Gesetz: LPG §§ 8 Abs 3 Buchst b» 15 Abs 2 Buchst b.Rechtssatz: Im Palle einer Pachtverlängerung ist unter der Pachtdauer, von der die Bemessung der Prist zur Stellung eines Pachtschutzantrages abhängt, nicht die Gesamtduuer des PachtVerhältnisses, sondern nur der Zeitraum der Ver tragsVerlängerung zu verstehen* Die Antragstellerin sei auch als alleinstehende Frau überhaupt nicht in der Lage, eine Pachtung von 14 ha zu bewirtschaften. Bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht hat der Antragsgegner weiter erklärt, er sei nicht nur auf das Land, sondern auch auf die Scheune spätestens im Herbst 1953 dringend angewiesen, da sein Vieh zu dem großen Teil tuberkulosekrank sei und er das gesunde Vieh in der Scheune unterbringen wolle, um auf diese Weise durch Trennung von dem kranken Vieh im Laufe der Zeit einen tuberkulosefreien Viehbestand zu bekommen. Es geht davon aus, daß die Antragsfrist nicht nach § 15 Abs 2 Buchst b, sondern nach § 8 Abs 5 Buchst b LPG zu berechnen sei, wonach der Antrag nur zulässig ist, wenn er im Palle des fristgemäßen Vertragsablaufs spätestens ein Jahr vor Ablauf der Pacht oder? Bies sei aus dem entscheidenden Teil des Beschlusses nicht klar zu ersehen, ergebe sich aber daraus, daß das Pachtverhältnis erst zu dem ?0„ April 1952 gekündigt v;orden 3ei. ausgehe, sondern nur von der jeweils letzten Vereinbarung, folge aus § 2 LPG, wonach ein langfristiger Pachtvertrag nur vorliege, wenn die Vertragsdauer auf eine bestimmte längere Zeit schon ursprünglich vereinbart worden sei, während im § 13 LPG eine Ausnahme für alte langfristige Pachtverträge getroffen sei. Im übrigen habe der Gesetzgeber die Antragsfrist von zwei Monaten bei kurzfristigen Pachtverträgen deshalb eingeführt , weil es dem Pächter in solchen Fällen nicht möglich oder zu demutbar sei, ein Jahr vor Ablauf des Pachtvertrages, also schon vor dem Beginn der Pacht überhaupt, einen Verlängerungsantrag zu stellen. Selbst wenn aber der Vertrag kurz vor Beginn der Bewirtschaftung abgeschlossen werde, könne man den Umständen nach dem Pächter nicht zu demuten, schon bald darauf den Verpächter mit einem Pachtschutzantrag zu belästigen. Diese Gesichtspunkte träfen nicht nur beim erstmaligen Abschluß eines einjährigen Pachtvertrages zu.sondern müßten in gleicher Weise auch für weitere Pachtverlängerungen gelten, die auf einer Vereinbarung der Parteien beruhten. Auch wenn der Verpächter jeweils eine Bindung nur :für ein Jahr eingehen wolle, praktisch aber diese Verlängerung fortlaufend vornehme, sei dem Pächter nicht zuzu demuten, in jedem Jahr vorsorglich einen Pachtschutzantrag zu stellen. rechtskräftige Entscheidung noch nicht getroffen werde» Diese Nachteile habe er sich aber in den Fällen des Pacht-absclilusses oder einer Verlängerungsvereinbarung für ein Jahr selbst zuzuschreiben, da er sie durch eine längere Verpachtung, sei es auch nur auf zwei Jahre, vermeiden könne. Im Palle einer gerichtlichen Anordnung, die unter den Parteien als Vertragsinhalt gelte, könne die Hechts-läge nicht anders beurteilt werden* Auch bei einer gericht liehen Verlängerung des Vertrages werde der Pächter, wenn sich das Verfahren längere Zeit hinziehe, nicht mehr in der Lage sein, einen neuen Pachtsehutzantrag ein Jahr vor Ablauf der Pacht zu stellen* Aus diesen Gründen könne der Pachtschutzantrag nicht als verspätet angesehen werden* b) Die Rechtsbeschwerde geht in Übereinstimmung mit der Auffassung des Oberlandesgerichts davon aus, daß die Antragsfrist nicht nach § 15, sondern nach § 8 LPG zu berechnen sei, tritt jedoch im übrigen den Ausführungen des Beschwerdegerichts entgegen und macht geltend: Es könne nicü '«arauf ankommen, daß in dem früneren Verfahren eine Pachtverlängerung nur für ein J:.hr ausgesprochen sei Der Pachtvertrag bestehe schon seit dem Jahre 1934* Durch den Verlängerungsbeschluß werde kein neues Pachtverhältnis begxHindeta Es äidere sich lediglich die Zeitspanne der Vertragsdauer. Aus § 2 LPG ergebe sich kein zwingender Grund für die Annahme, daß die Dauer des Pachtvertrages von der jeweiligen Vereinbarung abhänge. Da der Pachtvertrag schon im Jahr 1934 geschlossen sei, liege ein langfristiger Vertrag vor, der nur auf Grund der Ausnahmevorschrift des § 1-3 LPG verlängert werden könne- Bei langfristigen Pachtverträgen gehe der Gesetzgeber davon aus, daß der Pächter spätestens ein Jahr vor Ablauf der Pacht einen Antrag auf Pachtverlänge— rung stelle- Dies müsse auch für langfristige Pachtverträge gelten, die durch Vereinbarung der Parteien oder durch gerichtliche Anordnung um ein Jahr verlängert worden seien. c) Die Praöe, ob die Prist zur Stellung des Pacht-schutzantrages nach § 8 Abs 3 Buchst b oder nach der Übergangsregelung des § 15 Abs. 2 Buchst b LPG zu berechnen ist, kann im gegenwärtigen Verfahren dahingestellt bleiben^ denn nach beiden Vorschriften ist die Antragsfrist gewahrt, wenn der Antrag, sofern die Pachtdauer ein Jahr oder weniger beträgt, zwei Monate vor Ablauf der Pacht bei dem Gericht eingeht. Diese Prist ist im Landpacht ge setz für den Pall, daß die Pachtdauer ein Jahr oder weniger beträgt, auf zwei Monate herabgesetzt worden- (§§ 8 Abs 3 Buchst b, 15 Abs 2 Buchst b LPG)*Der Pachtschutzantrag der Antragstellerin, der am 26. die Beurteilung der Präge, .vie der Begriff "Pachtdauer" im Sinne des § 8 Ahs 3 Buchst b oder des § 15 Abs 2 Buchst b LPG auszulegen isto Zutreffend ist die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß es für die Präge, ob die Vereinbarung einer Vertragsverlängerung der Schriftform nach §§ 581 Abs 2, 566 BGB bedarf, nicht auf die tatsächliche Gesamtdauer des Vertrages, sondern auf die jeweilige Vereinbarung ankommt. Bie gegenteilige Ansicht der Rechtsbeschwerde findet im Gesetz keine Stütze• Sie kann insbesondere nicht mit dem Hinweis auf Palandt (BGB § 566 Anm 2) und den R'eichögerichtsräte-Kommentar (BGB § 566 Anm 1) begründet werden. Bie Einführung der Antragsfrist von zwei Monaten bei Pachtverträgen von nur einjähriger oder kürzerer Bauer beruht, wie das Oberlandesgericht zutreffend annimmt, offensichtlich darauf, daß es in solchen Pällen oft für den Pächter Überhaupt nicht möglich ist, die im § 8 Abs 3 Buchst b LPG bestimmte Jahresfrist einzuhalten oder, wenn diese Prist noch gewahrt werden könnte, lern Pächter jedenfalls nicht zugemutet werden kann, unmittelbar nach dem Abschluß des Pachtvertra- Dieser