längerung ater abgelehnt, weil der Antragsgegner seine eigene Pachtung im Februar 1952 auf geben müsse und daher gezwungen sei, den in Selbstbewirtschaftung zu nehmen. Ter Antragsgegner habe sich mit der Kündigung des Pachtverhältnisses über das Gut HpppppP abgefunden und offensichtlich insoweit auf seine Rechte aus der Pacht schütz Ordnung * .* •• \.:enn die Annahme des Be schy/erdege rieht s, dass der Antragsgegner im Februar 1952 infolge Ablaufs seines eigenen Pachtvertrages zu diesem Zeitpunkt die Pachtung Hasselrath auf geben f^5"müsse und von da ab auf die Bewirtschaftung seines eigenen Hofes angewiesen sei, zutrifft, ist,es für ihn von entscheidender Bedeutung, zu diesem Zeitpunkt seinen eigenen Hof in Bewirtschaftung nehmen zu können. TJnd diese entscheidende Bedeutung für den Antragsgegner als Eigentümer müsste nach 5 3 Abs 2 Nr 3 RPOr 0 • und auch nach Nr 21 Buchst c BrMilRegVO Nr 84 vor den Interessen der Antragsteller an der Beibehaltung ihrer bisherigen Existenzgrundlage Vorrang haben. Der Beachtliciikeit dieser Rügen steht nicht im Wege, dass das Beschwerdegericht das lioment der "entscheidenden Bedeutung" im Rghmen der Frage, welcher Zeitraum als angemessen für die Verlängerung des Pachtverhältnisses • in Betracht komme, gewürdigt.hat. Das kann für den vorliegenden Pall um so weniger gelten, als das Be schwer degericht das Moment der "entscheidenden Bedeutung" nicht als einen im Rahmen der die Angemessenheit der Verlängerung bestimmenden Umstände gewertet hat, sondern als einen - und damit als den - Umstand, der für die Dauer der Verlängerung schlechthin eine' Grenze bildet; in Wirklichkeit hat das Beschwerdegericht die Voraussetzung einer Verlängerung des Pachtverhältnisses auf Grund von $ 3 Abs 1 Kr 2 RPO:r:*' lediglich für die Zeit bis zu dem 31. Januar 1952 als gegeben und für die Zeit danach auf Grund von § -3 Abs 2 Kr 3 RPO* als nicht gegeben angesehen. Weitere Erörterungen hierzu erübrigen sich jedoch; denn jedenfalls beruht die Peststellung des Beschwerdegerichts, dass die persönliche Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes für den Antragsgegner von entscheidender Bedeutung sei, auf Yerfshrensverstößen. Juni 155o ausgesagt hat, ermangelt in den entscheidenden Punkten der Angabe von Tatsachen, so dass das Beschwerdegericht die erneute Vernehmung und Ladung dieser Zeugin für die Verhandlung vor dem Beschwerdegericht am 17. Januar 1551 angeordnet hatte« Bas Beschwerdegericht hat von einer Vernehmung der Zeugin abgesehen, weil sie wegen ihres Gesundheitszustandes zu dem Termin nicht erschienen war. Die Angaben des Antragsgegners ohne eine volle Stütze durch die Aussage dieser Zeugin konnte das Beschwerdegericht nach den Angriffen der Antragsteller gegen die Zuverlässigkeit der Angaben des Jaitragsgegners im gegenwärtigen Verfahren seinen Feststellungen nicht zugrunde legen« Zu Bedenken musste allein schon der Umstand Anlaß geben, dass der Antragsgegner für die von ihm nach Inhalt seines Schreibens vom 22. dem endgültigen Lastenausgleich erreichen wolle« Darauf hatte der Antragsgegner zunächst (GA Bl 11) erwidert, er habe bei der Erwähnung steuerlicher Vorteile die wNeubewertung des Einheitswertes auf Grund der Reichs-bodenschätzung" im Sinne; ein auf dem Gut wohnender Landwirt könne seine Interessen besser verfolgen als der