Die Parteien 3ind Geschwister* Ihr inzwischen verstor } bener Vater war Eigentümer eines in P^p^p gelegenen Erbhofs von etwa 63 ha mit einem Einheitswert von 83000*-UM* Diesen Hof hat er durch notariellen Überlassungsvertrag vom 9p Oktober 1944 auf seinen Sohn Walter, den Antragsgogner, übertragen» In diesem Vertrage ist für den überlasser und seine Ehefrau ein Altenteil mit der Llassgabe festgesetzt worden, dass nach dem Tode des Längstlebenden der beiden AltenteileJ^ das Altenteil zur Hälfte an die. Schwester des Übernehmers, die Antragsteilerin, bis zu ihrem Lebensende zu leisten, ist* Der Krcisbauernführer hat der nachgesuchten Genehmigung dieses Vertrages widersprochen, weil die Antragstellern bereits ihre Ausbildung als Lehrerin vom Hofe erhalten habe. Daraufhin ist der Genehmigungsantrag zurüclegenonimen worden, im Januar 1948 hat der Antragsgegner bei dem Amtsgericht in Kappeln erneut die Genehmigung des Überlassungsvertrages vom 9p Oktober 1944 beantragt« Diesem Anträge-hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 15* Juli 1948 entsprochen. Der Antragsgegner ist daraufhin als Eigen-, tümer des Hofes im Grundbuch eingetragen worden* • ww Die Antrags tellerin hat ihren Bruder auf Eintragung * • des ihr nach dem Vertrage zustehenden Altenteils iin Grundbuch in Anspruch genommen und wegen der ablehnenden Haltung des Antragsgegners bei dem Amtsgericht beantrag diesen zur Bewilligung der Eintragung des Altenteils zu verurteilen* Sie hat dieses Verlangen auf § 59 Abs 4 LVO und Art 15 § 1 Preuss«AGzBGB gestützt* Der Antragsgegner hat um .Zurückweisung dieses Antrags gebeten, weil das Altenteil als eine persönliche Verpflichtung seinerseits, nicht aber als eine auf dem Hofe lastende Dauer-vcrpfliclatung gedacht gewesen sei«. Das. Amtsgericht hat dem Anträge der Antragstellerin entsprochen und diese Entscheidung auf § 1 des Art 15 Preuss. Zur Begründung der von ihm hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat der Antragsgegner u.a» vorgebr^cht, die Parteien seien bei dem Abschluss des öbergabevertrages darüber einig gewesen, dass eine dingliche Sicherung des Altenteils nicht erfolgen solle. Das Beschwerdegericht hat einen Anspruch der Antragstellerin auf dingliche Sicherung des Altenteils auf Grund des § 59 Abs 4 IVO verneint, weil diese Vorschrift ein Recht auf Eintragung nur für solche Ansprüche gebe, die vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung wirksam bestanden hätten. für begründet erachtet, dessen Regel während der Geltung des Reichserbhofgesetzes unter dem Einfluss der damaligen Rechtsprechung nicht habe verwirklicht werden können, der aber nach dem Ausserkraft treten des Reichserbhofrechts wieder gelte, sodass der erst unter dem neuen Höferecht genehmigte Vertrag unter dieser alten Ausle gungsregel zu betrachten sei. Nach ihr sei der Erwerber eines Grundstücks, so hat das Beschwerdegericht weiter ausgeführt. Hieraus hat das Beschwerdegericht gefolgert, dass es einer ausdrücklichen Festlegung des Ausschlusses der Eintragung im Vertrage bedurft hätte, um die Anwendung des Art 15 auszuschli«$-sen. Das Beschwerdegericlit hat den Hinweis des Antragsgegners/ J dass eine solche Festlegung zur Zeit dos Vertragsschlusses nicht notwendig gewesen sei, für nicht durchgreifend erachtet, weil es nicht auf den Zeitpunkt des Vertrags Schluss es*, sondern auf den der Vorlage zur Genehmigung ankomme und damals das alte Erbhofrecht bereits nicht mehr in Kraft gewesen sei* AGzBGB hergeleitet, der dem"Be-rechtigten" einen Anspruch auf Bestellung einer Reallast und gegebenenfalls auch einer persönlichen Bienst-barkeit gibt» Es hat somit angenommen, der Anspruch auf dingliche