Gesichtspunkt trifft auch dann zu, wenn ein bestehender Pachtvertrag noch um ein Jahr verlängert 7/ird* Auch eine vom Gericht ausgeprochene Pacht Verlängerung schließt die Stellung eines neuen Pachtschutzantrages nicht aus« Nun beträgt zwar nach der Übergangsregelung des § 15 Abs 2 Buchst b LPG die dem § 8 Abs 3 Buchst b LPG entsprechende Prist nur sechs Monate« Diese Prist kann bei einer nur einjährigen Pachtverlängerung in der Regel vom Pächter eingehalten werden, es sei denn, daß die Vereinbarung oder die gerichtliche Entscheidung erst so späte erfolgt, daß die Wahrung der Pri3t nicht mehr möglich ist* Es kann aber nicht angenommen werden, daß die Pachtdauer1' in den beiden genannten Vorschriften einen verschiedenen Sinn haben sollte» Die im Vorverfahren angeordnete PachtVerlängerung beruhte auf der Vorschrift des § 3 Abs 1 Nr 1 RPO, wonach das Gericht bei Landpachtverträgen eine Kündigung für unwirksam erklären und, soweit erforderlich, die Dauer des Vertrages auf angemessene Zeit festsetzen kann. Diese Vorschrift ist wörtlich in das Landpachtgesetz (§8 Abs 1 Buchst a) übernommen worden* Nur bei einem fristgemäß ablaufenden Vertrag spricht das Gesetz (RPO § 3 Abs 1 Nr 2; LPG § 8 Abs 1 Buchst b) von einer Verlängerung des Pachtvertrages« Dieser Unterscheidung kommt aber keine praktische Bedeutung zu, da es sich auch bei der Pestsetzung der Dauer des Vertrages um eine Pachtverlängerung im weiteren Sinne handelt (vgl Pritsch, Pachtnotrecht, Bern B I zu § 3 RPO). träges auf angemessene Zeit festsetzt oder den Vertrag angemessen verlängert, so liegt darin, auch wenn bei der Entscheidung die bisherige Dauer des Pachtverhältnisses von Bedeutung sein kann, doch keine Festsetzung der Gesamtdauer des Pachtvertrages, sondern lediglich die Bestimmung der weiteren Pachtdauer, Da3 Gericht bestimmt nicht einen Zeitraum, der vom Abschluß des Pachtvertrages an gerechnet als angemessen anzusehen wäre, sondern lediglich die als angemessen erachtete Dauer der Verlängerung, Dies deutet darauf hin, daß uhter Pachtdauer im Sinne der §§ 8. Man kann insbesondere nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, sagen, es handele sich lediglich um die Hinausschiebung der Beendigung des schon bestehenden Vertrages; denn die Verlängerung des Vertrages bedeutet, daß, auch wenn das nicht ausdrücklich hervorgehoben wird, der bisherige Inhalt des Vertrages für die vereinbarte Dauer der Pachtverlängerung weiter bestehen bleiben soll. BGB § 564 Bern 2; Ermann-Schopp, BGB § 564 Bern 3 b; Pritsch, Pachtnotrechc, RPO § 3 Bern C II 1 c und D I 2 d) handelt es sich bei einem Pachtvertrag mit Verlengerungeklausel rechtlich nicht um einen einheitlichen Vertrag, sondern um zwei Verträge, von denen der eine für die erste Vertragszeit fest abgeschlossen ist und der zweite fUr die sich anschließende vertraglich festgelegte Zeit als abge- schlossen silt, v*enn innerhalb der vorgesehenen Prist keine gegenteilige Erklärung abgegeben wird« Deshalb steht auch eine von den Parteien ausdrücklich vereinbarte oder vom Gericht angeordnete PachtVerlängerung rechtlich dem^Abschluß eines neuen,mit dem bisherigen inhaltsgleichen Pachtvertrages gleich. im Sinne des § 7 Abs 2 LPG auch bei Pachtverlängerungen die Übernahme der Pachtung auf Grund des ersten Pachtvertrages gemeint ist, nicht im Widerspruch» Wenn man annehmen wollte, daß bei Pachtverlängerungen die Pacht jeweils neu "angetreten” werde, so würde bei einer kurzfristigen Verlängerung von einem Jahr oder zwei Jahren, insbesondere auch bei einer entsprechenden Verlängerungsklausel, ein Antrag auf Änderung der Pachtleistungen überhaupt nicht gestellt werden können, weil ein solcher Antrag nach § 7 Abs 2 LPG nicht vor Ablauf de3 zweiten auf den Antritt der Pacht folgenden Jahres zulässig ist» Diese Überlegung führt zwingend zu dem Schluß, da:2 untsr "Pachtantritt" im Sinne des § 7 Abs 2 LPG auch bei Vertragsverlängerungen nur die erstmalige Übernahme der Pacht zu verstehen ist- Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß im Palle einer Pachtverlängerung die Pachtdauer, die für die Prist zur Stellung des Pachts^hutzantrages maßgebend ist, gleichfalls vom Abschluß des ersten Pachtvertrages ab zu berechnen sei» Die Pachtdauer, von der die Bemessung der Prist für len Pachtschützantrag abhängig ist, hat eine andere Bedeutung als der .Pächtantritt«Unter Pachtdauer im Sinne der §§ 85. Daß sie keinen Dauerauftrag in dieser Richtung gegeben habe, könne ihr nicht als schweres Verschulden angerechnet werden, da bei der großen Zahl der Bewerber für Pachtstellen ohnehin die Aussichten einer Witwe auf eine neue Pachtung recht gering 3eieh. ob die Antragstellerin dem Verpächter zugesagt habe, sie werde einen neuen PachtSchutzantrag so rechtzeitig stellen, daß das Vorfahren bis zu dem Ablauf der Pacht durchgeführt werden könnte« Auf der anderen Seite sei anzuerkennen, daß der Verpächter ein erhebliches Interesse daran habe, die Pacht zu beenden« Er könne zwar die Erbauseinandersetzung mit seinem Bruder auch ohne Rücksicht auf die Dauer des Pacht-vsrhältnisses durchführen, da er seinem Bruder die verpachtete Landstelle übereignen könne« Auch das Interesse des Bruders, sich auf der Landstelle durch Einrichtung einer Obstbaumpflanzung eine Existenz zu schaffen, sei anscheinend nicht so dringend, da er seinen Plan zunächst zugunsten der Absichten des Antragsgegners selbst zurückge-stellt habe, weiterhin für eine Übergangszeit noch auf dessen großen Hof wohnen könne und selbst die Einnahmen aus der Verpachtung eines guten Marschhofes von 60 ha habet Daß der Verpächter einen tuberkulosefreien ßindvieh-bestand züchten wolle, sei im Interesse der Allgemeinheit durchaus zu begrüßen* Er könne diesen Plan nur .durchführen, wenn die gesunden Tiere von dem kranken Vieh getrennt würden, wozu für die nächsten Jahre mehr Weiden .und Ställe benötigt würden« Der Antragsgegner 3ei aber bei seinen Vermögensverhältnissen wohl in der Lage, bis zur Beendigung der Pacht die Trennung des Viehes auf seinem Besitz ohne große Schwierjgkeiten herbeizuführen, da er etwa 40 ha Grünland bewirtschäfte und bei einem Waldbestand von 100 ha notfalls auch gewisse bauliche Veränderungen vornehmen könne« Jedenfalls seien die für ihn bestehenden Schwierigkeiten nicht so groß, daß sie gegenüber .dem Interesse der Antragsteller:! Der Umstand, daß die Antragstellerln im Jahre 1952 den