* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · v biay 50/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: v biay 50/65

Er hinterließ seine Ehefrau, die Beteiligte zu 1, und seinen jetzt 37 Jahre alten Sohn Walter, den Beteiligten zu 2.Der Sohn ist seit 1955 verheiratet und hat drei Kinder im Alter von 9, 6 und 4 Jahren. Betrieb mit Wirkung vom Io März 1955 auf die Dauer von 15 Jahren gegen einen jährlichen Pachtzins von 2 000 DH an den Sohn verpachtet« Die Schulden wuchsen jedoch erneut an« Der Antragsteller^ wurde ein Mitpfleger bestellte Beide Pfleger wurden im Oktober 1957 durch den Leiter der Landv/irtschaftsschule in Billerbeck als Pfleger abgelöst» Im März 1958 waren die Lasten auf über 66 000 DM angewachsen, 30 daß ein Grundstück in Größe von 2,6747 ha für 45 500 DM veräußert werden mußte« Der Hof hat jetzt noch eine Größe von rund 33 ha« Sein Einheitsv/ert beträgt 44 700 DM« Nach dem Tode des Bauern Max G^^^ Li gen« Gp^^ O^pfH^ wurde für die Antragstellerin im Mai 1961 ein Gebrechlichkeitspfleger bestellt, weil sie sich infolge ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage fühlte, ohne fachkundige Hilfe die mit der Bewirtschaftung ihres Hofes anfallenden Geschäfte zu tätigen. Sie hat behauptet, ihr Sohn sei nicht in der Lage, den Hof verantwortlich zu führen. Das könne dem Schuldenstand entnommen werden, der nach den Angaben ihres Das Landwirtschaftsgericht hat dem Erbvertrag zugestimmt und der Antragstellerin u.a. die Auflage erteilt? wenn der Sohn das Angebot seiner Mutter auf Übergabe des Hofes ablehnt oder den Abschluß des Ehe- und Erbvertrages unterläßt. Das Oberlandesgericht hat dem Erbvertrag die Zustimmung erteilt und das Hechtsmittel des Sohnes zurückgewiesen. Die Einsetzung der Antragstellerin zur Vollerbin sei als eine der gerichtlichen Zustimmung bedürftige Übergehung der Abkömmlinge im Sinn des § 7 Abs» 2 HöfeO anzu3ehen0 Kraft Gesetzes wäre die Antragstellerin nur Hofesvorerbin ihres Ehemanns geworden, da der Hof von ihm stammt» Die Zustimmung dürfe nur au3 triftigen Gründen erteilt werden» Solche Gründe lägen hier vor. Als weiterer Hoferbo komme nicht nur ihr Sohn in Betracht, auch eines ihrer Enkelkinder könne sie wirksam zu dem Hoferben berufen, ohne daß es der gerichtlichen Zustimmung nach § 7 Abo. 2 der Höfeordnung bedürfte. Ihr sei aber zuzugeben, daß ihre Maßnahmen, die sie zur Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Hofe ergreifen wolle, dem Y/ohl der Familie und damit auch dem Y/ohl de3 Hofes dienten«, Es könne «auch nicht geleugnet werden, daß diese Maßnahmen voraussichtlich nur dann von ihr rasch und reibungslos durchgeführt werden könnten, wenn sie die Stellung einer Vollerbin erhalte. nommen habe, sei es im Hinblick auf § 2115 BGB selbst für den Vollstreckungsfoll denkbar, daß der Hof letzten Endes wegen der Schulden der Antrag-stellerin und ihres Sohnes in seiner Substanz nicht vermindert wird, nämlich dann, wenn sie die Stellung als Hofesvorerbin behält und einen Abkömmling ihres Sohnes zu dem weiteren Hoferben bestimmt, der weder ihre noch des Sohnes Schulden zu übernehmen verpflichtet oder bereit ist* Bann würden aber die Gläubiger keine Befriedigung erlangen* Das wolle die Antragstellerin auch um dos Rufes der Familie willen vermeiden» Man dürfe sie nicht zwingen, jenen den Gläubigern nachteiligen Weg einzuschlagen, um den Hof in seinem jetzigen Umfang zu erhalten. Ber Antragstellern könne auch nicht entgegengehalten werden, sie möge im Zusammenwirken mit einem für den noch unbekannten Nacherben zu bestellenden Pfleger die Sanierungsraaßnahmen durchführen» Es sei zweifelhaft, ob sich ein Pfleger bereitfinden würde, diese {|oßncImcn|zu befürworten, und