Sicherung stehe nicht nur dom Veräusserer des Grundstticks zu, sondern der Begriff des MBerechtig ten" sei v/eiter zu fassen« Ben i3t beicutreten, denn das Gesetz spricht allgemein von den "Berechtigten” und beschränkt dpmit den Anspruch auf dingliche Sicherung nicht auf einen bestimmten Personenkreis (vgl Grusen-:'Cüller,Preuss.AGzBGB unter Art 15, 1,1 )• Berechtigt ist danach jeder für den in Verbindung mit der Überlassung eines Grundstücks ein Altentcilsrecht begritw» det worden ist* Aus den Eingangsworten des Art 15 folgt, dass seine Vorschriften nur subsidiären Charakter haben* da sie mir gelten, soweit nicht abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Mit Recht sieht es als Sinn und Zweck des Art 15 .an, den Inhalt eines vertraglichen Schuldverhältnisses zu regeln, soweit in ihm nichts Abweichendes vereinbart ist« Hieraus folgert das Beschwerdegericht, in dem Vertrage hätte ausdrücklich gesagt werden müssen, dass "das Altcnxe’rfJL nicht dinglich gesichert werden solle, wenn dies dem Willen der Vertragsschliessenden entsprochen hätte und die Anwen- Der Hechtsbeschv/crde ist zuzugeben, dass Art 15 nicht von einer ai^drilcklichen anderweitigen Vereinbarung, sondern nur von abweichenden Vereinbarungen spricht« Es ist ferner richtig, dass bei dem Abschluss des Vertrages über bestimmte Fragen eine Einigung der Parteien erzielt sein kann, ohne dass sie in dem Vertrage einen Hiederschlag gefunden hat. Ob eine bestimmte Frage abweichend von den Vorschriften des Art 15 geregelt worden oder ob über sie keine Vereinbarung getroffen worden ist, muss sich danach aus dem Vertrage selbst ergeben* Soweit er Zweifel über das Gewollte auf kommen lässt, ist der \7ille der Parteien durch teils in dem Vertrage nicht vorgesehen wurde* vielmehr hätte ausdrücklich gesagt werden müssen, dass eine Eintragung im Grundbuch nicht erfolgen solle* Dieser Auslegung entspricht es, dass im Falle der Zv/angsversteigerung ein Altenteil den Schutz des Art 6 Preuss* AGsZYG•- Bestehenbleiben der Hechte trotz Nichtberücksichtigung bei der Feststellung des geringsten Gebotes - nur geniesst, wenn es im Grundbuch eingetragen ist* Da im vorliegenden Falle die Eintragung des Altenteils im Grundbuch in dem Übergabevertrage nicht ausgeschlossen worden ist* hat das Beschwerdegericht mit Recht angenommen, dass der Antragstellerin nach Art 15 § 1 Preuss-AgzBGB ein Anspruch auf dingliche Sicherung ihres Altenteils zustehe« Das Beschwerdegericht .war daher - entgegen der Ansicht der Hechtsbeschwerde- nicht genötigt, den Sachverhalt durch weitere Ermittlungen aufzuklären* Esvihat,r| also weder Art 15 § 1 Preuss*AGzBG3 zu Unrecht angewandt noch sich einer verfahrensrechtlichen Rechtsverletzung schuldig ge-macht* der Antrag der Antragstellerin aber auch auf Grund des § 59 Abs 4 LVO begründet* Bei ihm handelt es sich allerdings um eine Übergangsvorschrift* Hit Recht hat daher das Beschwerdegericht angenommen, dass, eine Ein- : tragung im Grundbuch nur für solche Rechte in ^rage komme, die zur Zeit der Geltung des Reichser^hof3?e^hts n sei erst durch die unter dem neuen Recht erteilte Genehmigung des Übergabevertrages entstanden« Die Antragstellerin hat bereits in der Beschwerdeinstanz geltend gemacht, dass die Genehmigung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts zurückgewirkt habe* Mit diesem Vorbringen hat sich das Beschwerdegericht nicht auseinandergesetzt* Dazu hätte aber Veranlassung bestanden« Unstreitig ist seinerzeit die Genehmigung des Übergabevertrages bei dem Anerbengericht nachgesucht v/orden* Wäre damals die Genehmigung rechtskräftig versagt worden, so hätte diese Entscheidung die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge gehabt, und daran hätte auch die spätere Genehmigung durch das Amtsgericht nichts ändern können* Zu einer Entscheidung ist es indessen nicht gekommen, weil der Antrag auf Genehmigung des Vertrages zurückgenommen wurde« Dieser blieb daher schwebend unwirksam, und es hätte nichts im Y/ege . Palandt BGB Einführung vor § 182 Anm 2 und § 275 Anm 9)« Danach war der Obergabevertrag bei dem Inkrafttreten des neuen Landwii’tschaftsrechts noch schwebend unwirksam« Er konnte nun nicht mehr auf Grund der erbhofrechtlichen Bestimmungen genehmigt werden. Das führte aber nicht etwa die endgültige Unwirksamkeit des Vertrages herbei, sondern wirkte sich lediglich dahin aus, dass die Frage der Genehmigung des Vertrages nunmehr nur noch auf Grund der .Vorschriften des neuen Rechts entschieden werden konnte (Lange-Uulff aaO Seite 36I?OLG tünchen in RechtdLandw. Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrages zurück« Das hat aber zur Folge, dass der Vertrag als von Anfang an wirk- sam angesehen werden muss« Das Altenteilsrecht der Antrags teil er in bestand deranachbei dem Inkrafttreten des neuen Landwirtschaftsrechts bereits« Da es sich bei ihm um einen Versorgungsanspruch handelt, der durch einen Übergabevertrag begründet); worden ist«
.. . . 0 . . . . . , . / Pür das Nachschlagewerk! . Nicht für die_Amtliche„ Sammlung! Gesetz: Art 15 § 1 Preuss® AGzBGB » 4 * ■w..; T.„?.>*• A . 2335 088 \ ' i Rechtssatz? Soll der Anspruch aus Art 15 § 1 Preuss®AGzBGB auf dingliche Sicherung des Altenteils ausge- *. /. schlossen werden, so muss dies in dem Altenteilsvertrage ausdrücklich gesagt werden. • \ Aktenzeichen: V Blw 49/50 AG Kappeln Beschluss vom 30® Oktober 1951 OLG Schleswig ♦-** ♦ \f V^BLw 49/50 3L&. Soil’ll 1 u s a In der Landwirt s chatt s s ache > strj#, .wegen Bewilligung der Eintragung eines Altenteils hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtseliaftssachen in der Sitzung vom 30, Oktober 1951 unter Ilitwirkung des Senatspräsidenten Prof .Br • Pritsch, der Bundcsricliter Br« Kückinghaus und Bi'«Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Frintrop und Berk beschlossen: ' * • Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3« Zivilsenats de3 Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31* Hai 1950 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Eine Erstattung der der Antragstellerin ausserhalb des Rechtsbescliwerdeverfahrens entstandenen Kosten findet nicht statt« des Bauern V;alter in Antrags gegners, Beschwerde-und Eechtsbeschwerdeführers, vertreten durch Rechtsanwalt in K gegen die Lehrerin Xiargarethe J^pppP in S^^^p, H( Antragstellerin, Beschwerde-und Rechtsbeschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt in c'-' i \ • K Gründe : f«« «•••« «N»*’ •••» P'>»» Die Parteien 3ind Geschwister* Ihr inzwischen verstor } bener Vater war Eigentümer eines in P^p^p gelegenen Erbhofs von etwa 63 ha mit einem Einheitswert von 83000*-UM* Diesen Hof hat er durch notariellen Überlassungsvertrag vom 9p Oktober 1944 auf seinen Sohn Walter, den Antragsgogner, übertragen» In diesem Vertrage ist für den überlasser und seine Ehefrau ein Altenteil mit der Llassgabe festgesetzt worden, dass nach dem Tode des Längstlebenden der beiden AltenteileJ^ das Altenteil zur Hälfte an die. Schwester des Übernehmers, die Antragsteilerin, bis zu ihrem Lebensende zu leisten, ist* Der Krcisbauernführer hat der nachgesuchten Genehmigung dieses Vertrages widersprochen, weil die Antragstellern bereits ihre Ausbildung als Lehrerin vom Hofe erhalten habe. Daraufhin ist der Genehmigungsantrag zurüclegenonimen worden, im Januar 1948 hat der Antragsgegner bei dem Amtsgericht in Kappeln erneut