I, Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Lahdwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 14» Mai 1956 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat., der wurde und Louis heiratet:, ist als ei Ferdinand Durch den Halbho im Jahre 19.3,4 'in die Erbhöferolle eingetragen jetzt 63,0930 ha umfaßt. Auf Antrag des Kreisbauernführers stellte das Anerbengericht durch Beschluß vom 2 5- Juli 1940 fest., daß der Halbliof des Ferdinand WflH® • kein Erbhof sei* weil dieser zur Zeit der Übernahme des Hofes nicht bauernfähig gewesen sei» Der Hof ist am 29.« Oktober 1940 in der Erbhöferolle gelöscht worden» - Di ach dessen Tode entstanden zwischen seinem Bruder und .dem Antragsteller einerseits sowie der fegegnerin andererseits Streitigkeiten bezüglich der mkeit des Testaments und darüber*, ob der Halbhof zur s Erbfalls Erbhof war und auf wen.,er sich vererbt is führte zu mehreren gerichtlichen Verfahren» Wegen izelheiten wird auf die 'Sachdarstellungen in den itig erlassenen Entscheidungen V BLw 4/56 und V BLw /■erwiesen,- in denen der Senat über die Rechtsbeschwer-Antragsgegnerin gegen den die Erbhofeigenschaft fest /den Teilbeschluß des Beschwerdegerichts vom 7c, Novem-5 und seine die Hofnachfolge betreffende Endentschei-om 14. r 1949 in seiner Eigenschaft als Abwesenheits-s Ferdinand WBBBH bei dem Landwirtschaftsge-tragt* die Antragsgegnerin.zur Zahlung des rück- sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung ;ragsgegnerin damit begründet, daß Ferdinand ¥(1 zwischen für tot erklärt sei», von ihrem Ehemann ,en und sie, auf Grund des Testaments des Erblas-Juni 1946 Hofeigentümerin geworden sei. t, weil der Antragsgegnerin seit dem Tode des A.ltenteilsansprüche züständen, die er in Höhe des ihm zugesprochenen Betrages anerkenne» Im übrigen hat der Antragsteller die Ansicht A^ertreten, daß beim Tode des Louis nicht die Antragsgegnerin* sondern GustaAr Hofe rbe geworden sei und er daher als Nachlaßpfleger H iergegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht nicht sugelassene Rechtsbeschwerde der Ant rag s g e gn e rin, mit de r sie ihren Antrag auf Zurückweisung des Räumungsan- Oberlandesgericht hat weiter ausgeführts Die Antragsgegnerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie mit dem Tod des Louis Eigentümerin des Halbhofes und damit auch der von ihr gepachteten Ländereien geworden sei. ■sich gelte auch nicht chluß des Beschwerdegerichts vom 1h Mai 1956 sei Stimmung mit dem Landwirtschaftsgericht festgestellt ß nach dem Tode des Louis WlMBB dessen Bruder Gustav Hoferbe geworden seis Diese Entscheidung müsse die nerin auch in dem gegenwärtigen Verfahren gegen n lassen* Die Kündigung des Antragstellers habe im Y/ege des Pachtschutzes für unwirksam erklärt werden können.,, ht rechtzeitig gestellt habe* Danach habe das Landsgericht die Antragsgegnerin mit Recht zur Räumung täten Grundstücke verurteilte Eine Räumungsfrist ntragsgegnerin nicht zugebilligt werden können, weil die Räumung durch die lange Dauer des Verfahrens ohnehin um Jahre verzögert worden sei* Sie hält den Abschluß des Parale11everfahrens durch die Endentscheidung für unzulässig, weil der von ihr mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Teilbeschluß, der dort die Grundlage des weiteren Verfahrens gebildet habe, noch nicht rechtskräftig gewesen sei* Sie meint, das Oberlandesgericht hätte jenes Verfahren bis zur Entscheidung über ihre Rechts-beschwerde aussetzen müssen, um eine einheitliche Beurteilung des- Streitfalls zu ermöglichen, zu demal da sie in erster Linie die Aufhebung des Beschlusses vom 7« November 1955 und die Zuimckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht beantragt habe. Nach Ansicht der Antragsgegnerin hätte das Beschwerdegericht auch das vorliegende Verfahren' his zur Entscheidung über jene Reehtsbeschwerde aussetzen müssen, da auch die hier,angefochtene Entscheidung auf dem Beschluß vom 7c November 1955 beruhe» Aus letzterem folgert sie, daß die in der gegen den Teilbeschluß gerichteten Rechts-Beschwerde geltend gemachten Abweichungen