Bechtssatzs Die Genehmigung kann hei einem einheitlichen Ver-• trage für einen realen Teil des Vertragsgegenstan des erteilt und im übrigen versagt werden, wenn eine solche Aufteilung nach dem Inhalt des Hechts gesehäfts möglich ist und ein Beteiligter mindestens die Genehmigung des genehmigungsfähigen Teils des Hechtsgesehäfts erstrebt, sei es, daß er dies ausdrücklich beantragt, sei es, daß sich dies aus der Sachlage ergibt0 Zwischen Bar oh' einerseits und seiner ersten Ehefrau sowie der Antragstellerin andererseits bestanden seit etwa 1945 gespannte Beziehungen, die sieh im Laufe der Jahre immer mehr verschärfteno Schon bald nach Abschluß der Verträge vom 29» Juni 1947 hielt Baron sich an diese nicht mehr gebundene Er vertrat auf Grund folgender Erwägungen die Ansicht? Baron SflHM ließ die Präge der materiellen Wirksamkeit der Verträge zunächst auf sieh beruhen und beantragte bei dem Landwirtschaftsgeriehb, die Genehmigungsbescheide des Kreisbauernvorstehers vom 30,Juli 1947 aufzuheben und über die Genehmigung der Verträge nach § 17 Höfe0 zu entscheiden. Zur Begründung dieser Anträge brachte er vors Die von dem Kreisbauernvorsteher erteilten Genehmigungen seien unwirksam, weil es sich um Übergabeverträge handle, für deren Genehmigung das Landwirt schaffsgericht zuständig sei. Das Landwirtschaftsgericht müsse die Genehmigung der Verträge versagen, weil die Erwerber nicht wirtschaftsfähig seien und die vorgesehene Aufteilung auch zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Gutes sowie zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde - nahm sie für sich in Anspruch, wirtschaftsfähig zu sein* Sie wies darauf hin, daß sie als Hofnachfolgerin ausersehen gewesen sei und als alleinige Erbin ihrer Mutter auch Anspruch auf Erfüllung des zwischen dieser und Baron geschlossenen Vertrages habe Sie trat ferner der Auf- ' bejahte die Beehtzeitigkeit dieses Antrages mangels ordnungsmäßiger Zustellung der Genehmigungsbescheide des Kreisbauernvorstehers und sprach die Verträge vom 29^ Juni 1947 als Übergabeverträge an, für deren Genehmigung das Landwirt schaftsgerieht zuständig sei? nicht nur sie selbst sei wirtschaftsfähig, sondern auch ihr Ehemann, der über umfassendes Wissen auf dem ganzen Gebiete der Landwirtschaft verfüge, Baron hat als nunmehriger Antragsgegner um Zurückweisung der Anträge der Antragstellerin gebeten. Er hat die Auffassung vertreten, durch den Tod seiner ersten • Ehefrau von dem mit ihr geschlossenen Vertrage befreit worden zu sein, und der Antragstellerin und ihrem Ehemann die ?yrirtschaftsfähigkeit abgesprochen» Außerdem hat er sich auf die Versagungsgründe der unwirtschaftlichen Zerschlagung und der ungesunden Verteilung der Bodennutzung berufen. fung der Wirtschaftsfähigkeit der Eheleute Graf GfllHHHfc im Wege der Befragung betraut und nach mündlicher Erstattung seines Gutachtens durch Beschluß vom 17* Dezember 1955 den Verträgen des Barons SBHB mit seiner verstorbenen Ehefrau und der Gräfin GHÜHHIHl die Genehmigung versagt; weil die Antragstellerin und ihr Ehemann nicht in der Lage seien, den durch diese Verträge übertragenen Grundbesitz zu einem Kofe zu gestalten und ihn ordnungsmäßig zu bewirtschaften. Bas Beschwerdegericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts abgeänderto Es hat das Verfahren auf Genehmigung des Vertrages zwischen Baron und seiner ersten Ehefrau Olga Freifrau YOn und zu fMHBIHB mit der Auflage genehmigt?, daß die Antragsielierin sich der Beratung durch das zu-' ständige Forstamt der Landwirtschaftskammer* Westfalen-Lippe für die gesamte Bauer ihres Eigentums unterstellte Gegen diese Entscheidung richten sich die Bechtsheschwer den der Antragsgegner zu 1 bis 3 und der oberen Landwirt-schaftsbehördemit denen die Beschwerdeführer die gänzliche Versagung der nachgesuchten Genehmigung er streben0 Die Antragsgegner zu 1 bis 3 werfen dem Beschwerdegericht vor j die Begriffe der . Sie sehen ferner eine Gesetze sverletzung darin9 daß das Oberlandesgericht einen einheitlichen Vertrag zu dem Teil genehmigt und ihm im übrigen die Genehmigung versagt hat. Daraus allein folgt indessen die Zulässigkeit der eingelegten Beehtsmittel noch nicht Die Zulassung der Bechtsbeschwerde ermöglicht dem Bundesgerichtshof lediglich eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung^ Unabhängig von der Zulassung durch das Beschwerdegericht müssen auch die sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Bechtsbeschwerde gegeben sein (vgl die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 6, Dezember 1954? Auch ein Verfah-rensverstoß vermag die Zulässigkeit des Bechtsmittels nur dann zu begründen, wenn der Beschwerdeführer durch die an-gefochtene Entscheidung in einem materiellen Becht beeinträchtigt ist (vgl den angeführten Beschluß vom 9«- Juli 1956) a) Eine Beschwer der Antragsgegnerin zu 1 ist nicht gegebene Sie ist als Vorerbin Rechtsnachfolger in des Baron und hat sich dessen Eechtsauffassimg zu eigen gemacht,. Sie ist also insoweit nicht beschwert, als das Oberlandesgericht dem Vertrage die Genehmigung versagt hat, und greift die Entscheidung in diesem Punkte auch nicht an. Gleichwohl .hat durch die Erteilung der Genehmigung kein Recht der Antragsgegnerin zu 1 eine Beeinträchtigung erfahren, Baron war' an dem Vertrag vom 29° Juni 1947; der zunächst in Ermangelung der erforderlichen Genehmigung schwebend unwirksam war, gebunden und durfte bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Genehmigung nichts unternehmen, was dieser Bindung- zuwiderlief (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 13- März 1951, V BIw 108/50, BGHZ 1, 26? - RechtdLandw .1951, 189 > NJW 1951, 483 - Lina-Möhr Nr 1 zu § 29 LVO = DNotZ 1951, 345);■ Er war allerdings nicht gehindert, die von ihm angenommene materielle Unwirksamkeit des Vertrages der Antragstellerin gegenüber außerhalb des Genehmigungsverfahrens geltend zu macheno Davon hat er indessen bis zu seinem Tode keinen Gebrauch gemacht, und das ist offenbar auch in der Folgezeit nicht geschehen, Baron S|m ist davon ausgegangen, daß die von ihm bei dem Landwirtschafts-gericht zunächst beantragte Entscheidung nach § 17 Abs 3 HöfeO zur Versagung der Genehmigung führen, der Vertrag dadurch unwirksam werden und sich so ein Rechtsstreit über dessen materielle Wirksamkeit erübrigen werde,- Biese steht noch dahin; denn das Beschwerdegericht, das sich im Rahmen der Vorschriften des § 139 BGB: mit der Wirksamkeit des Vertrages befaßt hat; hat ausdrücklich hervorgehoben, daß es zu einer die Beteiligten bindenden Entscheidung über die materielle Wirksamkeit des Vertrages nicht berufen sei und ein etwaiger Streit hierüber in einem besonderen, vom Genehmigungsverfahren verschiedenen Verfahren entschieden werden müsse, Bie Antragsgegnerin zu 1 ist also dadurch nicht in einem Recht beeinträchtigt, daß das Oberlandesgericht den Vertrag hinsichtlich der Übertragung der forstwirtschaftlichen Grundstücke als wirksam angesehen hat, Bie Genehmigung dieses Teiles des Vertrages ist nicht uneingeschränkt, sondern unter der Auflage erfolgt, daß die Erwerberin sich der Beratung durch das zuständige Forstamt unterstellt, Biese Auflage berührt die Wirksamkeit der erteilten Genehmigung nicht und beschwert auch nicht die Antragsgegnerin zu 1, sondern nur die Antragstellerin, die., sich einer solchen Auflage aus freien Stücken unterworfen und die angefochtene Entscheidung weder in dieser Hinsicht noch wegen der teilweisen Versagung der Genehmigung angegriffen hat, Bie erteilte Genehmigung stellt sich danach, von der Rechtsstellung der Antragsgegnerin aus gesehen, als eine uneingeschränkte Genehmigung dar; denn das Beschwerdegericht hat sie für einen realen Teil, nämlich die Übertragung der-forstwirtschaftlichen Grundstücke, erteilte, Seine Entscheidung besagt also nur, daß gegen die Übertragung der forstwirtschaftlichen Grundstücke auf die Antragstellerin keine Bedenken bestehen, Badurch ist die Antragsgegnerin zu 1 nicht "beschwert, die als Rechtsnaehfolgerin des Barons an den Vertrag vom 29, Juni 1947, wenn und soweit er materiellrechtlich wirksam ist, gebunden ist. Sie kann sieh auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Genehmigung aus sachlichen Gründen hätte versagt werden müssen5 denn die Wahrung der öffentlichen Interessen, denen das Erfordernis der Genehmigung dienen soll, ist ausschließlich Sache der Landwirtschaftsbehörde. Bei der unein-g e sc hrankte n Ge nehm igu n g e ine s genehmigungspflichtigen Vertrages, von der hier nach dem oben Gesagten auszugehen ist, wird aber kein Beeilt einer Vertragspartei beeinträchtigt, weil das Erfordernis■der Genehmigung im Grundstücksverkehr eine öffentliehrechtliche Verfügungsbeschränkung des Eigentümers darsteilt, die durch Erteilung der Genehmigung beseitigt wird, so daß diese nicht eine Beeinträchtigung der Rechte eines Vertragsteiles, sondern im Gegenteil eine Verbesserung seiner Rechtsstellung zur Folge hat (vgl die angeführten Entscheidungen vom 13-' März 1951? b) Aus dem zuvor Gesagten; folgt ohne weiteres auch die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zu 