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BGH · Y BLw 48/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Y BLw 48/58

Die Beteiligte zu f entstammt der ersten Ehe der Ehefrau Die Antragsgegnerin hat bei dem Amtsgericht ein Hoffolgezeugnis erwirkt, nach dem sie Hoferbin des von ihrem Vater hinterlassenen Hofes geworden ist (LwH 40/57 des Amtsgerichts Oldenburg). sondern sie selbst sei Hoferbin geworden, weil der Erblasser ihr den Hof, wenn auch nicht formgerecht, so doch in einer ihn und die gesetelichen Erben bindenden Weise zugesagt habe. ihrem Ehemann, der die Bewirtschaftung des Hofes übernommen habe, auf den Hof des Vaters gezogen, der ihr das Inventar überlassen und für sich ein Altenteil im üblichen Umfang und ein monatliches Taschengeld von 50 DM beansprucht habe. Später sei es dann zu einem Zerwürfnis, insbesondere mit ihrem Ehemann, gekommen, das dazu geführt habe, daß sie im Dezember 1955 auf den Hof ihres Ehemanns zurückgekehrt seien. Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, daß ihr Vater durch sein Verhalten und insbesondere durch seine Versprechungen, sie solle den Hof später bekommen, sie bindend als Hoferbin eingesetzt habe. Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung dieses Antrags und um die Feststellung gebeten, daß sie Hoferbin geworden ist. Sie hat die Aneicht vertreten, daß eine bindende Bestimmung der Antragstellerin zur Hoferbin nicht Vorgelegen habe, und geltend gemacht* Nach dem Tode ihres ersten Ehemanns habe die Antragstellerin, die mit der Familie ihres Ehemanns verfeindet gewesen sei, den elterlichen Hof als Zufluchtsstätte benutzt. Erst 1953 anläßlich der Krankheit und des Todes ihrer Mutter sei die Antragstellerin wieder auf den elterlichen Hof zurückgekehrt. Eine solche Feststellung könne indessen nicht getroffen werden; die Antragstellerin sei dem Wunsche des Erblassers, im Elternhaus zu bleiben,, immer nur dann nachgekommen, wenn dies in ihre Eebensfüh-rung gepaßt habe und ihr genehm gewesen sei. Rücksicht auf das Versprechen ihres Vaters keine wesentlichen Änderungen ln ihrer Lebensführung vorgenommen und keine Opfer gebracht, die es als untragbar erscheinen lassen könnten, daß sie nicht Hoferbin sei. Die Antragstellerin hat sich für ihre Ansicht auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats berufen, nach der unter Umständen in einer formlosen Vereinbarung Uber die Hoferbfolge eine bindende Bestimmung des Hoferben liegen und diese Vereinbarung einen Übergabevertrag oder einen Vorvertrag zu einem solchen Vertrage, aber auch einen Erbvertrag darstellen kann. Bas Ober- * landesgericht hat seiner Entscheidung diese von dem beschließenden Senat aufgestellten Grundsätze zugrunde gelegt und ist bei der Prüfung des Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, daß eine wirksame Bindung des Erb_ lassere hinsichtlich der Erbfolge in den Hof der Antragstellerin gegenüber nicht angenommen werden könne. Bas Beschwerdegericht hat dahingestellt sein lassen, ob eine Bindung des Erblassers hier nicht schon deshalb verneint werden müsse, weil er trotz Brängens der Antragstellerin und ihres Ehemanns auf'eine bindende Zusicherung der Erbfolge in den Hof eine solche Bindung abgelehnt und nur ein Testament errichtet habe, wobei sich nach dem Vortrag der Antragstellerin die Beteiligten anscheinend dessen bewußt gewesen seien, daß durch dieses Testament eine Bindung des Erblassers der Antragstellerin gegenüber noch nicht eingetreten sei. Hach der Ansicht des Oberlandesgerichts fehlt es für die Annahme einer formlos bindenden Hof Übergabe oder eines formlos bindenden Erbvertrages schon an den ersten von dem Bundesgerichtshof dafür aufgestellten * Voraussetzungen, nämlich daran, daß der Erblasser durch Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung der Antragstellern zu erkennen gegeben hat, daß diese den Hof übernehmen solle« Die Mitarbeit der Bauerntächter' auf dem elterlichen Hofe bis zu ihrer Verheiratung ist nach der Auffassung des Beschwerdegerichts schon ihrer Art