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BGH · V BLw 47/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 47/58

August 1944 schloß Heinrich mit seiner zweiten Ehefrau einen Ehe- und Erbvertrag, durch den uic Eheleute auch für den damaligen Erbhof die allgemeine Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbarten und sich, indem sie die Portsetzung der Gütergemeinschaft mit ihren Nachkommen ausschlossen, gegenseitig zu dem Anerben des Erbhofes einsetzten. März 1948 als Hof-vorerbin im Grundbuch eingetragen mit dem Vermerk, daß die N8cherbfolge sich nach § 6 HöfeO richte. Lie Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 5 HöfeO, wonach innerhalb derselben- Ordnung der Vorzug des männlichen Geschlechts entscheidet, sei mit dem in Art. 5 Abs. 2 GG enthaltenen Grundsatz der Gleichberechtigung von Harm und Prau nicht vereinbar und deshalb unwirksam. Er ist der Auffassung, daß der im Höferecht geltende Vorzug des männlichen Geschlechts mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung nicht in Widerspruch stehe. Oas Amtsgericht (Landwirtschaftsgerioht) hat den gemeinschaftlichen Erbschein antragsgemäß erteilt, den Antrag auf Erteilung des HoffolgeZeugnisses jedoch zurückgewiesen und festgestellt, daß der Antragsgegner Hoferbe geworden ist. 1, Oas Oberlandesgeriöht geht zutreffend davon aus, daß die Witwe fflHH^mit dem Tode ihres Ehemannes Anerbin gemäß $ 12 EH9V geworden ist und mit Inkrafttreten der Höfeordnung nach $ 59 Abs. 2 LVO die rechtliche Stellung einer Hofvorerbin (§6 Abs.Satz 1 HöfeO) erlangt hat. überlebende Witwe eine Bestimmung getroffen haben, ist weiterer Hoferbe (Hofnachcrbe) derjenige geworden, der als Hoferbe des Lrblassers berufen wäre, wenn dieser erst ia Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalles gestorben wäre (§ 6 Abs.3 Satz 3 HöfeO). Die vom Antragsgegner im Rechtsbeschwerdeverfahren vertretene Auffas-sung, er sei bereits mit dem ?ode des Vaters Erbe des Hofes geworden, ist deshalb nicht zutreffend. 1 Satz 3 HöfeO mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter nicht vereinbar wäre und deshalb keine Anwendung finden könnte. Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß die deutschen Gerichte befugt sind, den in der Höfeordnung enthaltenen Vorzug des männlichen Geschlechts auf seine Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen,, soweit es sich um Erbfälle handelt, die seit dem 3. Dies gilt jedoch nicht fUr die Höfeordnung, die auf Grund der Ermächtigung des Art.; XI KRG Hr. 45 von der Britischen Militärregierung für den Bereich der früheren Britischen Zone als Anlage B der Verordnung Hr. 84 erlassen worden und gleichzeitig mit dem Kontrollratsgesetz Hr. 45 am 24. Sie ist auch nach Aufhebung des Besatzungsstatuts durch die Pariser Verträge bestehen geblieben, wie sich aus Art. I Abs. 1 des ersten Teiles des sogenannten überleitungs- ■ Vertrages in der Fassung vom 30. Eine andere Frage ist, ob die Höfeordnung auch weiterhin dem Geltungsbereich des Grundgesetzes entrückt ist oder ob sie durch den Überleitungsvertrag in das deutsche Recht als dessen Bestandteil einbezogen und dem Grundgesetz unterworfen ist. Jnnuar 1956) und Lange (NJW 1957, 1503, 1504 unter II) meinen, das Besatzungsrecht auch nach dem Inkrafttreten des Überleitungsvertrages gegenüber dem Grundgesetz eine Sonderstellung einnimmt und, auch soweit es mit dem Grundgesetz in Widerspruch steht, 'bis zu seiner ausdrücklichen Aufhebung oder Änderung weitergilt (vgl. November 1958) entnommen werden, daß das bisherige Eesatzungsrecht, soweit es - wie die Hö£eordnung - der Disposition des deutschen Gesetzgebers unterliegt, auch dem Grundgesetz unterworfen ist und, soweit es mit dem Grundgesetz in Widerspruch steht, nicht mehr anzuwenden ist. Die Entscheidung hängt deshalb davon ab, ob die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO über den Vorzug des männlichen Geschlechts mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar ist. a) Das Besohwerdeger^cht hat die Präge, ob die Bevorzugung des männliohen Geschlechts in der Hoferbfolge mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Hann und Frau in Widerspruch Bteht, verneint. Es begründet seine Auffassung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung und das Schrifttum, wie folgt: Der Grundsatz der Gleichberechtigung von Hann und Frau ergebe sich bereits aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs.1‘GG. Venn der Gesetzgeber den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Prau in den Gleichheitsgrundsatz eingebaut habe, so gebe *er damit zu verstehen, daß in der allgemeinen Auslegung des Gleichheitsgrundsatzes kein Wandel ein-treten sollte. § 6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO enthalte zweifelsfrei durch die Bevorzugung des männliohen Erben eine Zurücksetzung der Prau, die im bürgerlichen Erbrecht dem Manne Ein Grundgedanke des Höferechts sei, den Hof in der angestammten Familie zu erhalten (§ 4 HöfeO). Um dieses Ziel zu erreichen, müßten sich die weichenden Erben mit einer Abfindung begnügen, die für den Hof tragbar sei und deshalb nicht nach dem Verkaufswert, sondern nach dem Ertragswert des Hofes zu berechnen sei. Nicht anders sei auch die im alten Brauchtum wurzelnde und von der Rechtsüberzeugung eines gesund denkenden Bauernstandes auch heute noch getragene gesetzliche Bestimmung zu erklären, daß der Kann in der äoferbfolge den Vorrang vor der Frau genieße. Zudem bringe es die Eigenart des bäuerlichen Betriebes mit sich» daß die auf einem Höf zu bewältigenden Aufgaben in einer sinnvollen Weise aufgeteilt werden müßten• Auf dem Stande» auf dem eine andere soziologische Struktur herrsche als in der Stadt» sei das System der Famili^nwirtschaft im wesentlichen erhalten geblieben. Bas Beschwerdegericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in den Entscheidungen des 0berl8ndesgerichts Celle und des Amtsgerichts Warendorf, in denen dargelegt wird, daß nach der natürlichen Ordnung auf einem Bauernhof dem Hann typisch die Führung des Betriebes und vor allem die Außenwirtschaft obliege, während die Frau die Innenwirtschaft besorge und sich dabei mit ihrer Arbeit dem vom Hanne geleiteten Gesamtbetrieb einordne. Eie Antragstellerin verkennt nicht, daß der Vorrang des männlichen Geschlechts in der Hoferbfolge auf einem alten Brauchtum beruht und, wie auch Pikalo Die Rechtsbeschwerde hält es jedoch für unzulässig» daß ein altes Brauchtum herangezogen wird» um damit eine Aufreohter-haltung der Bevorzugung des männlichen Geschlechts zu rechtfertigen» weil gerade die auf solchem Brauchtum beruhende ungleiche Behandlung der Geschlechter durch Art. 3 Abs. 2 GG habe beseitigt werden sollen. Es ist zwar richtig» daß der ninweis auf ein altes Brauchtum und die Rechtsüberzeugung des Bauernstandes dem Grundgesetz gegenüber eine Bevorzugung des männlichen Hoferben nicht rechtfertigen könnte. Bas Höferecht beruht ebenso wie die früheren landesrechtlichen Anerbengesetze auf dem Grundsatz z der geschlossenen Vererbung des Hofes (§ 4 HöfeO)» dessen Verfassungsmäßigkeit» soweit ersichtlich» nirgends in Zweifel gezogen wird. Mit dem Grundsatz der ungeteilten Vererbung des Hofes ist» wie Bergmann (aaO) zutreffend ausführt» eine ungleiche Behandlung von Menschen in gleicher Rechtslage verbunden. Ber Gestzgeber steht deshalb vor der Notwendigkeit» bei der Regelung der gesetzlichen ' Hoferbfolge unter gleich nahen Verwandten einen von ihnen zu dem gesetzlichen Hoferben zu bestimmen» wobei für die Auswahl des Hoferben verschiedene Möglichkeiten bestehen» je nach dem ob» z.B. wenn es sich um Abkömmlinge handelt» nur Söhne oder Töchter oder Söhne und Töchter vorhanden sind. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die rechtlich verschiedene-Behandlung nicht finden läßt, kurzu dem, wenn die Rechtsungleichheit als willkürlich bezeichnet werden muß (BVerfGE 1, 14, 52; 2, 336, 340). auch BArbG NJW 1954, 1301, 1302 -JZ 1954, 568, 569 mit zustimmender Anmerkung von Galperin) ausgesprochen, daß die objektiven biologischen oder funktionalen Unterschiede der beiden Geschlechter, insbesondere die in der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses begründeten Unterschiede in der Arbeitsteilung zwischen Mann und Brau, nicht nur eine unterschiedliche Regelung ihrer Rechtslage erlauben, sondern unter Umständen sogar erforderlich maohen. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO enthält zwar durch die Bevorzugung dos männlichen Hoferben eine Zurücksetzung der Brau, die jedoch nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt' ist. Die von der Frau auf einem Hof zu leistende Arbeit erfährt damit keine ainderbewertung; denn auch die Innenwirtschaft ist, wie das Oberlandeegerioht zutreffend bemerkt, fUr die Aufrechterhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebes von grööter Bedeutung. Dies ändert jedoch nichts daran, daß der bäuerliche Betrieb vorwiegend von der Außenwirtschaft getragen wird und deshalb der Mann der natürliche Repräsentant des Betriebes ist. Entgegen der Auffassung von Beitzke (aaO) bestehen keine Bedenken, die Tatsache, daß eine Frau nicht die gleiche körperliche Eignung zur Bewirtechaftung eines Hofes mitbringt, bei der Auslegung des Gleichberechtigungsgrundsatzes heranzuziehen. Im Ergebnis hält im übrigen auch Beitzke den Vorrang des männlichen Geschlechts in der Hoferbfolge mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung ffur vereinbar. Gesichtspunkt, daß auf dem Lande eine andere soziologische Struktur herrsche als in der Stadt, daß auf dem Lende das System der Familienwirtschaft erhalten und daher die Selbstständigkoit der Frau nioht ebenso nachhaltig entwickelt sei. Unter diesem Gesichtspunkt mag es nicht entscheidend darauf ankommen, daß eine Frau im Falle ihrer Verheiratung eher geneigt sein wird, den angestammten Hof zu verlassen, als ein Mann, der in der Regel bestrebt ist, den Hof selbst zur Grundlage seiner Existenz zu machen und diesem Ziel auch die Wahl seiner Frau unterzuordnen. Liese Gesichtspunkte sind jedenfalls für die Beantwortung der Frage, ob der Vorzug des männlichen Geschlechts mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung vereinbar ist, nicht entscheidend. Es trifft nicht zu, daß, wie die Rechtsbesohwerde meint, das Oberlandesgericht die Begriffe der Erbfähigkeit und Wirtschaftsfähigkeit verwechselt habe und daß die Ausführungen des Beschwerdegerichts über die Fähigkeiten der Frau sich ausschließlich im Rahmen einer Betrachtungsweise bewegten, die nur für die Frage der Wirtschaftsfähigkeit von Bedeutung sei. Auch eine Frau kann, obwohl sie nicht imstande ist, alle an sich dem Manne zufallenden Arbeiten selbst zu verrichten, durchaus wirtsohaftsfähig sein. Es genügt zur Bejahung ihrer Wirtschaftsfähigkeit, daß sie zur ordnungsmäßigen Leitung des Betriebes in der Lage ist, insbesondere die von ihr einzustellenden Hilfskräfte und deren Arbeiten sachgemäß beurteilen und Überwachen kann. Die hiernach für die Wirtschaftsfähigkeit maßgeblichen Grundsätze haben mit der Frage, ob der Vorrang des männlichen Geschlechts mit dem Grundgesetz vereinbar ist, nichts zu tun. Entscheidend für die Beurteiluhg ist der auch von Boehmer (aaO) und JTipperdey (aaO) hervorgehobene Umstand, daß die Bevorzugung des männlichen Hoferben auf vernünftigen (familiären und wirtschaftlichen) Erwägungen beruht. Daraus folgt, daß § 6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO mit dem Gleichberechtigungsgrund-* satz des Art. 3 Abs.Z GG nicht in Widerspruch steht und deshalb auch weiterhin anzuwenden ist.