25 der als Nacherbe keine weitergehenden Rechte haben kann als die Vorerbin und der nicht einmal eine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf die Erbschaft hat? einen einheitlichen Vertrag teils zu genehmigen und ihm zu dem anderen Teil die Genehmigung zu versageno Las Beschwerdegericht hat zu dieser Frage Stellung genommen und ausgeführt g Wenn gegen die Genehmigung eines Grundstückserwerbsgeschäftes wegen eines Teiles der Vertragsbedingungen Bedenken beständen? trag mit der Antragstellerin die Verpflichtung zur Durchführung des allein möglichen realen Teils» Etwas anderes folge auch nicht daraus, daß die Verpflichtung, eine Hofsteile zu errichten* für den Forstbesitz allein nicht durchführbar sein werde« Vereinbarungen dieser Art befänden sich in den meisten Verträgen, die zur Abwehr der Bodenreform geschlossen worden seien5 denn sie hätten den Zweck gehabt* einen Siedlungserfolg dar zulegen* der dem Ziele der Bodenreform entspreche« Die Vertragschließenden würden den Vertrag Uber den Forst auch dann geschlossen haben* wenn sie die Vereinbarungen über die Hofstelle als undurchführbar erkannt haben würden. Es sei daher gerechtfertigt* die Genehmigung zu .dem Teil des Vertrages zu erteilen, der den Forstbesitz betreffe* und sie zu dem anderen Teil zu versagen. Die obere L8ndwirtschaftsbehörde rügt Verletzung des § 32 Abs 1 LVO* des Art IV KEG Nr 45 und des Art III BrMilBegVO Nr 84> Sie meint* das Oberlandesgericht sei offenbar zur Genehmigung eines realen Teiles des Rechtsgeschäfts gekommen, weil nach Eage der Sache bei einer Genehmigung unter einer Bedingung letztere doch nicht würde erfüllt werden können* und sieht als zweifelhaft an* ob im Genehmigungsverfahren eine ergänzende Vertragsauslegung zulässig ist* zu demal da dies auf eine unzulässige Änderung des Vertrages seihst hinauslaufen könne, die Wahrnehmung privater Interessen auch Sache der Vertragsparteien und nicht der Genehmigungsbehörden sei* deren Aufgabe auch nicht die Behebung zivilrechtlicher Mängel des Re c ht sge s c hafte s Die obere Landwirtschaftsbehörde hält es ferner für zweifelhaft, ob ein intrag auf Genehmigung eines einheitlichen Vertrages von der Genehmigungsbehörde von Amts wegen aufgespalten werden kann, und weist darauf hin, daß im vorliegenden Ralle die ergangene Entscheidung die Beteiligten praktisch dazu zwinge, in einem neuen Rechtsstreit die Präge auszutragen, ob wegen der Nichtigkeit des nicht genehmigten Teiles des einheitlichen Vertrages der genehmigte Teil ebenfalls nichtig ist. Die Ansicht des Besehwerdegeriehts, es könne, wenn bei einem einheitlichen Vertrage ein realer Teil geneh-migungsfähig sei, während ein anderer Teil nicht geneh- *' migt werden könne, die Genehmigung teils erteilt und teils versagt werden, ist zu billigen:. befinden, ob die Beteiligten den Vertrag auch ohne den nicht genehmigungsfähigen Teil abgeschlossen haben würden,, und je nach dem Ergebnis dieser Prüfung die Genehmigung entweder ganz zu versagen oder sie teils zu erteilen und teils zu verweigern. Dem steht schon das Bedenken entgegen, daß die zur Entscheidung über die Genehmigung berufenen Stellen bei einem solchen Vorgehen die materielle Wirksamkeit des Vertrages einer Nachprüfung unterziehen müssen, zu der sie nicht berufen sind und übet die sie mit bindender Wirkung für die Vertragsparteien auch garnicht befinden können, da hierüber im Streitfälle das Prozeßgericht zu entscheiden hat ., Die Genehmigungsbehörde würde also in den gedachten Fällen die Versagung der Genehmigung oder ihre teilweise Erteilung von der Beantwortung einer Frage abhängig machen, die nicht zu ih- rer Zuständigkeit gehört und die von dem Prozeßgericht im gegenteiligen Sinne beantwortet werden kann« Wenn die Auffassung der genehmigenden Stelle über die Wirksamkeit.des von ihr genehmigten Vertragsteiles auch keine Bindung für die Beteiligten oder gar für das Prozeßgericht herbeiführt, so kann doch die Entscheidung über die Genehmigung jedenfalls in den Pallen zu einem Rechtsverlust eines oder mehrerer Beteiligter führen, in denen die Genehmigungsbehörde den ganzen Vertrag als nichtig ansieht und von diesem Standpunkt aus die Genehmigung gänzlich versagt. Damit wäre dann aber der Entscheidung des Prozeßgerichts vorgegriffen^ denn dem Beteilig ten, der den genehmigungsfähigen Teil des Rechtsgeschäfts für wirksam hält, wäre die Möglichkeit verschlossen, eine Klärung dieser Präge durch das Prozeßgericht herbeizuführen, ihm wären also die Rechte genommen, die ihm bei einer teilweisen Wirksamkeit des Vertrages zustehen würden^ Dies zeigt daß, wenn man die Genehmigung eines realen Teils eines Recht geschäfts für nicht zulässig halten und deshalb in allen Pal len, in denen ein Rechtsgeschäft zu dem Teil nicht genehmigt werden kann, die Versagung der Genehmigung für das ganze Rechtsgeschäft verlangen wollte, ein Eingriff in bestehende Rechte der Beteiligten die Folge sein könnte. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die Versagung der Genehmigung stets die endgültige Unwirksamkeit des Vertrages und damit den Verlust der sich für die Beteiligten aus ihm ergebenden Rechte herbeiführt. In allen Pallen, in denen, wie es die Regel bildet, über die Genehmigung des Vertrages nur einheitlich entschieden werden kann, ist der Eingriff in die Rechte der Vertragsparteien durch das öffentliche Interesse an der Versagung der Genehmigung gerechtfertigt und dient er der Erreichung des vom Gesetzgeber mit dem Genehmigungsverfahren verfolgten Zweckeso Anders verhält es sich hingegen in den hier zur Erörterung stehenden Pallen, Ergibt sich nämlich, daß einem realen Teil des zu prüfenden Rechtsgeschäfts ein öffentliches Interesse nicht entgegensteht, daß mit anderen Worten insoweit ein Versagungsgrund nicht vorliegt, so würde die Versagung der Genehmigung auch dieses Teiles des Vertrages der gesetzlichen Grundlage entbehren. Hach dem Gesagten wurde also hei Ablehnung der Zulässigkeit der teilweisen Genehmigung eines Rechtsgeschäfts nicht nur möglicherweise ohne zwingenden Grund in die Rechte der Beteiligten eingegriffen werden, sondern dieser Eingriff sogar darüber hinaus gesetzwidrig seinAus alledem folgt zwingend, daß die Genehmigung eines realen Teils eines Rechtsgeschäftsdem im übrigen die Genehmigung zu versagen ist, zulässig sein muß. Das steht auch mit der grundsätzlichen Regelung des Gesetzes in Einklang, nach der die nachgesuchte Genehmigung erteilt werden muß, wenn kein Versagungsgrund vorliegt, Der hier vertretenen Auffassung steht auch nicht entgegen, daß eine Teilgenehmigung im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, das nur die Versagung der Genehmigung oder ihre Erteilung kennt, die uneingeschränkt oder unter einer Bedingung oder Auflage ausgesprochen werden kann/ Daß der Gesetzgeber die Frage, ob einem einheitlichen Vertrage die Genehmigung teils erteilt und teils versagt werden kann, nicht geregelt hat, mag darauf beruhen, daß im Grundstücksverkehr regelmäßig ein in sich geschlossenes Rechtsgeschäft vorliegen wird, das einer unterschiedlichen Behandlung einzelner Teile nicht zugänglich ist, und infolgedessen kein Bedürfnis zur Regelung seltener Ausnahmefälle Vorgelegen hat» Auch die Bundesratsbekanntmachung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken vom 15-, Das Schrifttum hat sieh* soweit ersichtlich, mit der hier zur Erörterung stehenden frage nicht näher auseinandergesetzt Hopp (Verkehr mit land.-und forstwirtschaftlichen Grundstücken, 3=Aufl § 7 Anm II, 5, Seite 95) meint zutreffend, die Genehmigung könne nur zu dem ganzen (untrennbaren) Geschäft erteilt oder versagt werden, und behandelt im übrigen lediglich den Pall, daß ein Rechtsgeschäft teilweise genehmigt wird und die Genehmigung des anderen Teils offen bleibt. in dem dieses den wiedergegebenen Standpunkt in einem Palle eingenommen hat, in welchem landwirtschaftliche Grundstücke von rund 179 a sowie Gebäude im Meßgehalt von etwa 9 a für 20 000 M veräußert worden waren, die Genehmigung aber nur für den Verkauf der landwirtschaftlichen Grundstücke nachgesucht und infolgedessen eine Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung der 9 a nicht ergangen war * Das Reichsgericht ist dabei davon ausgegangen, daß es sich um ein einheitliches Geschäft handle, das die Bildung eines neuen Gutskomplexes zu dem Gegenstand habe«. Der von ihm entschiedene Pall unterscheidet sich von dem vorliegenden dadurch, daß über einen Teil des Rechtsgeschäfts überhaupt keine Entscheidung bezüglich der Genehmigung beantragt und getroffen worden war, während jetzt zu entscheiden ist, ob einem einheitlichen Vertrage die Genehmigung teils erteilt und teils versagt werden kann, wobei vorausgesetzt wird, daß die Entscheidung den ganzen Vertrag umfaßt. V BLw 82/53, BGHZ 13, 154 = HechtdLandw 1954, 225 = NJW 1954, 1240 = MDR 1954, 602 = Lind-Möhr Br 10 zu Art VI VO Nr 84)» Alles das besagt nicht gegen die aus den oben dargelegten Gründen von dem erkennenden Senat vertretene Ansicht, daß es zulässig ist, einen einheitlichen Vertrag hinsichtlich eines realen Teils zu ge nehmigen, auch