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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwdrde des Antragsgegners gegen den Beschluß des ,2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln von 11« April 1951 wird, soweit sie nicht bereits durch die Zurücknahmeer-klärung vom 5* Dezember 1951 erledigt ist, zu-rückge\viesen„ Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen«, Außerhalb des Sechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten* 1950 beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) angemessene Verlängerung des Pachtvertrages beantragt; als angemessen hat er im Laufe des Verfahrens eine zwei-bis dreijährige Verlängerung erstrebt* Der Antragsgegner hat um Abweisung dieses Antrages gebeten und seinerseits beantragt, den vom Antragsteller bisher gezahlten Pachtpreis (von 32,47 D|l je Morgen) angemssen, mindestens aber um 10 DM je Morgen zu erhöhen, und zwar rückwirkend für das Jahr 1949/50 und entsprechend für das Pacht jahr 1950/51* Eine Heihe weiterer Hebenanträge hat der Antragsgegner im Laufe des Verfahrens nicht mehr weiter verfolgt* Das Amtsgericht hat das Pachtverhältnis bis zu dem 28* 2* 1953 verlängert und den Pachtpreis mit Wirkung vom 1* 3* 1950 auf 35 DM je Morgen festgesetzt* Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, mit der er beantragte,eine Pachtverlängerung über den 28* 2* 1952 hinaus abzulehnen und den Pachtpreis bis Pebruar 1951 auf 45 DM und für das Pacht Jahr 1951/52 noch höher festzusetzen, hat das. .1951 ab auf 40 DM je 1/4 ha festgesetzt und im übrigen die Beschwerde als unbegründet zurückgewie-sen» Mit der Hechtsbeschwerde erstrebt der Antragsgegner noch eine Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen dahin, daß eine Pachtverlängerung über den 28o 20 1952 hinaus abgelehnt werde. Diese Erklärung des Antragsgegners, daß er "den Antrag auf Neufestsetzung des Pachtzinses zurückziehe", kann,'nachdem der Antragsgegner in den Vorinstanzen Erhöhungen des Pachtzinses erreicht hat, in seinem Interesse nicht dahin verstanden werden, daß er mit Wirkung für das gesam- * te Verfahren seinen Antrag auf Erhöhung des Pacht-* det#.Pür die Zeit nach der vom Antragsgegner für den 1* 3<> 1951 erstrebten Beendigung des Pacht- Vertrages hat der Antragsgegner mit einem Neffen seiner Ehefrau« der nach.der Behauptung des Än-tragsgegners im Februar 1952 als Pächter vpn einem Hof mit Inventar abziehen muß, am 12« 1* 1950 auf die Dauer.von e r de ge rieht s mit der Begründung, mit Eilfe des Verwaltervertrages mit dem Neffen wer- • de eine echte Selbstbewirtschaftung im Sinne der vorgenannten Bestimmung der Reichspachtschutzordnung auf dem Hofe eingeführt * Diesel’ Angriff geht jedoch fehl« Nach § 3 Abs 2 Nr 3 RPO soll ein Pachtvertrag (der ohne Kündigung fristgemäß abläuft, § 3 Abs 1 Nr 2 RPO) nicht verlängert werden, wenn der Verpächter den Pachtgegenstand auf die Dauer persönlich bewirtschaften oder durch ein Familienmitglied bewirtschaften lassen will« Zutreffend würdigt das Beschwerdegericht den Bewirtschaftungsvertrag des Antragsgegners mit seinem Neffen vom 12« 1« 1950 dahin,daß die darin getroffene Regelung nicht eine persönliche Bewirtscliaf-tung. des, Hof es