Zitierte Normen: § 6 HoefeO Art. 3 GG § 6 HoefeO Art. 3 GG § 1628 BGB § 6 HoefeO Art. 3 GG § 4 HoefeO Art. 3 GG § 6 HoefeO
HofHöfeOArbeitAntragsgegnerGeschlechtRdL

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerki ja Amtliche Sammlung: ja
 Art. 3 Abs. 2; HÖfeO § 6 Aba. 1 Satz 3
Der Vorzug des männlichen Geschlechts bei der gesetzlichen Hoferbfolge ist mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter vereinbar.
BGH, Besohl, v. 5. Mai 1939 - V BI** 47/58 OLG Hamm
AG Lüdinghausen
V BLw 47/58
Beschluß 'In der Landwirtschaftssache
 der Landwirtin Else P
in S
über
 Antragstellerin, Beschwerde- und ■ Bechtsbeschwerdeführerin,
 vertreten durch die Bechtsanwälte Wi in
 und
gegen
 Über
in
 hat der Y. zivilaent des Bundesgerichtshofs als Senat.für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 5. Mal 1959 unter
 Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. lasche, der Bundes-
, «
richter Br. HÜckinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch.und Br. Itfpsch v
beschlossen:
Bie Bechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hemm vom 2. Oktober 1958 wird auf Kosten der Antragstellerin, die dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Bechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Ber Geschäftswert für das Bechtsbeechwerde-verfehren wird auf 47 000 BM festgesetzt.
den Landwirt Huberj^P
in SJ
Antragsgegner, Beschwerde- und HechtBbeschwerdegegner,
 vertretei^urch die Bechtsanwälte wegen Feststellung des Hoferben
 und
~ 2 -
Orti n d e .i
I.
Der am 14. Februar 1946 verstorbene Bauer Heinrich war Eigentümer der im G-runübuch von S0000 Band 0^1att 06 eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung. Der Erblasser hatte diese Besitzung, die Erbhof war und Jetzt ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist, von seiner ersten im Jahre 1915 verstorbenen Ehefrau Maria Henriette Li0BP geb. T100 geerbt. Der Hof hat eine Größe von etwa 316 Morgen. Hiervon sind 146 Morgen Ackerland, 80 Morgen Weide, 20 Morgen Wiese und 70 Morgen Wald. Der Einheitswert des Hofes beträgt 37 000 DM. In den Jahren 1954 und 1955 sind für die Landschaft in 00 und für die Spar- und Darlehenskasse in S0000 Grundschulden von je 5 000 DM eingetragen worden.
Heinrich 1000, dessen erste Ehe kinderlos war» heiratete im Jahre 1919 die am 3. November 1957 verstorbene Anna B000gt. Bö(^0. Aus dieser Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen t
1.	Heinrioh, geboren am' 0. 00 1920, der ledig und kinderlos am 15. Januar 1945 als Soldat gefallen ist.
2.	Else (Antragstellerin), geboren am ••
1922,
3.	Hubert (Antragsgegner), geboren am 1 1924,
4.	Franz, geboren am 0. 0000 1925,
5.	Hildegard, geboren am0L 00 1931«
Sämtliche Kinder sind in der Landwirtschaft ausgebildet und ausschließlich darin tätig gewesen. Die vier noch lebenden Geschwister arbeiten auf dem elterlichen Hof.
 
Am 7. August 1944 schloß Heinrich	mit
 seiner zweiten Ehefrau einen Ehe- und Erbvertrag, durch den uic Eheleute auch für den damaligen Erbhof die allgemeine Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbarten und sich, indem sie die Portsetzung der Gütergemeinschaft mit ihren Nachkommen ausschlossen, gegenseitig zu dem Anerben des Erbhofes einsetzten. Uber den Antrag vom 9* August 1944, den Ehe- und Erbvertrag anerbengerichtlioh zu genehmigen, ist erst.durch Beschluß des Amtsgerichts (Landwirtschaftsgerichts) vom 15. Pebruar 1948 entschieden worden. Las Amtsgericht hat den Erbvertrag genehmigt und im übrigen festgestellt, daß der Ehevertrag keiner Genehmigung bedürfe. Lie Witwe des Erblassers wurde daraufhin am 20. März 1948 als Hof-vorerbin im Grundbuch eingetragen mit dem Vermerk, daß die N8cherbfolge sich nach § 6 HöfeO richte. Ler weitere Hoferbe nach dem lode der Vorerbin ist weder von den Eheleuten gemeinsam noch von der überlebenden Witwe allein bestimmt worden.