wenn ihm im übrigen die Genehmigung zu versagen ist, Wenn der Senat dies bisher auch noch nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, so finden sich doch in mehreren Entscheidungen Andeutungen in dieser Richtung, So hat der Senat in seinem Beschluß vom 7° Juli.1953 (V BBw 2/53? hatte der Erblasser durch Testament seinen jüngsten Sohn zu dem Hoferben eingesetzt, einem anderen Sohn zur Errichtung eines neuen Hofes 34 ha vermacht und seine Tochter neben einer Barabfindung mit Land im Umfang von rund 4,5 ha bedacht o In diesem Palle hat der Senat die Zustimmung zur Bildung des neuen Hofes gebilligt, dagegen hinsichtlich der Land Zuwendung an die Tochter für möglich gehalten, daß der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung vorliege, und deshalb die Entscheidung des Oberlandesgerichts insoweit aufgehoben. Damit hat der Senat auch in diesem Palle zu erkennen gegeben, daß eine gesonderte Entscheidung über einen realen Teil eines Rechtsgeschäfts zulässig ist. Ihre Bedenken leitet sie offenbar daraus her, daß das Genehmigungsverfahren nur durch Antrag eines Beteiligten in Gang gebracht werden kann und Gegenstand des Verfahrens das der Genehmigungsbehörde unterbreitete Rechtsgeschäft ist« Richtig ist, daß Einleitung und Gegenstand dieses Verfahrens von den Beteiligten bestimmt werden und Aufgabe der Genehmigungsbehörde lediglich die Prüfung ist, ob der Durchführung des Rechtsgeschäfts einer der Gründe entgegensteht, aus denen nach dem Gesetz die Genehmigung versagt werden muß. Dabei wird nämlich übersehen, daß es zur Entscheidung,über die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts; an dem mehrere beteiligt sind, genügt, wenn einer von ihnen den erforderlichen Antrag'stellt„ Ergibt sich in einem Verfahren, dem Anträge mehrerer Beteiligter zugrundeliegen, daß einzelne Teile des Rechtsgeschäfts zu beanstanden sind und nur eine eingeschränkte Genehmigung erteilt werden kann, so kommt es darauf an, ob einer der Antragsteller mit•einer.solchen einverstanden istj denn jedör Antragsteller muß, wenn er sogar den ganzen Antrag jederzeit zurücknehmen kann, auch zu einer der Sach-und Rechtslage angepaßten Einschränkung seines Antrages berechtigt sein. Daraus, daß die Genehmigung von jedem Beteiligten selbständig beantragt werden kann, folgt aber, daß mehrere gestellte Anträge unabhängig voneinander sind und die Genehmigungsbehörde, wenn sie inhaltlich nicht übereinstimmen, nicht nur nicht gehindert, sondern sogar verpflichtet ist, einem beschränkten Genehmigungsantrag, dem kein Versagungsgrund entgegensteht, zu entsprechen's anstatt die Genehmigung gänzlieh zu versagen, auch wenn die anderen Antragsteller mit einer solchen Entscheidung nicht einverstanden sind. Es ist danach zu einer eingeschränkten Genehmigung entgegen der Ansicht von Riecke-v,Manteuffel nicht erforderlich, daß ihr alle Beteiligten zustimmen» Nur dann ist eine solche Genehmigung unzulässig, wen-n keiner der Beteiligten sie begehrt, da die Ge~ nehmigungsbehörde den Gegenstand des Verfahrens nicht ihrerseits bestimmen kann, sondern auf einen entsprechenden Antrag eines Beteiligten angewiesen Ist, Der Antrag auf Beschränkte Genehmigung wird auch nicht stets ausdrücklich gestellt werden müssen, vielmehr genügt es, wenn sich das Einverständnis eines Antragstellers mit einer eingeschränkten Genehmigung aus den ganzen Umständen ergibt* Wann das der Fall ist, kann nur nach Lage des einzelnen Palles beurteilt werden, Bas wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn das Rechtsgeschäft den Antragsteller begünstigt und ihm daher auch eine eingeschränkte Genehmigung noch Vorteile bringt § denn dann muß regelmäßig davon ausgegangen werden, daß er den Vertrag im Rahmen des. Versagung im übrigen ist danach neben der Möglichkeit einer solchen Aufteilung, die je nach Lage des einzelnen Palles zu beurteilen ist, immer' ein entsprechender, wenn auch nicht notwendig ausdrücklich gestellter Antrag eines Beteiligten, Es handelt sich danach bei einer die Genehmigung teils erteilenden und teils versagenden Entscheidung nicht, wie die obere Landwirtschaftsbehörde meint, um eine von Amts wegen vorgenommene Aufspaltung eines einheitlichen Antrages, sondern um eine dem erkennbaren Willen mindestens eines der Beteiligten entsprechende Entscheidung-- Schaftsbehördemit denen sie sich gegen die Aufteilung des Vertrages vom 29- Juni 1947 in einen genehmigungsfähigen und einen nicht genehmigungsfähigen Teil gewandt hat, im Ergebnis nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen, wenn auch die von ihr erhobenen Bedenken zu dem Teil der Berechtigung nicht entbehrten.. Äntiagstellerin sowie der Verneinung der Versagungsgründe der unwirtschaftlichen Zerschlagung und der ungesunden Verteilung der Bodennutzung hat die obere LandWirtschaftsbehörde keine Bügen erhoben, Insoweit läßt denn auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts einen Bechtsirrtum nicht erkennen.
Fux das Nachschlagewerk! j Micht_ für _die _ Amt 1 iche _Sammlung| 2M6 fl*4 Gesetz? ERG Nr 45 Art 17 BrMilReg70 Nr 84 Art III HöfeO §§ 16. 17 Bechtssatzs Die Genehmigung kann hei einem einheitlichen Ver-• trage für einen realen Teil des Vertragsgegenstan des erteilt und im übrigen versagt werden, wenn eine solche Aufteilung nach dem Inhalt des Hechts gesehäfts möglich ist und ein Beteiligter mindestens die Genehmigung des genehmigungsfähigen Teils des Hechtsgesehäfts erstrebt, sei es, daß er dies ausdrücklich beantragt, sei es, daß sich dies aus der Sachlage ergibt0 Aktenzeichens V-Blw 50/56 AG Brakei Be sc hl. des BGH vom 5, Mai 1957 OLG Hamm In der Landwirt.sehaftssache lo de^Paula Freifrau Si KHIHIin BIB, Kreis H 2, des Elmar Freiherrn S zu 1 und^^ve:vtr^en du re und Pr, HHHHIBin 3 o des Rec waits Pr, B von und zu Pi von und zu P| eehtsanwälte _ r9 als Testamentsvollstrecker des ver storbe-ner^Adolf Freiherrn S—i von und zu PflHHI^lfein Kreis H( zu 1 his 3 Antragsgegner, Beschwerdegegner und Eechtsbeschwerdeführer, 4c der oberen Landwirtschaftsbehorde - Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe - vertreten di^rch' den Kammer direkt or in Münster i,,W,; ve11reten dureh, die Pr,, flHB in Hechtsbeschwerdeführerin, Eechtsanwälte Pr, und gegen in von Nr geh , B( Antragstellerin7 Beschwerdeführerin und Hechtsbeschwerdegegnerin, weiterer Beteiligter? Landessiedlungsamt Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, Tannenstraße 24; wegen Genehmigung eines übergabeverträges hat der Y* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 3» Mai 1957 unter^ Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Tasche, der Bundesrichter Pr, Hückinghaus und PrB Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Hesemann und Schädel - .2 - beschlossen? I* hie Reehtsbeschwerden der Antragsgegner zu 1) bis 3) gegen den Beschluß des 10.Zivilsenats des Ober-• landesgerichts in Hamm vom 1, Juni 1956 werden als unzulässig verworfen, IT., hie Rechtsbeschwerde der oberen Landwirtschafts-behörde gegen den unter I be zeichneten Beschluß wird zurückgewieseno Ills hie Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsgegner zu 1) bis 3) zu tragen. IV3 her Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 5.0 ©00 DM festgesetzt. Davon entfallen auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 1) 3/5 und auf die Rechtsbeschwerden der Antragsgegner zu 2) und 3) je l/5- G_r_ ü n d sa Ic her am 18--März 1956 verstorbene Adolf Freiherr S| von und zu pflHHHHB (im folgenden kurz Baron ge- nannt) war Eigentümer des in R^^H) bei BH||B? Kreis gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Anwesens von rund 750 ha mit einem Einheitswert von etwa 350 000 DM, Auf die Forstwirtschaft entfallen etwa 435 ha und auf die Landwirtschaft rund 315 ha. Auf diesem Grundbesitz wird außerdem eine Brauerei betrieben^ deren -Einheitswert 450 000 DM beträgt. Den gesamten Besitz bewirtschaftete Baron Sj von Schloß IRHHB &us* Baron smiwax in erster Ehe mit der am 17* Juli 1951 verstorbenen Olga BBB, geb„ Fr ei in von LI (im folgenden kurz Baronin Olga SBHIB genannt) verheiratet , Aus deren erster Ehe mit dem Verwaltungsgerichtsdirektor BBHBB entstammt die Antragstellerin, die im Jahre 1901 geboren ist. Auf Grund eines Adop-fcionsverträges vom 19» Dezember 1934 nahmen Baron seine Ehefrau Baronin Olga die Antragsteller in als gemeinschaft- liches Kind an Kindes Statt an. Die Antragstellerin heiratete im Jahre 1937 den Architekten Guido Graf von GPPP ^^P Sie lebt mit ihrem Ehemann in DPPPPPP5 dort übt dieser den Beruf eines Architekten aus» Aus der Ehe der Eheleute Graf von Gppppp sind zwei Töchter im Alter von 15 und 14 Jahren hervorgegangen. Am 16, April 1952 heiratete Baron SpPPppdie geschiedene Ehefrau Paula BeflBfegeb. kPHP) die Antragsgegnerin zu 1. Aus beiden Ehen des Barons SpH sind Kinder nicht hervorgegangen. Im Jahre 1950 nahm Baron den An- tragsgegner zu 2, ein Enkelkind seiner einzigen noch lebenden Schwester, der Carola Freifrau von ApPPppgeb. Freiin >^HP y°n und zu FPPPPPR nämlich Elmar Freiherrn von AppPPp. an Kindes Statt an. Dieser ist ein Sohn des in MpP|p als Arzt