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BGH

Gericht: BGH

verstorbeno Er war mit der Antragstellerin verheiratet0 Eine aus dieser Ehe hervorgegangene Tochter ist bereits am 26o Juni 194B verstorben» Auch die Eltern des Erblassers lebten bei seinem Tode nicht mehr» Außer seiner Witwe sind noch Geschwister und Geschwisterkinder vorhandenv Ein Bruder Paul (Antragsgegner) lebt als Rentner in bei PflHfc eine Schwester Marie» jetzige Ehefrau Rjfl^ in 'VflHBB^bei ^'-^nc weitere Schwester Gertrude gsbo W^mpvar beim Tode des Erblassers bereits verstorben»■Sie hatte 5 Kinder namens > Gertrud, Hans Jürgen? A nt rags t e11ori n erblickt in dieser Eintragung sanies Testament« Sie hat beantragt, ihr einen in mit Hoffolgezeügnis dahin zu erteilen, daß sie ge Erbin und Hoferbin ihres verstorbenen Ehemannes Antragsgegner hat dem Anträge widersprochen, die übrigen Beteiligten - mit Ausnahme der in Südafrika lebenden Nichte des Erblassers, die sich nicht abschließend geäußert hat - erklärt haben, daß sie das Testament als wirksam anerkennen0 Der Antragsgegner be- ner geistigen Kräfte gewesen^.-Die Unterzeichnung sei am Nachmittag des 16„ August 1954- nach 18 Uhr, also unmittelbar vor dem Tode des Erblassers, erfolgt, der schon am Vormittag völlig apathisch dagelegen habe und nicht mehr imstande gewesen sei, irgendwelche Erklärungen abzugeben. Bei der Unterzeichnung habe die Antragstellerin die Hand ihres Mannes geführt, so daß die Unterschrift nicht mehr Gegenstand einer eigenen willensmäßigen und bewußten Tätigkeit des Erblassers gewesen seio Der Erblasser habe die Antragstellerin auch nicht als Alleinerbin einsetzen wollen« Seine Ehe sei nicht glücklich gewesen, und. 'den Hof bekommen sollet Dies sei auch gerecht gewesen, weil er (Antragsgegner) t und die übrigen Geschwister zu dem Erwerb des Hofes durch Opfer beigetragen hätten. Per Erblasser habe o gehabt, den Hof dem $ohn seiner Schwester, p, zu übertragen, den er auch veranlaßt habe, seinen erlernten Beruf aufzugeben und Landwirtschaft zu lerneno Lep Antragsgegner meint im übrigen, die Notizbuch-sei kein wirksames Testament, weil es als ge-Liches Testament bezeichnet, von der Antragstel-nicht mit unterschrieben sei« Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs« 1 .Ml) und auch einer der Fälle des § 24 Abs„ 2 Er, 2 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechts beschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 21 Abs o 2 Uro i LwVG- bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruhte Ein solcher Fall ist nicht gegebene Das Be-schwerdegej-i.cht hält diese Voraussetzung nicht für gegeben o Es führt dazu ausi Daß das Testament als gemeinsames Testament bezeichnet , jedoch von der Antragstellerin nicht unterschrieben worden sei, stehe der Annahme einer wlrksamen einseitigen Verfügung: des Erblassers nicht entgegen,; weil die Umstände des Falles - die lebensgefährliche Krankheit des Erblassers sowie die Tatsache, daß die Antragstellerin, abgesehen von dem ihr ausdrücklich Vorbehaltenen Anteil an einem Hausgrundstück, kein nennenswertes "vermögen besessen habe - ergäben, daß der Erblasser. der keinerlei e biId der An Untersehrif ken, so daß digengutach nebmung der Bei der* gen krankhaf Bewußts einss etzung seiner Ehefrau nicht von einer ent-Verfügung ihrerseits habe abhängig machen endwelche Zweifel daran, daß der Erblasser Testamentes selbst geschrieben habe, hätten ergebene Alle Beteiligten hätten auch anerlas Testament- vom Erblasser eigenhändig unter-irden sei* Die Antragstellerin habe zwar ihrem Unterschrift den Arm gestützte Die Rechtsgül-Unterschrift werde dadurch aber nicht beein-Dies würde nur dann der Ball sein, wenn die nicht mehr vom Erblasser, sondern von der Anri durch Bühren; der Hand des Erblassers herge-n waren0 Bas Beschwerdegericht kommt auf hörung der Antragstellerin und des Gutachtens tsachverstandigen zu dem Ergebnis, daß die seitens der Antragstellerin keinen unzulässi-reicht habe, die Unterschrift vielmehr das mit t und eigenem Willen erzeugte, also eigenhän-hprodukt des Erblassers sei« Die Unterschrift ich aus einem Vergleich mit der Schreibweise ers und den authentischen- Schriftproben der erin ergebe, eine ganz auffallende Übereins tim-sonstigen Handschrift des Erblassers und zeige ntscheidende Ähnlichkeit mit dem Handschrift-; rags tellerin,; Gegen die Eigenhändigkeit der des Erblassers beständen somit keine Bedenes der Einholung eines weiteren Sachverstände ns wie auch einer nochmaligen eidlichen Ver-Antragstellerin nicht bedürfe. tung mit dem Antragsgegner über die Hof erb folge und die Form der Testamentserrichtung den Wortlaut des Testaments in seinem Notizbuch niedergeschrieben habe. Es sei jedoch 'zwei-die Stellung der Antragstellerin als nicht befreite Hofvorerbin ihr ermöglicht hätte, den Hof durch die Schwierigkeiten hindurchzubringenVorn Standpunkt des aus sei es danach verständig und zweckmäßig ß er seine Ehefrau als Hoferbin eingesetzt habe er s ei nach alledem noch an seinem lodes tag bestrebt: gewesen? gemachter eine Abw Abweio hu Das Vorbringen des Antragsgegners ist nicht gehe Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu rechtfertigen^ w^il entweder die von der Rechtsbeschwerde geltend i Abweichungen nicht gegeben sind oder, soweit ichung vorliegt , die Entscheidung nicht auf der ng beruht« Die Rechtsbeschwerde erblickt eine Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 5» Oktober 1954 (V BLw 45/54>• BG-HZ 15, 5 ~ RdL 1954? 