PächterIn seiner Beschwerdegegenerklärung vom 8. Bezember 1949 seit fast einem Jahre bereits im Besitz des SündigungsSchreibens seines Verpächters vom 14* Januar 194t/ war, er also fast ein Jahr lang Zeit gehabt hatte, über die aus der Kündigung seiner eigenen Pachtung für ihn mit Bezug auf seinen eigenen Hof sich ergebenden Folgerungen . "um einem meiner Söhne eine Existenz zu geben", musste nach dem Vortrag der Antragsteller fragwürdig erscheinen, * da diese durch Benennung einer Zeugin (Sch4P) unter Beweis gestellt hatten, dass der Antragsgegner noch kurz vorher (in Herbst 1^49) unter Angabe von Gründen geäussert habe, keiner seiner Söhne wolle Landwirt werden. Bei der Feststellung, der Antragsgegner wolle seinen eigenen Hof auf die Bauer selbst (oder durch seinen ältesten Sohn) bewirtschaften, wie es § 5 Abs 5 Nr 5 RPO * erfordert, hat das Beschwerdegerickt verschiedene Beweisanträge der Antragsteller nicht berücksichtigt: die Benennung des Zeugen B^f^, dass der Antragsgegner seine Kündigung den Antragstellern gegenüber mündlich damit begründet habe, er wolle einen Verwalter auf den Kockshof setzen, vielleicht werde er nebenbei auch noch eine Pelztierzucht oder Hühnerfarm errichten; die durch das Zeugnis des amtierenden Eichters des Amtsgerichts unter Beweis gestellte Behauptung, der Antragsgegner habe auf Vorhalt nicht in Abrede gestellt,- dass er ernstlich an eine Bewirtschaftung des gar nicht denke. Auch mit der Behauptung der Antragsteller, dass ein Landwirt, der bisher eine Pachtung von 500 borgen (mit loo Schweinen, 5o Kühen und 4o Pferden; nach der Behauptung des Antragsgegners hat er auf seiner jetzigen Pachtung loo Schweine, 7o Kühe und 5o Pferde) bewirtschaftet habe, niemals daran denke, einen derartig kleinen Hof wie den der nur 88 liorgen gross ist, selbst zu bewirtschaften, hat sich das Beschwerdegericht nicht auseinandergesetzt; diese Unterlassung rügt die Rechtsbeschwerde mit Recht als einen Verstoss gegen allgemeine Erfahrungstatsachen. In diesen Zusammenhang konnte auch die Bekundung der Zeugin G^|^^ (und wenn diese keine Angaben machen konnte, eine Vernehmung ihres Sohnes von Amts wegen) darüber Bedeutung haben, welche Vereinbarungen der Antragsgegner über das Inventar seiner eigenen Pachtung getroffen hatj der Antragsgegner behauptete hierzu, dass eine Einigung über Übernahme eines grossen Teiles des Inventars erreicht worden sei (ob sein Vortrag hierzu am Schluss seines Schriftsatzes vom 4. Alle diese Beweisenträge könnten zu einer Bestätigung des Vortrages der Antragsteller führen, der Antragsgegner beabsichtige gar nicht ernstlich und sei auch keineswegs dazu gezwungen, den von ihnen gepachteten in Selbstbewirtschaftung zu nehmen, sendern wolle die Kündigung seiner eigenen Pachtung nur dazu benutzen, um das Pachtverhältnis mit ihnen zu dem A.blauf zu bringen. Würde der Antragsgegner selbst als Bewirtschafter seines Hofes au.sscheiden, so reichen die bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht aus, wegen der Interessen des ältesten Sohnes des Antragsgegners eine über den 21 * Januar IS52 hinausgehende Pachtverlängerung zu versagen. Genauere Feststellungen in dieser Hinsicht und über den Stand der landwirtschaftlichen Ausbildung dieses Sohnes können für die Frage der Bauer einer etwaigen Vertragsverlängerung von Bedeutung sein.
