* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V BIw 47/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BIw 47/57

Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht sug'elassene Rechtsbeschwerde der Käufer, mit der sie ihren Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages weiter verfolgen. .st er FMHHI nicht gefährdet w erd e 0 Es hat ,1t sein lassen, oh die Käufer wirtschaftsfähig sind« hach [seiner Ansicht würde der Erwerb des Anteils durch sie jedenfalls zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen, weil die Käufer nicht Landwirte im Hauptberuf seien und der Ankauf auch nicht zu dem Zwecke der Selbst-Bewirtschaftung vorgenommen seif Denn der Antragsteller zu 5 befinde sich als Referendar in der juristischen Ausbildung und die Antragstellerin zu 4 könne nicht deshalb als hauptberufliche jlandwirtin angesprochen werden, weil sic den Haushalt ihres [Vaters führe0 Im übrigen handle es sich bei dem väterlichen| Betrieb nicht um einen landwirtschaftlichen Be- . der Feldarbeiten durch andere Landwirte im Lohn-verfahren «, Vom Jahre 1949 ab habe er nur noch rund 30 Morgen auf dieselbe Art und V/eise bewirtschaftete Es sei auch nicht einmal sicher, daß der derzeitige Grundbesitz zu einer land-wirtschaftlichen Besitzung der Käufer oder eines von ihnen anwachsen werde; denn es sei ungeklärt, wie der Vater der Erwerber demnächst über seinen Grundbesitz, zu dem die Gebäude gehörten, verfügen werde« Ferner sei nicht-zu übersehen, ob der Grundbesitz der Antragstellerin zu 4, wenn sie einen Landwirt in LjBBBHBheiraten sollte, sich von dort aus be- Fach Ansicht dar Käufer ist das Beschwerdegericht hei dieser Würdigung der Rechtslage von mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abgewichen, vor allem auch von dem in dieser Sache ergangenen Beschluß des Senats vom 5* Februar 1957, Sie meinen, nach dieser Entscheidung genüge es, daß der Erwerber das gekaufte Land selbst bewirtschaften wolle, sei aber nicht erforderlich, daß er schon gegenwärtig selbst wirtschafte oder das Grundstück hauptberuflich bewirtschaften wolle. 2. solchen, die ihn selbst bewirtschaften, 3» solchen, die letzteres beruflich, ddio zu ihrem Lebenserwerb, tun, und 4, solchen, die dies im Hauptberuf tun» Daraus leiten sie her, daß in den drei letztgenannten Fällen im allgemeinen kein Versagungsgrund vorliege, die Genehmigung also auch dann zu erteilen sei, wenn es sich bei dem Käufer nicht um einen Landwirt im Hauptberuf handle. Diese Auffassung ist irrig, S;ie beruht darauf, daß die Käufer einige Sätze der Entscheidung ohne Rücksicht auf den Zusammenhang, in dem sic stehen, herausgegriffen und aus ihnen bestimmte Gruppen von Eällen abgeleitet haben. g Tor liege«, diese Frage vielmehr nur nach den es einzelnen Falles beantwortet werden könne 1 Stellung der Fälle der Selbstbewirtschaftung 4, wie sie die Käufer vornehmen, entspricht der Rechtsprechung des Senats, der in der angeführten Entscheidung ferner ausgeführt hat, daß eine Grundstueksveraußerung auch dann zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen könne, wenn der Käufer selbst Landwirt sei und ein an sich berechtigtes Interesse an dem Erwerb des Grundstücks habe, jedoch andere Bewerber aus den Kreisen der Landwirtschaft dringender auf das Grundstück angewiesen seien als der im Vertrag vorgesehene Erwerber«, Rach den weiteren Darlegungen des Senats in dieser Entscheidung ist die Tatsache, daß bei Durchführung des Vertrages die veräußerte Grundfläche der landwirtschaftlichen Nutzüng erhalten bleiben würde, für die Beurteilung des hier in Rede stehenden Versagungsgrundes nicht entscheidend, sondern maßgebend allein der Gesichtspunkt der ungesunden Zerteilung: der Bodennutzungo Von dieser Rechtsauffassung ist:der Senat in seiner Entscheidung vom 5° Februar 1957 nicht abgewichen0 Das Oberlandesgericht hatte in seinem Beschluß vom 16. Mai 1956 angenommen, daß der Erwerb des Anteils durch die Geschwister FflHi eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung darstelle, weil diese auf die Landwirtschaft als Haupterwerbsquelle nicht angewiesen seien und auch nicht angenommen werden könne, daß sie die Landwirtschaft im Hauptberuf ausüben würden. Der Senat ist in seiner Entscheidung vom 5° Februar 1957 davon ausgegangen, daß die Käufer nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts und ihrer eigenen Einlassung (Seite 15 des Beschlusses) jedenfalls nicht zu den selbstwirtschaftenden Landwirten gehören, also nicht zu dem Personenkreis, dem der verfügbare land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz in erster Linie zukommen muß«, .Danach hat der Senat die Käufer damals allerdings zu dem von ihnen oben unter 1.) gekennzeichneten Personenkreis gerechnete ; er hat aber nicht zu dem Ausdruck gebracht , daß bei ..einem Erwerb durch selbstwirtschaftende Landwirte ein Unterschied nicht zu machen und die Genehmigung daher in diesen Fällen:grundsätzlich zu erteilen seic Dadurch, daß das Beschwer d ege rieht darauf abgestellt hat , ob die Käufer Landwirte im Hauptberuf sind ? 2c Die Käufer rügen ferner eine Abweichung des Beschwerdegerichts von der Entscheidung des Senats vom 11» Oktober 1956 (V BLw 20/56, BdL 1957p 9 = NJW 1956, 1757 = LM Nrc 12 zu Arte III BrMRVO 84)0 Sie meinen, das Beschwerdegericht siehe in der Verrichtung der Feldarbeiten durch andere Landwirte im Lohnverfahren keine Selbstbewirtschaftung, während der Senat in der angeführten Entscheidung ausgesprochen habe, daß auch eine Bewirtschaftung durch Beauftragte eine Selbstbewirtschaftung danstelle* Der Senat hat dort allerdings angenommen, daß es sich auch bei der Bewirtschaftung dujrch einen Verwalter oder einen sonstigen Beauftragten um eine Selbstbewirtschaftung handle» Das muß, wie den Käufern zuzugeben ist, erst recht gelten, wenn nicht die gesamte Wirtschaftsführung, sondern nur die Vornahme einzelner Arbeiten auf andere übertragen worden ist* Das Beschwerdegericht hat indessen keinen abweichenden Standpunkt eingenommen. Es hat nämlich ausgeführt, der Vater der Käufer bewirtschafte seit dem Jahre 1949 noch rund 30 Morgen, Darin ist zu dem Ausdruck gekommen, daß das Oberlandesgericht den Vater der Käufer als den Leiter dieses Betriebes angesehen hat, dessen Wirtschaftsführung sich von der üblichen Wirtschaftsweise allerdings dadurch unterscheide, daß viehlos oder viehschwach gewirt schaft et und die Verrichtung der Feldarbeiten durch andere Landwirte im Lohnverfahren vorgenommen werde„ Laß das Oberlandesgericht von einem durch den Vater seihst geführten landwirtschaftlichen Betriehe ausgegangen ist, folgt auch daraus, daß es davon spricht, die Antragstellerin zu 4 führe in dem landwirtschaftlichen Betriebe nicht nur den Haushalt, sondern nehme auch alle auf dem Hofe - d0h0 auf der dem Vater gehörenden Hofst eile - anfallenden landwirtschaftlichen Arbeiten wahro Wenn es an anderer Stelle sagt, Vater und Sohn könne man nicht als hauptberufliche Landwirte an-sehen, so besagt das nur, daß nach Ansicht des Beschwerdegerichts der landwirtschaftliche Betrieb nicht die Haupter-werbsquelle des Vaters darstellt, nicht aber, daß die hier gegebene besondere Art der Wirtschaftsführung als Selbstbewirtschaftung nicht anzusprechen sei0 Lie gerügte Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 11. 