Lie Antragstellerin hat die Erteilung eines gemein-»* . schaftlichen Erbscheins des Inhalts beantragt, daß ihre
 Mutter von ihren vier Kindern beerbt worden sei. Sie hat weiter um Erteilung eines. Hoffolgezeugnisses gebeten, daß sie (Antragstellerin) mit dem lode der Mutter Hoferbin geworden sei. Zur Begründung hat sie vorgetragen, daß nach dem in ihrer Gegend geltenden Altestenrecht der Hof ihr als dem ältesten Kinde zugefallen sei. Lie Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 5 HöfeO, wonach innerhalb derselben- Ordnung der Vorzug des männlichen Geschlechts entscheidet, sei mit dem in Art. 5 Abs. 2 GG enthaltenen Grundsatz der Gleichberechtigung von Harm und Prau nicht vereinbar und deshalb unwirksam.
 
Oer Antragegegner hat der Erteilung dea Hoffolgezeugnisses widersprochen. Er ist der Auffassung, daß der im Höferecht geltende Vorzug des männlichen Geschlechts mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung nicht in Widerspruch stehe. Er hat beantragt, festzustellen, daß er nach dem Tode seiner Hutter Hoferbe geworden sei. Oie Antragstellerin hat um Zurückweisung dieses Antrages gebeten und ihrerseits beantragt festzustellen , daß sie Hoferbin geworden sei.
Oas Amtsgericht (Landwirtschaftsgerioht) hat den gemeinschaftlichen Erbschein antragsgemäß erteilt, den Antrag auf Erteilung des HoffolgeZeugnisses jedoch zurückgewiesen und festgestellt, daß der Antragsgegner Hoferbe geworden ist. Oas Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewie-sen. Hit der -(vom Oberlandesgericht zugelassenen) Rechtsbsschwerde verfolgt die AntragateHerin ihren BestStellungsantrag weiter. Oer Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Oie Reohtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs. 1 LwVG zulässig, jedoch nicht begründet,
1,	Oas Oberlandesgeriöht geht zutreffend davon aus, daß die Witwe fflHH^mit dem Tode ihres Ehemannes Anerbin gemäß $ 12 EH9V geworden ist und mit Inkrafttreten der Höfeordnung nach $ 59 Abs. 2 LVO die rechtliche Stellung einer Hofvorerbin (§6 Abs. Satz 1 HöfeO) erlangt hat. Oie weitere Hoferbfolge nach dem Tode der Witwe	richtet	sich	nach
 Höferseht. Da weder die Eheleute gemeinsam noch die
 dem
5
überlebende Witwe eine Bestimmung getroffen haben, ist weiterer Hoferbe (Hofnachcrbe) derjenige geworden, der als Hoferbe des Lrblassers berufen wäre, wenn dieser erst ia Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalles gestorben wäre (§ 6 Abs. 3 Satz 3 HöfeO). Die vom Antragsgegner im Rechtsbeschwerdeverfahren vertretene Auffas-sung, er sei bereits mit dem ?ode des Vaters Erbe des Hofes geworden, ist deshalb nicht zutreffend. Die Antragstellerin und der Antragsgegner gehören zur erpten Hoferbenordnung (§ 5 Nr. 1 HöfeO). Innerhalb der gleichen Ordnung gilt, wenn ein bestimmter Brauch nicht besteht, Ältestenrecht (§6 Abs. 1 Satz 2 HöfeO). Im übrigen entscheidet innerhalb dieser Ordnung der Vorzug deB männlichen Geschlechts (§6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO). Der Antragsgegner geht danach in der Hoferbfolge seiner älteren Schwester (Antragstellerin) vor, es sei denn, daß die Vorschrift des § 6 AbB. 1 Satz 3 HöfeO mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter nicht vereinbar wäre und deshalb keine Anwendung finden könnte.
2.	Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Hensbhen vor dem Gesetz gleich. Hänner und Nrauen sind gleichberechtigt (Abs. 2)*. Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rapse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden (Abs. 3).
Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß die deutschen Gerichte befugt sind, den in der Höfeordnung enthaltenen Vorzug des männlichen Geschlechts auf seine Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen,, soweit es sich um Erbfälle handelt, die seit dem 3. Mai 1955 eingetreten sind. Das dem Artikel 3 Abs. 2
 
entgegenstehende Recht blieb hip zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch . nicht länger als bis zu dem 31» März 1953 (Art. 117 Abs. 1 GG). Der Grundsatz der Gleichberechtigung ist damit vom 1. April 1953 ab unmittelbar geltendes Recht geworden. Bas entgegenstehende Recht ist zu diesem Zeit-' punkt außer Kraft getreten (vgl. BGHZ 10, 266} BVerf.
 HJW 1954, 65). Dies gilt jedoch nicht fUr die Höfeordnung, die auf Grund der Ermächtigung des Art.; XI KRG Hr. 45 von der Britischen Militärregierung für den Bereich der früheren Britischen Zone als Anlage B der Verordnung Hr. 84 erlassen worden und gleichzeitig mit dem Kontrollratsgesetz Hr. 45 am 24. April 1947 in Kraft getreten ist. Bie Höfeordnung wurde als Besatzungsrecht durch den Erlaß des Grundgesetzes nicht berührt (§ 7 des am 21. September 1949 in Kraft gesetzten Besätsungsstatuts -? ABI AHK 1949, 2 und 13). Sie ist auch nach Aufhebung des Besatzungsstatuts durch die Pariser Verträge bestehen geblieben, wie sich aus Art. I Abs. 1 des ersten Teiles des sogenannten überleitungs- ■ Vertrages in der Fassung vom 30. März 1955 (BGBl II 405). - in Kraft getreten am 5. Mai 1955 - ergibt.