tätigen Freiherrn Ernst von APHPPP und wohnt seit 1950 auf Schloß Pppp. Er besucht von dort aus das Gymnasium in BpP|p und hat die Absicht. Landwirtschaft zu studieren, Am 29; Juni 1947 schloß Baron SpPPI vor dem Notar Josef FfP^P in IPPPpp mehrere Verträge, durch die eisernen gesamten Grundbesitz bis auf ein Pestgut von 287-ha (226 ha forstwirtschaftliche und 61 ha landwirtschaftliche Grundstücke) aufteilte. Eigentum des Barons Spppp blieben außerdem das Schloß Bp|p mit sämtlichen Wirtschaftsgebäuden und dem lebenden und toten Inventar sowie die Brauerei. Einen dieser Verträge schloß Baron SPPP mit seiner damaligen Ehefrau Baronin Olga SPPPB (Nr 318/47 der Urk.Polle des Notars Josef Fpp in pPPPPP), durch den dieser 89f8490 ha landwirtschaftlich genutzte und 39*1197 ha forstwirtschaftliche Grundstücke übereignet werden sollten. In einem weiteren Vertrage mit der Antragstellerin übereignete er dieser'42,8965 ha landwirtschaftlich und 105,8860 ha forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit einem Einheit swert von rund 89 000 EM /Nr1 319/47 der Urk«Bolle des Notars EflHfe) -■ Eurch zwei weitere Verträge sollten 39«0813 ha landwirtschaftliche Grundstücke auf Kudolf von und 81y1224 ha landwirtschaftliche sowie 64?3271 ha forstwirtschaftliche Grundstücke auf Melchior Alexander von Bo£|H) als Enkelkinder einer Schwester des Baron übertragen werden, • ' .:*v In allen diesen Verträgen wurde gesagt? sie seien zwecks Schaffung neuer selbständiger Höfe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge geschlossen worden;, Eie Erwerber übernahmen in ihnen die Verpflichtung? auf dem übertragenen Grundbesitz aus eigenen Mitteln innerhalb einer bestimmten• Frist Hof stellen zu errichten, Baron: S®MM®behielt sich bis zu dem Lebensende die Verwaltung und Nutznießung an dem üb er t r ägene n V e rmö ge n vor, Biese Verträge wurden durch gleichlautende Bescheide des Kreisbauernvorstehers BflRB genehmigt• Zwischen Bar oh' einerseits und seiner ersten Ehefrau sowie der Antragstellerin andererseits bestanden seit etwa 1945 gespannte Beziehungen, die sieh im Laufe der Jahre immer mehr verschärfteno Schon bald nach Abschluß der Verträge vom 29» Juni 1947 hielt Baron sich an diese nicht mehr gebundene Er vertrat auf Grund folgender Erwägungen die Ansicht? sie seien unwirksam % Man habe bei dem Abschluß der Verträge, befürchtet? daß am 1, Juli 1947 ein einschneidendes Bodenreformgesetz der Militärregierung in Kraft treten werde? durch das der gesamte größere Grundbesitz beschlagnahmt werde, Aus diesem Grunde seien die Verträge am 29.* Juni 1947 in großer Hast geschlossen worden. Ba das befürchtete Gesetz nicht erlassen worden sei? sei die Grundlage der V. Verträge entfallen, durch die praktisch das gesamte Gut in völlig unwirtschaftlicher Weise zerschlagen worden sei? denn mit dem ihm verbliebenen Re stgut, das nicht lebensfähig sei, könnten das Herrenhaus und die Wirtschaftsgebäude nicht erhalten werden o Baron SflHM ließ die Präge der materiellen Wirksamkeit der Verträge zunächst auf sieh beruhen und beantragte bei dem Landwirtschaftsgeriehb, die Genehmigungsbescheide des Kreisbauernvorstehers vom 30,Juli 1947 aufzuheben und über die Genehmigung der Verträge nach § 17 Höfe0 zu entscheiden. Hilfsweise bat er um die Feststellung, daß die zwischen ihm einerseits und den anderen Vertragsparteien andererseits geschlossenen Verträge unwirksam seien. Zur Begründung dieser Anträge brachte er vors Die von dem Kreisbauernvorsteher erteilten Genehmigungen seien unwirksam, weil es sich um Übergabeverträge handle, für deren Genehmigung das Landwirt schaffsgericht zuständig sei. Auch seien die Genehmigungsbescheide den Vertragschließenden nicht bekanntgegeben worden. Das Landwirtschaftsgericht müsse die Genehmigung der Verträge versagen, weil die Erwerber nicht wirtschaftsfähig seien und die vorgesehene Aufteilung auch zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Gutes sowie zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde - Die minderjährigen Rudolf und Melchior Alexander von BoflHh gesetzlich vertreten durch ihren Vater, erhoben gegen die Anträge des Barons Bitten Widerspruch und erklärten, daß sie die mit ihnen geschlossenen Verträge als gegenstandslos betrachteten. Die Gräfin um Zurückweisung der An- träge des Barons SflHP und vertrat den Standpunkt, die Genehmigung durch den KreisbaüernvorSteher sei wirksam, weil es sich nicht um ffbergabeverträge handle. Im übrigen 6 nahm sie für sich in Anspruch, wirtschaftsfähig zu sein* Sie wies darauf hin, daß sie als Hofnachfolgerin ausersehen gewesen sei und als alleinige Erbin ihrer Mutter auch Anspruch auf Erfüllung des zwischen dieser und Baron geschlossenen Vertrages habe Sie trat ferner der Auf- ' fassung entgegen, daß die Durchführung der Verträge zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Gutes und zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde o Das Amtsgericht (Bandwirtschaftsgericht).wies die Anträge des Barons zurück. Es sah in den Verträgen vom 29^ Juni 1947 keine Übergäbeverträge? hielt deshalb die Genehmigung durch den Kreisbauernvorsteher für ausreichend und. ihre Bekanntgabe an Baron dargetan => Dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das Amtsgericht daher als verspätet zurück. Es ließ die Drage offen, ob; die' Anträge auch mangels Beschwer unzulässig seien. Baren SflHpB begründete seine sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung im wesentlichen mit seinem bisherigen Vorbringen, Im Laufe des Beschwerdeverfahrens nahm er seine Anträge9 soweit sie sich gegen Budolf und Melchior Alexander von B.o|^Hprichteten, zurück. Die Gräfin Lat um Zurückweisung der Be- schwerde unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes und mit dem Hinweis darauf, daß es sich nach dem Verzicht der Geschwister von au^ die Geltendma- chung ihrer vertraglichen Ansprüche nur noch um die Aufteilung des Gutes in zwei feile handle, da ihr als Erbin ihrer Mutter auch deren Anteil zukomme9 und infolgedessen auch nur eine neue Hofstelle errichtet werden müssen •Das Bandessiedlungsamt Eordrhein-Westfalen trat in der Beschwerdeinstanz dem Verfahren als Beteiligter bei. 7 ' 7:. • \J ~ 1 ~ Das Beschwerdegericht hob durch Beschluß vom 5, Januar 1955 die Entscheidung des Amtsgerichts sowie die Genehm!-, gungshescheide des Kreisbauernvorstehers vom 30. Juli 1947 zu den am 29, Juni 1947 zwischen dem Baron einer- seits und der Freifrau Olga von SflB^sowie der Gräfin Erika GflHHHB andererseits geschlossenen Verträgen auf und verwies das Verfahren? soweit es gegen letztere gerichtet war, an das Amtsgericht zurückc Das Budolf und Melchior - Alexander von BoHÜB betreffende Verfahren erklärte das Oberlandesgericht als erledigt. Es sah die Anträge des Barons a^s Antrag auf gerichtliche Entscheidung an? bejahte die Beehtzeitigkeit dieses Antrages mangels ordnungsmäßiger Zustellung der Genehmigungsbescheide des Kreisbauernvorstehers und sprach die Verträge vom 29^ Juni 1947 als Übergabeverträge an, für deren Genehmigung das Landwirt schaftsgerieht zuständig sei? das zunächst zu prüfen habe? ob Versagungsgründe gegeben seien. In dem weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht hat die Gräfin beantragt,die beiden Verträge, die Baron Sjm^mit ihr und ihrer Mutter geschlossen habe? zu genehmigen, Sie hat die Ansicht vertreten, der mit ihrer Mutter geschlossene Vertrag sei durch deren Tod nicht hinfällig geworden? und weiter geltend gemacht? nicht nur sie selbst sei wirtschaftsfähig, sondern auch ihr Ehemann, der über umfassendes Wissen auf dem ganzen Gebiete der Landwirtschaft verfüge, Baron hat als nunmehriger Antragsgegner um Zurückweisung der Anträge der Antragstellerin gebeten. Er hat die Auffassung vertreten, durch den Tod seiner ersten • Ehefrau von dem mit ihr geschlossenen Vertrage befreit worden zu sein, und der Antragstellerin und ihrem Ehemann die ?yrirtschaftsfähigkeit abgesprochen» Außerdem hat er sich auf die Versagungsgründe der unwirtschaftlichen Zerschlagung und der ungesunden Verteilung der Bodennutzung berufen. 