4o Das Beschwerdegericht hat zu dem Vorbringen der Antragstellerin zu 4S sie habe das erste Verlöbnis wegen unheilbarer Krankheit des Verlobten gelöst und sei jetzt mit einemj Landwirt in verlobt, ausgeführt, es lasse sich nicht übersehen, ob der Grundbesitz der Tochter, wenn sie den Landwirt IifHHHB heirate, von dort aus zu bearbeiten sei und diesen Betrieb abrunde0 s von der Entscheidung des Senats vom 20» November 1951 (V BLw 50/51 )in der gesagt sei, die Vorschrift, daß düs landwirtschaftsgericht über Art und Umfang der Be-weis au f n ahme nach freiem Ermessen zu entscheiden habe, entbinde | dieses nicht von der Pflicht, die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen anzustellen und in genügend erscheinender Weise Beweise zu erheben, Sie meinen, das Oberlandesgericht hätte, wenn es Zweifel gehabt habe, ob sich der Grundbesitz der Antragstellerin zu 4) von luden-dorf aus werde bewirtschaften lassen, entsprechende Ermittlungen anstellen müssen, zu demal da sich diese Frage durch Einholung von Auskünften an geeigneter Stelle leicht hätte klären lassen» Mindestens hatte das Beschwerdegericht nach Ansicht der Käufer auf seine Zweifel hinweisen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Frage geben müssen, Es trifft zu, daß sich der Senat in der Entscheidung vom 2öo November 1951 in dem angeführten Sinne ausgesprochen hato Wie die von dem Beschwerdegericht nach der Zurückverweisung der Sache angestellten Ermittlungen zeigen, ist es sich sjeiner Pflicht zu einer hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts bewußt gewesene Wenn es gleichwohl die Frage der Möglichkeit einer Bewirtschaftung der hier in Rede stehenden! Es steht daher noch gänzlich dahin, ab eine Bewirtschaftung dieser Grundstücke von L^Hlaus jemals in Frage kommen wird und in welchem Umfang das eventuell der Fall sein wirdc Von letzterem wird es auch abhängen, ob bei einer Entfernung von ■0 bis 12 km die Bewirtschaftung von LflHHHB aus zweckmäßig und wirtschaftlich tragbar ist«, Von alledem abgesehen fehlte es hier jedenfalls hinsichtlich der Frage der Bewirtschaftungs möglichkeit von L0HHHP aus an einem rechtserheblichen Vorbringen der Antragstellerin zu 4 und erst recht an einem diesbezüglichen Beweisantrag0 Bei der Ungewißheit des künftigen Schicksals des Grundbesitzes bestand für das Beschwerdegericht keine Veranlassung, die von den Käufern jetzt für erforderlich gehaltene Aufklärung vorzunehmen«, Eine Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 200 November 195'' läßt sich danach nicht festst eilen„ 5o Eine weitere Abweichung von dieser Entscheidung wollen die Käufer offenbar darin finden, daß das Beschwerdegericht als fraglich angesehen hat, ob der derzeitige Grundbesitz der Familie zu einer landwirtschaftlichen Besitzung für die Antragstellerin zu 4 oder ihren Bruder an-wachsen werde , zu demal da ungeklart sei, wie d er Vat er d er Käufer demnächst über seinen Grundbesitz verfügen werde«, Die Käufer meinen., das Oberlandesgericht hätte, wenn es die Frage, was'ihr Vater demnächst mit seinem Grundbesitz zu tun gedenke, für wesentlich gehalten habe, diesen in der münd-liehen Verhandlung, in der er anwesend gewesen sei, zu diesem Funkt befragen müssen0 60 Eie Käufer nehmen ferner eine Abweichung von der bereits erwähnten Entscheidung des Senats vom 10 Dezember und sie sich dadurch mit jeder Auflage oder Bedingung einverstanden erklärt hättenj die das Gericht zur Sicherung der Selbstbewirtschaftung für erforderlich halte» Sie rügen, daß das Beschwerdegericht von der Möglichkeit, den Vertrag unter einer Bedingung oder Auflage zu genehmigen? liegt keine Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 7» Dezember 1954» Das Oberlandesgericht ist auf Grund seiner Ermittlungen zu der Überzeugung gelangt? Landwirte sind und der Kauf des Anteils durch sie deshalb zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde, weil Berufslandwirte bereit und in der Lage seien, den Anteil oder auch beide Anteile zu erwerben und sich den Risiken und Schwierigkeiten zu unterziehen, die aus einer etwa notwendig werdenden Auseinandersetzung mit der Erbengemeinschaft der großen Zahl der beteiligten Erben., scheinung darstellen wüiUe, Von diesem Standpunkt aus hätte das Beschwerdegericht dem Vertrage vom 23, September '*955 auch dann clie Genehmigung versagen müssen, wenn es zu der Überzeugung gelangt wäre, daß die Geschwister E( Unter diesen Umständen war das Oberlandesgericht nicht genötigt, sich mit der Anregung, die Genehmigung unter einer Bedingung oder Auflage zu erteilen, auseinanderzusetzen0 Darin, daß dies unterblieben ist, kann danach keine Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 7, Dezember 1954 gefunden werden. Ebensowenig lag dann aber auch ein rechtserhebliches Vorbringen d er Kauf er vor , welches das Beschwerdegericht unter Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 20, November 195'! einem anderen Punkte eine Abweichung des Beschwerdegerichts von der Vorentscheidung des Senats in dieser Sache (V BLw 36/56) für gegebeno Sie machen geltend; Das Oberlandesgericht habe seine Entscheidung darauf abgestellt, daß im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Eheleute E®B^Bals hauptberufliche Landwirte sowie das zu dem Erwerb dds Anteils bereit und in der Lage gewesen seien« Eine| Abweichung liegt auch in diesem Falle nicht vor0; Den Kauf er ni ist allerdings darin beizupflichten, daß es nach einem allgemeinen Grundsatz auf den Sachstand zur Zeit der Entscheidung des Gerichts ankommt, sofern nicht gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist0 Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 120 Oktober 1954 (V ZB 21/54, BGHZ H, 398, 599 = NJW 1954, 1805 = LM Nr, 9 zu § 1 VHG) dargelegto Dementsprechend hat der Senat auch in der vorliegenden Sache in seiner Entscheidung vom 5o Februar ’957 auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Beschwerdegericht als letzter Tatsacheninstanz abgestellt0 Die Antragsteller zu 4 und 5 irren mit der Annahme, der Senat habe damit nur einen allgemeinen Grundsatz hervorheben, nicht aber dem Bes chw erd eg eri c ht die Möglichkeit nehmen wollen, die Erwerbsbereitschaft hauptberuflicher Landwirte außer acht zu lassen,; wenn diese sich nicht rechtzeitig, doht vor Abschluß des zu genehmigenden Vertrages, ernsthaft um den