutachtens verfügen darf". Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Verkäuferin, mit der sie die uneingeschränkte Genehmigung des Kaufvertrages, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erstrebt.
II.
1. Bas Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß die Veräußerung des in nächster Nähe der Hofstelle liegenden zur Zeit verpachteten Grundstücks zwar eine schwere Einbuße für den Hof bedeute, aber doch nicht zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Hofes führe. Bie Verkäuferin sei bestrebt, den Hof wieder selbst zu bewirtschaften und den Bestand an lebendem und totem Inventar zu vergrößern. Bazu fehlten jedoch ausreichende und in gutem Zustand befindliche Hofund Wirtschaftsgebäude. Reparaturen größeren Umfangs lohnten sloh nicht mehr. Ob die von dem Sachverständigen vorgesohlagenen baulichen Maßnahmen - Abbruch des baufälligen und Aufbau eines neuen Wirtschaftsgebäudes in enger Verbindung mit dem Wohnteil, Aufschüttung der Hof fläche mit etwa 1 500 bis 2 OOO cbm Erde, Ausbau weiterer Nebengebäude -, die einen Kostenaufwand von 70 000 bis 80 000 BH erforderten,
 in allen Einzelheiten richtig und zweckmäßig seien, könne dahingestellt bleiben« Entscheidend sei, daß ein zweckentsprechender Umbau der alten Hofs teile möglich sei und die Kosten sich in einem angemessenen Rahmen hielten* Diese Kosten seien erheblich geringer als die Baukosten, die bei einer Verlegung der Hofstelle entstehen würden. Die Verkäuferin habe dies eingesehen und sich schließlich mit einer Ausführung nach Maßgabe des Gutachtens einverstanden erklärt* Der Verkauf des Grundstücks diene auch auf seiten der Stadt	einem	volkswirt-
schaftlich billigenswerten Zweck, weil das Grundstück im Tauschwege dem	eminar als neues Versuchsfeld zur
 Verfügung gestellt werden solle, während das jetzige Versuchsfeld als Bauland benötigt werde* Der Vertrag sei deshalb zu genehmigen. Da jedoch bei der Unentschlossenheit der Verkäuferin die Gefahr bestehe, daß sie die bisher fällig gewordenen Kaufpreisraten von insgesamt 69 000 IM nicht für den Umbau der Hofstelle verwende, sei die Auflage erforderlich, daß dieser Betrag auf ein Sonderkonto bei der KreisSparkasse einzuzafrLen sei und daß die alleinige Verfügungsbefugnis dem Vertreter der Verkäuferin eingeräumt werde, der hiexfiber nur zu dem Zwecke der Neugestaltung der Hof stelle im Sinne des von dem Sachverständigen Dr. K0ierstatteten Gutachtens verfügen dürfe*
Mit dieser Auflage habe sich die Witwe Kd ausdrücklich einverstanden erklärt* Es sei nicht erforderlich, daß die Verkäuferin das Gutachten in allen Einzelheiten befolge, siofern. nur nach Abbruch des baufälligen Hauptgebäudes ein neues Wirtschaftsgebäude in enger Verbindung mit dem Vohnteil errichtet und der Hofplatz bis zur Höhe der Dorfstraße aufgefüllt werde. Ob Abweichungen von dem Gutachten erforderlich seien, müsse der Entscheidung des bauleitenden Architekten überlassen bleiben*.
2. Die Reohtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG zulässig, weil das Beschwerdegericht, soweit es den Kaufvertrag unter einer Auflage genehmigt hat,
 von den in der Reohtsbeschwerdebegründung angeführten
*
Ente che i düngen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20« September 1949 (RechtdLandw 1950, 9) und des Oberlandesgerichts Freiburg vom 22« September 1949 (RechtdLandw 1950, 19 /20/ und 69 Z7.27) abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung berufet« Die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 7« Juli 1954 *(V BLw 5/54, RechtdLandw 1954$ 244) und 7« Dezember 1954 (V BLw 47/54, RechtdLandw 1955» 39) t auf die sich die Rechtebeschwerdeführerin zur Begründung der Zulässigkeit des Rechtsmittels vor allem
 hätte berufen können, müssen in diesem Zusammenbaus unbe-
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rücksichtigt bleiben, weil sie in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht angeführt sind. Aber auch abgesehen hiervon genügt die Rechtebeschwerdebegründung den Erfordernissen des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG. Die Abweichung liegt darin,.daß das Beschwerdegericht, obwohl es einen Grund für die Versagung der Genehmigung nicht für vorliegend erachtet, die Genehmigung nur unter einer Auflage erteilt hat, während die Oberlandesgerichte Stuttgart und Freiburg in den vorerwähnten Entscheidungen die Auffassung vertreten, daß Auflagen und Bedingungen sich im Rahmen der gesetzlichen Versagungsgründe halten müssen und nicht ausgesprochen werden dürfen, wenn Versagungsgründe nicht gegeben sind.