es zu einer schnellen Zustimmung des Vormundschaftsgerichts kommen würde» Wenn die Antragstellerin nach gerichtlicher Zustimmung zu dem Erbvertrag auch nicht beabsichtige, den Hof in Eigenbewirt schaf tung zu nehmen, reiche es doch aus, daß sic dio Gewähr für eine erfolgreiche Uurchführung der notwendigen Sanierungsmaßnahmen biete und daß sie gewillt und in der Lage sei, erforderlichenfalls den Sohn durch einen anderen Pächter zu ersetzen» 2. Demgegenüber bringt die Rechtsbeschwerde vor: Das Oberlandesgericht 3ei von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar I960 - V DIw 25/59 (RdL I960, 75) abgev/ichen, in der zu dem Ausdruck gebracht sei, daß für die Entscheidung über die Zustimmung nach § 7 Abo. 2 HöfeO nach dem Tod des Erblassers die Verhältnisse zur Zeit des Erbfalls maßgebend seien. Es könne sich danach nur fragen, ob der Erblasser damals auf Grund seines Testaments oder nach dem Gesetz beerbt worden ist. Ar wiesen und vor allem seiner hohen Verschuldung im Zeitpunkt der Entscheidung, in dem der Feststellung des Beschwerdegerichts zufolge die Schulden des Sohnes rund 180 000 DM betrugen, entnommen, daß ihm zwar nicht die technische Wirtschaftsfähigkeit fehle, wohl aber die finanzielle Fähigkeit, die Einnahmen und Ausgaben in ein angemessenes Verhältnis zueinander zu bringen, Don Stand seiner Schulden zur Zeit des Erbfalls hat das Oberlandesgericht, wie die Bechtobeschwerde zutreffend hervorhebt, nicht fest-gestellt. Mag es auch zulässig sein, bei Prüfung des triftigen Grundes für die Zeit nach dem Tod des Erblassers getroffene Feststellungen zur schlechten Wirtschaftsführung insofern zu verwerten, als damit die schon zu dem Zeitpunkt des Todes angenommene Wirtschaftsunfähigkeit weiter erhärtet werden soll, so hat das Beschwerdegericht es doch bei Beurteilung der sonstigen Verhältnisse im wesentlichen allein auf die Zeit seiner Entscheidung abgestellt und die Erteilung der Zustimmung letztlich nur mit der Dringlichkeit umfassender Sanierungsmaßnahmen angesichts der wirtschaftlichen Loge der Beteiligten zur Zeit der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug begründet. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend bemerkt, folgt bereits aus der für den Nachweis der Statthaftigkeit des Rechtsmittels angeführten Rechtsprechung des Senats, daß vom Beschwerdegericht § 7 Abs, 2 HöfeO insofern verletzt worden ist, als es bei der Bejahung des triftigen Grundes für die Erteilung der Zustimmung auf einen unrichtigen Zeitpunkt abgestellt hat, und deshalb das Ergebnis, zu dem es gelangt ist, von der Begründung nicht getragen wird» Der Rechtsbeschwerdeführer meint, es habe irrigerv/eise angenommen, die Antragstellerin sei Hofvorerbin geworden, wenn sie nicht durch die Zustimmung nach § 7 Abs. 2 HöfeO Vollerbin geworden sei. bei fortgesetzter Gütergemeinschaft auch für den Hof erhalten« Her an der fortgesetzten Gütergeracinsehaft beteiligte Abkömmling sei schon Miteigentümer des Hofes. Dieser Gesichtspunkt müsse zur Folge haben, daß das Vorliegen eines triftigen Grundes für die Zustimmung an erheblich strengere Anforderungen zu knüpfen sei als in dem Fall, in dem der Abkömmling nur weiterer Hoferbe im Sinne des § 8 HöfeO sei und der überlebende Ehegatte durch die Zustimmung nach § 7 Abs« 2 HöfeO Vollerbe werden solle. Ein solcher Ausschluß ist in jeder Vorfügung zu erblicken, die mit der Fortsetzung der Gütergemeinschaft im Widerspruch steht, z.B. wenn die Ehegatten in einem mit dem Ehevertrag verbundenen Erbvertrag sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen oder sonstige Verfügungen von ?odes wegen treffen, die den Nichteintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft voraussetzen (KGZ 94, 314, 317; KG OLG 40, 78; Planck, BGB 4. Der Ausschluß der fortgesetzten Gütergemeinschaft entfällt nicht ohne weiteres dadurch, daß die Zustimmung nach § 7 Abs. 2 HöfeO versagt wird. Die Gütergemeinschaft ist dann entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht nicht beim Tode des Ehemanns kraft Gesetzes zwischen der Antragstellerin und dem Rechtsbcschv/erdc-führcr fortgesetzt wordene Zwar hat das Beschwerdegericht diese Rechtsfrage nicht ausdrücklich erörtert» Es liegt aber kein Anhalt dafür vor, daß es die sich aus der am 19» Dezember 1926 vereinbarten Gütergemein-schaft etwa ergebenden Rechtsfolgen nicht bedacht hätte. Ersichtlich hat es auch für den Poll, daß die Zustimmung nach § 7 Abs. 2 HöfeO nicht erteilt wird, den Ausschluß der Fortsetzung der Gütergemeinschaft unter Zugrundelegung der vorstehend als möglich bozeichneten Auslegung des Ehe- und Erbvertrags für weiterwirkend erachtet und die Antragstellerin deshalb bei Versagung der Zustimmung nur als Hofvorerbin angesehen. schon im Beschluß des Senats vom 2» Februar I960 niedergelegten Rechtsauffassung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden«, Bei der Gesamtwürdigung der Verhältnisse zur Zeit des Todes des Erblassers wird nicht nur die für den damaligen Zeitpunkt zu prüfende und sich möglicherweise ergebende Wirt-Schaftsunfähigkeit des Antragsgegners von Bedeutung sein.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 2115 BGB § 8 HoefeO
HofHöfeOSchuldeSohnZustimmungGütergemeinschaftBeschwerdegericht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
v biay 50/65 '	BESCHLUSS
in der Landwirtschsitssache
i
Beteiligte s
1 o
2
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landv/irtschaftssachen in der Sitzung vom 25o Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Dr. Groll sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Raither und Lechler
 beschlossen:
Auf die Bechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluß des 10o Zivilsenats des Obcr-landesgerichts Hamm vom 16. Juli 1965 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückvorwicsen.
Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerde-verfähren nicht erhoben» Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten• Der Geschäftswert für das Rechtsbeschv/crdeverfahren wird auf 25000 DM festgesetzt»
Gründe :
X o
Die im 70» Lebensjahr stehende Antragstellern heiratete am 8. Februar 1927 den Bauern Max G^|
gen. G^^	Vor	Eingehung	der	Ehe
 hatten die Eheleute am 19- Dezember 1926 einen Ehe-und Erbvertrag geschlossen. Sie hatten für ihre Ehe die allgemeine Gütergemeinschaft des Bürgerlichen
3
Gesetzbuchs vereinbart und sich für den Fall der Auflösung der Ehe durch den Tod wechselseitig zu Erben eingesetzt, so daß der überlebende Alleinerbe des Vorversterbenden werden sollte. Der Bauer Max Gp|^ L^fBlBlgon»	hatte	im	Jahre	1926
durch Übergabevertrag von seinem Vater das im Grundbuch von Beerlage Band 11 Blatt 179 - früher Band 7 Blatt 46 - eingetragene Anerbengut erworben, das später Erbhof wurde und jetzt Hof im Sinne der Höfeordnung ist. XTax G^P I^^PPH gen. G^pP O^^PPHk ist am 24o März I960 verstorben. Er hinterließ seine Ehefrau, die Beteiligte zu 1, und seinen jetzt 37 Jahre alten Sohn Walter, den Beteiligten zu 2. Der Sohn ist seit 1955 verheiratet und hat drei Kinder im Alter von 9, 6 und 4 Jahren. Der Verstorbene hatte am 8. November 1951 einen Schlaganfall erlitten. Als Folge stellten sich Lähmungserscheinungen ein, die den Bauern am Gehen, Stehen und Sprechen hinderten. 1953 war deshalb eine Gebrechlichkeitspflegschaft angeordnet und die Antragstellerin mit Wirkung vom 11. Dezember 1953 zun Gebrechlichkeitspfleger bestellt worden.