2335 028
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Y_BIw^ 5o/51
Beschluß
In der Lendwirtschaftssache
in H(
1 * der Landwirtin Witwe .Alwine
2. des Landwirts Ernst daselLst;
3« des Landwirts Hugo daseihst,
Antragsteller, Beschwerde-• und Hechtsbeschwerdeführer, Tertreten durch Hechtsanwalt in V/(
9
gegen
, Hittergut Post
da^I^röwirt Heinz
Antragsgegner, Beschwerde- und Hechtsbeschwerdegegner, vertreten durch Hechtsanwalt Br« in BflHHfe»
wegen Verlängerung eines Pachtvertrags
hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2o, November 1931 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten • Prof« Ir« Pritsch, der Bundesrichter Br« Hückinghaus und Br. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaft srichter Bitgeo und Hilter beschlossen s
Auf die Hechtsbeschwerde der Antragsteller v/ird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 17 • Januar 1951 aufgehoben«
Bie Sache 'wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung . an das'Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die . Entscheidung über die Kosten des Hechtsbeschwerdever-fehrens übertragen wird«
J3
S längern. Das Amtsgericht hat das Pachtverhältnis bis zu dem .
•V 51« Januar 1952 verlängert, eine weitergehende Ver-
längerung ater abgelehnt, weil der Antragsgegner seine eigene Pachtung im Februar 1952 auf geben müsse und daher gezwungen sei, den in Selbstbewirtschaftung zu
nehmen. Die Antragsteller haben sofortige Beschwerde \ •
eingelegt und um Verlängerung des Pachtverhältnisses gemäß ihrem erstinstanzlichen Antrag gebeten. Das . 'Oberlandesgericht iiat die sofortige Beschwerde, zurückgewiesen« Mit der -Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihren erstinstanzlichen Antrag weiter, soweit
| er vom Amtsgericht abgelehnt ist. Der Antragsgegner
\
bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet«
1. Die Vorinstanzen haben die Voraussetzung für eine Pachtverlängerung zugunsten der Antragsteller grundsätzlich als gegeben angesehen *§ 5 A-bs 1 Hr 2 RPÖ} ^’ . aber eine Verlängerung nur für die Zeit vom 1 . Januar .
1951 bis zuta 51* Januar 1952 ausgesprochen.-Eine weitergehende'Verlängerung, die sie an sich im Hinblick auf die Pachtdauer von bereits 17 Jahren und darauf, dass die Antragsteller einwandfrei gewirtSchaftet und unter erhebli'chen Aufwendungen Verbesserungen auf dem Hof ‘
geschaffen haben, für angezeigt halten, haben sie lediglich mit Rücksicht auf die Interessen des Antragsgegners abgelehnt (5 3 Abs 2 Hr 3 RPO)*. - Das Beschwerdegericht
führt hierzu aus: Der Antragsgegner sei gezwungen, im
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Februar 1952 den Hof in Sigenbewirtschaftung zu-nehmen, da er selbst zu diesem Zeitpunkt das von ihm pachtweise .bewirtschaftete Gut räumen müsse. Es bestehe
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kein Anlass, in dieser Hinsicht irgendwelche Zweifel in die Richtigkeit der Angaben des Verpächters zu setzen, zu demal diese durch die glaubwürdigen Angaben der Zeugin G^PP (der Eigentümerin des Gutes H^ppp PPP) voll bestätigt würden. Ter Antragsgegner habe sich mit der Kündigung des Pachtverhältnisses über das Gut HpppppP abgefunden und offensichtlich insoweit auf seine Rechte aus der Pacht schütz Ordnung * .* ••
''verzichtet" 5 dies könne ihia bei seinem Streben nach Rückerlangung des eigenen Hofes nicht zu dem Nachteil an-gerechnet werden, ihm sei nicht zuzu demuten, im Interesse seiner Pächter sich auf ein im Ausgang unsicheres Pachtschutzverfehren mit seiner Verpächterin einzulassen. 3?ür ihn sei es daher von entscheidender Ee-' deutung, bei Ablauf seiner Pachtung HfpPPHP bruar 1952 seinen eigenen Eof in Selbstbewirtschsftung nehmen zu können. Er habe auch Anspruch darauf, seinen Sohn, der zwar zwei Semester Medizin studiert habe,sich aber bereits seit zwei Jahren in der landwirtschaftlichen Ausbildung befinde, auf seinem eigenen Eof als Landwirt auszubilden und ihm, wenn er auch erst 22 Jahre alt sei, eine eigene Existenz zu schaffen. Lurch einen Wirtschaft erwechsel auf dem 3ppppp trete für diesen kein Erzeugungsrückgang einf dafür bürge der Antragsgegner als anerkannt'tüchtiger Lsndwirt ohne weiteres. Aus -diesen Gründen erscheine eine Abweichung von dem Grundsatz, Pachtverlängerungen im Interesse einer intensiven Bewirtschaftung und damit der Volksernährung nicht zu kurzfristig zu bemessen, im vorliegenden Pall gerechtfertigt .