durch den /^tragsgegner mit Hilfe* eines Verwalters darstelle«, sondern eher als eine Bewirtschaftung des Hofes im Wege der Administration anzusprechen sei (vgl Tasche, Deutsches Agrar- 2« Aufl 1943 S 116 Anm 45)« Wenn auch die Bewirtschaftung des Hofes durch den Neffen auf Rechnung und Gefahr des Antragsgegners geführt wird, so führt der Neffe die Wirtschaft doch so selbständig, daß von einer persönlichen Bewirtschaftung durch den Antragsgegner selbst nicht die Rede sein kann« Der Neffe trifft alle wirtschaftlichen Anordnungen nach seinem eigenen Ermessen, er stellt die Arbeitskräfte ein und entläßt sie, auch einen Volontär oder Eleven kann er einstellen und das Lehrgeld behalten; er besorgt alle Einund Ver-käiife, bei längerer Krankheit oder Abwesenheit hat fluß auf die Hofesbewirtschaftung genügtnichtT um eine persönliche Bewirtschaftung durch den Anträgsgegner zu bejahen* Eine solche Regelung darf der Verlängerung eines bereits bestehenden Pachtvertrages nicht entgegenstehen (vgl Pritsch. 1948 S 59 oben)« Die,Regelung durch den Öewirtschaftungsvertrag vom 12« 1* 1950 stellt auch keine Bewirtschaftung durch ein Pamilienmit-glied des Antragsgegners im Sinne von § 3 Abs 2 Gewicht sein muß« Das kann nicht bei jedem beliebigen Verwandten des Eigentümers der Pall sein (Eopp aaO) 5 vielmehr kann ein solches Vorrecht im allgemeinen nur ein Verwandter vermitteln, der schon von Natur aus dem engsten Familienkreis an-gehört, wie das bei Ehegatten« Eltern, Kindern und Geschwistern der Fall ist (vgl Fritsch aaO Bern F III 3a)* Geschwisterkinder sind -in Abweichung von der Auffassung von Heinelce (aaO)- nicht zu den Familienmitgliedern zu rechnen« Den Schwiegersohn wird man aber einzubeziehen haben (Sauer-weisser aaO S 117 Anm 49)® Entferntere Verwandte wird man nur bei Vorliegen besonderer Umstände -Zo Bä einen Neffen bei Kinderlosigkeit des Eigentümers (Sauer-lTeisser aaO)- oder wenn sie durch langjährige Hausgemeinschaft mit dem Eigentümer oder durch ähnliche Verhältnisse schon vor Übertragung der Bewirtschaftung in einer engeren Verbindung zu dem Eigentümer gestanden haben (vgl Pritsch aaO), als Familienmitglied im Sinne des § 3 Abs 2 Nr 3 H?0 ansehen können« Diese Voraxis Setzungen sind beim Neffen des Anträgsgegners auch nach der Darstellung des Anträgsgegners nicht erfüllt« ses Vorbringens durch ein mit Schriftsatz vom 5* 12* 1951 überreichtes Gutachten stellt eine neue Tatsache dar, nie der Antragsgegner übrigens auch selbst im Schriftsatz vom 27* 11* 1951 hervorhebt* Neues tatsächliches Vorbringen ist aber im Rechtsbeschv/erdeverfahren unbeachtlich; denn Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichtes ist die Nachprüfung der Be schwer de entsclieidung nach der Hichtung, ob das Hecht auf den Sachverhalt, wie er dem Beschwerdegericht Vorgelegen hat, richtig angewandt v/orden ist (§4 LVR) *

Zitierte Normen: § 6 BGB § 10 LVO
HofBewirtschaftungAntragsgegnerssinnenAntragsgegnerFamilienmitgliedNeffeNr

Volltext der Entscheidung

Gesetz:
3P0 § 3 Als ZHr 3.	...=	'
Rechtssatz: . 1 •) Bewirtschaftung durch einen Administrat
 Familienmitglied anzusehen«
Aktenzeichen:. . V BLw 48 /. 51,	,	AG	Bonn
 Beschluß vom 11« Dezember 195t OBG * kölh.