Auf dem Anv/esen, das 1937 entschuldet worden war, lasteten damals Grund3chulden von 20 000 DM. Die Schuldenregelungshypotheken waren gelöscht. Die Pflegerin nahm alsbald eine Umschuldung vor. Durch Aufnahme eines Darlehens bei der Westfälischen Landschaft in Hohe von 14 000 DM - zu verbilligtem Zinssatz - wurden die Grundschulden in Höhe von 14 000 DM abgolöst.
Danach nahm die Verschuldung des Hofes zu. Im April 1955 beliefen sich die Verbindlichkeiten nach Feststellung der Landwirtschaftskammer ICreisstelle Coesfeld auf insgesamt rund 52 000 DM. Zur Sanierung wurden Grundstücke in Größe von rund 2,87 ha veräußert und der
/V
4
Betrieb mit Wirkung vom Io März 1955 auf die Dauer von 15 Jahren gegen einen jährlichen Pachtzins von 2 000 DH an den Sohn verpachtet« Die Schulden wuchsen jedoch erneut an« Der Antragsteller^ wurde ein Mitpfleger bestellte Beide Pfleger wurden im Oktober 1957 durch den Leiter der Landv/irtschaftsschule in Billerbeck als Pfleger abgelöst» Im März 1958 waren die Lasten auf über 66 000 DM angewachsen, 30 daß ein Grundstück in Größe von 2,6747 ha für 45 500 DM veräußert werden mußte« Der Hof hat jetzt noch eine Größe von rund 33 ha« Sein Einheitsv/ert beträgt 44 700 DM«
Nach dem Tode des Bauern Max G^^^ Li gen« Gp^^ O^pfH^ wurde für die Antragstellerin im Mai 1961 ein Gebrechlichkeitspfleger bestellt, weil sie sich infolge ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage fühlte, ohne fachkundige Hilfe die mit der Bewirtschaftung ihres Hofes anfallenden Geschäfte zu tätigen. Im Pcbruar 1965 wurde die Pflegschaft auf ihren Antrag wieder aufgehoben.
Im vorliegenden Verfahren hat die Witwe G^pp L^^Pü^ gen. G^^ O^Pfl^P beantragt, dem Erbvertrag, mit dem sie zur Vollerbin eingesetzt worden ist, die gerichtliche Zustimmung zu erteilen. Sie hat vorgetragen, 3ie sei bereit, unwiderruflich ihren Sohn zu dem Vorerben und eines ihrer Enkelkinder zu dem Nacherben zu bestimmen. Ein entsprechendes notarielles Testament hat sie bereits am 24. April 1963 errichtet. Sie hat behauptet, ihr Sohn sei nicht in der Lage, den Hof verantwortlich zu führen. Das könne dem Schuldenstand entnommen werden, der nach den Angaben ihres
5
Sohnes zur Zeit 154 000 DM betrage.
Der Sohn hat diese Darstellung bestritten.
Er hält seine Mutter für unfähig? den Hof zu bewirtschaften? und hat darauf hingewieaen? daß ihr ein Pfleger bestellt werden mußte.
Das Landwirtschaftsgericht hat dem Erbvertrag zugestimmt und der Antragstellerin u.a. die Auflage erteilt? mit ihrem Sohn einen Übergabevertrag zu schließen. Es hat weiter dem Sohn aufgegeben? mit seiner Ehefrau einen Ehe- und Erbvertrag zu vereinbaren. Diese Auflagen sollten jedoch entfallen? wenn der Sohn das Angebot seiner Mutter auf Übergabe des Hofes ablehnt oder den Abschluß des Ehe- und Erbvertrages unterläßt.
Hiergegen haben beide Beteiligten sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin hat sieh gegen die erteilten Auflagen gewandt. Ihr Sohn? der Beteiligte zu 2? hat weiterhin gebeten? den Antrag der Mutter zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat dem Erbvertrag die Zustimmung erteilt und das Hechtsmittel des Sohnes zurückgewiesen. Die Hechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Dagegen hat der Beteiligte zu 2 Rechtsbeschwcrde eingelegt? mit der er sein bisheriges Begehren weiterverfolgt.
II.