nach in der Hegel keine Leistung, d^e darauf schlies-sen läßt, daß nur wegen dieser Mitarbeit die betreffende Tochter einmal einen Anspruch darauf haben könnte, den Hof zu erben. Die Hechtsbeschwerde hält das grundsätzlich für richtig, meint aber, das Oberlandesgericht habe hier übersehen, daß der Antragstellerin fortlaufend zugesagt worden sei, sie solle als Lohn für ihre viele Arbeit den Hof einmal erben. Hier sei die Antragstellerin nur auf Bitten des Vaters und wegen seines ständig wiederholten Versprechens, sie solle seinen Hof erben, wieder zu ihm gezogen und habe sie in* der Folgezeit fast 10 Jahre lang unentgeltlich auf dem Hof gearbeitet. Das Beschwerdegericht hat allerdings ausgeführt, es sei nicht ungewöhnlich, daß eine in jungen Jahren verwitwete Tochter auf den Hof des Vaters zurückkehre, wenn sich die Möglichkeit dazu biete und sie dort zudem wertvolle Hilfe leisten könne. zuzugeben ist, nur Erwägungen allgemeiner Art angestellt« Es hat aber durchweg den Hechtsstandpunkt des Amtsgerichts gebilligt, das sich dahin ausgesprochen hat, daß die Antragstellerin im Jahre 1936 durch die BUckkehr auf den elterlichen Hof kein besonderes Opfer gebraeht habe; denn die Vorteile, die sie gehabt hätte, wenn sie auf dem Hof ihres verstorbenen Ehemanns geblieben und dort von dem Hoferben den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter, gefordert und sich Bargeld als Schneiderin hinzuverdient hätte, würden nur gering gewesen sein, da sie nach § 31 BEO dann auf alle ihr gegen den Hachlaß ihres Ehemannes zustehenden Ansprüche hätte verzichten und außerdem zunächst das Schneiderhandwerk hätte erlernen müssen« Gegen diese Würdigung der Sachund Hechtslage nach dem Tode ihres ersten Ehemannes im Jahre 1936 hat die Antragstellerin in der Beschwerde-instanz nichts eingewendet; die Hechtebeschwerde greift sie ebenfalls nicht an« Ein Hechtsirrtum ist denn auch nicht ersichtlich. Der Hechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß das Oberlandesgericht sich mit dem Vorbringen der Antragstellerin nicht auseinandergesetzt hat, sie habe im Jahre 1939 den damals ihrer Tochter Annegret angefallenen Hof nicht kraft ihres Verwaltungs- und Nutznießunge-rechts in Eigenbewirtsohaftung «.genommen, weil ihr Vater sie unter dem Hinweis darauf, daß sie seinen Hof erben werde, gebeten habe, bei ihm zu bleiben« Die Eechtsbeschwerde legt dabei offensichtlich Gewicht darauf, daß der Antragstellerin such bei diesem Anlaß die Erbfolge in den Hof in Aussicht gestellt worden* und sie deshalb dem Wunsch des Vaters nachgekommen sei« Ob das der Fall gewesen ist, kann auf sieb beruhen; denn das ist nicht allein der entscheidende Gesichtspunkt, rechtlich kommt es vielmehr vor allem darauf an, ob die Antragstellerin durch ihr Verbleiben auf dem Hof eigene Interessen hintangesetzt und möglicherweise sogar ein besonderes Opfer im Hinblick auf die erwartete Hofnachfolge gebracht hat. Dafür ergab ihr Vortrag in den Vorinstanzen indessen nichts; denn aus ihm folgte, daß sich die Antragstellern durch die Verpachtung des Hofes suf Grund ihres Verwaltungsund JTutznießungsrechts auf Jahre hinaus eine laufende Einnahmequelle verschafft und zugleich die mit einer Eigenbewirtschaftung verbundenen Mühen und Hisiken vermieden hat. Das Oberlandesgerioht hat auch in der Bewirtschaftung des väterlichen Hofes duroh die Antragstel-lerin und ihren Ehemann in der .Zeit von 1.953 bis 1.955 nach Art, Umfang und Dauer dieser Betätigung keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß sich der Erblasser seiner Tochter gegenüber hinsichtlich der Erbfolge in den Hof habe binden wollen. Für die Frage, ob die Voraussetzungen einer formlosen Hoferbenbestim-mung vorliegen, kann es nach Ansicht des Beschwerdegerichts dann nicht auf eine Zusammenrechnung der Arbeitszeiten ankommen, wenn die Unterbrechung der Arbeit auf dem Hofe jeweils aus Gründen erfolgt ist, die sich aus einem normalen Lebensablauf und nicht etwa daraus ergaben, dafi der Bauer einen Abkömmling nach vorgekommenen Zerwürfnissen