Hauptent*ässerungsgraben nicht ordnungsgemäß ge-schlötet habe, könne eine Ablehnung der PachtVerlängerung nicht rechtfertigen- Auch wenn die Pachterin im letzten oder im laufenden Jahr die Entwässerungsgräben nur gereinigt, aber nicht vertieft haben sollte und das Ackerland nicht in Beeten gepflUgt habe, so könne ihr daraus kein schwerer Vorwurf gemacht werden, weil sie als Kriegerwitwe bei den heutigen Verhältnissen Schwierigkeiten habe, geeignete Arbeitskräfte zu bekommen* Bei Ab tfägung der Interessen beider Teile erscheine es daher angemessen, das Pachtverhältnis bezüglich des wesentlichen Teiles der Ländereien und der Gebäude um zwei Jahre zu verlängern. b: Die Rechtsbeschwerde bekämpft lie Auffassung des Oberlandesgerichts, daß der Antragstellerin insoweit kein schweres Verschulden zur Last falle, als sie nicht mehreren mit der Veräußerung und Verpachtung von Landstellen befaßten Grundstücksmaklern einen Dauerauftrag erteile habe, um auf diese Weise eine andere Unterkunfts möglichkeit für sich und ihre Familie zu bekommen. Der Antragsgegner meint, entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts habe für einen solbhen Dauerauftrag gerade deshalb besonderer Anlaß bestanden, weil die Antragstellerin als Witwe wegen der großen Zahl der Landbewerber m&t nur geringen Aussichten auf Erfolg habe rechnen müssen. Es spreche auch gegen die Erfahrung des täglichen Lebens, daß die Antragstellerin nicht in der Lage gewesen sein sollte, eine kleine Landstelle mit Das Pachtverhältnis der Parteien ist zwar kein langfristiger Pachtvertrag im Sinne des § 2 LPG, da die hierfür erforderliche Vertragsdauer nicht von vornherein vereinbart war* Es gilt aber nach § 13 Satz 1 LPG als langfristiger Pachtvertrag, weil die Gesamtdauer die im § 2 LPG bestimmte Zeit erreicht hat, so daß an sich eine Pachtverlängerung nicht zulässig wäre* Wach § 13 Satz 2 LPG findet jedoch das Verbot der PachtVerlängerung keine Anwendung auf einen alten langfristigen Pachtvertrag, der, wie das hier der Pall ist, vor dem Jahre 1955 abläuffc (vgl Beschluß des Senats vom 17- Dezember 1952, Es hat ein erhebliches Interesse des Antragsgegners ah der Rückgabe der Pachtung anerkannt, Jedoch als entscheidend die Tatsache angesehen, daß die Antragstellerin bei Aufgabe der Pachtung ihre Existenz verliere, während die für den Antragsgegner in der Viehhaltung auftretenden Schwierigkeiten nicht so gi’oß seien, daß sie gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Erhaltung ihrer Existenz entscheidend ins Gewicht fallen könnten. Gegen die vom Oberlandesgericht eingestellten Erwägungen hat die Rechtsbeschwerde lediglich insoweit Einwendungen erhoben, als 3ie geltend macht, die Antragstel-1jrin habe sich nicht genügend um eine andere Pachtung oder den Erwerb einer kleinen Landstelle bemüht« Die Präge, ob und inwieweit ein Pächter sich vor Ablauf eines Pachtverhältnisses um eine andere Existenz bemüht hat, kann bei der Interessenabwägung von Bedeutung sein« Ein Pächter, der das Pachtverhältnis fortsetzen möchte, darf sich nicht darauf verlassen, daß ihm das Gericht schon allein deshalb Pachtschütz gewähren werde, weil er bei Aufhebung der Pacht seine Existenz verlieren würde* Vielmehr muß von dem Pächter erwartet werden, daß er sich ernstlich um eine andere Pachtung und unter Umständen auch um den Erwerb einer eigenen Landstelle kümmert* Diesen Gesichtspunkt hat auch das Oberlandesgericht berücksichtigt* Die Antragstellerin hat sich bei mehreren Grundstücksmaklern oder Auktionatoren nach einer neuen Pachtstelle erkundigt. Bei ier ..eiteren Erv/ägung des Oberlandesgerichts, es könne der Antragstellerin nicht als schweres Verschulden angerechnet werden, daß sie den. Wenn das Oberlandesgericht danach die Frage, ob die Antragstellerin selbst ihre Notlage verschuldet habe, verneint und infolgedessen ihr Interesse an der Erhaltung ihrer Existenz gegenüber dem Interesse des Antragsgegners an der Rückgabe der Pachtung als überwiegend angesehen hat, so ist das nicht zu beanstanden.
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Mr das Nachschlagewerk! Hf
Nicht für die Amtliche Sammlung]
Gesetz: LPG §§ 8 Abs 3 Buchst b» 15 Abs 2 Buchst b.
Rechtssatz: Im Palle einer Pachtverlängerung ist unter der Pachtdauer, von der die Bemessung der Prist zur Stellung eines Pachtschutzantrages abhängt, nicht die Gesamtduuer des PachtVerhältnisses, sondern nur der Zeitraum der Ver tragsVerlängerung zu verstehen*
Aktenzeichen: V BLw 48/53 Beschluß des BGH v. 20. Oktober 1953
AG Oldenburg OLG Oldenburg
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Y BIw 48/53
Beschluß
In der Landwirtschaftssache
des Landwirts Biedrich
Antragsgegners, Beschwerdegegners und Rechtsbeschwerdeführers,
- vertreten durch Rechtsanwalt
gegen
die Witwe Helene
geh* P|
Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- vertreten durch die Rechtsanwälte wegen PachtVerlängerung
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 20. Oktober 1953 unter Mjtwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen,Beisitzer Frintrop und Bitges beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 21. Mai 1953 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Außerhalb des Rechts beschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.
G r U n d e s
I.
Die Antragstellerin ist Pächterin einer dem Antragsgegner gehörenden Landstelle in Größe von 13,38 ha. Das Pachtverhältnis war am 1. Mai 1934 von dem im Jahre 1944 gefallenen Ehemann der Antragstellerin und der in demselben Jahre verstorbenen Mutter des Antragsgegners begründet und ist von den Parteien fortgesetzt worden. Die Antragstellerin ist 49 Jahre alt und hat einen Sohn im Alter von 11 und eine Tochter im Alter von 15 Jahren. Sie bezieht eine Rente von 55 DM monatlich.
Der Antragsgegner ist Eigentümer eines in MHB gelegenen Hofes in Größe von 230 ha. Er bewirtschaftet von diesem Hof etwa 100 ha, davon*40 ha Grünland, selbst-. An H0HHBI sind 7 ha verpachtet. Etwa 100 ha des Grundbesitzes bestehen aus Wald. Der Antragsgegner ist verheiratet und hat zwei Kindert Sein Zwillingsbruder Richard ist unverheiratet, schwerkriegsbeschädigt (beinamputiert) und im Jahre 1950 aus russischer Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt.' Er hat nach dem Tode der Mutter im Wege der Erbauseinandersetzung einen etwa 60 ha grossen Marschhof in erworben, der an einen Land~
wirt verpachtet ist.