8 Das Landessiedlungsamt Nordrhein-Westfalen hat keinen he stimmten Antrag gestellt. Das Amtsgericht hat in der mündlichen Verhandlung den als Vertreter der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe erschienenen Landwirtschaftsrat mit der Prü- fung der Wirtschaftsfähigkeit der Eheleute Graf GfllHHHfc im Wege der Befragung betraut und nach mündlicher Erstattung seines Gutachtens durch Beschluß vom 17* Dezember 1955 den Verträgen des Barons SBHB mit seiner verstorbenen Ehefrau und der Gräfin GHÜHHIHl die Genehmigung versagt; weil die Antragstellerin und ihr Ehemann nicht in der Lage seien, den durch diese Verträge übertragenen Grundbesitz zu einem Kofe zu gestalten und ihn ordnungsmäßig zu bewirtschaften. Die■Antragstellerin hat ihre Genehmigungsanträge mit der sofortigen Beschwerde weiter verfolgt, jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht den Antrag auf Genehmigung des zwischen Baron Spiegel und ihrer Mutte1' geschlossenen Vertrages zurückgenommen, Baron 1st im Laufe des Beschwerdeverfahrens gestorben. Er hatte am 6« Juli 1955 mit seiner zweiten Ehefrau, der Antragsgegnerin zu 1, die allgemeine Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches eingeführt und mit ihr einen Erbvertrag des Inhalts geschlossen, daß der Überlebende von ihnen Vorerbe des zuerst Versterbenden und Elmar Freiherr von und zu PfllIHHBV-Aj Scherbe sein solle. In diesem Erbvertrage erklärte Baron SU u.a, folgendess Er habe die Anträgstellerin im Jahre 1954 adoptiert, als er infolge einer schweren Kopf-’ Verletzung auf Grund eines Autounfalls krank darnieder- gelegen habe, 2u dieser Adoption sei er damals von seiner ersten Ehefrau gedrängt worden. Diesem Drangen habe er nachgegeben. Nach sorgfältiger Überlegung habe er sich entschlossen, die Adoptivtochter in seiner letztwilligen Verfügung nicht mehr zu bedenken„ Zunächst stehe ihm Elmar als endgültiger Erbe seines Vermögens näher, weil er mit ihm blutsverwandt sei0 Seine Adoptivtochter werde aber von ihm auch deswegen nicht berücksichtigt, weil sie sich fortgesetzt außerordentlich lieblos gegen ihn betragen habe. Sie habe auch keinerlei Pflichtteilsansprüche mehr, da sie sich, wie er ausdrücklich verfüge, alles anrechnen lassen müsse, was sie zu. seinen Lebzeiten erhalten habe0 Diese Zuwendungen seien so erheblich, daß etwaige Ansprüche je-der Art ausgeglichen würden. Anzurechnen seien insbesondere ein Haus mit Garten in und das dortige Säge- werk mit Einrichtungen, ferner eine Zuwendung von 50 000 Mark und die gesamte Aussteuer, In einem weiteren Vertrage vom 10,März 1954 habehVdie Eheleute S|^B i:ieri Erbvertrag vom 6. Juli 1953 ergänzt. In ihm wurde bestimmt, daß die Nacherbfolge des Elmar Drei-lierrn BflHB von und zu PHHHI entfalle, falls der Überlebende, wozu er berechtigt sein solle, einen anderen als ihn zu seinem Erben berufen würde. In einem Testament vom 18, Mai 1952 hat Baron SflB den Hechtsanwalt und Notar PflHIHK rn llHI zu dem Testamentsvollstrecker bestimmt, der dieses Amt angenommen und ein Testamentsvollstrecker Zeugnis erhalten hat. In der Beschwerdeinstanz hat die Antragstellerin noch vorgebrachtj Sie wolle den Hof selbst bewirtschaften und sich hierbei einer sachkundigen Hilfsperson bedienen, deren Tätigkeit sie auf Grund ihrer Ausbildung überwachen und beurteilen könne. Hinsichtlich des fortwirtschaftlichen Grundbesitzes sei sie bereit, die ihr zufallenden Porsten der Verwaltung des staatlichen Porstamts zu unterstellen. Die Antragsgegner haben um Zurückweisung der Beschwerde gebeten, der Antragstellerin die Wirtschaftsfähigkeit abge- sprechen und. geltend gemachte die Genehmigung des Vertrages wurde zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutsung und su einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Gutes führen, Bas Beschwerdegerieht'hat die Beteiligten gehört sowie eine Besichtigung der Wirtschaftsgebäude? der Ländereien und Wälder des Gutes vor genommen-, Bie land- wirtschaftlichen Beisitzer haben ferner vor dem Senat verschiedene Fragen an die Antragstellerin über die Bewirtschaftung des ihr zugedachten Grundbesitzes, gerichtet. Auch hat der Testamentsvollstrecker durch den Diplomlandwirt Br, ScHHfe den Eheleuten Graf von 'verschiedene Fragen über die Bewirtschaftung der Ländereien vorie.gen lassen, Ber Sachverständige Oberforstmeister BulHI^^ hat ferner an diese verschiedene forstwirtschaftliche Fragen gestellt und sein Gutachten dahin abgegebene daß die Antragstellerin und ihr Ehemann als forstwirtschaftsfähig zu betrachten seien? wenn sie sich der Beratung-durch das Forstamt der Landwirtschaftskammer unterstellen würden0 Eine unwirtschaftliche Zerschlagung durch die Abtrennung der 105 ha Wald , die für die Antragstellerin bestimmt seien, hat der Sachverständige verneint. Bas Beschwerdegericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts abgeänderto Es hat das Verfahren auf Genehmigung des Vertrages zwischen Baron und seiner ersten Ehefrau Olga Freifrau YOn und zu fMHBIHB erledigt erklärt, Ben Vertrag zwischen der Antragstellerin und Baron SJBHBfc hat es nic’ad; genehmigt? soweit darin landwirtschaftlich genutzte Grundstücke übertragen sind? ihn aber? soweit durch ihn forstwirtschaftliche Grundstücke übertragen sind? mit der Auflage genehmigt?, daß die Antragsielierin sich der Beratung durch das zu-' ständige Forstamt der Landwirtschaftskammer* Westfalen-Lippe für die gesamte Bauer ihres Eigentums unterstellte Gegen diese Entscheidung richten sich die Bechtsheschwer den der Antragsgegner zu 1 bis 3 und der oberen Landwirt-schaftsbehördemit denen die Beschwerdeführer die gänzliche Versagung der nachgesuchten Genehmigung er streben0 Die Antragsgegner zu 1 bis 3 werfen dem Beschwerdegericht vor j die Begriffe der . Wirtschaftsfähigkeit *, der ungesunden' Verteilung der Bodennutzung und der unwirtschaftlichen Zerschlagung verkannt zu haben. Sie sehen ferner eine Gesetze sverletzung darin9 daß das Oberlandesgericht einen einheitlichen Vertrag zu dem Teil genehmigt und ihm im übrigen die Genehmigung versagt hat. Auch die obere Landwirtschaft sbehörde hält eine solche Aufspaltung aus Bechts-gründen für unzulässig, II, lr ) Das Oberlandesgericht hat die Bechtsbeschwerde zugelassen. Daraus allein folgt indessen die Zulässigkeit der eingelegten Beehtsmittel noch nicht Die Zulassung der Bechtsbeschwerde ermöglicht dem Bundesgerichtshof lediglich eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung^ Unabhängig von der Zulassung durch das Beschwerdegericht müssen auch die sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Bechtsbeschwerde gegeben sein (vgl die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 6, Dezember 1954? V BLw 62/54? und vom 9- Juli 1956, V BLw 23/56, EechtdLandw 1956* 249)' Das gilt insbesondere von der Bechtsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers (§ 9 LwVG in Verbindung mit § 20 EGG ) ? die nur zu bejahen ist* wenn der Bechtsbeschwerdeführer in einem materiellen Eecht verletzt ist. Auch ein Verfah-rensverstoß vermag die Zulässigkeit des Bechtsmittels nur dann zu begründen, wenn der Beschwerdeführer durch die an-gefochtene Entscheidung in einem materiellen Becht beeinträchtigt ist (vgl den angeführten Beschluß vom 9«- Juli 1956) a) Eine Beschwer der Antragsgegnerin zu 1 ist nicht gegebene Sie ist als Vorerbin Rechtsnachfolger in des Baron und hat sich dessen Eechtsauffassimg zu eigen gemacht,. daß der hier allein noch in Rede stehende Vertrag zwischen ihm und der Antragstellerin unwirksam sei und auch nicht genehmigt werden könne.; weil dem die Versagungsgründe der mangelnden Wirtschaftsfähigkeit, der unwirtschaftlichen Zerschlagung und der ungesunden Verteilung der Bodennutzung entgegenständen. Die Antragsgegnerin zu 1 hat also die Versagung der Genehmigung betrieben«. Soweit das Beschwerdegericht die Genehmigung versagt hat - d.h» hinsichtlich der Übertragung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke entspricht die angefochtene Entscheidung dem Ziel, das die Antragsgegnerin zu 1 mit der Bekämpfung des Genehmigungsantrages der Antragstellerin verfolgt hat. Sie ist also insoweit nicht beschwert, als das Oberlandesgericht dem Vertrage die Genehmigung versagt hat, und greift die Entscheidung in diesem Punkte auch nicht an. An einer Rechtsbeeinträchtigung fehlt“ es aber auch hinsichtlich der Entscheidung über die forstwirtschaftlichen Grundstücke= Insoweit ist die Antragsgegnerin zu 1 mit ihrem Begehren, die nachgesuchte Genehmigung zu versagen, nicht durchgedrungen. Gleichwohl .hat durch die Erteilung der Genehmigung kein Recht der Antragsgegnerin zu 1 eine Beeinträchtigung erfahren, Baron war' an dem Vertrag vom 29° Juni 1947; der zunächst in Ermangelung der erforderlichen Genehmigung schwebend unwirksam war, gebunden und durfte bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Genehmigung nichts unternehmen, was dieser Bindung- zuwiderlief (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 13- März 1951, V BIw 108/50, BGHZ 1, 26? - RechtdLandw .1951, 189 > NJW 1951, 483 - Lina-Möhr Nr 1 zu § 29 LVO = DNotZ 1951, 345);■ Er war allerdings nicht gehindert, die von ihm angenommene materielle Unwirksamkeit des Vertrages der Antragstellerin gegenüber außerhalb des Genehmigungsverfahrens geltend zu macheno Davon hat er indessen bis zu seinem Tode keinen Gebrauch gemacht, und das ist offenbar auch in der Folgezeit nicht geschehen, Baron S|m ist davon ausgegangen, daß die von ihm bei dem Landwirtschafts-gericht zunächst beantragte Entscheidung nach § 17 Abs 3 HöfeO zur Versagung der Genehmigung führen, der Vertrag dadurch unwirksam werden und sich so ein Rechtsstreit über dessen materielle Wirksamkeit erübrigen werde,- Biese steht noch dahin; denn das Beschwerdegericht, das sich im Rahmen der Vorschriften des § 139 BGB: mit der Wirksamkeit des Vertrages befaßt hat; hat ausdrücklich hervorgehoben, daß es zu einer die Beteiligten bindenden Entscheidung über die materielle Wirksamkeit des Vertrages nicht berufen sei und ein etwaiger Streit hierüber in einem besonderen, vom Genehmigungsverfahren verschiedenen Verfahren entschieden werden müsse, Bie