Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, wegen Aufhebung eines Vorbescheides hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom So Juli 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br« Pritsch, der Bundesrichter Dr0 Hückinghaus und Br0 Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Peldmann und Ernst beschlossene Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom •20o Februar 1952 wird auf Kosten der Antragsteller! n als unzulässig verworfene Außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten vertreten durch die Rechtsanv;ält_e_j)ro I und Br« 4HHfe M in Gleichzeitig hat es sie auf gef oriclfert, innerhalb zweier V/ochen eine Freistellung gemäß § 10 BoRG zu beantragen und innerhalb eines Monats die Frage zu beantworten, welche Grundstücke im Rahmen der von ihr zugunsten der V/ertgröße mit Schreiben vom 7« August 1950 bereits getroffenen Wahl sowie welche Zubehörstücke von der Enteignung ausgenommen werden sollten,, 29 BoRG findet gegen die Entscheidung des Amtsgerichte sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht statt« Im § 18 Abs 1 der 3<> Durchführungsverordnung ^Verfahrens-Ordnung11) vom 5o Dezember 1949 (GVB1 NRhWf 1950, 8) ist bestimmt, daß im ersten Rechtszug das Amtsgericht und im zweiten Rechtszug das Oberlandesgericht entscheiden und .daß (Abs 3 daselbst) anstelle der LandwirtSchafts- und Oberlandwirtschaftsrichter Beisitzer mitwirken, die gemäß § 20 daselbst ernannt werden und je zur Hälfte aus Kreisen der Grundeigentümer oder ihnen gleichgestellter Personen und der Siedler oder Siedlungsbev/erber zu entnehmen sind« Sine Rechtsbeschwerde (oder eine weitere Beschwerde) gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist nicht vorgesehen* Bi© Rechtsbeschwerdeführerin verkennt diese gesetzliche Regelung nicht, sie meint aber, aus den im Rechtsbeschwerdeverfahren V BLw 74/51 vorgebrachten Gründen ergebe sich trotzdem die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde in Bodenreformsachen im Lande Nordrhein-Westfalen« ^as ist jedoch nicht der Pall« In der gleichzeitig zur Entscheidung gelangenden Sache V BLw 74/51 hat sich der erkennen- bestand kein Anlaß, zu demal da der Antragsgegner im Rechtsbeschwerdeverfahren bisher auch noch nicht weiter tätig geworden ist und ihm daher keine Kosten entstanden sein werden0
AOSCUl’JLJl b 12U1 üOuiciuuxigw Ö MV IV V BIiW 48/52 ■W »"• r-*v. * fc . • ' ■« 23«2 049^ B_e^ s_ h^ u_ß In der Bodenreformsache in Haus 2 der Freif - Sch Antragstellerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführerin, das Land Nordrhein-Westfalen^ vertreten durch das Landes1 siedlungsamt in BtHHIBP, Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, wegen Aufhebung eines Vorbescheides hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom So Juli 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br« Pritsch, der Bundesrichter Dr0 Hückinghaus und Br0 Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Peldmann und Ernst beschlossene Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom •20o Februar 1952 wird auf Kosten der Antragsteller! n als unzulässig verworfene Außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten vertreten durch die Rechtsanv;ält_e_j)ro I und Br« 4HHfe M in 0, Br gegen Grundes mm**** mm* mmmm Durch Vorbescheid vom 22 „ September 1950 hat das Kreissiedlungsamt für die Landkreise Büren und Warburg der Antragstellerin eröffnet*daß sie Eigentümerin von Grundbesitz über 100 ha sei und mit diesem Grundeigentum der Bodenreform unterliege*, und sie gemäß. § 19 BoRG (Gesetz über die Durchführung der Bodenreform und Sied- . lung in Nordrhein-Westfalen vom. 160 Mai 1949? GVB1 NRhWf* 84) von der Einleitung des Verfahrens zwecks Enteignung des die gesetzlich zugelassene Größe übersteigenden Teiles ihres Grundeigentums in Kenntnis gesetzt« * ' I ♦ Gleichzeitig hat es sie auf gef oriclfert, innerhalb zweier V/ochen eine Freistellung gemäß § 10 BoRG zu beantragen und innerhalb eines Monats die Frage zu beantworten, welche Grundstücke im Rahmen der von ihr zugunsten der V/ertgröße mit Schreiben vom 7« August 1950 bereits getroffenen Wahl sowie welche Zubehörstücke von der Enteignung ausgenommen werden sollten,, Die Antragstellerin hat gegen diesen Vorbescheid das Gericht angerufen«, Das Amtsgericht hat den Vorbescheid bestätigt, das Oberlandesgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin den Vorbescheid insoweit aufgehoben*, als der Antragstellerin darin die Ausübung des Wahlrechts aufgegeben worden ist? im übrigen hat es die sofortige Beschwerde zurückgewiesen,. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragstellerin eine gänzliche Aufhebung des Vorbescheides,, Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig« i V 1 5 S v Nach § 17 BoRG sind für die Entscheidung aller Streitigkeiten, die sich bei Durchführung des Bodenreformge-setzes ergeben, die nach Art VI Nr 15 BrMilRegVO Nr 84 gebildeten Gerichte zuständig und werden Einzelheiten durch Durchführungs- und AusführungsbeStimmungen geregelte Nach -J. 29 BoRG findet gegen die Entscheidung des Amtsgerichte sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht statt« Im § 18 Abs 1 der 3<> Durchführungsverordnung ^Verfahrens-Ordnung11) vom 5o Dezember 1949 (GVB1 NRhWf 1950, 8) ist bestimmt, daß im ersten Rechtszug das Amtsgericht und im zweiten Rechtszug das Oberlandesgericht entscheiden und .daß (Abs 3 daselbst) anstelle der LandwirtSchafts- und Oberlandwirtschaftsrichter Beisitzer mitwirken, die gemäß § 20 daselbst ernannt werden und je zur Hälfte aus Kreisen der Grundeigentümer oder ihnen gleichgestellter Personen und der Siedler oder Siedlungsbev/erber zu entnehmen sind« Sine Rechtsbeschwerde (oder eine weitere Beschwerde) gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist nicht vorgesehen* Bi© Rechtsbeschwerdeführerin verkennt diese gesetzliche Regelung nicht, sie meint aber, aus den im Rechtsbeschwerdeverfahren V BLw 74/51 vorgebrachten Gründen ergebe sich trotzdem die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde in Bodenreformsachen im Lande Nordrhein-Westfalen« ^as ist jedoch nicht der Pall« In der gleichzeitig zur Entscheidung gelangenden Sache V BLw 74/51 hat sich der erkennen- » de Senat mit den Gründen auseinandergesetzt, die für eine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ins Feld geführt werden können, die Gründe aber nicht für durchschlagend erachtet« Die vorgenannte Entscheidung ist zur Veröffentlichung vorgesehen« Einer näheren Stellungnahme zur Frage der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde bedarf es hier daher nicht« fc>‘ sgf ü"f v < > . 'Jr. fk 'iY I-1 iji w Die Rechtsbeschwerde war hiernach als unzulässig zu verwerfen® Die Kos.tenentScheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43? 50 LVOo Der Antragstellerin auch die Erstattung außerhalb des Rechtsbeschwordeverfahrens entstandener Kosten aufzuerlegen (§ 51 LV0)? bestand kein Anlaß, zu demal da der Antragsgegner im Rechtsbeschwerdeverfahren bisher auch noch nicht weiter tätig geworden ist und ihm daher keine Kosten entstanden sein werden0 Dr® Pritsch Dr0 HUckinghaus Dr0 Tasche t