Mit Schreiben vom 5.. Februar 1951 hatte der Antragegegner der Antragstellerin gegenüber das Pachtverhältnis zu dem.30. April 1952 gekündigt. Auf den Pachtschutzantrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 8. Juni 1951 den Pachtvertrag bis aim 30. April 1953 verlängert und gleichzeitg den Pachtzins von 90 DM auf 120 DM je Hektar erhöht. Eine hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der AntragBgegner im Termin vom 20. •
März 1952 zurückgenommen, in dem er erklärte, er wolle die Antragstellerin nicht zu dem 1* Mai 1952 aus der Stelle herausbringen (LwP 1o/51 AG Oldenburg)*
Mit Eingabe vom 23* Januar 1953 9 die am 26* Januar 1953 beim.Amtsgericht eingegangen ist, hat die Antragstellerin erneut Pachtschutz begehrt und zur Begründung vorgetragen, sie habe sich die größte Mühe gegeben, eine andere Pachtung zu bekommen. Ihre Bemühungen seien aber vergeblich gewesen. Bei Aufgabe der Pachtung würde sie ihre Existenz verlieren. Von der geringen Versorgungsrente könne sie nicht leben. Der Antragsgegner sei als Großgrundbesitzer auf die Wiedererlangung der Pachtstelle nicht angewiesen. Er habe offenbar die Absicht, das Land anderweitig zu verpachten. Lie von ihm in dem früheren Verfahren vorgetragenen Pläne sollten allem Anschein nach nicht verwirklicht werden. Die Antragstellerin hält auch, falls ihr Antrag verspätet sein sollte, die Voraus-setzuugpnfür eine nachträgliche Zulassung des Antrages •für geöv*oen.
Der Antragsgegner hat einer Pachtverlängerung widersprochen. Er macht g ltend, der Pachtschutzantrag sei verspätet, aDso unzulässig, im übrigen auch sachlich nicht begründet. Hierzu hat er vorgetragens Er sei nach dem (Testament seiner Mutter verpflichtet, die der Antragstellerin verpachtete Landstelle seinem Bruder Richard, der wegen seiner schweren Kriegsverletzung den Beruf eines Landwirts nicht ausüben könne, zu übertragen» Dieser wolle dort eine Obstbaumpflanzung einrichten und sich dadurch eine Existenz gründen. Er habe darauf vertraut, daß die Antragstellerin sich wirklich um eine Ersatzstelle bemühen werde. Das habe sie jedoch nicht getan. Sie habe sogar Mitte Januar 1953 erklärt, sie dächte gar nicht
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daran, jemals die Stelle aufzugeben. Die Antragstellerin sei auch als alleinstehende Frau überhaupt nicht in der Lage, eine Pachtung von 14 ha zu bewirtschaften. Ihre Wirtschaftsweise lasse sehr zu wünschen übrig. Es sei damit zu rechnen, daß die Wirtschaft immer mehr zurückgehe.
Bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht hat der Antragsgegner weiter erklärt, er sei nicht nur auf das Land, sondern auch auf die Scheune spätestens im Herbst 1953 dringend angewiesen, da sein Vieh zu dem großen Teil tuberkulosekrank sei und er das gesunde Vieh in der Scheune unterbringen wolle, um auf diese Weise durch Trennung von dem kranken Vieh im Laufe der Zeit einen tuberkulosefreien Viehbestand zu bekommen. In der Wohnung solle ein Arbeiter wohnen, der gleichzeitig das Vieh betreuen könne.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den PachtSchutzantrag als unzulässig zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht das Pachtverhältnis - mit Ausnahme der etwa 2,5 ha großen sogenannten Stubbenweide - bis zu dem 30. April 1955 verlängert, wegen der Weide eine Pachtverlängerung abgelehnt und insoweit die Beschwerde der Antragsteller n zurückgewiesen. Gegen die Pachtverlängerung richtet sich die (vom Oberlandesgericht zugelassene) Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er seinen Antrag auf Versagung des Pachtschutzes weiterverfolgt. Die Antragsteilerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels*
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II. .
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
i. a) Bas Oberlandesgericht ist im Gegensatz zu dem Amtsgericht der Auffassung, daß der PachtSchutzantrag rechtzeitig-gestellt sei. Es geht davon aus, daß die Antragsfrist nicht nach § 15 Abs 2 Buchst b, sondern nach § 8 Abs 5 Buchst b LPG zu berechnen sei, wonach der Antrag nur zulässig ist, wenn er im Palle des fristgemäßen Vertragsablaufs spätestens ein Jahr vor Ablauf der Pacht oder? falls die Pachtdauer ein Jahr oder weniger beträgt, zwei Monate vor Ablauf 1er.Pacht bei dem Gericht eingeht,. (Von dieser Bestimmung weicht die Vorschrift des §.15 Abs 2 Buchst b LPG nur insoweit ab, als die der Jahresfrist des § 8 Abs 3 Buchst b LPG entsprechende Prist sechs Monate beträgt). Bas Beschwerdegericht meint, daß im vorliegenden Pall die zweimonatige Prist gelte, weil die Pachtdauer auf Grund des Veriängerungsbe-schlusses nur ein Jahr betrage. Bies sei aus dem entscheidenden Teil des Beschlusses nicht klar zu ersehen, ergebe sich aber daraus, daß das Pachtverhältnis erst zu dem ?0„ April 1952 gekündigt v;orden 3ei. Bie Tatsache, daß der Pachtvertrag schon seit 1934 bestehe, sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, A*eil es nur auf die zuletzt vereinbarte bzw. durch das Gericht ausgesprochene Verlängerung des Vertrages ankomme0 Bies sei zwar aus dem Wortlaut des Ges@tz.es-nioht zu entnehmen, gehe aber aus sei-* nem Zweck und Grundgedanken hervor* Baß das Landpachtgesetz
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in der Regel nicht von der gesamten Bauer eines Pachtverhältnisses. ausgehe, sondern nur von der jeweils letzten Vereinbarung, folge aus § 2 LPG, wonach ein langfristiger Pachtvertrag nur vorliege, wenn die Vertragsdauer auf eine bestimmte längere Zeit schon ursprünglich vereinbart worden sei, während im § 13 LPG eine Ausnahme für alte langfristige Pachtverträge getroffen sei. Auch für die Präge, ob ein Pachtvertrag der Schriftform bedürfe, komme es nicht auf seine tatsächliche Gesamtdauer, sondern auf
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die jeweilige Vereinbarung an. Daher richte eich auch bei der Verlängerung eines Pachtvertrages die Formbedürftigkeit nur nach der Dauer der jeweiligen Verlängerung.