Antragsgegnerin zu 1 ist also dadurch nicht in einem Recht beeinträchtigt, daß das Oberlandesgericht den Vertrag hinsichtlich der Übertragung der forstwirtschaftlichen Grundstücke als wirksam angesehen hat, Bie Genehmigung dieses Teiles des Vertrages ist nicht uneingeschränkt, sondern unter der Auflage erfolgt, daß die Erwerberin sich der Beratung durch das zuständige Forstamt unterstellt, Biese Auflage berührt die Wirksamkeit der erteilten Genehmigung nicht und beschwert auch nicht die Antragsgegnerin zu 1, sondern nur die Antragstellerin, die., sich einer solchen Auflage aus freien Stücken unterworfen und die angefochtene Entscheidung weder in dieser Hinsicht noch wegen der teilweisen Versagung der Genehmigung angegriffen hat, Bie erteilte Genehmigung stellt sich danach, von der Rechtsstellung der Antragsgegnerin aus gesehen, als eine uneingeschränkte Genehmigung dar; denn das Beschwerdegericht hat sie für einen realen Teil, nämlich die Übertragung der-forstwirtschaftlichen Grundstücke, erteilte, Seine Entscheidung besagt also nur, daß gegen die Übertragung der forstwirtschaftlichen Grundstücke auf die Antragstellerin keine Bedenken bestehen, Badurch ist die Antragsgegnerin zu 1 nicht "beschwert, die als Rechtsnaehfolgerin des Barons an den Vertrag vom 29, Juni 1947, wenn und soweit er materiellrechtlich wirksam ist, gebunden ist. Sie kann sieh auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Genehmigung aus sachlichen Gründen hätte versagt werden müssen5 denn die Wahrung der öffentlichen Interessen, denen das Erfordernis der Genehmigung dienen soll, ist ausschließlich Sache der Landwirtschaftsbehörde. Der übergeordneten Behörde steht nach § 32 Abs 2 Satz 2 LwVG im Genehmigungsverfahren ein Beschwerderecht zu, das eine Bechtsbeeinträch-tigung im Sinne des § 20 EGG nicht voraussetzt. Es fehlt danach an einem praktischen Bedürfnis dafür, den am Verfahren Beteiligten,die Befugnis zuzugestehen, sich auf die Nichtberücksichtigung öffentlicher Interessen zu berufen (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 2, November 1954, V BLw 35/54) , Selbst wenn also1 das Oberlandesgericht die Begriffe der Wirtschaftsfähigkeit, der ungesunden Verteilung der Bodennutzung und der unwirtschaftlichen Zerschlagung verkannt haben sollte, würde daraus noch keine Beschwerdebefugnis' der Antragsgegnerin zu 1 folgen. Bei der unein-g e sc hrankte n Ge nehm igu n g e ine s genehmigungspflichtigen Vertrages, von der hier nach dem oben Gesagten auszugehen ist, wird aber kein Beeilt einer Vertragspartei beeinträchtigt, weil das Erfordernis■der Genehmigung im Grundstücksverkehr eine öffentliehrechtliche Verfügungsbeschränkung des Eigentümers darsteilt, die durch Erteilung der Genehmigung beseitigt wird, so daß diese nicht eine Beeinträchtigung der Rechte eines Vertragsteiles, sondern im Gegenteil eine Verbesserung seiner Rechtsstellung zur Folge hat (vgl die angeführten Entscheidungen vom 13-' März 1951? V BLw 108/50, und vom 2, November 1954, V BLw 35/54)- Eine Rechtsbeeinträchtigung der Antragsgegnerin zu 1 durch den angefochtenen Beschluß ist nach alledem nicht gegeben. Ihre Rechtsbeschwerde mußte daher mangels Beschwer als unzulässig verworfen werden > Auf ihre weitere Büge,, das Qberlandesgerieht habe die Genehmigung nicht teils erteilen und teils versagen dürfen? konnte nicht eingegangen werden? denn eine Nachprüfung dieser Präge wäre nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 1 möglich gewesen? da ein Eingehen auf gerügte Gesetzesverletzungen die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraussetzt, b) Aus dem zuvor Gesagten; folgt ohne weiteres auch die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zu 25 der als Nacherbe keine weitergehenden Rechte haben kann als die Vorerbin und der nicht einmal eine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf die Erbschaft hat? da die Vorerbin auf Grund des Erbvertrages in der Passung des Vertrages vom 10, März 1954 berechtigt ist? an seiner Stelle einen anderen zu dem Erben zu berufen und diese Verfügung für len gesamten Nachlass zu treffen oder auf das hof.freie Vermögen zu beschränkena Derjenige? der nur möglicherweise als weiterer Eoferbe in Betracht kommt? hat aber nach den Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Beschluß vom 9* Oktober 1951 (V BLw. 40/50, RechtdLandw 1952? 26 = NJW 1952? 1112 =Lind~Möhr Nr 7 zu § 23 IVO) kein Beschwerderecht (vgl auch Beschluß des erkennenden Senats vom 15-Dezember 1953, V BLw 67/53, RechtdLandw 1954, 55 = MDR 1954, 162 = Lind-Möhr Nr 3 zu § 20 EGG, und die dort angeführten weiteren Entscheidungen)» Die Reehtsbeschwerde des Antragsgegners zu 2 war danach ebenfalls als unzulässig zu verwerfen0 c) Dasselbe gilt für die Reehtsbeschwerde des Antragsgegners zu 3? bei dem als Testamentsvollstrecker und damit als Verwalter des Nachlasses eine Rechtsbeeinträch-tigung ohne weiteres entfällt, da sie auf Seiten der Vorerbin nicht gegeben ist» d) Die Rechtsbeschwerde der oberen Landwirtschaftsbehörde ist dagegen zulässig? denn diese ist ohne Rücksicht auf eine Bechtsbeeintrachiigung nach § 32 Abs 2 Satz 2 LwVG zur Einlegung der Rechtsbeschwerde berechtigt? sofern einer der Fälle vorliegt ? in denen nach § 24 LwVG die Bechts-beschwerde zulässig ist. Das ist hier der Fall, da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. III * - Die obere Landwirtschaftsbehörde bittet mit der Beehts-beschwerde lediglich um die Prüfung,, ob’es zulässig ist? einen einheitlichen Vertrag teils zu genehmigen und ihm zu dem anderen Teil die Genehmigung zu versageno Las Beschwerdegericht hat zu dieser Frage Stellung genommen und ausgeführt g Wenn gegen die Genehmigung eines Grundstückserwerbsgeschäftes wegen eines Teiles der Vertragsbedingungen Bedenken beständen? sei die Genehmigung unter der Bedingung der Vertragsänderung zu erteilen« sofern diese Änderung die Bedenken auszuräumen vermöge. So liege der Pall hier nicht) denn es beständen keine Bedenken gegen die Vertragsbedingungen? sondern es sei ein realer Teil des an sich einheitlichen Vertrages genehmigungsfähig? während ein anderer Teil nicht genehmigt.werden könne„ Es komme in einem solchen Palle auf den Willen der Vertragsparteien an. Wenn sich ergebe? daß diese den Vertrag auch nur zu seinem genehmigungsfähigen Teil abgeschlossen hätten? so sei dieser Teil zu genehmigen und dem anderen Teil die Genehmigung zu versagen^ Der Vertragswille müsse? wenn er nicht zu dem Ausdruck gekommen sei? durch Auslegung ermittelt werden. Hier seien die Verträge von Baron Sj|m^ geschlossen worden ? um der befürchteten Bodenreform zu begegnen und seiner Familie Land in möglichst großem Umfang zu erhalten, Damit habe er sich so verhalten? wie es seitens vieler Großgrundbesitzer geschehen sei? und wozu er sich unter normalen Verhältnissen nicht bereitgefunden haben würde. Hatte sich ihm damals die Frage gestellt? ob er diese Vertrage auch nur teilweise abschließen solle? weil sie zu anderen Teilen undurchführbar sein würden, so hätte er diese Frage sicher bejaht* Dasselbe gelte für die Gräfin Unter diesen Umständen enthalte der Ver- trag mit der Antragstellerin die Verpflichtung zur Durchführung des allein möglichen realen Teils» Etwas anderes folge auch nicht daraus, daß die Verpflichtung, eine Hofsteile zu errichten* für den Forstbesitz allein nicht durchführbar sein werde« Vereinbarungen dieser Art befänden sich in den meisten Verträgen, die zur Abwehr der Bodenreform geschlossen worden seien5 denn sie hätten den Zweck gehabt* einen Siedlungserfolg dar zulegen* der dem Ziele der Bodenreform entspreche« Die Vertragschließenden würden den Vertrag Uber den Forst auch dann geschlossen haben* wenn sie die Vereinbarungen über die Hofstelle als undurchführbar erkannt haben würden. Es sei daher gerechtfertigt* die Genehmigung zu .dem Teil des Vertrages zu erteilen, der den Forstbesitz betreffe* und sie zu dem anderen Teil zu versagen. In der Entscheidung über die Genehmigung liege aber keine bindende Entscheidung über die materielle Wirksamkeit des zu genehmigenden Rechtsgeschäfts * über die im Streitfälle in einem anderen Verfahren entschieden werden müsse« Die obere L8ndwirtschaftsbehörde rügt Verletzung des § 32 Abs 1 LVO* des Art IV KEG Nr 45 und des Art III BrMilBegVO Nr 84> Sie meint* das Oberlandesgericht sei offenbar zur Genehmigung eines realen Teiles des Rechtsgeschäfts gekommen, weil nach Eage der Sache bei einer Genehmigung unter einer Bedingung letztere doch nicht würde erfüllt werden können* und sieht als zweifelhaft an* ob im Genehmigungsverfahren eine ergänzende Vertragsauslegung zulässig ist* zu demal da dies auf eine unzulässige Änderung des Vertrages seihst hinauslaufen könne, die Wahrnehmung privater Interessen auch Sache der Vertragsparteien und nicht der Genehmigungsbehörden sei* deren Aufgabe auch nicht die Behebung zivilrechtlicher Mängel des Re c ht sge s c hafte s s e i Die obere Landwirtschaftsbehörde hält es ferner für zweifelhaft, ob ein intrag auf Genehmigung eines einheitlichen Vertrages von der Genehmigungsbehörde von Amts wegen aufgespalten werden