auch die Zulässigkeit des hier eingelegten Rechtsmittels zu begründen vermöchten5 da das Oberlandesgericht die mit diesen Abweichungen gerügten Rechtsverletzungen nicht dadurch habe beheben können, daß es in dem Endbeschluß erneut zu der Präge der Bauernfähigkeit des Louis Stellung genommen habe0 In der angefochtenen Entscheidung habe sich das Beschwerdegericht allerdings nur auf den Endbeschluß vom 14» Mai 1956 berufen, durch den es die Hofnachfolge des Gustav festgestellt habe. e Reehtsbeschwerde ist ünzulässigo ch der Ansicht der Antragsgegnerin soll die Zulässige s Rechtsmittels auch in diesem Verfahren aus § 24 r 1 LwVG folgen, weil das Beschwerdegericht in seiner scheidung vom 7 o November. 1955 in Rechtsfragen von ihr angeführten EntScheidungen des erkennenden Senats cjhen sei und seine Entscheidung auch auf diesen Abwei-beruhe» Diese Rechtsauffassung ist indessen irrig, erkennende Senat in seiner gleichzeitig mit diesem Beschlüsse de der Ant gerichts v Auf diese gen des § Beschwerde mittels au ohne sich lässigkeit rens vor d der Sache, sofortigen geltend ma Zulässigke die Antrag dem Beschw erlassenen Entscheidung über die Rechtsbeschwerragsgegnerin gegen den Teilbeschluß des Oberlandes-om 7« November 1955 dargelegt hat (V BLw 4/56), Ausführungen wird Bezug genommene Die Voraussetzun-24 Abs 2 Nr 1 LwVG für die Zulässigkeit der Rechtssind danach nicht gegebene Die Antragsgegnerin glaubt, die Zulässigkeit des Rechts- Nach Lage insbesondere nach der bisherigen Einlassung der Antragsgegherin und den von ihr gestellten Anträgen, kann nicht angenommen werden, daß sie die Unzulässigkeit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ohen will, zu demal da irgendwelche Bedenken gegen die it dieses Rechtsmittels nicht ersichtlich sind und sgegnerin noch in der mündlichen Verhandlung vor rdegericht eine Entscheidung in der Sache selbst begehrt hat. Las ist indessen nicht der Pall, d& nach dem Gesagten die Voraussetzungen des § 24 Abs 2 Nr 1 uc 2 LwVG für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht gegeben sind und das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen hat0
V BLw 47/56 der Witwe Kr# 2356 078 B e s c h 1 u ß In der Landwirtsehaftssache Luise Wgeh , tn S1 Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechts beschwerdefuhrerin. vertreten durch die Rechtsanwälte Br., »und flH^^Bin Br, den Landw in seiner des am 25 irt Heinrich EflHHB in SflHHHI Nr d Eigenschaft als Nachlaßpfleger für den Nachlaß Juni 19.46 verstorbenen Landwirts Louis WflHP, - vertreten durch Rechtsanwalt Br wegen Räu hat der Y für Landwji. 1957 unte sowie der brock bes mung gepachteter Grundstücke Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat Lrtschaftssachen in der Sitzung vorn 21„ Juni r Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche Bundesrichter Br, Hückinghaus und Br, Piepen-ohlossen^ Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, in I, Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Lahdwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 14» Mai 1956 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat., als unzulässig verworfene II- Ber Geschäftswert wird für die Rechtsbe-schwerdeinstanz auf 1 500 - 1 600 BM festgesetzte ;..." ■■■(; * Gr ü n d e Der 4m HHHHIV 1878 geborene Landwirt Louis W war Eigentümer des in SflHHHB gelegenen.;- im Grundbuch Band® Blatt eingetragenen Halbhofes von Nr. 3? der wurde und Louis heiratet:, ist als ei Ferdinand Durch den Halbho im Jahre 19.3,4 'in die Erbhöferolle eingetragen jetzt 63,0930 ha umfaßt. war in erster Ehe mit Dora geb» EiHB ver-die im Jahre 1930 verstorben ist» Aus dieser Ehe naiges Kind ein am 1912 geborener Sohn h e ry o rg e gang en. Vertrag vom 7» Oktober 1936 übertrug Louis WflBH f im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn Ferdinand» Das Anerbengericht genehmigte diesen Vertrag am 9* März 1937 c Daraufhin wurde Ferdinand W®®Bam 70 April 937 als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen» Im Juni 1940 wurde er zur Wehrmacht eingezogen. Auf Antrag des Kreisbauernführers stellte das Anerbengericht durch Beschluß vom 2 5- Juli 1940 fest., daß der Halbliof des Ferdinand WflH® • kein Erbhof sei* weil dieser zur Zeit der Übernahme des Hofes nicht bauernfähig gewesen sei» Der Hof ist am 29.