126) darin;, daß das Oberlandesgericht die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin nicht geprüft und somit offensichtlich nicht für erforderlich, gehalten habe. achtete, den nicht in gutem Zustand befindlichen Hofe, der nicht unerheblich belastet ist und dessen Gebäude einer Ausbesserung bedürfen, durch die Schwierigkeiten "hindurehzuhringen", und ihre Erbeinsetzung als zweckmäßig bezeichneto Eies muß dahin verstanden werden, daß das Oberlandesgerieht die Fähigkeit der Antragstellerin, den Hof ordnungsmäßig zu bewirtschaften, bejaht hato Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs, 2 Hr. 1 LwVG liegt somit nicht vor. Tatsache, daß gegen die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin als Witwe eines Bauern, mit dem sie 34 Jahre lang verheiratet war, von keinem der Beteiligten Bedenken erhoben worden waren, übe haupt noch weitere Ermittlungen erforderlich gewesen waren, kann dahInges teilt bleiben, weil diese Frage nur: bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geprüft werden könnte0 Ber Rechtsbeschwerde kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Oberlandesgericht von der Rechtsprechung des erkennenden, Senats (LG-HZ 12, 286; 23, 249.; Beschluß vom 9o Februar 1955, V BLw 59/54, RdL 1955, 109), wonach unter Umständen in einer formlosen Vereinbarung über die Hofnachfolge eine bindende Bestimmung des Hoferben liegen kann, abgewichen sei, Ber Antragsgegner verweist hier zu auf den Schriftsatz erster Instanz vom 18, April 1955, dem eine Abschrift einer Erklärung des Wolfgang Raspe, eines Neffen des Erblassers, beigefügt war, in der Tatsachen enthäuten seien, aus der sich nach Ansicht der Rechtsbeschwerde eine Bindung des Erblassers an Wolfgang R^H^als Hoferben ergeben könnte. Im Augenblick möchte er jedoch noch nichts schriftlich festlegen, weil er noch keine Gewähr hahe, cb er (Wolfgang) Lust und Liebe zu dem Beruf habe0 Er sei auf das Angebot seines Onkels eingegangen und habe nach Beendigung der Zimmererlehre am 15-. Wenn/das Oberlandesgericht in Anbet racht der Tatsaehe, daß der Antrags g e gne r im Bes chwer-deverfahren, hierzu nichts mehr vorgetragen hat, die Frage, cb eine der Wiidvsamkeit des Testament entgegenstehende bindenda Bestimmung des Wolfgang R^f^zu dem Hof erben vorliege o nicht mehr erörtert und damit offensichtlich die Auffassung des Amtsgerichts gebilligt hat, so kann darin eine Abweichung von der in den angeführten Entscheidungen - enthaltenen Rechtsauffassung des erkennenden Senats 7. Juli 1954 (V BLw 33/54-, RdL 1954 , 246) uncl 5/ Oktober 1954 (V BIw 45/54, BG-HZ 15, 5, 10)' insoweit abgewichen, al*s der ange föchte ne Beschluß sich lediglich auf die mündlicheVerhandlung vorn 18.,Juli 1957 beziehe;, aber kein Latum trage0 Lie Rechtsbeschwerde glaub’ der Bundesgerichtshof habe in den erwähnten Entscheidungen die Festlegung des .Latums der Beschlußfassung als eine absolute Voraussetzung für die Gültigkeit der Entscheidung bezeichnet«> Hiervon sei das Beschwerdegericht abgewichen, weil es die Latumsangabe versehentlich unterlassen habe. die maßgeh3 Rechtsgülti Hichtberücl-auch dann, Bekanntgabe Eine weitere Abweichung erblickt die Reehisbeschwerde darin, daß das öberlandesgericht die Frage, ob der Erbschein überhaupt als erteilt anzusehen und nur dann einzuziehen ist, wenn sich seine Unrichtigkeit ergibt (§2361 oder ob der Erbschein noch nicht erteilt ist und das Beschwerdegericht daher selbständig über die Voraussetzungen der Erteilung - statt über diejenigen der Einziehung - zu befinden hatte, abweichend von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29- Mai 1951 (BayObLGrZ 1951, Nr. 101) beurteilt habe» Las Oberlandesgericht hat, wie die..Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt, den Sachverhalt irrigerweise entsprechend dem auf Einziehung des Erbscheins 'gerichteten Beschwerdeantrag unter dem Gesichtspunkt des § 2561 BOB geprüft, wonach die Einziehung eines Erbscheins erst in Betracht kommen kann» wenn er erteilt ist0 Die nach § 18 Abs,-. 2 HÖfeO dem Landwirtsohaftsgericht obliegende Ausstellung eines Erbscheins (Hoffolgezeugnisses) geilt nach den Vorschriften über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vor sich (anders in Niedersachsen: vgll § 20 Abs» 5 LwVGr in Verbindung mit dem Gesetz vom 19.» Dezember 1955 -GrvBl 291 -).<> Der Beschluß des Landwirtschaftsgerichts, in dem der zu erteilende Erbschein (das Hoffolgezeugnis) seinem Inhalte nach festgelegt wird,""ist wie jede andere Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts mit den im Verfahren in Landwirtschaftssachen vorgesehenen Rechtsmitteln anfechtbar». Sie hätte damit auch keinen Erfolg haben können, da die angefochtene Entscheidung: nicht auf dieser Abweichung beruht; denn, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, würde das Beschwerdegericht, wenn es, anstatt die Voraussetzungen für eine Einziehung des Erbscheins zu prüfen, die Voraussetzungen für die Erteilung des Erb- In dieser Entscheidung, die sich mit den Voraussetzungen für die Einziehung eines Erbscheins nach § 2561 BEB Scheins er wiesen sei schein sch daß die na Berichts e das Oberla Bayerische zur Einzie .Berichts v Ermittlung befaßt, heißt es, die Einziehung eines Erb- ' fordere nicht, daß seine Unrichtigkeit nachge-o Bas Uachlaßgericht müsse vielmehr den Erb-on dann einziehen, wenn das bei seiner Eintei- lung angenommene Erbrecht nicht mehr