2# Gegenüber diesen Erwägungen ist der Angriff der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe den Begriff "entscheidende Bedeutung" (§ 2 Abs 2 Nr.3
IurO) verkannt, unbegründet. \.:enn die Annahme des Be schy/erdege rieht s, dass der Antragsgegner im Februar 1952 infolge Ablaufs seines eigenen Pachtvertrages zu
diesem Zeitpunkt die Pachtung Hasselrath auf geben f^5"müsse und von da ab auf die Bewirtschaftung seines eigenen Hofes angewiesen sei, zutrifft, ist,es für ihn von entscheidender Bedeutung, zu diesem Zeitpunkt seinen eigenen Hof in Bewirtschaftung nehmen zu können. TJnd diese entscheidende Bedeutung für den Antragsgegner als Eigentümer müsste nach 5 3 Abs 2 Nr 3 RPOr 0 • und auch nach Nr 21 Buchst c BrMilRegVO Nr 84 vor den Interessen der Antragsteller an der Beibehaltung ihrer bisherigen Existenzgrundlage Vorrang haben.
Begründet sind dagegen die verfahrensrechtlichen Rügen der Rechtsbeschwerde, die vor allem auf eine Verletzung der §§ 15. Abs 2 und 17 Abs 1 IVO mit der -Begründung gestützt werden, das Beschwerdegericht habe das Vorliegen des Begriffs "entscheidende Bedeutung” nlci:t_einv/andfrei^ festgeste 11t, es habe verabsäumt, alle zur Feststellung der wesentlichen Tatsachen not-\ wendigen Ermittlungen anzustellen'und die erforderlichen*
Beweise zfc erheben.
t.
Der Beachtliciikeit dieser Rügen steht nicht im Wege, dass das Beschwerdegericht das lioment der "entscheidenden Bedeutung" im Rghmen der Frage, welcher Zeitraum als angemessen für die Verlängerung des Pachtverhältnisses • in Betracht komme, gewürdigt.hat. Benn wenn auch.die Abwägung der für die Angemessene Zeit" (§3 Abs 1 Nr 3 BJPöy j) einer Verlängerung zu berücksichtigenden Umstände
--
*
mfirtirtfi i
<-* 6 -•
(Interessen der Vertragsteile unter Berücksichtigung der öffentlichen Beienge) der ffatsacheninstanz obliegt und die Entscheidung des Beschwerdegerichts hierüber daher grundsätzlich nicht mit der Rechtsbeschwerde an-gefochten werden kenn, so gilt.das doch nicht, wenn • die Beschwerdeentscheidung auf Verstössen gegen die Denkgesetze, gegen allgemeine ErfahrungsSätze oder Ver-fahrensvorSchriften beruht {vgl 06H BrZ vom 9oll«1549*
II BIw 6o/49* RechtdLenaw 195o, 66, und ihm folgend-Beschluss des erkennenden Senats vom 13. 3. 1951*
V BLw 128/49). Das kann für den vorliegenden Pall um so weniger gelten, als das Be schwer degericht das Moment der "entscheidenden Bedeutung" nicht als einen im Rahmen der die Angemessenheit der Verlängerung bestimmenden Umstände gewertet hat, sondern als einen - und damit als den - Umstand, der für die Dauer der Verlängerung schlechthin eine' Grenze bildet; in Wirklichkeit hat das Beschwerdegericht die Voraussetzung einer Verlängerung des Pachtverhältnisses auf Grund von $ 3 Abs 1 Kr 2 RPO:r:*' lediglich für die Zeit bis zu dem 31. Januar 1952 als gegeben und für die Zeit danach auf Grund von § -3 Abs 2 Kr 3 RPO* als nicht gegeben angesehen. Die Erkenntnis, dass seine Entscheidung rechtlich diesen Charakter habe, ist dem Besckwerdegericlit dadurch verborgen geblieben, dass^es