Die nach Art IV Abs 1 KEG Nr 45 für eine Grundstücks-Veräußerung erforderliche Genehmigung kann nach § 32 Abs 1 LVO unter einer Auflage oder Bedingung erteilt werden. Diese für den Bereich der Britischen Zone gelfcehde Vorschrift stimmt überein mit der Regelung in den Ländern der Amerikanischen Zone, während in der Französischen
 Zone keine Bedingungen, sondern nur Auflagen vorgesehen sind. Baß dem angefochtenen Beschluß eine andere gesetzliche Vorschrift zugrunde liegt als den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart und Freiburg, ist für die Frage der Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG unerheblich. Es genügt, daß, wie es hier der Fall ist, es sich um die gleiche Rechtsfrage handelt, die auch bei Anwendung verschiedener Gesetze gegeben sein kann (vgl BGHZ 7 , 339 Z54l/4j7l 9, 179 £T8l7). Die grundsätzliche Frage, unter welchen Voraussetzungen der Genehmigung einer Grundstücks Veräußerung Auflagen oder Bedingungen hinzugefügt werden können, ist nach allen für das Genehmigungsverfahren in.Betraoht kommenden gesetzlichen Vorschriften in gleicher Weise zu beantworten.
Die Rechtsbeschwerde ist auch sachlich begründet.
Die Genehmigung zur Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks kann nur aus den in dem Eontrollratsgesetz Nr 45 und seinen Purchführungsvor-sehriften aufgeführten Gründen versagt werden. Sie muß, wenn kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt, erteilt und, wenn ein Versagungsgrund gegeben ist, verweigert werden, es sei denn, daß der Versagungsgrund durch eine Bedingung oder Auflage beseitigt werden kann. Unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Inhalt Auflagen und Bedingungen im Genehmigungsverfahren zulässig sind, ist ge-setzljch nicht ausdrücklich bestimmt, ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Auflagen und Bedingungen haben den Zweck, gesetzliche Versagungsgründe auszuräumen. Sie sind deshalb nur statthaft, wenn der Genehmigung des Vertrages ein Versagungsgrund entgegensteht, der durch eine Auflage oder Bedingung beseitigt werden kann. Daraus folgt, daß Be-
 
dingungen und Auflagen -sich im Rahmen der gesetzlichen Versagungsgründe halten müssen, ihre Anordnung jedoch unzulässig ist, wenn überhaupt kein Versagungsgrund gegeben ist (vgl den oben erwähnten Beschluß des SenatB vom 7- Dezember 1954).
Von den gesetzlichen Versagungsgründen kommen nach Lage der Sache nur die unwirtschaftliche Zerschlagung des Hofes and die ' ungesunde Verteilung der Bodennutzung in Betracht (Art III Nr 5 Buchst b BrMilRegVO Nr 84). Nach f	der	Auffassung	des Beschwerdegerichts, das einen baldigen
 Umbau der Hofstelle für erforderlich hält, um ein weiteres Absinken der Ertragsfähigkeit des Hofes zu verhindern, führt die Veräußerung des Grundstücks nicht zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Besitztums der Verkäuferin. Den Gesichtspunkt der.ungesunden Verteilung der Bodennutzung hat das Oberlandesgericht zwar nicht ausdrücklich erwähnt, jedoch, wie die Begründung des angefochtenen Beschlusses erkennen läßt, ebenfalls geprüft. Nenn das Beschwerdegericht mit Rücksicht auf die künftige Verwendung des Grundstücks ausführt, der Erwerb durch die Stadt Celle diene einem volkswirtschaftlich billigenswer^ ten Zweck, so kann dies nur dahin verstanden werden, daß die Veräußerung nicht zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führt. Die Verneinung der Versagungsgründe des Art III Nr 5 Buchst b BrMilRegVO Nr 84 durch das Oberlandesgericht ist rechtlich nicht.zu beanstanden. Das Beschwerdegericht kommt somit, da keine weiteren Versagungsgründe ersichtlich sind, ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis, daß der Kaufvertrag zu genehmigen sei.