Ankauf bemüht hätteno Sie wollen in solchen Fällen die Interessen dieser Landwirte unberücksichtigt wissen, weil ihnen wegen ihres schuldhaften Zögerns ein Vorwurf zu machen und deshalb demjenigen;dar Vorzug zu geben sei, der bereits mit dem Ver~ äusserer einen Vertrag geschlossen habe« Damit verkennen sie den Sinn des Genehmigungsverfahrens, das u.a» der Wahrung des öffentlichen Interesses an der Vermeidung einer unge-sunden Verteilung der Bodennutzung dienen solle Es kann danach im Genehmigungsverfahren nur darauf ankommen, ob der Erwerb durch den Käufer gutzuheißen ist oder ob andere ernsthaftejInteressenten vorhanden sind, denen im allgemeinen Interesse ein größeres Anrecht auf den Erwerb des Grundstücks zustehto Infolgedessen kann nicht entscheidend sein, wann diese:Interessenten mit ihrer Erwerbsbereitschaft hervorgetreten sind und oh von ihnen hätte erwartet werden können, sich früher um den Erwerb zu bemühen«, Das hat das wie seine Hinweise auf elie Entscheidung des Senats vom 5c Pebruar 1957 unmißverständlich zeig ent Es kann nach alledem keine Rede davon sein,, daß das Oberlandesgericht die Ausführungen des Senats mißverstanden und irrigerweise eine nicht vorhandene Bindung angenommen hat 0 Bas Beschwerdegericht hat sich vielmehr den Rechtss'bandpunkt des Senats zu eigen gemacht, ist also von dessen Entscheidung gerade nicht abgewichen0 Ob es früher in anderen Pallen Kaufinteressenten mit der Begründung unberücksichtigt gelassen hat? 8P Die Käufer sehen schließlich eine Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 5° Februar 1957 auch darin? und i'^Bund unabhängig davon (vgl» Seite 11 ff des angefochtenen Beschlusses) auch darauf gestützt, daß das ifHHB ^BÄHeim ebenfalls zu dem Ankauf des Hälfteanteils bereit seic Seiner Entscheidung liegen also zwei selbständige Begründungen zugrundeo Nach § 24 Abs* 2 Nr0 1 LwVG muß die angefoclite-ne Entscheidung auf der Abweichung beruhen, diese also für die Entscheidung ursächlich gewesen sein» Diese Ursächlichkeit ist, wie der Senat in seinem Beschluß vom 11» Dezember 1956 (V BLw 43/56, RdL 1957, 76 = IM Nr, 18 zu § 24 LwVG) dargelegt hat, nur dann zu bejahen, wenn das Oberlandesgericht ohne die geltend gemachte Abweichung anders entschieden haben würdet Das würde im vorliegenden Balle nicht geschehen sein; denn das Beschwerdegericht hat den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung allein schon aus der Erwerbsbereitschaft der Eheleute HBBB und E^BBhergeleitet würde also zu keiner anderen Entscheidung gelangt sein, wenn es die Erwerbswilligkeit des RflBHBHP ^€3-ms außer Betracht gelassen hätte0 Das ergibt sich hier mit aller Deutlichkeit aus dem Schlußsatz seines Beschlusses, nach dem die Versagung der Genehmigung nur hilfsweise auf die Kaufbereitschaft des bBHHB Heims gestützt ist 0 Der Senat hat in dem angeführten Beschluß bereits ausgesprochen, daß die Entscheidung nicht ar>f der Abweichung beruht, wenn sie sich auf zwei verschiedene Gründe stützt und nur bei einem dieser Gründe eine Abweichung vorliegt, uhd es auch keinen Unterschied macht, ob beide Begründungen selbständig nebeneinander oder im Verhältnis von Haupt- und Hilfsbegründung zueinander stehen» Die gerügte Abweichung würde danach den Erfordernissen des § 24 Abs, 2 Nr, 1 LwVG nicht entsprechen» weil das Beschwerdegericht in seinem Beschluß vom 16e Mai 1956 diese Frage nicht aufgeworfen und entschieden hatte3 Die von den Käufern gerügte Abweichung ist danach nicht gegeben* Damit entfällt auch ohne weiteres ei Senats v

Zitierte Normen: § 24 LwVG
VaterKäuferLandwirtAbweichungOberlandesgericht®GenehmigungBeschwerdegericht

Volltext der Entscheidung

V BIw 47/57
2356
B e s ah 1 u ß
In der Landwirtschaftssache
o des kaufmännischen Angestellten Josef Y/®® in Straße®,
20 des Organisten Hermann: V H® Straße
 in S
3o der Witwe G eorgG®®®® geh , W|
®®®|®	Straße
4« der Mafia Margaretha P®B1M®, Jetzigen Ehefrau jflHHBiin 1®|®® beil®HH®K
57 des Referendars Hermann Josef E®H®|B in L|
It®Ü®str * ®t
zu 1 his 3 als Verkäufer«, zu 4 his 5 als Käufer ?
zu T bis 5 Antragsteller und Beschwerdegegner9 zu 4 und 5 auch Recht sh es chw erd efiihrer „
I ;	■
- zu 4 und 5 vertreten durch Rechtsanwalt Br0 Küw3j8I» in A-
gegen
 den Direktor der BandWirtschaftskammer Rheinland als
 Landesheauf'tragt er in Bonny Endenieher Allee 60 (obere Landwirtschaffshehorde),;
Antragsgegner9 Beschwerdeführer und Rechts-h es chw erd eg egn er s
wegen Genehmigung eines Grund stückskaufv er brages
 hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 6„ Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br0 Tasche, der Bundesrichter Drt Hückinghaus und Dr0 Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Feldmann und Schädel
 Beschlossen 2
; •: I
T
Ic T)ie Reciitsb eschwerde gegen den Beschluß des 2c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln voiti 26o August 19 57 wird auf Kosten der Antragsteller zu 4 und 5> die dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwer dev erfahr ens zu erstatten haben? als unzulässig verworfene
II0 Der Geschäftswert wird für die Rechts'besehwerde-:ldstanz . auf 24000 DM festgesetzt ?
I
L- 3
G r ü n d e
I
Wegen des Sachverhalts wird auf die Barstellun
g unt er
I des in dieser Sache ergangenen Beschlusses des Senats vom 5/ Februar!1957 (V BLw 36/56) B ezug genommen, durch den die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Oberlandes-gericht zuiüickv erwiesen worden ist„
Nach der Zurückverweisung an das Beschwerdegericht hat der Antragsgegner seinen Beschwerdeantrag auf Versagung der Genehmigung aufrecht erhaltene Br hat geltend gemacht, die Eheleute	sowie	die	Eheleute EfBBBseien noch jetzt
 bereit, die Bruchteilshälfte der Erblasserin Maria WflU aber auch den Hälfteanteil der Erbengemeinschaft Sfl^^zu erwerben* Ferner sei die gemeinnützige Siedlungsgesellschaft "ßUBB Heim" zu dem Erwerb des ganzen Grundbesitzes bereit, Da das	Heim”	als	Siedlungsträger	stellver-
tretend für die 'BerufsPandwirte auftrete, sei in ihm ein weiterer KaufInteressent vorhanden, der vor den Geschwistern
 Vorzug genießeo
 Die Käufer haben um Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners gebeten0 Sie haben für sich in Anspruch genommen, wirtschaftsfähig und selbstwirtschaftende Landwirte zu sein, und als Zweck des Anteilserwerbes die Erweiterung ihres landwirtschaftlichen Besitzes zu einer ausreichenden Lebensgrundlage angegeben, da es ihnen an einer solchen auch sonst bisher fehle0 Nach ihrer Ansicht kann der Kauf des Hälfteanteils WflDdurch sie nicht als ungesund angesehen werden, da sie inzwischen auch den Vermächtnisanspruch der Vermächtnishehmerin Ki erworben	hätten0 Die Käufer

weisen firner darauf hin* daß noch nicht festst ehe, oh ihnen der Grundbesitz des Vaters, der möglicherweise wieder heiraten werde, später einmal zufallen werde.