immer wieder zu sich auf den Hof geholt hat. Die Hechtsbeschwerde weist diesen Ausführungen gegenüber darauf hin, dafi die Antragstellerin bei ihrer Wiederverheiratung in vollem Einvernehmen mit ihrem Vater auf den Hof ihres Ehemannes gezogen sei, und rügt unzureichende Aufklärung des Bachverhalts. ständigen Zusagen ihres Vaters bezüglich ihrer Hofnach-folge angetretenen Beweise erhoben hätte, würde sich ergeben haben, daß der Erblasser nicht nur durch Art, Umfang und Dauer ihrer Beschäftigung auf seinem Hofe, sondern auch durch ständig wiederholte Zusagen zu erkennen gegeben habe, daß sie den Hof erben solle. Jahre 1939 und ihrem erneuten Zuzug unter Aufgabe ihres eigenen Heims im Jahre 1933, daß sich die Antragstellerin auf den künftigen Anfall des väterlichen Hofes eingestellt hats.Sie ist weiter der Auffassung, daß auch das Rechtsempfinden bäuerlicher Kreise erheblich verletzt würde, wenn die Antragstellerin den Hof nicht bekomme, zu demal da der Erblasser seinen Bekannten ständig gesagt habe, diese solle seinen Hof erben. Es ist zwar richtig, daß das Beschwerdegericht die' von der Antragstellerin angebotenen Beweise über die ständigen Zusagen des Erblassers hinsichtlich ihrer Erbfolge in den Hof nicht erhoben hat. In den gedachten Ausnahmefällen muß, wie das Beschwerdegericht zutreffend hervorgehoben hat, sich der Abkömmling, dem die Zusage gemacht worden ist, vor allem in seiner Lebensgestaltung auf die künftige Übernahme der Bewirtschaftung des Hofes in einer Weise eingestellt haben, daß es für ihn eine schwere Unbilligkeit bedeuten und gegen $reu und Glauben verstoßen würde, wenn ihm der Hof schließlich doch durch ungerechtfertigte, rein willkürliche Maßnahmen des Hofeigentümers vorenthalten würde. Kit Recht fiat das Beschwerdegericht insbesondere vermißt, daß die Antragstellerin ihre ganze Lebensführung auf die spätere Bewirtschaftung des väterlichen Hofes in einer Weise abgestellt hat, daß es eine grobe Unbilligkeit darstellen würde, wenn sie nicht als Hofnachfolgerin anerkannt würde«

Zitierte Normen: § 7 HoefeO § 34 LwVG
HofVaterEhefrauTochterErblasserBrHoferbin

Volltext der Entscheidung

Y BLw 48/58
Beschluß
2388 042
In der Landwirtschaftseache
 der Ehefrau Martha in Bai
 mne
verw.
geh«
Antragsteller^, Beschwerde- und Recht3beschwerdefUhrerin,
 vertreten durch Rechtsanwalt Br
 gegen
hefrau Wilhelmine Elisabeth
 geh*
in
 Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechtshe schwerdegegnerin,
- vertreten durch die Rechtsanwälte Br. und 0. 00I^B0 in
 weitere Beteiligte: a) Ehefrau Anna Elise	geh
h) Landwirt Gerhard B000 in B
c)	Ehefrau Erna Bi0V geh .	in	Bi
d)	Ehefrau Annegret W0HP geh, G
e)	der minderjährige Gerd L0M|| ne Eltern, den Landwirt Johann S0||0l und die Antragstellerin,
f)	Ehefrau Marianne HeflPgeh. B:
in Hel
«M
vertreten durch sei-in Rai
 in W<
wegen Feststellung dds Hoferben
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftBsachen in der Sitzung vom 5. Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Br. ioepsch
 beschlossen:
Bie Rechtsheschwerde gegen den Beschluß des.
Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 30. Oktober 1958 wird auf Kosten der Antragstellerin, die der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Rechts-, beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewie-■. "
sen* Ber Geschäftswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf 8 600 BM festgesetzt.
Cr r ü n d e i
I.
Der am 31• März 1957 verstorbene Landwirt Gerhard war Eigentümer der im Grundbuch von Wi^HHH# Band 35 Blatt 1417 eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung von 7,6751 ha mit einem Einheitswert von 8 600 DM, die ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist« Gerhard DM war verheiratet. Seine Ehefrau ist am 17. Februar 1953 gestorben. Aus seiner Ehe sind 3 Töchter hervorgegangen, und zwar
1 • Wilhelmine Elisabeth R## geh
 am#.	1906	(Antragsgegnerin
SP
geh.
 2. Martha Johanne Dfl#' geh. am stellerin),
3 • Anna Elise IflBI geh • 1909 (Beteiligte zu a).
verw. C4H# geh.