feststehe; es genüge, ch § 2559 BBB erforderliche Überzeugung des rscbuttert sei° Die Rechtsbeschwerde meint, ndesgerieht habe entgegen der Auffassung des n Obersten La.ndesgerichts angenommen, daß es hung des Erbscheins der vollen Überzeugung des on seiner Unrichtigkeit bedürfe, wodurch die en von vornherein auf einen unrichtigen Weg geleitet worden seien,, Bas Beschwerdegericht würde aller- dings bei fassung de sein, wenr dung aber der Fall der Anwendung des § 2561 BBB von der Rechtsauf-s Bayerischen Obersten Landesgerichts abgewichen es eine Einziehung des (in Wirklichkeit noch nicht erfüllten) Erbscheins abgelehnt hatte, weil zwar seine Überzeugung von der Richtigkeit der Entscheidung des Amtsgerichts erschüttert, die Unrichtigkeit der Entschei-nicht nachgewiesen sei. Selbst wenn das Beschwerdegericht im Gegensatz zur Ansicht.des Bayerischen Obersten Landesgerichts der Auffassung gewesen sein sollte., die Einziehung eines Erbscheins erfordere, daß seine Unrichtigkeit nachgewiesen sei, ergibt doch die Bie Abweichungsrechtsbeschwerde kann jedoch mit dem Vorwurf, das Oberlandesgericht habe seine Aufklärungs-Pflicht iverletzt, nicht begründet werden, weil unter der Abweichung im Sinne des § 24 Abs, 2 Nr. 1 LwVG die unterschiedliehe Beurteilung einer Rechtsfrage zu verstehen ist (vglo BGH vom 5o Juli 1955, V BLw 79/54, Rdl 1955«, 251) o Bas Oberlandesgerieht hat dargelegt, weshalb es von der Vernehmung des Chefarztes Br, der Hilfsschwester Bö| n oder sonst in der Auslegung des § 12 EGG von nffassung des Bayerischen Obersten Landesge-wichen sei, ist nicht ersichtliche hat das Bes sein Wissen gen Prof 0 D habe sei, so daß Aufklärung der Berücks landesgeric Gegensatz g richts Hamm Die Ablehnung, der Vernehmung des Chefarztes Din chwerdegerieht damit begründet? ■ von einer Vernehmung des Zeugen eine weitere des Sachverhalts nicht zu erwarten sei» Mit ichtigung dieses Briefes habe sich das Ober-hi, so macht die Rechtsbeschwerde geltend, in esetzt zu der Entscheidung des Oberlanöesge-vorn 29». Das Oberlandesgericht hat in dieser Entscheidung, in der die.Feststellung der Verwahrlosung im Sinne So 1 JWG handelte, nicht etwa die Verwertung er Berichte von Privatpersonen schlechthin für unzulässig erklärt, sondern ausgeführt, die anzusteilenden Ermittlungen erforderten in der Regel die Verneh-mung von Zeugen, und es sei nicht angängig, tatsächliche Feststellungen im wesentlichen auf schriftliche Berichte von Lehrern und Erziehern zu stützen, die nur eine ganz allgemeine Beurteilung des Charakters und keine tatsächlichen Angaben enthielteno Ixiwiefern das Beschwerdegericht von dieser nicht erkennbar Ob

Zitierte Normen: § 2351 BGB § 9 LwVG § 12 FGG § 24 LwVG
HofAbweichungOberlandesgerichtErblasserBeschwerdegerichtTestamentRechtsbeschwerdeBeschluß

Volltext der Entscheidung

B e s c h 1 u B
In der Lan dwi rt s e haf tssac lie
 des Rentners Rani
 in Hi
 vertreten du
 Ant r agsgegners? Beschwerde- und R e c h t s b e s c h w e r d e führ e rs 9
rch Rechtsanwalt
 bei F
die W1twe Frieda Anna \
gegen
 gebo Ml
 in
Antragstellerin, Beschwerde. Re c hts bes c hwe rd ege gne rin,
 vertreten durch die Rechtsanwälte Br.
in
 weitere Beteiligte
3 o Hans S
Gertrud Kl rj H
B
*9
4o Ehefrau Marie W Südafrika?
5o Dietrich B_________ _	____________
gesetzlich vertreten durch seine Mutter Hild bIÜB geb p If*
geboren am i di ■in
 wegen Erteilung eines Erbscheins und HoffolgeZeugnisse13
hat der 7o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Sena'k für Bandwirtsciiaftssachen in der Sitzung vom 6D Mai 195Ö unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Tasche? der Bundesrichter Br, Hückinghaus und Br, Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen- Beisitzer Feldmann und Schädel
 beschlossen
$ ~
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3 o Zivilsenats - Senats für Landwirtschafts-Sachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes-gerichts in Schleswig vom 18» Juli 1957 wird auf Kosten des Antragsgegners? der die außergericht-1 .io h e n Koste n des Re c htsbesc liwe r d e v e rf ah re ns d e r Antragstellerin zu erstatten hat, als unzulässig verworfeno
 Der Geschäftswert für. das Rechtsbeschwerde-verfahren wird auf 52 000 DM festgesetzt0
Der Bauer Max W(
G_ r _ ü rg d e^ £ Io
 aus Ff
 ist am 16, Au-
gust 1954.um wo er am 14<•
19-55 Uhr im ICreiskrankenhaus in El August 1954wegen eines plötzlich auftretenden Versagens der Nierenfunktion eingeliefert ’worden war? verstorbeno Er war mit der Antragstellerin verheiratet0 Eine aus dieser Ehe hervorgegangene Tochter ist bereits am 26o Juni 194B verstorben» Auch die Eltern des Erblassers lebten bei seinem Tode nicht mehr» Außer seiner Witwe sind noch Geschwister und Geschwisterkinder vorhandenv Ein Bruder Paul (Antragsgegner) lebt als Rentner in
 bei PflHfc eine Schwester Marie» jetzige Ehefrau Rjfl^ in 'VflHBB^bei	^'-^nc	weitere
 Schwester Gertrude	gsbo	W^mpvar	beim	Tode	des
 Erblassers bereits verstorben»■Sie hatte 5 Kinder namens > Gertrud, Hans Jürgen? Marie 9 Richard und Erich , Richard
 kinderlosErich BflHHfe-unter Hinterlassung
 ist
5 ~
eines Sohnes namens Dietrich verstorben«
Zum Nachlaß des Erblassers gehört der im Grundbuch
 zu dem Na1
von WHp|0. BcL	. ^^eingetragene Hof, der 57?88 33
ha groß ist und einen Einheitswert von 75 500 DM hat«
In einem Notizkalender des Erblassers aus dem Jahre 1955 findet sich auf dem ersten Blatt nach den Verkehrszeichen folgende Eintragung?