Sie haben
 ferner die Benennung
 erwerbswilliger Berufs-
landwirte durch den Antragsgegner vermißt und die Ansicht vertreten? das	Heim”	könne einem selbstwirt-
schaftenden Berufslandwirt nicht gleichgesetzt werden.
•Bas Beschwerdegericht hat nach einer Beweisaufnahme den Beschluß des Amtsgerichts in Lechenich vom 6. März 1956 aufgehoben und dem Kaufvertrag vom 23. September 1955 die Genehmigung versagt.
Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht sug'elassene Rechtsbeschwerde der Käufer, mit der sie ihren Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages weiter verfolgen. Bier Antragsgegner bittet, das Rechtsmittel als unzulässig Izu verwerfen.
. V'-.j' .	ii.:
Bie Käufer leiten die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus § 24 Abs» 2 Nr. 1 LwVG her. Sie‘rügen zahlreiche Verletzungen materiellen und formellen Rechts und meinen, das Beschwerdegericht sei von mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und anderer Oberlandesgerichte abgewichen. Letzteres trifft, wie noch darzulegen ist, nicht zu.
1o Bas Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß die Bedingungen des Kaufv ertrag es vom 23. September 1955 nicht zu beanstanden seien und dio ordnungsmäßige Bewirtschaftung ;der Grundstücke durch den Erwerb des Anteils seitens
 der Geschwi dahingestel
.st er FMHHI nicht gefährdet w erd e 0 Es hat ,1t sein lassen, oh die Käufer wirtschaftsfähig sind« hach [seiner Ansicht würde der Erwerb des Anteils durch sie jedenfalls zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen, weil die Käufer nicht Landwirte im Hauptberuf seien und der Ankauf auch nicht zu dem Zwecke der Selbst-Bewirtschaftung vorgenommen seif Denn der Antragsteller zu 5 befinde sich als Referendar in der juristischen Ausbildung und die Antragstellerin zu 4 könne nicht deshalb als hauptberufliche jlandwirtin angesprochen werden, weil sic den Haushalt ihres [Vaters führe0 Im übrigen handle es sich bei dem väterlichen| Betrieb nicht um einen landwirtschaftlichen Be- . trieb im üblichen Sinne; denn bis zu dem Jahre 1933 seien alle Ländereien verpacht et gewesene Dann habe der Vater der Käufer rund 50 bis 60 Morgen bewirtschaftet, und zwar zu demeist
 viehlos
oder
 viehschwach;
wi e
er sich ausdrücke,
 und mit
 Verrichtung! der Feldarbeiten durch andere Landwirte im Lohn-verfahren «, Vom Jahre 1949 ab habe er nur noch rund 30 Morgen auf dieselbe Art und V/eise bewirtschaftete Es sei auch nicht einmal sicher, daß der derzeitige Grundbesitz zu einer land-wirtschaftlichen Besitzung der Käufer oder eines von ihnen anwachsen werde; denn es sei ungeklärt, wie der Vater der Erwerber demnächst über seinen Grundbesitz, zu dem die Gebäude gehörten, verfügen werde« Ferner sei nicht-zu übersehen, ob der Grundbesitz der Antragstellerin zu 4, wenn sie einen Landwirt in LjBBBHBheiraten sollte, sich von dort aus be-
arbeiten lasse und den dortigen Betrieb abrunden werde., Eine Selbstbewirtschaftung durch die Käuferin sei danach ebenfalls
 nicht gewährleistete Die Genehmigung des Kaufvertrages hätte daher nur erfolgen können, wenn der Verkauf des Hälfteanteils an die Geschwister	trotz	aller	dieser Feststel-
lungen aus anderen Gründen nicht zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde«
Fach Ansicht dar Käufer ist das Beschwerdegericht hei dieser Würdigung der Rechtslage von mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abgewichen, vor allem auch von dem in dieser Sache ergangenen Beschluß des Senats vom 5* Februar 1957, Sie meinen, nach dieser Entscheidung genüge es, daß der Erwerber das gekaufte Land selbst bewirtschaften wolle, sei aber nicht erforderlich, daß er schon gegenwärtig selbst wirtschafte oder das Grundstück hauptberuflich bewirtschaften wolle. Sie werfen dem Beschwerdegericht vor, rechtsirrttunlich zu strenge Anforderungen gestellt zu haben, indem es die Genehmigung versagt habe, weil sie keine_hauptberuflichen Landwirte s ei en,
.fie von den Käufern angenommene Abweichung liegt nicht vor, Lach ihrer Auffassung hat der Senat in jenem Beschluß unterschieden zwischen Personen, 1, die ihren landwirtschaftlichen Grundbesitz nicht selbst bewirtschaften,
2. solchen, die ihn selbst bewirtschaften, 3» solchen, die letzteres beruflich, ddio zu ihrem Lebenserwerb, tun, und 4, solchen, die dies im Hauptberuf tun» Daraus leiten sie her, daß in den drei letztgenannten Fällen im allgemeinen kein Versagungsgrund vorliege, die Genehmigung also auch dann zu erteilen sei, wenn es sich bei dem Käufer nicht um einen Landwirt im Hauptberuf handle. Diese Auffassung ist irrig, S;ie beruht darauf, daß die Käufer einige Sätze der Entscheidung ohne Rücksicht auf den Zusammenhang, in dem sic stehen, herausgegriffen und aus ihnen bestimmte Gruppen von Eällen abgeleitet haben. Von derartigen Gruppen ist aber in der Vorentscheidung des Senats tatsächlich nicht die Rede, Eine solche Einteilung würde auch mit der Rechtsprechung des Senats nicht in Einklang stehen, der bereits in seiner Entscheidung vom 7.o Dezember 1954 (V BLw 47/54? RdL 1955? 59 -JM Hr, 8 zu Arto III BfMRVO 84) dargelegt hat, daß sich nicht generell; sagen lasse, wann ein Fall ungesunder Verteilung der
■t . .■

It.