Eine andere Frage ist, ob die Höfeordnung auch weiterhin dem Geltungsbereich des Grundgesetzes entrückt ist oder ob sie durch den Überleitungsvertrag in das deutsche Recht als dessen Bestandteil einbezogen und dem Grundgesetz unterworfen ist. Biese Frage ist bisher vom Senat nicht entschieden worden. Sie konnte im Beschluß . vom 11. Hovember 1958 (V BIw 20/58, RdL 1959, 10) offenbleiben, weil der Entscheidung ein Erbfall aus der Zeit vor dem 1. April 1955 zugrunde lag. Eine Prüfung der
 Verfassungsmäßigkeit höferechtlicher Vorschriften käme
« «
auch im vorliegenden Fall dann nicht in Betracht, wenn,
a
wie*Picht-Hemken und Wohlfarth (Bas Besatzungsrecht nach
 
 dem Inkrafttreten der Verträge, BAnz Nr. 3 vom 5. Jnnuar 1956) und Lange (NJW 1957, 1503, 1504 unter II) meinen, das Besatzungsrecht auch nach dem Inkrafttreten des Überleitungsvertrages gegenüber dem Grundgesetz eine Sonderstellung einnimmt und, auch soweit es mit dem Grundgesetz in Widerspruch steht, 'bis zu seiner ausdrücklichen Aufhebung oder Änderung weitergilt (vgl. auch Bergmann, FamRZ 1959, 87, 90 unter VI). Dieser Auffassung vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Aus der dem deutschen Gesetzgeber zustehenden Befugnis, besatzungsrechtliche Vorschriften aufzuheben oder abzuändern, muß in Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung und im Schrifttum überwiegend vertretenen Ansicht (vgl. die Zitate im Beschluß vom 11. November 1958) entnommen werden, daß das bisherige Eesatzungsrecht, soweit es - wie die Hö£eordnung - der Disposition des deutschen Gesetzgebers unterliegt, auch dem Grundgesetz unterworfen ist und, soweit es mit dem Grundgesetz in Widerspruch steht, nicht mehr anzuwenden ist.
3.	Die Entscheidung hängt deshalb davon ab, ob die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO über den Vorzug des männlichen Geschlechts mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar ist.
a) Das Besohwerdeger^cht hat die Präge, ob die Bevorzugung des männliohen Geschlechts in der Hoferbfolge mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Hann und Frau in Widerspruch Bteht, verneint. Es begründet seine Auffassung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung und das Schrifttum, wie folgt: Der Grundsatz der Gleichberechtigung von Hann und Frau ergebe sich bereits aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1‘GG. Die Folgerungen, die das Grundgesetz in Art. 3 Abs. 2 und 3 aus dem Gleichheitsgrundsatz ziehe, seien, auch
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wenn der Gesetzgeber eie nicht besondere erwähnt hätte, schon in ihm enthalten» Der Gesetzgeber habe es jedoch nach den Erfahrungen der Vergangenheit für notwendig gehalten, Differenzierungen unter den Gesichtspunkten des Art. 3 Abs. 3 GG durch einen besonderen Verfassungs-eatz zu verbieten. Pür die Auslegung des Art. 3 Abs. 2 GG seien deshalb dieselben Grundsätze heranzuziehen, die für die Gleichheit aller vor dem Gesetz entwickelt worden seien. Es sei allgemein anerkannt, daß der Grundsatz der Bechtsgleichheit sich nicht in einer schematischen Gleichmacherei erschöpfe. Der Gleichheitssatz verbiete nur, daß wesentlich Gleiches ungleich behandelt werde. Art. 3 Abs. 1 GG schütze nur gegen eine ungleiche Behandlung bei im wesentlichen gleicher tatsächlicher Lage. Auch der Bundesgesetzgeber habe den Gleichheitsgrundsatz keineswegs im Sinne einer schematischen Gleichmacherei gelöst, wie sich .aus der durch das Gleichberechtigungsgesetz erfolgten Neufassung des § 1628 BGB (Entscheidungsrecht des Vaters), des § 1629 BGB (Vertretung des Kindes) und des § 1355 BGB (Ehe- und Pamilienname * des Vaters) ergebe. Eine unterschiedliche Behandlung von Mann und Prau sei gerechtfertigt, soweit wesentliche Unterschiede des Geschlechts dies erforderten. Die durch die Natur gegebenen Unterschiede rechtfertigten nicht nur, sondern erforderten sogar eine verschiedene materielle Behandlung der Geschlechter. In diesem Sinne sei der Gleiohheitsgrundsatz immer verstanden worden. Venn der Gesetzgeber den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Prau in den Gleichheitsgrundsatz eingebaut habe, so gebe *er damit zu verstehen, daß in der allgemeinen Auslegung des Gleichheitsgrundsatzes kein Wandel ein-treten sollte.