Im übrigen habe der Gesetzgeber die Antragsfrist von zwei Monaten bei kurzfristigen Pachtverträgen deshalb eingeführt , weil es dem Pächter in solchen Fällen nicht möglich oder zu demutbar sei, ein Jahr vor Ablauf des Pachtvertrages, also schon vor dem Beginn der Pacht überhaupt, einen Verlängerungsantrag zu stellen. Gerade bei Stückländereien sei es vielfach üblich, daß eine Verpachtung nur auf ein Jahr erst in dem der Weidezeit vorangehenden Winter erfolge und bis zu dem Herbst begrenzt sei.' In derartigen Fällen könneder Pächter einen Pachtschutzantrag ein Jahr vor Ablauf des Pachtvertrages überhaupt nicht stellen. Selbst wenn aber der Vertrag kurz vor Beginn der Bewirtschaftung abgeschlossen werde, könne man den Umständen nach dem Pächter nicht zu demuten, schon bald darauf den Verpächter mit einem Pachtschutzantrag zu belästigen. Diese Gesichtspunkte träfen nicht nur beim erstmaligen Abschluß eines einjährigen Pachtvertrages zu.sondern müßten in gleicher Weise auch für weitere Pachtverlängerungen gelten, die auf einer Vereinbarung der Parteien beruhten. Auch in solehen Fällen Werde der Pächter' vielfach nicht in der läge sein, die Jahresfrist einzuhalten. Auch wenn der Verpächter jeweils eine Bindung nur :für ein Jahr eingehen wolle, praktisch aber diese Verlängerung fortlaufend vornehme, sei dem Pächter nicht zuzu demuten, in jedem Jahr vorsorglich einen Pachtschutzantrag zu stellen. Diese Regelung bringe zwar für den Verpächter den Nachteil, daß er sich nicht rechtzeitig auf eine mögliche Selbstbewirtschaftung, anderweitige Verpachtung oder Verlängerung einstellen könne. Br müsse auch' damit rechnen, daß innerhalb von zwei Monaten, also bis zu dem Ablauf der Pacht, eine
rechtskräftige Entscheidung noch nicht getroffen werde» Diese Nachteile habe er sich aber in den Fällen des Pacht-absclilusses oder einer Verlängerungsvereinbarung für ein Jahr selbst zuzuschreiben, da er sie durch eine längere Verpachtung, sei es auch nur auf zwei Jahre, vermeiden könne. Im Palle einer gerichtlichen Anordnung, die unter den Parteien als Vertragsinhalt gelte, könne die Hechts-läge nicht anders beurteilt werden* Auch bei einer gericht liehen Verlängerung des Vertrages werde der Pächter, wenn sich das Verfahren längere Zeit hinziehe, nicht mehr in der Lage sein, einen neuen Pachtsehutzantrag ein Jahr vor Ablauf der Pacht zu stellen* Aus diesen Gründen könne der Pachtschutzantrag nicht als verspätet angesehen werden*
b) Die Rechtsbeschwerde geht in Übereinstimmung mit der Auffassung des Oberlandesgerichts davon aus, daß die Antragsfrist nicht nach § 15, sondern nach § 8 LPG zu berechnen sei, tritt jedoch im übrigen den Ausführungen des Beschwerdegerichts entgegen und macht geltend: Es könne nicü '«arauf ankommen, daß in dem früneren Verfahren eine Pachtverlängerung nur für ein J:.hr ausgesprochen sei Der Pachtvertrag bestehe schon seit dem Jahre 1934* Durch den Verlängerungsbeschluß werde kein neues Pachtverhältnis begxHindeta Es äidere sich lediglich die Zeitspanne der Vertragsdauer. Hur in diesem, einen Punkt werde der Vertrag geändert, so daß der Verlängerungszeitraum der ursprünglichen Vertragsdauer hinzuzurechnen sei. Aus § 2 LPG ergebe sich kein zwingender Grund für die Annahme, daß die Dauer des Pachtvertrages von der jeweiligen Vereinbarung abhänge. In der Vereinbarung einer Pachtverlängerung liege kein neuer Vertrag. Vielmehr werde nur die Beendigung des schon bestehenden Vertrages hinausgeschoben. Unrichtig sei auch die Ansicht des Oberlandesge-
richts, daß die Vereinbarung einer VertragsVerlängerung nicht der Schriftform bedürfe. Bei Pachtverträgen, die von vornherein nur auf ein Jahr abgeschlossen seien, könne selbstverständlich nur die zweimonatige Prist Anwendung finden. Da der Pachtvertrag schon im Jahr 1934 geschlossen sei, liege ein langfristiger Vertrag vor, der nur auf Grund der Ausnahmevorschrift des § 1-3 LPG verlängert werden könne- Bei langfristigen Pachtverträgen gehe der Gesetzgeber davon aus, daß der Pächter spätestens ein Jahr vor Ablauf der Pacht einen Antrag auf Pachtverlänge— rung stelle- Dies müsse auch für langfristige Pachtverträge gelten, die durch Vereinbarung der Parteien oder durch gerichtliche Anordnung um ein Jahr verlängert worden seien. Dem Pächter könne sehr wohl zugemutet werden*;., in einem solchen Palle die einjährige Antragsfrist einzuhalten.
c) Die Praöe, ob die Prist zur Stellung des Pacht-schutzantrages nach § 8 Abs 3 Buchst b oder nach der Übergangsregelung des § 15 Abs. 2 Buchst b LPG zu berechnen ist, kann im gegenwärtigen Verfahren dahingestellt bleiben^ denn nach beiden Vorschriften ist die Antragsfrist gewahrt, wenn der Antrag, sofern die Pachtdauer ein Jahr oder weniger beträgt, zwei Monate vor Ablauf der Pacht bei dem Gericht eingeht. Das Pachtverhältnis der Parteien, das zu dem 30. April 1952 gekündigt war und dann durch gerichtliche Entscheidung um ein Jahr verlängert wurde* lief fristgemäß am 30. April 1953 ab. Hach § 41 Abs 2 Buchst b LVO hätte der Pachtschutzantrag spätestens sechs Monate vor Ablauf des* Vertrages gestellt werden müssen. Diese Prist ist im Landpacht ge setz für den Pall, daß die Pachtdauer ein Jahr oder weniger beträgt, auf zwei Monate herabgesetzt worden- (§§ 8 Abs 3 Buchst b,
15 Abs 2 Buchst b LPG)*Der Pachtschutzantrag der Antragstellerin, der am 26. Januar 1953 bei dem Gericht einge-
gangen ist. würde danach rechtzeitig gestellt sein, wenn die Antragsfrist nur zwei Monate beträgt. Die Entscheidung hängt deshalb davon ab, was unter "Pachtdauer” im Sinne des § 8 Abs 3 Buchst b oder des § 15 Abs 2 Buchst b LPG zu verstehen ist, insbesondere ob im Palle der Verlängerung eines Pachtvertrages nur von der Dauernder Verlängerung oder von der Gesamtdauer des Pachtvertrages auszugehen ist. Ob die Verlängerung auf einer Parteivereinbarung oder einer gerichtlichen Entscheidung beruht, ist dabei unerheblich? denn nach § 8 Abs 1 RPO galt «ine vom Gericht angeordnetfe Pachtverlängerung unter den Vertragsteilen als Vertragsinhalt. Dieselbe Bestimmung enthält § 11 Abs 2 LPG.