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V BL w 48 / 51
B e s c h 1 u ß In der Landwirts chafts s aclie
 des Gutsbesitzers P» G«
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Antragsgegners? Beschwerde- und Hechtsbeschv.erdefÜhrers,
- vertreten durch Rechtsanwalt Br«
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gegen
 den Landwirt
 Karl
Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner,
- vertreten durch Rechtsanwalt Br«
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wegen Pachtverlängerung und Änderung des Pachtzinses
 hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in.der Sitzung vom 11• Dezember 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«. Dr«, Pritsch^ * der Bundesrichter DiV Hüc 1-rungliaus und Br« Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Mohr und Ernst
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwdrde des Antragsgegners gegen den Beschluß des ,2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln von 11« April 1951 wird, soweit sie nicht bereits durch die Zurücknahmeer-klärung vom 5* Dezember 1951 erledigt ist, zu-rückge\viesen„ Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen«, Außerhalb des Sechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten*

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Gründe:
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Durch schriftlichen Vertrag vom 15* 2. *!942 hat der Antragsgegner seinen Hof (den B^lfehof, der damals Erbhof war) in Größe von. 190 Morgen (48.1/2 ha) für die Zeit vom 1. 3* 1942 bis 28* 2. 1951 an den Antragsteller verpachtet* Der zu gleichen Teilen am 1. März, 1. Juni, 1* September und 1 * Dezember zu zahlende Pachtpreis beträgt nach §
10 des Vertrages jährlich 6402 HM* im Genehmigungs-beschluß des Anerbengerichts vom 13* 11* 1943 ist er aber auf 6300 HM festgelegt worden, wovon jährlich 300 EM für notwendige Ausbesserungen verwendet werden sollen«
Mit Schreiben vom 29♦ 1« 1950 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, daß er zu dem 1* 3* 1951 den Hof wieder selbst übernehme* Darauf hat der Antragsteller mit Eingabe vom 6* 2. 1950 beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) angemessene Verlängerung des Pachtvertrages beantragt; als angemessen hat er im Laufe des Verfahrens eine zwei-bis dreijährige Verlängerung erstrebt* Der Antragsgegner hat um Abweisung dieses Antrages gebeten und seinerseits beantragt, den vom Antragsteller bisher gezahlten Pachtpreis (von 32,47 D|l je Morgen) angemssen, mindestens aber um 10 DM je Morgen zu erhöhen, und zwar rückwirkend für das Jahr 1949/50 und entsprechend für das Pacht jahr 1950/51* Eine Heihe weiterer Hebenanträge hat der Antragsgegner im Laufe des Verfahrens nicht mehr weiter verfolgt*
Das Amtsgericht hat das Pachtverhältnis bis zu dem 28* 2* 1953 verlängert und den Pachtpreis mit Wirkung vom 1* 3* 1950 auf 35 DM je Morgen festgesetzt*
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, mit der er beantragte,eine Pachtverlängerung über den 28* 2* 1952 hinaus abzulehnen und den Pachtpreis bis Pebruar 1951 auf 45 DM und für das Pacht Jahr 1951/52 noch höher festzusetzen, hat das. Oberlandesgericht. den Pachtpreis vom 1. 3 .
.1951 ab auf 40 DM je 1/4 ha festgesetzt und im übrigen die Beschwerde als unbegründet zurückgewie-sen» Mit der Hechtsbeschwerde erstrebt der Antragsgegner noch eine Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen dahin, daß eine Pachtverlängerung über den 28o 20 1952 hinaus abgelehnt werde. Zu seiner weitergehenden Rechtsbeschwerde mit dem Antrag, den. Pachtzins für das Pachtjahr 195Q/51 auf 50 DM je 1/4 ha und für das Pacht jahr 1951/52 angemessen höher, mindestens aber auf 60 DM je 1/4 ha. festzusetzen, hat er mit Schriftsatz vom 5* 12. 1951 erklärt, daß er"den Antrag auf Neufestsetzung des Pachtzinses zurückziehe". Der Antragsgegner hat auch um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Rechtsbeschv/erdegericht gebeten«, Der Antragsteller hat in Rechtsbeschv/erdeverfahren keine Erklärung abgegeben,»
II.
