Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 25- Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof, Dr. Hagen und Linden gemäß § 20 Abs, 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Oktober 1979 wird auf Kosten des Beteiligten zu 3, der dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. 274 eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung, die zu dem Gesamtgut des gemeinschaftlichen landwirtschaftlichen Besitzes gehörte und zunächst ein Hof im Sinne der Höfeordnung war. Der Beteiligte zu 3 hält diesen Vertrag für nichtig und betreibt zur Zeit ein Verfahren mit dem Ziel der Rückauflassung der Besitzung (Armenrechtsbeschwerde 10 W 103/79 OLG Hamm). Juli 1977 beantragte der Beteiligte zu 3» den Pachtvertrag zu verlängern, da die gemeinsame wirtschaftliche Existenz für ihn und seine Ehefrau andernfalls vernichtet würde. Der Beteiligte zu 2 hat beantragt, den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts dahin abzuändem, daß das Pachtverhältnis bereits am 31. Dezember 1974 verfolgt der Beteiligte zu 3 sein Begehren weiter; hilfsweise beantragt er die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Klage auf Rückauflassung der landwirtschaftlichen Besitzung. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Soweit der Beteiligte zu 3 auch im Verhältnis zu den Eheleuten HflHBVerlängerung des Pachtvertrages über den 30. Gegenüber dem Beteiligten zu 2 sei das Verlängerungsbegehren unbegründet, weil eine Verlängerung des Pachtverhältnisses über den 30. Da sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§24 Abs. 1 LwVG), wäre sie nur statthaft, wenn es sich entweder um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelte (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Das Beschwerdegericht sei demgegenüber davon aus gegangen, daß die Eheleute HSHB nicht mehr passiv legitimiert seien, weil der Beteiligte zu 2 Hofeigentümer sei. In der angeführten Vergleichsentscheidung ist ausgeführt, daß gegen die Genehmigung eines Grundstücksveräußerungsvertrages, den eine in Gütergemeinschaft lebende Ehefrau abgeschlossen hat, dem Ehemann kein Beschwerderecht zusteht. Die Rechtsbeschwerde hat nicht dargelegt, welche Rechtsfrage in der Vergleichsentscheidung abweichend von der Beschwerdeentscheidung beantwortet worden ist und inwiefern die Vergleichsentscheidung auf jener Beantwortung der Rechtsfrage beruht (vgl. Die Rechtsbeschwerde führt zwar noch sechs weitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs an, doch ist insoweit nicht einmal angedeutet, inwiefern der Beschwerdebeschluß von jenen Entscheidungen in einer Rechtsfrage abweicht. Für die hilfsweise beantragte Aussetzung des Verfahrens ist kein Raum, weil es in dem Verfahren auf Rückauflassung der landwirtschaftlichen Besitzung (10 W 103/79 OLG Hamm) nicht um vorgreifliche Rechtsfragen geht. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 3 ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zulässig.
BUNDESGERICHTSHOF V BLv >8/7«! BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Verlängerung eines Pachtverhältnisses Beteiligte; 1. Rentnerin Erna iBBBweg #, 2. Landwirt und Verkaufsfahrer Günther Böj Am Hefllsee 0. HaflHHM-G! zu 1 und 2 Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner - zu 2 vertreten durch die Rechtsanwälte MMM und !■■■ - 3. Landwirt Wilhelm IflHHweg i, dun., Antragsteller und Rechtsb e s chwerde führe r, - vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Dr. MB und Prof. 01 ’9 Dr. jT Der *V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 25- Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof, Dr. Hagen und Linden gemäß § 20 Abs, 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Oktober 1979 wird auf Kosten des Beteiligten zu 3, der dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde-verfahren wird auf 4 800 DM festgesetzt. G r ü nde I. Der am 2. November 1979 verstorbene Landwirt Wilhelm HflHHBIund seine Ehefrau Erna, geb..BMBHi (die Beteiligte zu 1), waren Eigentümer der in Lotte, Iserothweg 4 gelegenen, im Grundbuch von LMBBI. 274 eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung, die zu dem Gesamtgut des gemeinschaftlichen landwirtschaftlichen Besitzes gehörte und zunächst ein Hof im Sinne der Höfeordnung war. Im Jahre 1968 verpachteten die Eheleute den Hof an den Beteiligten zu 3, ihren Adoptivsohn. Die Pachtdauer sollte 10 Jahre (1. April 1968 bis 31. März 1978) betragen und das PachtJahr jeweils vom 1. April bis zu dem 31. März laufen. Tatsächlich begann das Pachtverhältnis aber erst im Oktober 1969. In der Folgezeit kam es zwischen dem Beteiligten zu 3 und den Eheleuten H0m zu Spannungen. Im Jahre 1971 traten die Eheleute von einem Erbvertrag zurück, den sie mit dem Beteiligten zu 3 geschlossen hatten. Auf ihren Antrag wurde am 11. Mai 1973 der Hofvermerk gelöscht. Durch notariellen Vertrag vom 10. Dezember 1973 verkauften die Eheleute HMIH1 ihre Besitzung an den Beteiligten zu 2, einen Neffen der Beteiligten zu 1; sie übergaben den Hof zu dem 1. Januar 1974. Der Beteiligte zu 3 hält diesen Vertrag für nichtig und betreibt zur Zeit ein Verfahren mit dem Ziel der Rückauflassung der Besitzung (Armenrechtsbeschwerde 10 W 103/79 OLG Hamm). Am 11. Juli 1977 beantragte der Beteiligte zu 3» den Pachtvertrag zu verlängern, da die gemeinsame wirtschaftliche Existenz für ihn und seine Ehefrau andernfalls vernichtet würde. Der Beteiligte zu 2 ist dem Begehren entgegengetreten. Das Landwirtschaftsgericht hat durch Beschluß vom 7. März 1979 das Pachtverhältnis bis zu dem 30. September 1980 verlängert. Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 2 und 3 sofortige Beschwerde eingelegt. Der Beteiligte zu 2 hat beantragt, den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts dahin abzuändem, daß das Pachtverhältnis bereits am 31. Oktober 1979 ende. Der Beteiligte zu 3 hat beantragt, das Pachtverhältnis angemessen zu verlängern. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 18. Oktober 1979 beide Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen, ohne eine Rechtsbeschwerde zuzulassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde vom 14. Dezember 1974 verfolgt der Beteiligte zu 3 sein Begehren weiter; hilfsweise beantragt er die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Klage auf Rückauflassung der landwirtschaftlichen Besitzung. Für den Fall der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde legt er MNicht-zulassungsbeschwerde" ein. Der Beteiligte zu 2 beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. II. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Soweit der Beteiligte zu 3 auch im Verhältnis zu den Eheleuten HflHBVerlängerung des Pachtvertrages über den 30. September 1980 hinaus begehrt, seien die Eheleute nicht mehr Schuldner eines etwaigen Anspruchs auf Vertragsverlängerung; denn gemäß § 581 Abs. 2 BGB i.V.m. § 571 BGB sei der Beteiligte zu 2 als Käufer und neuer Eigentümer anstelle der Veräußerer in den Pachtvertrag eingetreten. Gegenüber dem Beteiligten zu 2 sei das Verlängerungsbegehren unbegründet, weil eine Verlängerung des Pachtverhältnisses über den 30. September 1980 hinaus auch unter Berücksichtigung der Belange des Beteiligten zu 3 nicht dringend geboten sei. III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Da sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§24 Abs. 1 LwVG), wäre sie nur statthaft, wenn es sich entweder um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelte (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor: a) Um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt es sich hier nicht. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel ausdrücklich als zulässig angesehen und hat es auch sachlich beschieden. b) Eine Abweichung im Sinne der Abweichungsrechts-beschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG hat der Beteiligte zu 3 ebenfalls nicht dargetan. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Vergleichsentscheidung eines der genannten Gerichte beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15, 5, 9,f). Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht: Die Rechtsbeschwerde meint, die Eheleute HIHI (nach dem Tode des Ehemannes nunmehr noch die Beteiligte zu 1) seien entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts noch Gegner des Anspruchs auf Verlängerung des Pachtverhältnisses, weil der "Kaufvertrag” zwischen ihnen und dem Beteiligten zu 2 in Wirklichkeit ein Hofübergabevertrag gewesen und dieser wegen der zugunsten des Beteiligten zu 3 entstandenen Bindungen der Eheleute HHHHI nichtig sei. Das Beschwerdegericht sei demgegenüber davon aus gegangen, daß die Eheleute HSHB nicht mehr passiv legitimiert seien, weil der Beteiligte zu 2 Hofeigentümer sei. Die "entsprechende Rechtsfrage" sei "unter Verkeimung des Urteils des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1961M (BGH in MDR 1961, 924) ergangen. In der angeführten Vergleichsentscheidung ist ausgeführt, daß gegen die Genehmigung eines Grundstücksveräußerungsvertrages, den eine in Gütergemeinschaft lebende Ehefrau abgeschlossen hat, dem Ehemann kein Beschwerderecht zusteht. Im nicht tragenden Teil der Begründung ist ferner ausgeführt, daß demjenigen, der durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament zu dem Hoferben eingesetzt ist, gegen die Genehmigung eines mit einem anderen abgeschlossenen Ubergabevertrages ein Beschwerderecht zugebilligt werden muß. Die Rechtsbeschwerde hat nicht dargelegt, welche Rechtsfrage in der Vergleichsentscheidung abweichend von der Beschwerdeentscheidung beantwortet worden ist und inwiefern die Vergleichsentscheidung auf jener Beantwortung der Rechtsfrage beruht (vgl. Pritsch, RdL 1959, 172, 176 r.Sp.). Ein solcher Zusammenhang ist dem Senat auch sonst nicht ersichtlich. Die Rechtsbeschwerde führt zwar noch sechs weitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs an, doch ist insoweit nicht einmal angedeutet, inwiefern der Beschwerdebeschluß von jenen Entscheidungen in einer Rechtsfrage abweicht. Die Rechtsbeschwerde ist daher unzulässig. Für die hilfsweise beantragte Aussetzung des Verfahrens ist kein Raum, weil es in dem Verfahren auf Rückauflassung der landwirtschaftlichen Besitzung (10 W 103/79 OLG Hamm) nicht um vorgreifliche Rechtsfragen geht. 2. Eine HNichtzulassungsbeschwerdew sieht das Gesetz über das landwirtschaftliche Verfahren nicht vor. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 3 ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zulässig. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG, die Festsetzung des Geschäftswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf § 35 Abs. 1 Buchst, d LwVG i.V.m. § 8 Landpachtgesetz. Hill Hagen Linden