a) Eine Einstellung des Genehmigungsverfahrens kommt nur in den Fällen der §§ 4 und 8 des Gesetzes in Betracht» Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus imd Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Carstensen und Schmidt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der gesetzlichen Prist (§26 Abs. 2 LwVG) begründet worden ist. Dem nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist gestellten Antrag der Käufer, das Verfahren gemäß § 32 Abs. 2 GrdstVG einzustellen, kann nicht entsprochen werden. Nach dieser Vorschrift richten sich in anhängigen Genehmigungsverfahren sowie bei der Anfechtung von Entscheidungen in Genehmigungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Die nach § 32 Abs. 2 GrdstVG in Betracht kommenden Fälle, in denen eine Genehmigung nicht notwendig ist oder die Genehmigung zu erteilen ist, sind in den §§ 4 und 8 GrdstVG abschließend geregelt« Es handelt sich um Rechtsgeschäfte, bei denen ohne weiteres erkennbar ist, ob sie von der Genehmigungspflicht befreit sind oder genehmigt werden müssen« In diesen Fällen sollen Genehmigungsverfahren nicht fortgoführt werden. Diese Geschäfte werden von der Vorschrift des § 32 Abs. 2 GrdstVG nicht erfaßt, weil eine Prüfung erforderlich ist, ob ein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt, und deshalb & Im übrigen kann in der Rechtsmitt elinstanz eine Einstellung de3 Verfahrens gemäß § 32 Abs. 2 GrdstVG nur bei Zulässigkeit des Rechtsmittels erfolgen. Eine unzulässige Rechtsbeschwerde kann deshalb nicht zu einer Einstellung des Verfahrens führen, ohne daß es darauf ankommt, ob dio Unzulässigkeit darauf beruht, daß die Rechts-bcschv/erdc verspätet eingelegt oder nicht fristgerecht begründet worden ist oder daß die Voraussetzungen des § 24 Iv/VG nicht gegeben sind.
2206 059 Nachschlagev/erk: ja Amtliche Sammlung: nein i i- GrdstVS v. 28. Juli 1961, BGBl I 1091, §§ 4, 8,32 Abs. 2 a) Eine Einstellung des Genehmigungsverfahrens kommt nur in den Fällen der §§ 4 und 8 des Gesetzes in Betracht» N \ b) Die Einstellung eines Genehmigungsverfahrens in der Rechtsmittelinstanz setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus» BGH, Beschl» v» 6. Februar 1962 - V BLw 49/61 - OLG Stuttgart V BLw 49/61 Beschluß In der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung des Kaufvertrages vom 9« Mai 1959 Beteiligte: Landwirt Adam smm in Nl und dessen Ehefrau Anna geh» als Verkäufer, - vertreten durch Rechtsanwalt Br Fabrikdirektor und Landwirt Hermann W und dessen Ehefrau Annemarie gebe H, als Käufer - vertreten durch Rechtsanwalt Br, itraße A - fln S- - 0 zu 1 und 2 Antragsteller und Beschwerdeführer, zu 2 Rechtsbeschwerdeführer, hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 6. Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus imd Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Carstensen und Schmidt beschlossen: Bie Rechtsbeschwerde gegen ?den Beschluß des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 1961 v/ird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer als unzulässig verworfen. Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde-verfahren wird.auf 98 000 BM festgesetzt. 2 Gründe : Durch notariellen Vertrag vom 9» Mai 1959 haben die Eheleute Adam und Anna ihr landv/irtschaftliches Anwesen zu dem Preise von 98 000 DM an die Eheleute Hermann und Annemarie WfttKEKKB verkauft. Das Amtsgericht (Land-v/irtschaftsgericht) hat dem Kaufvertrag die Genehmigung versagt, weil mit Rücksicht auf das dringende Erwerbsinteresse von Inhabern aufstockungsbedürftiger landwirtschaftlicher Klein- und Mittelbetriebe der Durchführung des Vertrages ein erhebliches öffentliches Interesse ent-gegenstohe (§11 Abs. 1 VO Nr. 166). Die sofortige Beschwerde der Vertragsteile hatte keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Käufer. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der gesetzlichen Prist (§26 Abs. 2 LwVG) begründet worden ist. Dem nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist gestellten Antrag der Käufer, das Verfahren gemäß § 32 Abs. 2 GrdstVG einzustellen, kann nicht entsprochen werden. Nach dieser Vorschrift richten sich in anhängigen Genehmigungsverfahren sowie bei der Anfechtung von Entscheidungen in Genehmigungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Januar 1962) anhängig geworden sind, die Entscheidung über die Genehmigung sowie der Verfahrensgang und die Kosten nach den bisher geltenden Vorschriften. Das Verfahren ist jedoch einzustellen, soweit nach den Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Gesetzes. Rechtsgeschäfte der Genehmigung nicht bedürfen oder die Genehmigung zu erteilen ist. Zu diesen Bestimmungen gehört § 9 GrdstVG nicht, der die gesetzlichen Versagungsgründe und nähere Bestimmungen über ihre Auslegung enthält. Die nach § 32 Abs. 2 GrdstVG in Betracht kommenden Fälle, in denen eine Genehmigung nicht notwendig ist oder die Genehmigung zu erteilen ist, sind in den §§ 4 und 8 GrdstVG abschließend geregelt« Es handelt sich um Rechtsgeschäfte, bei denen ohne weiteres erkennbar ist, ob sie von der Genehmigungspflicht befreit sind oder genehmigt werden müssen« In diesen Fällen sollen Genehmigungsverfahren nicht fortgoführt werden. Anders ist die Rechtslage bei Rechtsgeschäften, die nicht unter § 4 oder § 8 des Gesetzes fallen« Diese Geschäfte werden von der Vorschrift des § 32 Abs. 2 GrdstVG nicht erfaßt, weil eine Prüfung erforderlich ist, ob ein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt, und deshalb & eine sachliche Entscheidung hierüber geboten ist« Im übrigen kann in der Rechtsmitt elinstanz eine Einstellung de3 Verfahrens gemäß § 32 Abs. 2 GrdstVG nur bei Zulässigkeit des Rechtsmittels erfolgen. Eine unzulässige Rechtsbeschwerde kann deshalb nicht zu einer Einstellung des Verfahrens führen, ohne daß es darauf ankommt, ob dio Unzulässigkeit darauf beruht, daß die Rechts-bcschv/erdc verspätet eingelegt oder nicht fristgerecht begründet worden ist oder daß die Voraussetzungen des § 24 Iv/VG nicht gegeben sind. Die gegenteilige Auffassung v/ürde zur Folge haben, daß ein Beteiligter durch verspätete ^ Einlegung eines Rechtsmittels, ohne daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in' den vorigen Stand vorliegen, die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung herbeiführen könnte. Ein solches Ergebnis ist vom Gesetz nicht beabsichtigt. Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb gemäß § 27 Abs« 2 LwVGr in Verbindung mit § 554 a ZPO als unzulässig verworfen werdeno Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 349 44 LwVGo I Dr. Tasche 33r. Hückinghaus Dr. Piepenbrock