auferlegt hat» Die sofortige Beschwerde der Landwirtschaftskammer in gegen den bezeichneten Beschluss des Amtsgerichts in Bruchhaus en-Vilsen wird als Unzulässig verworfen. Durch Vertrag vom 22« November 1950 hat Johann T^|p sen* seinen Hof mit Ausnahme der Parzellen 177/69 und 178/69 in Grösse von 6,11,80 ha an die Eheleute für die Zeit vom 1* Oktober 1950 bis zu dem 1, Oktober 1968 zu einem Pachtzins von insgesamt 8226 DM. Am 14* Dezember 1950 hat der Hofeigentümer mit seinen beiden Töchtern Adeline BppplP und Anneliese Tpp^ einen notariellen Abfindungsvertrag geschlossen, nach dem die beiden Töchter die Parzellen 177/69 und 178/69 als Miteigentümerinnen je zur Hälfte erhalten sollen, um sie wegen ihrer Erbansprüche und ihrer besonderen Arbeitsleistungen auf dem Hofe abzufinden« Dementsprechend haben die beiden Töchter in dem Vertrage ihrem Vater gegenüber auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet« Ausserdem ist bestimmt, dass die Ehefrau hinsichtlich des Grundstücksanteils der Ehefrau Dieser hat den Beschluss des Amtsgerichts am 3« Mai 1951 mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. .lieh sofortige Beschwerde eingelegt und dabei der Ansicht Ausdruck gegeben* die Beschwerdefrist sei noch nicht verstrichen« weil der gngefochtene Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe» > < gleich mit dem amtsgerichtlichen Beschluss zugegangen sei« In der Sache selbst hat er betont, dass es sich um.eine Abfindung der beiden Tächter handle, die durch Ländereien erfolgen solle, die früher nicht zu dem Hof gehört hätten und auch isoliert von dem tb rigen Land lägen« Er hat sich weiter gegen die Auffassung gewandt, dass loses Land geschaffen werde, und darauf hingewiesen, dass die Begründung einer Siedlerstelle von rund 24 Moi'gen in Aussicht genommen sei» Dad* Beschwerdegericht hat durch Beschluss vom 8« März 1952 die sofortige Beschwerde des Johann jun« als unzulässig verwarfen; auf die Beschwerd^der oberen Landwirtschaftsbehörde hat es den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und dem Abfindungsvertrage vom 14» Dezember 1950 die Genehmigung Versagt» Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden des Bauern Johann sen» und seiner Töchter Adeline und Anneliese mit denen sie Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Johann jun« als unzulässig verworfen, weil es sich bei dem .Abfindungsvertrage um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handle, durch dessen Genehmigung Rechte des Vertragserben ..nicht beeinträchtigt würden, so dass er nicht besöhwerdeberechtigt sei« 1s hat weiter die Rechtzeitigkeit der sofortigen Beschwerde der oberen Landwirtschaftsbehörde bejaht, da ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt habe, dass bei der Zustellung dem amtsgerichtlichen Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigelegen habe» Die Rechtsbeschwerden wenden sich gegen die Annahme des Oberlandesgerichts; dass die sofortige Beschwerde der oberen Landwirtschaftsbehörde rechtzei- unzulässig verworfen werden .müssen« Sie machen geltend, .dass nur den Beteiligten eine-Rechtsmittelhelehrung zu erteilen sei, die obere Landwirt Schaft s-behörde aber nicht zu den Beteiligten im Sinne des § 13 Abs 4 IVO gehöre, sondern eine Sonderstellung eAnnehme, weshalb auch ihr Beschwerderecht in einer besonderen .Vorschrift geregelt worden sei*. ters der oberen LandwirtSchaftsbehörde nur als Parteibehauptung zu werten sei, die nicht einmal protokolliert worden sei« Sie.weisen auch darauf .hin« dass der Vertreter der oberen Landwirtschaftsbehörde nur seine eigenen Wahrnehmungen habe wiedergeben können, dass er aber die eingehende Post nicht selbst öffne und daher gamicht - insbesondere nicht nach Wochen und Monaten -wissen könne, was sie im Binzelf all enthalten habe« Pie Rechtsbeschwerdeführer glauben, das Beschwerdegericht hätte die mit der Sache befassten Angestellten des Amtsgerichts und der Landwirtschaftskammer hören müssen, und sehen in dieser Unterlassung eine Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts« die sofortige Beschwerde der oberen Landwirtschaftsbehörde