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Die Auffassung des Oberlandesger,ichts, daß im Palle einer PachtVerlängerung als P&chtdauer im Sinne des §
8 Abs 3 Buchst b LPG nicht die Gesamtdauer des Vertrages, sondern nur der Zeitraum der Verlängerung zu verstehen sei. läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Aus. dem Wortlaut des Gesetzes allein kann allerdings für die eine oder andere Auslegung nichts entnommen »verden. Es ist zwar richtig, daß, worauf das Ob^rlandesgericht hin-,veist, .§ 2 LPG bei der Beurteilung der Präge, ob ein langfristiger Pachtvertrag vorliegt, nicht von der Gesamtdauer des Pachtverhältnisses, sondern von der Vereinbarung der Vertragsteile ausgeht. Es muß von vornherein lie für langfristige Pachtverträge erforderliche Vertragsdauer vereinbart sein. Dagegen gelten nach § 13 LPG die vor dem 21. Juni 1948 abgeschlossenen Pachtverträge ohne Rücksicht auf die früher -vereinbarte Pachtdauer als langfristige Pachtverträge, wenn die Pachtdauer die im § 2 LGP bestimmte*Zeit erreicht hat.%Die vorgenannten Bestimmungen geben jedoch keinen Anhalt für
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die Beurteilung der Präge, .vie der Begriff "Pachtdauer" im Sinne des § 8 Ahs 3 Buchst b oder des § 15 Abs 2 Buchst b LPG auszulegen isto Zutreffend ist die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß es für die Präge, ob die Vereinbarung einer Vertragsverlängerung der Schriftform nach §§ 581 Abs 2, 566 BGB bedarf, nicht auf die tatsächliche Gesamtdauer des Vertrages, sondern auf die jeweilige Vereinbarung ankommt. Bie gegenteilige Ansicht der Rechtsbeschwerde findet im Gesetz keine Stütze• Sie kann insbesondere nicht mit dem Hinweis auf Palandt (BGB § 566 Anm 2) und den R'eichögerichtsräte-Kommentar (BGB § 566 Anm 1) begründet werden. Wenn es in den genannten Kommentaren unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (1059 60) heißt,.daß die Vorschrift des § 566 BGB sich nicht nur auf den ursprünglichen Vertragsabschluß, sondern auch auf alle späteren Verlängerungen des Vertrages beziehe, so kann diese Bemerkung sinngemäß nur dahin verstanden werden, daß eine Vertragsverlängerung nur dann der Schriftform des § 566 BGB unterliegt, wenn die Verlängerung über ein Jahr hinausgeht. Aber auch hieraus läßt sich für die Bedeutung des Begriffs "Pachtdauer" nichts entnehmen.
Es kamst bei dar Auslegung vielmehr aüf den Zweck-und Grundgedanken des Gesetzes an. Bie Einführung der Antragsfrist von zwei Monaten bei Pachtverträgen von nur einjähriger oder kürzerer Bauer beruht, wie das Oberlandesgericht zutreffend annimmt, offensichtlich darauf, daß es in solchen Pällen oft für den Pächter Überhaupt nicht möglich ist, die im § 8 Abs 3 Buchst b LPG bestimmte Jahresfrist einzuhalten oder, wenn diese Prist noch gewahrt werden könnte, lern Pächter jedenfalls nicht zugemutet werden kann, unmittelbar nach dem Abschluß des Pachtvertra-
ges und schon vor Beginn der Pacht einen Verlängerungs-antrag zu stellen. Dieser Gesichtspunkt trifft auch dann zu, wenn ein bestehender Pachtvertrag noch um ein Jahr verlängert 7/ird* Auch eine vom Gericht ausgeprochene Pacht Verlängerung schließt die Stellung eines neuen Pachtschutzantrages nicht aus« Nun beträgt zwar nach der Übergangsregelung des § 15 Abs 2 Buchst b LPG die dem § 8 Abs 3 Buchst b LPG entsprechende Prist nur sechs Monate« Diese Prist kann bei einer nur einjährigen Pachtverlängerung in der Regel vom Pächter eingehalten werden, es sei denn, daß die Vereinbarung oder die gerichtliche Entscheidung erst so späte erfolgt, daß die Wahrung der Pri3t nicht mehr möglich ist* Es kann aber nicht angenommen werden, daß die Pachtdauer1' in den beiden genannten Vorschriften einen verschiedenen Sinn haben sollte»
Die im Vorverfahren angeordnete PachtVerlängerung beruhte auf der Vorschrift des § 3 Abs 1 Nr 1 RPO, wonach das Gericht bei Landpachtverträgen eine Kündigung für unwirksam erklären und, soweit erforderlich, die Dauer des Vertrages auf angemessene Zeit festsetzen kann. Diese Vorschrift ist wörtlich in das Landpachtgesetz (§8 Abs 1 Buchst a) übernommen worden* Nur bei einem fristgemäß ablaufenden Vertrag spricht das Gesetz (RPO § 3 Abs 1 Nr 2; LPG § 8 Abs 1 Buchst b) von einer Verlängerung des Pachtvertrages« Dieser Unterscheidung kommt aber keine praktische Bedeutung zu, da es sich auch bei der Pestsetzung der Dauer des Vertrages um eine Pachtverlängerung im weiteren Sinne handelt (vgl Pritsch, Pachtnotrecht, Bern B I zu § 3 RPO). Auch § 8 LPG versteht, wie der Wortlaut der Bestimmung ergibt,unter Pachtver-3 ängeruig sowohl die Pestsetzung der Dauer des Vertrages wie auch die eigentliche Pachtverlängerung. Wenn das Gericht auf Grund dieser Bestimmungen die Dauer des Ver-
träges auf angemessene Zeit festsetzt oder den Vertrag angemessen verlängert, so liegt darin, auch wenn bei der Entscheidung die bisherige Dauer des Pachtverhältnisses von Bedeutung sein kann, doch keine Festsetzung der Gesamtdauer des Pachtvertrages, sondern lediglich die Bestimmung der weiteren Pachtdauer, Da3 Gericht bestimmt nicht einen Zeitraum, der vom Abschluß des Pachtvertrages an gerechnet als angemessen anzusehen wäre, sondern lediglich die als angemessen erachtete Dauer der Verlängerung, Dies deutet darauf hin, daß uhter Pachtdauer im Sinne der §§ 8. Abs 3 Buchst, b, 15 Abs 2 Buchst b LPG nur die zuletzt vereinbarte Pachtzeit zu verstehen ist.