davon ausgegangen ist, das Amtsgericht habe die "Verlängerungsdauer auf ein Jahr bemessen". Das ist nicht richtig; das Amtsgericht hat das Pachtverhältnis für die Zeit vom. 1 • Januar 1951 bis zu dem 31* Januar 1S52 verlängert, also über ein Jahr hinaus .und bis zu einem Zeitpunkt, der in ein (nach dem Pachtvertrag mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes) Pacht jahr fällt. Eine solche in ein laufendes Pachtjahr hinein fallende Pachtbeendigung ist für das Landpacht-
recht, insbesondere für die hier in Präge stehende Pacht von Höfen, etwas ganz üngewÖhnl idies; denn das Ergebnis des Fruchtgenusses, für den der Pachtzins zu zahlen ist ($ 581 Abs 1 BGB), ist durch die Schwankungen von Aufwendungen und Erträgen in den einzelnen Jahreszeiten sehr unterschiedlich und läßt sich daher jedesmal nur für ein Pachtjehr in seiner Gesamtheit feststellen; infolgedessen ergeben sich bei Beendigung einer Hofpacht im laufe eines Pachtjahres aus der Beziehung zwischen Pruchtgenuss und Aufwendungen einerseits und Pachtzins andererseits unvermeidbar Weiterungen und Schwierigkeiten, wie allein die Bestimmungen der §§ 592 und 597 BGB bereits erkennen lassen. So wird auch für den vorliegenden Pall die Präge auf tauchen, was die Antragsteller für den Monat Januar 1952 an Pachtzins zu zahlen haben, da ninht einfach darauf VI2 dar Jahrespacht geschuldet wird •
Weitere Erörterungen hierzu erübrigen sich jedoch; denn jedenfalls beruht die Peststellung des Beschwerdegerichts, dass die persönliche Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes für den Antragsgegner von entscheidender Bedeutung sei, auf Yerfshrensverstößen. Nach § 17 Abs 1 LVO entscheidet das Gericht zwar über Art und Umfang der Beweisaufnahme nach freiem Ermessen; diese Regelung entbindet das Gericht aber nicht von der Pflicht, die zur Peststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen anzustellen und in geeignet erscheinender Weise zu erheben (§15 /.bs 2 IVO); vor allem kann da- Gericht auf Grund dieser Gesetzesbestimmung nicht ein rechtserhebliches Vorbringen der
Beteiligten ungewürdigt und Beweisanträge für rechts- *
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erhebliche Tatsachen unbeachtet lassen«
Iait‘Recht rügt die Rechtsbeschwerde, das Beschwerde-ge rieht, habe die Zeugin Güsken nicht vernommen. Was diese Zeugin im ersten Eechtszug vor dem ersuchten Sichter am 23. Juni 155o ausgesagt hat, ermangelt in den entscheidenden Punkten der Angabe von Tatsachen, so dass das Beschwerdegericht die erneute Vernehmung und Ladung dieser Zeugin für die Verhandlung vor dem Beschwerdegericht am 17. Januar 1551 angeordnet hatte« Bas Beschwerdegericht hat von einer Vernehmung der Zeugin abgesehen, weil sie wegen ihres Gesundheitszustandes zu dem Termin nicht erschienen war. Die Feststellung des Beschwerdegerichts, dass die Angaben des Antragsgegners "durch die glaubwürdigen Bekundungen der Zeugin.......voll be-
stätigt werden", findet daher keine hinreichende Stütze in der Niederschrift über die Aussage dieser Zeugin.