sei verspätet eingelegt worden und infolgedessen unzulässig gewesen,. Pas Gesetz sagt das allerdings nicht ausdrücklich« Nach § 23 Abs 1 Satz 2 LVO beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des Beschlusses« Biese Zustellung ist in § 21 Abs 5 Satz 1 LVO vorgeschrieben« Im § 21 Abs 6 LVO ist sodann bestimmt, dass die Beteiligten bei der Zustellung des Beschlusses über die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde zu belehren sind« Nach der Fassung des Gesetzes könnte es immerhin zweifelhaft sein, ob zur Wirksamkeit der Zustellung die Beifügung der Rechtsmittelbelehrung erforderlich* ist« Pass der Ge- den wissen wollte« dass die Beschwerdefris^ nur dann zu laufen beginnt, wenn der Entscheidung bei ihrer Zustellung eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt; ist9 ergibt sich aus der amtlichen Begründung zur'Verfahrensordnung für Bandwirtsehaftsöäeheh, in der gesagt'ist> die Rechtsmittelbelehrung sei von besonderer Bedeutung, da ihrtJn-terbleiben diö Zustellung unwirksam mache und somit die Entscheidung nicht rechtskräftig werden könne (vgi ZJB1 1948. Eine andere Frage ist es hingegen, öb es im vorliegenden Falle einer Rechtsmittelbalehrung bedurfte« Nach § 21 Abs 6 BVO sind die Beteiligten bei der Zustellung des Beschlusses über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde zu belehren. einem Verfahren alle Personen in Betracht, deren Rechte oder Pflichten durch die Regelung der Angelegenheit unmittelbar betroffen werden können« Wenn hier von der Regelung einer "Angelegenheit” die Rede ist, so können darunter nur die Angelegenheiten verstanden werden, für welche !.' ' 'nach § 1 LVO die Verfahrenordnung für Landwirtschaftssachen gilt* Als Personen, deren Rechte oder Pflichten unmittelbar betroffen werden können, sind dementsprechend diejenigen Personen anzusprechen, die eine unter* § 1 LVO fallende Angelegenheit geregelt wissen Wollen und mit diesem Anliegen die untere Landwirt schaftsbehörde oder das Gericht angehen. Im vorliegenden Falle handelt e s sich um ein Genehmigungsverfahren* In diesem Verfahren ist nach § 4 Abs 4 LVO ebenso wie in Angelegenheiten der Landbewirtschaftungsordnung in erster Linie die untere Landwirt schaftsbehörde* zuständig. "Beteiligte”, sondern' die' zunächst zur Entscheidung berufene Stelle, die dabei die öffentlichen Interessen, soweit sie nach dem Gesetz zu berücksichtigen sind, zu wahren hat und der die obere'Landwirtschaftsbehörde als übergeordnete Behörde zu diesem Zwecke Weisungen erteilen kann« Wird gemäss § 29 Abs 1 LVO gegen die Entscheidung der unteren Landwirt schaftsbehörde Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so hat nunmehr das Amtsgericht in der betreffenden Angelegenheit zu befinden« An diesem amtsgerichtlichen Verfahren sind die Landwirtschaftsbehörden an sich nicht beteiligt. Las Amtsgericht kann von ihnen nach § 18 LVO zwar eine gutachtliche Äusserung einholen; in diesem Falle werden sie aber lediglich als sachverständige Stelle tätig, die ihre Mei- aber nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sind« Nun steht der öbären Landwirtschaft sbehö'rde allerdings nach §* 30-Abs: 1 LVO die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsge--richts zu?, und § 23 Abs 2 LVO gibt dieses Rechtsmittel jedem Beteiligten, dessen Recht durch die Entscheidung beeinträchtigt ist« Daraus könnte gefolgtert werden? Eine Sonderstellung nimmt die obere Landwirtschaftsbehörde auch insofern ein, als sie nach § 6 Abs 2 LVE von dem An-♦ waltszwang befreit ist« Lies alles zeigt, dass der Gesetzgeber sie nicht als Beteiligte im Sinne des § 23 Abs 2 LYQ angesehen hat« Damit stimmt überein« dass es sich, nach dem oben Gesagten im Genehmigungsverfahren nicht um eine wAngelegenheit” der oberen Landwirt schaft sbehörde handelt und sie nach den Vorschrif- ten der Verfahrensordnung für Landwirt Schafts Sachen zu dem amtsgerichtlichen Verfahren auch nicht zugezogen zu werden braucht« Lie obere Landwirtschaftsbehöi*de ist danach nicht Beteiligte im .Sinne des § 23 Abs 2 LVÖ« Sie kann dann aber auch nicht Beteiligte im Sin-ne des § 21 Abs 6. Lyo sein, da der Begriff des Beteiligten in § 13 Abs 4 LVO festgelegt ist und für alle Fälle gilt, in denen die Verfahrensordnung für Land-: Wirtschaftssachen von "Beteiligten" spricht« Danach bedarf es bei der Zustellung der Entscheidungen der Amtsgerichte an die obere Landwirtschaftsbehörde einer Rechtsmittelbelehrung nicht.