A) Die Hechtsbeschwerde ist? da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG)
6
<V
und ein Pall deo § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht gegeben ist, nur zulässig,, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung der in § 24 Abs» 2 Nr. 1 Lv/VG bezeichneten Gerichts abgewichen ist und der Beschluß auf der Aby/eichung beruht«
Io Bas Oberlandesgericht hat ausgeführt:
Die Einsetzung der Antragstellerin zur Vollerbin sei als eine der gerichtlichen Zustimmung bedürftige Übergehung der Abkömmlinge im Sinn des § 7 Abs» 2 HöfeO anzu3ehen0 Kraft Gesetzes wäre die Antragstellerin nur Hofesvorerbin ihres Ehemanns geworden, da der Hof von ihm stammt» Die Zustimmung dürfe nur au3 triftigen Gründen erteilt werden» Solche Gründe lägen hier vor.
Die Antragstellerin habe glaubhaft vorgetragen, daß sie bestrebt sei, den Hof ihrer Familie zu erhalten, und daß sie nunmehr Maßnahmen ergreifen wolle, um die Mißstände zu beseitigen? die durch die Wirtschaft ihres Sohnes entstanden seien.
Die Antragstellerin brauche allerdings zu einer Regelung der Erbfolge, wie sie sie im Auge habe, nicht die Stellung einer Vollerbin $ denn sie könne nach § 8 Abs. 3 der Höfeordnung den weiteren Hoferben bestimmen. Als weiterer Hoferbo komme nicht nur ihr Sohn in Betracht, auch eines ihrer Enkelkinder könne sie wirksam zu dem Hoferben berufen, ohne daß es der gerichtlichen Zustimmung nach § 7 Abo. 2 der Höfeordnung bedürfte.
Ihr sei aber zuzugeben, daß ihre Maßnahmen, die sie zur Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Hofe ergreifen wolle, dem Y/ohl der Familie und damit
7
auch dem Y/ohl de3 Hofes dienten«, Es könne «auch nicht geleugnet werden, daß diese Maßnahmen voraussichtlich nur dann von ihr rasch und reibungslos durchgeführt werden könnten, wenn sie die Stellung einer Vollerbin erhalte.
Die Beweisaufnahme habe bestätigt, daß ihr Sohn hoch verschuldet sei und nicht zu wirtschaften verstehe. Er sei zur Zeit nicht wirtschaftsfähig, lhmtfehle vor allem die Fähigkeit, die Einnahmen und Ausgaben in ein angemessenes Verhältnis zueinander zu bringen.
Soweit hierdurch für den Hof unmittelbare Gefahr bestehe, könne die Antragstellorin allerdings auch als Vorerbin alle notwendigen Maßnahmen treffen. Sie wäre nicht gehindert, das Pachtverhältnis mit ihrem Sohn zu lösen. Wie den gesamten Umständen unschwer entnommen werden könne, habe ihr Sohn durch seine Mißv/irtschaft sogar einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gegeben. Ihr gehe es aber verständlicherweise nicht so sehr darum, ihren Sohn, der ihr einziges Kind ist, vom Hof zu verdrängen. Vielmehr gehe ihr Streben zunächst dahin, durch ihre Stellung als Vollerbin eine größere Einwirkungsmöglichkeit auf ihren Sohn zu haben. Es sei Such durchaus glaubhaft, daß sie von ihrem Kündigungsrecht nur dann Gebrauch machen wolle, wenn es keine andere Möglichkeit mehr gebe, der Mißwirtschaft ihres Sohnes Einhalt zu gebieten.