1907 (Antrag-
, geh. am
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.ri
S?4
Die Antragsgegnerin hat einen Sohn Gerhard und eine Tochter Erna Difl# (Beteiligte zu b und c). Aus der ersten Ehe der Antragstellerin ist eine Tochter, die Ehefrau Annegret iflMPgeb. G#|# (Beteiligte zu d) hervorgegangen; ihrer zweiten Ehe ist der am 4. Juli 1946 geborene Sohn Gerd entsprungen'(Beteiligter zu e). Die Beteiligte zu f entstammt der ersten Ehe der Ehefrau
 Die Antragsgegnerin hat bei dem Amtsgericht ein Hoffolgezeugnis erwirkt, nach dem sie Hoferbin des von ihrem Vater hinterlassenen Hofes geworden ist (LwH 40/57 des Amtsgerichts Oldenburg). In jenem Verfahren hat die Antragstellerin geltend gemacht, nicht Frau R##,
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sondern sie selbst sei Hoferbin geworden, weil der Erblasser ihr den Hof, wenn auch nicht formgerecht, so doch in einer ihn und die gesetelichen Erben bindenden Weise zugesagt habe.
In dem gegenwärtigen Verfahren begehrt die Antragsteller n die Peststellung, daß sie Hoferbin des väterlichen Hofes geworden sei. Sie hat in diesem Verfahren und' in dem vorangegangenen Erbscheinsverfahren im wesentlichen vorgetragen: Sie sei nach ihrer Schulentlassung zunächst ein Jahr lang auf dem elterlichen Hof geblieben, sei sodann 3 1/2 Jahre in Stellung gewesen und habe von 1927 ab wieder auf dem elterlichen Hof gearbeitet.
Im Jahre 1934 habe sie im Alter von 27 Jahren den Bauer NeflBHp geheiratet. Aus di.eser Ehe sei ihre Tochter Annegret hervorgegangen. Seit ihrer Verheiratung habe sie auf dem Hofe ihres ersten Ehemanns gelebt, der im Jahre 1936 tödlich verunglückt sei« Damals sei sie auf Drängen ihrer Eltern wieder auf deren Hof gezogen, auf dem sie dann bis zu dem Jahre 1943 ohne:Entgelt gearbeitet habe. In dieser Zeit sei ihr ständig zugesichert worden, daß sie den Hof nach dem Tode der Eltern bekommen werde. Im Jahre 1943 habe sie ihren jetzigen Ehemann geheiratet. Sie sei damals zu ihm auf seinen Hof gezogen, der etwa 2 km von der elterlichen Besitzung entfernt sei. Als ihre Mutter 1933 sohwer erkrankt sei, habe sie deren pflege übernommen. Auch bei dieser Gelegenheit sei ihr gesagt worden, daß sie den Hof später erhalten solle.
Hach dem Tode ihrer Mutter im Jahre 1933 habe ihr Vater allein mit der Wirtschaft nicht fertig werden können.
Er habe sie deshalb gedrängt, wieder auf den Hof zu ziehen, und ihr versprochen, ein Testament zu ihren Gunsten zu errichten« Letzteres habe er getan. Sie sei 1933 mit.
ihrem Ehemann, der die Bewirtschaftung des Hofes übernommen habe, auf den Hof des Vaters gezogen, der ihr das Inventar überlassen und für sich ein Altenteil im üblichen Umfang und ein monatliches Taschengeld von 50 DM beansprucht habe. Später sei es dann zu einem Zerwürfnis, insbesondere mit ihrem Ehemann, gekommen, das dazu geführt habe, daß sie im Dezember 1955 auf den Hof ihres Ehemanns zurückgekehrt seien. In den Jahren von 1955 bis 1955 habe der Vater auch Dritten erzählt, daß sie (Antragstellerin) den Hof später bekommen solle. Hach seinem Tode habe sich herausgestellt, daß ihr Vater das zu ihren Gunsten errichtete Testament wieder vernichtet habe.
Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, daß ihr Vater durch sein Verhalten und insbesondere durch seine Versprechungen, sie solle den Hof später bekommen, sie bindend als Hoferbin eingesetzt habe. Sie hat beantragt, festzustellen, daß sie Hoferbin des väterlichen Hofes geworden ist.
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Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung dieses Antrags und um die Feststellung gebeten, daß sie Hoferbin geworden ist. Sie hat die Aneicht vertreten, daß eine bindende Bestimmung der Antragstellerin zur Hoferbin nicht Vorgelegen habe, und geltend gemacht* Nach dem Tode ihres ersten Ehemanns habe die Antragstellerin, die mit der Familie ihres Ehemanns verfeindet gewesen sei, den elterlichen Hof als Zufluchtsstätte benutzt.
Es sei nicht richtig, daß der Erblasser damals auf ihre Rückkehr gedrängt habe. Die An trägste llerin sei dann in der Folgezeit bis zu ihrer Wiederverheiratung mit
 
ihrer Tochter auf dem Hof unterhalten worden, den 8ie 1945 hei ihrer zweiten Heirat wieder verlassen habe*
Erst 1953 anläßlich der Krankheit und des Todes ihrer Mutter sei die Antragstellerin wieder auf den elterlichen Hof zurückgekehrt. Sie habe sich dem Vater stets aufgedrängt, um sich seine Gunst zu erwerben.