« Ergebnis entspricht auch dem Zweck, der mit der Rechtsmittelbelehrung verfolgt wird« In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Können die Beteiligten ihre Interessen selbst wahmehmen, sie sind also nicht genötigt, sich eines rechtskundigen Beistands, insbesondere eines Rechtsanwalts, zu bedienen« Da von ihnen nicht erwart et werden kann., dass sie über die Möglichkeit einer Anfechtung der amtsgerichtlichen Entscheidung unterrichtet oder doch stets in der Lage sind, sich hierüber rechte zeitig und zuverlässig zu informieren, sollen sie über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde belehrt wer dass, sie Uber die ihr gegebenen Möglichkeiten zur Wahrung der Öffentlichen Interessen unterrichtet ist* Es .wäre also., ein. an sie von der Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung abhängig machen wollte« Es hat daher seine Berechtigung, dass das Gesetz eine solche Belehrung nur fUr die Zustellung der Entscheidung an die "Beteiligten11 vor schreibt« Dies stimmt* im Übrigen mit der Regelung überein, die in § 31 Abs 1 .RPO getroffen war, nach -der die Beschlüsse deB Pacht amt s den Beteiligten und. < Bedurfte es nach alledem bei der Zustellung der Entscheidung des Amtsgerichts an die obere Landwirt Schaftsbehörde einer Rechtsmittelbeiehrung nicht. eines Rechtsmittels in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist, war die Entscheidung des Oberlandesgerichts, soweit sie angefochten worden ist, aufzuheben und die sofortige Beschwerde der Landwirtschaftskamner als unzulässig zu verwerfen« La die Rechtsbeschwerden Erfolg hatten und die sofortige Beschwerde der Landwirtschaftskammer, unzulässig war, der Landwirtschaftsbehörde nach den §§ 48 Abs 1, 51 Abs 1 LVO Kosten aber nicht auferlegt werden können, erschien die Anordnung geboten, dass von der Erhebung von Gebühren in dem gekennzeichneten Umfang abzusehen ' ist Br« Pritsch Br« Huckinghaus Br* Tasche
2349 099 Für das Nachschlagewerk! ...Nicht für die Amtliche Sammlung! %* * — _ ... _ _ .. _ » * Gesetz: IVO §§ 21 Abs 5 a» 6$ 30 Abs I5 23 Abs 2 LVR 5§ 1 Abs 2$ 3 Abs 2 Rechtssatz: Lie Zustellung der in der Hauptsache ergehenden . Entscheidungen der Landwirtschaftsgerichte an die Beteiligten setzt zu ihrer Wirksamkeit die gleichzeitige Belehrung über das gegen sie gegebene Rechtsmittel voraus* » Die Zustellung einer solchen Entscheidung an ‘die obere Landwirtschef tsbehörde ist "ohne Rechtsmittelbelehrung wirksam* Aktenzeichen: V BLw 49/52 ; ^ AG Bruchhausen-Vilsea Beschluss des BGH v. 17•Dezember 1952 " OLG Celle J BIm 49/52 B e s o h 1 u a 8 In der Landwirt Schaft ssache 10 2.) 3-) des Bauern Johann T der Ehefrau Adeline B in BBB^? der Ehefrau * Anneliese T su 1») Antragsteller, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdeführer, zu 2«) und 3 .) Recht sbe schwerd eführc rinnen • vertreten zu 1) durch Rechtsanwalt Br. ___ BezirkjB^Bk zu 2) und sanwälte S^H^^Vund ___ in B vertreten gegen die vorläufige re Landwirtschaftsbehörde., als obe- Beschwerdeführerin und Recht sbe schwer^ degegnerin, betreffend die Genehmigung des am 14« Dezember 1950 abgeschlossenen notariellen Abfindungsvertrages - Nr 666 der Urkundenrolle für 1950 des Notars Br. B^ - zwischen dem Bauer Johann und seinen Töchtern Adeline BBBB) und Anneliese hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 17. Bezember 1952 unter Mitwirkung -des Senatspräsidenten Prof .Br. Pritsch, der Bundesrichter Br. HÜckinghaus und Br. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berk und Peldmann beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden der Rechtsbeschwerdeführer wird der Beschluss des 7« Zivilsenats des Oberlandes* gerichts in Celle vom 8. März 1952 insoweit aufgehoben, als er den Beschluss des Amtsgerichts in Bruchhausen-Vilsen vom 23« April 1951 aufgehoben und die ~ 2 - Hälfte der Gerichtskosten des Beschwerdever- . fahrens dem Antragsteller Johanri sen. auferlegt hat» Die sofortige Beschwerde der Landwirtschaftskammer in gegen den bezeichneten Beschluss des Amtsgerichts in Bruchhaus en-Vilsen wird als Unzulässig verworfen. > Es wird angeordnet, dass von der Erhebung von Gebähten für das Beschwerdeverfahren,, spweit es die sofortige Beschwerde der. Landwirt schaft s-Jh^inmer zu dem Gegenstand hatte, und. für das Rechts-beschwerdeverfahren abzusehep. ist». . Gründe; Der Bauer Johann sen.. in B( Eigentümer der (im Grundbuch von S^H^Band _ 84, eingetragenen) Vollraei erst eile Nr 3 in in Grösse von 41,89 ,.84 ha mit einem Einheitswert von 58«200 DM. Der Hof ist mit einer .im März 1950 eingetragenen Grundschuld von. 15*000 DM belastet und besteht aus 21,90 ha. Acker. 17#05 ha Wiese und Weide- .0,80 ha Wald und 1,64 ha Hof fläche. An Vieh sind 1 Pferd# 10 Kühe, etwa 28 Stück Jungvieh und eine grössere Anzahl Schweine vorhanden. Johann ist verheiratet. Aus seiner Ehe sind ein Sohn und vier Töchter, nämlich die Ehefrauen Marga Adeline Anneliese TdSHHHl und Marie St^|^|, hervorgegangen. Anneliese ist mit einem Fuhrunternehmer in Bflflk Ver- n> * ü n *pt w 3 - heiratet; die Ehemänner der anderen Töchter te« Der Sohn ist im Jahre 1941 gefallen* Er geh. verheiratet« Seiner Ehe' sind entsprossen, von denen der älteste, Johann, geboren ist* Seine Witv/e hat inzwischen den geheiratet* sind Landwir-war mit Wilma zwei Söhne im Jahre 1939 Landwirt SflP Am 13• Juni 1939 schloss Johann seinem Sohn einen notariellen Erbvertrag, in dem er diesen unwiderruflich zu dem Anerben seines Hofes einsetzte und weiter bestimmte, dass seine vier Töchter,je 50Ö0 RM sowie eine Naturalaussteuer im Werte von 3000 RM oder statt-dessen einen weiteren Barbetrag von 3000 RM sowie seine Lebensversicherungssumme erhalten sollten« Diesen Erbvertrag hat der Hofeigentümer am 20« November 1950 angefoch-ten« Durch Vertrag vom 22« November 1950 hat Johann T^|p sen* seinen Hof mit Ausnahme der Parzellen 177/69 und 178/69 in Grösse von 6,11,80 ha an die Eheleute für die Zeit vom 1* Oktober 1950 bis zu dem 1, Oktober 1968 zu einem Pachtzins von insgesamt 8226 DM. verpachtet« Am 14* Dezember 1950 hat der Hofeigentümer mit seinen beiden Töchtern Adeline BppplP und Anneliese Tpp^ einen notariellen Abfindungsvertrag geschlossen, nach dem die beiden Töchter die Parzellen 177/69 und 178/69 als Miteigentümerinnen je zur Hälfte erhalten sollen, um sie wegen ihrer Erbansprüche und ihrer besonderen Arbeitsleistungen auf dem Hofe abzufinden« Dementsprechend haben die beiden Töchter in dem Vertrage ihrem Vater gegenüber auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet« Ausserdem ist bestimmt, dass die Ehefrau hinsichtlich des Grundstücksanteils der Ehefrau t und diese hinsichtlich des Grundstücksanteils der Ehefrau BflP das Vorkaufsrecht, in allen Verkaufsf äl-len haben soll; fails dieses Vorkaufsrecht seitens ei-ner der Berechtigten nicht ausgeübt wird, soll es dem jeweiligen Eigentümer des Hofes zustehen. Der Bauer Johann sen. hat die Geneh- migung dieses Abfindungsvertrages bei der unteren Land- *. ,» .• . i * * t Wirtschaftsbehörde nachgesucht, die diese Sache an das Amtsgericht abgegeben hat. Zur Begründung des Vertrage s hat er angeführt: Angesichts seines Alters von 66 » •* . . « ,v 5 * Jahren und seines Gesundheitszustands, der sich in den letzten Jaihreh erheblich verschlechtert habe, lege er • mwm% l 9 % , ? ' * # / J % • * Wert darauf,' die Brbangelegenheiten noch zu. seinen Lebzeiten zu regeln. Die in dem Vertrage angeführten Grund« stücke sollten notfalls dazu dienen, seiner Tochter Adeline die Schaffung einer Anbauer- oder Sied- lerstelle zu ermöglichen. Falls dies zu gegebener Zeit nicht möglich sei, müssten die Parzellen verkauft werden. Für diesen Fall seien die Vorkaufsrechte vereinbart. Die Grundstücke lägen isoliert vom Hofe. und.seien erst* im'Jahre 1932 erworben worden. ,v Bas Amtsgericht hat den Abfindungsvertrag geneh- migt Biese Entscheidung ist der oberen