§ 14 Abs.3 HöfeO ist entsprechend anzuwenden, wenn der Hofeigentümer durch Verfügung von lodes wegen einen Hoferben eingesetzt und gleichzeitig dem überlebenden Ehegatten die Befugnis erteilt hat, unter den Abkömmlingen des Eigentümers den Hoferben zu bestimmen. Er hat darin seinen Enkel Fenry zu dem Hoferben bestimmt, jedoch seiner Ehefrau für den Fall, daß sie ihn überlebt, unter Bezugnahme auf § 14 Abs.3 HöfeO die Befugnis ein-geraumt, vor Vollendung des 25* Lebensjahres von Henry ein anderes seiner Enkelkinder zu dem Hoferben zu bestimmen. Der Erblasser brachte in dem Testament den V/unsch zu dem Ausdruck, daß seine Ehefrau eine etwaige anderv/eitige Hoferbenbestimmung treffen möge, sobald sie erkennen könne, ob Henry W^||^ sich für die Übernahme des Hofes eigne oder nicht. Seiner Ehefrau räumte der Erblasser von seinem Tode ab bis an ihr Lebensende hinsichtlich des Hofes das Hecht der Verwaltung und Nutznießung ein. Am 19« Februar 1964 hat die Y/itwe des Erblassers in einer notariell beurkundeten Erklärung anstelle des Antragstellers den Antragsgegner zu dem Hoferben bestimmt. Juni 1954 eingeräumte Befugnis, anstelle des vom Erblasser als Hoferben vorgesehenen Antragstellers ein anderes Enkelkind zu dem Hoferben zu bestimmen, wirksam ist. Nach § 14 Abs.3 Satz 1 HöfeO kann der überlebende Ehegatte, v/enn ihm der Hofeigentümer durch Verfügung von Todes wegen eine dahingehende Befugnis erteilt hat, unter den Abkömmlingen des Eigentümers den Hoferben bestimmen. Die Rechtsprechung hat es allerdings für zulässig erachtet, daß der Erblasser einen begrenzten Kreis von Personen bezeichnet, aus dem der Erbe nach bestimmten Gesichtspunkten durch einen Dritten bindend ausgewählt werden soll, sofern der Personenkreis so eng begrenzt ist § 14 Abs.3 KöfeO müsse auf den vorliegenden Pall, in dem der Erblasser bereits durch Verfügung von Todes wegen einen Hoferben bestimmt habe, entsprechend angewandt werden. Hierauf komme es jedoch nicht an; denn wenn der Erblasser - wie im vorliegenden Pall - einen Abkömmling zu dem Hoferben bestimmt habe, sei für die Bemessung der Frist zur Ausübung der dem überlebenden Ehegatten zustehenden Auswahlbefugnis nicht das Alter der gesetzlichen Hoferbin, sondern allein das Alter des durch letzt-willige Verfügung zu dem Hoferben bestimmten Antragstellers maßgebend. Dem § 14 Abs.3 HÖfeO liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Hofeigentümer, der die Entwicklung der für eine Hofnach-folge in Betracht kommenden Abkömmlinge wegen ihrer «Tugend noch nicht übersehen kann und deshalb von einer Hoferbenbestimmung absehen will, die Möglichkeit haben soll, seinen überlebenden Ehegatten zu ermächtigen, unter den Abkömmlingen den Hoferben auszuwählen. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, daß § 14 Abs.3 HöfeO seinem Wortlaut nach auf den vorliegenden Pall nicht zutrifft, vielmehr den Pall im Auge hat, daß der Erblasser keinen Hoferben bestimmt hat und infolgedessen bei seinem Tode die gesetzliche Hoferbfolge eingetreten ist, daß also der kraft Gesetzes als Hoferbe berufene Abkömmling mit dem Eintritt des Erbfalles Hoferbe geworden ist. Der Pall, daß der Hofeigentümer in einer Verfügung von Todes wegen einen Hoferben eindetzt und gleichzeitig seinen überlebenden Ehegatten ermächtigt, den Hoferben anderweitig zu bestimmen, ist im Gesetz nicht geregelt. Ob auch in einem solchen Pall dem überlebenden Ehegatten die Befugnis 3ur Auswahl des Hoferben eingeräumt werden kann, ist streitig (bejahend: Lange/ Wulff, HöfeO 6. § 14 Abs.3 HöfeO würde unmittelbar Anwendung finden, wenn der Erblasser sich darauf beschrankt hätte, seine beiden Töchter von der Hoferbfolge auszuschließen, ohne einen Hoferben zu bestimmen. Bann wäre der Antragsteller mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes Hoferbe geworden, Ob er endgültig Hoferbe blieb, wäre davon abhängig gewesen, ob die Witwe des Erblassers von der Befugnis, ein anderes Enkelkind zu dem Hoferben Zu bestimmen, wirksam Gebrauch gemacht hätte. Von diesem durch § 14 Abs.3 HöfeO geregelten Pall unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt dadurch, daß der Erblasser bereits selbst einen Hoferben eingesetzt und gleichzeitig seine Ehefrau zur Bestimmung eines anderen Hoferben ermächtigt hat. Bie Auffassung des Beschwerdegerichts, daß § 14 Abs.3 HöfeO hier entsprechend anzuwenden 3ei, ist rechtlich nicht zu beanstanden, Ber Grundgedanke, auf dem die gesetzliche Regelung beruht, trifft auch auf den vorliegenden Pall zu: die (endgültige) Bestimmung des Hoferben soll auf einen Zeitpunkt verschoben werden, in dem sie im Interesse des Hofes sachgemäßer als bei Abfassung des Testaments getroffen werden kann. Ber Erblasser hat seiner Ehefrau das Recht, anstelle des Antragstellers ein anderes Enkelkind zu dem Hoferben zu bestimmen, offensichtlich deshalb eingeräumt, weil er bei dem jugendlichen Alter des Antragstellers noch nicht übersehen konnte, ob er sich für die Übernahme des Hofes eignen Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, die dem überlebenden Ehegatten erteilte Auswahlbefugnis unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob der Erblasser (vorläufig) einen Hoferben bestimmt oder ob er hiervon abgesehen hat. Dem Beschwerdegericht ist ferner darin zuzustimmen, daß es, wenn der Erblasser einen Hoferben eingesetzt hat, für die Bemessung der Prist zur Ausübung der dem überlebenden Ehegatten eingeräumten Auswahlbefugnis nicht auf das Alter des gesetzlichen Hoferben, sondern auf das Alter des durch letztwillige Verfügung berufenen Hoferben, also des Antragstellers, ankommto Der überlebende Ehegatte, dem das Hecht eingeräumt ist, unter den Abkömmlingen des Erblassers den Hoferben auszuwnhlen, kann den Hoferben nach seinem freien Ermessen bestimmen. Anders ist die Rechtslage dann, wenn der Erblasser seiner Ehefrau bestimmte Richtlinien für eine anderweitige Bestimmung des Hoferben gegeben hat. Es handelt sich dabei um den in dem Testament zu dem Ausdruck gebrachten Wunsch des Erblassers, seine Ehefrau möge eine etwaige anderweitige Hoferbenbestimmung treffen, sobald sie erkennen könne, ob der Antragsteller sich für die Übernahme des Hofes eigne oder nicht. Die Erklärung de3 Erblassers könnte aber dahin zu verstehen sein, daß er eine Abberufung des zu dem Hoferben bestimmten Antragstellers und seine Ersetzung durch einen anderen Abkömmling nur für den Pall wollte, daß der Antragsteller sich für die Übernahme des Hofes nicht eignen sollte. Die Tatsache, daß der Antragsteller nicht auf dem großelterlichen Hof lebt und zur Zeit die Mittelschule besucht, braucht seiner Eignung für eine spätere Übernahme des Hofes ebensowenig entge-
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja HöfeO § H Abs. 3 § 14 Abs. 3 HöfeO ist entsprechend anzuwenden, wenn der Hofeigentümer durch Verfügung von lodes wegen einen Hoferben eingesetzt und gleichzeitig dem überlebenden Ehegatten die Befugnis erteilt hat, unter den Abkömmlingen des Eigentümers den Hoferben zu bestimmen. BGH, Besohl, v. 17. März 1966 - V BLw 48/65 - OLG Gelle AG Celle BUNDESGERICHTSHOF L-gLw. 48/65 BESCHLUSS in der landwirtschaftssache den am H. Hoveraber 1949 geborenen Schülers Henry y/ in (Holstein), Bippstraße flP, gesetzlich vertreten durch seine Hutter Emma geb. HPPIHP, Wohnhaft daselbst, Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers , - vertreten durch Rechtsanwalt (Holstein) gegen den lg in H^^Pm^UCreis durch seine Mutter Mag haft~ daselbst, renen r o ■ w eborenej ) Nr ene 3 Schüler Manfred P gesetzlich Vertreter! geb. Hd|^, v/ohn- Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, - vertreten und durch die II in Qi Rechtsanwälte I, 2 »i Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landv/irtschaftsSachen in der Sitzung vom 17. Marz 1966 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Dr. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Müller beschlossen: I» Dem Antragsteller wird für die Rechtsbeschv/erde-instanz mit Wirkung vom 8. Dezember 1965 das Armenrecht bewilligt. IIo Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Gelle vom 22o September 1965 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8 000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der am 11. April 1957 verstorbene Landwirt Hermann war Eigentümer einer rund 16 ha großen landwirtschaftlichen Besitzung in die ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist. Aus seiner Ehe sind die Töchter Emma Y/^|^ geb. geboren am 12. Februar 1924, und Magdalene geb. geboren am 12. Juni 1925, hervorgegangen. Ein Sohn ist im Jahre 1942 unverheiratet verstorben. Die Ehen beider Töchter sind geschieden. Die Tochter Emma hat einen am 14. November 1949 geborenen Sohn namens Henry (Antragsteller), die Tochter Magdalene zwei Söhne namens Karl-Heinz, geboren am 12. November 1950, und Manfred (Antragsgegner), geboren am 6. September 1953. Der Antragsteller, der zur Zeit die Mittelschule besucht, wohnt bei seiner Mutter in (Holstein) Karl-Heinz und der Antragsgegner leben bei ihrer Mut- ter auf dem großelterlichen Hof in H^BI^HB' der verpachtet ist. Der Erblasser hat am 10. Juni 1954 mit seiner Ehefrau ein notarielles gemeinschaftliches Testament errichtet. Er hat darin seinen Enkel Fenry zu dem Hoferben bestimmt, jedoch seiner Ehefrau für den Fall, daß sie ihn überlebt, unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 3 HöfeO die Befugnis ein-geraumt, vor Vollendung des 25* Lebensjahres von Henry ein anderes seiner Enkelkinder zu dem Hoferben zu bestimmen. Falls aus der Ehe der beiden Töchter noch weitere Kinder hervorgehen, sollte die Ehefrau des Erblassers berechtigt sein, auch eines dieser weiteren Kinder zu dem Hof- 4 erben zu bestimmen. Der Erblasser brachte in dem Testament den V/unsch zu dem Ausdruck, daß seine Ehefrau eine etwaige anderv/eitige Hoferbenbestimmung treffen möge, sobald sie erkennen könne, ob Henry W^||^ sich für die Übernahme des Hofes eigne oder nicht. Das Verwaltungs-und Nutznießungsrecht der Eltern des Hoferben an dem Hof wurde ausgeschlossen. Seiner Ehefrau räumte der Erblasser von seinem Tode ab bis an ihr Lebensende hinsichtlich des Hofes das Hecht der Verwaltung und Nutznießung ein. Die beiden Töchter sollten keinesfalls mehr als den Pflichtteil erhalten. Am 19« Februar 1964 hat die Y/itwe des Erblassers in einer notariell beurkundeten Erklärung anstelle des Antragstellers den Antragsgegner zu dem Hoferben bestimmt. Diese Erklärung ist der Mutter des Antragstellers als der gesetzlichen Vertreterin ihres Sohnes am 16. Dezember 1964 zugestellt worden. Auf Antrag der Mutter des Antragsgegners hat das Amtsgericht (Landwirtschaft3gericht) am 21. April 1965 ein Hoffolgezeugnis des Inhalts erteilt, daß Hoferbe des Hofes des Erblassers der Antragsgegner geworden sei, nachdem der Antragsteller aus dieser vorläufig von ihm eingenommenen Rechtsstellung ausgeschieden sei. Am 1. Juli 1965 hat die Mutter des Antragstellers als dessen gesetzliche Vertreterin die Einziehung des Hoffolgezeugnisses beantragt, weil der Antragsgegner zu Unrecht als Hoferbe ausgewiesen sei. Das Amtsgericht hat diesen Antrag abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Mit der (vom Oberlandesgericht zugelassenen) Hechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses weiter. Der Antragsgegner bittet urn Zurückweisung des Rechtsmittels. & II. Me Rechtsbeschv/erde ist gemäß § 24 Abs* 1 LwVG zulässig und auch begründet. Me Entscheidung über die Einziehung des dem Antragsgegner erteilten Hoffolgezeugnisses hängt in erster Linie davon ab, ob die der Ehefrau des Erblassers im Testament vom 10. Juni 1954 eingeräumte Befugnis, anstelle des vom Erblasser als Hoferben vorgesehenen Antragstellers ein anderes Enkelkind zu dem Hoferben zu bestimmen, wirksam ist. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 HöfeO kann der überlebende Ehegatte, v/enn ihm der Hofeigentümer durch Verfügung von Todes wegen eine dahingehende Befugnis erteilt hat, unter den Abkömmlingen des Eigentümers den Hoferben bestimmen. Diese Befugnis erlischt, wenn er sich wieder verheiratet oder wenn der gesetzliche Hoferbe das 25. Lebensjahr vollendet (Satz 2). Die Bestimmung erfolgt durch mündliche Erklärung zur Niederschrift des Gerichts oder durch Einreichung einer Öffentlich beglaubigten schriftlichen Erklärung (Satz 3). Mit der Abgabe der Erklärung tritt der neu bestimmte Hoferbe hinsichtlich des Hofes in die Rechtsstellung des bisherigen gesetzlichen Hoferben ein (Satz 4). Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 1 HöfeO bildet eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des § 2065 Abs. 2 BGB, wonach der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, nicht einem Dritten überlassen kann. Die Rechtsprechung hat es allerdings für zulässig erachtet, daß der Erblasser einen begrenzten Kreis von Personen bezeichnet, aus dem der Erbe nach bestimmten Gesichtspunkten durch einen Dritten bindend ausgewählt werden soll, sofern der Personenkreis so eng begrenzt ist 6 und die Gesichtspunkte für die Auswahl so genau festgelegt sind, daß für eine Willkür des Dritten kein Raum bleibt. Ein solcher Pall liegt hier nicht vor, da das Testament von 10. Juni 1954 keine Richtlinien enthält, nach denen die Ehefrau des Erblassers die Auswahl des Hoferben vornehmen soll. Für die Beurteilung kommen deshalb allein die Vorschriften der Höfeordnung in Betracht. 1. Das Oberlandesgericht hält die Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hoferben für wirksam. Es meint, § 14 Abs. 3 KöfeO müsse auf den vorliegenden Pall, in dem der Erblasser bereits durch Verfügung von Todes wegen einen Hoferben bestimmt habe, entsprechend angewandt werden. Es könne keinen Unterschied machen, ob der durch die Auswahlerklärung zu dem Hoferben Berufene an die Stelle des gesetzlichen Hoferben oder des durch letztwillige Verfügung eingesetzten Abkömmlings trete. In erster Linie wäre die Mutter des Antragstellers als •Slteste Tochter des Erblassers kraft Gesetzes zur Hoferbfolge berufen gewesen. Ob sie aber unter den gegebenen Umständen auch tatsächlich Hoferbin hätte werden können, hätte möglicherweise erst durch ein langwieriges Verfahren festgestellt werden müssen, weil gegen ihre Wirtschaftsfähigkeit sehr wohl Bedenken bestehen könnten. Die Mutter des Antragstellers sei im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments schon älter als 25 Jahre gewesen. Hierauf komme es jedoch nicht an; denn wenn der Erblasser - wie im vorliegenden Pall - einen Abkömmling zu dem Hoferben bestimmt habe, sei für die Bemessung der Frist zur Ausübung der dem überlebenden Ehegatten zustehenden Auswahlbefugnis nicht das Alter der gesetzlichen Hoferbin, sondern allein das Alter des durch letzt-willige Verfügung zu dem Hoferben bestimmten Antragstellers maßgebend. 2. Die Rechtsbeschwerde muß zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen. a) Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 HöfeO hat ihr Vorbild in den Bestimmungen des § 21 des Höfegesetzes für die Provinz Hannover vom 9» August 1909 (PrGS 663)» des § 14 des preußischen Bäuerlichen Erbhofrechts vom 15. Mai 1933 (GS 165) und des § 8 der Erbhoffortbildungs-verordnung (vgl. Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht S. 196). Die Höfeordnung hat die früheren gesetzlichen Regelungen der Befugnis des überlebenden Ehegatten zur Bestimmung des Anerben in abgeänderter Form unter Anpassung an die durch das Höferecht geschaffene Rechtslage übernommen. Dem § 14 Abs. 3 HÖfeO liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Hofeigentümer, der die Entwicklung der für eine Hofnach-folge in Betracht kommenden Abkömmlinge wegen ihrer «Tugend noch nicht übersehen kann und deshalb von einer Hoferbenbestimmung absehen will, die Möglichkeit haben soll, seinen überlebenden Ehegatten zu ermächtigen, unter den Abkömmlingen den Hoferben auszuwählen. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, daß § 14 Abs. 3 HöfeO seinem Wortlaut nach auf den vorliegenden Pall nicht zutrifft, vielmehr den Pall im Auge hat, daß der Erblasser keinen Hoferben bestimmt hat und infolgedessen bei seinem Tode die gesetzliche Hoferbfolge eingetreten ist, daß also der kraft Gesetzes als Hoferbe berufene Abkömmling mit dem Eintritt des Erbfalles Hoferbe geworden ist. Der Pall, daß der Hofeigentümer in einer Verfügung von Todes wegen einen Hoferben eindetzt und gleichzeitig seinen überlebenden Ehegatten ermächtigt, den Hoferben anderweitig zu bestimmen, ist im Gesetz nicht geregelt. Ob auch in einem solchen Pall dem überlebenden Ehegatten die Befugnis 3ur Auswahl des Hoferben eingeräumt werden kann, ist streitig (bejahend: Lange/ Wulff, HöfeO 6. Aufl. Anm. 194 c Anm. 1; verneinend: Wöhr- 8 mann aaO So 198 oben, der allerdings anerkennt, daß auch in Pallen dieser Art ein Bedürfnis zur Auswechslung des Hoferben bestehen kann), § 14 Abs. 3 HöfeO würde unmittelbar Anwendung finden, wenn der Erblasser sich darauf beschrankt hätte, seine beiden Töchter von der Hoferbfolge auszuschließen, ohne einen Hoferben zu bestimmen. Bann wäre der Antragsteller mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes Hoferbe geworden, Ob er endgültig Hoferbe blieb, wäre davon abhängig gewesen, ob die Witwe des Erblassers von der Befugnis, ein anderes Enkelkind zu dem Hoferben Zu bestimmen, wirksam Gebrauch gemacht hätte. Von diesem durch § 14 Abs. 3 HöfeO geregelten Pall unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt dadurch, daß der Erblasser bereits selbst einen Hoferben eingesetzt und gleichzeitig seine Ehefrau zur Bestimmung eines anderen Hoferben ermächtigt hat. Bie Stellung des Antragstellers als Hoferben war danach noch keine endgültige, sondern ebenso wie die Stellung des gesetzlichen Hoferben im Palle des § 14 Abs. 3 HöfeO auflösend bedingt. Bie Auffassung des Beschwerdegerichts, daß § 14 Abs. 3 HöfeO hier entsprechend anzuwenden 3ei, ist rechtlich nicht zu beanstanden, Ber Grundgedanke, auf dem die gesetzliche Regelung beruht, trifft auch auf den vorliegenden Pall zu: die (endgültige) Bestimmung des Hoferben soll auf einen Zeitpunkt verschoben werden, in dem sie im Interesse des Hofes sachgemäßer als bei Abfassung des Testaments getroffen werden kann. Ber Erblasser hat seiner Ehefrau das Recht, anstelle des Antragstellers ein anderes Enkelkind zu dem Hoferben zu bestimmen, offensichtlich deshalb eingeräumt, weil er bei dem jugendlichen Alter des Antragstellers noch nicht übersehen konnte, ob er sich für die Übernahme des Hofes eignen iP werde oder nicht. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, die dem überlebenden Ehegatten erteilte Auswahlbefugnis unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob der Erblasser (vorläufig) einen Hoferben bestimmt oder ob er hiervon abgesehen hat. Die entsprechende Anwendung des § 14 Ab3. 