In der Zeit von 1953 bis 1955 hätten die Antragstellerin und ihr Ehemann auf eigene Rechnung gewirtschaftet und entsprechende Gewinne aus dem elterlichen Hof gezogen.
Es sei dann schließlich zu einer schweren Mißstimmung zwischen dem Vater und den Eheleuten	gekommen,
 die dazu geführt habe, daß diese auf den Hof in BatKKth zurückgekehrt seien und der Vater seinen Hof verpachtet habe. Een Erfordernissen einer bindenden Bestimmung der Antragstellerin zur Hoferbin sei keinesfalls genügt. Eer Erblasser habe sich nicht binden wollen und sich auch nicht gebunden, wie die Vernichtung der testamentarischen Urkunde zeige.
Bas Amtsgericht (Landwirtsohaftsgericht) hat fest-gestellt, daß die Antragsgegnerin Hoferbin geworden ist.
Es hat die Ansicht vertreten, zur Begründung der Hoferb-* folge der Antragstellerin genüge nicht, daß der Erblasser ihr ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten versprochen habe, den Hof auf sis zu vererben, vielmehr sei auch erforderlich, daß die Antragstellerin sich durch ihr Verhalten auf dieses Versprechen in einer Weise eingestellt habe, daß es Treu und Glauben widersprechen würde, wenn sie den.Hof nicht erbe. Eine solche Feststellung könne indessen nicht getroffen werden; die Antragstellerin sei dem Wunsche des Erblassers, im Elternhaus zu bleiben,, immer nur dann nachgekommen, wenn dies in ihre Eebensfüh-rung gepaßt habe und ihr genehm gewesen sei. Sie habe mit
 
Rücksicht auf das Versprechen ihres Vaters keine wesentlichen Änderungen ln ihrer Lebensführung vorgenommen und keine Opfer gebracht, die es als untragbar erscheinen lassen könnten, daß sie nicht Hoferbin sei. Auch im Jahre 1953 sei die Antragstellerin kein Risiko eingegangen. Sie habe nämlich, falls sie den väterlichen Hof nicht erben sollte, mit ihrer Familie ihre Existenz weiterhin auf dem Hof ihres Ehemannes finden können und tatsächlich auch gefunden. Hach alledem könne nicht fest-.gestellt werden, daß die Antragstellerin nach Treu und Glauben einen Anspruch auf Feststellung als Hoferbin habe»
Las Beechwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen.
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Hiergegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde, die das Oberlandesgericht zugelassen hat und mit der die Antragstellerin ihren Feststellungsantrag weiter verfolgt. Lie Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels•
IX.
Lie Rechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs» 1 LwVG zulässig. Ihr war der Erfolg zu versagen.
Las Beschwerdegericht hat seine Entscheidung mit Recht nicht auf das privatschriftliche Testament, das der Erblasser zu Gunsten der Antragstellern errichtet und später wieder vernichtet haben soll, abgestellt; denn auf diese Vorgänge gründet eich der Feststellungsantrag der Antragstellerin nicht. Sie will vielmehr dadurch zur Hoferbin bestimmt worden sein, daß ..der Erblasser mit ihr einen Erbvertrag formlos abgeschlossen
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habe, der nach den Begleitumständen, unter denen das geschehen istf trotz des Mangels der gesetzlich für jgrhverträge vorgeschriebenen Porm wirksam sei. Die Antragstellerin hat sich für ihre Ansicht auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats berufen, nach der unter Umständen in einer formlosen Vereinbarung Uber die Hoferbfolge eine bindende Bestimmung des Hoferben liegen und diese Vereinbarung einen Übergabevertrag oder einen Vorvertrag zu einem solchen Vertrage, aber auch einen Erbvertrag darstellen kann. Bas Ober- * landesgericht hat seiner Entscheidung diese von dem beschließenden Senat aufgestellten Grundsätze zugrunde gelegt und ist bei der Prüfung des Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, daß eine wirksame Bindung des Erb_ lassere hinsichtlich der Erbfolge in den Hof der Antragstellerin gegenüber nicht angenommen werden könne.
Bas Beschwerdegericht hat dahingestellt sein lassen, ob eine Bindung des Erblassers hier nicht schon deshalb verneint werden müsse, weil er trotz Brängens der Antragstellerin und ihres Ehemanns auf'eine bindende Zusicherung der Erbfolge in den Hof eine solche Bindung abgelehnt und nur ein Testament errichtet habe, wobei sich nach dem Vortrag der Antragstellerin die Beteiligten anscheinend dessen bewußt gewesen seien, daß durch dieses Testament eine Bindung des Erblassers der Antragstellerin gegenüber noch nicht eingetreten sei.