LandwirtSchafts-behörde, der Landwirtschaftskammer in am 30. April 1931 und dem Hechtsanwalt Br. van Hjf^als Bevollmächtigten des Vormunds des minderjährigen Johann T^pl jun. am 28. April 1931 zugestellt worden. Dieser hat den Beschluss des Amtsgerichts am 3« Mai 1951 mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Am 15. Juni 1931 hat auch die obere Landwirtschaftsbehörde vorsorg- * i 1 *1 '4 a $ .lieh sofortige Beschwerde eingelegt und dabei der Ansicht Ausdruck gegeben* die Beschwerdefrist sei noch nicht verstrichen« weil der gngefochtene Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe» Die Beschwerdeführer haben um Versagung der Genehmigung gebeten und den Standpunkt vertreten, der Vertrag würde .zu'einer ungesunden Bodenverteilung führen und sogenanntes loses Land schaffen, da die Ehefrau . ihren Wohnsitz in B^Kphabe und die. Schaffung einer Siedlerstelle.für die Ehefrau BjflflMB ange-sichts der bis 1968 laufenden Pachtung auf Jahre hinaus nicht in Beträcht'kommen werde* Die Beschwerdeführer haben weiter geltend gemacht, die Übertragung der Parzellen solle lediglich zu dem Zwecke einer wertbestähdi- . gen Abfindung vorgenommen werden, wozu kein stichhaltiger Grund vorhanden sei* Der Antragsteller; hat demgegenüber geltend gemacht, die sofortige Beschwerde d^.Landwirtschaftskamtoer. sei., verspätet eingelegt worden, denn es sei nicht anzuneh- . . ' s * , * * men« dass bei der Zustellung der Entscheidung an sie . . die Rechtsmittelbelehrung gefehlt habe, die- ihmrzu-.. > < gleich mit dem amtsgerichtlichen Beschluss zugegangen sei« In der Sache selbst hat er betont, dass es sich um.eine Abfindung der beiden Tächter handle, die durch Ländereien erfolgen solle, die früher nicht zu dem Hof gehört hätten und auch isoliert von dem tb rigen Land lägen« Er hat sich weiter gegen die Auffassung gewandt, dass loses Land geschaffen werde, und darauf hingewiesen, dass die Begründung einer Siedlerstelle von rund 24 Moi'gen in Aussicht genommen sei» ~ 6 - Dad* Beschwerdegericht hat durch Beschluss vom 8« März 1952 die sofortige Beschwerde des Johann jun« als unzulässig verwarfen; auf die Beschwerd^der oberen Landwirtschaftsbehörde hat es den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und dem Abfindungsvertrage vom 14» Dezember 1950 die Genehmigung Versagt» Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden des Bauern Johann sen» und seiner Töchter Adeline und Anneliese mit denen sie . die Genehmigung des Abfindungsvertrages erstreben« Die Obere DandwirtSchaftsbehörde bittet um ZurUckwei-sung der Rechtsmittel« Die Rechtsbeschwerden sind begründet« Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Johann jun« als unzulässig verworfen, weil es sich bei dem .Abfindungsvertrage um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handle, durch dessen Genehmigung Rechte des Vertragserben ..nicht beeinträchtigt würden, so dass er nicht besöhwerdeberechtigt sei« 1s hat weiter die Rechtzeitigkeit der sofortigen Beschwerde der oberen Landwirtschaftsbehörde bejaht, da ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt habe, dass bei der Zustellung dem amtsgerichtlichen Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigelegen habe» • . . ‘ ♦ ' * * Die Rechtsbeschwerden wenden sich gegen die Annahme des Oberlandesgerichts; dass die sofortige Beschwerde der oberen Landwirtschaftsbehörde rechtzei- tig .eingelegt worden sei? und meinen, dieses Rechtsmittel hätte wegen Versäumung der Beschvverdefrist ebenfalls als. unzulässig verworfen werden .müssen« Sie machen geltend, .dass nur den Beteiligten eine-Rechtsmittelhelehrung zu erteilen sei, die obere Landwirt Schaft s-behörde aber nicht zu den Beteiligten im Sinne des § 13 Abs 4 IVO gehöre, sondern eine Sonderstellung eAnnehme, weshalb auch ihr Beschwerderecht in einer besonderen .Vorschrift geregelt worden sei*. Die Rechtsbeschwerdeführer sind dement sprechend der .Ansioht, / dass es einer Rechtsmittelbelehrung der Landwirt schaft s-kammer. nicht, bedurft habe und die Beschw.erd-efrist mit der Zustellung am 30*.A>pril 1950 begonnen, habe, aiso bei Eingang des Rechtsmittels