Of
 St
g Tor liege«, diese Frage vielmehr nur nach den es einzelnen Falles beantwortet werden könne 1 Stellung der Fälle der Selbstbewirtschaftung 4, wie sie die Käufer vornehmen, entspricht der Rechtsprechung des Senats, der in der angeführten Entscheidung ferner ausgeführt hat, daß eine Grundstueksveraußerung auch dann zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen könne, wenn der Käufer selbst Landwirt sei und ein an sich berechtigtes Interesse an dem Erwerb des Grundstücks habe, jedoch andere Bewerber aus den Kreisen der Landwirtschaft dringender auf das Grundstück angewiesen seien als der im Vertrag vorgesehene Erwerber«, Rach den weiteren Darlegungen des Senats in dieser Entscheidung ist die Tatsache, daß bei Durchführung des Vertrages die veräußerte Grundfläche der landwirtschaftlichen Nutzüng erhalten bleiben würde, für die Beurteilung des hier in Rede stehenden Versagungsgrundes nicht entscheidend, sondern maßgebend allein der Gesichtspunkt der ungesunden Zerteilung: der Bodennutzungo Von dieser Rechtsauffassung ist:der Senat in seiner Entscheidung vom 5° Februar 1957 nicht abgewichen0 Das Oberlandesgericht hatte in seinem Beschluß vom 16. Mai 1956 angenommen, daß der Erwerb des Anteils durch die Geschwister FflHi eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung darstelle, weil diese auf die Landwirtschaft als Haupterwerbsquelle nicht angewiesen seien und auch nicht angenommen werden könne, daß sie die Landwirtschaft im Hauptberuf ausüben würden. Der Senat ist in seiner Entscheidung vom 5° Februar 1957 davon ausgegangen, daß die Käufer nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts und ihrer eigenen Einlassung (Seite 15 des Beschlusses) jedenfalls nicht zu den selbstwirtschaftenden Landwirten gehören, also nicht zu dem Personenkreis, dem der verfügbare land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz in erster Linie zukommen muß«,
Bodennutzun Umständen d Eine Gleich unter 2 bis
ü.. ..
;' „ff;''
 -
.Danach hat der Senat die Käufer damals allerdings zu dem von ihnen oben unter 1.) gekennzeichneten Personenkreis gerechnete ; er hat aber nicht zu dem Ausdruck gebracht , daß bei ..einem Erwerb durch selbstwirtschaftende Landwirte ein Unterschied nicht zu machen und die Genehmigung daher in diesen Fällen:grundsätzlich zu erteilen seic Dadurch, daß das Beschwer d ege rieht darauf abgestellt hat , ob die Käufer Landwirte im Hauptberuf sind ? ist es also nicht von der Entscheidung des Senats vom 5, Februar 1957 abgewichen.
2c Die Käufer rügen ferner eine Abweichung des Beschwerdegerichts von der Entscheidung des Senats vom 11» Oktober 1956 (V BLw 20/56, BdL 1957p 9 = NJW 1956, 1757 = LM Nrc 12 zu Arte III BrMRVO 84)0 Sie meinen, das Beschwerdegericht siehe in der Verrichtung der Feldarbeiten durch andere Landwirte im Lohnverfahren keine Selbstbewirtschaftung, während der Senat in der angeführten Entscheidung ausgesprochen habe, daß auch eine Bewirtschaftung durch Beauftragte eine Selbstbewirtschaftung danstelle* Der Senat hat dort allerdings angenommen, daß es sich auch bei der Bewirtschaftung dujrch einen Verwalter oder einen sonstigen Beauftragten um eine Selbstbewirtschaftung handle» Das muß, wie den Käufern zuzugeben ist, erst recht gelten, wenn nicht die gesamte Wirtschaftsführung, sondern nur die Vornahme einzelner Arbeiten auf andere übertragen worden ist* Das Beschwerdegericht hat indessen keinen abweichenden Standpunkt eingenommen. Es hat nämlich ausgeführt, der Vater der Käufer bewirtschafte seit dem Jahre 1949 noch rund 30 Morgen, Darin ist zu dem Ausdruck gekommen, daß das Oberlandesgericht den Vater der Käufer als den Leiter dieses Betriebes angesehen hat, dessen Wirtschaftsführung sich von der üblichen Wirtschaftsweise allerdings dadurch unterscheide, daß viehlos oder viehschwach gewirt schaft et und die Verrichtung der Feldarbeiten durch
r
andere Landwirte im Lohnverfahren vorgenommen werde„ Laß das Oberlandesgericht von einem durch den Vater seihst geführten landwirtschaftlichen Betriehe ausgegangen ist, folgt auch daraus, daß es davon spricht, die Antragstellerin zu 4 führe in dem landwirtschaftlichen Betriebe nicht nur den Haushalt, sondern nehme auch alle auf dem Hofe - d0h0 auf der dem Vater gehörenden Hofst eile - anfallenden landwirtschaftlichen Arbeiten wahro Wenn es an anderer Stelle sagt, Vater und Sohn könne man nicht als hauptberufliche Landwirte an-sehen, so besagt das nur, daß nach Ansicht des Beschwerdegerichts der landwirtschaftliche Betrieb nicht die Haupter-werbsquelle des Vaters darstellt, nicht aber, daß die hier gegebene besondere Art der Wirtschaftsführung als Selbstbewirtschaftung nicht anzusprechen sei0 Lie gerügte Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 11. Oktober 1956 liegt danach nicht vorc
3c Lie Käufer sehen eine weitere Abweichung von der Vorentscheidung des Senats in dieser Sache darin, daß das Beschwerdegericht den Satz aufgestellt habe, der Grundstückserwerb sei ungesund, wenn der Erwerber keine eigene 'Hofstelle in Aussicht habe0 Sie meinen, der Senat habe in der Vor-entscheidüng diese Auffassung nicht vertreten0 Las trifft zu; denn damals bestand keine Veranlassung, sich mit dieser Präge auseinandeirzusetzeno Laraus folgt ohne weiteres, daß von einer Abweichung im Sinne des § 24 Abs* 2 Nr. 1 LwVG nicht die Hede s|ein kann0 Lenn dieser Begriff setzt voraus, daß eine bestimmte Hechtsfrage von einem dar nach dieser Vorschrift in Betracht kommenden Gerichte anders als in dem angefochtenen Beschluß beantwortet worden ist0 Zudem hat das BeschwerdeSgericht einen Hechtssatz des von den Käufern behaupteten Inhalts nicht aufgestellt, sondern lediglich beiläufig erwlähnt, daß die vorhandene Hofstelle im Eigentum des Vaters der Käufer stehe, ohne daraus irgendwelche rechtlichen Polgerungen zu ziehen.