Hach der Ansicht des Oberlandesgerichts fehlt es für die Annahme einer formlos bindenden Hof Übergabe oder eines formlos bindenden Erbvertrages schon an den ersten von dem Bundesgerichtshof dafür aufgestellten * Voraussetzungen, nämlich daran, daß der Erblasser durch
 Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung der Antragstellern zu erkennen gegeben hat, daß diese den Hof übernehmen solle« Die Mitarbeit der Bauerntächter' auf dem elterlichen Hofe bis zu ihrer Verheiratung ist nach der Auffassung des Beschwerdegerichts schon ihrer Art nach in der Hegel keine Leistung, d^e darauf schlies-sen läßt, daß nur wegen dieser Mitarbeit die betreffende Tochter einmal einen Anspruch darauf haben könnte, den Hof zu erben. Die Hechtsbeschwerde hält das grundsätzlich für richtig, meint aber, das Oberlandesgericht habe hier übersehen, daß der Antragstellerin fortlaufend zugesagt worden sei, sie solle als Lohn für ihre viele Arbeit den Hof einmal erben. Dabei übersieht die Hechtsbeschwerde, daß die Antragstellerin selbst nioht behauptet hat, ihr sei der elterliche Hof schon vor ihrer Verheiratung im Jahre 1934 versprochen worden. Dementsprechend ist auch das Amtsgericht davon ausgegangen, daß der Erblasser in jenem Zeitabschnitt noch keinerlei Erklärungen Uber die Hoferbfolge der Antragstellerin abgegeben hat. Diese hat die Entscheidung des Amtsgerichts in diesem Punkte auch nicht angegriffen. Das Beschwerdegericht ist also insoweit, entgegen der Ansicht der Hechtsbeschwerde, nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.
Die Eechtsbe8chwerde findet denn euch selbst die wesentlichen Tatbestandsmerkmale für die von ihr angenommene formlose erbvertrsgliche Bindung des Erblassers in der Zeit nach dem l'ode des ersten Ehemanns der Antragstellerin. Sie wirft dem Beschwerdegericht vor, dies verkannt zu haben, und führt hierzu aus: Die Antragstellerin, die beim Tode ihres ersten Ehemanns im 30.
 
Lebensjahre gestanden habe, sei mit ihrem Kinde versorgt gewesen and hebe die Möglichkeit gehabt, sich unter Wahrung ihrer Selbständigkeit etwas hinzuzuver-dienon, um sorglos leben zu können. Wenn sie bei solcher Sachlage auf den Hof ihres Täters zurückgekehrt sei, so könne man das nicht mit dem von dem Oberlandesgericht angezogenen Regelfall vergleichen, in dem es sich um wirklich junge Trauen und um solche handeln dürfte, deren Unterhalt nicht gesichert sei. Hier sei die Antragstellerin nur auf Bitten des Vaters und wegen seines ständig wiederholten Versprechens, sie solle seinen Hof erben, wieder zu ihm gezogen und habe sie in* der Folgezeit fast 10 Jahre lang unentgeltlich auf dem Hof gearbeitet. Als im Jahre 1939 der Hof ihres ersten Ehemanns ihrer Tochter zugefallen sei, habe es für die Antragstellerin nahegelegen, diesen Hof kraft ihres Verwaltungs- und Hutznießungsrechts in Bigenbe-wirtschaftung zu nehmen. Damals habe der Erblasser die Antragstellern gebeten, mit Rücksicht darauf, daß sie
 seinen Hof erben werde, bei ihm zu bleiben. Das habe
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das Oberlandesgericht übersehen.
Diese Rügen greifen nicht durch. Das Beschwerdegericht hat allerdings ausgeführt, es sei nicht ungewöhnlich, daß eine in jungen Jahren verwitwete Tochter auf den Hof des Vaters zurückkehre, wenn sich die Möglichkeit dazu biete und sie dort zudem wertvolle Hilfe leisten könne. In solchen Bällen werde in der Regel nicht der Gedanke, den Hof einmal zu erben, oder eine dahingehende Zusage für den Entschluß, wieder zu den Eltern auf den Hof zu ziehen, entscheidend sein. Das Beechwerdegericht hat insoweit, wie der Rechtsbeschwerde
 
zuzugeben ist, nur Erwägungen allgemeiner Art angestellt« Es hat aber durchweg den Hechtsstandpunkt des Amtsgerichts gebilligt, das sich dahin ausgesprochen hat, daß die Antragstellerin im Jahre 1936 durch die BUckkehr auf den elterlichen Hof kein besonderes Opfer gebraeht habe; denn die Vorteile, die sie gehabt hätte, wenn sie auf dem Hof ihres verstorbenen Ehemanns geblieben und dort von dem Hoferben den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter, gefordert und sich Bargeld als Schneiderin hinzuverdient hätte, würden nur gering gewesen sein, da sie nach § 31 BEO dann auf alle ihr gegen den Hachlaß ihres Ehemannes zustehenden Ansprüche hätte verzichten und außerdem zunächst das Schneiderhandwerk hätte erlernen müssen« Gegen diese Würdigung der Sachund Hechtslage nach dem Tode ihres ersten Ehemannes im Jahre 1936 hat die Antragstellerin in der Beschwerde-instanz nichts eingewendet; die Hechtebeschwerde greift sie ebenfalls nicht an« Ein Hechtsirrtum ist denn auch nicht ersichtlich.