bereits verstrichen gewesen sei* Sie ziehen ferner in Zweifel, ob es zur Inlaufsetzung der Beschwerdefrist einer Rechtsmittelbelehrung überhaupt bedürfe oder ob die unterlassene Belehrung dem Betreffenden gegebenenfalls nicht lediglich einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehe« Im übrigen machen* die Rechtsbeschv/er-den geltend, die Recht smittelbelebrung habe dem der-Landwirtschaftskammer zugestellten Beschluss beigelegen, denn die Belehrung erfolge durch Vordrucke^ die den Beschlüssen stets formlos beigefügt würden, • so dass sich ihr Zugang nicht urkundlich nachweisen lasse und das Beschwerdegericht zu Unrecht den Beweis der Zustellung verlangt habe* Sie rügen ausserdem das von dem Beschwerdegericht eingeschlägene Verfahren und meinen, wenn das Oberlandesgericht auf den Zugang der Belehrung habe abstellen wollen, hätte es über diese Rrage ordnungsmässig Beweis erheben müssen, was nicht geschehen sei, da die Erklärung des Vertre- Ä*MV ters der oberen LandwirtSchaftsbehörde nur als Parteibehauptung zu werten sei, die nicht einmal protokolliert worden sei« Sie.weisen auch darauf .hin« dass der » • Vertreter der oberen Landwirtschaftsbehörde nur seine eigenen Wahrnehmungen habe wiedergeben können, dass er aber die eingehende Post nicht selbst öffne und daher gamicht - insbesondere nicht nach Wochen und Monaten -wissen könne, was sie im Binzelf all enthalten habe« Pie Rechtsbeschwerdeführer glauben, das Beschwerdegericht hätte die mit der Sache befassten Angestellten des Amtsgerichts und der Landwirtschaftskammer hören müssen, und sehen in dieser Unterlassung eine Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts« ,Liesen Rügen-war der. Erfolg nicht zu versagen«. Per Ansicht der Rechtsbeschwerdeführer,. die sofortige Beschwerde der oberen Landwirtschaftsbehörde sei verspätet eingelegt worden und infolgedessen unzulässig gewesen,. ist beizutreten« Sie ziehen zwar zu Unrecht in Zweifel, dass der Beginn der Beschwerdefrist von der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelebruiig abhängig ist« Pas Gesetz sagt das allerdings nicht ausdrücklich« Nach § 23 Abs 1 Satz 2 LVO beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des Beschlusses« Biese Zustellung ist in § 21 Abs 5 Satz 1 LVO vorgeschrieben« Im § 21 Abs 6 LVO ist sodann bestimmt, dass die Beteiligten bei der Zustellung des Beschlusses über die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde zu belehren sind« Nach der Fassung des Gesetzes könnte es immerhin zweifelhaft sein, ob zur Wirksamkeit der Zustellung die Beifügung der Rechtsmittelbelehrung erforderlich* ist« Pass der Ge- , * %' % * . * setzgeber die angeführten Vorschriften dahin verstan- den wissen wollte« dass die Beschwerdefris^ nur dann zu laufen beginnt, wenn der Entscheidung bei ihrer Zustellung eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt; ist9 ergibt sich aus der amtlichen Begründung zur'Verfahrensordnung für Bandwirtsehaftsöäeheh, in der gesagt'ist> die Rechtsmittelbelehrung sei von besonderer Bedeutung, da ihrtJn-terbleiben diö Zustellung unwirksam mache und somit die Entscheidung nicht rechtskräftig werden könne (vgi ZJB1 1948. Seite 32 ff unter IV) . Soweit ersichtlich/ wird dementsprechend in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig die Meinung veartreten« dass die Rechtsmittelbeleii-rung eine wesentliche Voraussetzung für* den Beginn der Beschwerdefrist sei und' ihr Unterbleiben? nicht;’ ledig- lich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen könne (vgl Barnstedt-Meyer, Verfahrensordnung für Bandwirtschaftssächen, $ 21 Anm 9 und § 23 Anm *3 a; Lange-TulffHöfeordnung, 3«.Aufl Seite 597 Anm 603? Rischer in GesüR 1948, Heft 48, § 21 BVO Anm 6; Wöhrmann in RechtdLandw 1950, Seite 5)« Die von den Rechtsbeschwerden geäusserten Zweifel hinsichtlich^der • . . . •* t ' ' ; • f' - ; • s ' „ ' - ,f *' \* "*, ** Folgen einer Unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung sind . . » • ' * V * •*.. . danach nicht gerechtfertigt‘ Eine andere Frage ist es hingegen, öb es im vorliegenden Falle einer Rechtsmittelbalehrung