Wenn die Vertragsteile die Verlängerung eines Pachtvertrages vereinbaren, so kann man diese Verlängerung nicht losgelbst von dem Übrigen Vertragsinhalt betrachten. Man kann insbesondere nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, sagen, es handele sich lediglich um die Hinausschiebung der Beendigung des schon bestehenden Vertrages; denn die Verlängerung des Vertrages bedeutet, daß, auch wenn das nicht ausdrücklich hervorgehoben wird, der bisherige Inhalt des Vertrages für die vereinbarte Dauer der Pachtverlängerung weiter bestehen bleiben soll. Nach der herrschenden, auch vom erkennenden Senat gebilligten Rechtsprechung und Rechtslehre (vgl Beschluß vom 8* Juli 1952,
V BDw 44/51? RGZ 97, 79 /ßtf; 107, 300 ßoy ? Palandt ,
BGB § 564 Bern 2; Ermann-Schopp, BGB § 564 Bern 3 b; Pritsch, Pachtnotrechc, RPO § 3 Bern C II 1 c und D I 2 d) handelt es sich bei einem Pachtvertrag mit Verlengerungeklausel rechtlich nicht um einen einheitlichen Vertrag, sondern um zwei Verträge, von denen der eine für die erste Vertragszeit fest abgeschlossen ist und der zweite fUr die sich anschließende vertraglich festgelegte Zeit als abge-
schlossen silt, v*enn innerhalb der vorgesehenen Prist keine gegenteilige Erklärung abgegeben wird« Deshalb steht auch eine von den Parteien ausdrücklich vereinbarte oder vom Gericht angeordnete PachtVerlängerung rechtlich dem^Abschluß eines neuen,mit dem bisherigen inhaltsgleichen Pachtvertrages gleich. Mit dieser Auffassung steht die Entscheidung des Senats vom 2« März 1953 (V BLw 110/52,
BGHZ 9? 104 = RechtdLandw 1953, 130), wonach unter "Antritt der Pacht?' im Sinne des § 7 Abs 2 LPG auch bei Pachtverlängerungen die Übernahme der Pachtung auf Grund des ersten Pachtvertrages gemeint ist, nicht im Widerspruch» Wenn man annehmen wollte, daß bei Pachtverlängerungen die Pacht jeweils neu "angetreten” werde, so würde bei einer kurzfristigen Verlängerung von einem Jahr oder zwei Jahren, insbesondere auch bei einer entsprechenden Verlängerungsklausel, ein Antrag auf Änderung der Pachtleistungen überhaupt nicht gestellt werden können, weil ein solcher Antrag nach § 7 Abs 2 LPG nicht vor Ablauf de3 zweiten auf den Antritt der Pacht folgenden Jahres zulässig ist» Diese Überlegung führt zwingend zu dem Schluß, da:2 untsr "Pachtantritt" im Sinne des § 7 Abs 2 LPG auch bei Vertragsverlängerungen nur die erstmalige Übernahme der Pacht zu verstehen ist- Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß im Palle einer Pachtverlängerung die Pachtdauer, die für die Prist zur Stellung des Pachts^hutzantrages maßgebend ist, gleichfalls vom Abschluß des ersten Pachtvertrages ab zu berechnen sei» Die Pachtdauer, von der die Bemessung der Prist für len Pachtschützantrag abhängig ist, hat eine andere Bedeutung als der .Pächtantritt«Unter Pachtdauer im Sinne der §§ 85. 15 LPG kann, wenn das Pachtverhältnis durch Vereinbarung der Vertragsteile oder gerichtliche Anordnung verlängert wird, nur die Dauer der Verlängerung ver-
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standen werden, weil man nur dann, wie oben ausgeführt, im Pacht3chutzrecht zu einem tragbaren Ergebnis kommto
Pas Oberlandesgericht hat danach mit Recht den !■
Pachtschutzantrag als rechtzeitig angesehen. *
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2, a) Das Beschwerdegericht hält die Voraussetzun- j
gen für eine Pachtverlängerung - abgesehen von der etwa {
2,5 ha großen Stubbenweide - für gegeben. Es führt dazu $
aus: Da das neue Pachtjahr bereits begonnen habe, werde «
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die Antragstellerin bei sofortiger Beendigung des Pachtverhältnisses eine neue Pachtstelle mit Sicherheit nicht mehr finden können'. Sie würde deshalb, weil sie nur eine Rente von 55 EM monatlich beziehe, ihre Lebensgrundlage ver lieren. Dieser Umstand würde nur dann einer PachtVerlängerung entgegenstehen, wenn die Antragsteilerin insoweit ihre Lage selbst verschuldet hätte. Das sei aber nicht (
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der Pall, da sie sich, wie auch der Antragsgegner zugebe, £
bei mehreren Grundstücksmaklern oder Auktionatoren nach 1
einer neuen Pachtung erkundigt habe. Daß sie keinen Dauerauftrag in dieser Richtung gegeben habe, könne ihr nicht als schweres Verschulden angerechnet werden, da bei der großen Zahl der Bewerber für Pachtstellen ohnehin die Aussichten einer Witwe auf eine neue Pachtung recht gering 3eieh. Es lasse sich auch nicht feststellen, daß die Antragstel1erin in der Lage gewesen wäre, zu annehmbaren * (
Bedingungen eine kleine Landstelle zu erwerben. Weil' j
nicht feststehe, ob sie die Mittel dazu aufbringen könne, könne man nicht davon sprechend daß sieihre Notlage verschuldet habe.. Es sei auch unerheblich, ob die Antrag- i
stellerin, wie der Antragsgegner behaupte, ihm gegenüber erklärt habe, sie dächte nicht daran, die Stelle zu verlassen. Ebenso sei es für die Entscheidung ohne Bedeutung,
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ob die Antragstellerin dem Verpächter zugesagt habe, sie werde einen neuen PachtSchutzantrag so rechtzeitig stellen, daß das Vorfahren bis zu dem Ablauf der Pacht durchgeführt werden könnte«
Auf der anderen Seite sei anzuerkennen, daß der Verpächter ein erhebliches Interesse daran habe, die Pacht zu beenden« Er könne zwar die Erbauseinandersetzung mit seinem Bruder auch ohne Rücksicht auf die Dauer des Pacht-vsrhältnisses durchführen, da er seinem Bruder die verpachtete Landstelle übereignen könne« Auch das Interesse des Bruders, sich auf der Landstelle durch Einrichtung einer Obstbaumpflanzung eine Existenz zu schaffen, sei anscheinend nicht so dringend, da er seinen Plan zunächst zugunsten der Absichten des Antragsgegners selbst zurückge-stellt habe, weiterhin für eine Übergangszeit noch auf dessen großen Hof wohnen könne und selbst die Einnahmen aus der Verpachtung eines guten Marschhofes von 60 ha habet Daß der Verpächter einen tuberkulosefreien ßindvieh-bestand züchten wolle, sei im Interesse der Allgemeinheit durchaus zu begrüßen* Er könne diesen Plan nur .durchführen, wenn die gesunden Tiere von dem kranken Vieh getrennt würden, wozu für die nächsten Jahre mehr Weiden .und Ställe benötigt würden« Der Antragsgegner 3ei aber bei seinen Vermögensverhältnissen wohl in der Lage, bis zur Beendigung der Pacht die Trennung des Viehes auf seinem Besitz ohne große Schwierjgkeiten herbeizuführen, da er etwa 40 ha Grünland bewirtschäfte und bei einem Waldbestand von 100 ha notfalls auch gewisse bauliche Veränderungen vornehmen könne« Jedenfalls seien die für ihn bestehenden Schwierigkeiten nicht so groß, daß sie gegenüber .dem Interesse der Antragsteller:! n an der Erhaltung ihrer Existenz ins Gewicht fallen könnten«
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Der Umstand, daß die Antragstellerln im Jahre 1952 den Hauptent*ässerungsgraben nicht ordnungsgemäß ge-schlötet habe, könne eine Ablehnung der PachtVerlängerung nicht rechtfertigen- Auch wenn die Pachterin im letzten oder im laufenden Jahr die Entwässerungsgräben nur gereinigt, aber nicht vertieft haben sollte und das Ackerland nicht in Beeten gepflUgt habe, so könne ihr daraus kein schwerer Vorwurf gemacht werden, weil sie als Kriegerwitwe bei den heutigen Verhältnissen Schwierigkeiten habe, geeignete Arbeitskräfte zu bekommen* Bei Ab tfägung der Interessen beider Teile erscheine es daher angemessen, das Pachtverhältnis bezüglich des wesentlichen Teiles der Ländereien und der Gebäude um zwei Jahre zu verlängern. Dagegen könne die Pächterin die Stubbenweide entbehren. Insoweit überwiege las Interesse des Verpächters, zusätzlich Weideland für sein tuberkulosefreies Vieh zu bekommen.