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Venn aber kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt, ist für eine Auflage oder Bedingung kein Raum. Pie Witwe Kd ist auch durch die angefochtene Entscheidung beschwert, selbst wenn sie, wie das Oberlandesgericht feststellt« die Verkäuferin jedoch bestreitet, sich vor dem Beschwerdegericht mit der Auflage einverstanden erklärt hat, da sie ihren Antrag, der auf die uneingeschränkte Genehmigung des Vertrages gerichtet war, nicht geändert hat (vgl den oben erwähnten Beschluß des Senats vom 7« Juli 195+) und daher . ihr Einverständnis mit der Auflage nur als hilfsweise erklärt anzusehen ist«
Es kann somit auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Anordnung des Oberlandesgerichts um eine echte Auflage handelt, die der Verkäuferin eine Verpflichtung auferlegt, deren Erfüllung erzwingbar ist, oder ob, wie die Rechtsbeschwerde meint, eine sog« bedingende Auflage, die einer aufschiebenden Bedingung gleichkommt, vorliegt. Pie Einschränkung der Genehmigung läßt sich auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, daß bei der Unentschlossenheit der Verkäuferin die Gefahr bestehe, daß die bisher fällig gewordenen Kaufpreisraten nicht für den Umbau der Hofstelle verwendet würden. Pas Beschwerdegericht hat offenbar die Rechtslage im'Auge, wie sie unter der Geltung des ErbhofrechtB bestand, wonach die Genehmigung zur Veräußerung von Erbhofgrundstücken, die auch unter einer Auflage erfolgen konnte, nur bei Vorliegen eines
 wichtigen Grundes erteilt werden durfte ($37 Abs 2 REG)«
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Banach wurden in der Rechtsprechung und im Schrifttum (vgl Vogels REG 4« Aufl $ 37 Anm 91 ff; Wöhrmann, Reichserbhofrecht, 3« Aufl REG $ 37 Anm 103, 112 ff) auch Bedingungen oder Auflagen über die Verwendung des Kaufpreises zur Verbesserung der Hofstelle für zulässig erachtet. Pagegen kann nach der Regelung, die der landwirtschaftliche Grunds tücjcsverkehr durch das Kontrollratsgesetz Nr 43
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und seine Lurchführungsvorscbriften erfahren hat, eine Bedingung oder Auflage, wenn keiner der im Gesetz aufgeführten Versagungsgründe gegeben ist, nicht in Betracht kommen, mag auch das'Beschwerdegericht sich von der Erwägung habest bestimmen lassen, daß bei Sicherstellung der Verwendung des Verkaufserlöses zu Zwecken der Hofverbesserung eine unwirtschaftliche Zerschlagung leichter als ohne eine solche Auflage verneint werden könne« Der Inhalt der Auflage des Beschwerdegeriohts würde auch im Ergebnis einer Überwachung der Wirtschaft gleichkom-t	men,	die m± unter den Voraussetzungen des Art VII KHG
Nr 45 in Verbindung mit der LandbewirtschaftungsOrdnung ln einem besonderen Verfahren, nioht aber im Genehmigungsverfahren angeordnet werden könnte •
Her angefochtene Beschluß mußte deshalb dahin abgeändert werden, daß die Auflage, unter der die Genehmigung erteilt ist, entfällt«
Von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung (§§ 27 Abs 3, 13 AbB 1 IwVG), wie sie die Eechtsbeschwerde-führerin erbeten hat, hat der Senat Abstand genommen, f	weil	hiervon eine Klärung von für das Hechtsbesehwerde-
verfahren erheblichen Fragen nicht zu erwarten war«
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33» 34 LwVG, § 123 KostO.
Dr. Tasche
 Dr. Hückinghaus
 Dr.Piepenbrock