Zwar seien die auf dem Hof selbst ruhenden Lasten von zusammen 20 000 DM unverhältnismäßig gering. Die übrigen Schulden, die sich jetzt auf rund 180 000 DI.! belaufen dürften, seien ausschließlich Schulden dos Sohnes, Wenn die Antragstellerin auch durch Wechselhingabe in Höhe von 70 000 DI«! seine Schulden mitüber-
8
A ‘
nommen habe, sei es im Hinblick auf § 2115 BGB selbst für den Vollstreckungsfoll denkbar, daß der Hof letzten Endes wegen der Schulden der Antrag-stellerin und ihres Sohnes in seiner Substanz nicht vermindert wird, nämlich dann, wenn sie die Stellung als Hofesvorerbin behält und einen Abkömmling ihres Sohnes zu dem weiteren Hoferben bestimmt, der weder ihre noch des Sohnes Schulden zu übernehmen verpflichtet oder bereit ist* Bann würden aber die Gläubiger keine Befriedigung erlangen* Das wolle die Antragstellerin auch um dos Rufes der Familie willen vermeiden» Man dürfe sie nicht zwingen, jenen den Gläubigern nachteiligen Weg einzuschlagen, um den Hof in seinem jetzigen Umfang zu erhalten. Ihr Streben, durch Teilveräußerungen die vorhandenen Schulden zu tilgen, müsse gebilligt werden«
Ber Antragstellern könne auch nicht entgegengehalten werden, sie möge im Zusammenwirken mit einem für den noch unbekannten Nacherben zu bestellenden Pfleger die Sanierungsraaßnahmen durchführen» Es sei zweifelhaft, ob sich ein Pfleger bereitfinden würde, diese {|oßncImcn|zu befürworten, und es zu einer schnellen Zustimmung des Vormundschaftsgerichts kommen würde»
Bie Antragstellorin müsse überdies damit rechnen, daß ihr Sohn die Sanierungsmaßnahmen stören und den Erfolg ihrer Bemühungen in Frage stellen würde. Wenn die Antragstellerin nach gerichtlicher Zustimmung zu dem Erbvertrag auch nicht beabsichtige, den Hof in Eigenbewirt schaf tung zu nehmen, reiche es doch aus, daß sic dio Gewähr für eine erfolgreiche Uurchführung der notwendigen Sanierungsmaßnahmen biete und daß sie gewillt und in der Lage sei, erforderlichenfalls den Sohn durch einen anderen Pächter zu ersetzen»
9
2.	Demgegenüber bringt die Rechtsbeschwerde vor: Das Oberlandesgericht 3ei von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar I960 - V DIw 25/59 (RdL I960, 75) abgev/ichen, in der zu dem Ausdruck gebracht sei, daß für die Entscheidung über die Zustimmung nach § 7 Abo. 2 HöfeO nach dem Tod des Erblassers die Verhältnisse zur Zeit des Erbfalls maßgebend seien. Das Beschwerdegericht hingegen habe die Prüfung des triftigen Grundes für seine Zustimmung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts abgestellt• Auf der Abweichung beruhe die Entscheidung.
3.	Der Angriff hot Erfolge Das Beschwerdegericht ist von der angeführten Entscheidung abgewichen. Darin ist ausgesprochen, daß die Beantwortung der Frage, ob die Übergehung der Abkömmlinge durch einen triftigen Grund gerechtfertigt ist, auf den Erbfall abgestollt vierden muß. Denn zu diesem Zeitpunkt sei der Rechtsübergang auf den Erben eingetreten. Es könne sich danach nur fragen, ob der Erblasser damals auf Grund seines Testaments oder nach dem Gesetz beerbt worden ist. Infolgedessen könnten auch Veränderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse keine Berücksichtigung finden, die zeitlich nach dem Erbfall lägen. Dao Oberlandesgericht hat diese Rechtsfrage anders beurteilt, indem es das Vorliegen des triftigen Grundes im wesentlichen nach den Verhältnissen im Zeitpunkt seiner Beschlußfassung bejaht hat. Es hat diesen Grund einmal in der Wirtschaftsunfähigkeit des Antragsgegnero gesehen. Dabei hat es auf sein wirtschaftliches Fehlverholten durch Einschränkung der Viehwirtschaft und Maschinenkäufe nach Antritt der Pacht im Jahre 1955 hinge-
10
Ar
 wiesen und vor allem seiner hohen Verschuldung im Zeitpunkt der Entscheidung, in dem der Feststellung des Beschwerdegerichts zufolge die Schulden des Sohnes rund 180 000 DM betrugen, entnommen, daß ihm zwar nicht die technische Wirtschaftsfähigkeit fehle, wohl aber die finanzielle Fähigkeit, die Einnahmen und Ausgaben in ein angemessenes Verhältnis zueinander zu bringen, Don Stand seiner Schulden zur Zeit des Erbfalls hat das Oberlandesgericht, wie die Bechtobeschwerde zutreffend hervorhebt, nicht fest-gestellt. Nur für März 1958 hat es "die Lasten” mit über .66 000 DM ermittelt, ohne anzugeben, inwieweit es sich dabei um vom Sohn herrührende Schulden handelte. Danach ist jener Schuldenstand durch Verkauf eines Grundstücks zu dem Preise von 45 500 DM vermindert worden. Mag es auch zulässig sein, bei Prüfung des triftigen Grundes für die Zeit nach dem Tod des Erblassers getroffene Feststellungen zur schlechten Wirtschaftsführung insofern zu verwerten, als damit die schon zu dem Zeitpunkt des Todes angenommene Wirtschaftsunfähigkeit weiter erhärtet werden soll, so hat das Beschwerdegericht es doch bei Beurteilung der sonstigen Verhältnisse im wesentlichen allein auf die Zeit seiner Entscheidung abgestellt und die Erteilung der Zustimmung letztlich nur mit der Dringlichkeit umfassender Sanierungsmaßnahmen angesichts der wirtschaftlichen Loge der Beteiligten zur Zeit der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug begründet.