kann, und weist darauf hin, daß im vorliegenden Ralle die ergangene Entscheidung die Beteiligten praktisch dazu zwinge, in einem neuen Rechtsstreit die Präge auszutragen, ob wegen der Nichtigkeit des nicht genehmigten Teiles des einheitlichen Vertrages der genehmigte Teil ebenfalls nichtig ist. Der Rechtsbeschwerde der oberen Landwirtschaftsbehörde war der Erfolg zu versagen» Die Ansicht des Besehwerdegeriehts, es könne, wenn bei einem einheitlichen Vertrage ein realer Teil geneh-migungsfähig sei, während ein anderer Teil nicht geneh- *' migt werden könne, die Genehmigung teils erteilt und teils versagt werden, ist zu billigen:. Der von dem Oberlandesgericht gegebenen Begründung dieser Auffassung kann indessen nicht beigetreten werden. Es ist nicht Sache des Landwirtsohaftsgerichts oder der Landwirtschaftsbehörde, darüber zu. befinden, ob die Beteiligten den Vertrag auch ohne den nicht genehmigungsfähigen Teil abgeschlossen haben würden,, und je nach dem Ergebnis dieser Prüfung die Genehmigung entweder ganz zu versagen oder sie teils zu erteilen und teils zu verweigern. Dem steht schon das Bedenken entgegen, daß die zur Entscheidung über die Genehmigung berufenen Stellen bei einem solchen Vorgehen die materielle Wirksamkeit des Vertrages einer Nachprüfung unterziehen müssen, zu der sie nicht berufen sind und übet die sie mit bindender Wirkung für die Vertragsparteien auch garnicht befinden können, da hierüber im Streitfälle das Prozeßgericht zu entscheiden hat ., Die Genehmigungsbehörde würde also in den gedachten Fällen die Versagung der Genehmigung oder ihre teilweise Erteilung von der Beantwortung einer Frage abhängig machen, die nicht zu ih- rer Zuständigkeit gehört und die von dem Prozeßgericht im gegenteiligen Sinne beantwortet werden kann« Wenn die Auffassung der genehmigenden Stelle über die Wirksamkeit.des von ihr genehmigten Vertragsteiles auch keine Bindung für die Beteiligten oder gar für das Prozeßgericht herbeiführt, so kann doch die Entscheidung über die Genehmigung jedenfalls in den Pallen zu einem Rechtsverlust eines oder mehrerer Beteiligter führen, in denen die Genehmigungsbehörde den ganzen Vertrag als nichtig ansieht und von diesem Standpunkt aus die Genehmigung gänzlich versagt. Denn in einem solchen Palle wird das bis dahin schwebend unwirksame Rechts geschäft endgültig unwirksam. Damit wäre dann aber der Entscheidung des Prozeßgerichts vorgegriffen^ denn dem Beteilig ten, der den genehmigungsfähigen Teil des Rechtsgeschäfts für wirksam hält, wäre die Möglichkeit verschlossen, eine Klärung dieser Präge durch das Prozeßgericht herbeizuführen, ihm wären also die Rechte genommen, die ihm bei einer teilweisen Wirksamkeit des Vertrages zustehen würden^ Dies zeigt daß, wenn man die Genehmigung eines realen Teils eines Recht geschäfts für nicht zulässig halten und deshalb in allen Pal len, in denen ein Rechtsgeschäft zu dem Teil nicht genehmigt werden kann, die Versagung der Genehmigung für das ganze Rechtsgeschäft verlangen wollte, ein Eingriff in bestehende Rechte der Beteiligten die Folge sein könnte. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die Versagung der Genehmigung stets die endgültige Unwirksamkeit des Vertrages und damit den Verlust der sich für die Beteiligten aus ihm ergebenden Rechte herbeiführt. In allen Pallen, in denen, wie es die Regel bildet, über die Genehmigung des Vertrages nur einheitlich entschieden werden kann, ist der Eingriff in die Rechte der Vertragsparteien durch das öffentliche Interesse an der Versagung der Genehmigung gerechtfertigt und dient er der Erreichung des vom Gesetzgeber mit dem Genehmigungsverfahren verfolgten Zweckeso Anders verhält es sich hingegen in den hier zur Erörterung stehenden Pallen, Ergibt sich nämlich, daß einem realen Teil des zu prüfenden Rechtsgeschäfts ein öffentliches Interesse nicht entgegensteht, daß mit anderen Worten insoweit ein Versagungsgrund nicht vorliegt, so würde die Versagung der Genehmigung auch dieses Teiles des Vertrages der gesetzlichen Grundlage entbehren. Hach dem Gesagten wurde also hei Ablehnung der Zulässigkeit der teilweisen Genehmigung eines Rechtsgeschäfts nicht nur möglicherweise ohne zwingenden Grund in die Rechte der Beteiligten eingegriffen werden, sondern dieser Eingriff sogar darüber hinaus gesetzwidrig seinAus alledem folgt zwingend, daß die Genehmigung eines realen Teils eines Rechtsgeschäftsdem im übrigen die Genehmigung zu versagen ist, zulässig sein muß. Das steht auch mit der grundsätzlichen Regelung des Gesetzes in Einklang, nach der die nachgesuchte Genehmigung erteilt werden muß, wenn kein Versagungsgrund vorliegt, Der hier vertretenen Auffassung steht auch nicht entgegen, daß eine Teilgenehmigung im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, das nur die Versagung der Genehmigung oder ihre Erteilung kennt, die uneingeschränkt oder unter einer Bedingung oder Auflage ausgesprochen werden kann/ Daß der Gesetzgeber die Frage, ob einem einheitlichen Vertrage die Genehmigung teils erteilt und teils versagt werden kann, nicht geregelt hat, mag darauf beruhen, daß im Grundstücksverkehr regelmäßig ein in sich geschlossenes Rechtsgeschäft vorliegen wird, das einer unterschiedlichen Behandlung einzelner Teile nicht zugänglich ist, und infolgedessen kein Bedürfnis zur Regelung seltener Ausnahmefälle Vorgelegen hat» Auch die Bundesratsbekanntmachung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken vom 15-, März 1918 (RGBl 19.18, 123) sowie die Grundstückverkehrsbekanntmachung vom 26. Januar 1937 (RGBl 1937, 35) haben keine Vorschriften über Teilgenehmigungen enthalten. Damit ist die Entscheidung über ihre Zulässigkeit der Rechtsprechung überlassen. Das Schrifttum hat sieh* soweit ersichtlich, mit der hier zur Erörterung stehenden frage nicht näher auseinandergesetzt Hopp (Verkehr mit land.-und forstwirtschaftlichen Grundstücken, 3=Aufl § 7 Anm II, 5, Seite 95) meint zutreffend, die Genehmigung könne nur zu dem ganzen (untrennbaren) Geschäft erteilt oder versagt werden, und behandelt im übrigen lediglich den Pall, daß ein Rechtsgeschäft teilweise genehmigt wird und die Genehmigung des anderen Teils offen bleibt. Er ist der Ansicht, eine solche Genehmigung vermöge über die Wirksamkeit des Geschäfts keine Entscheidung zu bringen und den Schwebezustand nicht zu beseitigen, mache vielmehr ein neues Genehmigungsverfahren erforderlich, das sieh auf das ganze einheitliche Geschäft erstrecken und entweder zur Genehmigung oder zur Versagung der Genehmigung des ganzen einheitlichen Rechtsgeschäfts* führen müsse. Hierfür beruft sich Hopp auf das Urteil des Reichsgerichts vom 2, Januar- 1924 (WürttRpflZ 1924, 105)? in dem dieses den wiedergegebenen Standpunkt in einem Palle eingenommen hat, in welchem landwirtschaftliche Grundstücke von rund 179 a sowie Gebäude im Meßgehalt von etwa 9 a für 20 000 M veräußert worden waren, die Genehmigung aber nur für den Verkauf der landwirtschaftlichen Grundstücke nachgesucht und infolgedessen eine Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung der 9 a nicht ergangen war * Das Reichsgericht ist dabei davon ausgegangen, daß es sich um ein einheitliches Geschäft handle, das die Bildung eines neuen Gutskomplexes zu dem Gegenstand habe«. Der von ihm entschiedene Pall unterscheidet sich von dem vorliegenden dadurch, daß über einen Teil des Rechtsgeschäfts überhaupt keine Entscheidung bezüglich der Genehmigung beantragt und getroffen worden war, während jetzt zu entscheiden ist, ob einem einheitlichen Vertrage die Genehmigung teils erteilt und teils versagt werden kann, wobei vorausgesetzt wird, daß die Entscheidung den ganzen Vertrag umfaßt. Den von Hopp und dem Reichsgericht eingenommenen Standpunkt teilen auch Rieeke-v,Manteuffel (Der ländliche Grundstücks- 22 verkehr, 2 Aufl Seite 82/83)- Wöhrmann (Bas Beiehserbhofrecht, 3,Aufl § 37 Anm 97) behandelt nur die Frage, ob über einen einheitlichen Vertrag durch mehrere Teilentscheidungen entschieden werden kann und verneint sie > In Übereinstimmung hiermit hat auch der erkennende Senat sich dahin ausgesprochen, daß beispielsweise im Zuweisungsverfahren über die Zuweisung und die Abfindung der Miterben nur einheitlich und gleichzeitig entschieden werden kann (vgl ,z.B. Beschluß vom 27. April 1954? V BLw 82/53, BGHZ 13, 154 = HechtdLandw 1954, 225 = NJW 1954, 1240 = MDR 1954, 602 = Lind-Möhr Br 10 zu Art VI VO Nr 84)» Alles das besagt nicht gegen die aus den oben dargelegten Gründen von dem erkennenden Senat vertretene Ansicht, daß es zulässig ist, einen einheitlichen Vertrag hinsichtlich eines realen Teils zu ge nehmigen, auch wenn ihm im übrigen die Genehmigung zu versagen ist, Wenn der Senat dies bisher auch noch nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, so finden sich doch in mehreren Entscheidungen Andeutungen in dieser Richtung, So hat der Senat in seinem Beschluß vom 7° Juli.1953 (V BBw 2/53? Rechtdlandw 1953? 278 = MDE 1953? 