1* Soweit sich die Rechtsbeschwerde auf eine höhere. Pestsetzung^ d®.?_?^phj;zinse£ bezog, ist sie * durch die Rücknahme er klärung des Antragsgegners vom
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5* 12. 1951 erledigt. Diese Erklärung des Antragsgegners, daß er "den Antrag auf Neufestsetzung des Pachtzinses zurückziehe", kann,'nachdem der Antragsgegner in den Vorinstanzen Erhöhungen des Pachtzinses erreicht hat, in seinem Interesse nicht dahin verstanden werden, daß er mit Wirkung für das gesam- * te Verfahren seinen Antrag auf Erhöhung des Pacht-*
 
zinses nit der Y/irkung. zurückziehen wolle, daß auch den in den Vorinstanzen ausgesprochenen Erhöhungen durch Zuriicknahme seines Antrages, auf Neufestsetzung des Pachtzinses der Boden entzogen werden solle, sondern muß sinngemäß dahin ausgelegt werden, daß er in diesem Umfange nur seine Hechtsbeschv/erde zuräcknehme#
2«	■ Soweit sich die Hechtsbeschwerde auf
 die Vaop.tj^länßer\m£ bezieht, ist sie unbegrün- . det#.Pür die Zeit nach der vom Antragsgegner für
 den 1* 3<> 1951 erstrebten Beendigung des Pacht-
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Vertrages hat der Antragsgegner mit einem Neffen seiner Ehefrau« der nach.der Behauptung des Än-tragsgegners im Februar 1952 als Pächter vpn einem Hof mit Inventar abziehen muß, am 12« 1* 1950 auf die Dauer.von 8 Jahren, nämlich für die Zeit vom 1,. 3« 1951 bis 280 2c 1959* über die Bewirtschaftung des Hofes eine schriftlich näher fest- • gelegte Vereinbarung getroffen* Das Beschwcrdege-richt würdigt diesen Vertrag mit dem Neffen dahin, daß der Antragsgegner die Bewirtschaftung des Gutes nicht in eigene Hände nehmen wolle* 3s führt aus; Offensichtlich wolle der Antragsgegner auch seinen (27 Jahre alten) Sohn das Gut noch nicht bewirtschaften lassen; denn der Antragsgegner spreche im Vertrage davon, daß der Neffe seinen Sohn in die Wirtschaft des Hofes einführen solle# Die
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\Virtschafts*weise, die der Antragsgegner auf dem Gute einführen wolle, sei keine echte Selbstbev/irt-schaftung, sondern eher als Administration anzusprechen * Der Antragsgegner könne sich daher nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 3 Abs 3 (gemeint ist § 3 Abs 2 Nr 3) BPO berufen#
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Die Rechtsbeschwerde bekämpft diesen Standpunkt des Be s e liv. e r de ge rieht s mit der Begründung, mit Eilfe des Verwaltervertrages mit dem Neffen wer- • de eine echte Selbstbewirtschaftung im Sinne der vorgenannten Bestimmung der Reichspachtschutzordnung auf dem Hofe eingeführt * Diesel’ Angriff geht jedoch fehl« Nach § 3 Abs 2 Nr 3 RPO soll ein Pachtvertrag (der ohne Kündigung fristgemäß abläuft, § 3 Abs 1 Nr 2 RPO) nicht verlängert werden, wenn der Verpächter den Pachtgegenstand auf die Dauer persönlich bewirtschaften oder durch ein Familienmitglied bewirtschaften lassen will« Zutreffend würdigt das Beschwerdegericht den Bewirtschaftungsvertrag des Antragsgegners mit seinem Neffen vom 12« 1« 1950 dahin,daß die darin getroffene Regelung nicht eine persönliche Bewirtscliaf-tung. des, Hof es durch den /^tragsgegner mit Hilfe* eines Verwalters darstelle«, sondern eher als eine Bewirtschaftung des Hofes im Wege der Administration anzusprechen sei (vgl Tasche, Deutsches Agrar-