b: Die Rechtsbeschwerde bekämpft lie Auffassung des Oberlandesgerichts, daß der Antragstellerin insoweit kein schweres Verschulden zur Last falle, als sie nicht mehreren mit der Veräußerung und Verpachtung von Landstellen befaßten Grundstücksmaklern einen Dauerauftrag erteile habe, um auf diese Weise eine andere Unterkunfts möglichkeit für sich und ihre Familie zu bekommen. Der Antragsgegner meint, entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts habe für einen solbhen Dauerauftrag gerade deshalb besonderer Anlaß bestanden, weil die Antragstellerin als Witwe wegen der großen Zahl der Landbewerber m&t nur geringen Aussichten auf Erfolg habe rechnen müssen. Es spreche auch gegen die Erfahrung des täglichen Lebens, daß die Antragstellerin nicht in der Lage gewesen sein sollte, eine kleine Landstelle mit
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eigenen Mitteln zu erwerben* Die Antragstellerin habe eigenes vollständiges landwirtschaftliches Inventar mit gutem Viehbestand* Wenn sie das Inventar bis auf einen Teil verkaufe? so könne sie mit dem Erlös und einem kapitalisierten Teil ihrer Rente unter annehmbaren Bedingungen sich eine neue Lebensgrundlage schaffen*
c) Auch diese Rüge der Rechtsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Das Pachtverhältnis der Parteien ist zwar kein langfristiger Pachtvertrag im Sinne des § 2 LPG, da die hierfür erforderliche Vertragsdauer nicht von vornherein vereinbart war* Es gilt aber nach § 13 Satz 1 LPG als langfristiger Pachtvertrag, weil die Gesamtdauer die im § 2 LPG bestimmte Zeit erreicht hat, so daß an sich eine Pachtverlängerung nicht zulässig wäre* Wach § 13 Satz 2 LPG findet jedoch das Verbot der PachtVerlängerung keine Anwendung auf einen alten langfristigen Pachtvertrag, der, wie das hier der Pall ist, vor dem Jahre 1955 abläuffc (vgl Beschluß des Senats vom 17- Dezember 1952,
V BLw 97/52, RechtdLandw 1953, 75). Wach § 8 Abs 1 Buchst b LPG kann das Gericht einen fristgemäß ablaufenden Vertrag auf angemessene Zeit verlängern. *enn die Verlängerung dringend geboten erscheint und bei Abwägung der Interessen der VertragssteÜe die Gründe für eine Verlängerung überwiegen* Dabei ist insbesondere in Betracht zu ziehen, ob die wirtschaftliche Lebensgrundlage eines Vertragsteiles von dem Fortbestehen oder von der Beendigung des Pachtverhältnisses abhängt und bei dessen Verlängerung eine bessere Bewirtschaftung der Pachtfläche zu erwarten ist als bei der Auflösung* Das Gesetz knüpft danach die Pachtverlängerung an zwei Voraussetzungen; die Verlängerung des Vertrages muß dringend geboten sein, und bei Abwägung der Interessen der Vertragsteile müssen die Gründe für eine
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Verlängerung überwiegen* Diese Voraussetzungen werden sich, wie Dange-Wulff (DPG § 8 Bern 72) mit Recht hervorheben, vielfach nicht scharf voneinander abgrenzen lassen. Bei einem Überwiegen der Interessen des Pachters wird in der Regel auch die Pachtverlängerung dringend geboten sein. Die Entscheidung hängt danach vorwiegend von einer Abwägung der beiderseitigen Interessen ab, wobei das Gericht nach der Anweisung des Gesetzgebers insbesondere die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Verträgsteile und die Präge der besseren Bewirtschaftung der Pachtfläche in Betracht ziehen soll«, Die Würdigung des Sachverhalts ist. Aufgabe des Tatrichters. Es handelt sich hierbei im wesentlichen um eine ErmessensentScheidung, die einer Nachprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur insoweit unterliegt, als sie auf einer Gesetzesverletzung beruht. Dies ist nur dann der Pall, wenn ein Verstoß gegen Verfahrensvorachrif-ten, allgemeine Erfahrungssätze oder die Denkgesetze vorliegt oder der Tatrichter die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens verkannt hat oder seine Entscheidung sonst von Rechtsirrtum beeinflußt ist. Eine Gesetze3Verletzung ist Jedoch nicht ersichtlich. Das 3eschwerdegericht hat die für und gegen eine Pachtverlängerung zu berücksichtigenden Umstände eingehend erörtert und gewürdigt. Es hat ein erhebliches Interesse des Antragsgegners ah der Rückgabe der Pachtung anerkannt, Jedoch als entscheidend die Tatsache angesehen, daß die Antragstellerin bei Aufgabe der Pachtung ihre Existenz verliere, während die für den Antragsgegner in der Viehhaltung auftretenden Schwierigkeiten nicht so gi’oß seien, daß sie gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Erhaltung ihrer Existenz entscheidend ins Gewicht fallen könnten.
Gegen die vom Oberlandesgericht eingestellten Erwägungen hat die Rechtsbeschwerde lediglich insoweit Einwendungen erhoben, als 3ie geltend macht, die Antragstel-1jrin habe sich nicht genügend um eine andere Pachtung oder den Erwerb einer kleinen Landstelle bemüht« Die Präge, ob und inwieweit ein Pächter sich vor Ablauf eines Pachtverhältnisses um eine andere Existenz bemüht hat, kann bei der Interessenabwägung von Bedeutung sein« Ein Pächter, der das Pachtverhältnis fortsetzen möchte, darf sich nicht darauf verlassen, daß ihm das Gericht schon allein deshalb Pachtschütz gewähren werde, weil er bei Aufhebung der Pacht seine Existenz verlieren würde* Vielmehr muß von dem Pächter erwartet werden, daß er sich ernstlich um eine andere Pachtung und unter Umständen auch um den Erwerb einer eigenen Landstelle kümmert* Diesen Gesichtspunkt hat auch das Oberlandesgericht berücksichtigt* Die Antragstellerin hat sich bei mehreren Grundstücksmaklern oder Auktionatoren nach einer neuen Pachtstelle erkundigt. Bei ier ..eiteren Erv/ägung des Oberlandesgerichts, es könne der Antragstellerin nicht als schweres Verschulden angerechnet werden, daß sie den. Grundstücksmaklern keinen Däuerauftrag gegeben habe, ihr eine Pachtstelle zu besorgen, handelt es sich um eine tubrichterliche Würdigung des Sachverhalts, die eine Rechtsverletzung nicht erkennen läßt. Dasselbe gilt von der Präge, ob die Antragstellerin etwa eine eigene Landstelle hätte erwerben können. Eine solche Möglichkeit hat das Oberlandesgericht nicht feststellen können. Was die Rechtsbeschwerde hiergegen vorbringt, sind allgemeine Ausführungen, die darauf hinauslaufen, daß die Antragstellerin sich auch nicht ausreichend um den Erwerb einer solchen Land3teile bemüht habe. Im übrigen steht keinesweg fest, ob etwaige weitere Bemühungen der Antragsbellerin Erfolg gehabt haben würden.
Wenn das Oberlandesgericht danach die Frage, ob die Antragstellerin selbst ihre Notlage verschuldet habe, verneint und infolgedessen ihr Interesse an der Erhaltung ihrer Existenz gegenüber dem Interesse des Antragsgegners an der Rückgabe der Pachtung als überwiegend angesehen hat, so ist das nicht zu beanstanden.
3. Pa die angefochtene Entscheidung auch im übrigen einen Rechtsverstoß nicht erkennen läßt, mußte die Rechfcs-beschwerde al3 unbegründet zurückgewiesen werden.
Eie Kostenentscheidung beruht auf § 59 Satz 2 LVG,
§ 10 LVR in Verbindung mit §§ 42> 43, 50 LVO. Ein Anlaß, dem Antragsgegner auch außerhalb des Rechtsbeschwerdever-fahrens entstandene Kosten aufzuerlegen (§ 51 LVO), bestand nicht.
Er. Tasche
Er. Hückinghaus Er. Piepenbrock