669 = Lind-Möhr Nr 4 zu § 16 HöfeO) in einem Falle, in dem der Hofeigentümer durch Testament zahlreiche Landvermächtnisse ausgesetzt und der Hofnachfolger hierin einen Ausschluß der Erbfolge kraft Höferechts gesehen hatte, ausgeführt, es hätte zunächst jedes einzelne Vermächtnis gesondert daraufhin geprüft werden müssen, ob ein Grund für die Versagung der Zustimmung bestehe. Damit hat der Senat stillschweigend zu dem Ausdruck gebracht, daß es sehr wohl möglich ist (und in jenem Falle sogar erforderlich war) ? reale Teile eines einheitlichen Rechtsgeschäfts (hier einer Verfügung von Todes wegen) hinsichtlich der Genehmigung he zw Zustimmung einer gesonderten Prüfung und Entscheidung zu unterwerfen«. In einem anderen Falle (V BLw 52/53? Beschluß vom 20, Oktober 1953) hatte der Erblasser durch Testament seinen jüngsten Sohn zu dem Hoferben eingesetzt, einem anderen Sohn zur Errichtung eines neuen Hofes 34 ha vermacht und seine Tochter neben einer Barabfindung mit Land im Umfang von rund 4,5 ha bedacht o In diesem Palle hat der Senat die Zustimmung zur Bildung des neuen Hofes gebilligt, dagegen hinsichtlich der Land Zuwendung an die Tochter für möglich gehalten, daß der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung vorliege, und deshalb die Entscheidung des Oberlandesgerichts insoweit aufgehoben. Damit hat der Senat auch in diesem Palle zu erkennen gegeben, daß eine gesonderte Entscheidung über einen realen Teil eines Rechtsgeschäfts zulässig ist. Die obere Landwirtschaftsbehörde bittet zu prüfen, ob der auf Genehmigung eines einheitlichen Vertrages gestellte Antrag von der Genehmigungsbehörde von Amts wegen aufgespalten werden kann. Ihre Bedenken leitet sie offenbar daraus her, daß das Genehmigungsverfahren nur durch Antrag eines Beteiligten in Gang gebracht werden kann und Gegenstand des Verfahrens das der Genehmigungsbehörde unterbreitete Rechtsgeschäft ist« Richtig ist, daß Einleitung und Gegenstand dieses Verfahrens von den Beteiligten bestimmt werden und Aufgabe der Genehmigungsbehörde lediglich die Prüfung ist, ob der Durchführung des Rechtsgeschäfts einer der Gründe entgegensteht, aus denen nach dem Gesetz die Genehmigung versagt werden muß. Wenn die Genehmigungsbehörde dabei an einen gestellten Sachantrag auch nicht gebunden ist, da im Genehmigungsverfahren das öffentliche Interesse vorherrscht, so ist doch in ihm der Wille der Beteiligten keineswegs ohne Bedeutung. Sie haben es beispielsweise in der Hand, durch Rücknahme des Antrages'dem Verfahren den Boden zu entziehen oder Bedenken, die der Genehmigung entgegenstehen, durch eine entsprechende Änderung des Rechtsgeschäfts auszuräumen.. Mit Recht messen daher Riecke-vjvtanteuffel (aaO Seite 163) den Bntschlie- 24 Bungen der Beteiligten Bedeutung beio Sie meinen, es sei nicht angängig, ohne das Einverständnis der Beteiligten lediglich Teile des Vertrages zu genehmigen, und folgern daraus, daß, wenn einzelne Teile des Vertrages zu beanstanden seien und eine Einigung der Beteiligten über eine beschränkte Genehmigung. nicht zu erzielen sei, dem Vertrag als Ganzem die Genehmigung versagt werden müsse. Dieser Auf-fassung kann insoweit nicht beigetreten werden, als sie eine Übereinkunft der Beteiligten über eine Beschränkung des Verfahrensgegenstandes verlangt. Dabei wird nämlich übersehen, daß es zur Entscheidung,über die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts; an dem mehrere beteiligt sind, genügt, wenn einer von ihnen den erforderlichen Antrag'stellt„ Ergibt sich in einem Verfahren, dem Anträge mehrerer Beteiligter zugrundeliegen, daß einzelne Teile des Rechtsgeschäfts zu beanstanden sind und nur eine eingeschränkte Genehmigung erteilt werden kann, so kommt es darauf an, ob einer der Antragsteller mit•einer.solchen einverstanden istj denn jedör Antragsteller muß, wenn er sogar den ganzen Antrag jederzeit zurücknehmen kann, auch zu einer der Sach-und Rechtslage angepaßten Einschränkung seines Antrages berechtigt sein. Daraus, daß die Genehmigung von jedem Beteiligten selbständig beantragt werden kann, folgt aber, daß mehrere gestellte Anträge unabhängig voneinander sind und die Genehmigungsbehörde, wenn sie inhaltlich nicht übereinstimmen, nicht nur nicht gehindert, sondern sogar verpflichtet ist, einem beschränkten Genehmigungsantrag, dem kein Versagungsgrund entgegensteht, zu entsprechen's anstatt die Genehmigung gänzlieh zu versagen, auch wenn die anderen Antragsteller mit einer solchen Entscheidung nicht einverstanden sind. Es ist danach zu einer eingeschränkten Genehmigung entgegen der Ansicht von Riecke-v,Manteuffel nicht erforderlich, daß ihr alle Beteiligten zustimmen» Nur dann ist eine solche Genehmigung unzulässig, wen-n keiner der Beteiligten sie begehrt, da die Ge~ nehmigungsbehörde den Gegenstand des Verfahrens nicht ihrerseits bestimmen kann, sondern auf einen entsprechenden Antrag eines Beteiligten angewiesen Ist, Der Antrag auf Beschränkte Genehmigung wird auch nicht stets ausdrücklich gestellt werden müssen, vielmehr genügt es, wenn sich das Einverständnis eines Antragstellers mit einer eingeschränkten Genehmigung aus den ganzen Umständen ergibt* Wann das der Fall ist, kann nur nach Lage des einzelnen Palles beurteilt werden, Bas wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn das Rechtsgeschäft den Antragsteller begünstigt und ihm daher auch eine eingeschränkte Genehmigung noch Vorteile bringt § denn dann muß regelmäßig davon ausgegangen werden, daß er den Vertrag im Rahmen des. Möglichen aufiechterhalten sehen möchte und daher auch mit einer beschränkten Genehmigung einverstanden ist, Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung eines realen Teils eines Rechtsgeschäfts und ihre. Versagung im übrigen ist danach neben der Möglichkeit einer solchen Aufteilung, die je nach Lage des einzelnen Palles zu beurteilen ist, immer' ein entsprechender, wenn auch nicht notwendig ausdrücklich gestellter Antrag eines Beteiligten, Es handelt sich danach bei einer die Genehmigung teils erteilenden und teils versagenden Entscheidung nicht, wie die obere Landwirtschaftsbehörde meint, um eine von Amts wegen vorgenommene Aufspaltung eines einheitlichen Antrages, sondern um eine dem erkennbaren Willen mindestens eines der Beteiligten entsprechende Entscheidung-- Im vorliegenden Palle hat sich die Antragsteller in nicht ausdrücklich mit einer Beschränkung der Genehmigung auf die Übertragung der Porstgrundstücke einverstanden erklärt oder eine solche sogar angeregt, wozu ihr auch nicht einmal die letzte mündliche Verhandlung Anlaß geben konnte, da der Porstsachverständige ihre Porstwirtschaftsfähigkeit und die Möglichkeit der Herausnahme der forstwirtschaftlichen Grundstücke aus dem Verbände des Gutes RflHB bejaht hatt e und die Antragsteller in nicht notwendig damit rechnen mußte, daß ihre Wirtschaftsfähigkeit im übrigen verneint werden würde, Das Beschwerdegericht hat aber aus dem Zweck des Vertrages vom 29- Juni 1947 und den Begleitumständen seines Abschlusses zutreffend gefolgert, daß die Antragsteller in damals damit einverstanden gewesen wäre, wenn ihr nur die Waldgrundstücke übertragen worden waren, und offensichtlich angenommen, daß sich diese Einstellung der Antragstellerin inzwischen nicht geändert habe . Das ist denkgesetzlich nicht zu beanstanden: denn es ist nicht einzusehen, weshalb die Antragstellerin die Übertragung der 105 ha umfassenden und nach dem Gutachten des Porstsachverständigen einen Ertrag versprechenden Waldparzellen ohne gleichzeitige Übertragung der landwirtschaftlich' genutzten Grundstücke ablehnen sollte, deren Erwerb für sie einen nicht unerheblichen Vermögenszuwachs und eine Einnahmequelle bedeuten würde und deren Bewirtschaftung nicht von der Zugehörigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes abhängig ist« Da ihr danach auch eine auf die Waidparzellen beschränkte Genehmigung Vorteile bringen kann, entspricht die Annahme des Beschwerdegerichts hinsichtlich des Einverständnisses der Antragstellerin mit einer solchen Teilgenehmigung des Vertrages der allgemeinen Lebenserfahrung. Das Beschwerdegericht konnte danach unbedenklich in-dem Antrag auf Genehmigung des ganzen Vertrages zugleich den Antrag auf Erteilung einer auf die Waldparzellen beschränkten Genehmigung finden. Nach alledem konnten die Bügen der oberen Landwirt- . Schaftsbehördemit denen sie sich gegen die Aufteilung des Vertrages vom 29- Juni 1947 in einen genehmigungsfähigen und einen nicht genehmigungsfähigen Teil gewandt hat, im Ergebnis nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen, wenn auch die von ihr erhobenen Bedenken zu dem Teil der Berechtigung nicht entbehrten.. Hinsichtlich der Bejahung der Porstwirtschaftsfähigkeit der Äntiagstellerin sowie der Verneinung der Versagungsgründe der unwirtschaftlichen Zerschlagung und der ungesunden Verteilung der Bodennutzung hat die obere LandWirtschaftsbehörde keine Bügen erhoben, Insoweit läßt denn auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts einen Bechtsirrtum nicht erkennen. Die Hechtsbeschwerde der oberen Landwirtschaftsbehörde war danach als unbegründet zurückzuweiseno Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34? 42 Abs 2? 44 LwVG-, Dr, Tasche Erl Hüekinghaus Br. Piepenbrock