Auf der Abweichung beruht der angefochtene Beschluß. Die Hechtsansicht, von der das Beschwerdegericht obgewichen ist, bildet eine Grundlage seiner Entscheidung. Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Oberlandesgericht
11
I
ohne die Abweichung zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Hätte es auf den Zeitpunkt des Erbfalls abgestellt, zu dem der Schuldenstand nach dem bisherigen Aufklärungsergebnis noch verhältnismäßig gering gewesen 3ein muß, so hätte es die Erteilung der Zustimmung nicht auf die gegenwärtige Dringlichkeit von Sanierungsmaßnahinen infolge hoher Verschuldung zu gründen vermocht <>
Die Rechtsbeschwerde ist hiernach zulässige
B) 1o Das Rechtsmittel ist auch sachlich begründet. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend bemerkt, folgt bereits aus der für den Nachweis der Statthaftigkeit des Rechtsmittels angeführten Rechtsprechung des Senats, daß vom Beschwerdegericht § 7 Abs, 2 HöfeO insofern verletzt worden ist, als es bei der Bejahung des triftigen Grundes für die Erteilung der Zustimmung auf einen unrichtigen Zeitpunkt abgestellt hat, und deshalb das Ergebnis, zu dem es gelangt ist, von der Begründung nicht getragen wird»
2. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde hingegen, das Oberlandesgericht habe auch gegen § 8 Abs, 4 Satz 1 HöfeO durch unrichtige Auslegung verstoßen. Der Rechtsbeschwerdeführer meint, es habe irrigerv/eise angenommen, die Antragstellerin sei Hofvorerbin geworden, wenn sie nicht durch die Zustimmung nach § 7 Abs. 2 HöfeO Vollerbin geworden sei. In Wirklichkeit sei die Antragstellerin bei Unwirksamkeit ihrer Einsetzung zur Vollerbin nicht Hofvorerbin gev/orden, sie habe vielmehr die Stellung des überlebenden Ehegatten
12
a;
bei fortgesetzter Gütergemeinschaft auch für den Hof erhalten« Her an der fortgesetzten Gütergeracinsehaft beteiligte Abkömmling sei schon Miteigentümer des Hofes. Er verliere, wenn der überlebende Ehegatte durch Zustimmung nach § 7 Abs. 2 HöfeO Vollerbe werde, seine MiteigentümerStellung. Dieser Gesichtspunkt müsse zur Folge haben, daß das Vorliegen eines triftigen Grundes für die Zustimmung an erheblich strengere Anforderungen zu knüpfen sei als in dem Fall, in dem der Abkömmling nur weiterer Hoferbe im Sinne des § 8 HöfeO sei und der überlebende Ehegatte durch die Zustimmung nach § 7 Abs« 2 HöfeO Vollerbe werden solle.