die Genehmigung des Überlassungsvertrages vom 9p Oktober 1944 beantragt« Diesem Anträge-hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 15* Juli 1948 entsprochen. Der Antragsgegner ist daraufhin als Eigen-, tümer des Hofes im Grundbuch eingetragen worden* • ww Die Antrags tellerin hat ihren Bruder auf Eintragung * • des ihr nach dem Vertrage zustehenden Altenteils iin Grundbuch in Anspruch genommen und wegen der ablehnenden Haltung des Antragsgegners bei dem Amtsgericht beantrag diesen zur Bewilligung der Eintragung des Altenteils zu verurteilen* Sie hat dieses Verlangen auf § 59 Abs 4 LVO und Art 15 § 1 Preuss«AGzBGB gestützt* *****fr*"' n . - j *. Der Antragsgegner hat um .Zurückweisung dieses Antrags gebeten, weil das Altenteil als eine persönliche Verpflichtung seinerseits, nicht aber als eine auf dem Hofe lastende Dauer-vcrpfliclatung gedacht gewesen sei«. Das. Amtsgericht hat dem Anträge der Antragstellerin entsprochen und diese Entscheidung auf § 1 des Art 15 Preuss. AGzBGB gestützt. Zur Begründung der von ihm hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat der Antragsgegner u.a» vorgebr^cht, die Parteien seien bei dem Abschluss des öbergabevertrages darüber einig gewesen, dass eine dingliche Sicherung des Altenteils nicht erfolgen solle. Das Oberlandesgericht in Schleswig hat die Beschwerde des Antragsgegners durch Beschluss vom 31; Hai 1950 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antrags-gegners, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des^Antrags der Antrags'tellerin begehrt, die ihrerseits um Verwerfung oder' Zurückweisung des Rechtsmittels bittet» Der Reciitsbeschwerde war der Erfolg zu versagen. Das Beschwerdegericht hat einen Anspruch der Antragstellerin auf dingliche Sicherung des Altenteils auf Grund des § 59 Abs 4 IVO verneint, weil diese Vorschrift ein Recht auf Eintragung nur für solche Ansprüche gebe, die vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung wirksam bestanden hätten. Eg hat. dies daraus gefolgert, dass § 59 unter dem Abschnitt "öbergangs-_Vorschriften" der Verfahrensordnung für Landwirtschafts-sachen stehe. Das Beschwerdegericht hat den Antrag aber nach Art 15 § 1 Preuss.ÄGzBGB für begründet erachtet, dessen Regel während der Geltung des Reichserbhofgesetzes unter dem Einfluss der damaligen Rechtsprechung nicht habe verwirklicht werden können, der aber nach dem Ausserkraft treten des Reichserbhofrechts wieder gelte, sodass der erst unter dem neuen Höferecht genehmigte Vertrag unter dieser alten Ausle gungsregel zu betrachten sei. Nach ihr sei der Erwerber eines Grundstücks, so hat das Beschwerdegericht weiter ausgeführt. . ifr' * ;• :iv *■ i i x i: • =• I. verpflichtet, dem Berechtigtenjan dem Grundstück eine den Übernommenen wiedcrlcehrenden Leistungen entsprechende Reallast zu bestellen. Das Beschwerdegericht hat es als Sinn und Zweck des Art 15 Preuss.AGzBGB bezeichnet, den Inhalt eines derartigen vertragsmäßigen Schuldverhältnisscs insoweit zu regeln, als darüber nicht abweichende Vereinbarungen getroffen seien. Hieraus hat das Beschwerdegericht gefolgert, dass es einer ausdrücklichen Festlegung des Ausschlusses der Eintragung im Vertrage bedurft hätte, um die Anwendung des Art 15 auszuschli«$-sen. Das Beschwerdegericlit hat den Hinweis des Antragsgegners/ J dass eine solche Festlegung zur Zeit dos Vertragsschlusses nicht notwendig gewesen sei, für nicht durchgreifend erachtet, weil es nicht auf den Zeitpunkt des Vertrags Schluss es*, sondern auf den der Vorlage zur Genehmigung ankomme und damals das alte Erbhofrecht bereits nicht mehr in Kraft gewesen sei* Die Rechtsbeschwerde macht einen Verstoss gegen Art 15 