bedurfte« Nach § 21 Abs 6 BVO sind die Beteiligten bei der Zustellung des Beschlusses über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde zu belehren. Eine Rechtsmittelbelehrung der oberen Bandwirtschaftsbehörde würde danach, nur err. forderlich* sein, wenn sie als Beteiligte im amtsgerichtlichen Verfahren anzusehen wäre. Bas ist indessen nicht der Fall. Nach § 13 Abs 4 BVÖ kommen als Beteiligte an Jl •» 10 - einem Verfahren alle Personen in Betracht, deren Rechte oder Pflichten durch die Regelung der Angelegenheit unmittelbar betroffen werden können« Wenn hier von der Regelung einer "Angelegenheit” die Rede ist, so können darunter nur die Angelegenheiten verstanden werden, für welche !.' ' 'nach § 1 LVO die Verfahrenordnung für Landwirtschaftssachen gilt* Als Personen, deren Rechte oder Pflichten unmittelbar betroffen werden können, sind dementsprechend diejenigen Personen anzusprechen, die eine unter* § 1 LVO fallende Angelegenheit geregelt wissen Wollen und mit diesem Anliegen die untere Landwirt schaftsbehörde oder das Gericht angehen. Im vorliegenden Falle handelt e s sich um ein Genehmigungsverfahren* In diesem Verfahren ist nach § 4 Abs 4 LVO ebenso wie in Angelegenheiten der Landbewirtschaftungsordnung in erster Linie die untere Landwirt schaftsbehörde* zuständig. Sie ist also in diesem Verfahren nicht etwa "Beteiligte”, sondern' die' zunächst zur Entscheidung berufene Stelle, die dabei die öffentlichen Interessen, soweit sie nach dem Gesetz zu berücksichtigen sind, zu wahren hat und der die obere'Landwirtschaftsbehörde als übergeordnete Behörde zu diesem Zwecke Weisungen erteilen kann« Wird gemäss § 29 Abs 1 LVO gegen die Entscheidung der unteren Landwirt schaftsbehörde Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so hat nunmehr das Amtsgericht in der betreffenden Angelegenheit zu befinden« An diesem amtsgerichtlichen Verfahren sind die Landwirtschaftsbehörden an sich nicht beteiligt. Las Amtsgericht kann von ihnen nach § 18 LVO zwar eine gutachtliche Äusserung einholen; in diesem Falle werden sie aber lediglich als sachverständige Stelle tätig, die ihre Mei- nung über die in Rede stehende Frage äussert * Lie Land » * ' '<■ t i t i I 'f \ J X - Wirtschaftsbehörden können ihrerseits von den ihnen im § 30 Abs 2 LVO eingeräumten Rechten Gebrauch machen und nach § 20 Abs 6 LVO an der mündlichen Verhandlung teilnehmen und verlangen? dass sie zur Bäche gehört werden« Wenn die Landwirtschaftsbehörden diese Befugnisse ausüben? so werden sie dadurch aber nicht «Beteiligte« in dem oben dargälegten Sinne? vielmehr werden sie nur tätig? um dieöffentlichen Interessen zur Geltung zu bringen? die bei Veräusserung?-Belastung und Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke Berücksichtigung erheischen? aber nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sind« Nun steht der öbären Landwirtschaft sbehö'rde allerdings nach §* 30-Abs: 1 LVO die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsge--richts zu?, und § 23 Abs 2 LVO gibt dieses Rechtsmittel jedem Beteiligten, dessen Recht durch die Entscheidung beeinträchtigt ist« Daraus könnte gefolgtert werden? die obere Landwirtschaftsbehörde zähle doch zu den Beteiligten des amtsgerichtlichen Verfahrens, Ein derartiger Schluss wäre aber verfehlt«'Sofern die obere Landwirtschaftsbeh0r.de von ihrem Beschwerderecht Ge- > brauch macht? ist sie an dem Beschwerdeverfahren al-‘' * MMW» Um MM» MMN»*»*, mm lerdings beteiligt. Sie ist in diesem Palle zu dem Be-schwerdeverfähren hinzuzuziehen? zur mündlichen Verhandlung zu laden und ihr sind die ergehenden Ent- • Scheidungen zuzustellen (so auch Barnstedt-Hey er aaO? § 30 Anm 2), Das Beschwerderecht der oberen Landwirtschaf tsbehörde und damit ihr Recht? sich an dem Verfahren in der Rechtsmittelinstanz zu beteiligen- beruht . auf § 30 Abs 1 Satz 2 LVO? hat also eine Sonderregelung erfahren« Ebenso ist ihr Recht? gegen bestimmte Entscheidungen der Oberlandesgexichte Rechtsbeschv/er- - 12 t h de einzulegen, neben diesem Hecht der beteiligten in § 1 Abs 2 LVR besonders hervorgehoben«. Eine Sonderstellung nimmt die