§ 6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO enthalte zweifelsfrei durch die Bevorzugung des männliohen Erben eine Zurücksetzung der Prau, die im bürgerlichen Erbrecht dem Manne
 
gleichgestellt sei. Diese Zurücksetzung der Frau in der Hoferbfolge sei jedoch nicht diskriminierend und willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt. Ein Grundgedanke des Höferechts sei, den Hof in der angestammten Familie zu erhalten (§ 4 HöfeO). Um dieses Ziel zu erreichen, müßten sich die weichenden Erben mit einer Abfindung begnügen, die für den Hof tragbar sei und deshalb nicht nach dem Verkaufswert, sondern nach dem Ertragswert des Hofes zu berechnen sei. Aus demselben Gedanken heraus seien die Bestimmungen des Höferechts zu verstehen, durch die dem Hofexhen im Falle eines Verkaufs des Hofes die bevorzugte Stellung, die er bekommen habe, um den Hof der Familie zu erhalten, wieder genommen werde. Nicht anders sei auch die im alten Brauchtum wurzelnde und von der Rechtsüberzeugung eines gesund denkenden Bauernstandes auch heute noch getragene gesetzliche Bestimmung zu erklären, daß der Kann in der äoferbfolge den Vorrang vor der Frau genieße. Das männliche Geschlecht biete nämlich eine größere Gewähr dafür,
' daß der Hof in der angestammten Familie erhalten bleibe. Der in seinem Beruf ausgebildete Bauernsohn suche sich im allgemeinen eine Frau aus, welche die Aufgaben einer Bäuerin auf seinem Hof erfüllen könne. Wegen seiner Verheiratung lasse er seinen Hof nicht im Stich. Er habe dort den ihn ausfüllenden Beruf und gründe dort auch seine Familie. Die Frau Bei dagegen geneigt, dem Hanne ihrer Wahl unter Aufgabe ihres Berufes zu folgen. Auf dem angestammten Hof bleibe sie nur dann, wenn ihr Mann auf diesen Hof aufheirate. Wenn sie einen Bauernsohn heirate, der bereits Eigentümer eines Hofes sei, werde sie ihm im allgemeinen auf seinen Hof folgen. Sei ihr Mann dagegen ein Hichtlandwirt, so .-.werde sie den ererbten Hof verpachten. Im Kreise der Familie habe die Frau im
 
Palle ihrer Verheiratung ihre eigentliche Aufgabe als Gattin und Mutter, per Bauernsohn sei in erster Linie berufen» die Hoftradition fortzusetzen. Er vererbe den-Familiennamen. Zudem bringe es die Eigenart des bäuerlichen Betriebes mit sich» daß die auf einem Höf zu bewältigenden Aufgaben in einer sinnvollen Weise aufgeteilt werden müßten• Auf dem Stande» auf dem eine andere soziologische Struktur herrsche als in der Stadt» sei das System der Famili^nwirtschaft im wesentlichen erhalten geblieben. Gerade die biologischen und funktionalen Unterschiede der beiden Geschlechter machten es erforderlich» daß Bauer und Bäuerin auf einem Hof sich die Aufgaben teilten. Bas Beschwerdegericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in den Entscheidungen des 0berl8ndesgerichts Celle und des Amtsgerichts Warendorf, in denen dargelegt wird, daß nach der natürlichen Ordnung auf einem Bauernhof dem Hann typisch die Führung des Betriebes und vor allem die Außenwirtschaft obliege, während die Frau die Innenwirtschaft besorge und sich dabei mit ihrer Arbeit dem vom Hanne geleiteten Gesamtbetrieb einordne. In der Hegel arbeite die Frau nur in der Ernte oder in sonstigen Zeiten erhöhten Arbeitsanfalles und auch dann nur unter der Leitung des. Hannes auf dem Felde mit. Die Frau könne auch auf die Bauer nicht alle in der Landwirtschaft anfallenden schweren körperlichen Arbeiten verrichten, ohne gesundheitlich Schaden zu nehmen und ihre natürliche Berufung zu vernachlässigen. Bern stehe auch nicht entgegen, daß die Tochter oder Frau eines Bauern in Kriegzeiten, vor allem auch im letzten Kriege, ihren Hann gestanden habe und daß es auch sonst vorkomme, daß eine Frau einen Bauernhof leite. Insoweit handele ea eich um Auanahmefälle, die für die grundsätzliche Frage nicht ins Gewicht fielen. Bie von der Frau in der Innenwirtsohsft und im Kreise der Familie zu leistende Arbeit sei zwar für die Erhaltung des Hofes von größter Bedeutung. Der Hof werde
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jedoch in seiner wirtschaftlichen Existenz von der Außenwirtschaft getragen. Aus den angeführten Gründen entspreche es sachlichen Erwägungen, daß dem Hanne in der Hof-Erhfolge der Vorrang vor der Frsu eingeräumt sei. § 6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO sei deshalb mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar.	*
b) Eie Ausführungen des Beschwerdegerichts stehen im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. OLG Braunschweig, RdL 1958, 123; OLG Celle, RdL 1956, 84; AG Warendorf,
 RdL 1957, 292) und dem Überwiegenden Teil des Schrifttums (vgl. Fritzen, RdL 1953, 319, 322; Henrici, RdL 1953, 180, 182; Herminghausen, NJW 1955, 859, 1867;
Lange, NJW 1957, 1503, 1504; Rötelmann, NJW 1956, 1157; Siegmann, RdL 1954, 192; Wöhrmann, RdL 1955, 61, 62; Stellungnahme der Zivilrechtskommission des deutschen Richterbundes, RdL 1955, 71; Beitzke und Boehmer in Neumann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte 2. Band S. 216 unter IV und 408 unter B a sowie Boehmer in Staudinger, BGB 11. Aufl., Erbrecht Einl. § 23 Nr. 7; Nipperdey, RdA 1950, 121, 125 unter Nr. 230» Eine andere Ansicht wird, soweit ersichtlich, lediglich von Bosch (FamRZ 1954, 113 unter Nr. 2 und Rpfleger 1954, 57, 80,
81) und Pikalo (RdL 1952, 309 und NJW 1955, 1174 Fußnote 1) vertreten, die den § 6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO mit Art. 3 Abs. 2 GG für unvereinbar halten.
Eer Senat schließt sich der überzeugend begründeten Auffassung des Beschwerdegerichts an. Eas Vorbringen der Rechtsbeschwerde ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen.
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Eie Antragstellerin verkennt nicht, daß der Vorrang des männlichen Geschlechts in der Hoferbfolge auf einem alten Brauchtum beruht und, wie auch Pikalo
 
(RdL 1952, 309 unter III 1) einräumt, von der Mehrzahl der ländlichen Bevölkerung getragen wird. Die Rechtsbeschwerde hält es jedoch für unzulässig» daß ein altes Brauchtum herangezogen wird» um damit eine Aufreohter-haltung der Bevorzugung des männlichen Geschlechts zu rechtfertigen» weil gerade die auf solchem Brauchtum beruhende ungleiche Behandlung der Geschlechter durch Art. 3 Abs. 2 GG habe beseitigt werden sollen. Es ist zwar richtig» daß der ninweis auf ein altes Brauchtum und die Rechtsüberzeugung des Bauernstandes dem Grundgesetz gegenüber eine Bevorzugung des männlichen Hoferben nicht rechtfertigen könnte. Auch ein Jahrhunderte alter Brauch wäre unbeachtlich» wenn er mit dem Grundgesetz in Widerspruch stände. Bas ist jedoch bei der Regelung der Erbfolge im Höferecht nicht der Pall.
