Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die aussergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfene Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 11 500 LM festgesetzt0 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat der Vertreter der Antragsgegnerin vorgetragen, er habe die Rechtsbeschwerde'nicht früher begründet, weil er bisher der Ansicht gewesen sei, dass die Begrühdungsfrist durch die Gerichtsferien gehemmt sei und erst am 15« Oktober 1955 ablaufe« Zu dieser Ansicht habe er deshalb mit Recht kommen können,- weil es sich bei dem Antrag auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses nicht um eine derart eilige Sache handele, dass sie als Feriensache angesehen werden müsste0 Der in seinem Besitz befindliche Kommentar von Wöhrmann-Herminghausen zu dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in LandwirtschaftsSachen vom 210 Juli 1955 enthalte keinen Hinweis darauf, dass die Begründungsfrist auch in den Ge- Den Kommentar von Pritsch, der zu § 26 LwVG einen entsprechenden Hinweis enthalte, hate er damals nicht zur Verfügung gehabt und auch nicht eingesehen«, Sein durchaus zuverlässiger Bürovorsteher, der in Zweifelsfällen sich bei ihm nach dem Pristablauf erkundige, habe es leider für selbstverständlich gehalten, dass die Prist durch die Gerichtsferien gehemmt sei«. Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann erteilt werden, wenn er ohne sein Verschulden verhindert war, die Prist einzuhaltenc Eine Versäumung der Prist, die in einem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, wird a'Jo eine unverschuldete nicht angesehen (§ 22 Abs 2 Satz 2 FGG ) ® Das Verschulden eines Vertreters schliesst somit die Wiederein-setzung aus« Die Versäumung der Prist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist nach dem Vorbringen des Vertreters der Antragsgegnerin darauf zurückzuführen, dass sein Bürovorsteher eine Hemmung der Prist durch die Gerichtsferien für selbstverständlich gehalten und ihn deshalb nicht um Rat gefragt hat, so dass er selbst den Lauf der Prist nicht besonders geprüft hat0 Diese Tatsache vermag jedoch ein Verschulden des Vertreters der Antragsgegnerin nicht aus-zuräumen® Ein Rechtsanwalt, der ein Rechtsmittel einlegt, bei dem - wie bei der Rechtsbeschwerde - eine Begründungsfrist zu beachten ist, hat, wenn diese Prist in die Ge--richtsferien fällt, sorgfältig zu prüfen, ob der Fristen -lauf durch die Ferien beeinflusst wird oder nicht0 Er ..darf diese Prüfung nicht einem Angestellten überlassen, auch wenn dieser sich bisher als zuverlässig erwiesen hat (vgl dazu BGH vom 6, Juli 1955, 17 ZB 69/55). Das Verschulden des Vertreters der Antragsgegnerin, das .iarin liegt, dass er den Lauf der Frist nicht -selbst geprüft hat, würde nur dann für die Versäumung der Frist nicht ursächlich sein, wenn der Vertreter der Antragsgegnerin, wie er vorträgt, ohne Verschulden hätte der Ansicht sein können, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde sei durch die Gerichtsferien gehemmt» Ein Rechtsirrtum kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn er unverschuldet ist (vgl Beschluss des Senats vom 7o Dezember 1354, V BLw 69/54, Rechtdlandw 1955, 43 = JE 1955, lOlrKeidel EGG 6.
V^BLw 49/55 Beschluss jM der Landwirt,schaftssache der Ehefrau Erna gebp H( m Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechts-b e s chw er d e führ er in« vertreten durch die Rechtsanwälte in und gegen den Landwirt OttoRflHH in üflHi Hr Kreis Post stflp, Antragsteller9 Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, wegen Erteilung eines Hoffolgezeugnisses hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 25* Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Lr0 Tasche sowie der Bundesrichter Lr0 Hückinghaus und Dr03?iepenbrock beschlossen?. Lie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 200 Juni 1955 wird auf . Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die aussergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfene Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 11 500 LM festgesetzt0 Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat auf Antrag de3 Antragstellers die Erteilung eines. Hoffolgezeugnisses des Inhalts angeordnet, dass nach dem Tode der Ehefrau des Antragstellers der aus der Ehe hervorgegangene Sohn Otto und nach dessen Tode der Antragsteller Anerbe des im Grundbuch von AfHBB Bd 2 Bl 40 eingetragenen Hofes geworden sei«, Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen wordene Gegen diesen am llo Juli 1955 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 11® August 1955 Rechtsbeschwerde eingelegt« Mit Eingabe vom 220 September 1955, die am 26«, September 1955 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, hat die Antragsgegnerin unter Wiederholung der Rechtsbeschwerde gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte Die telegraphische Rechtsbeschwerdebegründung ist am 30« September 1955 eingegangen O Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat der Vertreter der Antragsgegnerin vorgetragen, er habe die Rechtsbeschwerde'nicht früher begründet, weil er bisher der Ansicht gewesen sei, dass die Begrühdungsfrist durch die Gerichtsferien gehemmt sei und erst am 15« Oktober 1955 ablaufe« Zu dieser Ansicht habe er deshalb mit Recht kommen können,- weil es sich bei dem Antrag auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses nicht um eine derart eilige Sache handele, dass sie als Feriensache angesehen werden müsste0 Der in seinem Besitz befindliche Kommentar von Wöhrmann-Herminghausen zu dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in LandwirtschaftsSachen vom 210 Juli 1955 enthalte keinen Hinweis darauf, dass die Begründungsfrist auch in den Ge- richt3ferien laufe«. Den Kommentar von Pritsch, der zu § 26 LwVG einen entsprechenden Hinweis enthalte, hate er damals nicht zur Verfügung gehabt und auch nicht eingesehen«, Sein durchaus zuverlässiger Bürovorsteher, der in Zweifelsfällen sich bei ihm nach dem Pristablauf erkundige, habe es leider für selbstverständlich gehalten, dass die Prist durch die Gerichtsferien gehemmt sei«. Infolgedessen sei er (Rechtsanwalt dHB) nicht darauf hingewiesen worden, dass die Prist tatsächlich schon am 11«, September 1955 ablief«, Er habe deshalb auch den Pristenlauf nicht selbst besonders geprüft0 Der Vertreter der Antragsgegnerin hat eine eidesstattliche Versicherung seines Bürovorstehers über die Pristenkontrollen beigefügt0 Nach § 26 Abs 2 IwVG ist die Rechtsbeschwerde, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Prist von einem Monat, die mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt, zu begründen«, Diese Begründungsfrist läuft auch während der Gerichtsferien« Im Verfahren in Landwirtschaft ssachen sind nach § 9 IwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäss anzuwenden«, Nach § 10 PGG sind auf das gerichtliche Verfahren die Gerichtsferien ohne Einfluss« Die Prist zur Begründung der Rechtsbeschwerde lief somit am 11«, September 1955 W . » «4» ab, so dass die Rechtsbeschwerde gemäss § 27 Abs 2 DwVG, § 554- a ZPO als unzulässig zu verwerfen ist, es sei d§nn? dass die Voraussetzungen für die von der Antragsgegnerin nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben sind« Dies ist jedoch nicht der Pall« Nach § 26 Abs 5 IwVG in Verbindung mit § 22 Abs 2 Satz 1 PGG kann einem Rechtsbeschwerdeführer, der die Prist zur Begründung der Rechtsbeschwerde versäumt, die 4 - Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann erteilt werden, wenn er ohne sein Verschulden verhindert war, die Prist einzuhaltenc Eine Versäumung der Prist, die in einem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, wird a'Jo eine unverschuldete nicht angesehen (§ 22 Abs 2 Satz 2 FGG ) ® Das Verschulden eines Vertreters schliesst somit die Wiederein-setzung aus« Die Versäumung der Prist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist nach dem Vorbringen des Vertreters der Antragsgegnerin darauf zurückzuführen, dass sein Bürovorsteher eine Hemmung der Prist durch die Gerichtsferien für selbstverständlich gehalten und ihn deshalb nicht um Rat gefragt hat, so dass er selbst den Lauf der Prist nicht besonders geprüft hat0 Diese Tatsache vermag jedoch ein Verschulden des Vertreters der Antragsgegnerin nicht aus-zuräumen® Ein Rechtsanwalt, der ein Rechtsmittel einlegt, bei dem - wie bei der Rechtsbeschwerde - eine Begründungsfrist zu beachten ist, hat, wenn diese Prist in die Ge--richtsferien fällt, sorgfältig zu prüfen, ob der Fristen -lauf durch die Ferien beeinflusst wird oder nicht0 Er ..darf diese Prüfung nicht einem Angestellten überlassen, auch wenn dieser sich bisher als zuverlässig erwiesen hat (vgl dazu BGH vom 6, Juli 1955, 17 ZB 69/55). Das Verschulden des Vertreters der Antragsgegnerin, das .iarin liegt, dass er den Lauf der Frist nicht -selbst geprüft hat, würde nur dann für die Versäumung der Frist nicht ursächlich sein, wenn der Vertreter der Antragsgegnerin, wie er vorträgt, ohne Verschulden hätte der Ansicht sein können, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde sei durch die Gerichtsferien gehemmt» Ein Rechtsirrtum kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn er unverschuldet ist (vgl Beschluss des Senats vom 7o Dezember 1354, V BLw 69/54, Rechtdlandw 1955, 43 = JE 1955, lOlrKeidel EGG 6. Aufl Beurteilung der Frage des Verschuldens ist es unerheblich, dass der Kommentar, der dem Vertreter der Antragsgegnerin zur Verfügung stand, keinen Hinweis darauf enthält, dass die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist auch während der Gerichtsferien läuft® Bei der Präge, ob die Prist zur Begründung der Rechtsbe~ schwerde durch die Gerichtsferien gehemmt ist oder nicht, handelt es sich nicht etwa um eine Zweifelsfrage, die bei der Auslegung des Gesetzes hätte auftreten können? vielmehr ergibt sich die Rechtslage eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes« Die Versäumung der Rechtsbeschwer-debegründungsfrist kann deshalb nicht als unverschuldet angesehen werden, so dass der Antragsgegnerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen war« Die Rechtsbeschwerde musste danach als unzulässig verworfen werden« Es mag jedoch darauf hingewiesen werden, dass die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses noch keine endgültige Entscheidung über die Hoferbfolge enthält® Vielmehr steht es jedem Beteiligten frei, in einem besonderen Verfahren gemäss § 37 Abs 1 Buchst f IVO, wenn er sich hiervon Erfolg verspricht, eine Peststellung darüber herbeizuführen, wer nach dem Tode des Eigentümers eines Erbhofes oder Hofes Anerbe oder Hoferbe geworden ist« Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 54» 44? 45 LwVGr«, Dr0Tasche Dr„Hüc kinghau s Dr o Piep enbrock