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Der Hechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß das Oberlandesgericht sich mit dem Vorbringen der Antragstellerin nicht auseinandergesetzt hat, sie habe im Jahre 1939 den damals ihrer Tochter Annegret angefallenen Hof nicht kraft ihres Verwaltungs- und Nutznießunge-rechts in Eigenbewirtsohaftung «.genommen, weil ihr Vater sie unter dem Hinweis darauf, daß sie seinen Hof erben werde, gebeten habe, bei ihm zu bleiben« Die Eechtsbeschwerde legt dabei offensichtlich Gewicht darauf, daß der Antragstellerin such bei diesem Anlaß die Erbfolge in den Hof in Aussicht gestellt worden* und sie deshalb dem Wunsch des Vaters nachgekommen sei«

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Ob das der Fall gewesen ist, kann auf sieb beruhen; denn das ist nicht allein der entscheidende Gesichtspunkt, rechtlich kommt es vielmehr vor allem darauf an, ob die Antragstellerin durch ihr Verbleiben auf dem Hof eigene Interessen hintangesetzt und möglicherweise sogar ein besonderes Opfer im Hinblick auf die erwartete Hofnachfolge gebracht hat. Dafür ergab ihr Vortrag in den Vorinstanzen indessen nichts; denn aus ihm folgte, daß sich die Antragstellern durch die Verpachtung des Hofes suf Grund ihres Verwaltungsund JTutznießungsrechts auf Jahre hinaus eine laufende Einnahmequelle verschafft und zugleich die mit einer Eigenbewirtschaftung verbundenen Mühen und Hisiken vermieden hat. Das Beschwerdegericht hat aber, wovon noch die Hede sein wird, mit Hecht eine Einstellung der Antragsteilerin auf die künftige HofÜbernahme'in ihrer ganzen Debensgestältung vermißt. Dadurch, daß es sich mit dem Verhalten der Antragstellerin im Jahre 1939 nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, hat es danach keinen Gesichtspunkt außer acht gelassen, der zu einer der Antragstellerin günstigen Entscheidung hätte führen können.
Das Oberlandesgerioht hat auch in der Bewirtschaftung des väterlichen Hofes duroh die Antragstel-lerin und ihren Ehemann in der .Zeit von 1.953 bis 1.955 nach Art, Umfang und Dauer dieser Betätigung keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß sich der Erblasser seiner Tochter gegenüber hinsichtlich der Erbfolge in den Hof habe binden wollen. Es hat erwogen, daß die Antragstellerin und ihr bemann in dieser Zeit «*f eigene Bechnung gewirtschaftet und daneben den land- * wirtschaftlichen Betrieb des letzteren fortgdführt
 haben, also nicht im Interesse des väterlichen Hofes auf eine eigene Existenz verzichtet, sondern auf diesem Hofe eine selbständige Lebensgrundlage und die Möglichkeit gehabt haben, für sich selbst zu sorgen.
Das Oberlandesgericht hat ferner aus der nur gut zweijährigen Dauer dieser Bewirtschaftung gefolgert, daß aus ihr auf einen Willen der Beteiligten zu einer erbrechtlichen Bindung nioht geschlossen werden könne.
Hach seiner Auffassung können auch daraus, dafi die Antragstellerin zu verschiedenen Zeiten insgesamt verhältnismäßig lange auf dem elterlichen Hof gelebt und dort mitgearbeitet hat, zu Gunsten ihrer Erbeinsetzung keine Schlußfolgerungen gezogen werden. Für die Frage, ob die Voraussetzungen einer formlosen Hoferbenbestim-mung vorliegen, kann es nach Ansicht des Beschwerdegerichts dann nicht auf eine Zusammenrechnung der Arbeitszeiten ankommen, wenn die Unterbrechung der Arbeit auf dem Hofe jeweils aus Gründen erfolgt ist, die sich aus einem normalen Lebensablauf und nicht etwa daraus ergaben, dafi der Bauer einen Abkömmling nach vorgekommenen Zerwürfnissen immer wieder zu sich auf den Hof geholt hat. Bei Unterbrechungen der Mitarbeit auf dem Hofe aus Gründen, w±e sie hier Vorgelegen haben, deuten nach Auffassung des Öberlandesgerichts eben diese Unterbrechungen schon darauf hin, dafi der Abkömmling sich gerade nicht, wie es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich sei, darauf eingestellt hatte, dafi er den Hof einmal übernehmen solle.