Bas Höferecht beruht ebenso wie die früheren landesrechtlichen Anerbengesetze auf dem Grundsatz z der geschlossenen Vererbung des Hofes (§ 4 HöfeO)» dessen Verfassungsmäßigkeit» soweit ersichtlich» nirgends in Zweifel gezogen wird. Mit dem Grundsatz der ungeteilten Vererbung des Hofes ist» wie Bergmann (aaO) zutreffend ausführt» eine ungleiche Behandlung von Menschen in gleicher Rechtslage verbunden. Ber Gestzgeber steht deshalb vor der Notwendigkeit» bei der Regelung der gesetzlichen ' Hoferbfolge unter gleich nahen Verwandten einen von ihnen zu dem gesetzlichen Hoferben zu bestimmen» wobei für die Auswahl des Hoferben verschiedene Möglichkeiten bestehen» je nach dem ob» z.B. wenn es sich um Abkömmlinge handelt» nur Söhne oder Töchter oder Söhne und Töchter vorhanden sind. Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens ist lediglich die Präge» ob die gesetzliche Hoferbfolge» soweit innerhalb der gleichen Ordnung dem männlichen Geschlecht
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dsr Vorrang eingeräumt ist, mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung vereinbar ist.
Art. 3 Abs. 2 GG enthält ebenso wie Art. 3 Abs. 3 GG eine Konkretisierung des allgemeinen Gleiohheits-grundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 3, 225). Dieser Gleichheitssatz verbietet nur, daß wesentlich Gleiches ohne zureichenden Grund ungleich behandelt wird. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die rechtlich verschiedene-Behandlung nicht finden läßt, kurzu dem, wenn die Rechtsungleichheit als willkürlich bezeichnet werden muß (BVerfGE 1, 14, 52; 2, 336, 340). Schon wiederholt hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 3, 242; 5, 9, 12; 6, 389, 422; vgl. auch BArbG NJW 1954, 1301, 1302 -JZ 1954, 568, 569 mit zustimmender Anmerkung von Galperin) ausgesprochen, daß die objektiven biologischen oder funktionalen Unterschiede der beiden Geschlechter, insbesondere die in der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses begründeten Unterschiede in der Arbeitsteilung zwischen Mann und Brau, nicht nur eine unterschiedliche Regelung ihrer Rechtslage erlauben, sondern unter Umständen sogar erforderlich maohen. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO enthält zwar durch die Bevorzugung dos männlichen Hoferben eine Zurücksetzung der Brau, die jedoch nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt' ist. Sine erbrechtliche Sonderregelung verstößt dann nioht gegen das Grundgesetz, wenn-sie auf vernünftigen, sachlich begründeten Erwägungen beruht (vgl. Bonner Komm. GG Art. 14 Bern. II 3).
Der landwirtschaftliche Betrieb ist ein Wirtschafbs-organismus eigener Art. Er kann mit anderen tfirtechafts-betrieben nicht verglichen werden. Die Bewirtschaftung
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eines Bauernhofes beruht, wie in der Rechtsprechung (vgl. insbesondere die Entscheidungen des Oberlandes-gerichts Gelle und des Amtsgerichts Warendorf) und auch im Schrifttum (vgl. vor allem Wöhrmann und Herminghausen aaO) zutreffend ausgeführt wird, auf der Familienwirtschaft, in der dem Hanne und der Frau nach der natürlichen Ordnung verschiedene Aufgaben zugewiesen Bind. Die in der Landwirtschaft zu leistenden Arbeiten müssen demgemäß zweckentsprechend eufge-teilt werden. Dem Hanne obliegt grundsätzlich die Außenwirtschaft und damit die ganze Planung und Leitung des Betriebes überhaupt, während die Frau die Innenwirt schaft mit den Arbeiten im Haushalt, Stall und Garten besorgt und sich mit dieser Arbeit dem vom Hanne geleiteten Betrieb einordnet. Diese Arbeitsteilung beruht auf der natürlichen bäuerlichen Lehensordnung. Sie trägt in sinnvoller Weise den biologischen Unterschieden unter den Geschlechtern Rechnung. Landwirtschaft im Sinne der Höfeordnung ist nach der Begriffsbestimmung gemäß Art. III Abs. 7 Buchst, a BrtülReg-VO Hr. 84 die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung zur Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse. An erster Stolle steht der Ackerbau, der den landwirtschaftlichen Beträten in der überwiegenden Kehrzahl das Gepräge gibt. Unter die Höfeordnung fallen land- und forstwirtschaftliche Besitzungen, die einen steuerlichen Einheitswert von 10 000 DK und mehr haben (§1 HöfeO). Es handelt sich dabei in der Hauptsache um Besitzungen in einer Größe von mehr als 7,5 ha. Ton diesen Betrieben haben die weitaus meisten eine Größe von 7,5 bis 30 ha. Die Bewirtschaftung eines Hofes erfordert, insbesondere bei den die Kehrzahl bildenden kleineren und mittleren Höfen, die körperliche Hitarbeit des Mannes. Dem Gesetzgeber muß es frei stehen, auf Grund dieses bei den meisten
 
Höfen zutreffenden Gesichtspunkts allgemein die gesetzliche Hoferbfolge zu regeln. Die Erledigung der dem ifianne zukommenden Arbeiten stellt in Verbindung mit dem immer weiter fortschreitenden Einsatz von Maschinen in der Landwirtschaft an die technische und körperliche Leistungsfähigkeit Anforderungen, denen eine Frau normalerweise auf die Dauer nicht gewachsen ist. Die von der Frau auf einem Hof zu leistende Arbeit erfährt damit keine ainderbewertung; denn auch die Innenwirtschaft ist, wie das Oberlandeegerioht zutreffend bemerkt, fUr die Aufrechterhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebes von grööter Bedeutung. Dies ändert jedoch nichts daran, daß der bäuerliche Betrieb vorwiegend von der Außenwirtschaft getragen wird und deshalb der Mann der natürliche Repräsentant des Betriebes ist. Dieser Beurteilung steht die Tatsache, daß in Krisenzeiten, vor allem im ersten und zweiten Weltkrieg, Bauersfrauen in Abwesenheit ihrer Mänher hervorragende Leistungen vollbracht haben und auch sonst alleinstehende Frauen vielfach ihre Höfe mustergültig bewirtschaften,.nicht entgegen. Es handelt sich in den Fällen, rin denen eine Frau bei der Bewirtschaftung eines Hofes der männlichen Hilfe entbehrt, um Abweichungen von der Regel. Für die grundsätzliche Beurteilung:müssen die Verhältnisse entscheidend sein, wie sie normalerweise gegeben sind. Entgegen der Auffassung von Beitzke (aaO) bestehen keine Bedenken, die Tatsache, daß eine Frau nicht die gleiche körperliche Eignung zur Bewirtechaftung eines Hofes mitbringt, bei der Auslegung des Gleichberechtigungsgrundsatzes heranzuziehen. Im Ergebnis hält im übrigen auch Beitzke den Vorrang des männlichen Geschlechts in der Hoferbfolge mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung ffur vereinbar. Er bezeichnet dabei als entscheidend den
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Gesichtspunkt, daß auf dem Lande eine andere soziologische Struktur herrsche als in der Stadt, daß auf dem Lende das System der Familienwirtschaft erhalten und daher die Selbstständigkoit der Frau nioht ebenso nachhaltig entwickelt sei.