m
- 10
4o Das Beschwerdegericht hat zu dem Vorbringen der Antragstellerin zu 4S sie habe das erste Verlöbnis wegen unheilbarer Krankheit des Verlobten gelöst und sei jetzt mit einemj Landwirt in	verlobt, ausgeführt, es lasse
 sich nicht übersehen, ob der Grundbesitz der Tochter, wenn sie den Landwirt	IifHHHB	heirate,	von	dort
 aus zu bearbeiten sei und diesen Betrieb abrunde0
t . ’	'
I Die Käufer erblicken hierin eine Abweichung des Oberland esg er ich! s von der Entscheidung des Senats vom 20» November 1951 (V BLw 50/51 )in der gesagt sei, die Vorschrift, daß düs landwirtschaftsgericht über Art und Umfang der Be-weis au f n ahme nach freiem Ermessen zu entscheiden habe, entbinde | dieses nicht von der Pflicht, die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen anzustellen und in genügend erscheinender Weise Beweise zu erheben, Sie meinen, das Oberlandesgericht hätte, wenn es Zweifel gehabt habe, ob sich der Grundbesitz der Antragstellerin zu 4) von luden-dorf aus werde bewirtschaften lassen, entsprechende Ermittlungen anstellen müssen, zu demal da sich diese Frage durch Einholung von Auskünften an geeigneter Stelle leicht hätte klären lassen» Mindestens hatte das Beschwerdegericht nach Ansicht der Käufer auf seine Zweifel hinweisen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Frage geben müssen,
I Die von den Käufern angenommene Abweichung liegt nicht vor. Es trifft zu, daß sich der Senat in der Entscheidung vom 2öo November 1951 in dem angeführten Sinne ausgesprochen hato Wie die von dem Beschwerdegericht nach der Zurückverweisung der Sache angestellten Ermittlungen zeigen, ist es sich sjeiner Pflicht zu einer hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts bewußt gewesene Wenn es gleichwohl die Frage der Möglichkeit einer Bewirtschaftung der hier in Rede stehenden! Ländereien von Lfl|HHBlaus ungeklärt gelassen hat,
t
r
so folgt daraus noch nicht eine Abweichung von der genannten Entscheidung des Senats, der dort ausgeführt hat, das Gericht dürfe nicht ein rechtserhebliches Vorbringen der Beteiligten ungewürdigt und Beweisanträge für recht erhebliche Tatsachen unbeachtet lassen0 Um ein solches Vorbringen handelte es sich hier nicht«, Die Antragstell er in zu 4 hatte nicht behauptet, daß der Grundbesitz künftig von LHHHi aus bewirtschaftet werden solle, sondern aus ihrer Verlobung mit JflHHHB lediglich hergeleitet, daß sie auch künftig in der Landwirtschaft tätig bleiben werde„ Zudem war hier über den Erwerb eines ideellen Grundstücksanteils an Ländereien zu entscheiden, die zur Zeit noch verpachtet sind und von den Käufern nicht selbst bewirtschaftet werden können, solange nicht unter den Beteiligten eine reale Aufteilung vorgenommen oder doch eine Vereinbarung über die künftige Bewirtschaftung der Grundstücke getroffen worden ist«. Es steht daher noch gänzlich dahin, ab eine Bewirtschaftung dieser Grundstücke von L^Hlaus jemals in Frage kommen wird und in welchem Umfang das eventuell der Fall sein wirdc Von letzterem wird es auch abhängen, ob bei einer Entfernung von ■0 bis 12 km die Bewirtschaftung von LflHHHB aus zweckmäßig und wirtschaftlich tragbar ist«, Von alledem abgesehen fehlte es hier jedenfalls hinsichtlich der Frage der Bewirtschaftungs möglichkeit von L0HHHP aus an einem rechtserheblichen Vorbringen der Antragstellerin zu 4 und erst recht an einem diesbezüglichen Beweisantrag0 Bei der Ungewißheit des künftigen Schicksals des Grundbesitzes bestand für das Beschwerdegericht keine Veranlassung, die von den Käufern jetzt für erforderlich gehaltene Aufklärung vorzunehmen«, Eine Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 200 November 195'' läßt sich danach nicht festst eilen„
5o Eine weitere Abweichung von dieser Entscheidung wollen die Käufer offenbar darin finden, daß das Beschwerdegericht als fraglich angesehen hat, ob der derzeitige Grundbesitz der Familie	zu	einer	landwirtschaftlichen
 Besitzung für die Antragstellerin zu 4 oder ihren Bruder an-wachsen werde , zu demal da ungeklart sei, wie d er Vat er d er Käufer demnächst über seinen Grundbesitz verfügen werde«, Die Käufer meinen., das Oberlandesgericht hätte, wenn es die Frage, was'ihr Vater demnächst mit seinem Grundbesitz zu tun gedenke, für wesentlich gehalten habe, diesen in der münd-liehen Verhandlung, in der er anwesend gewesen sei, zu diesem Funkt befragen müssen0
Auch in dieser Hinsicht ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht und damit eine Abweichung von der genannten Entscheidung nicht festzustellen0 Die Käufer haben erst in ihrem Schriftsatz vom 16«, August 1957 vorgebracht, ihr Vater werde, wenn er in Kürze seine Tochter durch Heirat in seinem Haushalt verliere, sich eventuell wieder verheiraten und dann gegebenenfalls einen erheblichen Teil seines Landes seiner zukünftigen Frau vererben; es stehe auch noch nicht fest, ob er den Best seines Landes nicht vielleicht nur einem seiner beiden Kinder hinterlassen werde«, Die Käufer haben damit nur eine künftig mögliche Entwicklung angedeutet und dabei zu dem Ausdruck gebracht, daß ihr Vater bisher irgendwelche bestimmten Entschlüsse über die Vererbung seines Grundbesitzes noch nicht gefaßt habe, diese vor allem davon abhängig seien, ob er eine neue Ehe eingehen werde, was ebenfalls noch nicht feststehec Diesem Vorbringen entspricht die Meinungsäußerung des Beschwerdegerichts, daß ungeklärt sei, was der Vater der Käufer demnächst mit seinem Grundbesitz, zu dem die Gebäude gehörtentun werde„ Die Käufer stellen an die Aufklärungspflicht des Gerichts bei weitem zu hohe Anforderungen indem sie von ihm verlangen, es hätte ihren Vater darüber
 befragen müssen? wie er einmal über seinen Grundbesitz verfügen werde.,- obwohl sie selbst in dieser Hinsicht keine bestimmten iBehauptungen aufgestellt hatten und ihr Vortrag ergab? daß ihr Vater sich hierüber gerade noch nicht schlüssig sei? seine Maßnahmen vor allem davon abhängen würden? ob er zu einer neuen Ehe schreiten werdee Das Beschwerdegericht konnte nach dem Vorbringen der Käufer schlechterdings nicht annehmen? daß sich ihr Vater in der kurzen Zeit? die zwischen der Abfassung des Schriftsatzes vom 160 August 1957 und der mündlichen Verhandlung vom 260 August 1957 lag? zu einer bestimmten Regelung entschlossen habe und auf Befragen bindende Erklärungen abgeben würde0 Die Geschwister behaupten bezeichnenderweise selbst jetzt noch nicht? daß ihr Vater inzwischen zu einem bestimmten Entschluß gekommen seiD In dei mündlichen Verhandlung bestand jedenfalls für das Beschwerdegericht keine Veranlassung? den Vater der Käufer über seine Absichten hinsichtlich der Vererbung seines Grundbesitzes zu befragen? da insoweit ein rechtserhebliehes Vorbringen|nicht vorlag® Es läßt sich danach nicht feststellen? daß das Beschwerdegericht in Verkennung des Umfangs seiner Ermittlungspflicht von der Entscheidung des Senats vom 20o Nov ember 1951 abgewichen istc
60 Eie Käufer nehmen ferner eine Abweichung von der bereits erwähnten Entscheidung des Senats vom 10 Dezember
'■954 (V BLw 47/54) und den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Ereiburg vom 22 c September 1949 (V/l 15/49 und 171 16/49? RdL 1950? 19 und 69 ff) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2o Dezember 1955 (DITotZ 1954? 419 = RdL 1955? 11,5. (Nr. 7 ano Sie machen geltend? in diesen Entscheidungen sei gesagt? daß? wenn ein Versagungsgrund vorliege? eine Auflage oder Bedingung zu;machen sei? sofern dadurch die Genehmigung ermöglicht werden konne0 Die Geschwister	weisen

.