« Oktober 1940 in der Erbhöferolle gelöscht worden» - Ferdi ist auf An klärt word stellt» All Land WflHIBwar seit dem 26. Juni 1944 vermißt und rag der Antragsgegnerin im Jahre 1950 für tot er-ön» Als Todestag wurde der 26. Juni 1944 festge-einiger Erbe war sein Vater Louis Wl Nach d Teil der La er Übertragung pachtete Louis einen kleinen ndereien von seinem Sohn. Bei seinem Tode hatte er etwa 6 Morgen Ackerland und rund 20 Morgen Wiese als Pächter in Bewirtschaftung:.* Per Pachtzins belief sich auf jährlich 526960 PM» er kouis WflHP heiratete im Dezember 1941 die am 9o Sep-1893 geborene Luise Sdie bis dahin 23 Jahr n Gaffe in betrieben hatte. Er verstarb am i 1946 an einem Herzschlag, In einem privatschrif.t-Testament vom 15. Juni 1946 hatte er seine zweite Ehefrau zu seiner alleinigen Erbin eingesetzt» tember lang 25o Juii liehen Per Antragsteller war ursprünglich Abwesenheitspfleger für den vermißten Ferdinand Wflflll und ist nach-Aufhebung dieser Pflegschaft zu dem Machlaßpfleger für den Nachlaß des Louis bestellt worden» N Gustav Antrag Wirk sä: Zeit hat» der Ei gleich/ 38/56 den dej? stelle ber 1 dung v de Pa 93 Di ach dessen Tode entstanden zwischen seinem Bruder und .dem Antragsteller einerseits sowie der fegegnerin andererseits Streitigkeiten bezüglich der mkeit des Testaments und darüber*, ob der Halbhof zur s Erbfalls Erbhof war und auf wen.,er sich vererbt is führte zu mehreren gerichtlichen Verfahren» Wegen izelheiten wird auf die 'Sachdarstellungen in den itig erlassenen Entscheidungen V BLw 4/56 und V BLw /■erwiesen,- in denen der Senat über die Rechtsbeschwer-Antragsgegnerin gegen den die Erbhofeigenschaft fest /den Teilbeschluß des Beschwerdegerichts vom 7c, Novem-5 und seine die Hofnachfolge betreffende Endentschei-om 14. Mai 1956 befunden hat. )ie Antragsgegnerin hat seit dem 1» Juli 1948 keinen Pachtzins mehr entrichtet» Der Antragsteller hat daraufhin im Pezembe Pfleger de rieht bean r 1949 in seiner Eigenschaft als Abwesenheits-s Ferdinand WBBBH bei dem Landwirtschaftsge-tragt* die Antragsgegnerin.zur Zahlung des rück- ständigen Pachtzinses in Höhe von 831*66 PM sowie zur Räu- mung der g epachteten Grundstücke zu verurteilen.«:- Pie Antrags- gegnerin hat die Zahlung des Pachtzinses mit der Begründung abgelehnt ? werde, als der Grunds von 678,50 daß sie *wenn Ferdinand W<d^^für tot erklärt Erbin ihres verstorbenen Ehemanns Eigentümerin bücke sein werde» Pas Amtsgericht hat die Antragsgegnerin zur Zählung PM sowie zur Herausgabe der gepachteten Lände- reien verurteilt» Es hat einen Pachtzillsrückstand nur in Höhe der genann gäbe verur en Summe als bestehend angesehen und zur Herauseilt* weil die Antragsgegnerin sich durch die Nichtzahlung der Pacht vertragswidrig verhalten und damit dem Verpächter einen Grund zur vorzeitigen 'AufLösung des Pachtvertrages gegeben habe. Ihr hat die Ant der in beerbt wor sers vom 1 digt erklär Louis T, sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung ;ragsgegnerin damit begründet, daß Ferdinand ¥(1 zwischen für tot erklärt sei», von ihrem Ehemann ,en und sie, auf Grund des Testaments des Erblas-Juni 1946 Hofeigentümerin geworden sei. Per Antragsteller hat den Zahlungsanspruch für erle- t, weil der Antragsgegnerin seit dem Tode des A.ltenteilsansprüche züständen, die er in Höhe des ihm zugesprochenen Betrages anerkenne» Im übrigen hat der Antragsteller die Ansicht A^ertreten, daß beim Tode des Louis nicht die Antragsgegnerin* sondern GustaAr Hofe rbe geworden sei und er daher als Nachlaßpfleger : die Rä umung der gepachteten Ländereien beanspruchen könne« X) as Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde mit der Ma ßgabe zurückgewiesen, daß der Zahlungsanspruch für er- ledigt von ih erklärt und die Antragsgegnerin verurteilt werde, die r gepachteten Grundstücke sofort herauszugebena H iergegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht nicht sugelassene Rechtsbeschwerde der Ant rag s g e gn e rin, mit de r sie ihren Antrag auf Zurückweisung des Räumungsan- träges weit er verfolgt:., Der Antragsteller bittet um Zurück- weisun g des Rechtsmittels» D II. as Beschwerdegericht hat zunächst dargelegt, daß es sich u m einen Pachtrechtsstreit handle, für den bei Ein- leitun g des Verfahrens im Dezember 1949 nach § 1 Buchst« f LYO di e Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte begründet gev/ese inzv/is n sei-, und sich an dieser Zuständigkeit nach § 56 LwVG chen nichts geändert habe« Es hat sich weiter dahin ausges als Ah pflege prochen, daß der .Antragsteller, der den Räumungsanspruch Wesenheitspfleger erhoben habe, ihn jetzt als Nachlaß-r weiterverfolgen könne« I n der Sache selbst hat das Beschwerdegericht dahinge- stellt gelassen, ob der Zahlungsverzug der Antragsgegnerin den An tragsteiler zur fristlosen Kündigung berechtigt hahe^ Es hat erwogen, daß in dem Zugang der -Klageschrift vom 21« Dezemb er 1949 jedenfalls eine fristgemäße Kündigung des auf unhes't iminte Zeit abgeschlossenen Pachtvertrages zu dem nächst-' zuläss igen Termin gelegen habe und diese Kündigung zu dem Schluß des Pachtjahres 1949/1950 wirksam geworden sei. Das > Oberlandesgericht hat weiter ausgeführts Die Antragsgegnerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie mit dem Tod des Louis Eigentümerin des Halbhofes und damit auch der von ihr gepachteten Ländereien geworden sei. Denn in dem Endbes in Überein worden, da Antragsgeg. ■sich gelte auch nicht chluß des Beschwerdegerichts vom 1h Mai 1956 sei Stimmung mit dem Landwirtschaftsgericht festgestellt ß nach dem Tode des Louis WlMBB dessen Bruder Gustav Hoferbe geworden seis Diese Entscheidung müsse die nerin auch in dem gegenwärtigen Verfahren gegen n lassen* Die Kündigung des Antragstellers habe im Y/ege des Pachtschutzes für unwirksam erklärt werden können.,, weil die Antragsgegnerin einen Verlängerungs- antrag nie Wirtschaft der gepach habe der k ht rechtzeitig gestellt habe* Danach habe das Landsgericht die Antragsgegnerin mit Recht zur Räumung täten Grundstücke verurteilte Eine Räumungsfrist ntragsgegnerin nicht zugebilligt werden können, weil die Räumung durch die lange Dauer des Verfahrens ohnehin um Jahre verzögert worden sei* Die Antragsgegnerin leitet die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus § 24 A-bs 2 Nr 2 u0 1 LwVG her* Sie hält den Abschluß des Parale11everfahrens durch die Endentscheidung für unzulässig, weil der von ihr mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Teilbeschluß, der dort die Grundlage des weiteren Verfahrens gebildet habe, noch nicht rechtskräftig gewesen sei* Sie meint, das Oberlandesgericht hätte jenes Verfahren bis zur Entscheidung über ihre Rechts-beschwerde aussetzen müssen, um eine einheitliche Beurteilung des- Streitfalls zu ermöglichen, zu demal da sie in erster Linie die Aufhebung des Beschlusses vom 7« November 1955 und die Zuimckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht beantragt habe. Nach Ansicht der Antragsgegnerin hätte das Beschwerdegericht auch das vorliegende Verfahren' his zur Entscheidung über jene Reehtsbeschwerde aussetzen müssen, da auch die hier,angefochtene Entscheidung auf dem Beschluß vom 7c November 1955 beruhe» Aus letzterem folgert sie, daß die in der gegen den Teilbeschluß gerichteten Rechts-Beschwerde geltend gemachten Abweichungen auch die Zulässigkeit des hier eingelegten Rechtsmittels zu begründen vermöchten5 da das Oberlandesgericht die mit diesen Abweichungen gerügten Rechtsverletzungen nicht dadurch habe beheben können, daß es in dem Endbeschluß erneut zu der Präge der Bauernfähigkeit des Louis Stellung genommen habe0 In der angefochtenen Entscheidung habe sich das Beschwerdegericht allerdings nur auf den Endbeschluß vom 14» Mai 1956 berufen, durch den es die Hofnachfolge des Gustav festgestellt habe. Diese Feststellung habe das Oberlandesgericht aber gerade nicht treffen dürfen, solange über die Erbhofeigenschaft der Besitzung noch nicht rechtskräftig entschieden sei» Im übrigen habe der Pfleger das vorliegende Verfahren nicht mehr fortsetzen können, nachdem Gustav ler als. Hof erbe festgestellt worden sei» Di N keit de Abs 2 I Teilenl den vor abgewi ehunger wie der e Reehtsbeschwerde ist ünzulässigo ch der Ansicht der Antragsgegnerin soll die Zulässige s Rechtsmittels auch in diesem Verfahren aus § 24 r 1 LwVG folgen, weil das Beschwerdegericht in seiner scheidung vom 7 o November. 