Zuzustimmen ist der Rechtsbeschwerde darin, daß es im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge unerheblich ist, was der Erbe mit der Erbschaft zu tun gedenkt. Unter diesem Gesichtspunkt mag es nicht entscheidend darauf ankommen, daß eine Frau im Falle ihrer Verheiratung eher geneigt sein wird, den angestammten Hof zu verlassen, als ein Mann, der in der Regel bestrebt ist, den Hof selbst zur Grundlage seiner Existenz zu machen und diesem Ziel auch die Wahl seiner Frau unterzuordnen. Las gleiche mag auch für die Erwägung gelten, .daß der Bauernsohn in erster Linie berufen sei, die Hoftradition fortzusetzen, und daß er auch den Familiennamen vererbe. Liese Gesichtspunkte sind jedenfalls für die Beantwortung der Frage, ob der Vorzug des männlichen Geschlechts mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung vereinbar ist, nicht entscheidend.
Bei der gesetzlichen Hoferbfolge handelt es sich um die Fähigkeit, kraft Gesetzes Erbe eines Hofes zu werden. Es trifft nicht zu, daß, wie die Rechtsbesohwerde meint, das Oberlandesgericht die Begriffe der Erbfähigkeit und Wirtschaftsfähigkeit verwechselt habe und daß die Ausführungen des Beschwerdegerichts über die Fähigkeiten der Frau sich ausschließlich im Rahmen einer Betrachtungsweise bewegten, die nur für die Frage der Wirtschaftsfähigkeit von Bedeutung sei. Lie Wirtschaftsfähigkeit ist - von den Ausnahmefällen des § 6 Abs. 5
 
Satz 2 HöfeO abgesehen - eine zwingende Voraussetzung flir die Hoferbfolgc. Wer nicht wirtBchaftsfähig ist, scheidet als Hoferbe aus (§ 6 Abs. 5 Satz 1 EöfeO).
Dies gilt sowohl für den Mann wie auoh für die Frau«
Die Wirtschaftsfähigkeit bedeutet lediglich die Fähig-keit, eien in Frage stehenden Hof ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Die Anforderungen, die an die Wirtschafttsfähigkeit zu stellen sind, richten sich nach der Art und Größe des in Betracht kommenden Hofes.
Auch eine Frau kann, obwohl sie nicht imstande ist, alle an sich dem Manne zufallenden Arbeiten selbst zu verrichten, durchaus wirtsohaftsfähig sein. Es genügt zur Bejahung ihrer Wirtschaftsfähigkeit, daß sie zur ordnungsmäßigen Leitung des Betriebes in der Lage ist, insbesondere die von ihr einzustellenden Hilfskräfte und deren Arbeiten sachgemäß beurteilen und Überwachen kann. Die hiernach für die Wirtschaftsfähigkeit maßgeblichen Grundsätze haben mit der Frage, ob der Vorrang des männlichen Geschlechts mit dem Grundgesetz vereinbar ist, nichts zu tun.
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Entscheidend für die Beurteiluhg ist der auch von Boehmer (aaO) und JTipperdey (aaO) hervorgehobene Umstand, daß die Bevorzugung des männlichen Hoferben auf vernünftigen (familiären und wirtschaftlichen) Erwägungen beruht. Die Zurücksetzung der Frau in der Hoferbfolge erfolgt nicht wegen ihres Gesohlechts. Sie ist vielmehr aus sachlichen, in der natürlichen bäuerlichen Lebensordnung liegenden Gründen gerechtfertigt. Daraus folgt, daß § 6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO mit dem Gleichberechtigungsgrund-* satz des Art. 3 Abs. Z GG nicht in Widerspruch steht und deshalb auch weiterhin anzuwenden ist.
 
c) Das Besohwerdegericht hat die Mrtachaftsfähig-keit des Antragsgegners ohne Rechtsverstoß bejaht. Die Rechtsbeschwerde hat hiergegen auch keine Einwendungen erhoben. Der Antragsgegner iBt somit nach dem Tode der Mutter Erbe des Hofes geworden.
4.	Die Rechtsbeschwerde mußte danach als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 BwVG.
Dr. Tasche	Dr.	Hückinghaus	Dr.	Piepenbrock