Die Angaben des Antragsgegners ohne eine volle Stütze durch die Aussage dieser Zeugin konnte das Beschwerdegericht nach den Angriffen der Antragsteller gegen die Zuverlässigkeit der Angaben des Jaitragsgegners im gegenwärtigen Verfahren seinen Feststellungen nicht zugrunde legen« Zu Bedenken musste allein schon der Umstand Anlaß geben, dass der Antragsgegner für die von ihm nach Inhalt seines Schreibens vom 22. Dezember 1545- mit der Übernahme des Hofes in Selbstbewirtschaftung beabsich-’ tigten Steuervorteile eine nicht ohne weiteres überzeugende Aufklärung hat geben können. Die Antragsteller behaupten, die vom Antragsgegner erhofften Steuervorteile beständen darin, dass er seinen eigenen*Hof langfristig an einen Ostflüchtling verpachten und damit
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auf Grund des Flüchtlingssiedlungsgesetzes Vergünstigungen bei der Soforthilfeabgabe und. dem endgültigen Lastenausgleich erreichen wolle« Darauf hatte der Antragsgegner zunächst (GA Bl 11) erwidert, er habe bei der Erwähnung steuerlicher Vorteile die wNeubewertung des Einheitswertes auf Grund der Reichs-bodenschätzung" im Sinne; ein auf dem Gut wohnender Landwirt könne seine Interessen besser verfolgen als der PächterIn seiner Beschwerdegegenerklärung vom 8. Januar 1951 (S 7) hat er dann angegeben, die steuf-r-lichen Vorteile seien durch den Ausbau des Eofes, wie er ihn vorhabe, leicht zu erreichen. Biese beiden Erklärungen erscheinen nicht miteinander vereinbar; dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner bei Abfassung seines Schreibens vom 22. Bezember 1949 seit fast einem Jahre bereits im Besitz des SündigungsSchreibens seines Verpächters vom 14* Januar 194t/ war, er also fast ein Jahr lang Zeit gehabt hatte, über die aus der Kündigung seiner eigenen Pachtung für ihn mit Bezug auf seinen eigenen Hof sich ergebenden Folgerungen . schlüssig zu werden. Auch der weitere im Schreiben vom 22. Bezember 1949 für die Übernahme in Selbstbewirtschaftung angegebene Grund "der Eintragung in der Ilöferolle wegen" wirkt nicht ohne weiteres überzeugend, da die Eofeigenschaft in Sinne der Eöfe-ordnung nicht von einer (dauernden oder vorübergehenden) Verpachtung beeinflusst wird. Auch der dritte für die Übernahme in Eigenbewirtschaftung angegebene Grund,
"um einem meiner Söhne eine Existenz zu geben", musste nach dem Vortrag der Antragsteller fragwürdig erscheinen, * da diese durch Benennung einer Zeugin (Sch4P) unter Beweis gestellt hatten, dass der Antragsgegner noch
kurz vorher (in Herbst 1^49) unter Angabe von Gründen geäussert habe, keiner seiner Söhne wolle Landwirt werden.