Die Hechtsbeschwerde weist diesen Ausführungen gegenüber darauf hin, dafi die Antragstellerin bei ihrer Wiederverheiratung in vollem Einvernehmen mit ihrem Vater auf den Hof ihres Ehemannes gezogen sei, und
 rügt unzureichende Aufklärung des Bachverhalts. Sie meint, wenn das Beschwerdegerioht die von ihr für die. ständigen Zusagen ihres Vaters bezüglich ihrer Hofnach-folge angetretenen Beweise erhoben hätte, würde sich ergeben haben, daß der Erblasser nicht nur durch Art, Umfang und Dauer ihrer Beschäftigung auf seinem Hofe, sondern auch durch ständig wiederholte Zusagen zu erkennen gegeben habe, daß sie den Hof erben solle.
Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt autfcfc' aus-.-der-* Rückkehr der Antragstellerin auf den väterlichen Hof im Jahre 1936, aus ihrem Verbleiben auf diesem Hofe im
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Jahre 1939 und ihrem erneuten Zuzug unter Aufgabe ihres eigenen Heims im Jahre 1933, daß sich die Antragstellerin auf den künftigen Anfall des väterlichen Hofes eingestellt hats.Sie ist weiter der Auffassung, daß auch das Rechtsempfinden bäuerlicher Kreise erheblich verletzt würde, wenn die Antragstellerin den Hof nicht bekomme, zu demal da der Erblasser seinen Bekannten ständig gesagt habe, diese solle seinen Hof erben.
Auch diese Rügen greifen nicht durch*
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Es ist zwar richtig, daß das Beschwerdegericht die' von der Antragstellerin angebotenen Beweise über die ständigen Zusagen des Erblassers hinsichtlich ihrer Erbfolge in den Hof nicht erhoben hat. Dessen bedurfte es auch nicht; denn das Oberlandesgericht hat, wie sich aus seiner Entscheidung ergibt, die Richtigkeit dieser Darstellung unterstellt. Ein'Verfahrensmangel liegt danach nicht vor. Nicht wesentlich ist ferner, daß der Erblasser bei der Wiederverheiratung der Antragstellerin mit ihrem Fortzug einverstanden gewesen sein soll«
 
Selbst wenn das der Pall gewesen ist, so folgt daraus noch nichts Entscheidendes für den Rechtsstandpunkt der Antragstellerin. Das Beschwerdegerioht hat zutreffend angenommen, daß der beschließende Senat seine Rechtsprechung über die Möglichkeit einer Bindung des Erblassers an eine formlose Bestimmung des Hofnachfolgers auf solche besonderen Ausnahmefälle beschränkt wissen will, in denen die Verneinung einer solchen Bindung das Rechtsempfinden insbesondere bäuerlicher Kreise erheblich verletzen würde (vgl. Beschluß des SenatB vbm 9» Februar 1955, V BBw 59/54, Rdl 1955,
109 * NJW 1955, 1065 = IM Hr. 14 zu § 7 HöfeO), daß infolgedessen darüber hinaus Versprechungen des Erblassers an einen Abkömmling hinsichtlich seiner Hofnachfolge rechtlich keine Bedeutung haben, sofern er nicht eine formwirksame Verfügung von $odes wegen hinterlassen hat. In den gedachten Ausnahmefällen muß, wie das Beschwerdegericht zutreffend hervorgehoben hat, sich der Abkömmling, dem die Zusage gemacht worden ist, vor allem in seiner Lebensgestaltung auf die künftige Übernahme der Bewirtschaftung des Hofes in einer Weise eingestellt haben, daß es für ihn eine schwere Unbilligkeit bedeuten und gegen $reu und Glauben verstoßen würde, wenn ihm der Hof schließlich doch durch ungerechtfertigte, rein willkürliche Maßnahmen des Hofeigentümers vorenthalten würde. Die Prags, unter welchen Voraussetzungen in dem Verhalten der Beteiligten eine rechtsverbindliche HoferbenbeStimmung erblickt werden kann, läßt sich nicht ein für allemal beantworten. Ihre Beantwortung ist Aufgabe des latrichters, an dessen Feststellungen das Rechtsbeschwerdegericht gebunden ist, sofern sie nicht auf einer Gesetzesverletzung beruhen. Eine solche ist hier nicht ersichtlich.
 
Kit Recht fiat das Beschwerdegericht insbesondere vermißt, daß die Antragstellerin ihre ganze Lebensführung auf die spätere Bewirtschaftung des väterlichen Hofes in einer Weise abgestellt hat, daß es eine grobe Unbilligkeit darstellen würde, wenn sie nicht als Hofnachfolgerin anerkannt würde«
Nach alledem erwies sich die Rechtsbeschwerde als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen«
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44, 45 LwVG.
Br. Tasche
 Br. Hückinghaue Br. Hepenbrock