"Gemeinsames Test ament
 Ich«, der Landwirt M0
87 in G umd meine Ehefrau Ericda
_______	k*_J^B94
Kreis
 Anna
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setzen uns gegenseitig als Erben ein Har
 Der Erbarrteil meiner Er au Erieda Anna für das s in BdHHl ,	traße	fällt nicht
 unter diese Vereinbarung, sondern meine Frau verfügt allein darüber J'
Die Eintragung ist vom Erblasser geschrieben worden« Sie
 ill!
Die ein wirk Erbse hei allein! sei f
Der
 während
16„ August 1954 mit "Max
I” unterzeichneto
A nt rags t e11ori n erblickt in dieser Eintragung sanies Testament« Sie hat beantragt, ihr einen in mit Hoffolgezeügnis dahin zu erteilen, daß sie ge Erbin und Hoferbin ihres verstorbenen Ehemannes
 Antragsgegner hat dem Anträge widersprochen, die übrigen Beteiligten - mit Ausnahme der in Südafrika lebenden Nichte des Erblassers, die sich nicht abschließend geäußert hat - erklärt haben, daß sie das Testament als wirksam anerkennen0 Der Antragsgegner be-
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hauptet, dor Erblasser sei. bei Unterzeichnung der Ein-
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 be widerho.
erhebliche die Absich* Wolfgang
 Notizkalender nicht mehr im Vollbesitz sei-
ner geistigen Kräfte gewesen^.-Die Unterzeichnung sei am Nachmittag des 16„ August 1954- nach 18 Uhr, also unmittelbar vor dem Tode des Erblassers, erfolgt, der schon am Vormittag völlig apathisch dagelegen habe und nicht mehr imstande gewesen sei, irgendwelche Erklärungen abzugeben. Bei der Unterzeichnung habe die Antragstellerin die Hand ihres Mannes geführt, so daß die Unterschrift nicht mehr Gegenstand einer eigenen willensmäßigen und bewußten Tätigkeit des Erblassers gewesen seio Der Erblasser habe die Antragstellerin auch nicht als Alleinerbin einsetzen wollen« Seine Ehe sei nicht glücklich gewesen, und. er ha-
t betont, daß ein Wl
'den Hof bekommen sollet
 Dies sei auch gerecht gewesen, weil er (Antragsgegner) t und die übrigen Geschwister zu dem Erwerb des Hofes durch Opfer beigetragen hätten. Per Erblasser habe o gehabt, den Hof dem $ohn seiner Schwester, p, zu übertragen, den er auch veranlaßt habe, seinen erlernten Beruf aufzugeben und Landwirtschaft zu lerneno Lep Antragsgegner meint im übrigen, die Notizbuch-sei kein wirksames Testament, weil es als ge-Liches Testament bezeichnet, von der Antragstel-nicht mit unterschrieben sei«
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 Die Antragstellerin ist diesem Vorbringen entgegen-
getreten, nung des T schon bei et er 1954 aufge zubringen, es nicht z das Notiz
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 ie behauptet, ihr Mann sei bei der Unterzeichest aments noch völlig klar gewesen» Er habe sie Einiieferung in das Krankenhaus am 14--. August ordert, das Notizbuch zur Unterzeichnung mit-und am 15= August 1954 erneut gedrängt. Sie habe lir so eilig gehalten, jedoch am 16, August 1954 ich mitgebracht und das Testament von ihrem Mann iben lassen,.
- 5
Das Amtsgericht (Dan dwirtsc hafts ge rieht) hat -beschlossen, der Antrags tellerin den erbetenen Erbschein mit Hoffolgezeugnis zu erteilen. Die sofortige Beschwerde des Äntragsgegners hatte keinen Erfolg- Mit der Rechtsbeschwerte' verfolgt der Antragsgegner seinen auf Einziehung des Erbscheins gerichteten Beschwerdeantrag weiter<> Hilfs-weise beantragt er die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht«» Die Ant rags tellerin bittet um Zu rückweis h hg des Rechtsmittels a
II,
Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs« 1 .Ml) und auch einer der Fälle des § 24 Abs„ 2 Er, 2 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechts beschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 21 Abs o 2 Uro i LwVG- bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruhte Ein solcher Fall ist nicht gegebene
1; Das Oberlandesgericht geht aus vori der Vorschrift des § 2351 BGB, wonach ein erteilter Erbschein einsuzie-hen ist, wenn sich: ergibt, daß er unrichtig ist. Das Be-schwerdegej-i.cht hält diese Voraussetzung nicht für gegeben o Es führt dazu ausi Daß das Testament als gemeinsames Testament bezeichnet , jedoch von der Antragstellerin nicht unterschrieben worden sei, stehe der Annahme einer wlrksamen einseitigen Verfügung: des Erblassers nicht entgegen,; weil die Umstände des Falles - die lebensgefährliche Krankheit des Erblassers sowie die Tatsache, daß die Antragstellerin, abgesehen von dem ihr ausdrücklich Vorbehaltenen Anteil an einem Hausgrundstück, kein nennenswertes "vermögen besessen habe - ergäben, daß der Erblasser.