Dazu ist folgendes zu bemerken: Die Eheleute Max und Anna G^^^	lebten	im Güterstand der all-
gemeinen Gütergemeinschaft des 3GB auf Grund des Ehevertrages vom 19- Dezember 1926. Hach Art. 816 Gleich-berG gelten ab 1. Juli 1958 die Vorschriften dieses Gesetzes über die Gütergemeinschaft. Falls Ehegatten die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nicht ausgeschlossen haben, gilt diese als vereinbart. Ein solcher Ausschluß ist in jeder Vorfügung zu erblicken, die mit der Fortsetzung der Gütergemeinschaft im Widerspruch steht, z.B. wenn die Ehegatten in einem mit dem Ehevertrag verbundenen Erbvertrag sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen oder sonstige Verfügungen von ?odes wegen treffen, die den Nichteintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft voraussetzen (KGZ 94, 314, 317; KG OLG 40, 78; Planck, BGB 4. Aufl, § 1508 Anm. 0*)« Danach haben die späteren Eheleute	1|
0/^ am 19» Dezember 1926 den Ausschluß - stillschweigend - vereinbart. Der Ausschluß der fortgesetzten Gütergemeinschaft entfällt nicht ohne weiteres dadurch, daß die Zustimmung nach § 7 Abs. 2 HöfeO versagt wird. Der Vertrag vom 19« Dezember 1926 kann
13
diesenfalls dahin umgedeutet werden (vgl* OGI! JE 1950, 536; Palandt 25- Aufl. Überblick 2 vor § 2274), daß die Eheleute G^p^	die Ehefrau mindestens
 zur Vorerbin (al3 Vollcrbin auf Zeit; vgl. BGHZ 3,
254, 255) hinsichtlich des Hofes und beide Partner sich zu unbeschrankten Vollerben hinsichtlich de3 übrigen Vermögens einsetzen wollten und eingesetzt haben (vgl. lange/Wulff, HöfeO 6» Aufl« § 16 Ancio 214 vorletzter Absatz am Endo). Auch in einem solchen Pall ist anzunehmen, daß der am 19» Dezember 1926 vereinbarte Ausschluß der fortgesetzten Gütergemeinschaft weiterhin besteht. Die Gütergemeinschaft ist dann entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht nicht beim Tode des Ehemanns kraft Gesetzes zwischen der Antragstellerin und dem Rechtsbcschv/erdc-führcr fortgesetzt wordene Zwar hat das Beschwerdegericht diese Rechtsfrage nicht ausdrücklich erörtert» Es liegt aber kein Anhalt dafür vor, daß es die sich aus der am 19» Dezember 1926 vereinbarten Gütergemein-schaft etwa ergebenden Rechtsfolgen nicht bedacht hätte. Ersichtlich hat es auch für den Poll, daß die Zustimmung nach § 7 Abs. 2 HöfeO nicht erteilt wird, den Ausschluß der Fortsetzung der Gütergemeinschaft unter Zugrundelegung der vorstehend als möglich bozeichneten Auslegung des Ehe- und Erbvertrags für weiterwirkend erachtet und die Antragstellerin deshalb bei Versagung der Zustimmung nur als Hofvorerbin angesehen. Damit erweist sich die Rüge, § 8 Abs. 4 Satz 1 HöfeO sei verletzt, als unbegründet.
G) Der angefochtene Beschluß muß nach den Ausführungen zu B 1 aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Prüfung und Entscheidung unter Beachtung der
H
A;
schon im Beschluß des Senats vom 2» Februar I960 niedergelegten Rechtsauffassung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden«, Bei der Gesamtwürdigung der Verhältnisse zur Zeit des Todes des Erblassers wird nicht nur die für den damaligen Zeitpunkt zu prüfende und sich möglicherweise ergebende Wirt-Schaftsunfähigkeit des Antragsgegners von Bedeutung sein. Es muß dann auch näher erörtert werden, ob das Wohl des Hofes, die Wünsche des Erblassers und die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten die Übergehung von Enkelkindern erforderlich gemacht haben»
Sie können allein wegen mangelnder Altersreife nicht als wirtschaftsunfähig erachtet werden (§6 Abs» 5 HöfcO)« Bas Oberlondcsgericht wird dabei zu erwägen haben, ob nicht bei Wirtschaftsunfähigkeit des Antragsgegners der nächstberufene Abkömmling am Verfahren beteiligt und ihm als Minderjährigen ein Pfleger zu bestellten ist (vgl. Wöhrmann, Landwirtschaftsrocht 1951, HöfeO § 7 Anmerkung III 3)»
Die Kostenentseheidung beruht auf §§ 33? 34, 45 Lv/VG5 131 Ab3o 1, 5 KostOo
 Dr» Augustin
 Dr. Piepenbrock
 Dr» OtoU,