3 HöfeO bei Bestimmung eines Hoferben durch den Erblasser entspricht auch einem praktischen Bedürfnis. Dem Beschwerdegericht ist ferner darin zuzustimmen, daß es, wenn der Erblasser einen Hoferben eingesetzt hat, für die Bemessung der Prist zur Ausübung der dem überlebenden Ehegatten eingeräumten Auswahlbefugnis nicht auf das Alter des gesetzlichen Hoferben, sondern auf das Alter des durch letztwillige Verfügung berufenen Hoferben, also des Antragstellers, ankommto b) Das Oberlandesgericht hat die Präge, ob die Witwe des Erblassers bei Ausübung der Auswahlbefugnis mißbräuchlich gehandelt habe, verneint. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch für die Hechtsv/irksamkeit der Bestimmung des Antrags-gegners zu dem Hoferben nicht entscheidend. Der überlebende Ehegatte, dem das Hecht eingeräumt ist, unter den Abkömmlingen des Erblassers den Hoferben auszuwnhlen, kann den Hoferben nach seinem freien Ermessen bestimmen. Anders ist die Rechtslage dann, wenn der Erblasser seiner Ehefrau bestimmte Richtlinien für eine anderweitige Bestimmung des Hoferben gegeben hat. Die Beschränkung der Auswahlbefugnis der Witwe des Erblassers auf die Enkelkinder war, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, zulässig. Der Inhalt des Testaments gibt jedoch Anlaß zur Prüfung der Präge, ob der Erblasser die seiner Ehefrau eingeräumte Auswahlbefugnis noch in anderer Richtung beschränkt hat. 10 Es handelt sich dabei um den in dem Testament zu dem Ausdruck gebrachten Wunsch des Erblassers, seine Ehefrau möge eine etwaige anderweitige Hoferbenbestimmung treffen, sobald sie erkennen könne, ob der Antragsteller sich für die Übernahme des Hofes eigne oder nicht. Diese Bestimmung hat offensichtlich nicht den Sinn, daß die Ehefrau des Erblassers unter den Abkömmlingen denjenigen auswählen solle, der für die Übernahme des Hofes am geeignetsten sei, so daß es nicht darauf ankommt, wer von den Enkelkindern sich am besten für die Bewirtschaftung des Hofes eignet. Die Erklärung de3 Erblassers könnte aber dahin zu verstehen sein, daß er eine Abberufung des zu dem Hoferben bestimmten Antragstellers und seine Ersetzung durch einen anderen Abkömmling nur für den Pall wollte, daß der Antragsteller sich für die Übernahme des Hofes nicht eignen sollte. Gegen eine solche Beschränkung der Auswahlbefugnis wären rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Es fragt sich deshalb, ob das Testament in dem angedeuteten Sinn auszulegen ist. Die Beantwortung dieser Frage muß dem Tatrichter Vorbehalten bleiben, der hierzu bisher nicht Stellung genommen hat. Falls das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis kommen sollte, daß nach dem Willen des Erblassers die Bestimmung eines anderen Hoferben nur bei Nichteignung des Antragstellers zulässig war, würde die ’Wirksamkeit der Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hoferben von der Nichteignung des Antragstellers abhängen. Der Antragsteller war im Zeitpunkt der Auswechslung des Hoferben durch die Witwe des Erblassers erst H Jahre alt. Es wird deshalb zu prüfen sein, ob bei diesem Alter des Antragstellers seine Eignung für die Übernahme des Hofes bereits eindeutig verneint werden konnte. Die Tatsache, daß der Antragsteller nicht auf dem großelterlichen Hof lebt und zur Zeit die Mittelschule besucht, braucht seiner Eignung für eine spätere Übernahme des Hofes ebensowenig entge- genzustehen wie seine angebliche .‘Äußerung, er wolle kein Landwirt werden. Der Sachverhalt bedarf somit nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen einer nochmaligen tatrichterlichen Prüfung. Pie Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 LwVG- in Verbindung mit § 131 Abs. 1, 5 KostO. Dr. Augustin Pr. Piepenbrock Pr. Grell