Preiiss.AGz3GB und Verfahrensmängel geltend. Sie führt aus: Art 15 komme nur zur Anwendung, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden seien. Es sei danach entgegen der Ansicht dos Beschwerdegerichts nicht erforderlich, dass ab* weichende Vereinbarungen getroffen worden seien, L sondern es genüge, dass sie getroffen worden seien. Das sei hwf hinsichtlich der Eintragung des Altenteils der Fall., Schon die Tatsache, dass sic in dem Vertrage nicht vorgesehen sei, spreche dafür, dass eine dingliche Sicherung des Altenteils nicht beabsichtigt gewesen sei. Tatsächlich habe nur eine * persönliche Verpflichtung begründet werden sollen. Der Vater der Parteien habe damals wegen der Unsicherheit der Zeitver- , hältnisse befürchtet, dass die Antragstellerin in eine Rotlage f. geraten könne. Deshalb habe er für sie ein Asylrecht sicherstellen wollen. Keineswegs sei hingegen eine zusätzliche ^ * . f ■ • i -;:. I ✓/ I I ' * j Altersversorgung der Antragstellerin beabsichtigt gewesc i, die als Lehrerin tätig sei und später einmal Pension erhalten werde* Las Be schwer degericlit habe diese wesentlichen Tatsachen nicht berücksichtigt und cs auch unterlassen, diesbezügliche Ermittelungen anzustellen. Es liege daher auch eine verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung vor« Diese Bügen.vermochten nicht zu einer Aufhebung , 1 des angefochtenen Beschlusses führen. • Die Antragstellerin hält die forn- und fristgerecht eingelegte Hechtsbeschwerde des Antragsgegners für unzulässig, weil der \Tert des Beschwerdegegenständö ^ die in § 2 Abs 1 LVR für die Zulässigkeit dieses Hechts- . mittels vorgsehriebene Summe von 6000.-DM nicht übersteige. Der Antragstollerin ist darin beizutreten, dass sich der Wert des. Beschwerdegcgehstands geseäss § 2 Abs 4 IVR, § 44, III, 3c IVO, §§ 24, 22 Abs3 KostO nach dem Fünffachen des einjährigen Bezugs bestimmt.. Ihn setzt die Antrags tellerin zu Unrecht mit dein in dem überla33iuigsvertrage angegebenen \7ert von 900.-HM jährlich an. Nach einer von dem Senat eingeholten Aus- , ;• i kunft des Landwirtschaftsgerichts in Kappeln, bei der « ein Vertreter äcr ICx'eislandwirtschaftsbeliörde mitge- I wirlct hat, sind die der Antragstellerin nach dem Ver- ? trage sustehenden Altenteilsleistungen für den Zeit- \ punkt der Einlegung der Hechtsbeschwerde mit jährlich j 1489*65 DM zu bewerten. Es ergibt sich danach ein \7ert j des Beschwerdegegenstandes von rund 7445.-DM. Die Rechtsbeschwerde ist mithin ztilässig; sie ist aber nicht begründet. - 6 Bas Beschv/erdegericht hat die Verpflichtung des Antragsgegners zur dinglichen Sicherung des Altenteils aus Art 15 § 1 Breuss. AGzBGB hergeleitet, der dem"Be-rechtigten" einen Anspruch auf Bestellung einer Reallast und gegebenenfalls auch einer persönlichen Bienst-barkeit gibt» Es hat somit angenommen, der Anspruch auf dingliche Sicherung stehe nicht nur dom Veräusserer des Grundstticks zu, sondern der Begriff des MBerechtig ten" sei v/eiter zu fassen« Ben i3t beicutreten, denn das Gesetz spricht allgemein von den "Berechtigten” und beschränkt dpmit den Anspruch auf dingliche Sicherung nicht auf einen bestimmten Personenkreis (vgl Grusen-:'Cüller,Preuss.AGzBGB unter Art 15, 1,1 )• Berechtigt ist danach jeder für den in Verbindung mit der Überlassung eines Grundstücks ein Altentcilsrecht begritw» det worden ist* 4 Aus den Eingangsworten des Art 15 folgt, dass seine Vorschriften nur subsidiären Charakter haben* da sie mir gelten, soweit nicht abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Bas hat das Beschwerdeger i eilt auch nicht verkannt. Mit Recht sieht es als Sinn und Zweck des Art 15 .an, den Inhalt eines vertraglichen Schuldverhältnisses