1955 in Rechtsfragen von ihr angeführten EntScheidungen des erkennenden Senats cjhen sei und seine Entscheidung auch auf diesen Abwei-beruhe» Diese Rechtsauffassung ist indessen irrig, erkennende Senat in seiner gleichzeitig mit diesem Beschlüsse de der Ant gerichts v Auf diese gen des § Beschwerde mittels au ohne sich lässigkeit rens vor d der Sache, sofortigen geltend ma Zulässigke die Antrag dem Beschw erlassenen Entscheidung über die Rechtsbeschwerragsgegnerin gegen den Teilbeschluß des Oberlandes-om 7« November 1955 dargelegt hat (V BLw 4/56), Ausführungen wird Bezug genommene Die Voraussetzun-24 Abs 2 Nr 1 LwVG für die Zulässigkeit der Rechtssind danach nicht gegebene Die Antragsgegnerin glaubt, die Zulässigkeit des Rechts- ch aus § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG herleiten zu können, darüber auszusprechen, ob es sich hier um die Unzu-der Beschwerde oder die Unzulässigkeit des Verfallen ordentlichen Gerichten handeln soll. Nach Lage insbesondere nach der bisherigen Einlassung der Antragsgegherin und den von ihr gestellten Anträgen, kann nicht angenommen werden, daß sie die Unzulässigkeit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ohen will, zu demal da irgendwelche Bedenken gegen die it dieses Rechtsmittels nicht ersichtlich sind und sgegnerin noch in der mündlichen Verhandlung vor rdegericht eine Entscheidung in der Sache selbst begehrt hat. Um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten handelt es sich hier ebenfalls nicht. Ein solcher Pall liegt vor, wenn streitig ist, ob ein ordentliches Gericht oder eine andere Stelle (Verwaltungsbehörde, Verwaltungsgericht, Sondergericht) über den Streitfall zu entscheiden hat. Die Antragsgegnerin hat die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgenichts weder in den Vorinstanzen noch in der Rechtsbeschwerdebegründung in Zweifel gezogen. Sie hat insbesondere auch die Ausführungen des Beschwerdegerichts darüber nicht angegriffen, daß in dieser Sache die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts bei Einleitung des Verfahrens nach § 1 Buchst f LVO gegeben gewesen sei und .sich an dieser Zuständigkeit infolge der Aufhebung dieser Vorschrift durch das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen gemäß § 56 LwVG nichts geändert habe * Selbst wenn die Antragsgegnerin geltend gemacht hätte, daß nunmehr für Pachtrechtsstreitigkeiten das Prozeßgericht zuständig sei, wurde es sich nur um die Prags der Zuständigkeit innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit, nicht aber um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten gehandelt haben, da die Landwirtschaftsgerichte Abteilungen , der ordentlichen Gerichte sind«, Lie Antragsgegnerin bemängelt letzten Endes lediglich, daß das Beschwerdegericht das Verfahren nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Präge der Erbhofeigenschaft der Besitzung ausgesetzt hat> Damit macht sie aber lediglich einen Verfahrensmangel geltend, welcher der Nachprüfung durch den erkennenden Senat nur zugängig wäre, wenn die Hechtsbeschwerde zulässig und damit Raum für eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung wäre,. Las ist indessen nicht der Pall, d& nach dem Gesagten die Voraussetzungen des § 24 Abs 2 Nr 1 uc 2 LwVG für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht gegeben sind und das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen hat0 L werfen ie Rechtsbeschwerde war daher als unzulässig zu ver- \ i - 1-0 -- Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 54? 44? 45 LwYC-o Dr* Tasche Dr, Hückinghaus Dr, Piepenbrock