daraufj.hin? daß sie um eine entsprechende Auflage gebeten hätten* falls das Oberlandesgericht Zweifel an ihrer Ab-
sicht 9; die Grundstücke selbst zu bewirtschaften? hegen solife? und sie sich dadurch mit jeder Auflage oder Bedingung einverstanden erklärt hättenj die das Gericht zur Sicherung
 der Selbstbewirtschaftung für erforderlich halte» Sie rügen, daß das Beschwerdegericht von der Möglichkeit, den Vertrag unter einer Bedingung oder Auflage zu genehmigen? trotz ihres
 Einverständnisses keinen Gebrauch gemacht und damit ein
 rechts Erhebliches; Vorbringen ungewürdigt gelassen habe? wodurch ds auch von der!bereits angeführten Entscheidung des Senats vom 29 t- Boy ember 195 t (V BIw 50/51) abgewichen sei»
Auch die hier gerügten Abweichungen liegen nicht vor0 Richtig ist allerdings? daß der Senat in seiner Entscheidung vom 7-o Dezember 1954 ausgesprochen hat? die Genehmigung einer Grundstücksveräußerung sei von einer Bedingung oder Auflage abhängig zu machen? wenn dadurch ein gesetzlicher Versagungsgrund apsgeräumt werden könneo Es trifft auch zu? daß sich die Oberlandesgerichte Ereiburg und Karlsruhe in den angeführten Entscheidungen in demselben Sinne ausgesprochen haben? worauf es freilich angesichts der Entscheidung des Senats für die Krage der Abweichung nicht ankommt (vgl0 z»Bo V BLw 48/54?
 RdL 1955? 75 = LM Nr» 4 zu § 24 BwVG)» Die Geschwister Eass-bender haben ferner in dem bereits erwähnten Schriftsatz vom 16o August 1957 gebeten? die Genehmigung von einer entsprechenden Auflage abhängig zu machen? falls das Beschwerdegericht an ihrer Absicht der Selbstbewirtschaftung irgendwelche Zweifel haben sollteo Darin? daß das Beschwerdegericht zu dieser Anregung keine Stellung genommen und dem Vertrage die Genehmigung versagt hat? liegt keine Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 7» Dezember 1954» Das Oberlandesgericht ist auf Grund seiner Ermittlungen zu der Überzeugung gelangt? daß die Käufer keine hauptberuflichen
t
r~

Landwirte sind und der Kauf des Anteils durch sie deshalb
 zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde, weil Berufslandwirte bereit und in der Lage seien, den Anteil oder auch beide Anteile zu erwerben und sich den
 Risiken und Schwierigkeiten zu unterziehen, die aus einer etwa notwendig werdenden Auseinandersetzung mit der Erbengemeinschaft	der	großen	Zahl	der	beteiligten	Erben.,
dem Üntervermächinis für die Kirche und dem Erwerb dieses Anteils durch die Geschwi st er	entstehen	können,
 Bas Oberlandesgericht hat - in Übereinstimmung mit der Recht sprechung des Senats - die Auffassung vertreten, daß den hauptberuflichen Landwirten der Vorrang vor den Käufern einzuräumen s!ei und der Erwerb durch diese eine ungesunde Er-
scheinung darstellen wüiUe, Von diesem Standpunkt aus hätte das Beschwerdegericht dem Vertrage vom 23, September '*955 auch dann clie Genehmigung versagen müssen, wenn es zu der Überzeugung gelangt wäre, daß die Geschwister E(
die Selbstbewirtschaftung der Grundstücke erstreben, Bas Oberlandesgericht war daher nicht in der Lage, die Genehmigung unter der Bedingung oder Auflage zu erteilen, daß die Grundstücke von den Käufern in Selbstbewirtschaftung genommen werden denn dadurch hätte sich der von ihm festgestell-
te Versagungsgrund nicht ausräumen lassen. Unter diesen Umständen war das Oberlandesgericht nicht genötigt, sich mit der Anregung, die Genehmigung unter einer Bedingung oder Auflage zu erteilen, auseinanderzusetzen0 Darin, daß dies unterblieben ist, kann danach keine Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 7, Dezember 1954 gefunden werden. Ebensowenig lag dann aber auch ein rechtserhebliches Vorbringen d er Kauf er vor , welches das Beschwerdegericht unter Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 20, November 195'! uiigewüröigt gelassen ha.tc
7|o Pie Geschwister	halten	auch noch in
■
einem anderen Punkte eine Abweichung des Beschwerdegerichts von der Vorentscheidung des Senats in dieser Sache (V BLw 36/56) für gegebeno Sie machen geltend; Das Oberlandesgericht habe seine Entscheidung darauf abgestellt, daß im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Eheleute	E®B^Bals
 hauptberufliche Landwirte sowie das	zu dem
 Erwerb dds Anteils bereit und in der Lage gewesen seien«
Diese Interessenten hätten aber von der Verkaufsabsicht der Antragsteller zu 1 bis 3 seit langem Kenntnis gehabt und sich gleichwohl um den Erwerb des Anteils nicht ernstlich und hinreichend ; bemüht Treu und Glauben erforderten, solche "Bummelanten" , weil sie aus eigenem Verschulden zu spät gekommen seien* zurückzuweisen und ohne Rücksicht auf ihre Interessen
i	..	'•	*	* 7! ' fv. ••	: • *	’	.	-v '	•	■	.