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recht* 1944 S 265 unter I Nr 2 und. Sauer-Weisser, Reichspachtschutzordnung. 2« Aufl 1943 S 116 Anm 45)« Wenn auch die Bewirtschaftung des Hofes durch den Neffen auf Rechnung und Gefahr des Antragsgegners geführt wird, so führt der Neffe die Wirtschaft doch so selbständig, daß von einer persönlichen Bewirtschaftung durch den Antragsgegner selbst nicht die Rede sein kann« Der Neffe trifft alle wirtschaftlichen Anordnungen nach seinem eigenen Ermessen, er stellt die Arbeitskräfte ein und entläßt sie, auch einen Volontär oder Eleven kann er einstellen und das Lehrgeld behalten; er besorgt alle Einund Ver-käiife, bei längerer Krankheit oder Abwesenheit hat
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- er auf seine Kosten eine geeignete Vertretung zu stellen, seine Ehefrau leitet die gesamte Hauswirtschaft, für seine umfangreiche Familie, von der die älteren Kinder schon in der Hofeswirtschaft mit tätig sein können, erhält er freie Station und Wohnung, in Krankheitsfällen kann er für sich und seine im Betrieb tätigen Familienangehörigen "Arzt und Medikamente auf Gutskosten bezahlen" o Hur durch monatliche "Kassen- und Wirtschaft sr apport e" wird der Antragsgegner über die ..•Hofeswirtschaft unterrichtet; auf sie selbst hat er nur dadurch Einfluß, daß die vom Neffen für < jedes Wirtschaftsjahr einzureichenden Geld- und Putterrapporte und Wirtschaftspläne seiner^e-• nehmigung bedürfen*, Ein solch geringer,|n^^^n|r • mal im Jahre in die Erscheinung treteiid^§Eini|? fluß auf die Hofesbewirtschaftung genügtnichtT um eine persönliche Bewirtschaftung durch den Anträgsgegner zu bejahen* Eine solche Regelung darf der Verlängerung eines bereits bestehenden Pachtvertrages nicht entgegenstehen (vgl Pritsch. Pachtnotreeht 1941 S 49 Bern P III 3b zu § 3 HPO; Sauer-Weisser aaO S 117 Anm 48 zu § 3; Hopp,Reichspacht schutzordnung, 2« Aufl 1944*3 72 Bern 8 c zu § 3; Reineke I u Reineke II, Pachtschutzrecht. 4»/ 6* Auf! 1948 S 59 oben)« Die,Regelung durch den Öewirtschaftungsvertrag vom 12« 1* 1950 stellt auch keine Bewirtschaftung durch ein Pamilienmit-glied des Antragsgegners im Sinne von § 3 Abs 2
^	Nr 3 RPO dar« Bewirtschaftung durch ein Pamilien-
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mitglied im Sinne dieser Gesetzesbestimmimg erfordert zwar nicht eine Abhängigkeit des Familienmitgliedes bei der Bewirtschaftung; auch eine freie

~ 7 -
selbständige Stellung des Bewirtschafters gegenüber dem Eigentümer, z0 B„ in der Hechtsform eines Pachtvertrages, kann Bewirtschaftung durch ein Familienmitglied sein (Sauer-Weisser aaO Anm 49) o 2s muß sich aber immer um ein Familienmitglied handeln« Hm den Kreis der in Betracht kommenden Familienmitglieder zu bestimmen, kann man nicht einen allgemeinen weiteren Familienbegriff , etwa die Gesamtheit aller durch Ehe oder Verwandtschaft verbundenen Personen (Palandt,
 9o Aufl 1951, Einleitung 1 zu § 1297)«auch nicht einen engeren (etwa im Sinne von § 6 Nr 2 BGB) als die unterhaltsberechtigten Angehörigen umfassend (Palandt § 6 Anm 3) dem Bürgerlichen .