die Erbeins spreebenden wollen den Text des sich nicht kannte daß schrieben w Mann bei
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der tigkeit der trächtig!* Schriftzüge
 tragsteileri stellt werde Grund der eines Schri Schreibhilf^ gen Grad er eigener Kra dige Schrei habe, wie s des Erblass Antrags teil ruling mit. der keinerlei e biId der An Untersehrif ken, so daß digengutach nebmung der
 Bei der* gen krankhaf Bewußts einss
 etzung seiner Ehefrau nicht von einer ent-Verfügung ihrerseits habe abhängig machen endwelche Zweifel daran, daß der Erblasser Testamentes selbst geschrieben habe, hätten ergebene Alle Beteiligten hätten auch anerlas Testament- vom Erblasser eigenhändig unter-irden sei* Die Antragstellerin habe zwar ihrem Unterschrift den Arm gestützte Die Rechtsgül-Unterschrift werde dadurch aber nicht beein-Dies würde nur dann der Ball sein, wenn die nicht mehr vom Erblasser, sondern von der Anri durch Bühren; der Hand des Erblassers herge-n waren0 Bas Beschwerdegericht kommt auf hörung der Antragstellerin und des Gutachtens tsachverstandigen zu dem Ergebnis, daß die seitens der Antragstellerin keinen unzulässi-reicht habe, die Unterschrift vielmehr das mit t und eigenem Willen erzeugte, also eigenhän-hprodukt des Erblassers sei« Die Unterschrift ich aus einem Vergleich mit der Schreibweise ers und den authentischen- Schriftproben der erin ergebe, eine ganz auffallende Übereins tim-sonstigen Handschrift des Erblassers und zeige ntscheidende Ähnlichkeit mit dem Handschrift-; rags tellerin,; Gegen die Eigenhändigkeit der des Erblassers beständen somit keine Bedenes der Einholung eines weiteren Sachverstände ns wie auch einer nochmaligen eidlichen Ver-Antragstellerin nicht bedürfe.
Prüfung der Präge, ob der Erblasser etwa we-ter Störung der Geistestätigkeit oder wegen torung gemäß § 2229 Abs, 4 BGB rechtlich
 
nicht imstande gewesen sei? ein Testament zu errichten., kommt das Beschwerdegericht auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere der Aussagen des Oberarztes	Bf^.uncl
 der Krankenschwester Sc^^® sowie des ärztlichen Gutachtens des Direktors der medizinischen Universitätsklinik in Kiel Prof o Dr*	zu	dem	Ergebnis, daß der Erb-
lasser 4as Testament in einem Zeitpunkt unterschrieben
 dein er noch in der Lage gewesen' sei? die Bedeu-mit der Unterschrift abgegebenen Willense.rklä-zusehen und nach dieser Einsicht zu handeln,, Das esgericht erörtert zunächst die Vorgeschichte
 in
turig der rung ein Oberland
1953 mit Erbin zu
 des Testaments? wonach der Erblasser sich sclion im Jahre
 dem Gedanken getrageh habe 7 seine Ehefrau zur bestiramen? und dann im Ansehluß an eine Unierhai-
tung mit dem Antragsgegner über die Hof erb folge und die Form der Testamentserrichtung den Wortlaut des Testaments in seinem Notizbuch niedergeschrieben habe. Das Beschwer-degericht hält auch die Erklärung der Antragstellerin? der Erblasser habe schon auf der Fahrt in das Krankenhaus am 14-o August 1954 gesagt? sie solle ihm das Notizbuch bringen,, er wolle das Testament unterschreiben? und sei ungehalten gewesen? als sie das Buch am folgenden Tag vergessen habe? für glaubhaft? zu demal da der Erblasser nach der Bekundung des Zeugen Br.	gleich	nach seiner Ein-
lieferung in das Krankenhaus nach dem Notizbuch mit dem Testamenj: verlangt habe« Das Testament steile-'sich nicht nur als wohl überlegt? sondern auch als zweckentsprechend "und: ^sinnvoll ;dar0 Der Erblasser sei mit der Antragstellerin 34 Jahre lang verheiratet und? wie die Beweisaufnahme ergeben habe? ihr innerlich enger verbunden gewesen? als es der Antragsgegner wahr haben woileo Der Hof habe sich wirtschaftlich' in keinem guten Zustand befunden« Br sei mit 25 000 DM nicht unerheblich belastet gewesen« Vor allem

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Erblassers gewesen.?, da Der Erblass gewillt und
 hätten die Gebäude einer Ausbesserung bedurft? so daß man jede weitere unnötige Belastung habe vermeiden müssen»
Dies und auch die Sicherung der Antragstellerin für ihr ur möglich gewesen? wenn die Antragstellerin Alleinerb1h wurde0 Bei gesetzlicher Hoferbfolge wäre die Antragsteljjerin Hofvorerbin gewesen». Es sei jedoch 'zwei-die Stellung der Antragstellerin als nicht befreite Hofvorerbin ihr ermöglicht hätte, den Hof durch die Schwierigkeiten hindurchzubringenVorn Standpunkt des aus sei es danach verständig und zweckmäßig ß er seine Ehefrau als Hoferbin eingesetzt habe er s ei nach alledem noch an seinem lodes tag bestrebt: gewesen? die in dem Testamentsentwurf
 vorgesehene Regelung der Erbfolge in Kraft zu setzen0
Das Beschwerdegericht befaßt sich sodann in eingehenden Ausführungen mit der geistigen Verfassung des Erblas-? sers am/Nachmittag des Todestages und mit der Erage, wann der Verstorbene das Testament unterzeichnet hat0 Es stellt auf Grund der Zeugenaussagen und. des ärztlichen Gutachtens fest?' daß die tJ'ri t er Zeichnung des Testaments, die vor der '|i^achm•ij^tagsVi.s.ite■• gegen.. 17. Uhr in Gegenwart der Krankenschwester erfolgt sei, in einem Zeitpunkt stattgefunden habe, für den noch kein Zweifel an der uneingeschränkten Testierfähigkeit des Erblassers bestanden habe«. Der Erllasser habe sich bei der Nachmittagsvisite noch mit unterhalten und gewußt? was er getan und gesprochen habe , Der ganz unbeteiligte Dr .	habe	noch
 bekundet, er habe bei der Hachmittagsvisite? als der Pa-bei vollem Bewußtsein gewesen sei, ausdrücklich noch die Krankenschwester gefragt, ob die Sache mit dem Notizbuch in Ordnung sei? was diese ihm darauf bestä-
tigt habe. Weiterer Ermittlungen zur Frage der Testier-fahigkei[fc des Erblassers habe es danach nicht mehr bedurft.