zu regeln, soweit in ihm nichts Abweichendes vereinbart ist« Hieraus folgert das Beschwerdegericht, in dem Vertrage hätte ausdrücklich gesagt werden müssen, dass "das Altcnxe’rfJL nicht dinglich gesichert werden solle, wenn dies dem Willen der Vertragsschliessenden entsprochen hätte und die Anwen- i-jillil.i ****** * k tsm — 7 // dung des Art 15 dementsprechend hätte ausgeschlossen werden sollen* Dieser Auffassung ist beizutreten. Der Hechtsbeschv/crde ist zuzugeben, dass Art 15 nicht von einer ai^drilcklichen anderweitigen Vereinbarung, sondern nur von abweichenden Vereinbarungen spricht« Es ist ferner richtig, dass bei dem Abschluss des Vertrages über bestimmte Fragen eine Einigung der Parteien erzielt sein kann, ohne dass sie in dem Vertrage einen Hiederschlag gefunden hat. Derartige Abmachungen sind indessen für die Präge, ob Art 15 Platz greift, ohne Bedeutung. Durch seine Vorschriften soll das sich aus dem Vertrage ergebende Schuldverhältnis ergänzt werden. Ob eine bestimmte Frage abweichend von den Vorschriften des Art 15 geregelt worden oder ob über sie keine Vereinbarung getroffen worden ist, muss sich danach aus dem Vertrage selbst ergeben* Soweit er Zweifel über das Gewollte auf kommen lässt, ist der \7ille der Parteien durch / Auslegung zu ermitteln. Dabei kann das Orts-Herkommen wichtig sein, worauf Crusen-Eüller mit Hecht hinwei- * sen XaaO 1, III).In erster Linie ist danach der Leibge-dingsvertrag massgebend. Regelt er eine bestimmte Präge nicht, so greift Art 15 Platz, sofern er über diese Präge Vorschriften enthält. Die Vertragsparteien müssen daher die Punkte, über die Art 15 Bestimmungen. trifft, in dem Vertrage anderweitig regeln, wenn sie diese für ihre Hechtsbeziehungen zueinander nicht gelten lassen wollen. Zum Ausschluss de3 Art 15 § 1 genügte es,.,nicht, dass eine dingliche Sicherung des Alten- — 8 ~ teils in dem Vertrage nicht vorgesehen wurde* vielmehr hätte ausdrücklich gesagt werden müssen, dass eine Eintragung im Grundbuch nicht erfolgen solle* Dieser Auslegung entspricht es, dass im Falle der Zv/angsversteigerung ein Altenteil den Schutz des Art 6 Preuss* AGsZYG•- Bestehenbleiben der Hechte trotz Nichtberücksichtigung bei der Feststellung des geringsten Gebotes - nur geniesst, wenn es im Grundbuch eingetragen ist* Da im vorliegenden Falle die Eintragung des Altenteils im Grundbuch in dem Übergabevertrage nicht ausgeschlossen worden ist* hat das Beschwerdegericht mit Recht angenommen, dass der Antragstellerin nach Art 15 § 1 Preuss-AgzBGB ein Anspruch auf dingliche Sicherung ihres Altenteils zustehe« Das Beschwerdegericht .war daher - entgegen der Ansicht der Hechtsbeschwerde- nicht genötigt, den Sachverhalt durch weitere Ermittlungen aufzuklären* Esvihat,r| also weder Art 15 § 1 Preuss*AGzBG3 zu Unrecht angewandt noch sich einer verfahrensrechtlichen Rechtsverletzung schuldig ge-macht* ’ \ Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist y der Antrag der Antragstellerin aber auch auf Grund des § 59 Abs 4 LVO begründet* Bei ihm handelt es sich allerdings um eine Übergangsvorschrift* Hit Recht hat daher das Beschwerdegericht angenommen, dass, eine Ein- : tragung im Grundbuch nur für solche Rechte in ^rage komme, die zur Zeit der Geltung des Reichser^hof3?e^hts ' "W // entstanden seien* Ihm kann indessen darin nickt beigetreten werden, dass das Altenteilsrecht der Antragsteilerin damals noch nicht bestanden habe* Dass dies der Fall gewesen sei.