zu entscheiden« Das Beschwerdegericht, das bisher in derartigen Fällen so verfahren sei, habe erkennbar auch hier an dieser Rechtsprechung festhalten wollen, habe sich daran aber durch die Entscheidung des Senats vom 5« Februar 1957 gehinder/ gesehen, nach der es darauf ankomme, ob zur Zeit der Entscheidung durch das Oberlandesgericht kaufwillige Beruflandwirte vorhanden und in der Lage seien, den Anteil der Verkäufer zu erwerben« Der Senat habe aber mit seiner Bemerkung über die Maßgeblichkeit der letzten mündlichen Verhandlung nur ein auch sonst geltendes allgemeines Prinzip wiedergegeben, nicht aber die Freiheit des Oberlandesgerichts beschränken wollen, von schuldhaft verspätet geltend gemachten Umständen keine Notiz mehr zu nehmen« Das Beschwerdegericht habe danach die Entscheidung des Senats fälschlicherweise als Sperrung der Zurückweisungsbefugnis verstanden und sei damit von dieser Entscheidung abgewichen« i
- 17 "
Eine| Abweichung liegt auch in diesem Falle nicht vor0; Den Kauf er ni ist allerdings darin beizupflichten, daß es nach einem allgemeinen Grundsatz auf den Sachstand zur Zeit der Entscheidung des Gerichts ankommt, sofern nicht gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist0 Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 120 Oktober 1954 (V ZB 21/54,
 BGHZ H, 398, 599 = NJW 1954, 1805 = LM Nr, 9 zu § 1 VHG) dargelegto Dementsprechend hat der Senat auch in der vorliegenden Sache in seiner Entscheidung vom 5o Februar ’957 auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Beschwerdegericht als letzter Tatsacheninstanz abgestellt0 Die Antragsteller zu 4 und 5 irren mit der Annahme, der Senat habe damit nur einen allgemeinen Grundsatz hervorheben, nicht aber dem Bes chw erd eg eri c ht die Möglichkeit nehmen wollen, die Erwerbsbereitschaft hauptberuflicher Landwirte außer acht zu lassen,; wenn diese sich nicht rechtzeitig, doht vor Abschluß des zu genehmigenden Vertrages, ernsthaft um den Ankauf bemüht hätteno Sie wollen in solchen Fällen die Interessen dieser Landwirte unberücksichtigt wissen, weil ihnen wegen ihres schuldhaften Zögerns ein Vorwurf zu machen und deshalb demjenigen;dar Vorzug zu geben sei, der bereits mit dem Ver~ äusserer einen Vertrag geschlossen habe« Damit verkennen sie den Sinn des Genehmigungsverfahrens, das u.a» der Wahrung des öffentlichen Interesses an der Vermeidung einer unge-sunden Verteilung der Bodennutzung dienen solle Es kann danach im Genehmigungsverfahren nur darauf ankommen, ob der Erwerb durch den Käufer gutzuheißen ist oder ob andere ernsthaftejInteressenten vorhanden sind, denen im allgemeinen Interesse ein größeres Anrecht auf den Erwerb des Grundstücks zustehto Infolgedessen kann nicht entscheidend sein, wann diese:Interessenten mit ihrer Erwerbsbereitschaft hervorgetreten sind und oh von ihnen hätte erwartet werden können, sich früher um den Erwerb zu bemühen«, Das hat das
- 18
Beschwere!egericlrt richtig erkannt? wie seine Hinweise auf elie Entscheidung des Senats vom 5c Pebruar 1957 unmißverständlich zeig ent Es kann nach alledem keine Rede davon sein,, daß das Oberlandesgericht die Ausführungen des Senats mißverstanden und irrigerweise eine nicht vorhandene Bindung angenommen hat 0 Bas Beschwerdegericht hat sich vielmehr den Rechtss'bandpunkt des Senats zu eigen gemacht, ist also von dessen Entscheidung gerade nicht abgewichen0 Ob es früher in anderen Pallen Kaufinteressenten mit der Begründung unberücksichtigt gelassen hat? daß sie ihre Erv/erbsbereitschaft vor Abschluß des dem Genehmigungsverfahren zugrunde liegenden Vertrages hätten dartun müssen? kann auf sich beruhen; denn die Abweichung von der früheren Rechtsprechung des Beschwer-degerichts könnte die Zulässigkeit der Rechtsbesehwerde nicht begründen? da § 24 Abs0 2 Ni\ 1 LwVG ein Abweichen von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Ober-landesgerichts erfordert (vgl0 z0B0 den oben angeführten Beschluß vom 7* Dezember 1954? V BLw 48/54)? die Aufgabe
r
der früheren eigenen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts daher dije Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht erfüllto
I .	.	.	’	.f.	••	•.	'	;	•
8P Die Käufer sehen schließlich eine Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 5° Februar 1957 auch darin? daß das ^eschwerdegericht die Erwerbsbereitschaft des
 Heims,, derjenigen eines hauptberuflichen Landwirts gleichgestellt habe? weil der Senat in dieser Entscheidung auf [die Erwerbsbereit Schaft interessierter Berufslandwirte abgestellt und landwirtschaftlichen, Stellen und Verbänden als Punktion nur. die Unterstützung der Kauf int "eressen-t en zugedacht hahe „ Die hi er gerügte Abweichung könnte, wenn sie vorläge? die Zulässigkeit der Hechtsbeschwerde nicht begründen e Das Oberlandesgericht hat die Versagung der Genehmigung einmal auf die Erwerbsbereitschart der Ehe1eute
r •

m
und i'^Bund unabhängig davon (vgl» Seite 11 ff des angefochtenen Beschlusses) auch darauf gestützt, daß das ifHHB ^BÄHeim ebenfalls zu dem Ankauf des Hälfteanteils bereit seic Seiner Entscheidung liegen also zwei selbständige Begründungen zugrundeo Nach § 24 Abs* 2 Nr0 1 LwVG muß die angefoclite-ne Entscheidung auf der Abweichung beruhen, diese also für die Entscheidung ursächlich gewesen sein» Diese Ursächlichkeit ist, wie der Senat in seinem Beschluß vom 11» Dezember 1956 (V BLw 43/56, RdL 1957, 76 = IM Nr, 18 zu § 24 LwVG) dargelegt hat, nur dann zu bejahen, wenn das Oberlandesgericht ohne die geltend gemachte Abweichung anders entschieden haben würdet Das würde im vorliegenden Balle nicht geschehen sein; denn das Beschwerdegericht hat den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung allein schon aus der Erwerbsbereitschaft der Eheleute HBBB und E^BBhergeleitet würde also zu keiner anderen Entscheidung gelangt sein, wenn es die Erwerbswilligkeit des RflBHBHP ^€3-ms außer Betracht gelassen hätte0 Das ergibt sich hier mit aller Deutlichkeit aus dem Schlußsatz seines Beschlusses, nach dem die Versagung der Genehmigung nur hilfsweise auf die Kaufbereitschaft des bBHHB Heims gestützt ist 0 Der Senat hat in dem angeführten Beschluß bereits ausgesprochen, daß die Entscheidung nicht ar>f der Abweichung beruht, wenn sie sich auf zwei verschiedene Gründe stützt und nur bei einem dieser Gründe eine Abweichung vorliegt, uhd es auch keinen Unterschied macht, ob beide Begründungen selbständig nebeneinander oder im Verhältnis von Haupt- und Hilfsbegründung zueinander stehen» Die gerügte Abweichung würde danach den Erfordernissen des § 24 Abs, 2 Nr, 1 LwVG nicht entsprechen»
Sie liegt im übrigen auch nicht vor.» Der Senat hat nämlich in der Vorentscheidung zu der Frage, ob eine gemeinnützige Siedlungsgesellschaft einem Landwirt im Hauptberuf gleichgestellt werden kann, nicht Stellung genommen,. Er hatte
 dazu auch keine Veranlassung., weil das Beschwerdegericht in seinem Beschluß vom 16e Mai 1956 diese Frage nicht aufgeworfen und entschieden hatte3 Die von den Käufern gerügte Abweichung ist danach nicht gegeben* Damit entfällt auch ohne weiteres ei
 Senats v
den ist, setz lieh
 ne Abweichung von dem bereits erwähnten Beschluß des om 7o Dezember 1954 (V BLw 47/54)? in dem gesagt wor-daß sich Bedingungen und Auflagen im Kähmen der ge-en Versagungsgründe halten müssen und Siedlungsauflagen/ dlh* Auflagen, durch die dem Erwerber die Verpflichtung
 auf erleg ab zugebe sie gese
t wird, einen Teil des Grundstücks für Siedlungszwecke n, im Genehmigungsverfahren nicht zulässig sind, weil tzesfremden Zwecken dienen würden„
9!o Nach alledem liegen die von den Antragstellern zu 4 und 5 gerügten Abweichungen nicht vor, Da das Oberlandesgericht die Ke chisbe schwer de. nicht zugelassen hat und einer der Fälle des § 24 Abs0 2 Nr/. 2 IwVG nicht gegeben ist , war das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
IwVG
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 54, 44, 45
Dr0 Tasche
 Pr» Hückinghaus
 Dre Piepenbrock