2o
eignet<>
gemachter eine Abw Abweio hu
 Das Vorbringen des Antragsgegners ist nicht gehe Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu rechtfertigen^ w^il entweder die von der Rechtsbeschwerde geltend i Abweichungen nicht gegeben sind oder, soweit ichung vorliegt , die Entscheidung nicht auf der ng beruht«
Die Rechtsbeschwerde erblickt eine Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 5» Oktober 1954 (V BLw 45/54>• BG-HZ 15, 5 ~ RdL 1954? 551? dort nicht vollständig abgedruckt) und der darin angeführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 21. Dezember 1949 (OGHZ 3? 126) darin;, daß das Oberlandesgericht die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin nicht geprüft und somit offensichtlich nicht für erforderlich, gehalten habe. Richtig ist, daß nach den erwähnten Entscheidungen die Wirksamkeit der Bestimmung eines Hoferben, auch wenn sie durch letztwillige Verfügung erfolgt, die Wirtschaftsfähigkeit des Hofnachfolgers voraussetzto Es trifft jedoch nicht zu, daß das Oberlandesgericht von diesen Entscheidungen abgev^ichen sei P Das Beschwerdegericht hat allerdings die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin nicht ausdrücklich festgestellt 1 Abgesehen davon, daß kaum angenommen werden könnte, das Beschwerdegericht, das seit Jahren mit zahlreichen Danqwirtschaftssachen,und vor allem auch Höfesachen , befaßt gewesen ist, sei sich der Notwendigkeit der Wirtschaftsfähigkeit eines durch Testament zu dem Hoferben Berufenen nicht bewußt gewesen,hat das Beschwerdegericht die Antragstellerin als Hofnachfoigerin für fähig er-
achtete, den nicht in gutem Zustand befindlichen Hofe, der nicht unerheblich belastet ist und dessen Gebäude einer Ausbesserung bedürfen, durch die Schwierigkeiten "hindurehzuhringen", und ihre Erbeinsetzung als zweckmäßig bezeichneto Eies muß dahin verstanden werden, daß das Oberlandesgerieht die Fähigkeit der Antragstellerin, den Hof ordnungsmäßig zu bewirtschaften, bejaht hato Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs, 2 Hr. 1 LwVG liegt somit nicht vor. Ob angesichts der. Tatsache, daß gegen die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin als Witwe eines Bauern, mit dem sie 34 Jahre lang verheiratet war, von keinem der Beteiligten Bedenken erhoben worden waren, übe haupt noch weitere Ermittlungen erforderlich gewesen waren, kann dahInges teilt bleiben, weil diese Frage nur: bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geprüft werden könnte0
Ber Rechtsbeschwerde kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Oberlandesgericht von der Rechtsprechung des erkennenden, Senats (LG-HZ 12, 286; 23, 249.; Beschluß vom 9o Februar 1955, V BLw 59/54, RdL 1955, 109), wonach unter Umständen in einer formlosen Vereinbarung über die Hofnachfolge eine bindende Bestimmung des Hoferben liegen kann, abgewichen sei, Ber Antragsgegner verweist hier zu auf den Schriftsatz erster Instanz vom 18, April 1955, dem eine Abschrift einer Erklärung des Wolfgang Raspe, eines Neffen des Erblassers, beigefügt war, in der Tatsachen enthäuten seien, aus der sich nach Ansicht der Rechtsbeschwerde eine Bindung des Erblassers an Wolfgang R^H^als Hoferben ergeben könnte. In dieser Erklärung heißt es, der Erblasser habe ihm schon im Jahre 1952 in Aussicht gestellt, daß er Hoferbe werde, und erklärt, Voraussetzung dafür sei jedoch, daß er eine landwirtschaftliche Lehre durchmache, Nach der Lehrzeit wolle er
 ihn adoptieren. Im Augenblick möchte er jedoch noch nichts schriftlich festlegen, weil er noch keine Gewähr hahe, cb er (Wolfgang) Lust und Liebe zu dem Beruf habe0 Er sei auf das Angebot seines Onkels eingegangen und habe nach Beendigung der Zimmererlehre am 15-. April 1953 die landwirtschaftliche Lehre begonnen, die er am 1» April 1955 mit der Landwii’tschaftsprüfung abgeschlossen habe.
Las Amtsgericht hat zu diesem Vorbringen Stellung genommene, jedoch eine bindende Bestimmung des Wolfgang RJj|^ zu dem Hoferben verneint. Wenn/das Oberlandesgericht in Anbet racht der Tatsaehe, daß der Antrags g e gne r im Bes chwer-deverfahren, hierzu nichts mehr vorgetragen hat, die Frage, cb eine der Wiidvsamkeit des Testament entgegenstehende bindenda Bestimmung des Wolfgang R^f^zu dem Hof erben vorliege o nicht mehr erörtert und damit offensichtlich die Auffassung des Amtsgerichts gebilligt hat, so kann darin eine Abweichung von der in den angeführten Entscheidungen - enthaltenen Rechtsauffassung des erkennenden Senats
e
über eine formlose Hoferbenbestimmung nicht gefunden.wer-
Vergeblich versucht die Rechtsbeschwerde darzulegen, das Öberlandesgerieht sei von den Entscheidungen des erkennenden Senats vom. 7. Juli 1954 (V BLw 33/54-, RdL 1954 , 246) uncl 5/ Oktober 1954 (V BIw 45/54, BG-HZ 15, 5, 10)' insoweit abgewichen, al*s der ange föchte ne Beschluß sich lediglich auf die mündlicheVerhandlung vorn 18.,Juli 1957 beziehe;, aber kein Latum trage0 Lie Rechtsbeschwerde glaub’ der Bundesgerichtshof habe in den erwähnten Entscheidungen die Festlegung des .Latums der Beschlußfassung als eine absolute Voraussetzung für die Gültigkeit der Entscheidung bezeichnet«> Hiervon sei das Beschwerdegericht abgewichen, weil es die Latumsangabe versehentlich unterlassen habe.