^setz-buch entnehmen, auch nicht den Begriff des Familienangehörigen aus.der Reichsversicherungsordnung (zB § 176 Abs 1 Nr 2 und § 205 b Nr 1 daselbst) zu Grunde legen, auch kann die Rechtsprechung zu dem Begriff des Familienangehörigen im Sinne landesrechtlicher Vorschriften von Versagungsgründen beim Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke (für Baden vgl OLG Freiburg, RechtdLandw 1950, 69 ff /7l7 und Haegele, Die Beschränkungen im Grunds tücksverkehr 195Ö S 55 Fußnote 33 a) nicht entscheidend sein« Vielmehr kann der Begriff des Familienmitgliedes nur i;dem Zweck der Vorschrift des § 3 Abs 2 Nr 5 RPO entnommen werden« Die Gleichstellung der entscheidenden Bedeutung der persönlichen Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes für den Eigentümer wie für das Familienmitglied im zy/ei-ten Halbsatz der vorgenannten Hf 3 deutet darauf hin, daß die beabsichtigte persönliche Bewirtschaftung durch den Eigentümer oder durch das Familienmitglied im Verhältnis zu dem Pächter von etwa gleichem

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Gewicht sein muß« Das kann nicht bei jedem beliebigen Verwandten des Eigentümers der Pall sein (Eopp aaO) 5 vielmehr kann ein solches Vorrecht im allgemeinen nur ein Verwandter vermitteln, der schon von Natur aus dem engsten Familienkreis an-gehört, wie das bei Ehegatten« Eltern, Kindern und Geschwistern der Fall ist (vgl Fritsch aaO Bern F III 3a)* Geschwisterkinder sind -in Abweichung von der Auffassung von Heinelce (aaO)- nicht zu den Familienmitgliedern zu rechnen« Den Schwiegersohn wird man aber einzubeziehen haben (Sauer-weisser aaO S 117 Anm 49)® Entferntere Verwandte wird man nur bei Vorliegen besonderer Umstände -Zo Bä einen Neffen bei Kinderlosigkeit des Eigentümers (Sauer-lTeisser aaO)- oder wenn sie durch langjährige Hausgemeinschaft mit dem Eigentümer oder durch ähnliche Verhältnisse schon vor Übertragung der Bewirtschaftung in einer engeren Verbindung zu dem Eigentümer gestanden haben (vgl Pritsch aaO), als Familienmitglied im Sinne des § 3 Abs 2 Nr 3 H?0 ansehen können« Diese Voraxis Setzungen sind beim Neffen des Anträgsgegners auch nach der Darstellung des Anträgsgegners nicht erfüllt«
Entfällt hiernach der Tatbestand des § 3 Abs 2 Nr 3 EPO, so war es Sache der tatrichterlichen , Würdigung, ob und für welchen Zeitraum zur Sicherung der Volksernährung eine Verlängerung zu Gunsten des Antragstellers auszusprechen war« Ein Hechtsverstoß ist dabei nicht erkennbar, wird auch von der Hechtsbeschwerde nicht aüfgezeigt« Insoweit ist daher die Hechtsbeschv/erde nicht begründet«
3® Das Vorbringen des Antragsgegners mit Schrift satz vom 27« 11« 1951? der Antragsteller vernachlässige die Bewirtschaftung, und die Unterstützung die-
	
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ses Vorbringens durch ein mit Schriftsatz vom 5* 12* 1951 überreichtes Gutachten stellt eine neue Tatsache dar, nie der Antragsgegner übrigens auch selbst im Schriftsatz vom 27* 11* 1951 hervorhebt* Neues tatsächliches Vorbringen ist aber im Rechtsbeschv/erdeverfahren unbeachtlich; denn Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichtes ist die Nachprüfung der Be schwer de entsclieidung nach der Hichtung, ob das Hecht auf den Sachverhalt, wie er dem Beschwerdegericht Vorgelegen hat, richtig angewandt v/orden ist (§4 LVR) *
•Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat der Senat abgesehen, da von ihr eine weitere Klärung von für die Entscheidung in der Hechtsbeschwerdeinstanz erheblichen fragen nicht zu erwarten ist (•§ 10 LVR in Verbindung mit § 20 Abs 1 Satz 2 LVO)*
Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in
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 Verbindung mit 42, 43? 50 LVO* Dem Antragsgegner die Erstattung außergerichtlicher Kosten auf Grund '< § 51 LVO aufzuerlegen, bestand kein Anlaß*
Lr* Pritsch	Dr*	Eückinghaus:	Dr*	Tasche

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