* hat das Beschwerdegericht zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen, doch ergibt sich dieses aus den Gründen seiner Entscheidung* Das Beschwerdegericht ist offenbar davon ausgegangen, das Altenteil der Antragsteller! n sei erst durch die unter dem neuen Recht erteilte Genehmigung des Übergabevertrages entstanden« Die Antragstellerin hat bereits in der Beschwerdeinstanz geltend gemacht, dass die Genehmigung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts zurückgewirkt habe* Mit diesem Vorbringen hat sich das Beschwerdegericht nicht auseinandergesetzt* Dazu hätte aber Veranlassung bestanden« Unstreitig ist seinerzeit die Genehmigung des Übergabevertrages bei dem Anerbengericht nachgesucht v/orden* Wäre damals die Genehmigung rechtskräftig versagt worden, so hätte diese Entscheidung die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge gehabt, und daran hätte auch die spätere Genehmigung durch das Amtsgericht nichts ändern können* Zu einer Entscheidung ist es indessen nicht gekommen, weil der Antrag auf Genehmigung des Vertrages zurückgenommen wurde« Dieser blieb daher schwebend unwirksam, und es hätte nichts im Y/ege . gestanden, das Anerbengericht noch einmal um die Ge- nehmigung des übergabeverträges anzugelien« Wäre ein solcher Antrag genehmigt worden, so wäre der Vertrag damit von Anfang an wirksam geworden. Unter dem Erbhofrecht wirkte nämlioh die Erteilung der Ge- lt a 4. w " nehmigung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts zurück (vgl Vogels Reichserbhofgesetz 4«Aufl § 37 Anm 181; Baumecker Handbuch des Großdeutschen Erbhofrechts 4. Aufl § 37 Anm 26? Doelle Lehrbuch des Reichserbhof rechts 2« Aufl Seite 167)»» Auch den auf Grund des neuen Landwirtschaftsrechts erteilten Genehmigungen misst die herrschende Ueinung rückwirkende Kraft bei (Lenge-Wulff Höfeordnung usw« 3* Auflage Seite 446; Fischer GesuR 1948 Heft 19 Seite 597? Haegele Eof-öbergabe und Hof-Vererbung in den Uestzonen Seite 55)« Schrifttum und Rechtsprechung haben sich denn auch vorherrschend auf den Standpunkt gestellt, dass auf behördliche Genehmigungen die §§ 182 ff BGB und insbesondere § 184 BGB als Ausfluß eines allgemeingültigen Grundsatzes entsprechend anwendbar seien (RGZ 123, 329 ff? 125, 55 ff? 142, 62 ff? Palandt BGB Einführung vor § 182 Anm 2 und § 275 Anm 9)« Danach war der Obergabevertrag bei dem Inkrafttreten des neuen Landwii’tschaftsrechts noch schwebend unwirksam« Er konnte nun nicht mehr auf Grund der erbhofrechtlichen Bestimmungen genehmigt werden. Das führte aber nicht etwa die endgültige Unwirksamkeit des Vertrages herbei, sondern wirkte sich lediglich dahin aus, dass die Frage der Genehmigung des Vertrages nunmehr nur noch auf Grund der .Vorschriften des neuen Rechts entschieden werden konnte (Lange-Uulff aaO Seite 36I?OLG tünchen in RechtdLandw. 1949 ? Seite 114), wie es denn auch tatsächlich geschehen ist. Diese Genehmigung wirkte nach dem oben Gesagten auf den. Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrages zurück« Das hat aber zur Folge, dass der Vertrag als von Anfang an wirk- ■**ifi " 11 - sam angesehen werden muss« Das Altenteilsrecht der Antrags teil er in bestand deranachbei dem Inkrafttreten des neuen Landwirtschaftsrechts bereits« Da es sich bei ihm um einen Versorgungsanspruch handelt, der durch einen Übergabevertrag begründet); worden ist« ' , «t . * '• % •• • ist auf ihn entgegen der Ansicht des Beschwerde-gerichts die Vorschrift des § 59 Abs 4 LVO anwendbar, die der Antragstellerin einen Anspruch auf Eintragung ihres Rechts im Grundbuch gewährt« Da nach alledem die Entscheidung des Beschwerdegerichts zutreffend ist', war die Rechtsbeschv/erde als unbegründet zurückzuweisen« Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR, §§ 42 43- 50 LVO« Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO bestand keine Veranlassung« Dr« Pritsch Dr« Eückinghaus Dr« Tasche