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BGH · V BLw 47/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 47/52

Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt flMIP in wegen Herausgabe eines Obstgartens hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 29* September 1952'unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br, Pritsch sowie der Bundesrichter Br« Hückinghaus und Br» Tasche beschlossen* Bie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt, der den Antragstellern auch die ihnen ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten hat.» Im Jahre 1948 überließ der Eigentümer dem Antragsgegner die Nutzung dieses Obstgartens, Als Entgelt sollte der Antragsgegner die Hälfte des Erlöses aus der Verwertung des Obstes an seinen Vater abführen« Dieser hat, nachdem es zu Zwistigkeiten mit dem Antrags-gegner gekommen war, das Vertragsverhältnis im Januar 1951 gekündigt und im folgenden Monat die Besitzung auf seine Tochter, die Ehefrau Maria über- Das Oberlandesgericht in Hamm hat die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Dem Anträge der Antragsteller war hinsichtlich der im Verfahren entstandenen Kosten nach § 50 IVO zu entsprechen, da der Antragsgegner das von ihm eingelegte Rechtsmittel nicht durchgeführt hat und es daher der Billigkeit entspricht, dass er die von ihm veranlassten Kosten trägt* Darüber hinaus waren ihm auch die den Antragstellern ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten auf Grund des § 51 IVO aufzuerlegen-Die von dem Beschwerdegericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde war nämlich von Anfang an unzulässig, da der Wert d03 Beschwerdegegenstands die im § 2 Abs 1 LVR für iie Zulässigkeit dieses Rechtsmittels vorgesehriebene Summe von 6000,-DU nicht überstieg, denn es kam für die Wertberechnung nicht, wie der Antragsgegner angenommen hat, auf den Wert des Obstgartens, sondern auf den Wert des Vertragsverhältnisses an, der gemäss §§ 2 Abs 4 LVR; Da der jährliche Ertrag des Obstgartens mit etwa 2000,-DM • anzunehmen war und das vereinbarte Entgelt die Hälfte des Ertrages betrug, es sich ausserdem um ein Vertragsverhältnis von unbestimmter Dauer handelte, war der Wert des Vertrages nach dem Wert der Leistungen des Antragsgegners während dreier Jahre zu bemessen, d.h* auf 3000*-DM* Der für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes war danach bei weitem nicht

KostenWertAntragsgegnersIVOAntragsgegnerObstgartensRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

V BLw 47/52
23i52
037
Bes c h 1 u s s
In der Landwirtschaftssache
 des Händlers Anton OflHMPH in AMMpioW»,
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Antragsgegners, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers , vertreten durch Rechtsanwalt MHMP inMMMP
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die Eheleute Hermann WiPMMB^ und Maria geb» oMMi"
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Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt flMIP in
 wegen Herausgabe eines Obstgartens
 hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 29* September 1952'unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br, Pritsch sowie der Bundesrichter Br« Hückinghaus und Br» Tasche beschlossen*
Bie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt, der den Antragstellern auch die ihnen ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten hat.»
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Der Vater des Antragsgegners war Eigentümer eines kleinen Anwesens in AflHfe, zu dem ein Obstgarten von rund 2 1/2 Morgen gehörte, der mit etwa 400 Obstbäumen bestanden war. Im Jahre 1948 überließ der Eigentümer dem Antragsgegner die Nutzung dieses Obstgartens, Als Entgelt sollte der Antragsgegner die Hälfte des Erlöses aus der Verwertung des Obstes an seinen Vater abführen« Dieser hat, nachdem es zu Zwistigkeiten mit dem Antrags-gegner gekommen war, das Vertragsverhältnis im Januar 1951 gekündigt und im folgenden Monat die Besitzung auf seine Tochter, die Ehefrau Maria	über-
tragen. Die Eheleute WiHHP haben sodann bei dem Amtsgericht beantragt, den Antragsgegner* zur Herausgabe des Obstgartens zu verurteilen. Das Amtsgericht hat diesem Anträge entsprochen und .einen von dem Antragsgegner gestellten Pachtschutzantrag zurückgewie-seb. Das Oberlandesgericht in Hamm hat die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Diesen Beschluss hat der Antragsgegner mit der Rechtsbeschwerde angegriffen, die er jedoch zurückgenommen hat, nachdem der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 300Ö«-DM festgesetzt worden war.
Die Antragsteller haben nunmehr beantragt, dem An.-tragsgegner die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschliesslich der aussergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Diesem Antrags war zu entsprechen.
Nach § 43 Abs I LVO ist über die Kosten des Verfahrens zugleich mit der Entscheidung über die Hauptsache zu befinden o Im vorliegenden Palle kann infolge der Rücknahme der Rechtsbeschwerde eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergehen. In derartigen Fällen bilden, wie der Senat bereits
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Dem Anträge der Antragsteller war hinsichtlich der im Verfahren entstandenen Kosten nach § 50 IVO zu entsprechen, da der Antragsgegner das von ihm eingelegte Rechtsmittel nicht durchgeführt hat und es daher der Billigkeit entspricht, dass er die von ihm veranlassten Kosten trägt* Darüber hinaus waren ihm auch die den Antragstellern ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten auf Grund des § 51 IVO aufzuerlegen-Die von dem Beschwerdegericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde war nämlich von Anfang an unzulässig, da der Wert d03 Beschwerdegegenstands die im § 2 Abs 1 LVR für iie Zulässigkeit dieses Rechtsmittels vorgesehriebene Summe von 6000,-DU nicht überstieg, denn es kam für die Wertberechnung nicht, wie der Antragsgegner angenommen hat, auf den Wert des Obstgartens, sondern auf den Wert des Vertragsverhältnisses an, der gemäss §§ 2 Abs 4 LVR;
44 Abs 9 IVO nach den §§ 24, 25 KostO zu bestimmen war»
Da der jährliche Ertrag des Obstgartens mit etwa 2000,-DM • anzunehmen war und das vereinbarte Entgelt die Hälfte des Ertrages betrug, es sich ausserdem um ein Vertragsverhältnis von unbestimmter Dauer handelte, war der Wert des Vertrages nach dem Wert der Leistungen des Antragsgegners während dreier Jahre zu bemessen, d.h* auf 3000*-DM* Der für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes war danach bei weitem nicht
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erreicht« Das rechtfertigte es, dem Antragsgegner auch die aussergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdever-: fahrens aufzuerlegen»
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