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e, daß es seine Entscheidung als gültig behan-n Beteiligten zugestellt habe, müsse zu der ühren, daß das Beschwerdegericht der Datums-e Bedeutung beigelegt habe* Diese Ausführungen, ie Rechtsbeschwerde eine Abweichung im Sinne des § 24- Abs* 2 I\Tr * 1 LwVG- zu begründen versuc ht , s ind nicht verständlich* Die angeführten Entscheidungen behände ln die Vorauss etzungen der Abweichungsreehtsbes chwer-die Entscheidung, von der das Oberlandesgericht angeblich abgewichen istunter Bezeichnung des Gerichts , des Aktenzeichens , des Datums oder (und) der Fundstelle angegeben v^erden muß, damit für das Rechtsbeschwerdege-weitere Ermittlungen erkennbar ist;, welche g gemeint isto Es kann jedoch keine Rede davon sein, daß damit etwa die Auffassung zu dem Ausdruck gebracht wäre5 die Gültigkeit der Entscheidung sei von der Festlegung des Datums abhängig* Diese Frage wird in den Entscheidungen überhaupt nicht erörtert« Abgesehen hiervon enthält die argefochtehe Entscheidung das Datum der mündlichen Verhandlung;, auf die der Beschluß ergangen ist* Wann iche Beratung stattgefunden hat, ist für die gkeit der Entscheidung ohne Bedeutung* Die :s ichtigung eines erheblichen V orb ringe ns würde wenn es nach der Beschlußfassung, aber vor der Entscheidung eingegangen ist, einen Rechtsverstoß darstellen, der bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu einer Aufhebung der Entscheidung führen könnte Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Abweichung liegt dennoch nicht vor*
die maßgeh3 Rechtsgülti Hichtberücl-auch dann, Bekanntgabe
 Eine weitere Abweichung erblickt die Reehisbeschwerde darin, daß das öberlandesgericht die Frage, ob der Erbschein überhaupt als erteilt anzusehen und nur dann einzuziehen ist, wenn sich seine Unrichtigkeit ergibt (§2361
 oder ob der Erbschein noch nicht erteilt ist und das Beschwerdegericht daher selbständig über die Voraussetzungen der Erteilung - statt über diejenigen der Einziehung - zu befinden hatte, abweichend von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29- Mai 1951 (BayObLGrZ 1951, Nr. 101) beurteilt habe» Las Oberlandesgericht hat, wie die..Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt, den Sachverhalt irrigerweise entsprechend dem auf Einziehung des Erbscheins 'gerichteten Beschwerdeantrag unter dem Gesichtspunkt des § 2561 BOB geprüft, wonach die Einziehung eines Erbscheins erst in Betracht kommen kann» wenn er erteilt ist0 Die nach § 18 Abs,-. 2 HÖfeO dem Landwirtsohaftsgericht obliegende Ausstellung eines Erbscheins (Hoffolgezeugnisses) geilt nach den Vorschriften über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vor sich (anders in Niedersachsen: vgll § 20 Abs» 5 LwVGr
 in Verbindung mit dem Gesetz vom 19.» Dezember 1955 -GrvBl 291 -).<> Der Beschluß des Landwirtschaftsgerichts, in dem der zu erteilende Erbschein (das Hoffolgezeugnis) seinem Inhalte nach festgelegt wird,""ist wie jede andere Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts mit den im Verfahren in Landwirtschaftssachen vorgesehenen Rechtsmitteln anfechtbar». Ernst nach Rechtskraft der Entscheidung kann der Erb-schein (das HoffolgeZeugnis) erteilt werden (vgl3 Beschlüsse vom 11„ Dezember 1951, Y BLw 81/51, und 15„ Dezember 1953?