obere Landwirtschaftsbehörde auch insofern ein, als sie nach § 6 Abs 2 LVE von dem An-♦ waltszwang befreit ist« Lies alles zeigt, dass der Gesetzgeber sie nicht als Beteiligte im Sinne des § 23 Abs 2 LYQ angesehen hat« Damit stimmt überein« dass es sich, nach dem oben Gesagten im Genehmigungsverfahren nicht um eine wAngelegenheit” der oberen Landwirt schaft sbehörde handelt und sie nach den Vorschrif- • 4 “ ' ' ten der Verfahrensordnung für Landwirt Schafts Sachen zu dem amtsgerichtlichen Verfahren auch nicht zugezogen zu werden braucht« Lie obere Landwirtschaftsbehöi*de ist danach nicht Beteiligte im .Sinne des § 23 Abs 2 LVÖ« Sie kann dann aber auch nicht Beteiligte im Sin-ne des § 21 Abs 6. Lyo sein, da der Begriff des Beteiligten in § 13 Abs 4 LVO festgelegt ist und für alle Fälle gilt, in denen die Verfahrensordnung für Land-: Wirtschaftssachen von "Beteiligten" spricht« Danach bedarf es bei der Zustellung der Entscheidungen der Amtsgerichte an die obere Landwirtschaftsbehörde einer Rechtsmittelbelehrung nicht.« Dieses. Ergebnis entspricht auch dem Zweck, der mit der Rechtsmittelbelehrung verfolgt wird« In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Können die Beteiligten ihre Interessen selbst wahmehmen, sie sind also nicht genötigt, sich eines rechtskundigen Beistands, insbesondere eines Rechtsanwalts, zu bedienen« Da von ihnen nicht erwart et werden kann., dass sie über die Möglichkeit einer Anfechtung der amtsgerichtlichen Entscheidung unterrichtet oder doch stets in der Lage sind, sich hierüber rechte zeitig und zuverlässig zu informieren, sollen sie über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde belehrt wer ,w, . .*v • **' : «v , -J 1 ' s i 4 I ♦ j I •> den und damit .zugleich einer Häufung'von unzulässigen Beschwerden und Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgebeugt werden. Biese Gesiqhtspunkte scheiden beider oberen Landwirtschaftsbehörde aus. die nicht .vor Hechtsnachteilen geschützt, sondern.der durch die Zustellung, der ergangenen Entscheidung nur Gelegenheit zur Wahrung etwa in Präge .kommender öf-, . fentlicher Interessen gegeben werden ,spllv Dazu, genügt es., dass sie Kenntnis von der. ergangenen. Ent Scheidung erhält, denn bei ihr setzt der Gesetzgeber als t . selbstverständlich voraus,.*, dass, sie Uber die ihr gegebenen Möglichkeiten zur Wahrung der Öffentlichen Interessen unterrichtet ist* Es .wäre also., ein. leerer Formalismus. wenn man die Wirksamkeit der. Zustellung .. an sie von der Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung abhängig machen wollte« Es hat daher seine Berechtigung, dass das Gesetz eine solche Belehrung nur fUr die Zustellung der Entscheidung an die "Beteiligten11 vor schreibt« Dies stimmt* im Übrigen mit der Regelung überein, die in § 31 Abs 1 .RPO getroffen war, nach -der die Beschlüsse deB Pacht amt s den Beteiligten und. > dem Kreisbauemführer bzw*, Kreis Jägermeister zusu-t stellen, aber nur die Vertragsteile über die Zuläs-. sigkeit der sofortigen Beschwerde zu belehren waren. < Bedurfte es nach alledem bei der Zustellung der Entscheidung des Amtsgerichts an die obere Landwirt Schaftsbehörde einer Rechtsmittelbeiehrung nicht. * so ist die Zustellung am 30. April 1951 wirksam vorge-nommen und damit die Beschwerdefrist für* diese Behörde in Lauf gesetzt worden. Die am 15. Juni 1951 eingelegte sofortige Beschwerde war danach wegen Versäumung der Beschwerdefrist unzulässig. Da die Unzulässigkeit * eines Rechtsmittels in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist, war die Entscheidung des Oberlandesgerichts, soweit sie angefochten worden ist, aufzuheben und die sofortige Beschwerde der Landwirtschaftskamner als unzulässig zu verwerfen« La die Rechtsbeschwerden Erfolg hatten und die sofortige Beschwerde der Landwirtschaftskammer, unzulässig war, der Landwirtschaftsbehörde nach den §§ 48 Abs 1, 51 Abs 1 LVO Kosten aber nicht auferlegt werden können, erschien die Anordnung geboten, dass von der Erhebung von Gebühren in dem gekennzeichneten Umfang abzusehen ' ist Br« Pritsch Br« Huckinghaus Br* Tasche * ' 4 ' * ' « «N I