Bei der Feststellung, der Antragsgegner wolle seinen eigenen Hof auf die Bauer selbst (oder durch seinen ältesten Sohn) bewirtschaften, wie es § 5 Abs 5 Nr 5 RPO * erfordert, hat das Beschwerdegerickt verschiedene Beweisanträge der Antragsteller nicht berücksichtigt: die Benennung des Zeugen B^f^, dass der Antragsgegner seine Kündigung den Antragstellern gegenüber mündlich damit begründet habe, er wolle einen Verwalter auf den Kockshof setzen, vielleicht werde er nebenbei auch noch eine Pelztierzucht oder Hühnerfarm errichten; die durch das Zeugnis des amtierenden Eichters des Amtsgerichts unter Beweis gestellte Behauptung, der Antragsgegner habe auf Vorhalt nicht in Abrede gestellt,- dass er ernstlich an eine Bewirtschaftung des gar
nicht denke. Auch mit der Behauptung der Antragsteller, dass ein Landwirt, der bisher eine Pachtung von 500 borgen (mit loo Schweinen, 5o Kühen und 4o Pferden; nach der Behauptung des Antragsgegners hat er auf seiner jetzigen Pachtung loo Schweine, 7o Kühe und 5o Pferde) bewirtschaftet habe, niemals daran denke, einen derartig kleinen Hof wie den der nur 88 liorgen gross
ist, selbst zu bewirtschaften, hat sich das Beschwerdegericht nicht auseinandergesetzt; diese Unterlassung rügt die Rechtsbeschwerde mit Recht als einen Verstoss gegen allgemeine Erfahrungstatsachen. Y/enn der Antragsgegner hierzu zunächst erklärt hat, dass er einen der Grösse seiner bisherigen Pachtung ~ntsprechenden Hof nicht bekommen könne, so gewann dazu das Beweisangebot der Antragsteller (Zeugnis Br.Hj^^fc und Gutachten der Landwirtschaf tskaromer dass derartig grosse
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Höfe ohne jede Schwierigkeit zu erlangen seien (nicht dagegen Höfe von der Grösse des K
Bedeutung. Bas war noch umsomehr der Fall, eis der Antragsgegner seihst bereits bei Beginn des Verfahrens (unter Nr 3 seines Schriftsatzes vom 6. 3. 195o) vorgetragen hat, dass, wenn er keinen neuen Pachthof finde,
bewirtschaften lassen und dann bei Gelegenheit wieder einen grösseren Pachthof suchen wolle. In diesen Zusammenhang konnte auch die Bekundung der Zeugin G^|^^ (und wenn diese keine Angaben machen konnte, eine Vernehmung ihres Sohnes von Amts wegen) darüber Bedeutung haben, welche Vereinbarungen der Antragsgegner über das Inventar seiner eigenen Pachtung getroffen hatj der Antragsgegner behauptete hierzu, dass eine Einigung über Übernahme eines grossen Teiles des Inventars erreicht worden sei (ob sein Vortrag hierzu am Schluss seines Schriftsatzes vom 4. September 1951: MBieses Inventar wird von den Nachfolger Eurkard G^^^ übernommen”, eine ungenauigkcit oder ein Abweichen von seiner bisherigen Sachdarstellung bedeutet, mag dabei ebenfalls aufgeklärt werden). Alle diese Beweisenträge könnten zu einer Bestätigung des Vortrages der Antragsteller führen, der Antragsgegner beabsichtige gar nicht ernstlich und sei auch keineswegs dazu gezwungen, den von ihnen gepachteten in Selbstbewirtschaftung
zu nehmen, sendern wolle die Kündigung seiner eigenen Pachtung nur dazu benutzen, um das Pachtverhältnis mit ihnen zu dem A.blauf zu bringen. Bafür würde auch die im Schreiben vom 3o. Bezember 1940 auf die "veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse" gestützte Kündigung sprechen.
er den
beziehen, ihn von einen seiner Söhne
~ 12 -
Würde der Antragsgegner selbst als Bewirtschafter seines Hofes au.sscheiden, so reichen die bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht aus, wegen der Interessen des ältesten Sohnes des Antragsgegners eine über den 21 * Januar IS52 hinausgehende Pachtverlängerung zu versagen. Nach der Behauptung der Antragsteller ist dieser Sohn erst 2o Jahre alts davon ist das Amtsgericht ausgegangen. Per Antragsgegner hat das Alter nicht genauer, sondern nur mit "heute ungefähr 22 Jahre” angegeben. Genauere Feststellungen in dieser Hinsicht und über den Stand der landwirtschaftlichen Ausbildung dieses Sohnes können für die Frage der Bauer einer etwaigen Vertragsverlängerung von Bedeutung sein.
Da hiernach dem angefochtenen Beschluss die tragfähige Grundlage fehlt, musste er aufgehoben und die Se.che an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden (§ 11 A.bs 2 LVR), dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeveriahrens zu übertragen war.
Dr. Pritsch Br. Kückinghaus Pr. Pasche