V BLw 79/53? RdL 1954? 10l)o Die Rochtsbeschwerde hat zwar die von der Auffassung des Beschwördegerichts abweichende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht angeführt»
Sie hätte damit auch keinen Erfolg haben können, da die angefochtene Entscheidung: nicht auf dieser Abweichung beruht; denn, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, würde das Beschwerdegericht, wenn es, anstatt die Voraussetzungen für eine Einziehung des Erbscheins zu prüfen, die Voraussetzungen für die Erteilung des Erb-
■scbeins ge dung gekom Bayerische liegt nich
 prüft hätte, nicht zu einer anderen Entschei-rnen sein. Eine Abweichung von dem Beschluß des n Obersten Landesgerichts vom 29* Mai 1951 c vor. In dieser Entscheidung, die sich mit den
 Voraussetzungen für die Einziehung eines Erbscheins nach
§ 2561 BEB Scheins er wiesen sei schein sch
 daß die na Berichts e das Oberla Bayerische zur Einzie .Berichts v Ermittlung
 befaßt, heißt es, die Einziehung eines Erb- ' fordere nicht, daß seine Unrichtigkeit nachge-o Bas Uachlaßgericht müsse vielmehr den Erb-on dann einziehen, wenn das bei seiner Eintei-
lung angenommene Erbrecht nicht mehr feststehe; es genüge,
 ch § 2559 BBB erforderliche Überzeugung des rscbuttert sei° Die Rechtsbeschwerde meint, ndesgerieht habe entgegen der Auffassung des n Obersten La.ndesgerichts angenommen, daß es hung des Erbscheins der vollen Überzeugung des on seiner Unrichtigkeit bedürfe, wodurch die en von vornherein auf einen unrichtigen Weg
 geleitet worden seien,, Bas Beschwerdegericht würde aller-
dings bei fassung de sein, wenr
 dung aber der Fall
 der Anwendung des § 2561 BBB von der Rechtsauf-s Bayerischen Obersten Landesgerichts abgewichen es eine Einziehung des (in Wirklichkeit noch nicht erfüllten) Erbscheins abgelehnt hatte, weil zwar seine Überzeugung von der Richtigkeit der Entscheidung des Amtsgerichts erschüttert, die Unrichtigkeit der Entschei-nicht nachgewiesen sei. Lies is t je doch nicht Bie Begründung, der Entscheidung läßt zwar nicht mit Sicherheit erkennen, weiche Anforderungen das Be-schwerd'egericht an die Einziehung eines Erbscheins gestellt hato Hierauf kommt es jedoch nicht an. Selbst wenn das Beschwerdegericht im Gegensatz zur Ansicht.des Bayerischen Obersten Landesgerichts der Auffassung gewesen sein sollte., die Einziehung eines Erbscheins erfordere, daß seine Unrichtigkeit nachgewiesen sei, ergibt doch die
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Begründung des angefochtenen Beschlusses eindeutig, daß das Besehwerdegericht, das auf Grund seiner Ermittlungen das Testament des Erblassers als wirksam erachtet und demgemäß die Hofnachfolge der Antragstellerin bejaht hat, von der Richtigkeit der Entscheidung des Amtsgerichts überzeugt ist* Eine etwaige Abweichung von der Rechtsansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist deshalb für die angefochtene Entscheidung nicht ursächliche
 bindung Entschei
 Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Oberlandesgericht habe dadurch, daß es zur Frage der Testierfähig-keit des Erblassers nicht alle benannten Zeugen vernommen habe, seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 9 LwVG in Ver-mit § 12 EGG) verletzt und sei damit von der dung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vorn 16, Oktiber 1951 (BayObLGZ 1951 Nr». 158) abgewichen» In dem diesem Beschluß zugrunde liegenden Fall handelte es sich um die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheinso Bas Beschwerdegericht hatte die Testier-fähigkeit. des Erblassers ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens bejaht, weil ein solches Gutachten nur einen zweifelhaften Wert-' habe» Bas Bayerische Oberste Landeshat darin eine Verletzung des § 12 FGG erblickt, ht alle in Betracht kommenden Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft seien, Bie Nichtvernehmung von Zeugen mag im Einzelfall einen Verstoß gegen die Ermittlungspflicht darstellen. Bie Abweichungsrechtsbeschwerde kann jedoch mit dem Vorwurf, das Oberlandesgericht habe seine Aufklärungs-Pflicht iverletzt, nicht begründet werden, weil unter der Abweichung im Sinne des § 24 Abs, 2 Nr. 1 LwVG die unterschiedliehe Beurteilung einer Rechtsfrage zu verstehen ist (vglo BGH vom 5o Juli 1955, V BLw 79/54, Rdl 1955«, 251) o Bas Oberlandesgerieht hat dargelegt, weshalb es von der Vernehmung des Chefarztes Br,	der	Hilfsschwester	Bö|
ge,rieht weil nie
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abgesehen hat. Daß das Beschwerde-
gericht sich seiner Pflicht zur Amtsermittlung nicht be-
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n oder sonst in der Auslegung des § 12 EGG von nffassung des Bayerischen Obersten Landesge-wichen sei, ist nicht ersichtliche
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 sei, so daß Aufklärung der Berücks landesgeric Gegensatz g richts Hamm
 Die Ablehnung, der Vernehmung des Chefarztes Din
 chwerdegerieht damit begründet? daß dieser bereits in dem Brief an den.Sachverstand!-tr» ReflH|^vom 20o Oktober 1956 niedergelegt
 der in dem Gutachten eingehend verwertet worden
 es sich um des § 63 Al schriftlich
■ von einer Vernehmung des Zeugen eine weitere des Sachverhalts nicht zu erwarten sei» Mit ichtigung dieses Briefes habe sich das Ober-hi, so macht die Rechtsbeschwerde geltend, in esetzt zu der Entscheidung des Oberlanöesge-vorn 29». Dezember 1954 (JMB1 NRhW 1955? 79) o
Das Oberlandesgericht hat in dieser Entscheidung, in der
 die.Feststellung der Verwahrlosung im Sinne So 1 JWG handelte, nicht etwa die Verwertung er Berichte von Privatpersonen schlechthin
 für unzulässig erklärt, sondern ausgeführt, die anzusteilenden Ermittlungen erforderten in der Regel die Verneh-mung von Zeugen, und es sei nicht angängig, tatsächliche Feststellungen im wesentlichen auf schriftliche Berichte von Lehrern und Erziehern zu stützen, die nur eine ganz allgemeine Beurteilung des Charakters und keine tatsächlichen Angaben enthielteno Ixiwiefern das Beschwerdegericht
 von dieser
 nicht erkennbar
 Ob
w
Rechtsauffassung abgewichen sein soll, ist
 de die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandes-ge rieht, s ow eit es sich um die Beurteilung der Wirksam-

keit einer als gemeinschaftliches Testament gep]anten
 aber nur von einem der Ehegatten unterschriebenen letzt-willigen Verfügung handelt« von der Entscheidung des Kamme rgo nichts vom 17« September 1942 (DNotZ 1943? 137) abgewichen ist, kann dahingestellt bleiben, weil die Ab-weicfeungsrechtsbeschwerde nur auf solche Entscheidungen eines anderen Oberlandesgerichts gestützt werden kann, die nach dem 8* Mai 1945 ergangen sind (BGHZ 17? 176)„
3o Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb, da die Voraussetzungen des § 24 Abso 2 Nr» 1 LwVGr nicht gegeben sind, ohne sachliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung als unzulässig verworfen /werden*
Die Kostenentscheidung beruht auf §.§. 34? 44? 45 LwVGr
 Er. fasche
 Diu Hückinghau.'
Dr« Piepenbrock